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www.tierversicherungsmakler.eu Helvetia Hundeversicherung Übersicht Kostenerstattung 80% je Leistungsfall in den Schutzvarianten Schutzvariante Unfall OP Basis Komfort Jahreshöchstleistung 1500 Euro 3000 Euro 2500 Euro unbegrenzt Prämie monatlich (incl. Versicherungssteuer) 10,90 Euro 17,40 Euro 33,90 Euro 45,90 Euro Bei mehr als einem versicherten Tier werden Rabatte ab 10% gewährt. Die Versicherungsdauer beträgt grundsätzlich 1 Jahr und verlängert sich von Jahr zu Jahr automatisch. Eine Kündigung ist zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Versicherung erlischt auch bei Tod oder Verkauf des Tieres. Dieses muss unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden! Für weitere Informationen oder eine umfassende Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung unter: Tierversicherungsmakler Marco Roß Telefon: 04342 8001744 __________________________________________________________________________ Nach Unterschrift bitte per Fax oder per Post an mich senden: FAX-Nr.: 04342 8001748 Per Post: Tierversicherungsmakler Marco Roß Postfach 108 24205 Preetz Bitte Beratungsprotokoll oder Kundeninformation beilegen. Die Bearbeitungszeit der Versicherungsgesellschaft bis zur Zusendung der Police beträgt in der Regel ca. 2 Wochen. www.tierversicherungsmakler.eu

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www.tierversicherungsmakler.eu

Helvetia Hundeversicherung

Übersicht

Kostenerstattung 80% je Leistungsfall in den Schutzvarianten

Schutzvariante

Unfall OP Basis Komfort

Jahreshöchstleistung

1500 Euro 3000 Euro 2500 Euro unbegrenzt

Prämie monatlich (incl.

Versicherungssteuer)

10,90 Euro 17,40 Euro 33,90 Euro 45,90 Euro

Bei mehr als einem versicherten Tier werden Rabatte ab 10% gewährt.

Die Versicherungsdauer beträgt grundsätzlich 1 Jahr und verlängert sich von Jahr zu Jahr

automatisch. Eine Kündigung ist zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3

Monaten möglich. Die Versicherung erlischt auch bei Tod oder Verkauf des Tieres.

Dieses muss unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden!

Für weitere Informationen oder eine umfassende Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung unter:

Tierversicherungsmakler Marco Roß – Telefon: 04342 8001744

__________________________________________________________________________

Nach Unterschrift bitte per Fax oder per Post an mich senden:

FAX-Nr.: 04342 8001748

Per Post: Tierversicherungsmakler Marco Roß Postfach 108 24205 Preetz

Bitte Beratungsprotokoll oder Kundeninformation beilegen.

Die Bearbeitungszeit der Versicherungsgesellschaft bis zur Zusendung der Police beträgt in der Regel ca. 2 Wochen.

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Helvetia PetCare TierkrankenversicherungDer Gesundheit Ihrer Tiere zuliebe.

Ihre Schweizer Versicherung.

Mut?»Für den besten Freundimmer da zu sein.«

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2 Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung

Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung. Ob Hund oder Katze – für Sie und Ihren Liebling nur das Beste.

Fürsorge und Vorsorge gehören zusammen. Ihr Tier ist ein zuverlässiger Partner und fester Bestandteilder Familie. Sie geben ihm viel Liebe und Fürsorge. Selbstdie beste Betreuung kann jedoch nicht verhindern, dass IhrHund oder Ihre Katze mal krank wird oder sich verletzt.

Ihrem tierischen Liebling kann viel passieren.Ob zu Hause oder draußen beim Spielen, Streunen, Tobenmit Artgenossen oder im Straßenverkehr – es gibt vieles,was Ihrem Tier aus heiterem Himmel zustoßen oder was eskrank machen kann. Zum Beispiel eine Schnittwunde ander Pfote, eine Fraktur am Bein, ein Kreuzbandriss, eineMagen- oder Darm erkrankung, eine Augen- oder Ohrin-fektion, eine allergiebe dingte Hautveränderung oder Atem- wegserkrankungen – von all diesen Dingen kann Ihr vier-beiniger Freund be trof fen sein. Deshalb braucht auch IhrTier eine Krankenversicherung!

Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung:von Beginn an sicher.Bei der Entwicklung von Helvetia PetCare haben wir engmit Tierärzten zusammengearbeitet, damit im Ernstfall diebeste Rundum-Versorgung für Ihr Tier gewährleistet ist. Die verschiedenen Helvetia PetCare Schutzvarianten bein-halten be darfsgerechte und sinnvolle Leistungen, die Sieals Tierhalter von Anfang an finanziell und mit Hilfsdienstenunterstützen und gleichzeitig Ihrem Tier die optimale Ver-sorgung bieten.

Gut aufgehoben mit Helvetia PetCare.Durch eine Helvetia PetCare Tierkrankenver sicherung kön-nen Sie finanziell vorsorgen und werden nicht unerwartetvon hohen Kosten belastet, wenn Ihr Tier erkrankt. Mit Hilfevon Helvetia PetCare können Sie Ihren Hund oder Ihre Katzevom Tierarzt Ihres Vertrauens behandeln lassen – ohneSorgen über die Höhe der Rechnung. Denn wir stehen Ihnen mit umfassenden Kostenübernahmenzur Seite. Die maximale Entschädigungshöhe richtet sichnach der ge wählten Schutzvariante.

Helvetia PetCare TierkrankenversicherungViele Vorteile: ■ 80 Prozent Kostenerstattung■ Einheitliche Prämien für alle Rassen■ Keine Altersbegrenzung■ Niedriges Aufnahmealter ■ Serviceleistungen für Tier und Halter■ Ohne Selbstbeteiligung versicherbar:Vorsorgemaßnahmen und Kastration

■ Freie Wahl des Tierarztes■ Alle Kampfhunde versicherbar■ Transparenter, günstiger Schutz zur Wahl■ Schnelle Leistungserstattung ■ Weltweiter Schutz in nahezu allen Schutzvarianten

»Zuneigung allein reicht eben manchmal nicht.«

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Sie bestimmen den Versicherungsumfang durch die Wahl der Schutzvariante.Sie entscheiden, welche Schutzvariante am besten zu Ihnenund Ihrem Tier passt. Egal, ob Sie mit dem Komfortschutzdie umfassendste Variante wählen oder ob Ihnen die reineAbdeckung von Opera tionskosten genügt – erstattet wer-den Ihnen grundsätzlich 80 Prozent der tierärztlichen Leis-tungen.

Helvetia PetCare TierkrankenversicherungDie Schutzvarianten: ■ Basisschutz – guter Grundschutz inklusive OP-Schutz■ Komfortschutz – umfassend, inklusive OP-Schutz ■ OP-Schutz – reiner Operationskostenschutz■ Hundeunfall – reiner Unfallschutz für Hunde■ Jagd-/Arbeitshunde – Schutz für Spezialhunde ■ Jagdhundeunfall – Schutz bei Unfall und Verlust

Gute Absicherung – günstiger Preis!Die Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung sichert Siefinanziell ab: Sollte Ihr Tier erkranken oder einen Unfallhaben, sind Sie umfangreich vor hohen Behandlungskostengeschützt. Übrigens: Die monatliche Prämie ist im Vergleichzu anderen Anbietern richtig günstig!

BasisschutzDer gute Grundschutz: Diese Schutzvariante bietet IhremHund oder Ihrer Katze soliden Schutz auf hohem Niveau –mit optimaler tiermedizinischer Versorgung.■ 80 Prozent Kostenerstattung für ambulante und stationäre tierärztliche Heilbehandlungen einschließlich OP, Medikamenten und Nachbehandlungen

■ Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegungvor und nach einer OP bis zu 15 Tage

■ Krankenschutz für Ihr Tier bei einem Auslandsaufenthaltvon bis zu vier Monaten

KomfortschutzDer umfassendste Schutz: Der Komfortschutz bietet nebenden Leistungen des Basisschutzes unbegrenzte Entschädi-gung im Leistungsfall, weitere Leistungen und noch mehrService für Sie und Ihr Tier.■ Gesundheitsvorsorgepauschale für Impfungen, Floh-und Zeckenmittel, Wurmkuren, Zahnprophylaxe undCheck-ups, und das ohne jegliche Selbstbeteiligung

■ Kastration von Rüde, Hündin, Kater und Katze istgedeckt, auch hier ganz ohne Selbstbeteiligung

■ Nach der OP Ihres Hundes werden auch die Kosten füreine Physiotherapie erstattet

■ Außerdem: Falls Sie als Tierhalter selbst mal krank werden und in die Klinik müssen, wird für die Unterbringungskosten des Tieres ein Tagegeld gezahlt

Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung 3

Helvetia PetCare – der Rundum-Krankenschutz für Ihr Tier.Gut durchdacht, leistungsstark und preiswert.

TOPP: Freie Wahl von Tierarzt oder Tierklinik

in jeder Schutzvariante von Helvetia PetCare!

»Mein Liebling und ichmögen’s gerne komfortabel.«

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OP-SchutzDer Helvetia PetCare Operationskosten schutz ist geeignetfür Hunde- und Katzenhalter, die auf einen Grundschutzverzichten und sich lediglich für schwerwiegende Fälle,die eine Operation nötig machen, absichern wollen.■ Kostenerstattung für ambulante und stationäre tierärztliche Behandlungen aufgrund eines chirurgischenEingriffs (keine Kastration) inklusive der operativen Vor- und Nachbehandlung

■ Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegungvor und nach einer OP bis zu 15 Tage

HundeunfallDiese Schutzvariante ist für diejenigen richtig, die auf einenGrundschutz verzichten wollen und ihren Hund lediglich gegen Unfälle absichern möchten.■ 80 Prozent Kostenerstattung für ambulante und stationäre tierärztliche Heilbehandlungen einschließlich OP, Medikamenten und Nachbehandlungen infolgeeines Unfalls

■ Unfallschutz für Ihren Hund bei einem Auslands -aufenthalt von bis zu vier Monaten

Jagd-/Arbeitshunde Diese Schutzvariante ist maßgeschneidert für Halter, diebeispielsweise mit ihrem Hund auf die Jagd gehen, Polizei-oder Wachdienste ausüben, Schlittenrennen ausrichtenoder ihn als Blinden-, Rettungs- bzw. Schutzhund führen.■ 80 Prozent Kostenerstattung für ambulante und stationäre tier ärzt liche Heilbehandlungen einschließlich OP, Medikamenten und Nachbehandlungen

■ Gesundheitsvorsorgepauschale für Impfungen, Floh- und Zeckenmittel, Wurmkuren, Zahnprophylaxeund Check-ups, ohne Selbstbeteiligung

■ Krankenschutz für Ihren Hund bei einem Auslands -aufenthalt von bis zu vier Monaten

■ Optional: Leistung bei Tod bzw. Abhandenkommenwährend der Jagd

JagdhundeunfallSpeziell die Folgen von Jagdunfällen, z.B. wenn Ihr Hundvon einem Wildschwein geschlagen und schwer verletztwurde, sind in dieser Schutzvariante enthalten: ■ 90 Prozent Kostenerstattung für ambulante und stationäre tierärztliche Heilbehandlungen einschließlich OP, Medikamenten und Nachbehandlungen infolgeeines Jagdunfalls

■ Leistung bei Tod oder Verlust durch AbhandenkommenIhres Hundes während der Jagd

Helvetia PetCare – maßgeschneidert nach Wahl.Für jedes Tier die passende Schutzvariante.

TIPP: Sparen Sie mit einer Gesundheitsprüfung

Lassen Sie Ihr Tier beim Tierarzt durch checken:Bei Tieren mit einem Eintrittsalter unter 4 Jahren wirdder Nachweis einer Gesundheitsuntersuchung miteinem Rabatt von 3 Prozent auf Ihre Prämie belohnt!

4 Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung

»Meine Weggefährten haben oft ihre ganz eigenen Pläne.«

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Die Schutzvarianten. Umfangreiche, bedarfsgerechte Leistungen.

Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung 5

* Kostenerstattung von 80 % je Leistungsfall Hinweis: Der OP-Schutz ist nicht mit dem Basis- oder dem Komfortschutz kombinierbar.■ versichert — nicht versichert GOT Gebührenordnung für Tierärzte Genannte Prämien sind brutto, inkl.19 % Versicherungsteuer.

* Kostenerstattung von 80 % je Leistungsfall **Kostenerstattung von 90 % je Leistungsfall■ versichert — nicht versichert GOT Gebührenordnung für Tierärzte Genannte Prämien sind brutto, inkl.19 % Versicherungsteuer.

Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung für Jagd- und Arbeitshunde für Jagdhunde

Leistungen der Schutzvarianten Jagd-/Arbeitshunde* Jagdhundeunfall**

Jahreshöchsleistung für ambulante und stationäre Heilbehandlungeinschließlich Medikation sowie Operationen 3.000 € 1.500 €(bei Jagdhundeunfall nur infolge eines Jagdunfalls)

Gesundheitsvorsorgepauschale (Impfungen, Wurmkuren, Floh- und Zeckenmittel, Zahnprophylaxe, 35 € —Gesundheitscheck), ohne Selbstbeteiligung, jährlich bis

Auslandsschutz weltweit, bis zu 4 Monate(bei Jagdhundeunfall nur in der EU und in den EFTA-Staaten)

■ ■

Kostenersatz nach der aktuellen GOT, bis 2-fachen Satz, in besonderen Fällen, z.B. Notdienste, bis 3-fachen Satz

■ ■

Reiseservice, z.B. Informationen über Einreise-, Quarantäne- und Impfbestimmungen im Ausland

■ —

Entschädigungsleistung bei Tod oder Abhandenkommen einschließbar für monatlichdes Jagdhundes während der Jagd, bis 750 € 4,50 €

Prämie, monatlich 33,90 € 10,90 €

* Kostenerstattung von 80 % je Leistungsfall Hinweis: Die Schutzvariante Hundeunfall ist nicht mit dem Basis-, Komfort- oder OP-Schutz kombinierbar.■ versichert — nicht versichert GOT Gebührenordnung für Tierärzte Genannte Prämie ist brutto, inkl.19 % Versicherungsteuer.

Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung für Hunde

Leistungen der Schutzvariante* Unfall

Jahreshöchstleistung für ambulante und stationäre Heilbehandlungeneinschließlich Medikation sowie Operationen infolge eines Unfalls

1.500 €

Kostenersatz nach der aktuellen GOT, bis 2-fachen Satz, undKostenersatz in besonderen Fällen, z.B. Notdienste, bis 3-fachen Satz

Auslandsschutz weltweit, bis zu 4 Monate ■

Prämie, monatlich 10,90 €

Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung für Hunde für Katzen

Leistungen der Schutzvarianten* Basis Komfort OP Basis Komfort OP

Jahreshöchstleistung für ambulante und stationäre Heilbehandlungen einschließlich Medikation sowie Operationen

2.500 € unbegrenzt — 2.000 € unbegrenzt —

Jahreshöchstleistung für Operationen (nur bei OP-Schutzvariante)inklusive der Vor- und Nachbehandlung, augenommen: Kastration

— — 3.000 € — — 2.000 €

Auslandsschutz weltweit, bis zu 4 Monate ■ ■ ■ ■ ■ ■

Gesundheitsvorsorgepauschale (Impfungen, Wurmkuren, Floh- und Zeckenmittel, Zahnprophylaxe, — 70 € — — 70 € —Gesundheitscheck), ohne Selbstbeteiligung, jährlich bis

Kostenersatz bei Physiotherapie nach Operationen — 400 € — — — —

Kastration männliches Tier, ohne Selbstbeteiligung, pauschal bis — 100 € — — 35 € —

Kastration weibliches Tier, ohne Selbstbeteiligung, pauschal bis — 200 € — — 55 € —

Kosten für Unterbringung/Verpflegung bei Operationen, bis 15 Tage ■ ■ ■ ■ ■ ■

Kostenersatz nach der aktuellen GOT, bis 2-fachen Satz, in besonderen Fällen, z.B. Notdienste, bis 3-fachen Satz

■ ■ ■ ■ ■ ■

Reiseservice, z.B. Informationen über Einreise-, Quarantäne- und Impfbestimmungen im Ausland

■ ■ — ■ ■ —

Unterbringungskosten des Tieres bei Krankenhausaufenthalt oder 10 € 5 €Reha-Maßnahmen des Tierhalters, ab 2. Tag für max. 30 Tage im Jahr

—pro Tag

— —pro Tag

Prämie, monatlich 33,90 € 45,90 € 17,40 € 15,90 € 22,90 € 10,90 €

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Die Aufnahmevoraussetzungen:■ Eintrittsalter von gesunden Tieren– 2 Monate in den Schutzvarianten Basisschutz, Komfortschutz, OP-Schutz, Hundeunfall und Jagd-/Arbeitshunde

– 6 Monate in der Schutzvariante Jagdhundeunfall■ Gesundheitsuntersuchung – bei Tieren mit Vorerkrankung – ab einem Eintrittsalter von 4 Jahren

■ Kennzeichnung durch Tätowierung von anerkanntemZuchtverband oder durch Mikrochip (EU-Standard)

■ Grundimmunisierung (Erstimpfungen) bis zur12. Lebenswoche des Tieres erfolgt

■ Bei Jagd- und Arbeitshunden ein Gebrauchs nachweis

Die Wartezeit, bis der Schutz einsetzt.■ 3 Monate ab Versicherungsbeginn■ Keine bei Verkehrsunfall■ Keine im Komfortschutz für Gesundheits vorsorge■ 6 Monate für bestimmte Erkrankungen/Leistungen

Gesundheitsuntersuchung leicht gemacht.Für die Gesundheitsuntersuchung haben wir ein Formularfür Sie erstellt, das Sie bei Ihrem Tierarzt oder in Ihrer Tier-klinik vorlegen können.

Vergünstigungen und Sparmöglichkeiten.Bei der Versicherung von mehreren Tieren, egal ob Hundeoder Katzen, erhalten Sie einen Mehrtierrabatt. Mit eineraktuellen Gesundheitsuntersuchung Ihres Tieres vergünstigtsich Ihre Prämie.■ 10 Prozent Rabatt ab 2 Tieren in einem Vertrag■ 15 Prozent Rabatt ab 5 Tieren in einem Vertrag ■ 3 Prozent Rabatt auf die Gesundheitsuntersu chung des Tieres bis zu einem Eintrittsalter unter 4 Jahren (freiwillig, Kosten trägt der Tierhalter)

Zögern Sie nicht lange:Junge Tiere zu versichern lohnt sich!Je früher Sie Ihr Tier versichern, desto günstiger ist die Prä-mie. Das ge sundheitliche Risiko bei älteren Tieren ist höher:Daher benötigen Tiere ab einem Eintrittsalter von 4 Jahreneine Gesundheitsuntersuchung, und ein Prämienzuschlagje angefangenem Lebensjahr ist erforderlich.

Haben Sie Ihr Tier früh versichert, erhöht sich die Prämievon Helvetia PetCare erst ab einem Alter von 4 Jahrenmit Beginn des darauf folgenden Versicherungsjahres umlediglich 5 Prozent jährlich.

Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung. Wissenswerte Details.

6 Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung

Helvetia PetCare Alterszuschlag

Eintrittsalter des Tieres 4 5 6 7 ab 8

Prämienzuschlag 5 % 10 % 15 % 20 % 30 %

»Nach einem arbeitsreichen Tagentspannen wir zusammen.«

TOPP: Schutz im Ausland bis zu 4 Monate lang,

weltweit in fast allen Schutzvarianten enthalten!

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Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung 7

Der Gesundheit Ihres Tieres zuliebe.Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung – eine gute Entscheidung.

Helvetia Hundehalter-Haftpflichtversicherung:empfehlenswert zur Absicherung der Risiken.Für alle Schäden, die Ihr Hund verursacht, sind Sie haftbar.Sei es, dass er vor ein Auto läuft und einen Unfall mit Personen- und Sachschaden verursacht oder dass durchIhren Hund das Kostüm der Nachbarin ruiniert wird – Sie müssen für den Schaden aufkommen. Die Kosten, die imSchadenfall auf Sie zukommen, können klein sein, aberauch so hoch, dass sie Ihre Existenz gefährden.

Helvetia bietet ein günstiges Kombipaket.Sie sind Hundebesitzer? Dann können Sie sparen, indemSie zusätz lich zu Helvetia PetCare Ihre Hundehalter-Haft-pflicht absichern. Entscheiden Sie sich für das Kombi -paket, profitieren Sie von der vergünstigten Prämie !Übrigens: Welpen in Obhut der Hündin sind bis zu einemAlter von 12 Monaten prämienfrei in der Helvetia Hunde-halter-Haftpflichtversicherung mitversichert.

Hervorragende Regulierung.Erst wenn etwas passiert, zeigt sich, wie gut eine Versiche-rung wirklich ist. Unsere Experten beraten Sie gerne zumThema Schutz für Ihren vierbeinigen Liebling. Natü� rlichist die Helvetia nicht nur bei Beratung und Service, son-dern auch – darauf kommt es besonders an – bei der Regu-lierung im Leistungssfall erste Wahl.Denn die Helvetia ist für ihre schnelle und professionelleAbwicklung bekannt: In der Fachpresse und bei Kundenbe-fragungen erreicht die Helvetia immer wieder Spitzenplat-zierungen fü�r ihre hervorragende Regulierung.

Die Website:www.helvetia-petcare.de Weitere spannende Geschichten und hilfreiche Informa- tionen rund um Hunde, Katzen und die Helvetia PetCareTierkrankenversicherung finden Sie auf unserer Websitewww.helvetia-petcare.de. Schauen Sie doch gleich malvorbei!

»Wir genießen unser Leben. Und das soll auch so bleiben.«

VS Versicherungssumme * Selbstbeteiligung 150 € je Versicherungsfall Vergünstigte Prämie in Verbindung mit einer PetCare Tierkrankenversicherung;genannte Prämie ist brutto, inkl. 19 % Versicherungsteuer.

Nicht versicherbar sind Kampfhunde: z.B. Mastino Napoletano, Mastiff, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull terrier, Bullterrier, Bandog, Pit Bull Terrier, American Bulldog, Cane Corso, Tosa Inu,Kaukasischer Owtscharka und Kreuzungen mit diesen Rassen.

Helvetia Hundehalter-Haftpflichtversicherung VS

Leistungen*

Personen-, Sach- und Vermögensschäden, pauschal 10 Mio. €

Prämie, jährlich 65 €

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O.204-4

( 09.13–7’)

Mein Betreuer:

Helvetia Versicherungen

Berliner Str. 56–58, 60311 Frankfurt am MainT +49 (0) 69 1332-0, F +49 (0) 69 1332-652www.helvetia.de, www.blog.helvetia.dewww.facebook.com/helvetia.versicherungen.deutschlandwww.helvetia-petcare.de

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Die enthaltenen Informationen ersetzen nicht die Versicherungsbedingungen.

Ihre Schweizer Versicherung.

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Kundeninformation www.tierversicherungsmakler.eu

1. Name, Anschrift und Kontaktdaten:

Marco Roß Tel: 04342 8001744 Mobil: 0171 6508779 Versicherungsmakler Fax: 04342 8001748 Carl-Friedrich-Gauß-Str. 2 E-Mail: [email protected] 24211 Preetz Internet: http://www.tierversicherungsmakler.eu

2. Tätigkeitsart:

Gemeldet bei der IHK Kiel als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung.

3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO: Vermittlerregisternummer Versicherungsvermittlung: D-JGGB-VDC0Y-35 Der Kunde kann die Eintragung bei der Registerstelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. Breite Straße 29, D-10178 Berlin Tel. 0180 5 005850 (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen) oder auf der Internetseite www.vermittlerregister.org bzw. www.vermittlerregister.info überprüfen.

4. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von

Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:

Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen. Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler.

5. Anschriften der Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Tel: +49 30 20 60 58 - 0 Fax: +49 30 20 60 58 - 58 Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin Tel: 0 18 02 - 55 04 44 (6 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen) Fax: 0 30 - 20 45 89 31 Internet: www.pkv-ombudsmann.de

Anrede: _____________ Name, Vorname: ___________________________________________

Straße Hausnr.: ___________________________________________________________________

PLZ Ort: _________________________________________________________________________

Telefon: ______________________________ E-Mail: __________________________________

Auf eine Beratung und Dokumentation wird ausdrücklich verzichtet.

Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass sich der Beratungs- und Dokumentationsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsmakler einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten geltend zu machen. (VVG §61, §62, §63)

Ich wünsche telefonische Beratung

Ich wünsche eine Beratung vor Ort.

Ich wurde bereits beraten am __________________ um ________Uhr.

___________________________________ _____________________________________ Datum und Unterschrift Kunde Datum und Unterschrift Versicherungsmakler

Dieses Formular bitte ausgefüllt dem Antrag beilegen.

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O.194-2

( 09.13)Diese Auflage liegt nur als PDF vor.

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Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Antrag auf Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung

Beantragt werden diejenigen Versicherungen, für die Prämien eingesetzt oder die angekreuzt sind. Bitte je Tier einen Antrag verwenden.

FD Vermittler-Nr. Kennung Versicherungsschein Versicherungsschein-Nummer

■ Über Vermittler ■ Direkt an Kunden

Vermittler/Versicherungs-Nr.

Prämienzahlung

Fragen an denAntragsteller

Bemerkungen

Vorversicherung: Bestehen oder bestanden anderweitig gleichartige Verträge? ■ Nein ■ JaGesellschaft Versicherungs-Nr. Ablauf

Gekündigt durch: ■ Versicherungsnehmer ■ Versicherer

Vorerkrankung/Vorschäden (auch wenn keine Versicherung bestand): Sind beim zu versichernden Tier bereits Krankheiten/Unfälle eingetreten oder wurden Schäden verursacht? ■ Nein ■ JaArt, Dauer und Folgen von Erkrankung, Unfall bzw. Schaden Name des Tierarztes/Praxis

Nur im Lastschriftverfahren möglich.Bitte SEPA-Lastschriftmandat Seite 2 ergänzen.

Bestehender Kunde ■ Nein ■ Ja Kunden-Nummer

Titel, Vorname, Name ■ Frau ■ Herr Geburtsdatum E-Mail

Straße, Hausnummer Telefon Fax

Postleitzahl, Ort

Antragsteller/Versicherungs -nehmer

Mindestalter 2 Monate. Eine Gesundheitsuntersuchung ist bei Vorerkrankungen und/oder ab einem Eintrittsalter von 4 Jahren erforderlich. Bei Mischlingen bitte die beiden prägenden Rassen angeben.

Hund Katze Name des Tieres Männl. Weibl. Geburtsdatum Rasse/n Mikrochip-/Tätowierungs-Nr.

■ ■ ■ ■

■ Es werden noch weitere Tiere versichert. Bei Versicherung von mehreren Tieren in einem Vertrag wird ein Prämiennachlass gewährt: ab 2 Tieren 10 %, ab 5 Tieren 15 %.

Zu versicherndesTier

Versicherungs-umfang

Helvetia PetCare: Inklusive OP-Schutz Nur OP-Schutz Nur UnfallschutzMonatsprämie bruttoBasisschutz Komfortschutz

Hunde ■ 33,90 € ■ 45,90 € ■ 17,40 € ■ 10,90 €

Katzen ■ 15,90€ ■ 22,90€ ■ 10,90 €

■ Das zu versichernde Tier ist 4 Jahre oder älter.Prämienzuschläge werden je angefangenem Le bensjahr gestaffelt erhoben: ab Eintrittsalter 4 Jahre 5 %, ab 5 Jahre 10 %, ab 6 Jahre 15 %, ab 7 Jahre 20 %, ab 8 Jahre 30 %.

Die Wartezeit, außer bei Verkehrsunfall und Gesundheitsvorsorge, beträgt 3 Monate, 6 Monate bei Hüftgelenks- und Ellenbogen -dysplasie bzw. Osteochondrosis dissecans/Frakturiertem Prozessus coronoideus, Herz- und Schilddrüsenerkrankungen, Allergien, Goldakupunktur bzw. Implantaten. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 20 Prozent, außer bei Kastration und Gesund- heits vorsorge im Komfortschutz. Prämien sind inklusive gesetzlicher Versicherungsteuer.

■ Vergünstigte Hundehalter-Haftpflichtversicherung (Nur in Kombination mit Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung möglich.)

VersicherungssummeJahresprämie brutto

10 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Hund 65,00 €

Die Ersatzleistung je Person beträgt höchstens 5 Mio. €. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte der beantragten Versicherungssumme begrenzt. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 150 €. Hunde, die mehr als 2 Vorschäden in den letzten 5 Jahren verursacht haben, können nicht versichert werden. Für gefährliche Hunde/Kampfhunde gelten bestimmte Vorschriften.1

Wichtige Hinweise Beantworten Sie bitte die Fragen im Antrag vollständig und richtig. Geben Sie auch solche Umstände an, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr Versicherungsschutz tatsächlich wirksam ist. Lesen Sie bitte sorgfältig den im Antrag enthaltenen Hinweis zurMitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass essich bei den beantragten Versicherungen um rechtlich selbstständige Verträge handelt. Diesem Antrag liegen folgende Bedingungswerke jeweilsin der aktuellen Fassung zugrunde: die Vertragsgrundlagen und Besonderen Bedingungen für die Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung vonHunden und Katzen und/oder Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen undRisikobeschreibungen (BBR) zur Haftpflichtversicherung für die private Tierhaltung. Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen wurden Ihnenjeweils in der aktuellen Fassung ausgehändigt, bevor Sie diesen Antrag unterschrieben haben:

■ Produktinformationsblatt und Versicherungsinformation nach Informationspflichtenverordnung ■ Leistungsübersicht■ Allgemeine Versicherungsbedingungen und Besondere Versicherungsbedingungen ■ Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG

Durch Ihre nachfolgende Unterschrift bestätigen Sie, alle oben aufgelisteten Unterlagen erhalten zu haben, und machen Ihre Erklärungen imAntrag, die Bedingungswerke, Erläuterungen und die Datenschutzhinweise nach dem Code of Conduct (CoC) ausdrücklich zum Ver trags inhalt. Siebestätigen, dass Ihre Angaben zu den Gefahrumständen vollständig schriftlich niedergelegt wurden. Sie entbinden den Tierarzt für von der Helvetiagewünschte Auskünfte von der Schweigepflicht. Sie bestätigen, dass das zu ver sichernde Tier mit der Erstimpfung versorgt und gesund ist. SolltenVorerkrankungen bestanden haben bzw. bestehen oder befindet sich das zu ver sichernde Tier in tierärztlicher Behandlung, so wurde dies beiAntragstellung mitgeteilt. Über Ihr Widerrufsrecht werden Sie mit dem Ver sicherungs schein ausführlich informiert. Eine Kopie dieses Antragshaben Sie nach dessen Unterzeichnung erhalten.

Unterschriften

Versicherungs-dauer

■ Ich bin damit einverstanden, dass die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung undBeratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde.Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen.

Werbeeinwilligung

Datum Unterschrift Antrag steller und Unterschrift Kontoinhaber Unterschrift VermittlerPrämienzahler (falls nicht Antragsteller)

Beginn 00:00 Uhr Ablauf 00:00 Uhr Nach Ablauf dieser Zeit verlängern sich die Verträge von Jahr zu Jahr, wenn nicht 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf demVertragspartner eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Verträge mit einer Dauer von mehr als 3 Jahren können vom Versicherungsnehmer zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres mit 3-Monats-Frist gekündigt werden.

Ich stimme ausdrücklich zu, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

■ Abweichend: Ich möchte, dass der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

Erläuterungen zur Anmerkung 1 siehe Seite 4

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Begünstigter(Creditor)

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Antrag auf Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung

SEPA-Lastschriftmandat (SEPA Direct Debit Mandate)

IBAN des/der Zahlungspflichtigen bzw. Kontoinhabers/Kontoinhaberin ( IBAN account number of debtor(s)/account holder(s))

SWIFT BIC – Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code)

*

Internationale Bankkontonummer (Your account number)

*

Vorname, Name des/der Zahlungspflichtigen bzw. Kontoinhabers/Kontoinhaberin (First name, surname of debtor(s)/account holder(s))

Straße und Hausnummer (Street name and number)

Postleitzahl, Ort (Postal code and city)

Land (Country)

Name undAnschrift desZahlungs -pflichtigen(Name and addressof debtor)

*

*

*

*

Zahlungsart(Type of payment)

Unterschrift(Signature)

Ort (City) Datum (Date)

Unterschrift/-en (Signature(s))

Hinweis: Meine/Unsere Rechte zu dem obigen Mandat sind in einem Merkblatt enthalten, das ich/wir von meinem/unserem Kreditinstitut erhalten kann/können.(Note: Your rights regarding the above mandate are explained in a statement that you can obtain from your bank.)

*

SEPA-Bankverbindung(SEPA bank connection)

■X Wiederkehrende Zahlung (Recurrent payment)

■ Einmalige Zahlung (One-off payment)

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Direktion für DeutschlandBerliner Str. 56–58, 60311 Frankfurt am MainGläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Identifier): DE 28HV100000088608

Mandatsreferenz (Mandate reference):

Ermächtigung(Authorization)

Ich ermächtige/Wir ermächtigen die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift ein-zuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG auf mein/unser Kontogezogenen Lastschriften einzulösen.(By signing this mandate form, you authorise Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG to send instructions to your bank to debit your accountand your bank to debit your account in accordance with the instructions from Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG.)

Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.(Note: As part of your rights, you are entitled to a refund from your bank under the terms and conditions of your agreement with your bank. A refund must be claimed within 8 weeks starting from the date on which your account was debited.)

Bei Erstabbuchung oder Änderung Ihres Beitrages/Ihrer Prämie werden wir Sie spätestens 6 Tage vor Fälligkeit informieren (Vorabinformation).(With the first withdrawal or change of your premium we will inform you at latest 6 days before due date (Pre-Notification).)

Bitte alle mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen (Please complete all fields marked with *)

Unterzeichnet in und Datum (City in which you are signing and Date)

*

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Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Antrag auf Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG · Direktion für DeutschlandBerliner Str. 56–58 · 60311 Frankfurt am Main · T +49 (0)69 1332-0Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht · Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz · Hauptbevollmächtigter: Prof. Dr. jur. Wolfram WrabetzLandesbank Hessen-Thüringen Girozentrale · Kto: 25192030 · BLZ: 50050000 · IBAN: DE185005 0000 00251920 30 · BIC: HELADEFFRegistergericht Frankfurt am Main HRB 39268 · USt-IdNr. DE 114106960

Leistungsübersicht

Der Deckungsumfang richtet sich nach dem gewählten Tarif Basis, Komfort, Operationskosten oder Unfall.Die Tarife beinhalten, soweit nicht im Versicherungsvertrag anders geregelt, die nachstehend aufgeführten Deckungsinhalte. Deckungsinhalte sind summarisch bis zum jeweils angegebenen Höchstbetrag, je Versicherungsjahrmitversichert.

Ambulante und stationäre Heilbehandlung Tarife für Hunde Tarife für Katzen

Schutzvariante Basis Komfort Basis Komfort

Jahreshöchstleistung für ambulante und stationäre Heilbehandlung einschließlich Medikation sowie Operationen 2.500 € ■ 2.000 € ■

Freie Wahl des Tierarztes oder der Tierklinik ■ ■ ■ ■

Ersatz nach der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bis zum 2-fachen Satz 2-fachen Satz 2-fachen Satz 2-fachen Satz

Ersatz in besonderen Fällen bzw. bei Notdiensten nach der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bis zum 3-fachen Satz 3-fachen Satz 3-fachen Satz 3-fachen Satz

Unterbringungskosten des Tieres (bei Krankenhausaufenthalt oder Reha-Maßnahmen des Tierhalters) ab 2. Tag für max. 30 Tage im Jahr, pro Tag — 10 € — 5 €

Auslandsschutz bis 4 Monate ■ ■ ■ ■

Reiseservice (Informationen über Einreise-, Quarantäne- und Impfbestimmungen im Ausland)

■ ■ ■ ■

Gesundheitsvorsorgepauschale (Impfungen, Wurmkuren, Floh- und Zeckenmittel,Zahnprophylaxe, Gesundheitscheck)

— 70 € — 70 €

Kastration von männlichen Tieren — 100 € — 35 €

Kastration von weiblichen Tieren — 200 € — 55 €

Physiotherapie (nach Operationen) — 400 € — —

Selbstbeteiligung je Leistungsfall (ausgenommen Gesundheitsvorsorge und Kastration) 20 % 20 % 20 % 20 %

Operationskosten Tarif für Hunde Tarif für Katzen

Jahreshöchstleistung für ambulante und stationäre Behandlungen aufgrundeines chirurgischen Eingriffes inkl. der prä- und postoperativen Behandlung. Kosten der Kastration werden nur bei bösartigen Zubildungen der Geschlechtsorgane 3.000 € 2.000 € übernommen. Mitversichert sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung für max. 15 Tage.

Freie Wahl des Tierarztes oder der Tierklinik ■ ■

Ersatz nach der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bis zum 2-fachen Satz 2-fachen Satz

Ersatz in besonderen Fällen bzw. bei Notdiensten nach der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bis zum 3-fachen Satz 3-fachen Satz

Auslandsschutz bis 4 Monate ■ ■

Selbstbeteiligung je gemeldetem Leistungsfall 20 % 20 %

Unfall Tarif für Hunde

Jahreshöchstleistung für ambulante und stationäre Heilbehandlung einschließlich Medikation sowie Operationen infolge eines Unfalls 1.500 €

Freie Wahl des Tierarztes oder der Tierklinik ■

Ersatz nach der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bis zum 2-fachen Satz

Ersatz in besonderen Fällen bzw. bei Notdiensten nach der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bis zum 3-fachen Satz

Auslandsschutz bis 4 Monate ■

Selbstbeteiligung je Leistungsfall 20 %

■ versichert — nicht versichert

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Antrag auf Helvetia PetCare Tierkrankenversicherung

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG · Direktion für DeutschlandBerliner Str. 56–58 · 60311 Frankfurt am Main · T +49 (0)69 1332-0Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht · Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz · Hauptbevollmächtigter: Prof. Dr. jur. Wolfram WrabetzLandesbank Hessen-Thüringen Girozentrale · Kto: 25192030 · BLZ: 50050000 · IBAN: DE185005 0000 00251920 30 · BIC: HELADEFFRegistergericht Frankfurt am Main HRB 39268 · USt-IdNr. DE 114106960

Hinweis zur Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwen-dig, dass Sie die im Versicherungsantrag enthaltenen Fragen wahrheitsgemäß undvollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu geben, denen Sie nurgeringe Bedeutung beimessen.

Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten,sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Helvetia Schweizerische Versiche-rungsgesellschaft AG, Berliner Str. 56–58, 60311 Frankfurt am Main, schriftlich nach-zuholen.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrich-tige oder unvollständige Angaben machen. Näheres zu den Folgen einer Verletzungder Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekanntengefahrenerheblichen Um stände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, abervor unserer Vertragsannahme in Textform nach gefahrenerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht ver letzt wird? Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann die Helvetia nach §19 Abs. 2–4 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) vom Vertrag zurücktreten, diesen bei Vor -liegen der genannten Voraussetzungen kündigen oder den Vertrag – u.U. auch rück -wir kend – anpassen. Sie können dann Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise– auch rückwirkend – verlieren.

Datenschutzhinweise nach dem Code of Conduct (CoC)

Information zur Verwendung Ihrer DatenZur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor dem Abschluss des Versicherungs-vertrags, zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Leistungs fall,benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Die Erhebung, Ver ar beitung undNutzung dieser Daten ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Die deutsche Versiche-rungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungs-wirtschaft (Code of Conduct, kurz: CoC) verpflichtet, nicht nur die datenschutz-rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundes datenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetzestreng einzuhalten, sondern auch darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Förderungdes Datenschutzes zu ergreifen. Erläuterungen dazu können Sie den Verhaltensregeln (CoC) entnehmen, die Sie imInternet unter www.helvetia.de abrufen können. Ebenfalls im Internet abrufen könnenSie Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverar-beitung teilnehmen, sowie Listen der Auftragnehmer und der Dienstleister, zu denennicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen.

Datenaustausch mit dem Hinweis- und Informationssystem (HIS)Die informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH betreibt das Hinweis- undInformationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir –ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie Auffälligkei-ten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfungbedürfen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kanneine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist mög-lich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbildmit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssenim Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschä-den hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grundmelden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlenworden sind sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilienmelden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit fest-stellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werdenSie in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt.

Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages oderRegulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) andas HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadenfall kann es nacheinem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhaltvon den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu er fragen. Auch dieseErgebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Ver siche rungs falls relevantsind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einemspäteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfallgeben müssen.Eine detaillierte Beschreibung des HIS ist im Internet unter www.informa-irfp.de zufinden.

Datenaustausch mit anderen VersicherungsunternehmenWir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie als Antragsteller verpflichtet sind, unsdiese Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, da wir die Angaben(zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten) im Rahmen der Risikoprüfung be -nötigen. Zur Überprüfung und Ergänzung Ihrer Angaben kann ein Datenaustauschmit anderen Versicherern erforderlich werden.

Einwilligung zur Bonitätsprüfung und Einholung von ScorewertenIch willige ein, dass meine personenbezogenen Daten unter der Beachtung derGrundsätze der Datensparsamkeit und Datenvermeidung verwendet werden– zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer Informa-tionen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt. Dies kann auch erfolgendurch ein Unternehmen der Helvetia Gruppe Deutschland oder eine Auskunftei(z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA). Kfz: Informationen zu Ihrem bishe-rigen Zahlungsverhalten beziehen wir von der Infoscore Consumer Data GmbH,Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden.

– zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer, einUnternehmen der Helvetia Gruppe oder eine Auskunftei eine auf der Grundlagemathe matisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung meiner Zahlungs -fähigkeit bzw. der Kundenbeziehung (Scoring) einholt.

Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen.

Allgemeine Bedingungen und Hinweise

NebenkostenDie gesetzliche Versicherungsteuer beträgt zurzeit 19 Prozent.

Prämienanpassung während der VertragslaufzeitWährend der Laufzeit des Vertrages wird die zu zahlende Prämie an das steigendeTieralter angepasst und erhöht sich ab einem Alter des versicherten Tieres von 4 Jah-ren mit Beginn des darauf folgenden Versicherungsjahres um jährlich 5 Prozent.

Erläuterung zur Anmerkung 1

1 Gefährliche Hunde/Kampfhunde (Hundehalter-Haftpflichtversicherung)Für Hunderassen der Kategorie 2 und 3 gilt eine gesonderte Antragsprüfung. Hiersind die Vorlage eines Wesenstests und eines Hundeführerscheins sowie die Angabeder Steuernummer oder die Nummer der Hundemarke zwingend erforderlich.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die PetCare Tierkrankenversicherung von Hunden und Katzen (AVB-TKHK 2010) Stand: 01.04.2010

TKHK-1004

Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeine Definitionen …………………………..….………….. 1

2. Aufnahme in die Versicherung…………………....…………….. 1

3. Geltungsbereich …………………………………..……………… 2

4. Versicherungsleistungen ………………………………………… 2

5. Leistungseinschränkungen ……………………….…………….. 3

6. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsabschluss ……………………..….. 3

7. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Ein-malprämie …………………………………………………..…….. 4

8. Wartezeit …………………………………………………..……… 4

9. Dauer und Ende des Vertrages ………………………………… 5

10. Folgeprämie …………………………………………………….… 5

11. Lastschriftverfahren ……………………………………………… 5

12. Ratenzahlung …………………………………………………….. 5

13. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung …………………... 5

14. Veräußerung versicherter Tiere, Wegfall des Interesses…….. 6

15. Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers ... 6

16. Berechnung der Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung ... 6

17. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung …………………. 6

18. Obliegenheiten ………………………………………………….. 6

19. Gefahrerhöhung …………………………...……………………. 7

20. Versicherung für fremde Rechnung …………………………... 7

21. Wiederherbeigeschaffte Tiere …………………………... 8

22. Übergang von Ersatzansprüchen ……………………………... 8

23. Kündigung nach dem Versicherungsfall ……………………… 8

24. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen …………… 8

25. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung ………. 8

26. Vollmacht des Versicherungsvertreters ……………………… 9

27. Repräsentanten ………………………………………………… 9

28. Verjährung ………………………………………………………. 9

29. Zuständiges Gericht ……………………………………………. 9

30. Anzuwendendes Recht ………………………………………… 9

Leistungsübersicht …………………………………………………… 10

1. Allgemeine Definitionen Wo immer die nachstehenden Begriffe in Ihren Versicherungs-dokumenten verwendet werden, haben sie immer im Sinne dieser Bedingungen die in folgendem Text definierte Bedeu-tung. „Unser/Uns/Wir“ Helvetia Versicherungen oder handelnd im Auftrag der Helvetia Versicherungen „Sie/Ihr/Ihrer/Ihnen“ bedeutet der Versicherungsnehmer, das heißt, der im Versiche-rungsschein genannte Halter des versicherten Tieres oder sein Repräsentant. Versicherte Haustiere ist der bzw. sind die im Versicherungsschein bezeichneten und markierten Hunde bzw. Katzen, die zum Haushalt des Versi-cherungsnehmers gehören. Markierung bzw. Kennzeichnung bedeutet die Tätowierung oder das Einbringen eines Mikrochips durch den Tierarzt mittels Injektion unter die Haut des zu versi-chernden Tieres. Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizini-schen Wissenschaft anomaler körperlicher Zustand, der eine medizinisch notwendige Behandlung erfordert. Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch einwirkend, eine körperliche Schädigung des versi-cherten Tieres nach sich zieht. Diagnostik sind alle medizinischen Maßnahmen, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft geeignet erscheinen,

einen Befund zu erlangen. Die Diagnostik umfasst somit Vorbe-richt, klinische Untersuchung sowie spezielle Untersuchungen. Heilbehandlung ist eine medizinisch notwendige Behandlung, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit des versicherten Tieres wiederherzustellen, den Zustand zu bessern oder eine Ver-schlechterung zu verhindern. Nicht dazu gehören komplementäre Behandlungsmethoden wie z. B. Akupunktur, Homöopathie, Lasertherapie, Magnetfeldthe-rapie und Neuraltherapie sowie Leistungen der Chiropraxis. Diätetische Behandlungen, die als Reduktionsmittel des Ge-wichtes dienen, sind keine Heilbehandlung im Sinne dieser Definition. Operation ist ein chirurgischer Eingriff unter Narkose zur Wiederherstel-lung des Gesundheitszustandes. Anerkannter Zuchtverband ist ein Verband, welcher Mitglied im VDH (FCI) und/oder von uns anerkannt ist und deren Mitglieder bei der Zucht die jeweili-ge Zuchtordnung bzw. Zuchtrichtlinie beachten. 2. Aufnahme in die Versicherung 2.1. Wir versichern Tiere, die mit einer Tätowierung (durch einen anerkannten Zuchtverband) oder durch einen Mikrochip (EU-Standard) gekennzeichnet sind und die bis zum Ende der 12. Lebenswoche bereits mit der Grundimmunisierung (Erst-impfung) versorgt wurden. Eine Aufnahme ist grundsätzlich nur möglich für gesunde Tiere die den 2. Lebensmonat vollendet haben bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres. 2.2. Für die Aufnahme in den Tarif „Jäger“ ist ein Jagd-gebrauchshundenachweis bzw. ein Nachweis über den jagdli-

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chen Einsatz oder einer jagdlichen Ausbildung des Hundes erforderlich. Zusätzlich können auch sog. „Arbeitshunde“ wie z.B. Blindenhunde, Rettungshunde, Therapiehunde, Suchhun-de, Wachhunde o.ä. mit entsprechendem Nachweis im Tarif Jäger versichert werden. 2.3. Für den Zusatztarif „Züchter“ ist eine Aufnahme nur bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres möglich. 2.4. Die Aufnahme von älteren Tieren oder Tieren mit beste-henden Erkrankungen ist nur nach vorheriger Zustimmung von uns möglich. Kampfhunde (z.B. Fila Brasileiro, Mastino, Napoletano, Ameri-can Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Bandog, Pit-Bullterrier und Kreuzungen mit diesen Rassen) können versichert werden, sofern sie auch die Wesensprüfung nachweislich bestanden haben. 2.5. Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungs-nehmer ein tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszu-stand des zu versichernden Hundes oder der zu versichernden Katze auf eigene Kosten beizubringen. 3. Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutsch-land. Während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland besteht bis zu 4 Monate ab Ausreisedatum auch ohne beson-dere Vereinbarung weltweit Versicherungsschutz. 4. Versicherungsleistungen Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringen wir – soweit im jeweiligen Tarif vereinbart - die nachfolgend aufgeführten Leis-tungen. Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen ist der Nachweis der tierärztlichen Behandlung bzw. Nachweis der Maßnahme. Verändert sich der Gesundheitszustand Ihres versicherten Haustieres durch Krankheit oder Unfall, so dass eine tierärztli-che Behandlung erforderlich wird, geben wir dem Tierarzt oder der Tierklinik gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenüber-nahmegarantie bis zur maximalen Leistungsgrenze pro Versi-cherungsfall und –jahr. 4.1. Kosten für die ambulante und stationäre Heilbe-handlung Wir übernehmen für das versicherte Haustier die erforderlichen Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbe-handlung einschließlich Operationen und der Medikation infolge Krankheit oder Unfall. Die Kostenübernahme beginnt mit der Diagnostik und der Heil-behandlung durch den Tierarzt und endet, wenn nach medizini-schem Befund die Notwendigkeit einer Heilbehandlung nicht mehr besteht – im OP-Tarif spätestens nach 15 Tagen. Zu den Operationskosten zählen die Kosten der Untersuchung des letzten Untersuchungstages vor der Operation und die der Nachbehandlung inklusive der Unterbringungsaufwendungen nach einer Operation bis maximal 15 Tage nach dem Tag der Operation. Für ambulante und stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen bezieht sich die Kostenübernahme für das versi-cherte Tier pro Versicherungsjahr – abzüglich der im jeweiligen Tarif vereinbarten Selbstbeteiligung (Nr. 16.6) – auf die im jeweiligen Tarif vereinbarten Obergrenzen. Gleiches gilt für die ambulanten und stationären Heilbehand-lungen im Ausland. 4.2. Kosten für Vorsorgemaßnahmen Soweit vereinbart erstatten wir bis zur vereinbarten Entschädi-gungsgrenze die Kosten für die Maßnahmen zur Vorsorge und

Behandlung von Würmern, Flöhen und Zecken sowie für fol-gende Impfungen: a) bei Hunden gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovi-rose, Zwingerhusten und Tollwut; b) bei Katzen gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen, Katzen-leukose und Tollwut. Es muss sich jeweils um registrierte Arzneimittel handeln. c) Die Vorsorgepauschale kann auch bei Zahnprophylax bzw. für einen Gesundheitscheck gewährt werden. Die Kostenübernahme erfolgt gemäß der aktuellen Gebühren-ordnung für Tierärzte (GOT). 4.3. Ergänzende Leistungen Soweit vereinbart übernehmen wir bis zur vereinbarten Ent-schädigungsgrenze die Kosten der a) Kastration – im OP-Tarif nur soweit ein lebensbedrohlicher Zustand medizinisch indiziert ist, b) Physiotherapie durch einen anerkannten Physiotherapeuten mit qualifizierter Zusatzausbildung bei folgenden Indikationen:

Nachbehandlungen von Operationen sowie bei Lahmheiten z.B. bei /nach - Osteoarthrose, - Dysplasien, - Wirbelsäulenerkrankungen, - Luxationen, - Frakturen konservativ/OP, - Rupturen und dadurch entstandene Verspannungen, Muskelatrophien, Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeit.

Lähmungen bei - Bandscheibenvorfällen, - Cauda equina und orthopädischen Erkrankungen, die zu neurologischen Ausfällen führen und dadurch entstandene Verspannungen, Atrophien, Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeit sowie Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen.

Auf die Obliegenheit gem. Nr. 18.1 wird hingewiesen. 4.4. Ergänzende Leistungen für Züchter Soweit vereinbart übernehmen wir bis zur vereinbarten Ent-schädigungsgrenze die Kosten für a) zuchttechnische Leistungen 1 x pro Jahr für Bluttest, künstliche Befruchtung, Spermagewin-nung und bis zu 2 x pro Jahr für Progestrontest, Tupferproben, Abstriche, Ultraschall und Röntgen; b) Kaiserschnitt. Das versicherte Tier muss einem anerkannten Zuchtverband angehören.

4.5. Versorgung bei stationärer Behandlung oder Kur des Versicherungsnehmers Soweit vereinbart übernehmen wir bis zur vereinbarten Ent-schädigungsgrenze die Versorgungskosten Ihres Haustieres, wenn Sie stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden oder eine med. Reha-Maßnahme antreten und Sie eine geeig-nete Unterbringung des versicherten Haustieres in einer Tier-pension, einem Tierhotel oder einer Hundeschule, bei Nach-barn o.ä. organisieren. Die Leistung ist im Jahr auf 30 Tage begrenzt und beginnt ab dem 2. Tag der Unterbringung Ihres Tieres. Es ist von Ihnen ein entsprechender Nachweis über den Krankenhaus- oder Heim-aufenthalt zu führen.

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4.6. Leistung bei Tod oder Abhandenkommen (nur Jagd-hunde) Soweit vereinbart leisten wir Ersatz bis zur vereinbarten Ent-schädigungsgrenze bei Tod oder Nottötung bzw. Abhanden-kommens eines Jagdhundes, der während der Jagdausübung oder der Nachsuche einen tödlichen Unfall erleidet oder auf-grund eines Unfalls während der Jagdausübung oder während der Nachsuche notgetötet werden muss bzw. abhanden kommt. Bei Verlust (Abhandenkommen) eines Jagdhundes, der wäh-rend der Jagdausübung oder der Nachsuche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Teilnahme an der Jagd nachweislich nicht auffindbar ist, ist Voraussetzung eine Regist-rierung bei TASSO und eine Ausrüstung mit einem Funkor-tungssystem (GPS). Verendet der Hund infolge des Jagdunfalls nachweislich inner-halb eines Jahres, so besteht der Anspruch auf die Todesfall-leistung neben der auf Tierarztkosten. Die Entschädigung wird nur gegen Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die die Todesursache bzw. den Grund der Nottötung attestiert, geleistet. 4.7 Reiseservice Wollen Sie Ihr versichertes Haustier mit zum ausländischen Urlaubsort nehmen, informieren wir Sie – soweit vereinbart - über Einreise-, Quarantäne- und Impfbestimmungen des Zielor-tes und informieren Sie zum vorgeschriebenen Europäischen Gesundheitspass. 5. Leistungseinschränkungen Wir übernehmen keine Kosten für: 5.1. Krankheit und Unfall sowie für die Behandlung chroni-scher Erkrankungen oder für die Behandlung angeborener Fehlentwicklungen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes erkennbar bereits vorhanden oder bekannt waren oder die Folge dieser sind; 5.2. Krankheiten, die infolge einer unterlassenen vorge-schriebenen Impfung (siehe Nr. 4.2.) auftreten oder aufgetreten sind; 5.3. tierärztliche Behandlungen, deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit nach dem allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizini-schen Wissenschaft nicht gegeben sind; 5.4. Routine-, Vorsorge- oder freiwillige Untersuchungen und Behandlungen, die nicht direkt im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unfall stehen, sowie Kosten, die im Zu-sammenhang mit dem Belegvorgang bei Hunde- bzw. Katzen-zucht oder einer Trächtigkeit stehen; 5.5. Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes, es sei denn der Tierarzt stellt fest, dass das Tier nicht transportfähig ist. Das Fehlen eines geeigneten Trans-portmittels gilt nicht als Transportunfähigkeit. Sie haben den Tatbestand der Transportunfähigkeit nachzuweisen; 5.6. Heilbehandlungen, die außerhalb der Praxiszeiten anfal-len, es sei denn der Tierarzt stellt fest, dass es sich um einen Notfall handelt. Ein Zeitproblem des Tierbesitzers stellt keinen Grund zur Behandlung außerhalb der Praxiszeiten dar. Sie haben den Tatbestand des Notfalls nachzuweisen; 5.7. chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des Haustieres, die der Herstellung des jeweiligen Rassestandards dienen und ästhetischen Charakter haben; 5.8. kosmetische Zahnbehandlungen sowie Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien; 5.9. die ein Ersatzanspruch aus einer anderen Versicherung besteht;

5.10. Schäden die Sie bzw. ein Familienangehöriger vorsätz-lich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben bzw. für die Sie einen Anspruch arglistig erhoben haben; 5.11. Ergänzungsfuttermittel und Diätfutter; probiotische Mit-tel, Vitamin- und Mineralstoffpräparate sowie Immuntherapeuti-kum; 5.12. reine physio- und psychotherapeutische Heilbehandlun-gen; 5.13. Behandlungsmethoden wie z. B. Akupunktur, Homöopa-thie, Lasertherapie, Magnetfeldtherapie und Neuraltherapie. Kosten für eine Verhaltenstherapie werden nur übernommen, wenn diese als komplementäre Behandlungsmethode erfolgt und zu einem schnelleren Heilungserfolg führt; 5.14. Standarduntersuchungen zur Zuchttauglichkeit; 5.15. die Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutach-ten; 5.16. Krankheit und Unfall, die durch Kriegsereignisse jeder Art, Aufruhr, Aufstand und Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen; 5.17. Krankheit und Unfall, die durch Erdbeben, Über-schwemmungen und Kernenergie entstehen; 5.18. Krankheiten und Behandlungen, die infolge von Epide-mien oder Pandemien entstehen; 5.19. zusätzliche Zeitgebühren, die in der Person des Tierhal-ters begründet sind. Der für die Erbringung der Leistung erfor-derliche Zeitaufwand ist mit der Gebühr für die Leistung im Regelfall abgegolten. 6. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsabschluss 6.1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss er-heblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-ßen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellen. 6.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 6.2.1. Vertragsänderung Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwir-kend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperi-ode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Ver-trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin-zuweisen. 6.2.2. Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 6.1, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit von Ihnen ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten.

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Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. 6.2.3. Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 6.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. 6.2.4. Ausschluss von Rechten des Versicherers Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 6.2.1), zum Rücktritt (Nr.6.2.2) und zur Kündigung (Nr. 6.2.3) sind jeweils ausge-schlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannten. 6.2.5. Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzu-fechten, bleibt unberührt. 6.3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 6.2.1), zum Rücktritt (Nr. 6.2.2) oder zur Kündigung (Nr. 6.2.3) müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Um-stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände inner-halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. 6.4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 6.2.1), zum Rücktritt (Nr. 6.2.2) und zur Kündigung (Nr. 6.2.3) stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. 6.5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 6.1 und Nr. 6.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist von Ihnen zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätz-lich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrläs-sigkeit zur Last fällt. 6.6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 6.2.1), zum Rücktritt (Nr. 6.2.2) und zur Kündigung (Nr. 6.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi-cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertre-ter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 7. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Fol-gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie 7.1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 7.3 und Nr. 7.4 zu dem im Versicherungsschein angege-benen Zeitpunkt.

7.2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Prämie Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeit-punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebe-nen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüg-lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 be-stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getrof-fenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungs-scheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie 7.3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 7.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 7.4. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 7.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungs-fall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonder-te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie die Nicht-zahlung nicht zu vertreten haben. 8. Wartezeit 8.1. Voraussetzung für den Beginn der Versicherung ist der Nachweis der Kennzeichnung. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste oder einma-lige Prämie rechtzeitig zahlen (Nr. 7.2), jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit. 8.2. Die Wartezeit beträgt 3 Monate ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Für erforderliche Untersuchungen und/oder Operationen infolge eines Unfalles entfällt die Warte-zeit. 8.3. Bei Erkrankungen während der Wartezeit können wir den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Ein-gang der Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündi-gungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier. Wir haben die auf das betroffene Tier entfallende Prämie zeitanteilig zu-rückzuzahlen. 9. Dauer und Ende des Vertrages 9.1. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 9.2. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese-henen Zeitpunkt.

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9.3. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jewei-ligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 9.4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 9.5. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt haben. 10. Folgeprämie 10.1. Fälligkeit a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angege-benen Zeitraums bewirkt ist. 10.2. Schadenersatz bei Verzug Sind Sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-standenen Schadens zu verlangen. 10.3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mah-nung 10.3.1. Wir können Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zu-gang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückstän-digen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen benennen und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfrei-heit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen. Die Gebühr je Mahnung beträgt 5,00 Euro. 10.3.2. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-lungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zin-sen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. 10.3.3. Wir können nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 10.4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Mo-nats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestim-mung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten. Die Regelung über unsere Leistungsfreiheit (Nr. 10.3.2) bleibt unberührt.

10.5. Prämienanpassung 10.5.1. Wir können die Prämie oder den Prämiensatz für beste-hende Versicherungsverträge mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf die geänderte Prämie oder der Prämiensatz die im Zeitpunkt der Änderung geltende Tarifprämie oder den Tarifprämiensatz für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichen Tarif-merkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen. 10.5.2. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündi-gung ist in Schriftform zu erklären. 11. Lastschriftverfahren 11.1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren verein-bart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 11.2. Änderung des Zahlungsweges Haben Sie es zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen wer-den können, sind wir berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, die ausstehende Prämie und zukünftige Prä-mien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-schlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung ge-stellt werden. 12. Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn Sie mit einer Rate ganz oder teilwei-se in Verzug geraten oder wenn eine Entschädigung fällig wird. 13. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 13.1. Allgemeiner Grundsatz 13.1.1. Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnis-ses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht uns für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 13.1.2. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns die Prämie zu, die wir hätten be-anspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 13.2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rück-tritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 13.2.1. Üben Sie Ihr Recht aus, Ihre Vertragserklärung inner-halb von zwei Wochen zu widerrufen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufs-frist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätz-lich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versi-cherungsvertrag in Anspruch genommen haben.

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13.2.2. Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rück-tritt beendet, weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor Vertragsannahme in Textform gefragt haben, nicht angezeigt haben, so steht uns die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt be-endet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäfts-gebühr zu. 13.2.3. Wird das Versicherungsverhältnis durch unsere Anfech-tung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. 13.2.4. Sie sind nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versi-chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nich-tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. 14. Veräußerung versicherter Tiere, Wegfall des Interes-ses 14.1. Scheidet das Tier nachweislich durch Veräußerung oder Tod aus Ihrem Gewahrsam aus, so endet zu diesem Zeitpunkt das Versicherungsverhältnis für dieses Haustier. 14.2. Die für das betroffene Tier angefallene Prämie wird ab Eingang Ihrer Mitteilung an uns über die Veräußerung oder des Ablebens zeitanteilig zurückerstattet. 15. Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungs-nehmers Ist über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können wir während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. 16. Berechnung der Entschädigungsleistung, Selbstbe-teiligung 16.1. Wir ersetzen die Heilbehandlungskosten wie in Nr. 4 beschrieben entsprechend der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bis zum vereinbarten Satz. Besondere Fälle (Nr. 16.2) und Notfälle (Nr. 16.3.) sind vom Tierarzt entspre-chend zu begründen. 16.2. Besondere Fälle liegen vor, wenn die Behandlung des versicherten Tieres nur mit zusätzlichen tierärztlichen Leistun-gen bzw. nur mit einer besonderen technischen Ausstattung erbracht werden kann. 16.3. Notfälle sind alle Situationen, in denen Gefahr für Leib und Leben des betroffenen Tieres, das heißt des Notfallpatien-ten, besteht und damit eine unverzügliche Behandlung des Tieres durch einen Tierarzt begründet. 16.4. Dies gilt auch für im Ausland erbrachte Leistungen. 16.5. Die jährliche Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag beschränkt. 16.6. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbe-teiligung gekürzt. 17. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 19.1. Fälligkeit der Entschädigung

Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 17.2. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts-grund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Mo-nats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem ande-ren Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist; c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 17.3. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 17.1 und Nr. 17.2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht ge-zahlt werden kann. 17.4. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung von Ihnen bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungs-falles noch läuft; 18. Obliegenheiten 18.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 18.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor dem Versicherungsfall zu erfüllen haben, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller vertraglich bestimmten sonstigen Obliegenheiten. c) Sie verpflichten sich, die von einem anerkannten Tier-arzt empfohlenen Impf- und Vorsorgemaßnahmen gemäß Nr. 4.2 zur Vorbeugung von Erkrankungen durchführen zu lassen. d) Sie verpflichten sich, vor der Inanspruchnahme von physiotherapeutischen Maßnahmen gemäß Nr. 4.3 das Einver-ständnis von uns einzuholen. e) Sie verpflichten sich, vor Tötung des versicherten Tieres das Einverständnis des leitenden Tierarztes des Versicherers einzuholen, es sei denn, dass unser Einverständnis nicht ab-gewartet werden kann und ein Tierarzt die Nottötung bestätigt. f) Sie haben den Versicherungsfall nach Möglichkeit abzuwen-den oder zu mindern. 18.1.2. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber zu erfüllen hatten, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie bewei-sen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahr-lässig verletzt hat. 18.2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls 18.2.1. Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;

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c) Unseren Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; d) Sie sind verpflichtet, uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe Ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen und ggf. die behandelnden Tierärzte von ihrer Schweigepflicht zu ent-binden. e) Sie haben die angefallenen Kosten durch Vorlage der Originalrechnungen des Tierarztes unverzüglich, spätestens einen Monat nach Beendigung der tierärztlichen Behandlung des erkrankten Tieres, nachzuweisen. f) Sie geben uns auf Wunsch die Gelegenheit, Feststel-lungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. Die Ärzte, die das versicherte Tier behandelt oder untersucht haben, sind ermächtigt, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. Pati-entendaten zur Verfügung zustellen. g) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; 18.2.2. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 18.2.1. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 18.3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 18.3.1. Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Nr. 18.1 oder Nr. 18.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir be-rechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. 18.3.2. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachwei-sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der unserer Leistungspflicht ursächlich ist. 18.3.3. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn Wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts-folge hingewiesen haben. 19. Gefahrerhöhung 19.1. Begriff der Gefahrerhöhung 19.1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfer-tigte Inanspruchnahme von uns wahrscheinlicher wird. 19.1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn a) sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben, b) von der dokumentierten Verwendungsart abgewichen wird, c) die Haltungsweise der Tiere verändert wird. 19.1.3. Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 19.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 19.2. Pflichten des Versicherungsnehmers 19.2.1. Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorneh-men oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

19.2.2. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorhe-rige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie diese uns unverzüglich anzei-gen. 19.2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertrags-erklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt hat. 19.3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer 19.3.1. Kündigungsrecht des Versicherers Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Nr. 19.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vor-sätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 19.2.1 und Nr. 19.2.2. bekannt, können wir den Vertrag unter Einhal-tung einer Frist von einem Monat kündigen. 19.3.2. Vertragsänderung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahr-erhöhung eine unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündi-gungsrecht hinzuweisen. 19.4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 19.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ge-fahrerhöhung bestanden hat. 19.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 19.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Nr. 19.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unse-re Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr-lässigkeit haben Sie zu beweisen. 19.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 19.2.2 und Nr. 19.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. 19.5.1 Satz 2 und 3 entspre-chend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 19.5.3. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, a) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles unsere Frist für die Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine unseren Geschäftsgrundsätzen entspre-chende erhöhte Prämie verlangen.

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20. Versicherung für fremde Rechnung 20.1. Rechte aus dem Vertrag Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus-übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 20.2. Zahlung der Entschädigung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nach-weis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. 20.3. Kenntnis und Verhalten 23.3.1 Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech-nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant von Ihnen ist. 23.3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung von Ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar war. 23.3.3. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten ge-schlossen und uns nicht darüber informiert haben. 21. Wiederherbeigeschaffte Tiere 21.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhanden gekommener Tiere ermittelt, so haben Sie dies uns nach Kenntniserlangung unverzüglich in Textform anzuzeigen. 21.2. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Haben Sie den Besitz eines abhanden gekommenen Tieres zurückerlangt, nachdem für dieses Tier eine Entschädigung gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzu-zahlen. 21.3. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich den Besitz wieder zu verschaf-fen. 22. Übergang von Ersatzansprüchen 22.1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, so weit wir den Schaden erset-zen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebten, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 22.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprü-chen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden

Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leis-tung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. 23. Kündigung nach dem Versicherungsfall 23.1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kün-digung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 23.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kün-digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 23.3. Kündigung durch Versicherer Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 23.4. Keine Kündigung im Versicherungsfall Kommt es zu einem Versicherungsfall infolge einer Kastration des versicherten Tieres, ist eine Kündigung des Versicherungs-nehmers und/oder des Versicherers ausgeschlossen. Im Übri-gen bleibt eine Kündigung nach Ziffer 23.1 bis 23.3 unberührt. 24. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 24.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles 24.1.1. Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Satz 1 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Tierquälerei festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 24.1.2. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 24.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versiche-rungsfalles Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie unsr arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-kräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugs-versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 25. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 25.1. Form So weit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versiche-rungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, in Textform abzugeben.

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TKHK-1004, Stand 01.04.2010 Seite 9 von 10

Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 25.2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensände-rung Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber ab-zugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht angezeigten Namens-änderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 25.3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nie-derlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ighres Gewer-bebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 25.2 entsprechend Anwendung. 26. Vollmacht des Versicherungsvertreters 26.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-vertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 26.2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln. 26.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Ab-schluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten, anzuneh-men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vor-

nahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. 27. Repräsentanten Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Reprä-sentanten zurechnen lassen. 28. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns ange-meldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitge-teilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit. 29. Zuständiges Gericht 29.1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungs-vermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilpro-zessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Er-mangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha-ben. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versi-cherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zustän-digen Gericht geltend machen. 29.2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-rungsvermittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht ört-lich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnli-chen Aufenthalt haben. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewer-bebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 30. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

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TKHK-1004, Stand 01.04.2010 Seite 10 von 10

Leistungsübersicht Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Tarife

TKHK-1004

Der Deckungsumfang richtet sich nach dem gewählten Tarif Basis, Komfort, Jagd-/Arbeitshunde oder Operationskosten und nach den gewähltenZusatzleistungen für Züchter. Die Tarife beinhalten - soweit nicht im Versicherungsvertrag anders geregelt - die nachstehend aufgeführten Deckungsinhalte. Diese sind summarisch bis zum jeweils angegebenen Höchstbetrag, je Versicherungsjahr mitversichert.

Ambulante und stationäre Heilbehandlung Tarife für Hunde Tarife für Katzen

Basis Komfort Jagd-

/Arbeitshunde Basis Komfort

Jahreshöchstleistung für ambulante und stationäre Heilbehandlung einschließlich Medikation sowie Operationen

2.500 € 5.000 € 3.000 € 2.000 € 3.000 €

freie Wahl des Tierarztes oder der Tierklinik Ersatz nach der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bis zum - in besonderen Fällen bzw. bei Notdiensten bis zum

2,0

3,0

fachen Satz

2,0

3,0

fachen Satz

2,0

3,0

fachen Satz

2,0

3,0

fachen Satz

2,0

3,0

fachen Satz

Unterbringungskosten des Tieres (bei Krankenhausaufenthalt oder Reha-Maßnahmen des Tierhalters) ab 2. Tag für max. 30 Tage im Jahr. Pro Tag

-- 10 € -- -- 5 €

Auslandsschutz bis 4 Monate Reiseservice (Informationen über Einreise-, Quarantäne- und Impfbestimmungen im Ausland)

Gesundheitsvorsorgepauschale (Impfungen, Wurmkuren, Floh- und Zeckenmittel, Zahnprophylaxe, Gesundheitscheck)

-- 100 € 50 € -- 100 €

Kastration von männlichen Tieren -- 150 € -- -- 50 €

Kastration von weiblichen Tieren -- 300 € -- -- 80 €

Physiotherapie (nach Operationen) -- 400 € -- -- --

Selbstbeteiligung je gemeldetem Leistungsfall 20% 20% 20% 20% 20%

Zusatzleistungen für Züchter Tarif für Hunde Zuchttechnische Leistungen (Bluttest, künstliche Befruchtung, Spermagewinnung, Pro-gestrontest, Tupferproben, Abstriche, Ultraschall und Röntgen)

80% der Kosten, max. 50 € je Leistung, insgesamt max. 300 €

Kaiserschnitt 300 €

Operationskosten Tarif für Hunde Tarif für Katzen Jahreshöchstleistung für ambulante und stationäre Behandlun-gen aufgrund eines chirurgischen Eingriffes incl. der pre- und postoperativen Behandlung. Ausgenommen sind Kastrationen und Sterilisationen. Mitversichert sind die Kosten für Unterbrin-gung und Verpflegung für max. 15 Tage.

3.000 € 2.000 €

freie Wahl des Tierarztes oder der Tierklinik Ersatz nach der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bis zum - in besonderen Fällen bzw. bei Notdiensten bis zum

2,0fachen Satz 3,0fachen Satz

2,0fachen 3,0fachen

Selbstbeteiligung je gemeldetem Leistungsfall 20% 20%

= versichert -- = nicht versichert

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BBUVJH, Stand 01.04.2010 Seite 1 von 1

Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung von Jagdhunden Stand: 01.04.2010

BBUVJH zu AVB-TKHK 2010

1. Vertragsgrundlagen Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen (AVB-TKHK 2010), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Gegenstand der Versicherung Der Versicherer gewährt dem Hundehalter Versicherungs-schutz wegen eines während der Jagd eingetretenen Jagd-unfalls, der den Tod, die Nottötung oder die tierärztliche Behandlung eines Jagdhundes zur Folge hat sowie für das Abhandenkommen des Jagdhundes während der Jagd. Als Jagd gelten die Ausbildung des Jagdhundes, die Jagdausübung und die vom Versicherungsnehmer durchge-führte Nachsuche.

Mitversichert ist die kurzfristige Überlassung des Jagdhundes an einen Dritten während der Ausbildung des Jagdhundes, der Jagdausübung oder während der Nachsuche. 3. Aufnahme in die Versicherung Versicherbar sind nur Jagdhunde, deren Tätowiernummer (Chipnummer) im Antrag angegeben und deren Abstam-mungspapiere und Leistungsnachweise dem Antrag beige-fügt sind. Versicherungsfähig sind nur Jagdhunde im Alter von 6 Mona-ten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. 4. Versicherungsleistungen Der Versicherer leistet Entschädigung für: a) Unfälle,

dies bedeutet die Übernahme der notwendigen Tierarzt-kosten für den Jagdhund, die aufgrund eines Jagdunfalls auch während der Nachsuche entstehen;

b) Tod und Abhandenkommen, dies bedeutet den finanziellen Ersatz bei Verlust eines Jagdhundes, der während der Jagdausübung oder der Nachsuche einen tödlichen Unfall erleidet oder aufgrund eines Unfalls während der Jagdausübung oder während der Nachsuche notgetötet werden muss bzw. abhanden kommt.

5. Leistungseinschränkungen Nicht versichert sind Schäden infolge von Krankheiten und Vergiftungen einschließlich der Tollwut.

Bei Abhandenkommen eines Jagdhundes, der während der Jagdausübung oder der Nachsuche innerhalb eines Zeitrau-mes von drei Monaten nach Teilnahme an der Jagd nach-weislich nicht auffindbar ist, ist Voraussetzung für die Versi-cherungsleistung eine Registrierung bei TASSO und eine Ausrüstung mit einem Funkortungssystem (GPS). 6. Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutsch-land. Während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der EU und den EFTA Staaten besteht bis zu 4 Monate ab Aus-reisedatum auch ohne besondere Vereinbarung Versiche-rungsschutz. 7. Entschädigung Die Entschädigung je Versicherungsfall beträgt: a) Bei Verlust eines Jagdhundes, der während der

Jagdausübung oder der Nachsuche einen tödlichen Un-fall erleidet oder aufgrund eines Unfalls während der Jagdausübung oder während der Nachsuche notgetötet werden muss bzw. abhanden kommt 750,- €.

b) Für entstandene Tierarztkosten bis zu EUR 1.500,-- pro Versicherungsjahr. Für den Ersatz von Tierarztkosten ist der Nachweis der tierärztlichen Behandlung zu erbringen. Der Hundehalter bzw. Versicherungsnehmer trägt von jedem Versicherungsfall 10 Prozent je gemeldeten Schadenfall selbst

Verendet der Hund infolge des Jagdunfalls nachweislich innerhalb eines Jahres, so besteht der Anspruch auf die Todesfallleistung neben der auf Tierarztkosten. Die Entschä-digung wird nur gegen Vorlage einer tierärztlichen Bescheini-gung, die die Todesursache bzw. den Grund der Nottötung attestiert, geleistet. 8. Subsidiarität Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungs-vertrag des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.

Leistungsübersicht zur Unfallversicherung von Jagdhunden

Die Unfallversicherung für Jagdhunde beinhalten - soweit nicht im Versicherungsvertrag anders geregelt - die nachstehend aufgeführten Deckungsinhalte. Diese sind summarisch bis zum jeweils angegebenen Höchstbetrag, je Versicherungsjahr mitversichert. Jahreshöchstleistung für ambulante und stationäre Heilbehandlung einschließlich Medikation sowie Operationen infolge eines Jagdunfalls

1.500,- €

freie Wahl des Tierarztes oder der Tierklinik Ersatz nach der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bis zum - in besonderen Fällen bzw. bei Notdiensten bis zum

2,0 fachen 3,0 Satz

Tod oder Nottötung bzw. Abhandenkommens eines Jagdhundes während der Jagd 750,- €

Auslandsschutz bis 4 Monate in der EU und den EFTA Staaten Selbstbeteiligung je gemeldetem Leistungsfall (gilt nicht für Tod, Nottötung, Abhandenkommen des Jagdhundes)

10%

= versichert

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Produktinformationsblatt für die Tierkrankenversicherung von Hunden und Katzen (AVB TKHK 2013)

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über eine Tierkrankenversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestim-mungen sorgfältig. 1. Um welche Art der Versicherung handelt es sich?

Sie möchten eine Tierkrankenversicherung für Ihren Hund oder Ihre Katze abschließen. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen (AVB TKHK 2013) sowie alle weiteren im Versicherungsschein genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.

2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?

Wir versichern je nach gewähltem Tarif die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung und/oder Operationen und/oder Unfall der im Versicherungsschein genannten Tiere. Der Versicherungsumfang richtet sich nach dem gewähl-ten Tarif. Einzelheiten hierzu finden Sie in der Leistungsübersicht (siehe Druckstück TKHK-1310) und in Ziffer 4 der AVB TKHK 2013.

Nicht versichert sind nicht im Tarif beschriebene Leistungen bzw. die Leistungseinschränkungen gemäß Ziffer 5 der AVB TKHK 2013 und nicht im Versicherungsschein genannte Tiere.

3. Wie hoch ist Ihre Prämie, wann müssen Sie diese bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet

zahlen?

Die Höhe Ihrer Prämie ist abhängig vom konkret gewählten Versicherungsschutz und der Art der Zahlweise. Einzelhei-ten hierzu finden Sie unter Ziffer 2 und in Ihrem Versicherungsschein.

Prämie

Prämienfälligkeit

erstmals zum Versicherungsbeginn am

Ablauf des Vertrags

Wartezeit siehe Ziffer 8 der AVB TKHK 2013

3 Monate (6 Monate bei genannten Erkrankungen) ab Versicherungsbe-ginn (keine Wartezeit bei Verkehrsunfällen)

Denken Sie bitte daran, dass Sie die erste Prämie unverzüglich zu zahlen haben, wenn der oben angegebene Zeitpunkt des Versicherungsbeginns erreicht ist. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurück-treten. Zahlen Sie eine der weiteren Prämien nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung ertei-len, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Ver-sicherungsschein sowie Ziffer 7 und Ziffern 9 bis 11 der beigefügten AVB TKHK 2013.

4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?

Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir eine erheblich höhere Prämie verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Versicherungsschutz besteht z. B. nicht für

- die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen;

- Maßnahmen, die der Herstellung eines Rassestandards oder ästhetischen Aussehens dienen;

- Schäden durch Krieg, Innere Unruhen oder Kernenergie.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in Ziffer 5 der AVB TKHK 2013.

5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflicht haben?

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen konnten, mussten Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbe-dingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Die Nichtbeachtung der benannten Verpflichtungen kann schwer-wiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir auch die Versicherungsprämien anpassen oder uns vorzeitig vom

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG · Direktion für Deutschland · Berliner Str. 56-58 · 60311 Frankfurt a.M. · T +49 (0)69 1332-0 Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht · Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz · Hauptbevollmächtigter: Prof. Dr. jur. Wolfram Wrabetz

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Bankverbindung: Helaba Frankfurt · Kto: 25192030 · BLZ: 500 500 00 · IBAN: DE18500500000025192030 · BIC: HELADEFF Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 · USt-IdNr. DE 114106960

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Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG · Direktion für Deutschland · Berliner Str. 56-58 · 60311 Frankfurt a.M. · T +49 (0)69 1332-0 Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht · Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz · Hauptbevollmächtigter: Prof. Dr. jur. Wolfram Wrabetz Bankverbindung: Helaba Frankfurt · Kto: 25192030 · BLZ: 500 500 00 · IBAN: DE18500500000025192030 · BIC: HELADEFF Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 · USt-IdNr. DE 114106960

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Vertrag lösen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 6 der AVB TKHK 2013. Nennen Sie uns insbesondere auch alle Vorerkrankungen Ihrer Tiere.

6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflicht

haben?

Wenn sich Ihre im Versicherungsantrag oder später zum Vertrag gemachten Angaben verändern sollten, dann denken Sie bitte daran uns anzusprechen. Denn es kann sein, dass sich dann die Notwendigkeit ergibt, den Versicherungsver-trag anzupassen. Ein typischer Fall ist beispielsweise eine Veränderung der Haltungsweise der Tiere oder eine andere als die dokumentierte Verwendungsart, da sich dadurch z. B. die wesentlichen Grundlagen der Bemessung Ihrer Prämie verändern können.

Darüber hinaus müssen Sie uns vorab über besondere Umstände informieren, die nach allgemeiner Lebenserfahrung das Risiko eines Schadens erhöhen könnten.

Welche Verpflichtungen konkret bestehen, entnehmen Sie bitte Ziffern 18 und 19 der AVB TKHK 2013.

Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Auf die in Ziffer 2 beschriebenen Rechtsfolgen einer Verlet-zung der genannten Pflichten weisen wir ausdrücklich hin.

7. Welche Pflichten haben Sie im Leistungsfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflicht haben?

Wenn ein Leistungsfall eingetreten ist, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung. Erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe des Schadens festzustellen. Holen Sie bitte bei anstehenden Operationen, langwierigen Therapien oder der Tötung des versicherten Tieres unsere Weisungen oder unser Einver-ständnis ein. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Ziffer 19 der AVB TKHK 2013.

Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Auf die in Ziffer 5 beschriebenen Rechtsfolgen einer Verletzung der genannten Pflichten weisen wir ausdrücklich hin.

8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt und endet zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung der Prämie gemäß Ziffer 3 dieses Blattes rechtzeitig erfolgt, jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit (Ziffer 8 der AVB TKHK 2013). Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-teres Jahr, wenn Sie den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Ver-trag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen bereits zum Ende des dritten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung drei Monate vor Ablauf der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder jedes darauf folgenden Jahres zugehen muss.

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Einzelheiten können Sie Ziffern 7 bis 9 der AVB TKHK 2013 entnehmen. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?

Neben der unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des Vertrages bestehen wei-tere Kündigungsrechte, beispielsweise durch Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch den dauerhaften Um-zug ins Ausland – oder die sich durch Eintritt des Versicherungsfalls ergeben.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Ziffern 14, 15 und 23 der AVB TKHK 2013.