Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte (München, 14.04.2010)

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Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte (München, 14.04.2010). Thomas Stadler Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz http://www.internet-law.de. Berufsrecht. Werberecht. - PowerPoint PPT Presentation

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Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte

(München, 14.04.2010)

Thomas StadlerFachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutzhttp://www.internet-law.de

Berufsrecht

Werberecht

• Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH (zuletzt: BGH, GRUR 2010, 349 - I ZR 77/07)

• Art. 12 GG garantiert Werbefreiheit: Nicht die Gestattung der Werbung bedarf der Rechtfertigung, sondern ihre Einschränkung.

Werberecht (II)

• Einschränkung der Werbefreiheit ist nur zulässig, wenn ausreichende Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen.

• Soweit berufsrechtliche Vorschriften reklame-hafte Darstellungen untersagen, sind sie vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit einschränkend auszulegen.

Werberecht (III)• Die Vorgaben der Rechtsprechung sind in den

berufsrechtlichen Regelungen mittlerweile umgesetzt.

• § 43b BRAO und § 6 BORA verlangen, dass die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Werberecht (IV)

Fazit: Die Rechtsprechung des BGH tendiert dazu, die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung primär an den Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu messen, den berufsrechtlichen Regelungen kommt nur noch untergeordnete Bedeutung zu.

Verschwiegenheitspflicht„Nach dem anwaltlichen Selbstverständnis zählt das Gebot der Verschwiegenheit zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs schlechthin“ (Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, § 43a BRAO, Rn. 21)

Grundlagen: § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, § 203 StGB

Verschwiegenheitspflicht (II)• Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was

dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist (§ 43a Abs. 2 S. 2 BRAO).

• Gerade auch bei Veröffentlichungen und Äußerungen im Netz, in Blogs und in sozialen Netzwerken ist darauf zu achten.

Impressum /Informationspflichten

• Informationen über den Anbieter/Betreiber eines sog. Telemediums

• Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (z.B. Websites)

• Zwei gesetzliche Regelungen, in § 5 TMG und § 55 Rundfunkstaatsvertrag

Wer braucht ein Impressum?

Was muss im Impressum stehen?

• Name und Anschrift des Diensteanbieters,• Rechtsform und Vertretungsberechtigter, • E-Mail-Adresse,• weitere effektive Möglichkeit der

unmittelbaren Kontaktaufnahme (Telefonnummer, Fax-Nummer, Webformular),

Was muss im Impressum stehen? (II)

• Rechtsanwaltskammer, der man angehört,• die gesetzliche Berufsbezeichnung und der

Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist ,

• die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe dazu, wie diese zugänglich sind,

Was muss im Impressum stehen? (III)

• Registernummer (bei Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH) und

• die Umsatzsteueridentifikationsnummer (nicht die gewöhnliche Umsatzsteuernummer).

Wo und wie muss das Impressum platziert sein?

• leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

• Bezeichnung als „Impressum“ oder „Kontakt“ ist ausreichend

• zwei Klicks genügen• bei eBay genügt Impressum in der „Mich-Seite“,

entsprechendes muss für soziale Netze gelten

Was passiert bei einem Verstoß?

• Wettbewerbsverstoß: § 5 TMG ist Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, aber Bagatellgrenze („Spürbarkeit“) muss überschritten sein

• Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG; Geldbuße ist denkbar

Impressumspflicht nach anderen Vorschriften

• § 55 Abs. 1 RStV: Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, müssen Namen, Anschrift und ggf. Vertretungsberechtigten angeben.

• § 55 Abs. 2 RStV: Erweitere Impressumspflicht für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien („elektronische Presse“): Alle Angaben nach § 5 TMG und Angabe eines Verantwortlichen müssen enthalten sein.

Exkurs: Juristische Weblogs

• Angebote, die eine gewisse publizistische Relevanz aufweisen und geeignet sind an der Meinungsbildung mitzuwirken

• Juristische Weblogs unterliegen damit regelmäßig der Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV

Newsletter

• Unternehmensnewsletter sind Telemedien, wenn sie von jedermann abonniert werden können.

• Frei abonnierbare Anwalts-Newsletter unterliegen damit der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG.

ZusammenfassungImpressumspflicht besteht bei

• wirtschaftlich ausgerichteten Angeboten (Anwalts-Homepage, Profile bei Xing oder Facebook, Newsletter),

• journalistisch-redaktioneller Ausgestaltung,• nicht ausschließlich privaten und

persönlichen Angeboten.

Exkurs: DL-InfoV• Dienstleistungs-Informationspflichten-

Verordnung tritt am 17.05.2010 in Kraft.

• Dienstleister (also auch Anwälte) müssen danach dem Leistungsempfänger vor Abschluss des Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung bestimmte Informationen zur Verfügung stellen.

DL-InfoV (II)• Der Dienstleistungserbringer kann die von

ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen auch über die Angabe einer Adresse elektronisch leicht zugänglich machen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 DL-InfoV).

• Es dürfte sich somit anbieten, die geforderten Informationen auf die eigene Website zu stellen.

Urheberrecht Soweit eine persönlich-geistige Schöpfung gegeben ist (Schöpfungshöhe):

•Sprachwerke (Schriftwerke, Computerprogramme)•grafische bzw. bildliche Gestaltungen•Werke der Musik und des Films•Darstellungen technischer Art, z.B. Stadtkarten

Lichtbilder (Fotos), wobei die Schöpfungshöhe hier keine Rolle spielt

Urheberrecht (II)

Bei der Übernahme von fremden Inhalten (Texten, Bilder, Fotos etc.) ist immer höchste Vorsicht geboten, da man sich praktisch nicht exkulpieren kann, sollte sich später eine Urheberrechtsverletzung herausstellen.

Verwendung von Fotos

• Die Lichtbildrechte liegen beim Fotografen.• Wer Fotos ins Netz stellt, die er nicht selbst

angefertigt hat, muss darauf achten, dass er sich umfassende Nutzungsrechte einräumen lässt, insbesondere für die Onlinenutzung.

Verwendung von Fotos (II)• Bei der Abbildung von Personen, ist deren

Recht am eigenen Bild betroffen, das einfachgesetzlich durch § 22 KUG geschützt ist. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

• Es empfiehlt sich daher immer, eine ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen.

Domainrecht

Generische Domainnamen

Domainnamen, die fremde Marken oderUnternehmenskennzeichen beinhalten

Generische Domainnamen• Die Verwendung beschreibender Begriffe in

Domainnamen stellt regelmäßig keine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar (BGH: „mitwohnzentrale.de“).

• Die Verwendung der Domain “rechtsanwaelte-notar. de" durch einen Rechtsanwalt ist zulässig (BGH).

• „rechtsanwaelte-dachau.de“ ist irreführend (OLG München).

Domains, die fremde Marken enthalten

Die Benutzung der Domainnamen• anwalt- ebay.de• anwalt-ebay.de• rechtsberatung-ebay.de• ebay-recht.net

durch einen Rechtsanwalt verletzt die Markenrechte von eBay (LG Hamburg, Urt. V. 17.06.2008 – 312 O 937/07) .

Äußerungsrecht In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen:

• Werturteile (Ausnahme: Formalbeleidigung, Schmähkritik)

• Tatsachenbehauptungen dann, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen (Ausnahme: offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen)

Äußerungsrecht (II)• Sofern eine Äußerung gegeben ist, die in den

Schutzbereich von Art. 5 GG fällt, muss eine Abwägung mit der kollidierenden Rechtsposition (zumeist Persönlichkeitsrecht) vorgenommen werden.

• Rechtsprechung des BVerfG und des BGH ist in der Tendenz sehr meinungsfreundlich, was nicht alle Instanzgerichte umsetzen.

Äußerungsrecht (III)

Aus Anwaltsschreiben darf im Internet grundsätzlich wörtlich zitiert werden! (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010; Az.: 1 BvR 2477/08)

Geschafft! Und jetzt sind Sie dran!

Rechtsanwalt Thomas Stadlerhttp://www.internet-law.de

http://www.afs-rechtsanwaelte.de E-Mail: ts@afs-rechtsanwaelte.de