Straßenverkehrsamt H. Lüning Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Kirchhatten Bürgerversammlung am...
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Kirchhatten
Bürgerversammlung am 21.05.2014
Straßenverkehrsamt H. Lüning
Genehmigungsfähigkeit nach StVO
• Was geht
• auf jeden Fall / vielleicht / gar nicht
• Das Aufzeigen von Spielräumen.
Straßenverkehrsamt H. Lüning
StVO = Straßenverkehrsordnung
• ist ein Bundesgesetz• regelt den öffentlichen Verkehr auf
den Straßen, Wegen und Plätzen• legt Regeln für sämtliche
Teilnehmer am Straßenverkehr fest
Straßenverkehrsamt H. Lüning
Ziel der Regelungen durch die StVO
• Verkehr soll sicher und gefahrlos sein
• wenig behindernd und wenig belästigend für Verkehrsteilnehmer und Dritte
• aber auch so optimal wie möglich (Flüssigkeit des Verkehrs)
Straßenverkehrsamt H. Lüning
Inhalte der StVO
• Grundregeln - werden beigebracht durch Eltern, im Kindergarten, in der Schule, durch das soziale Umfeld, später durch Fahrschulen
• Regelungen der StVO werden bekannt, sobald man aktiv am Straßenverkehr teilnimmt
Straßenverkehrsamt H. Lüning
Grundregeln der StVO
• Verkehrsteilnehmer sollen sich ständig vorsichtig verhalten
• sollen auf andere Verkehrsteilnehmer achten und ihnen gegenüber Rücksicht nehmen
• niemanden schädigen, gefährden oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen
Straßenverkehrsamt H. Lüning
Leitgedanke bei den Grundregeln:
gegenseitige Rücksichtnahme!
Straßenverkehrsamt H. Lüning
reichen Grundregeln?
• natürlich nicht
• Menge des Verkehrs
• unterschiedliche Verkehrsarten
• unterschiedliche Straßen
• deshalb weitere Verhaltensregeln erforderlich
Straßenverkehrsamt H. Lüning
Verhaltensregeln
• Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (Rechtsfahrgebot, Radwege…)
• Geschwindigkeit (wann darf wer wo wie schnell fahren)
• Abstand (Sicherheitsabstand)• Überholen• Vorfahrt• Abbiegen, Halten und Parken…
Straßenverkehrsamt H. Lüning
weitere allgemeine Verkehrsregeln
• Regelungen zu Bahnübergängen
• Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
• Personenbeförderung
• Sicherheitsgurte, Schutzhelme
• Ladung
• Tiere …
Straßenverkehrsamt H. Lüning
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
• StVO richtet sich nicht nur an die Verkehrsteilnehmer, sondern auch an die Fachbehörden
• diese müssen die entsprechenden Maßnahmen treffen, damit sich Verkehr auf den Straßen abspielen kann
Straßenverkehrsamt H. Lüning
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
• Umsetzen der Vorgaben aus der StVO
• weitere spezielle Regelungen in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV) zur StVO
• Richtlinien, Merkblätter• dadurch Sicherstellung, dass
bundeseinheitliche Regelungen getroffen werden
Straßenverkehrsamt H. Lüning
bundesweite Regelungen
• man muss erkennen können, wie man sich im Straßenverkehr zu verhalten hat
• auch für Ortsfremde müssen eindeutige Verkehrsbeziehungen hergestellt werden
Straßenverkehrsamt H. Lüning
bundesweite Regelungen
• Regelungen müssen eindeutig und nachvollziehbar für Alle sein
• Beachtung der Grundsätze Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs
Straßenverkehrsamt H. Lüning
bundesweite Regelungen
• wer nutzt welche Straßen?
• Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen
• überörtlicher Verkehr (Durchgangsverkehr) auf Bundes- Landes- und Kreisstraßen
• nicht auf Gemeindestraßen
Straßenverkehrsamt H. Lüning
bundesweite Regelungen
• deshalb nur auf Gemeindestraßen Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigte Bereiche
• nur „Anliegerverkehr“ und kein Durchgangsverkehr
Straßenverkehrsamt H. Lüning
OD Kirchhatten• Besonderheit, alles Landesstraßen
Straßenverkehrsamt H. Lüning
Landesstraßen
• bilden mit anderen entsprechenden Straßen ein Verkehrsnetz
• dienen überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise hinausgehenden Verkehr – Durchgangsverkehr
Straßenverkehrsamt H. Lüning
Durchgangsverkehr
• Flüssigkeit des Verkehrs kommt höhere Bedeutung zu
• aufgrund der Verkehrsmengen aber Sicherheit auch besonders zu beurteilen
• deshalb Vorgaben der StVO für u. a. Landesstraßen
• grds. Vorfahrtstraße
Straßenverkehrsamt H. Lüning
was gilt für OD Kirchhatten
• Bundesgesetzliche Regelungen
• Ausführung durch Kommunen (Ermessensspielraum)
• weitergehende Ausnahmen durch Land möglich
Straßenverkehrsamt H. Lüning
OD Kirchhatten - konkret
• Aussagen des Landes, dass grundsätzlich Ausnahmen erteilt werden
• konkret benennen (warum und wie eventuelle Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit vermieden werden)
• keine Ausnahmen von elementaren Grundregeln, wie z. B. „rechts vor links“
Straßenverkehrsamt H. Lüning
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• Was geht
• auf jeden Fall / vielleicht / gar nicht
• Das Aufzeigen von Spielräumen.
Straßenverkehrsamt H. Lüning
was geht gar nicht
• komplettes Ignorieren der StVO
• Ausnahmen von elementaren Grundregeln der StVO wie z. B. rechts vor links
Straßenverkehrsamt H. Lüning
was geht vielleicht
• begründete Ausnahmen im Einzelfall• eindeutig beschreiben warum welche
Ausnahmen• darlegen, mit welchen Maßnahmen eine
eventuelle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vermieden werden soll
• dann Ausnahme vom Land
Straßenverkehrsamt H. Lüning
was geht auf jeden Fall
• alles was im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt
Straßenverkehrsamt H. Lüning
was geht auf jeden Fall
• alle Verkehrszeichen auf den Prüfstand stellen
• Gefahrzeichen, z. B. „Kinder kreuzen“
• Vorschriftzeichen, z. B. Haltverbote
Straßenverkehrsamt H. Lüning
was geht auf jeden Fall
• Nutzung der Nebenanlagen (Radwegbenutzungspflicht?)
• aber auch Markierungen sind Verkehrszeichen (z. B. Mittelmarkierung)
Straßenverkehrsamt H. Lüning
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!