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Anwaltliche Tätigkeit, Aktenführung,

Schriftstücke

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1. Routineablauf in der Anwaltskanzlei

Typischer Tagesablauf/-inhalt:

Es kommt immer anders als man geplant hatte!

Sichtung und evtl. sofortige Bearbeitung des Nachrichteneingangs: E-Mails, Telefaxe, Anrufe, Briefe – Briefkastenleerung bzw. Postabholung (Postfach/Gerichtsfach) Behandlung der Eingangspost durch Personal (Öffnen, Entnahme von Schecks etc.), Stempeln, Sortieren, Zuordnen zu Akten und Sachbearbeitern

Strukturierung des Tagesablaufs; Verteilung des Arbeitsanfalls auf Mitarbeiter

Telefonate; Zwischennachrichten Gerichts-/Besprechungstermine

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Anfertigung umfassenderer Schriftstücke wie Gutachten, Schriftsätze etc.; häufig durch Diktat; Korrektur von Entwürfen;

Eingang und Bearbeitung der im Laufe des Tages eintreffenden Gericht-/Postfachpost

Fertigstellung Fristsachen Literaturstudium/Weiterarbeit an größeren Sachen Telefonate andere Zeitzonen

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2. Fristenwesen

Anwalt muss die laufenden Fristen einhalten. Fristenkontrolle gehört zum ureigenen Aufgabenbereich des Rechtsanwalts. Der Anwalt hat Fristsachen mit der größten Genauigkeit zu behandeln.

Organisationsmittel für Fristwahrung: Handakten (dazu sogleich), Fristenkalendersind ach der Rechtsprechung unabdingbar. EDV als Mittel zur Fristenkontrolle nach wie vor problematisch und von Rechtsprechung noch nicht durchgängig anerkannt (Stromausfall!). Daher parallele Führung auf Papier und in EDV.

Empfangsbekenntnis setzt mit Unterzeichnung gerichtliche Fristen in Lauf. Unterzeichnung erst zulässig, wenn Frist notiert.

In der Handakte müssen Fristanfang (Eingangsstempel) und Fristende (z.B. auf Schriftstück und gesondertem Fristenblatt) niedergelegt sein.

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Im Fristenkalender muss stets Fristende notiert sein, bei Ablauffristen der letzte Tag der Frist.

Bei Angelegenheiten, die Bearbeitungszeit erfordern, Notierung von ein oder zwei Vorfristen nötig.

Fristberechnung: Berechnung von einfachen, in der Kanzlei häufig vorkommenden Routinefristen durch gut ausgebildetes, sorgfältig ausgewähltes und überwachtes, erfahrenes Personal zulässig. Rechtsanwalt sollte Fristen jedoch nachrechnen. Schon bei Posteingang: Notieren von Terminen, Berechnen und Notieren von Fristen

Fristnotierung: Nur durch zuverlässiges Personal, nicht durch Auszubildende, Handvermerk über eingetragene Frist (Fristende und Handzeichen des Notierenden) auf Dokument.

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Friststreichung: Bei Endfristen erst nach endgültiger Erledigung der Sache (frühestens nach Kuvertierung und Frankierung. Bote steht bereit). Kontrolle des Personals. Eigenmächtige Friststreichung durch Personal muss ausgeschlossen sein.

Fehler und Organisationsmängel des Bevollmächtigten werden der Partei bei Fristversäumissen zugerechnet, § 85 Abs. 2 ZPO. Von § 85 Abs. 2 ZPO sind auch angestellte Anwälte umfasst, soweit sie mit wesentlichen Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung betraut waren. Nicht Büropersonal- in der ZPO gibt es keine dem § 278 BGB vergleichbare Regelung

Abwesenheitsregelungen müssen getroffen werden. Gilt für Anwalt ebenso wie für Personal. Allgemeiner Vertreter: § 53 BRAO.

Zweckmäßig sind Aktenvorlagen, die nach Anlass und Wichtigkeit sortiert sind.

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Postausgangskontrollen: Müssen wirksam sein, Vertrauen des Anwalts auf normalen Arbeitsablauf in der Kanzlei reicht nicht. Postausgangskontrolle muss gewährleisten, dass nur unterschriebene Schriftsätze rausgehen.

Postausgangsbuch nicht vorgeschrieben. Fristverlängerungsanträge u.U. auch mehrfach, bei richterlichen

Fristen möglich. Antrag muss vor Fristablauf bei Gericht eingegangen sein.

Anwalt darf sich auf gewöhnliche Postlaufzeit verlassen. Achtung: keine Wiedereinsetzung bei Ablauf von Verjährungs- und

Vergleichswiderrufsfristen! Telefax zur Fristwahrung geeignet (Telefax genügt aber nicht der

Schriftform nach BGB!). (Früheres) Problem: Telefaxausdruck trägt keine Originalunterschrift des Anwalts. Unterschrift muss jedoch mitkopiert erscheinen. Paraphe genügt nicht.

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Mit Eingangsstau vor Mitternacht muss gerechnet werden. Bei Fristversäumnis ist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand denkbar (§ 233 f. ZPO). Auch hierfür laufen Fristen. Begründet, wenn Frist ohne Verschulden nicht gewahrt wurde.

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3. Akten

Handakten des Rechtsanwalts, § 50 BRAO: Rechtsanwalt muss durch Anlegung von Handakten eingeordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit abgeben können.

Begriff der Handakte: Alles, was aus Anlass der Tätigkeit des Rechtsanwalts in einer bestimmten Angelegenheit in seine Hände gelangt ist, also z.B.:

gesamter Schriftwechsel zwischen Anwalt und Mandant (hier aber keine Herausgabepflicht),

Urkunden, Belege personenbezogenen Daten des Mandanten tabellarische Aufzeichnung eingegangener und weitergeleiteter

Fremdgelder, Zeitpunkt der Mandatsbeendigung (wegen Beginn der Verjährungsfrist

für Schadensersatzansprüche des Mandanten)

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Aktenführung dient in erster Linie dem Anwalt selbst. Unverzichtbares Arbeitsmittel

Beweismittel für die korrekte Bearbeitung des Mandats (bei zivilrechtlichen Klagen gegen den Anwalt oder straf/-anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren).

In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat Rechtsanwalt auf Verlangen seine Handakten der Rechtsanwaltskammer vorzulegen, § 56 BRAO.

Aufbewahrungspflicht: Rechtsanwalt hat Handakten grundsätzlich auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren, § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO. Längere Aufbewahrung ratsam. Anschließend Vernichtung, einschließlich Originalurkunden, berufsrechtlich erlaubt (keine Pflicht). Aber: Vermögenswerte, § 43 a Abs. 5 BRAO zu entnehmen (z.B. vollstreckbare Titel).

Bei Aktenführung, - aufbewahrung, -vernichtung muss Verschwiegenheitspflicht Rechnung getragen werden=> Schredder.

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Herausgabepflicht: nach Beendigung des Mandats gemäß § 667 BGB i.V.m. § 50 BRAO.

Zurückbehaltungsrecht: Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten grundsätzlich verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist, § 50 Abs. 3, S. 1 BRAO. Besteht neben Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB. Grenze, wo Mandanten Schaden droht.

Beschlagnahmeverbot, § 97 Abs. 1 StPO. Gilt jedoch nur, wenn der Mandant der Beschuldigte ist. Richtet sich Verdacht auch gegen Rechtsanwalt, kann beschlagnahmt werden.

Mandant hat grundsätzlich kein Einsichtrecht in die Handakten, wenn er Abschriften erhalten hat (Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist schon nicht vom Begriff der Handakte umschlossen, § 50, Abs. 4 BRAO).

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4. Aktenführung

Jede Sache (nicht nur jeder Mandant) bekommt eine eigene Akte. Organisation der Akte erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, z.B. Ablage der Schriftstücke in zeitlicher Reihenfolge weit verbreitet. Daneben unterschiedlichste Ablageformen denkbar.

Maxime: Übersichtlichkeit, optimale Handhabbarkeit. Die Aktenführung muss es z.B. im Vertretungsfall dem Vertreter ermöglichen, sich in kürzestmöglicher Zeit ein vollständiges Bild vom Mandat zu verschaffen. Wird relevant etwa beim sog. „Kartelldienst“ oder bei Krankheitsfall in Sozietät etc.

Keine Pflicht zur Dokumentation bei mündlichen Auskünften. Dokumentation durch Aktenvermerke (Telefonvermerke) etc. jedoch ratsam im Hinblick auf eigene Unangreifbarkeit.

Akten dürfen nicht ohne notierte Wiedervorlagefrist ins Regal!

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5. Anwaltliche Schriftstücke

5.1 Allgemeines

Schriftstücke sind die „Visitenkarte“ des Rechtsanwalts. Hiermit zeigt der Anwalt gegenüber dem eigenen Mandanten, der Gegenseite oder sonstigen Dritten und u.U. dem Gericht sein eigenes Können. Fehler und Schwächen offenbaren sich nirgends so deutlich und nachhaltig wie in schriftlichen Produkten des Anwalts.

Schriftstücke sollten eine klare, ansprechende Gliederung und eine klare, prägnante Sprache aufweisen. Aktivische Formulierungen, kurze, klar gegliederte Sätze.

Bei Sozietäten Pflege eines einheitlichen Stils („Corporate Identity“) Soweit Kopien beigefügt werden, sollten diese natürlich leserlich

sein

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5.2 Schriftsätze

Bedeutung von Schriftsätzen: Im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet (§ 129 Abs. 1 ZPO). Schriftsätze sind die wesentliche Grundlage der mündlichen Verhandlung. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz mitzuteilen (§ 282 Abs. 2 ZPO)

Allgemeine Formvorschriften für vorbereitende Schriftsätze: § 130 ZPO

Für bestimmende Schriftsätze gelten z.T. besondere Formvorschriften. Bestimmenden Schriftsätzen sind Prozesshandlungen, die das Verfahren unmittelbar gestalten: z.B. Klage § 253 ZPO (leitet Verfahren ein); Klagerücknahme, § 269 (beendet Verfahren) Rechtsmittelschriften § 518 (Berufung), § 553 (Revision), § 569 (Beschwerde).

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Inhalt: Nur juristisch erforderlicher Vortrag (Schlüssigkeit der Klage/Erheblichkeit der Verteidigung) plus zum Verständnis nötige Hintergrundinformation. Gegenprobe: Im – zutreffenden – Urteil nicht verwerteter Sachvortrag war/ist überflüssig.

Vollständigkeit: Bezug zu Erforderlichkeits- und Wahrheitsprinzip (§ 138 Abs. 1 ZPO). Soweit nur einzelne Tatumstände Anspruch rechtfertigen, muss nicht der ganze historische Sachverhalskomplex vorgetragen werden.

Langatmige Ausführungen widersprechen der allgemeinen Prozeßförderungspflicht und können Angriffsfläche schaffen. Der Anwalt muss dem Wunsch des Mandanten nach koloriertem Sachvortrag widerstehen.

Sachlichkeitsgebot, § 43 a Abs. 3 BRAO. Reine Stimmungsmache und Verunglimpfungen sind unsachlich, ggf. sogar strafrechtlich relevant.

Gliederung des Textes nach sachlogischen Gesichtspunkten. In Klage: kurze Einleitung (worum geht es?) Inhaltsverzeichnis. Danach Sachverhalt und rechtliche Würdigung.

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Rechtsvortrag im Urteilsstil. Rechtsvortrag gehört zu anwaltlichen Pflichten (trotz „iura novit curia“).

Bei allem gilt: „Erzählen Sie dem Richter eine eingängige, überzeugende und spannende Geschichte“.

Ziel ist der Prozess-Sieg, Aufbau, Inhalt und Stil müssen darauf abgestellt sein. Überflüssiges langweilt!

Vorlage von Urkunden oder Abschriften. Notwendiger Inhalt von Urkunden muss in vorgetragen werden, Bezugnahme reicht nicht.

Vorlage von Urkunden entbehrlich, soweit sie dem Gegner bekannt oder sie von bedeutendem Umfang sind (verbunden mit Angebot der Einsichtnahme), § 131 Abs. 3 ZPO.

Unterschrift, § 130 Nr. 6 ZPO (bei bestimmenden Schriftsätzen Muss, nicht Soll)

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Schriftsätze: Original für Gericht (§§ 129, 130 ZPO) plus beglaubigte plus einfache Abschrift (für gegnerischen Anwalt und gegnerische Partei).

Bei weiteren Verfahrensbeteiligten (z.B. mehrere Parteien oder Streitverkündete) entsprechend mehr beglaubigte und einfache Abschriften, § 133 Abs. 1 ZPO.

Kopie für Mandant, § 11 Abs. 1 BORA. Kopie für Akte, § 50 Abs. 1 BRAO. (Bei Schriftsätzen daher i. d. R. mindestens fünf Ausdrucke)

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An dasLandgericht DüsseldorfPostfach 10346140025 Düsseldorf

22. April 2013K L A G E

In der Sache

Herr Jörg Schmidt, A-Str. 26, 40000 Düsseldorf, - Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing, Benrather Straße 15, 40213 Düsseldorf,

gegen

Frau Regina Kunze, B.-str. 74, 40000 Düsseldorf,- Beklagte -

wegen Herausgabe der Fahrzeugpapiere

§ 130 Nr.1 253 II Nr.1 ZPO

§ 130 Nr.1 253 II Nr.1 ZPO§ 130 Nr.1, 253 II Nr.1

Hier üblicherweise Angabe des Streitwertes

§ 253 II-2 ZPO

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bestelle ich mich für den Kläger zum Prozessbevollmächtigten und erhebe in seinem Namen undAuftrag Klage und beantrage:Die Beklagte wird verurteilt, 1. dem Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und den Kfz-Schlüssel für das Fahrzeug

Mercedes Benz „Vito“, Typ 115 CDI Kombi, Fahrgestell-Nr. WDF 639703 13 555307, herauszugeben; 2. dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung ab dem 24.09.2012 in Höhe von

603,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeitzu ersetzen.

Begründung:I.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Herausgabe seines Eigentums gegenüber der besitzenden Beklagten geltend.Der Kläger ist Eigentümer eines Mercedes Benz „Vito“, dessen Fahrzeugpapiere, d.h. die ZulassungsbescheinigungTeil I („Fahrzeugschein“) sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II („Fahrzeugbrief“), sich im Besitz der Beklagtenbefinden. Diese hatte in der Vergangenheit unter Vorlage der Papiere beim Straßenverkehrsamt eine Umschreibungder Papiere auf Ihren Namen erreicht.Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb im Januar 2010 einen Mercedes Benz „Vito“, Typ 115 CDI Kombi, Fahrgestell-Nr. WDF 639703 13555307. Der Neupreis betrug inklusive Mehrwertsteuer 34.750,00 €.

Beweis: Kopie Rechnung Daimler AG, 40467 Düsseldorf (Anlage TW 1)Das Fahrzeug wurde auf den Kläger zugelassen.

Beweis: Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) (Anlage TW 2)

§ 130 Nr.2 ZPO

§ 130 Nr.3 ZPO

§ 130 Nr.5 ZPO

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In der Folgezeit wurde das Fahrzeug vom Kläger und auch der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt mit dem Kläger ineiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, genutzt. Der Kläger ließ das Fahrzeug zudem eigens durch einenFachbetrieb für den Transport von Surfmaterialien umbauen, einer Sportart die nur der Kläger, nicht aber die Beklagtebetreibt. Die Beklagte ist zudem Eigentümerin eines Mercedes GL 250, den der Kläger für die Beklagte im Jahr 2011kaufte. Der Wert dieses Fahrzeugs liegt bei ca. 65.000 €. Die Lebensgemeinschaft endete im August 2012. Die Beklagte, die während der Trennung allein mit Ihrer Tochter inder Wohnung des Klägers wohnte, hielt zunächst beide Fahrzeugschlüssel für das streitgegenständliche Fahrzeug vordem Kläger zurück. Erst nach mehrfacher Aufforderung händigte sie dem Kläger einen Schlüssel aus. Den zweitenFahrzeugschlüssel durfte sie mit Zustimmung des Klägers vorübergehend behalten, um das für den Transport gut geeignete Fahrzeug im Rahmen Ihres Auszugs zu nutzen.

Beweis: Zeugnis der Frau D. P.-Weg 47, 40000 DüsseldorfZeugnis des Herrn H. D., P.-Weg 47, 40000 Düsseldorf

In die Trennungsvereinbarung vom 31. August 2012 wurde daher die Pflicht der Mandantin aufgenommen, den von ihrverwendeten Fahrzeugschlüssel an den Kläger herauszugeben.

Beweis: Trennungsvereinbarung vom 31. August 2012 (Anlage TW 3)Im Rahmen des Auszugs am 31. August 2012 überreichte die Beklagte dem Kläger in Gegenwart ihres Rechtsbeistands einen Fahrzeugschlüssel vom Typ Mercedes Benz. Dieser optisch vom Fahrzeugschlüssel für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zu unterscheidende Schlüssel passte jedoch nicht auf das Fahrzeug des

Klägers, was dieser jedoch erst später feststellte. Die Beklagte ist daher weiterhin in Besitz des Fahrzeugschlüssels für den Mercedes Benz Vito des Klägers.

Nach dem Auszug der Beklagten aus dem Haus des Klägers nahm dieser sein Haus wieder in Besitz und war überrascht, in welchem Umfang die Beklagte das Haus geräumt hatte. Dabei stellte er zunächst fest, dass der Fahrzeugschein für seinen Mercedes Benz Vito fehlte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. September 2012 forderte er daher die Beklagte auf, den Fahrzeugschein an ihn herauszugeben.

§ 130 Nr.5 ZPO

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Beweis: Kopie anwaltliches Schreiben vom 03.09.2012 (Anlage TW 4)Kurz darauf stellte der Kläger fest, dass auch der Fahrzeugbrief fehlte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. September 2012 forderte er daher die Beklagte auf, neben dem Fahrzeugschein auch den Fahrzeugbrief an ihn herauszugeben.

Beweis: Kopie anwaltliches Schreiben vom 06.09.2012 (Anlage TW 5)Durch Schreiben seines Versicherungsmaklers vom 11. September 2012 erfuhr der Kläger dann in Verbindung mit einer Gutschrift seiner Haftpflichtversicherung, dass ein Halterwechsel stattgefunden hatte: Die Beklagte hatte in Unkenntnis und ohne Zustimmung des Klägers das streitgegenständliche Fahrzeug auf sich selbst umgemeldet.

Beweis: Mitteilung der Versicherung über den Halterwechsel (Anlage TW 6)Der Kläger forderte die Beklagte daher erneut mit Schreiben vom 11. September 2012 sowie mit Schreiben vom 18. September 2012 unter Fristsetzung zum 23. September 2012 zur Herausgabe der Fahrzeugpapiere auf.

Beweis: Kopie anwaltliches Schreiben vom 11.09.2012 (Anlage TW 7)Kopie anwaltliches Schreiben vom 18.09.2012 (Anlage TW 8)

Im Sinne einer gütlichen Einigung wurde dann zunächst versucht, die Situation außergerichtlich zu regeln. DerVorschlag der Beklagten sah vor, dass der Kläger die Kosten der von der Beklagten gezahlten Haftpflichtversicherung,der Kfz-Steuer sowie der außergerichtlichen Anwaltskosten in Bezug auf das Fahrzeug übernimmt und im Gegenzugdie Fahrzeugpapiere erhält. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden.

Beweis: Kopie anwaltliches Schreiben der Beklagten vom 15.11.2012 (Anlage TW 9)Kopie anwaltliches Schreiben des Klägers vom 7.02.2013 (Anlage TW 10)

Da die Beklagte nunmehr mit Schreiben vom 28. Februar 2013 erstmals erklärt hat, sie sei Eigentümerin des Mercedes

Benz Vito, es handele sich um ein Geschenk des Klägers, ist Klage geboten. Der Kläger betont ausdrücklich, dass er das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt der Beklagten geschenkt hat. Dem Einwand einer Schenkung widerspricht auch

das oben geschilderte Verhalten der Beklagten nach der Trennung und die Tatsache, dass sich das Fahrzeug auch nach der Trennung durchgehend im Besitz des Klägers befand. Schließlich weisen wir erneut daraufhin, dass der Kläger der Beklagten 2011 ein anderes Fahrzeug gekauft hat. Warum sollte der Kläger der Beklagten zusätzlich den extra seinen Bedürfnissen angepassten Mercedes Benz Vito schenken?

§ 130 Nr.4 ZPO

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Im Hinblick auf die Vergleichsbemühungen hatte der Kläger die Beklagte gebeten, darzulegen, bis zuwelchem Zeitpunkt die Kfz-Versicherung gezahlt wurde. Der Kläger weiß, dass eine Kündigung der Versicherung statt gefunden, so dass er das Fahrzeug gegenwärtig nicht nutzen kann. Der Abschluss einer Kfz-Versicherung in eigenemNamen ist ihm wiederum mangels Vorlage der Fahrzeugpapiere derzeit nicht möglich.

Beweis: Kopie anwaltliches Schreiben vom 7.02.2013 (Anlage TW 10)

Der Kläger behält sich daher ausdrücklich vor, eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum, in dem er das Fahrzeug nunmehr mangels Versicherung nicht nutzen konnte, gegen die Beklagte entweder – sollte die Beklagte selbst Ansprüche geltend machen – im Wege der Aufrechnung oder aber im Wege der Klageerweiterung geltend zu machen. Dabei wird der Wert der Nutzungsausfallentschädigung entsprechend der Tabelle nach

Sanden/Danners/Küppersbusch (NJW Beilage 2012, 3 ff., 17) für einen vergleichbaren Mercedes Benz Viano von 79 € pro Tag zugrunde gelegt, so dass pro Monat 2.370 € an Nutzungsausfallentschädigung entstehen.

II.

Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ergeben sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges. Bereits mit Schreiben vom 3. und 6. September 2012 hatte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10. September 2012 zur Herausgabe der Fahrzeugpapiere aufgefordert. Mit Schreiben vom 18. September 2012 forderte der Kläger die Beklagte erneut unter Fristsetzung bis zum 23. September 2012 auf, die Fahrzeugpapiere herauszugeben. Die kurze Frist war vorliegend angemessen, da die Beklagte die Forderung des Klägers bereits aus den Schreiben vom 3., 6. und 11. September 2012 kannte.Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung setzen sich dabei wie folgt zusammen:Gegenstandswert: 7.000 €1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 487,50 €Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7001, 7002 VV RVG 20,00 €19% Umsatzsteuer 96,43 €Insgesamt 603,93 €

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III. Der Streitwert wurde vorliegend im Hinblick auf das Interesse des Klägers an der Herausgabe der Fahrzeugpapiere –

die auch erst die weitere Nutzung des Fahrzeugs ermöglichen – mit der Hälfte des Verkehrswertes angesetzt (LG

Augsburg jur. Büro 2001,143). Hinsichtlich des Zeitwertes des Fahrzeuges ist unter Berücksichtigung der Kosten für

einen vergleichbaren Gebrauchtwagen von ca. 14.000 € auszugehen, so dass der Streitwert bei 7.000 € liegen dürfte.

Dr. Wolfgang Gruber

Rechtsanwalt

§ 253 II Nr.3 ZPO

§ 130 Nr.6 ZPO

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5.3 Mandantenkommunikation

Mandant ist bei Rechtsstreiten über den Verfahrensstand ständig zu unterrichten, insbesondere über Fristen und mögliche Rechtsmittel

Kopie allen Schriftverkehrs mit Dritten abschriftlich an Mandant (§ 11 Abs. 1 BORA)

Grundsatz: Weiterleitung jedes eingehenden Schriftstücks an Mandanten, erforderlichenfalls mit Kommentar. Originale in Akte (§ 50 Abs. 1 BRAO), Kopie an Mandant (§ 11 Abs. 1 BORA)

Der Ausgang einer solchen Nachricht muss nachweisbar sein Nachfragepflicht über weitere Absichten des Mandanten; kein

Schritt ohne ausdrückliche Weisung des – zuvor vollständig und zutreffend informierten und beratenen – Mandanten

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5.4 Beratungsschreiben als besonderes Mandantenschreiben

Situation: Außer- und vorgerichtliche Beratung Form: Gutachten, Kurzgutachten, Erläuterung von Entwürfen Maxime: Vollständige und zutreffende, möglichst leicht

verständliche Information bzw. Beratung Bei Anschreiben mit gutachterlichen Ausführungen nach

Einleitungssatz zusammengefasstes Ergebnis vorwegstellen. Vor allem am Ergebnis hat der Mandant Interesse. Sodann gutachterliche Herleitung des Ergebnisses (Zusammenfassung des Sachverhalts, rechtliche Erwägungen im Einzelnen).

Darstellung des Sachverhalts klar mit Benennung der verwandten Quellen (Haftungsfrage!)

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Besprechung der Klausur vom Sommersemester 2008

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P

28.6.2007 Zustellung Urteil 1 i.S. M./.F auf Zahlung von EUR 50.000; Anweisung an BV

Empfangsbekenntnis unterschrieben

2.7.2007 Zustellung Urteil 2 i.S. M./.F in anderer Sache

Notierung Berufungsfrist bzgl. Urteil 1 auf 2.8.2007

P beauftragt B mit Berufungsverfahren und nennt den 2.7.2007 als Tag der Zustellung von Urteil 1.

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B

28.7. Tatsächlicher Ablauf Berufungsfrist

2.8.2007 Berufungseinlegung bei OLG Köln

2.9.2007 Gerichtsakte zur Einsicht erhalten;Rücksendung; Verlängerungsantrag; Rückfrage bei P

28.8. ursprünglicher Ablauf Berufungsbegründungsfrist

9.9.2007 Zustellung Gerichtsbeschluss OLG KölnEinreichung Berufungsbegründung

23.9.2007 Antrag auf Wiedereinsetzung

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Lösungshinweise (vgl. BGH NJW-RR 1997, 759)

1. Wiedereinsetzungsfrist, § 234 ZPO

Fristlauf beginnt mit Beseitigung des Hindernisses, § 234 Abs. 2 ZPO: An dem Tag, an dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können.

Wann hat Anwalt Anlass zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist? Bei Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist? BGH: Prüfung der Berufungsbegründungsfrist, nicht der

Berufungseinlegungsfrist Kann im Ergebnis offen bleiben, denn B hätte Säumnis zu diesem Zeitpunkt

jedenfalls nicht erkennen können; Anwalt darf sich anlässlich einer fristwahrenden Prozesshandlung regelmäßig darauf beschränken, die Überprüfung anhand seiner Handakten vorzunehmen; dies gilt zumindest dann, wenn sich aus der Handakte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Zustellungsdatum, von dem der Anwalt ausgeht, unrichtig sein könnte. Richtiges Zustellungsdatum nicht aus Handakte ersichtlich (wenn auch nicht ganz klar ist, ob B nur vermeintlichen Fristablauf am 02.08. oder auch falsches Zustellungsdatum 02.07. notiert hatte und ob diese Eintragungen (auch) in der Handakte gemacht wurden)

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Möglichkeit der Einsichtnahme in Gerichtsakte?

Nicht zumutbar, Überprüfung der Frist immer auch anhand der Gerichtsakte vorzunehmen, selbst wenn diese in Kanzlei zur Verfügung steht (BGH); Sorgfaltspflicht ist jedenfalls genügt, wenn zweitinstanzlicher Anwalt sich durch telefonische Rückfrage im Büro des erstinstanzlichen Anwalts bestätigen lässt, dass das ihm mitgeteilte Zustellungsdatum zutrifft

Ergebnis: Fristbeginn nicht am oder vor 2.9.; Frist gewahrt!

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2. Verschulden, § 233 ZPO ?

Formelle Anforderungen an Darlegung: Glaubhaftmachung, § 236 ZPO § 294 ZPO: auch eidesstattliche Versicherung; hier (+)

Zurechnung eines Anwaltsverschuldens, § 85 Abs. 2 ZPO? B kein Verschulden (s.o.) P:

Erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, die Angabe des Zeitpunktes der Zustellung des anzufechtenden Urteils in seinem schriftlichen Rechtmittelauftrag an den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eigenverantwortlich zu überprüfen (BGH) Hätte P bei Unterzeichnung seines Auftragsschreiens vom 17.07.2007

erkennen müssen, dass das von B notierte Zustellungsdatum nicht zutraf?

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Man kann von P nicht erwarten, sich am 17.07.2007 noch daran zu erinnern, ob er er das EB am 02.07.1996 oder ein paar Tage vorher unterzeichnet hatte.

War es sorgfaltswidrig, das EB zu unterzeichnen, bevor Zustellungsdatum in der Handakte und Rechtsmittelfrist im Kalender vermerkt waren? Wohl (-), zwar Abweichung vom üblichen Organisationsablauf, aber

Einzelanweisung; wird die Einzelweisung versehentlich nicht befolgt, so ist der Anwalt dafür nicht verantwortlich, wenn die Kanzleikraft sonst zuverlässig ist und ihr Fehlverhalten daher nicht vorhersehbar war

Notierung nur des Fristablaufs und nicht der Zustellung im Ergebnis unschädlich; die Berechnung geläufiger Frist, auch der Berufungsfrist, darf der Anwalt seinem damit vertrauten und bisher zuverlässigen Bürovorsteher überlassen (BGH); einer Konkretisierung der Weisung dahingehend, dass der 28.06.1996 als Datum der Zustellung und der 28.07.1996 als Fristende zu notieren war, bedurfte es daher nicht

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Ergebnis kein Verschulden, § 233 ZPO (+)

3. Gesamtergebnis: Beschluss des OLG falsch!

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit