Straßenverkehrsamt H. Lüning Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Kirchhatten Bürgerversammlung am...

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Straßenverkehrsamt H. Lüning

Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Kirchhatten

Bürgerversammlung am 21.05.2014

Straßenverkehrsamt H. Lüning

Genehmigungsfähigkeit nach StVO

• Was geht

• auf jeden Fall / vielleicht / gar nicht

• Das Aufzeigen von Spielräumen.

Straßenverkehrsamt H. Lüning

StVO = Straßenverkehrsordnung

• ist ein Bundesgesetz• regelt den öffentlichen Verkehr auf

den Straßen, Wegen und Plätzen• legt Regeln für sämtliche

Teilnehmer am Straßenverkehr fest

Straßenverkehrsamt H. Lüning

Ziel der Regelungen durch die StVO

• Verkehr soll sicher und gefahrlos sein

• wenig behindernd und wenig belästigend für Verkehrsteilnehmer und Dritte

• aber auch so optimal wie möglich (Flüssigkeit des Verkehrs)

Straßenverkehrsamt H. Lüning

Inhalte der StVO

• Grundregeln - werden beigebracht durch Eltern, im Kindergarten, in der Schule, durch das soziale Umfeld, später durch Fahrschulen

• Regelungen der StVO werden bekannt, sobald man aktiv am Straßenverkehr teilnimmt

Straßenverkehrsamt H. Lüning

Grundregeln der StVO

• Verkehrsteilnehmer sollen sich ständig vorsichtig verhalten

• sollen auf andere Verkehrsteilnehmer achten und ihnen gegenüber Rücksicht nehmen

• niemanden schädigen, gefährden oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen

Straßenverkehrsamt H. Lüning

Leitgedanke bei den Grundregeln:

gegenseitige Rücksichtnahme!

Straßenverkehrsamt H. Lüning

reichen Grundregeln?

• natürlich nicht

• Menge des Verkehrs

• unterschiedliche Verkehrsarten

• unterschiedliche Straßen

• deshalb weitere Verhaltensregeln erforderlich

Straßenverkehrsamt H. Lüning

Verhaltensregeln

• Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (Rechtsfahrgebot, Radwege…)

• Geschwindigkeit (wann darf wer wo wie schnell fahren)

• Abstand (Sicherheitsabstand)• Überholen• Vorfahrt• Abbiegen, Halten und Parken…

Straßenverkehrsamt H. Lüning

weitere allgemeine Verkehrsregeln

• Regelungen zu Bahnübergängen

• Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

• Personenbeförderung

• Sicherheitsgurte, Schutzhelme

• Ladung

• Tiere …

Straßenverkehrsamt H. Lüning

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

• StVO richtet sich nicht nur an die Verkehrsteilnehmer, sondern auch an die Fachbehörden

• diese müssen die entsprechenden Maßnahmen treffen, damit sich Verkehr auf den Straßen abspielen kann

Straßenverkehrsamt H. Lüning

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

• Umsetzen der Vorgaben aus der StVO

• weitere spezielle Regelungen in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV) zur StVO

• Richtlinien, Merkblätter• dadurch Sicherstellung, dass

bundeseinheitliche Regelungen getroffen werden

Straßenverkehrsamt H. Lüning

bundesweite Regelungen

• man muss erkennen können, wie man sich im Straßenverkehr zu verhalten hat

• auch für Ortsfremde müssen eindeutige Verkehrsbeziehungen hergestellt werden

Straßenverkehrsamt H. Lüning

bundesweite Regelungen

• Regelungen müssen eindeutig und nachvollziehbar für Alle sein

• Beachtung der Grundsätze Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs

Straßenverkehrsamt H. Lüning

bundesweite Regelungen

• wer nutzt welche Straßen?

• Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen

• überörtlicher Verkehr (Durchgangsverkehr) auf Bundes- Landes- und Kreisstraßen

• nicht auf Gemeindestraßen

Straßenverkehrsamt H. Lüning

bundesweite Regelungen

• deshalb nur auf Gemeindestraßen Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigte Bereiche

• nur „Anliegerverkehr“ und kein Durchgangsverkehr

Straßenverkehrsamt H. Lüning

OD Kirchhatten• Besonderheit, alles Landesstraßen

Straßenverkehrsamt H. Lüning

Landesstraßen

• bilden mit anderen entsprechenden Straßen ein Verkehrsnetz

• dienen überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise hinausgehenden Verkehr – Durchgangsverkehr

Straßenverkehrsamt H. Lüning

Durchgangsverkehr

• Flüssigkeit des Verkehrs kommt höhere Bedeutung zu

• aufgrund der Verkehrsmengen aber Sicherheit auch besonders zu beurteilen

• deshalb Vorgaben der StVO für u. a. Landesstraßen

• grds. Vorfahrtstraße

Straßenverkehrsamt H. Lüning

was gilt für OD Kirchhatten

• Bundesgesetzliche Regelungen

• Ausführung durch Kommunen (Ermessensspielraum)

• weitergehende Ausnahmen durch Land möglich

Straßenverkehrsamt H. Lüning

OD Kirchhatten - konkret

• Aussagen des Landes, dass grundsätzlich Ausnahmen erteilt werden

• konkret benennen (warum und wie eventuelle Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit vermieden werden)

• keine Ausnahmen von elementaren Grundregeln, wie z. B. „rechts vor links“

Straßenverkehrsamt H. Lüning

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• Was geht

• auf jeden Fall / vielleicht / gar nicht

• Das Aufzeigen von Spielräumen.

Straßenverkehrsamt H. Lüning

was geht gar nicht

• komplettes Ignorieren der StVO

• Ausnahmen von elementaren Grundregeln der StVO wie z. B. rechts vor links

Straßenverkehrsamt H. Lüning

was geht vielleicht

• begründete Ausnahmen im Einzelfall• eindeutig beschreiben warum welche

Ausnahmen• darlegen, mit welchen Maßnahmen eine

eventuelle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vermieden werden soll

• dann Ausnahme vom Land

Straßenverkehrsamt H. Lüning

was geht auf jeden Fall

• alles was im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt

Straßenverkehrsamt H. Lüning

was geht auf jeden Fall

• alle Verkehrszeichen auf den Prüfstand stellen

• Gefahrzeichen, z. B. „Kinder kreuzen“

• Vorschriftzeichen, z. B. Haltverbote

Straßenverkehrsamt H. Lüning

was geht auf jeden Fall

• Nutzung der Nebenanlagen (Radwegbenutzungspflicht?)

• aber auch Markierungen sind Verkehrszeichen (z. B. Mittelmarkierung)

Straßenverkehrsamt H. Lüning

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!