Straßen- personenverkehr ÖPNV VL-Konferenz des Landesfachbereiches Verkehr NRW Stefan Heimlich...

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Straßen-personenverkehr

ÖPNV VL-Konferenz des Landesfachbereiches Verkehr NRW

Stefan Heimlichver.di-BundesvorstandBundesfachgruppenleiter Straßenpersonenverkehr

Gliederung• Stand der Novellierung des PBefG• Rechtssache Veelker vs. RVM

Straßen-personenverkehr

Stand der Novellierung des PBefG (1)

Warum ist das wichtig?• PBefG ist das Grundgesetz des ÖPNV• Regelt den Berufszugang:

– Fachliche und persönliche Eignung– Zuverlässigkeit– Leistungsfähigkeit– Sitz im Inland

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Stand der Novellierung des PBefG (2)

Warum ist das wichtig?• Regelt die Vergabe der

Liniengenehmigung:– Linienverlauf– Einklang mit Nahverkehrsplan– Mehrere Antragsteller

Straßen-personenverkehr

Stand der Novellierung des PBefG (3)

Warum ist das wichtig?• Regelt den Geltungsbereich der

VO/1370:entweder– ausschließliches Recht und/oder– gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

mit Ausgleichsleistungen

oder– kommerzielle Verkehre

Straßen-personenverkehr

Stand der Novellierung des PBefG (4)

Warum ist das wichtig?• Nur im Geltungsbereich der VO/1370:

– Vorgabe Tariftreue – Vorgabe bestimmter Sozialstandards– Übernahme der Beschäftigten bei

Betreiberwechsel– Qualitätsstandards

• außerhalb– Rechtsprechung EuGH Rüffert et.al.

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Geltungsbereich der VO/1370/2007 (1)

„Zweck dieser Verordnung ist es, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgün-stiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte.“ (Art. 1)

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Geltungsbereich der VO/1370/2007 (2)

„zuständige Behörde“

„freie Spiel des Marktes“(Art. 12 GG)

kann tätig werden

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Geltungsbereich der VO/1370/2007 (3)

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag:„Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.“ (Art. 3)

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Geltungsbereich der VO/1370/2007 (4)

„zuständige Behörde“

„freie Spiel des Marktes“ (Art. 12 GG)

öff. Dienstleistungsauftrag

1. ausschließliche Rechte2. gemeinwirt. Verpflichtungen3. Ausgleichsleistungen

Straßen-personenverkehr

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (5)

„zuständige Behörde“

„freie Spiel des Marktes“ (Art. 12 GG)

öff. Dienst-leistungsauftrag

1. ausschließliche Rechte2. gemeinwirt. Verpflichtungen3. Ausgleichsleistungen

regulierter Markt

Gefahrenabwehrvgl. „EU-Roadpackage“

„macht nichts“

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Geltungsbereich der VO/1370/2007 (6)

ausschließliches Recht:„ein Recht, das einen Betreiber eines öffentlichen Dienstes berechtigt, bestimmte öffentliche Personenverkehrsdienste auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimm-ten Streckennetz oder Gebiet unter Aus-schluss aller anderen solchen Betreiber zu erbringen;“ (Art. 1 lit. f))

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Geltungsbereich der VO/1370/2007 (7)

Liniengenehmigung nach PBefG:• Verbot der Doppelbedienung (§ 13 (2) PBefG)

• Ausgestaltungsrecht der Linie (§ 13 (2) PBefG)

• Konkurrentenausschluss (§13 (2) PBefG)

• erhebliche Beeinträchtigung anderer Marktteilnehmer (vgl. § 98 Abs. 4 GWB)

• Darlegung von Art und Umfang der Ausschließlichkeit (Art. 4 lit. b) ii)

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Geltungsbereich der VO/1370/2007 (7)

Liniengenehmigung nach PBefG:• Verbot der Doppelbedienung• Ausgestaltungsrecht der Linie• Konkurrentenausschluss• erhebliche Beeinträchtigung anderer

Marktteilnehmer (vgl. § 98 Abs. 4 GWB)

• Darlegung von Art und Umfang der Ausschließlichkeit (Art. 4 lit. b) ii)

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ließlic

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Geltungsbereich der VO/1370/2007 (8)

gemeinwirtschaftliche Verpflichtung:„eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicher-stellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Be-treiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirt-schaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte;“ (Art. 1 lit. e))

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Geltungsbereich der VO/1370/2007 (9)

gemeinwirt. Verpflichtungen nach PBefG:

• Betriebspflicht (§ 21)

• Beförderungspflicht (§ 22)

• Tarifpflicht (§ 39)

• Fahrplanpflicht (§ 40)

Straßen-personenverkehr

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (9)

gemeinwirt. Verpflichtungen nach PBefG:

• Betriebspflicht (§ 21)

• Beförderungspflicht (§ 22)

• Tarifpflicht (§ 39)

• Fahrplanpflicht (§ 40)

gemeinwirt. V

erpflich

tungen

gemeinwirt. V

erpflich

tungen

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Entscheidungen der Gerichte

• Alle bislang ergangen Gerichtsentscheidungen bestätigen diese Auffassung:– BVerwG 3 C 46.2 vom 02.07.2003– EuGH C-280/2000 vom 24.07.2003– BVerwG 3 C 01.09 vom 29.10.2009– BVerwG 3 C 14/9 vom 24.06.2010– Vergabekammer Münster vom 07.10.2010– VG Halle 7 A 1/10 HAL vom 25.10.2010

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Geltungsbereich der VO/1370/2007 (10)

Ausgleichsleistungen:„jeden Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum gewährt wird;“(Art. 1 lit. g))

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Ergebnis

• Liniengenehmigungen beinhalten ausschließliche Rechte und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

• Liniengenehmigungen sind daher „öffentliche Dienstleistungsaufträge“ im Sinne der VO/1370/2007

• Vergabe von Liniengenehmigungen unterliegen der VO/1370/2007

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Zeitachse

• 2 Jahre Übergang (2007 – 2009) wg. Deutschland

• Bundestagswahl, Koalitionsvertrag: „Vorrang kommerzieller Verkehre“

• Entwurf des BMVBS vom 31.01.2011• derzeit Ressortabstimmung

– Problem BM Justiz & BM Wirtschaft

• Sts Scheuerle am 31.05.2011– Juli 2011 Kabinettsbeschluss– Inkraftsetzung 1. Quartal 2012

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Was macht ver.di?

• Lobbyarbeit: Bundestag, Bundesministerien, Bundesländer, Verbände

• Linienverkehr in den Geltungsbereich der VO 1370

• Abgrenzung Straßenbahn zu Eisenbahn nach EU-Recht

• alle Vergabewege nach Art. 5 VO 1370 zulassen• Buslinienfernverkehr:

– außerhalb der VO 1370– mautpflichtig, wenn über 11,9t– Fahrgastrechte

Straßen-personenverkehr

Vielen Dank

für die Geduld

und Aufmerksamkeit!

Kontakt:ver.di-BundesvorstandStefan HeimlichPaula-Thiede-Ufer 1010179 BerlinFon: 030-6956-2650Email: stefan.heimlich@verdi.de

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Rechtssache Veelker vs. RVM (1)

Was war streitig?• Direktvergabe an die RVM• Veelker will den Verkehr selbst fahren• Voraussetzungen einer Direktvergabe

nicht gegeben• Vorrang eigenwirtschaftlicher

Verkehre nach § 8 Abs. 4 PBefG

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Rechtssache Veelker vs. RVM (2)

Stand des Verfahrens• Vergabekammer Münster vom

07.10.2010 (VK 6/10)• OLG Düsseldorf vom 02.03.2011

(VII-Verg 48/10)

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Rechtssache Veelker vs. RVM (3)

Ergebnis• keine Direktvergabe an die RVM

– Voraussetzungen nach VO 1370 nicht erfüllt

– ÖPNV-Gesetz NRW steht entgegen

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Direktvergabe nach der VO 1370 (1)

Voraussetzungen nach Art. 5:• „Sofern dies nicht nach nationalem Recht

untersagt ist,…“• Kontrolle, die der Kontrolle über ihre

eigenen Dienststellen entspricht• bei einer Gruppe von Behörden, muss

wenigstens eine Behörde diese Kontrolle ausüben können

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Direktvergabe nach der VO 1370 (2)

Voraussetzungen nach Art. 5:• Vertretung in Verwaltungs-, Leitungs-,

Aufsichtsgremien• Satzungs-, Eigentumsrechte• tatsächlicher Einfluss und tatsächliche

Kontrolle von strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen

• 100% Eigentum nicht erforderlich

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Direktvergabe nach der VO 1370 (3)

Voraussetzungen nach Art. 5:• interner Betreiber oder jede andere Einheit,• räumlich nur im Geltungsbereich der

zuständigen Behörde (oder Gruppe von Behörden)

• abgehende Linien oder sonstige Teildienste in benachbarte Räume unerheblich

• keine Teilnahme an wettbewerblichen Vergabeverfahren (ÖPNV, SPNV)

• Selbsterbringung des überwiegenden Teils der Personenverkehrsdienste

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Direktvergabe nach der VO 1370 (4)

Rechtsschutz nach Art. 5:Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnah-men, um sicherzustellen, dass die gemäß den Absätzen 2 bis 6 getroffenen Entscheidungen wirksam und rasch auf Antrag einer Person überprüft werden können, die ein Interesse daran hat bzw. hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die angibt, durch einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder nationale Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts geschädigt zu sein oder geschädigt werden zu können.

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Auswahl der Gerichtsbarkeit

• Erstes Verfahren nach VO 1370• Zuständigkeit der Vergabekammern richtig

und sachgemäß

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unstreitige Voraussetzungen (1)

• Kontrolle, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht

• bei einer Gruppe von Behörden, muss wenigstens eine Behörde diese Kontrolle ausüben können

• Vertretung in Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts-gremien

• tatsächlicher Einfluss und tatsächliche Kontrolle von strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen

• Satzungs-, Eigentumsrechte

Straßen-personenverkehr

unstreitige Voraussetzungen (2)

• 100% Eigentum nicht erforderlich• abgehende Linien oder sonstige Teildienste

in benachbarte Räume unerheblich• Selbsterbringung des überwiegenden Teils

der Personenverkehrsdienste• keine Teilnahme an wettbewerblichen

Vergabeverfahren (ÖPNV, SPNV)

Straßen-personenverkehr

Streitige Voraussetzungen (1)

• „Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist,…“

• räumlich nur im Geltungsbereich der zuständigen Behörde (oder Gruppe von Behörden)

• interner Betreiber oder jede andere Einheit

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Streitige Voraussetzungen (2)

§ 2 Abs. 10 ÖPNVG NRW„Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrs-unternehmen des ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der Aus-gestaltung des ÖPNV beteiligt zu werden.“OLG DüsseldorfAusschluss eines Unternehmens einen öff. Dienstleistungsauftrag zu bekommen durch Direktvergabe an ein anderes Unternehmen

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Streitige Voraussetzungen (3)

OLG Düsseldorf4 Kreise betrauen die RVM, aber die Gruppe hat Einfluss auf andere Unter-nehmen, außerhalb der betrauenden Kreise

RLG VKU WLE WLE SpeditionRVM

WVG-Unternehmensgruppe

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Lösungen

Nationales Gesetz ändern• § 2 ÖPNVG NRW ändern, so dass

Direktvergaben nach VO 1370 ausdrücklich erlaubt sind

Verhältnis Aufgabenträger, Unternehmen ändern• Wer ist Genehmigungsinhaber?• Wer vergibt die Leistung direkt?• Wer soll die Leistung direkt erhalten?

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Bewertung der Entscheidung des OLGAllgemein• Die Weiche in Art. 5 VO 1370 wurde bestätigt• Vergabevorschriften VO 1370 anwendbar im

ÖPNV• Vergabekammern als Rechtsweg ok• Vergabe an internen Betreiber ok, wenn

Voraussetzungen ok• wettbewerbliches Verfahren nur dann

notwendig, wenn keine Direktvergabe an internen Betreiber möglich ist

Straßen-personenverkehr

Vielen Dank

für die Geduld

und Aufmerksamkeit!

Kontakt:ver.di-BundesvorstandStefan HeimlichPaula-Thiede-Ufer 1010179 BerlinFon: 030-6956-2650Email: stefan.heimlich@verdi.de