Vortrag 17.11.2014: Generalvorsorgevollmacht Jutta Siempelkamp, Notarin und Rechtsanwältin...

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Vortrag 17.11.2014: Generalvorsorgevollmacht

Jutta Siempelkamp, Notarin und RechtsanwältinBundesallee 7612161 BerlinTel: 030/85996516Fax: 030/85996511

Für persönliche Beratung und den Entwurf individueller Generalvorsorgevollmachten/Patientenverfügung stehe ich gerne in meiner Kanzlei zur Verfügung.

Kontaktaufname:• Tel: 030/85996516• Fax: 030/85996511• Email: kanzlei@ra-siempelkamp.de

Betreuungsrecht• Ohne (Vorsorge-)Vollmacht keine Vertretung Erwachsener

• Konsequenz: amtliche Betreuung durch Vormundschaftsgericht• Nicht gegen den freien Willen möglich• Ermittlung der Voraussetzungen durch Sachverständigengutachten

• Aufgabenbereiche• Vermögenssorge• Personensorge• Post-und Fernmeldewesen• Aufgabe der Mietwohnung

• Einwilligungsvorbehalte bei an sich gegebener Geschäftsfähigkeit des Betreuten dürfen einzelne Geschäfte nur mit Einwilligung des Vormundschaftsgerichts geschlossen werden

Nachteile der Berufsbetreuung• Stark reguliertes formales Verfahren

• Hohe Kosten

• Großer Zeitaufwand

• Eingriff in Persönlichkeitsrechte

• Viele Geschäfte trotz Betreuerbestellung genehmigungsbedürftig durch das Vormundschaftsgericht

• Möglicherweise Einsetzung einer fremden Person

• Kein guter Ruf in der Öffentlichkeit (staatliche Entmündigung)

• Missbrauchsmöglichkeiten wegen Überlastung der Vormundschaftsgerichte

Erforderlichkeitsprinzip• Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn und soweit sie

erforderlich ist.• Betreuung ist nicht erforderlich, wenn der zu Betreuende einen

Bevollmächtigten beauftragt hat, der für ihn handeln kann.

• Vorsorgevollmachten verhindern die Einrichtung einer Betreuung

Vollmacht• durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht• Jeder geschäftsfähige Mensch kann Vollmachten erteilen• Widerruf jederzeit möglich• Keine Überprüfung der Rechtsgeschäfte• Nur im Original oder Ausfertigung gültig• Kann über den Tod hinaus erteilt werden

Generalvollmacht• Ermächtigt eine oder mehrere Personen allgemein in allen

Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei auf die einzelnen Befugnisse eingegangen werden muss.

• Der Bevollmächtigte, der die Vollmacht in Händen hält ist sofort handlungsfähig

• Wird nach außen immer unbeschränkt erteilt• Erfordert großes Vertrauen in den Bevollmächtigten

Vorsorgevollmacht• Eine oder mehrere Personen werden bevollmächtigt im Fall einer

Notsituation, in der der Vollmachtgeber selbst nicht dazu in der Lage ist, alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen.

• Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen und entscheidet anstelle des nicht mehr handlungs-und/oder äußerungsfähigen Vollmachtgeber.

• Wird zur Zeit gegebener Geschäftsfähigkeit erteilt und erst wirksam, wenn von ärztlicher Seite Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit erklärt wird.

Patientenverfügung• Der Verfügende erteilt im Voraus Anweisungen, wie er nach seinem

Willen als Patient ärztlich behandelt werden will, wenn er nicht mehr dazu in der Lage ist, selbst darüber zu entscheiden oder dies zu äußern.

Betreuungsverfügung• Für den Fall, dass Betreuung unabwendbar wird, wird eine Person

benannt, die als Betreuer eingesetzt werden soll.• Auffangtatbestand

Generalvorsorgevollmacht• Verbindung von Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht um

sofortiges und umfassendes Handeln des Bevollmächtigten zu erlauben.

• Sämtliche Bedingungen, die mit der Vorsorgevollmacht verknüpft sind (Eintritt der Handlungs-und/oder Äußerungsfähigkeit)gelten nur im Innenverhältnis als Weisung an den Bevollmächtigten.

Regelungsbereiche der Generalvorsorgevollmacht• Vermögensrechtlicher Bereich regelt die Verwaltung des gesamten

Vermögens. Vollmachtnehmer soll alle Geschäfte tätigen können.

• Persönlicher Bereich umfasst alle nicht vermögensrechtlichen Bereiche

Siehe Mustervollmacht

Genehmigungsvorbehalte des Vormundschaftsgerichts• § 1904 BGBbei Einwilligung in eine Behandlung, bei der die begründete Gefahr des Todeseintritts oder eines andauernden Schadens besteht.

• § 1906 BGBBei Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen

Formvorschriften• Im vermögensrechtlichen Bereich keine Formvorschrift (außer bei Grundstücksgeschäften)• Im persönlichen Bereich mindestens Schriftform• Notarielle Form erforderlich bei Grundstücksgeschäften oder

Bankgeschäften. Vorteil der notariellen Form: Größeres Vertrauen im Rechtsverkehr

Vorteile der Vorsorgevollmacht gegenüber amtlicher Betreuung • Sofortiges Handeln des Bevollmächtigten möglich.• Keine Kontrolle durch Vormundschaftsgericht• Bessere gesellschaftliche Akzeptanz• Aufrechterhaltung des Grundrechts der Selbstbestimmung• Möglichkeit der individuellen Gestaltung• Geltung über den Tod hinaus möglich• Möglichkeit des Widerrufs

Missbrauchsvorbeugung• Auswahl des Bevollmächtigten• Kontrollbevollmächtigte und Spezialbevollmächtigte• Rechtsgeschäftliche Beschränkung• Widerruf• Aufbewahrung und Zugang beim Bevollmächtigten

Vorsorgeregister• Vorsorgevollmachten können durch elektronische Meldung beim

Vorsorgeregister registriert werden.• Vormundschaftsgericht fragt vor jeder Betreuerbestellung die

Registrierung ab.