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CONTAKT Steuern und Wirtschaft – Informationen für Mandanten und Geschäftsfreunde 02/2012 Editorial 3 Die E-Bilanz kommt 4 Herbstgespräch – Quo vadis? – Wohin gehst du bzw. wohin geht es? 5 Waren- und Benzingutscheine 6 Informationen zu den Fördermöglichkeiten im Land Brandenburg 2012 7 Die Abmahnung – Verstöße gegen das Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht 8/9 In eigener Sache 10/11 Ausgabe 02/2012

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CONTAKTSteuern und Wirtschaft – Informationen für Mandanten und Geschäftsfreunde

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012

Editorial 3

Die E-Bilanz kommt 4

Herbstgespräch – Quo vadis? –

Wohin gehst du bzw. wohin geht es? 5

Waren- und Benzingutscheine 6

Informationen zu den Fördermöglichkeiten

im Land Brandenburg 2012 7

Die Abmahnung – Verstöße gegen das

Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht 8/9

In eigener Sache 10/11

Ausgabe 02/2012

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CONTAKT 02/2012 · Seite 3

Editorial

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, werter Geschäftsfreund!

Wieder mal ist die Rede von Entlastungen im Rahmen der Buchfüh-rungspfl icht:

Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften geplant

Am 31. 7. 2012 wurde der Referentenentwurf des Kleinstkapital-gesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes – MicroBilG zur Er-leichterung der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften an die Länder und Verbände versandt. Während Einzelkaufl eute be-reits mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von der Buchfüh-rung und der Pfl icht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit wurden, standen einer Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften bisher zwingende europarechtliche Vorgaben entgegen. Kleinstbe-triebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Per-sonenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung.

Mit den nun vorgeschlagenen Neuregelungen des MicroBilG sollen die Optionen, die die vor Kurzem in Kraft getretene euro-päische Micro-Richtlinie (2012/6/EU) gewährt, weitestgehend aus-genutzt werden. Profi tieren sollen alle Kleinstkapitalgesellschaften (rund 500.000 Unternehmen in Deutschland), die an zwei aufein-ander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: - Umsatzerlöse bis 700.000 €, - Bilanzsumme bis 350.000 € sowie - durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.

Folgende Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Of-fenlegung sind vorgesehen: - Kleinstunternehmen sollen auf die Erstellung eines Anhangs zur

Bilanz vollständig verzichten können, wenn sie bestimmte An-gaben unter der Bilanz ausweisen.

- Darüber hinaus sollen weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt werden (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).

- Kleinstkapitalgesellschaften sollen künftig wählen können, ob sie die Offenlegungspfl icht durch Veröffentlichung (Bekanntma-chung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterle-gung der Bilanz erfüllen.

Hinweis: Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt.

Bleibt nun abzuwarten, ob die geplante Erleichterung auch kommt und beschlossen wird.

Uwe BocheSteuerberater

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CONTAKT 02/2012 · Seite 4

E-Bilanz

Praxistipp:Im Hinblick auf zukünftige Betriebsprüfungen werden Änderun-gen der Betriebsprüfungstechnik auf den Unternehmer zukom-men. Die durch die E-Bilanz standardisierten Daten können leicht von der Finanzverwaltung aufbereitet und verarbeitet werden. Der Finanzverwaltung wurden bisher die steuerlich relevanten Daten in verschiedener Form (Papier oder elektronisch) und auf unterschiedlichen Wegen (Steuererklärung im Elster-Verfahren, Datenbereitstellung bzw. -zugriff nach den GDPdU) bereitgestellt. Die Konsistenz dieser Daten nach der Umstellung auf die E-Bilanz ist prozessual zu gewährleisten.

Mit Datum vom 28. September 2011 veröffentlichte das Bundesmi-nisterium der Finanzen (BMF) das endgültige Anwendungsschrei-ben zur E-Bilanz.

Darin gibt die Finanzverwaltung bekannt, dass die erstmalige elektronische Übermittlung zwingend für das Wirtschaftsjahr 2013 – also facto 2014 – zu erfolgen hat.

Die Nichtbeanstandungsregelung im endgültigen Anwendungs- schreiben stellt klar, dass die Abgabe einer Papierbilanz für das Wirt-schaftsjahr 2012 im Wirtschaftsjahr 2013 nicht bemängelt wird. Auf der Internetseite des BMF sind in der Rubrik Wirtschaft und Ver-waltung unter der Unterrubrik Steuern „Pilotphase für die E-Bilanz“ zahlreiche Informationen abrufbar.

Dem Projekt E-Bilanz ist unternehmensintern eine hohe Priori-tät beizumessen – auch wenn die erstmalige Übermittlung der E- Bilanz nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfern-übertragung erst für das Wirtschaftsjahr 2013 verpfl ichtet wird. Um Mehraufwand und Umbuchungen zu vermeiden, sollte das Projekt spätestens zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2013 umgesetzt sein.

Grundsätzlich gilt aber, dass jetzt schon überprüft werden soll-te, inwieweit die Buchhaltung die technischen Voraussetzungen für die E-Bilanz erfüllt.

Übertragen werden müssen Bilanz und Gewinn- und Verlust-rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gemäß § 5b Abs. 1 EStG und zwar entweder die Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung oder die Steuerbilanz. Betroffen sind davon: - Gewerbetreibende, Freiberufl er, - Land- und Forstwirte, - Personen- und Kapitalgesellschaften.

Die Übertragung ist größenunabhängig. Viele Fragen sind derzeit noch offen, was z.B. die Übertragung der Ergänzungs- und Son-derbilanzen, der Übertragungs- und Übernahmebilanzen, der Zwi-schenbilanzen (Gesellschafterwechsel) und der Spezialkontenrah-men (z.B. Autohäuser, Versicherungen) angeht.

Die unternehmensindividuellen Umsetzungsprobleme liegen darin, dass der Kontenrahmen angepasst werden muss, das Bu-chungsverhalten zu ändern ist und die Mitarbeiter zu schulen sind.Der Kontenrahmen muss z.B. bei folgenden Sachverhalten ange-passt werden:

- stärkere Differenzierung bei Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten,

- stärkere Differenzierung bei steuerlichen Rücklagen, - gesonderte Darstellung jedes Gesellschafters, - stärkere Differenzierung bei Privatkonten sowie diverse Einzel-

fälle.

Nach derzeitigem Stand sind daher folgende Vorbereitungen in die Wege zu leiten: - Anpassung der Buchungssoftware (Hersteller/ Firma/ Berater), - Anpassung der Kontenpläne (Datev – Kontenrahmen wird um

ca. 100 Konten erweitert), - Ergänzung und Überarbeitung von internen Buchungsvorgaben, - Weiterführung der Umstellung im Rechnungswesen nach dem

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (Erstellung separater Steu-erbilanz),

- Anpassung und ggf. Integration von Nebenbuchführungen (An-lagenbuchführung und Personalbuchführung),

- Schulung der Mitarbeiter, - Schnittstellen Mandant – Berater klären (bei Fremdsoftware).

Zum Thema E-Bilanz werden wir im 4. Quartal 2012 in jeder Niederlassung eine entsprechende Schulung für unsere Selbst-bucher anbieten mit Ausgabe der neuen Buchungsregeln ab 2013.

SKR 03 SKR 04

Neu eingeführte Konten Angepasste Konten Neu eingeführte Konten Angepasste Konten

137 38 136 34

175 Kontenänderungen 170 Kontenänderungen

Die E-Bilanz kommt!

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CONTAKT 02/2012 · Seite 5

Ganz so drastisch wie es hier steht, soll diese Fra-ge natürlich nicht vermittelt werden. Trotzdem ist das erste Halbjahr 2012 schon wieder Geschich-te. Die Buchführung für diesen Zeitraum wurde er-stellt und die betriebswirtschaftlichen Auswertun-gen liegen Ihnen vor.

Auf Basis unserer langjährigen Erfahrungen als Steuerberater wissen wir, dass das letzte Quar-tal eines jeden Jahres der Zeitraum ist, in dem die größten strategischen Überlegungen im privaten und betrieblichen Bereich getroffen werden.

Oftmals geschieht das nur aus dem Bauch heraus. Ängste über Fehlentscheidungen führen dazu, dass notwendige Maßnahmen nicht oder unnötige Maßnahmen übereilt getroffen werden.

Auch werden diese wichtigen Entscheidungen nur nebenbei getätigt, ohne sich ausreichend Zeit hierfür zu nehmen bzw. die Situation gemeinsam mit einem neutralen Partner zu analysieren.

Hinweise zur aktuellen Entwicklung des Unter-nehmens - Umsatzentwicklung - Aufwandsveränderungen - Zinsentwicklung - Auffälligkeiten im Geschäftsverlauf - Entwicklung von Forderungen und Verbind-

lichkeiten - Personalentwicklung

Unternehmensziele - Wo steht Ihr Unternehmen in den nächsten

Jahren ? - Haben Sie als Unternehmer ein Alleinstel-

lungsmerkmal? - Sind Spezialisierungen / Produktveränderun-

gen notwendig? - Wie sieht Ihre Lebensqualität aus? - Stimmt die Gesellschaftsform?

Gewinnhochrechnung / Aktueller Handlungs-bedarf - Hochrechnung des Betriebsergebnisses bis

zum Jahresende - Möglichkeiten der Steueroptimierung - Durchführung von Investitionen - Planung der Geldzugänge bzw. -abgänge

bei Überschussrechnern

Altersversorgung - Wie ist Ihre Versorgung bei Erwerbsunfähig-

keit oder im Krankheitsfall? - Wann wollen Sie in den verdienten Ruhestand

gehen? - Welchen fi nanziellen Bedarf haben Sie im Al-

ter? - Welche Altersversorgung haben Sie zu erwar-

ten? - Wie ist Ihre Familie abgesichert?

Herbstgespräch

Jahresplanung - Ertrags- und Liquiditätsentwicklung - Kostensparpotentiale - Steuerbelastungsplanung - Investitions- und Finanzierungsplanung - Personal- und Kalkulationsplanung - Vermögensplanung

Unternehmensnachfolge - Wie stellen Sie sich die Unternehmensnach-

folge vor? - Gibt es einen geeigneten Nachfolger bzw. er-

füllt er alle notwendigen Voraussetzungen? - Wie erfolgt die fi nanzielle Abwicklung? - Wie ist die gesetzliche Erbfolge? - Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag? - Welche steuerlichen Auswirkungen hat die

Übertragung?

HinweisDie Zinssätze sind derzeit auf einem sehr niedrigen Niveau. Wir können prüfen, ob die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredites durch zinsgünstigere Darlehen umgeschuldet werden kann.

Quo vadis? – Wohin gehst du bzw. wohin geht es?

Damit Sie mit einem Gefühl der Sicherheit die richtige Entscheidung treffen, unterstützen wir Sie durch das Angebot unseres Herbstgespräches.

Als Inhalte des Herbstgespräches bieten sich folgende grundlegende Gesprächsthemen an:

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern!

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GUTSCHEIN

für: Name des Arbeitnehmersfür Monat: z.B. April 2012über: Betrag (maximal 44 €)

nur gegen Ware einlösen bei: Tankstelle, Drogerie etc. + Anschrift

Unterschrift des Arbeitgebers

Gutschein erhalten am:

Unterschrift des Arbeitnehmers

Briefkopf des Arbeitgebers

Waren- und Benzingutscheine

CONTAKT 02/2012 · Seite 6

Gutscheine

Wie wir bereits in der Contakt Ausgabe 01/2011 (Seite 15) mitge-teilt haben, hat der BFH erfreuliches für Arbeitgeber und Arbeitneh-mer entschieden: Warengutscheine sind immer dann als Sachbezug zu werten, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein nur gegen Wa-ren und nicht gegen Bargeld einlösen kann. Der Sachbezug bleibt steuerfrei, wenn die monatliche 44-Euro-Freigrenze bzw. bei Wa-ren und Dienstleistungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers der jährliche Rabattfreibetrag von 1.080 € nicht überschritten wird. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Diese liegen u.a. auch dann vor, wenn

- der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug erhält,

- der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, bei ei-ner Tankstelle zu tanken oder

- der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auf-lage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer be-stimmten Art und Weise zu verwenden.

Kein Sachbezug liegt hingegen vor, wenn der Arbeitnehmer anstel-le der Sachleistung Barlohn verlangen kann. Ebenso liegt Geld und kein Sachlohn vor, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer di-rekt ausbezahlt sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird, z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete oder Darlehen.

Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeits-rechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann.

WICHTIG: Entscheidend ist die arbeitsrechtliche Vereinbarung. Arbeitge-ber sollten daher die Einzelheiten vertraglich festlegen.

Muster für eine arbeitsrechtliche Vereinbarung (Bsp: Tankgutschein)

1. Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer neben dem Gehalt zusätzlich einen regelmäßigen steuerfreien Sachbezug im Wert von max. 44 € monatlich in Form eines Tankgutscheins.2. Der Arbeitnehmer darf den Tankgutschein nur gegen Ware und nicht gegen Bargeld einlösen.3. Der Ablauf bei der Gutscheineinlösung wird wie folgt festgelegt: Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden, bei welchem Unternehmen er den Sachbezug bezieht. Alternativ: Der Arbeitgeber legt die Tankstelle fest. Die Zahlung erfolgt durch direkte Abrechnung zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen, bei dem der Gutschein eingelöst wird. Alternativ Selbstzahler: Der Arbeitnehmer bezahlt beim Unternehmen und der Arbeitgeber erstattet die Ausgabe gegen Vorlage der Rechnung und bestätigt dies auf dem Gutschein. Alternative Tankkarte: Der Arbeitnehmer benutzt eine auf max. 44 € monatlich limitierte Tankkarte des Arbeitgebers. Die Zahlung erfolgt durch direkte Abrechnung zwischen Arbeitgeber und Unternehmen.

4. Der Arbeitnehmer ist bei Einlösung des Gutscheins verpfl ichtet, den Betrag selbst zu entrichten, der 44 € im Monat übersteigt.5. Die Zahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspfl icht freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Zahlung wird kein Rechtsanspruch für die Zukunft gegründet. Der Widerruf kann sowohl auf wirtschaftliche Gründe als auch auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützt werden.

Falls die arbeitsrechtliche Vereinbarung nicht schriftlich festgelegt wird, dürfen die Lohnsteuerprüfer dazu neigen, die Sachbezüge als lohnsteuer- und sozialabgabenpfl ichtig zu behandeln, da in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer statt einer Sache auch Barlohn beanspruchen kann.

Muster für einen Gutschein

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CONTAKT 02/2012 · Seite 7

Fördermöglichkeiten

GRW Förderung für gewerbliche Wirtschaft

Zielgruppe - Existenzgründer - Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Frem-

denverkehr

Ziel des Programms - Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirt-

schaft - Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen

Fördergegenstand - Errichtung und Erweiterung des Unternehmens - Umstellung, Rationalisierung und Modernisierung der Produk-

tion - Übernahme von stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten

Unternehmen

Fördervoraussetzungen - Schaffung neuer Arbeitsplätze - Unternehmen in Brandenburg ansässig - Antragstellung und Bestätigung grundsätzlich vor Beginn der

Maßnahme

Finanzierungsart und Umfang - Zuschüsse

Besonderheiten - Fördersätze abhängig von der Region und der Struktureffekte - Ausschluss bestimmter Branchen - neu in großer Richtlinie: z.B. Holz und Papierindustrie

GRW Förderung: Tourismus

Gesundheitstourismus - nur in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten

Radtourismus - radtouristisches Konzept - Standorte an überregionalen Radwegen (5km) - ADFC-Zertifi zierung (Bett & Bike)

Wassertourismus - Vereinbarkeit mit dem Wassersportentwicklungsplan 3 - Lage in unmittelbarer Wassernähe (in Sichtweite) - Informationssystem „Gelbe Welle“

Qualitätsnachweis - barrierefrei - Qualitätssiegel (Service Q Deutschland) - Hotel- bzw. G-Klassifi zierung

Bindefrist - 10 Jahre für Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser

sowie Campingplätze

Dies sind nur zwei Programme als Beispiel aus einer Vielzahl der An-gebote der ILB bzw. der KfW. Wenn wir Sie neugierig gemacht haben, sprechen Sie uns an.Wir werden gemeinsam mit den Ansprechpartnern der Banken ver-suchen, eine optimale Lösung für Ihre Investition zu fi nden.

Informationen zu den Fördermöglichkeiten im Land Brandenburg 2012

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Mittlerweile häufen sich Abmahnungen in den Bereichen des Ur-heber-, Marken- und Wettbewerbsrechts. Gar mancher hat schon ein mehrseitiges Anschreiben von großen spezialisierten Rechtsan-waltskanzleien bekommen und wurde aufgefordert eine sog. Un-terlassungs- und Verpfl ichtungserklärung zu unterzeichnen; un-ter Androhung bei Zuwiderhandlung einen Betrag von mindestens 5.001,00 € Vertragsstrafe zahlen zu müssen, einschließlich einer satten Kostenrechnung von mehreren Hundert Euro für den Aus-gleich der entstandenen Rechtsanwaltskosten und des entstande-nen Schadens.

Dabei können die Gründe dafür aus den verschiedensten Berei-chen kommen.

Als erstes wäre da der Bereich des Urheberrechts zu nennen. Es geht dabei um das Herunterladen, Verbreiten und Anbieten von Mu-sik und Filmen in Internettauschbörsen bis hin zu Verwendung von Bildern, Texten oder Landkarten anderer auf der eigenen Website.

Im Gegensatz zu analogen Inhalten – Büchern, Schallplatten, Vi-deokassetten – lassen sich digitale Inhalte ohne Verluste beliebig oft kopieren. Verlage, Plattenfi rmen, Filmverleihe – die sogenann-te Verwertungsindustrie – sehen darin den Grund dafür, dass nach einem Hoch Mitte der neunziger Jahre ihre Umsätze stetig gesun-ken sind. Sie meinen, dass die Kopier- und Tauschaktivitäten ihrer Nutzer daran schuld sind. Dabei haben sie vor allem Tauschbörsen-nutzer im Visier, die mit Programmen wie Gnutella, E-Donkey oder Bittorrent Filme und Musik in großem Stil untereinander tauschen. Aber auch das private CD-Brennen sehen sie als problematisch an.

Deshalb hat es der Gesetzgeber für private Zwecke erlaubt, Ko-pien von urheberrechtlich geschützten Werken zu privaten Zwecken herzustellen. Diese Ausnahme nennt man auch die „Privatkopie-Schranke“. Die Privatkopie-Ausnahme erlaubt es, für private Zwecke Kopien anzufertigen, also vor allem für sich selbst, daneben auch für Freunde und Familienangehörige. Oft hört man, dass man nicht mehr als sieben Privatkopien machen darf. Diese Zahl hat der Bun-desgerichtshof einmal in einem Urteil genannt. Sie ist aber keine starre Grenze, sondern kann nur als ungefährer Anhaltspunkt ver-standen werden – im Gesetz selbst ist keine Zahl angegeben.

Noch mal anders steht die Sache bei Computerprogrammen und -spielen. Von diesen darf man laut Gesetz nur eine Sicherheitsko-pie anfertigen.

Tauschbörsen für Film- und Musikwerke stehen dabei unter ganz besonderer Beobachtung der Film- und Musikindustrie. Sie enga-gieren extra Überwachungsfi rmen, die mit spezieller Software die Internettauschbörsen durchsuchen, ob jemand unberechtigter Wei-se Filme oder Musik einstellt oder herunterlädt. Auf Grund der so ermittelten Daten (IP-Adresse) wird ein Beschluss vor dem zustän-digen Gericht erwirkt, dass der Internetanbieter (z.B. Deutsche Tele-kom) Auskunft und Name des Nutzers der angezeigten IP-Adresse herausgibt.

Mit den so ermittelten Daten werden die Nutzer angeschrieben und erhalten die Abmahnung nebst Unterlassungs- und Verpfl ich-tungserklärung. Dies geschieht meist massenhaft. Die beauftragte spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei fertig ein Musterschreiben und versendet dieses hundertfach an die jeweils ermittelten Nutzer.

Es ist dabei auch möglich, dass auch unbescholtene Bürger da-bei angeschrieben werden. Es kam schon gehäuft zu Fällen, dass der Internetanschlussinhaber verreist war und sein PC in dieser Zeit

gar nicht in Betrieb war. In diesem Falle sollte man sich gegen die Forderungen wehren.

Ein richtungsweisendes Urteil gab es im Mai 2010 vom Bundes-gerichtshof. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Privatperson als Anschlussinhaber auf Unterlassung und Ersatz der Abmahn-kosten nur haftet, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzun-gen im Internet genutzt wird (sog. Störerhaftung).

Privatpersonen können dagegen nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr auch nicht ausreichend ge-sicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheber-rechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Immer noch heiß diskutiert und sehr unterschiedlich von den Ge-richten bewertet, ist die Frage, ob eine Deckelung der Abmahnkos-ten auf max. 100,00 € (nach § 97 a UrhG) in Betracht kommt. Man-che Amtsgerichte vertreten im Moment die Auffassung, dass die Deckelung der Abmahnkosten in Tauschbörsenfällen generell nicht greift (etwa AG München vom 11.11.2009, Az. 141 C 14130/09 und LG Köln 21.4.2010, Az. 28 O 596/09). Dagegen hatte das Amtsge-richt Frankfurt am Main mit Urteil vom 1.2.2010 (Az. 30 C 2353/09-75) entschieden, dass die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG grund-sätzlich auch in Tauschbörsenfällen Anwendung fi ndet.

Neben dem Urheberrecht ist ein weiterer großer Bereich das Wettbewerbsrecht. Die typische Anwendung liegt etwa in den Bereichen das Werbemaßnahmen eines Konkurrenten oder spezi-ell seine AGB´s, dass das Impressum oder andere Inhalte des On-lineshops auf etwaige Unrichtigkeiten/Fehler überprüft und kosten-pfl ichtig abgemahnt werden.

Grundlage bildet für die Abmahnung und etwaige Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz das UWG (Gesetz zum unlau-teren Wettbewerb).

Aber auch hier gibt es einiges zu beachten, um nicht auf schwar-ze Schafe hereinzufallen. Denn nicht jeder ist berechtigt, etwaige Ansprüche geltend zu machen.

Nach Erhalt einer Abmahnung muss zunächst geprüft werden, ob der Absender berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen. Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch kann nur geltend machen, wer mit dem Abgemahnten tatsächlich in Wettbewerb steht, sowohl vom Waren- bzw. Leistungsangebot her als auch vom räumlichen Tätigkeitsbereich. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss Angaben enthalten, die die Prüfung eines konkreten Wettbewerbs-verhältnisses ermöglichen (OLG Hamburg vom 20. Februar 2009, 3 W 161/08). Meistens ging es weniger um den Erhalt des lauteren Wettbewerbs als um das Interesse, Kosten in Rechnung zu stellen.

Jedenfalls ist mit der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftsprak-tiken (Richtlinie 2005/29/EG) nunmehr geklärt, dass der Wettbewer-ber auch direkt gegen seinen Konkurrenten vorgehen darf.

Ein weites Feld und äußerst fehlerträchtig sind Regelungen zur Gewährleistung. So z.B.:

„Die Gewährleistung bei gebrauchten Waren wird ausge-schlossen.“ - Diese Regelung ist gegenüber Verbrauchern unwirk-sam, da bei gebrauchten Sachen gemäß § 475 Abs. 2 BGB mindes-tens eine einjährige Gewährleistung gegeben werden muss.

„Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistung 12 Monate.“ - Diese bis vor kurzem durchaus übliche Klausel ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes unwirksam, da nach

Die Abmahnung – Verstöße gegen das Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht

CONTAKT 02/2012 · Seite 8

Die Abmahnung

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Ansicht des BGH diese Klausel einen Haftungsausschluss bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei groben Verschul-den gemäß § 309 Nr.7 BGB umfasst. Die ordnungsgemäße Verkür-zung der Gewährleistung, die selbstverständlich auch weiterhin möglich ist, wird hierdurch zu einer relativ komplexen Angelegen-heit.

„Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen.“ - Rügepfl ichten des Ver-brauchers sind außerordentlich problematisch. Der Verbraucher hat grundsätzlich bei Neuwaren einen Gewährleistungsanspruch von 24 Monaten ab Übergabe der Sache, bei Gebrauchtwaren bei ent-sprechender Regelung in den AGB von 12 Monaten. Nur im kauf-männischen Verkehr sind Rügepfl ichten, die dort im Übrigen nach § 377 HGB gesetzlich geregelt sind, möglich.

Es empfi ehlt sich daher immer seine auf der Website/ im Online-Shop verwendeten AGB´s und das Impressum in regelmäßigen Ab-ständen rechtlich prüfen zu lassen.

Abschließend ist auch noch auf den für Abmahnungen relevan-ten Bereich des Markenrechts einzugehen. Wer bei Ebay gebrauchte Markenware verkauft, kann in Teufels Küche kommen. Zahlreiche An-wälte haben sich inzwischen darauf spezialisiert, bei Ebay nach Mar-kennamen zu recherchieren und jede unrechtmäßige Verwendung abzumahnen, mit Gebühren von teilweise mehreren Tausend Euro.

Ein ganz neues illegales Geschäftsprinzip ist es, selber Marken anzumelden, die entweder häufi g verwendete Alltagsbegriffe sind (z.B. Zur Linde), oder extreme Ähnlichkeit mit internationalen Mar-ken haben. Die Anmeldung einer Marke kostet 300 Euro und bis das (vielfach unzulässige) Patent wieder annulliert wird, sind unzählige Abmahnungen bereits versendet.

Letztendlich ist die Gradwanderung zwischen rechtmäßiger und unberechtigter, wenn nicht sogar unzulässiger Abmahnung in allen drei genannten Bereichen fl ießend und nicht immer eindeutig. Des-halb ist dem Betroffenen unbedingt anzuraten, nicht die Abmah-nung einfach unbeachtet wegzuwerfen, sondern sich rechtlich bera-ten zu lassen, um die richtigen Maßnahmen gegen die Abmahnung einzuleiten.

Ab dem 1. August 2012 gelten neue gesetzliche Pfl ichten für Betreiber von Online-Shops. Mit den Regelungen sollen Nutzer vor Abofallen im Internet ge-schützt werden, z.B. bei Registrierung auf einer angeblich kosten-losen Informationsseite – etwa einem Gehaltsrechner oder Fahrt-routenplaner –, die sich später als zahlungspfl ichtige Angebotsseite entpuppt.

Shop-Betreiber müssen daher ihre Websites überarbeiten und der geänderten Rechtslage anpassen. Geschieht dies nicht, drohen teure Abmahnungen. Um vor Kostenfallen zu schützen, sieht das neue Gesetz die sogenannte „Button-Lösung“ vor.

Mit der „Button-Lösung“ sollen Irreführungen und Betrügerei-en bei Bestellungen im Internet vermieden werden.

Die neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführte „But-ton-Lösung“ setzt dabei beim Vertragsschluss an. Ob ein Vertrag über eine Website zustande kommt, hängt maßgeblich von der Ge-staltung des Bestell- bzw. Sende-Buttons ab. Frühere Ansätze des Gesetzgebers, um Abo- und Kostenfallen im Internet zu bekämpfen, erweiterten hingegen die Widerrufsrechte des Verbrauchers.

Button „Zahlungspfl ichtig bestellen“Die neuen Regelungen werden in § 312g BGB eingefügt. Danach ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr der Unternehmer verpfl ichtet, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbrau-cher bei einer Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu ei-ner Zahlung verpfl ichtet.

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfl äche, erfüllt der Unter-nehmer seine Pfl icht nur, wenn diese Schaltfl äche gut lesbar mit den Worten: „Zahlungspfl ichtig bestellen“ oder mit einer entspre-chenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Abmahnungen vermeidenOnline-Verkäufer und Shop-Betreiber müssen daher bis zum 01. Au-gust 2012 ihre Webseiten und Bestellformulare anpassen, um die neuen rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Fehlerhafte Umset-zungen der Regelungen können abgemahnt werden - Kosten, die sich durch eine rechtskonforme Gestaltung vermeiden lassen.

CONTAKT 02/2012 · Seite 9

Die Abmahnung

TIPPBußgelder und Geldstrafen – Zahlungen dürfen nicht steuer-frei erstattet werden

Es kommt immer mal wieder vor, dass der Unternehmer Bußgel-der für seinen Arbeitnehmer übernimmt und Geldstrafen für den Arbeitnehmer überweist.Diese Kostenübernahme stellt in jedem Fall steuerpfl ichtigen Ar-beitslohn dar (BFH, Urteil vom 22.07.2008).Mit dieser Kostenübernahme erfüllt Ihr Unternehmen keine ei-gene Verpfl ichtung und damit handelt es sich in diesen Fällen generell nicht um einen steuerfreien Auslagenersatz.

Liane Taubert, Rechtsanwältin

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CONTAKT 02/2012 · Seite 10

In eigener Sache

Ein Start in die Selbständigkeit ist häufi g mit vielen Fragen, Papierkrieg und Behördengängen verbun-den. Aber auch bereits viele etablierte Unterneh-men stehen dank deutscher Steuergesetzgebung oder sich ständig ändernder Marktentwicklung vor neuen Herausforderungen.

So sind natürlich im Alltag eines Unterneh-mers/einer Unternehmerin Finanzierung und För-dermittel Brennpunktthemen. Hinzu kommen aber oft auch Fragen zur Kalkulation, zum (besseren) Marketing oder zur richtigen privaten und betrieb-lichen Versicherung.

Aus diesen Gründen möchten wir Ihnen zu ge-nau diesen häufi g nachgefragten Themen eine Se-minarreihe anbieten. Kompetente Referenten aus den jeweiligen speziellen Fachgebieten werden Ihnen in ca. 1,5 Stunden prägnant interessante Punkte erörtern.

10.09.2012 Massen Grundsätze der Kalkulation12.09.2012 Cottbus

15.10.2012 Massen Unternehmensformen/ Arbeitsrecht17.10.2012 Cottbus

19.11.2012 Massen Versicherungen/ Altersvorsorge21.11.2012 Cottbus

14.01.2013 Massen Marketing16.01.2013 Cottbus

18.02.2013 Massen Kassenführung/ Rechnungslegung/ Umsatzsteuer20.02.2013 Cottbus

18.03.2013 Massen BWA/ Rentabilität/ Liquidität20.03.2013 Cottbus

15.04.2013 Massen Unternehmen online17.04.2013 Cottbus

13.05.2013 Massen Grundsätze der Lohnrechnung15.05.2013 Cottbus

Hat ein Thema Ihr Interesse geweckt? Für Rückfragen und Anmeldungen können Sie sich gern an uns wenden.

Seminarreihe für Existenz-gründer und interessierte Unternehmer/innen

Folgende Termine sind in den jeweiligen Kanzleistandorten vorgesehen:

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CONTAKT 02/2012 · Seite 11

In eigener Sache

Eröff nung neuer Räume in Spremberg

Seit November 2009 ist unsere Kanzlei in Spremberg tätig. Damals übernahmen wir am 01.11.2009 die Kanzlei der Steuerbevollmächtig-ten Elfriede Vehma.

Angenehme 3 Jahre liegen hinter uns. Trotz notwendiger personeller Veränderungen in der Kanzlei (Frau Springl musste ersetzt werden, Herr Röder konnte für den Standort Spremberg gewon-nen werden, Frau Bahrig ging tageweise nach Spremberg, durch die Steuerberaterausbildung von Toni Boche wurde die Leitung des Standor-tes von Gundel und Toni Boche zeitweise gemein-sam ausgeführt) gab es eine sehr verständnisvolle und angenehme Zusammenarbeit mit allen Man-danten.

Allen Betroffenen dafür herzlichen Dank.2012 ist nunmehr die nächste Etappe in Spremberg vollzogen. Ab 03.09.2012 werden wir in neuen Räumen am Standort Alexander-Pusch-kin-Platz 4 tätig sein.

In größeren und ansprechenden Räumen wol-len wir weiterhin den Herausforderungen unserer Mandanten gern gerecht werden und die vertrau-ensvolle Zusammenarbeit fortsetzen.

Auch personell soll der Standort auf noch fes-tere Füße gestellt werden. Toni Boche ist seit An-fang des Jahres Leiter des Standortes und mit Frau Bahrig, die ab September zusätzliche Tage in Spremberg tätig sein wird, werden wir einen wei-teren Qualitätssprung am Standort machen.

Rechtsanwalt Wolfgang Schäfer ist seit Mai 2012 gemeinsam mit den Rechtsanwälten Werner Ni-colay und Maren Puder unter dem Kanzleinamen Rechtsanwälte Nicolay & Schæfer in unseren Räu-men in der Parzellenstraße 13 in Cottbus ebenso wie auch im WTC Dresden, Freiberger Straße 39 tätig.

RA Schäfer hat sich nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Berlin und Frankfurt/Oder sowie dem Referendariat im Landgerichtsbe-zirk Cottbus mit Beginn des Jahres 2002 selbstän-dig gemacht. Zunächst in Berlin, dann seit 2007 in Cottbus und Dresden bearbeitet RA Schäfer mit seinen Kollegen bundesweit vorwiegend Mandate aus dem Bereich des Handels- und Gesellschafts-rechts. Seine langjährige berufl iche Zusammenar-beit mit Insolvenzverwaltern bietet die Grundlage für insolvenznahe Beratungen in Krisensituationen für Firmenkunden sowie Privatpersonen und trägt

Wolfgang Schäfer, Rechtsanwalt

Herr Andreas Röder, Frau Silke Heidrich, Frau Verena Bahrig und Herr Toni Boche vor dem neuen Standort Alexander-Puschkin-Platz 4 in Spremberg

dazu bei, individuelle Sanierungspläne zu entwi-ckeln bzw. rechtzeitig Haftungslagen für die Ver-antwortungsträger zu vermeiden bzw. abzumin-dern. Darüber hinaus haben sich die Rechtsanwäl-te Werner Nicolay und Wolfgang Schäfer in den Rechtsgebieten des Sozialrechts, des Medizin- und Personenschadenrechts sowie des allgemeinen Zi-vilrechts spezialisiert. Insbesondere vom Standort Dresden aus werden im Bereich des Rechts der ge-setzlichen Krankenkassen Beratungs- und Vertre-tungsleistungen für medizinische Leistungsträger wie Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenhäu-ser und Krankenkassen sowie Ärzteverbände bun-desweit erbracht.

Rechtsanwalt Schäfer in Cottbus

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Unser Leistungsangebot

Der Inhalt ist nach bestem Wissen und dem aktuellen Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr sind ausgeschlossen, diese bleiben der Einzelberatung vor- behalten. Bei Beiträgen, die von externen Partnern eingestellt werden, ist ebenfalls die Haftung ausgeschlossen.

Redaktionsschluss: 22.08.2012

ImpressumHinweisDie Informationen für Mandanten und Geschäftsfreunde erscheinen in unregelmäßigen Abständen. Herausgegeben als Gemeinschaftsarbeit der Steuerberatungspraxis Boche & Kollegen und Rechtsanwältin Liane TaubertSatz: Die Piktografen · Druck: Druckerei WilknißFotos: © fotolia.de

Unsere Kanzlei Boche & Kollegen ist zertifi ziert nach ISO EN 9001:2008 und trägt das Qualitätssiegel des DStV

03238 MassenGrenzmühlenstraße 1Telefon (03531) 79 17 - 0Telefax (0911) 14 75 62 69E-Mail: [email protected]: www.boche.de

03046 CottbusParzellenstraße 13Telefon (0355) 4 78 07-0Telefax (0911) 14 75 62 74E-Mail: [email protected]: www.boche.de

03130 SprembergAlexander-Puschkin-Platz 4Telefon (03563) 5 93 53-0 Telefax (0911) 14 75 62 96 E-Mail: [email protected]: www.boche.de

01983 GroßräschenRudolf-Breitscheid-Straße 20Telefon (035753) 69 40 40Telefax (0911) 14 75 62 97E-Mail: [email protected]: www.boche.de

Boche & Kollegen - Steuerberater Liane Taubert - Rechtsanwältin

03238 MassenGrenzmühlenstraße 1Telefon (03531) 79 17 - 49Telefax (0911) 14 75 62 70E-Mail: [email protected]: www.ra-taubert.de

- Existenzgründungs- und -festigungsberatung - Unterstützung bei der betrieblichen und

privaten Investitionsplanung - Vergleich von verschiedenen Finanzierungs-

formen wie Kauf, Leasing, Darlehen usw. - Vorbereitung und Unterstützung auf das

Rating der Banken - Unterstützung bei Kreditverhandlungen - Branchenauswertungen - Risikomanagement - Controlling - Unternehmenssanierungen - Aufzeigen von Möglichkeiten der Inanspruch-

nahme von Fördermitteln, die Mithilfe bei der Beantragung der Mittel und Erarbeitung der entsprechenden Unterlagen

- Informationsbeschaffung durch Datenbank-recherchen

- Regelmäßige Information im Rahmen einer Mandantenzeitschrift

- Sonstige Beratungsaufträge werden gemäß Absprache durchgeführt – sprechen Sie uns an!

- Erledigung der Finanzbuchführung auf der Grundlage verschiedener Dienstleistungspa-kete

- Betriebswirtschaftliche Auswertung - Kostenstellen- / Kostenträgerrechnung - Buchführung beim Mandanten vor Ort - Bereitstellung unterschiedlicher Software-

pakete für Buchführung durch den Mandanten vor Ort

- Lohn- und Gehaltsabrechnung (einschließlich Baulohn)

- Beratung zu Lohnsteuerfragen und Sozialversicherungsrecht

- Beratung zu steuerlichen Gestaltungs-möglichkeiten

- Aufstellung aller privaten und betrieblichen Steuererklärungen

- Erstellung von Schenkung- und Erbschaft-steuererklärungen

- Durchführung von Steuerbelastungs-vergleichen

- Unterstützung bei der Betriebsprüfung, in Steuerstrafsachen vor dem Finanzgericht und BFH

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