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BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF SITZUNGSVORLAGE Sitzung Nr. StA VA PA 20. RR 22. TOP 8 9 Datum 15.03.2006 23.03.2006 Bearbeiter: Herr von Seht, Herr Klaverkamp, Frau Eichenberger 45. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Wülfrath (Werksdeponie „Halde Stammeshaus“) hier: Erarbeitungsbeschluss Beschlussvorschlag für die Sitzung des Regionalrates: 1. Der Regionalrat beschließt gemäß § 20 Abs. 1 Landesplanungsgesetz des Lan- des Nordrhein-Westfalen (LPlG) vom 3. Mai 2005 die Erarbeitung der 45. Ände- rung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wülfrath in der Fassung dieser Vorlage. 2. Die in der Anlage 4 aufgeführten Beteiligten sind zur Mitwirkung an dem Ver- fahren aufzufordern (§ 14 Abs. 2 LPlG). Ihnen ist Gelegenheit zu geben, inner- halb einer Frist von 2 Monaten Bedenken und Anregungen vorzubringen. Weitere Behörden und Stellen können beteiligt werden, wenn es sich im Laufe des Ver- fahrens als notwendig erweist. 3. Parallel hierzu wird der Öffentlichkeit gemäß § 14 Abs. 3 LPlG Gelegenheit ge- geben, zur beabsichtigten Regionalplan-Änderung Stellung zu nehmen. Hierzu wird die Regionalplan-Änderung beim Kreis Mettmann und der Bezirksregierung Düsseldorf für die Dauer von 2 Monaten öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Bezirksre- gierung Düsseldorf bekannt gemacht. Jürgen Büssow Düsseldorf, den 14. Februar 2006

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BEZIRKSREGIERUNG

DÜSSELDORF

SITZUNGSVORLAGE

Sitzung Nr.

StA

VA

PA 20.

RR 22.

TOP 8 9

Datum 15.03.2006 23.03.2006

Bearbeiter: Herr von Seht, Herr Klaverkamp, Frau Ei chenberger

45. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Wülfrath (Werksdeponie „Halde Stammeshaus“)

hier: Erarbeitungsbeschluss

Beschlussvorschlag für die Sitzung des Regionalrate s:

1. Der Regionalrat beschließt gemäß § 20 Abs. 1 Landesplanungsgesetz des Lan-des Nordrhein-Westfalen (LPlG) vom 3. Mai 2005 die Erarbeitung der 45. Ände-rung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wülfrath in der Fassung dieser Vorlage.

2. Die in der Anlage 4 aufgeführten Beteiligten sind zur Mitwirkung an dem Ver-fahren aufzufordern (§ 14 Abs. 2 LPlG). Ihnen ist Gelegenheit zu geben, inner-halb einer Frist von 2 Monaten Bedenken und Anregungen vorzubringen. Weitere Behörden und Stellen können beteiligt werden, wenn es sich im Laufe des Ver-fahrens als notwendig erweist.

3. Parallel hierzu wird der Öffentlichkeit gemäß § 14 Abs. 3 LPlG Gelegenheit ge-geben, zur beabsichtigten Regionalplan-Änderung Stellung zu nehmen. Hierzu wird die Regionalplan-Änderung beim Kreis Mettmann und der Bezirksregierung Düsseldorf für die Dauer von 2 Monaten öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Bezirksre-gierung Düsseldorf bekannt gemacht.

Jürgen Büssow

Düsseldorf, den 14. Februar 2006

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Inhaltsverzeichnis/kurze Sachverhaltsschilderung :

Anlass der 45. Regionalplan-Änderung ist die von der Firma Rheinkalk GmbH, Wülfrath geplante Errichtung einer Werksdeponie im Gebiet der Stadt Wülfrath (Kreis Mettmann).

Der für die Werksdeponie vorgesehene Standort westlich des Rheinkalk-Werksge-ländes ist im Regionalplan (GEP 99) derzeit als „Bereich für gewerbliche und indus-trielle Nutzungen“ (GIB) mit dem Zusatz für „zweckgebundene Nutzungen“ dar-gestellt. Für diesen GIB ist Ziel 3 des Kapitels 1.3 des Regionalplans zu beachten. Dieses legt fest, dass Nutzungen in einem GIB für zweckbezogene Nutzungen ausgeschlossen sind, die nicht unter die Zweckbindung fallen. Die Zweckbindung für den betreffenden GIB Wülfrath-Rohdenhaus ist „Kalkabbaubetriebe“.

Ferner ist der geplante Deponiestandort als „Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) dargestellt. Nach Nr. 6 des Ziels 1 in Kapitel 3.12 des Regionalplans ist innerhalb der BSAB die angestrebte Folgenut-zung als landesplanerisches Ziel dargestellt. Die Darstellung als GIB besonderer Zweckbestimmung (Kalkabbaubetriebe) ist daher im betreffenden Bereich die Darstellung der Nachfolgenutzung.

Die bisherige Darstellung ist nicht konform mit der geplanten Deponienutzung, da nach Nr. 2 des Ziels 1 des Kapitels 3.12 des Regionalplans innerhalb der BSAB deren Abbau zu gewährleisten ist, die Deponie jedoch auf der nicht abgebauten Lagerstätte errichtet werden soll. Daher soll der Bereich der geplanten Werks-deponie durch die Darstellung „Freiraumbereich für zweckgebundene Nutzungen“ mit der Umgrenzung „Aufschüttungen und Ablagerungen“ und dem Symbol „Ab-falldeponie“ ersetzt und der räumliche Umfang des BSAB reduziert werden. Der „Allgemeine Freiraum und Agrarbereich“ wird erweitert.

Gemäß § 15 LPlG i. V. m. § 14 Abs. 8 LPlG ist bei der Änderung von Raumord-nungsplänen - hier des Regionalplans (GEP 99) - eine Prüfung der Umweltaus-wirkungen durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Die Beteiligung gemäß § 15 Abs. 3 LPlG wurde durchgeführt. Soweit sich aus den Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung nach § 15 Abs. 3 LPlG relevante Vorschläge bezüglich des Umweltberichtes und der Umweltprüfung ergaben, wurden diese in dem in Anlage 3 beiliegenden Umweltbericht berücksichtigt. Detailliertere Prüfungen zur raum- und umweltverträglichen Ausgestaltung des Vorhabens bleiben den nachfolgenden Planungsstufen vorbehalten.

Aufgrund der geringen Komplexität der beabsichtigten Planänderung und um angesichts der deponieraumbezogenen Kapazitätsprobleme der Firma die Reali-sierung des Vorhabens zu beschleunigen, wird von der in § 14 Abs. 2 LPlG vor-gesehenen Möglichkeit der Fristverkürzung Gebrauch gemacht. Vorgesehen ist eine Beteiligungsfrist nach § 14 Abs. 2 LPlG von zwei Monaten.

1. zeichnerische Darstellung

2. Begründung

3. Umweltbericht

Anlagen:

4. Beteiligtenliste

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45. Regionalplan-Änderung (Stadt Wülfrath) Anlage 2

Bezirksregierung Düsseldorf - 1 - Stand: 13.02.2006

Begründung zum Erarbeitungsbeschluss

der 45. Änderung des Regionalplans

für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Wülfrath

(Werksdeponie „Halde Stammeshaus“)

1. Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung Anlass des Planänderungsverfahrens ist die geplante Errichtung einer Werksdeponie der Rheinkalk GmbH auf dem Gebiet der Stadt Wülfrath (Kreis Mettmann). Die Rheinkalk GmbH, Wülfrath betreibt in der Stadt Wülfrath das Kalkwerk Flanders-bach mit Steinbrüchen sowie Brenn- und Veredelungsanlagen. Im Werk Flanders-bach fallen nach Unternehmensangaben jährlich im Zuge der Abgasreinigung, bei bestimmen Betriebsphasen und bei Reparaturarbeiten bis zu 70.000 Tonnen kalk-stämmige Stoffe (Filterstaub, Abfallkalk) an, die teils als Produkt verwertet werden können, teils aber nicht verwertbar sind und einer fachgerechten Entsorgung bedür-fen. Das Restvolumen der genehmigten Werksdeponien am Standort Flandersbach ist im Wesentlichen erschöpft. Um auch zukünftig die sichere und ordnungsgemäße Entsorgung von den produktionsbedingt anfallenden, mineralischen Massenabfällen zu gewährleisten, ist die Errichtung und der Betrieb einer neuen Deponie, der Werksdeponie „Halde Stammeshaus“ beabsichtigt. Aufgrund der Größenordnung der geplanten Deponiefläche und da der geplanten Deponienutzung Darstellungen des gültigen Regionalplans entgegenstehen, ist eine Änderung des Regionalplans erforderlich: Derzeit ist der für die Werksdeponie vorgesehene, im Westen an das Werksgelände grenzende Standort im Regionalplan (GEP 99) als „Bereich für gewerbliche und in-dustrielle Nutzungen (GIB)“ mit dem Zusatz für „zweckgebundene Nutzungen“ dar-gestellt. Für diesen GIB ist Ziel 3 des Kapitels 1.3 des Regionalplans zu beachten. Dieses legt fest, dass Nutzungen in einem GIB für zweckbezogene Nutzungen aus-geschlossen sind, die nicht unter die Zweckbindung fallen. Die Zweckbindung für den betreffenden GIB Wülfrath-Rohdenhaus ist „Kalkabbaubetriebe“. Der geplante Deponiestandort ist ferner als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) dargestellt (Schieferlagerstätte). Nach Nummer 6 des Ziel 1 in Kapitel 3.12 des Regionalplans ist innerhalb der BSAB die angestrebte Folgenutzung (hier GIB besonderer Zweckbestimmung) als Nachfolge-nutzung dargestellt. Die bisherige Darstellung ist nicht konform mit der geplanten Deponienutzung, da nach Nr. 2 des Ziels 1 des Kapitels 3.12 des Regionalplans innerhalb der BSAB de-ren Abbau zu gewährleisten ist, die Deponie jedoch auf der nicht abgebauten Lager-stätte errichtet werden soll.

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45. Regionalplan-Änderung (Stadt Wülfrath) Anlage 2

Bezirksregierung Düsseldorf - 2 - Stand: 13.02.2006

Die Darstellung soll daher im Bereich der geplanten Werksdeponie durch die Darstel-lung „Freiraumbereich für zweckgebundene Nutzungen“ mit der Umgrenzung „Auf-schüttungen und Ablagerungen“ und dem Symbol „Abfalldeponien“ ersetzt werden (siehe zeichnerische Darstellung in der Anlage). Nach der Stilllegung der Werksde-ponie ist eine Weiternutzung als Betriebsfläche nicht beabsichtigt, sondern vorrangi-ges Ziel bei der Deponierekultivierung wird aus landschaftspflegerischer Sicht vor-aussichtlich die Eingliederung des Bauwerkes in die umgebende Landschaft und ei-ne möglichst naturnahe Gestaltung sein. Daher wird als überlagernde Darstellung des Bereichs für Aufschüttungen und Ablagerungen „Allgemeiner Freiraum- und Ag-rarbereich“ dargestellt. Des Weiteren wird die Größe des verbleibenden BSAB und auch die entsprechende Nachfolgenutzung GIB besonderer Zweckbestimmung außerhalb des Deponiebe-reichs räumlich so angepasst, dass ein zweckmäßiger Bereichszuschnitt entsteht. Dies bedingt eine Erweiterung des Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs. Die konkret geplanten Darstellungen, inkl. der Nachfolgenutzungen, können der bei-gefügten zeichnerischen Darstellung entnommen werden. 2. Begründung für die Verkürzung der Frist gemäß § 14 Abs. 2 LPlG Aufgrund der geringen Komplexität der beabsichtigten Planänderung und um ange-sichts der deponieraumbezogenen Kapazitätsprobleme der Firma die Realisierung des Vorhabens zu beschleunigen, wird von der in § 14 Abs. 2 LPlG vorgesehenen Möglichkeit der Fristverkürzung Gebrauch gemacht. Vorgesehen ist eine Beteili-gungsfrist nach § 14 Abs. 2 LPlG von zwei Monaten. Für die Auslegung gemäß § 14 Abs. 3 LPlG ist ebenfalls eine Frist von zwei Monaten vorgesehen. 3. Strategische Umweltprüfung Aufgrund der Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) ist gemäß § 15 LPlG i.V.m. § 2 der Plan-Verordnung zum LPlG eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. In dem Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, welche die Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungen, die die Ziele und den räumlichen Anwendungsbereich des Plans betreffen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewer-ten. Hierzu wurde gemäß § 15 Abs. 3 LPlG i.V.m. § 2 Abs. 1 Plan-Verordnung zum LPlG zunächst ein Scoping durchgeführt. In diesem Verfahrensschritt wurden diejenigen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) beteiligt, deren Aufgabenbereich von Umweltauswirkungen der Regionalplan-Änderung (GEP 99) betroffen sein könnte. Ziel war die Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen (Scoping).

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45. Regionalplan-Änderung (Stadt Wülfrath) Anlage 2

Bezirksregierung Düsseldorf - 3 - Stand: 13.02.2006

Als Grundlage für diesen Verfahrensschritt wurden den in Frage kommenden öffent-lichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 ROG (siehe Anlage 4) Plan-unterlagen mit der Abgrenzung des Plangebietes (bisherige und geplante zeichneri-sche Darstellung) und ein Gliederungsentwurf mit Literatur- und Quellenverzeichnis für den Umweltbericht übersandt. Aus diesen Unterlagen ging hervor, welche für die Umweltprüfung relevanten Informationen vorliegen. Im Einzelnen handelte es sich insbesondere um folgende Informationen:

• Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Teil A und B (MURL1995) • Immissionsschutz in der Bauleitplanung. Erläuterungen zum Abstandserlass

(MURL 1998) • Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP99) einschl. Fachbei-

träge der LÖBF und Höheren Forstbehörde • Abfallwirtschaftsplan 2004 für den Regierungsbezirk Düsseldorf • Flächennutzungsplan der Stadt Mettmann • Flächennutzungsplan der Stadt Wülfrath • Erläuterungsbericht zu den Grundlagenkarten des Landschaftsplan Kreis

Mettmann • Landschaftsplan Kreis Mettmann, Stand: 16.06.2000 • Kataster schutzwürdiger Biotope und Biotopverbundflächen - Auszüge für den

Untersuchungsraum (LÖBF) • Informationssystem Natura 2000 (MUNLV) • Biotopkartierung Nordrhein –Westfalen, Methodik und Arbeitsanleitung

(LÖBF) • Daten zur Lage und Art potenzieller § 62-Biotope im Untersuchungsraum

(LÖBF) • Vegetation (Potentielle natürliche Vegetation). Deutscher Planungsatlas Bd. 1:

NRW • Bodenkarte NRW 1 : 50.000, Blatt L 4706 Düsseldorf, (Geologischer Dienst

NRW) • Bodenkarte NRW 1 : 50.000, Blatt L 4708 Wuppertal, (Geologischer Dienst

NRW) • Auskunftssystem BK 50, Karte der schutzwürdige Böden, (Geologischer

Dienst NRW) • Geotechnische Voruntersuchung zur Standorteignung der geplanten Deponie

Halde Stammeshaus, (Ing. Büro Dr. Köhler & Dr. Pommerening) • Gewässergütebericht 2001 Nordrhein-Westfalen, Berichtszeitraum 1995-2000

(LUA NRW) • Grundwasserbericht 2000 Nordrhein-Westfalen, (MUNLV) • Gutachterliche Stellungnahme zur Ermittlung der Immissionskenngrößen im

Rahmen des Planfeststellungsverfahrens „Silberberg/Rohdenhaus-Nord“, (A-neco - Institut für Umweltschutz GmbH & Co)

• Schreiben vom 17.11.2004 zu archäologischen Elementen (Bodendenkmäler, Fundstellen mit Befunderwartungsbereichen innerhalb des Untersuchungs-raumes, (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege)

• Schreiben der Unteren Denkmalbehörde v. 12.11.2004 zu Baudenkmälern gem. § DSchG NW im Untersuchungsraum, (Stadt Wülfrath)

Alle diese Unterlagen wurden bei der Erstellung des Entwurfs der Regionalplan-Änderung und des Umweltberichtes (Anlage 3) zugrunde gelegt. Soweit sich aus den

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45. Regionalplan-Änderung (Stadt Wülfrath) Anlage 2

Bezirksregierung Düsseldorf - 4 - Stand: 13.02.2006

Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung dem Planungsstand entsprechende, relevante Vorschläge bezüglich der Festlegung des Umfangs und des Detaillierungs-grades des Umweltberichtes ergaben, wurden diese im Umweltbericht berücksichtigt. Detailliertere Prüfungen zur raum- und umweltverträglichen Ausgestaltung des Vor-habens bleiben den nachfolgenden Planungsstufen vorbehalten. Im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes wurde auch eine Prüfung alternati-ver Standorte im unmittelbaren und im weiteren Umfeld des Änderungsbereichs vor-genommen, die zu dem Ergebnis kommt, dass für die geplante Deponie der vorge-sehene Standort die beste Möglichkeit darstellt. Die konkrete Bewertung der Um-weltauswirkungen ist im Umweltbericht nachzulesen. Bezüglich der nichttechnischen Zusammenfassung des Umweltberichtes wird auf das entsprechende Kapitel 14 des Umweltberichtes (Anlage 3) verwiesen. Eine Änderung des Planentwurfes war aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Umweltprüfung und der Inhalte des Umweltberichtes nicht erforderlich. Der nun vorgesehene Änderungsbereich und der überwiegende Teil des Umfeldes gehören verwaltungspolitisch zum Gebiet der Stadt Wülfrath (Regierungsbezirk Düs-seldorf). Die Landschaft ist naturräumlich innerhalb des Niederbergischen Hügellan-des überwiegend den altdiluvialen Heiligenhauser Terrassen zuzuordnen, die nach Süden in die Mettmanner Lössterrassen übergehen. Die morphologische Grundstruk-tur beider Terrassenlandschaften bilden mehr oder weniger stark zertalte Ebenen. Das landschaftsprägende flachwellige Relief des Untersuchungsraumes wird im Nor-den durch das Angerbach- und am südlichen Rand vom Schwarzbachtal gegliedert. Das Änderungsgebiet befindet sich im Bereich einer Flachkuppe, die mit rund 189 m ü. NN den höchsten Punkt innerhalb des Untersuchungsraumes markiert. Zu einem sich nördlich des Gebietes erstreckenden Siepen fällt das Gelände auf etwa 150 m ü. NN ab; hier entspringt der in den Angerbach mündende Weinbecker Graben, ein ü-berwiegend verrohrter und zu mehreren Teichen aufgestauter kleiner Bach. Neben dem Relief tragen vor allem die Kleingehölze und überwiegend als Fischteiche ge-nutzte Gewässer entlang des Weinbecker Grabens zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbilds bei. Die aus Löss bzw. Lösslehm hervorgegangenen Böden werden innerhalb des Änderungsgebietes ackerbaulich genutzt. Starken Einfluss auf die Siedlungsentwicklung hatte die Gründung der Rheinischen Kalkwerke in Wülfrath, der Rechtsvorgängerin der heutigen Rheinkalk GmbH, in Fol-ge derer umfangreiche Betriebsanlagen, Halden und die Siedlung Rohdenhaus öst-lich und nördlich des geplanten Deponiestandortes entstanden. Neben den Indust-rieansiedlungen führten der Straßenausbau und die Errichtung von Freileitungen zu baulich-technischen Überformungen des ehemaligen Landschaftscharakters. Die vom Ing. Büro Dr. Köhler & Dr. Pommerening erstellte „Geotechnische Vorunter-suchung zur Standorteignung der geplanten Deponie Halde Stammeshaus“, die eine wesentliche Grundlage für den Umweltbericht darstellt, wird ins Internet eingestellt. Sie kann unter

http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/autorenbereich/Dezernat_61/GEP_Aenderungen/45gutachten.php

eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

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45. Regionalplan-Änderung (Stadt Wülfrath) Anlage 2

Bezirksregierung Düsseldorf - 5 - Stand: 13.02.2006

Sie kann außerdem während der 22. Regionalratssitzung von den Mitgliedern des Regionalrates eingesehen werden. 4. Landesplanerische Vorgaben und regionalplanerische Bewertung Die Änderung des Regionalplans (GEP 99) ist mit den im Landesentwicklungspro-gramm (LEPro) in § 34 Abs. 1 bis 4 festgelegten Vorgaben zur Abfallentsorgung und den sonstigen Vorgaben des LEPro und des Raumordnungsgesetzes vereinbar. Dies gilt vor dem Hintergrund der unten angesprochenen Stellungnahme des Geologi-schen Dienstes auch für die Vorgaben zur Rohstoffsicherung in § 18 und § 25 Abs. 4 LEPro. Nach der zeichnerischen Darstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-West-falen (LEP NRW), Teil B liegt die eigentliche Vorhabensfläche außerhalb von Berei-chen, die unter die Kategorien Freiraum- und Freiraumfunktionen fallen und ist dem-entsprechend dem Siedlungsraum zuzuordnen. Einer Darstellung der Deponie ste-hen auf den LEP-Siedlungsraum bezogene Ziele nicht entgegen. Gemäß LEP NRW, Kapitel D. III. Entsorgungsinfrastruktur (Ziel D.III.2.2) soll durch planerische Standortsicherung für Deponien (sowie Verwertungs- und Behandlungs-anlagen) die langfristige Entsorgungssicherheit gewährleistet werden. Ziel D.III.2.3 fordert zudem u. a., dass für Deponien unter Bedarfsgesichtspunkten große Anlagen anzustreben sind, die abschnittsweise rekultiviert werden und sich in das umgebende Landschaftsbild einpassen. In den Erläuterungen (D.III.3) hierzu wird weiter ausge-führt, dass für Deponiestandorte insbesondere auch die Lage zu den Schwerpunkten der Abfallenstehung von Bedeutung ist. Die geplante Änderung des Regionalplans - als Grundlage für die geplante Werksdeponie - steht im Einklang mit diesen Forde-rungen. Das geplante Vorhaben ist ferner kompatibel mit dem Abfallwirtschaftsplan - Teilplan Siedlungsabfälle - für den Regierungsbezirk Düsseldorf (AWP), weil die hier in Rede stehenden „produktionsbedingt anfallenden, mineralischen Massenabfälle“ nicht un-ter die „AWP-relevanten Abfälle“ gemäß Kapitel 3.3.1 des AWP fallen. Da es sich hier um eine Nachfolgedeponie handelt, der Kreis Mettmann den Abfall ohnehin aus-geschlossen hat und nach Rücksprache voraussichtlich in absehbarer Zeit auch dar-an nichts ändern will, ist aus heutiger Sicht von einem Bedarf für diese Deponie aus-zugehen. Der geplante Deponiestandort ist derzeit als Bereich für die Sicherung und den Ab-bau oberflächennaher Bodenschätze im Regionalplan dargestellt. Zur entsprechend erforderlichen rohstoffbezogenen Bewertung und insbesondere der Frage, ob die Nutzung des Bereichs als Deponiefläche mit den Vorgaben des LEP NRW überein-stimmt bzw. vereinbar ist, wurde der Geologische Dienst NRW von der Bezirkspla-nungsbehörde um eine gutachterische Stellungnahme zur geplanten Regionalplan-Änderung gebeten (siehe Anhang 1 zur Begründung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß den LEP-Erläuterungen (C.IV.3.4) erst bei ausrei-chender Kenntnis der abbauwürdigen Lagerstätten oberflächennaher nichtenergeti-scher Bodenschätze die Bedeutung, Schutzwürdigkeit und Notwendigkeit ihrer lan-desplanerischen Sicherung angemessen beurteilen lässt. Im Ergebnis kommt der Geologische Dienst NRW zu folgender Beurteilung (Zusammenfassung):

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45. Regionalplan-Änderung (Stadt Wülfrath) Anlage 2

Bezirksregierung Düsseldorf - 6 - Stand: 13.02.2006

Bei der durch die BSAB-Darstellung landesplanerisch gesicherten Fläche handelt es sich um eine Lagerstätte von Tonstein („Schiefer“), der als Zuschlagsstoff für die Zementproduktion Verwendung findet. Durch die Aufgabe der Zementproduktion am Standort Wülfrath und weil in unmittelbarer Nachbarschaft keine weiteren Zement-werke als potenzielle Abnehmer des Rohstoffes existieren, ist die Voraussetzung und damit die Notwendigkeit zur Sicherung der Lagerstätte entfallen. Eine darüber hin-ausgehende, landesplanerisch bedeutsame Bedeutung hat das Vorkommen nicht. Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass sich für den Bedarfsfall im engeren Um-feld der Wülfrather Lagerstätte zudem weiter entsprechende Vorkommen befinden. Aus Sicht des Geologischen Dienstes NRW spricht daher nichts gegen die beabsich-tigte Umwidmung der Fläche, zumal dies letztendlich der wirtschaftlichen Nutzung der ungleich größeren und bedeutsameren Kalksteinlagerstätten im Raum Wülfrath zu Gute kommt. Die Verkleinerung des entsprechenden BSAB und die Überdeckung der Lagerstätte ist daher regionalplanerisch vertretbar, zumal auch die beabsichtigte nachfolgende Einbindung des Deponiebereichs in den Freiraum als Mehrfachnutzung angesehen werden kann. Ebenso vertretbar ist die Verkleinerung des GIB besonderer Zweckbe-stimmung (Kalkabbaubetriebe), da die Restfläche des GIB hinreichend groß dimen-sioniert ist und im Übrigen die Deponienutzung ohnehin den Kalkabbaubetrieben dient. Sinnvollere Standort- oder sonstige Alternativen bestehen nicht. Dies ergibt sich aus der Alternativenprüfung im beigefügten Umweltbericht, welcher der beabsichtigten Planände-rung zu Grunde liegt. Textliche Ziele des Regionalplans stehen der Änderung nicht entgegen. Zusammenfassend ist die 45. Regionalplan-Änderung aus regionalplanerischer Sicht wie folgt zu bewerten: Im Rahmen des Betriebes des Kalkwerkes Flandersbach fallen kalkstämmige Stoffe (Filterstaub, Abfallkalk) an, die teilweise nicht verwertbar sind und einer fachgerech-ten Entsorgung bedürfen. Das Restvolumen der genehmigten Werksdeponien am Standort Flandersbach ist im Wesentlichen erschöpft. Zur zukünftigen Sicherung der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden, mineralischen Massenabfälle ist die Errichtung und der Betrieb einer neuen Werksdeponie erforderlich. Die entsprechend beabsichtigte Regionalplanänderung ist in planerischer Hinsicht zweckmäßig und mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar. Die Änderung dient dem Kalkabbaubetrieb. Daher ist auch die Rücknahme des GIB besonderer Zweckbe-stimmung (Nachfolgenutzung) vertretbar, zumal ein hinreichend großer GIB-Bereich verbleibt. 5. Ergänzende Anmerkungen zum weiteren Verfahren Das weitere Verfahren richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Landespla-nungsgesetzes, insbesondere den §§ 14, 20 und 21 LPlG, in Verbindung mit der Planver-ordnung zum LPlG.

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45. Regionalplan-Änderung (Stadt Wülfrath) Anlage 2

Bezirksregierung Düsseldorf - 7 - Stand: 13.02.2006

Anhang 1

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45. Regionalplan-Änderung (Stadt Wülfrath) Anlage 2

Bezirksregierung Düsseldorf - 8 - Stand: 13.02.2006