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058 - StR - II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fortlau- fend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbei- tung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA- Nummer zu versehen und zusammen abzu- geben. Rechtsanwältin Dr. Simona Paul Dresden, den 12. Juni 2015 Förstereistraße 3 01189 Dresden Frau Rechtsreferendarin Claudia Wolf im Haus Sehr geehrte Frau Wolf, wegen eines Verkehrsunfalls am 30. Mai 2015 befand ich mich vom 30. Mai bis zum 11. Juni 2015 im Krankenhaus. Daher bin ich nicht dazu gekommen, mich der nachfolgenden Angele- genheit - in welcher Form auch immer - anzunehmen. Die Angelegenheit dürfte äußerst dring- lich sein. Das schriftliche Urteil der Strafkammer des Landgerichts Dresden, einschließlich des Protokolls, wurde mir bereits am 7. Mai 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Revision hatte ich schon am 10. April 2015 eingelegt. Ich bitte Sie, die nachfolgenden Unterlagen durchzusehen. Es handelt sich um das Protokoll, das Urteil, einige gerichtliche Verfügungen und meinen Schriftsatz vom 10. April 2015. Die Ankla- geschrift benötigen Sie nicht. Die rechtliche Würdigung in der Anklageschrift entspricht in vol- lem Umfang dem Tenor des Urteils der Strafkammer. Auch die vorgeworfenen Sachverhalte haben sich in keinem Punkt geändert. Die Staatsanwaltschaft hatte im Übrigen von Anfang an Anklage zum Landgericht erhoben. Vom Vorliegen einer der Gründe nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ist die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung nicht ausgegangen. Ich bitte Sie, ein Gutachten zur Zulässigkeit der von mir eingelegten Revision sowie zu deren Begründetheit anzufertigen. Vorsorglich bitte ich Sie auch, einen Revisionsantrag zu formulie- ren. Bei der Formulierung des Revisionsantrags bitte ich Sie, unabhängig vom Ergebnis Ihres Gutachtens, den vollumfänglichen Erfolg der Revision zu unterstellen. GPA-Nr.:

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058 - StR - II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fortlau-fend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbei-tung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzu-geben.

Rechtsanwältin Dr. Simona Paul Dresden, den 12. Juni 2015

Förstereistraße 3

01189 Dresden

Frau Rechtsreferendarin Claudia Wolf

– im Haus –

Sehr geehrte Frau Wolf,

wegen eines Verkehrsunfalls am 30. Mai 2015 befand ich mich vom 30. Mai bis zum 11. Juni

2015 im Krankenhaus. Daher bin ich nicht dazu gekommen, mich der nachfolgenden Angele-

genheit - in welcher Form auch immer - anzunehmen. Die Angelegenheit dürfte äußerst dring-

lich sein. Das schriftliche Urteil der Strafkammer des Landgerichts Dresden, einschließlich des

Protokolls, wurde mir bereits am 7. Mai 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Revision

hatte ich schon am 10. April 2015 eingelegt.

Ich bitte Sie, die nachfolgenden Unterlagen durchzusehen. Es handelt sich um das Protokoll, das

Urteil, einige gerichtliche Verfügungen und meinen Schriftsatz vom 10. April 2015. Die Ankla-

geschrift benötigen Sie nicht. Die rechtliche Würdigung in der Anklageschrift entspricht in vol-

lem Umfang dem Tenor des Urteils der Strafkammer. Auch die vorgeworfenen Sachverhalte

haben sich in keinem Punkt geändert. Die Staatsanwaltschaft hatte im Übrigen von Anfang an

Anklage zum Landgericht erhoben. Vom Vorliegen einer der Gründe nach § 24 Abs. 1 Nr. 3

GVG ist die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung nicht ausgegangen.

Ich bitte Sie, ein Gutachten zur Zulässigkeit der von mir eingelegten Revision sowie zu deren

Begründetheit anzufertigen. Vorsorglich bitte ich Sie auch, einen Revisionsantrag zu formulie-

ren. Bei der Formulierung des Revisionsantrags bitte ich Sie, unabhängig vom Ergebnis Ihres

Gutachtens, den vollumfänglichen Erfolg der Revision zu unterstellen.

GPA-Nr.:

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Die Mitangeklagte Manuela Dreier hat bereits unmittelbar nach Verkündung des Urteils auf

Rechtsmittel verzichtet. Mein Mandant, der Angeklagte Jürgen Mang, befürchtet nun, dass im

Falle des Erfolges unserer Revision Frau Dreier in einer dann möglicherweise erforderlichen

neuen Hauptverhandlung als Zeugin aussagen müsste. Bitte prüfen Sie schon jetzt vorsorglich,

ob Frau Dreier in diesem Fall tatsächlich als Zeugin aussagen müsste.

gez. Dr. Simona Paul

Rechtsanwältin

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Geschäftszeichen: 1 KLs 211 Js 456/14 Sitzungsbeginn: 9:00 Uhr Sitzungsende: 13:55 Uhr

Protokoll

aufgenommen in öffentlicher Sitzung des Landgerichts Dresden – 1. Große Strafkam-

mer – am Donnerstag, den 9. April 2015

Gegenwärtig: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Klar Richterin am Landgericht Ring Richterin am Landgericht Klotz Als Schöffen: Elisabeth Bender Petra Schundler

Staatsanwältin Lenckner als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Justizangestellter Steg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Strafverfahren gegen Jürgen Mang und Manuela Dreier erscheinen bei Aufruf der Sache: der Angeklagte Jürgen Mang mit seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. Simona Paul, Dresden die Angeklagte Manuela Dreier mit ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Manfred Geiger, Dresden Zeugen sind auf später geladen. Über die persönlichen Verhältnisse erklärt der Angeklagte:

Jürgen Mang, geb. am 18. Januar 1972 in Dresden, ledig, Estrichleger, wohnhaft Lu-

kasstr. 50 in 01309 Dresden.

Über die persönlichen Verhältnisse erklärt die Angeklagte:

Manuela Dreier, geb. am 30. Juli 1991 in Meißen, geschieden, arbeitslos, wohnhaft

Lukasstr. 50 in 01309 Dresden.

Die Vorsitzende stellt fest, dass die Anklage vom 2. Oktober 2014 mit Eröffnungsbe-

schluss vom 2. Dezember 2014 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Es wird wei-

ter festgestellt, dass die Angeklagten ordnungsgemäß am 8. Januar 2015 zur Haupt-

verhandlung geladen worden sind.

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Die Staatsanwältin verliest die Anklageschrift.

Es wird festgestellt, dass Erörterungen gemäß §§ 202a, 212 StPO, deren Gegenstand

die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO gewesen ist, nicht stattgefun-

den haben.

Die Angeklagten werden darauf hingewiesen, dass es ihnen freistehe, sich zur Anklage

zu äußern oder nicht auszusagen.

Der Angeklagte Mang erklärt: Ich sage nicht aus.

Die Angeklagte Dreier erklärt: Ich sage nicht aus.

Nach den Erklärungen der beiden Angeklagten wird die Vorsitzende von einer beisit-

zenden Richterin auf einen zeitungslesenden Zuhörer aufmerksam gemacht.

Der Zuhörer, der seinen Namen mit Hans Albrecht angibt, erklärt, er werde jetzt noch in

Ruhe den Sportteil zu Ende lesen und dann unter Umständen die Zeitung weglegen.

Es ergeht sodann folgende Anordnung der Vorsitzenden:

Der Zuhörer Hans Albrecht wird des Sitzungssaales verwiesen, weil er sich einer Un-

gebühr schuldig gemacht hat. Das Zeitunglesen während einer Hauptverhandlung ist

eine erhebliche Verletzung der Würde des Gerichts sowie der Ruhe und Ordnung der

Verhandlung.

Die Anordnung wird ausgeführt; der Zuhörer verlässt den Sitzungssaal.

Der Zeuge Beil wird um 9:45 Uhr hereingerufen. Dem Zeugen wird der Gegenstand

des Verfahrens bekannt gemacht. Der Zeuge wird gemäß § 57 StPO belehrt.

Zur Person:

Benno Beil, 73 Jahre, verheiratet, Rentner, wohnhaft Rosenstr. 36 in Dresden, mit den

Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert.

Zur Sache:

Der Zeuge erklärt zunächst, er habe vor dem Angeklagten Angst und wolle lieber gar

nichts mehr sagen. Schon gar nicht, wenn der Angeklagte dabei sei. Zur Begründung

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führt der Zeuge aus, gestern Abend habe ihn der Angeklagte noch angerufen und ge-

sagt, er (der Zeuge) „bekomme was aufs Maul, wenn er ihn reinhaue.“

Der Angeklagte sagt hierzu spontan, das mit dem Telefonat stimme. Er habe es aber

nicht ernst gemeint, was der Zeuge möglicherweise nicht erkannt habe.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Angeklagten während der Vernehmung des

Zeugen Beil vorübergehend aus dem Sitzungssaal zu entfernen (§ 247 StPO). Der An-

geklagte und seine Verteidigerin erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.

Nach Wiedereintritt verkündet die Vorsitzende folgenden

Gerichtsbeschluss:

Während der Vernehmung des Zeugen Benno Beil hat sich der Angeklagte aus dem

Sitzungssaal zu entfernen.

Gründe: Es liegen die Voraussetzungen des § 247 StPO vor. Der Angeklagte hat dem Zeugen

vor dessen Vernehmung mit Gewalt gedroht, falls er Angaben machen sollte, die ihn,

den Angeklagten, belasten. Bei dieser Sachlage besteht Gefahr für die Sachaufklä-

rung, müsste der Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten aussagen. Es besteht mithin

eine konkrete Gefahr für die Wahrheitsfindung.

Der Beschluss wird ausgeführt; der Angeklagte verlässt den Sitzungssaal.

Der Zeuge sagt zur Sache aus.

Innerhalb der Zeugenvernehmung wird die Lichtbildmappe Blatt 36 der Akten (Verlet-

zungen des Zeugen Beil, aufgenommen am 9. Mai 2014) in Augenschein genommen.

Auf Anordnung der Vorsitzenden wird von einer Vereidigung des Zeugen gemäß § 59

StPO abgesehen und dieser im allseitigen Einverständnis um 10:30 Uhr entlassen.

Der Angeklagte wird sodann wieder in den Sitzungssaal gerufen. Er wird von der Vor-

sitzenden über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet. Die Staats-

anwältin und die Verteidigerin des Angeklagten erklären, die Unterrichtung des Ange-

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klagten sei inhaltlich richtig und vollständig. Ergänzungen werden nicht gewünscht. Die

während der Zeugenvernehmung Beil in Augenschein genommene Lichtbildmappe

wird erneut in Augenschein genommen.

Sodann wird die Zeugin Beil um 10:45 Uhr hereingerufen. Der Zeugin wird der Gegen-

stand des Verfahrens bekannt gemacht. Sie wird gemäß § 57 StPO belehrt.

Zur Person:

Antonia Beil, 69 Jahre, verheiratet, Hausfrau wohnhaft Rosenstr. 36 in Dresden, mit

den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert.

Zur Sache:

Die Zeugin äußert sich zur Sache.

Auf Anordnung der Vorsitzenden bleibt die Zeugin gemäß § 59 StPO unvereidigt und

wird im allseitigen Einverständnis um 11:30 Uhr entlassen.

Sodann wird der Zeuge Dietrich um 11:35 Uhr hereingerufen. Dem Zeugen wird der

Gegenstand des Verfahrens bekannt gemacht. Der Zeuge wird gemäß § 57 StPO be-

lehrt.

Zur Person:

Mike Dietrich, 34 Jahre, ledig, arbeitslos, wohnhaft Krügerstr. 34 in Dresden, mit den

Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert.

Der Zeuge äußert sich zur Sache.

Auf Anordnung der Vorsitzenden bleibt der Zeuge gemäß § 59 StPO unvereidigt und

wird im allseitigen Einverständnis um 12:00 Uhr entlassen.

Sodann wird der Zeuge Krug um 12:02 Uhr hereingerufen. Dem Zeugen wird der Ge-

genstand des Verfahrens bekannt gemacht. Der Zeuge wird gemäß § 57 StPO belehrt.

Zur Person:

Werner Krug, 48 Jahre, verheiratet, Polizeiobermeister, zu laden über die Polizeidirek-

tion Dresden, mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert.

Der Zeuge äußert sich zur Sache.

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Auf Anordnung der Vorsitzenden bleibt der Zeuge gemäß § 59 StPO unvereidigt und

wird im allseitigen Einverständnis um 12:30 Uhr entlassen.

Die Verteidigerin des Angeklagten stellt sodann folgenden

"Beweisantrag: Zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte Mang nicht nach dem Zeugen Beil mit

einem Messer geworfen hat, wird die Vernehmung der Zeugin Erika Schnabel, wohn-

haft Hauptstraße 111a in 01097 Dresden beantragt."

Die Vorsitzende fragt bei der Verteidigerin an, warum diese Zeugin die unter Beweis

gestellte Tatsache bekunden könne. Die Verteidigerin entgegnet darauf, sie sei nach

der Strafprozessordnung nicht gehalten, hierüber Auskunft zu geben. Sie habe einen

Beweisantrag gestellt, über den entschieden werden möge.

Das Gericht zieht sich daraufhin zur Beratung zurück.

Nach Wiedereintritt in die Sitzung verkündet die Vorsitzende den nachstehenden

Gerichtsbeschluss: Der Beweisermittlungsantrag des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Gründe:

Bei dem Antrag der Verteidigung handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsan-

trag. Dem geht die Kammer aus Gründen der Amtsaufklärungspflicht nicht nach, weil

nicht ersichtlich ist, dass die benannte Zeugin die unter Beweis gestellte Tatsache be-

kunden kann. Ganz offensichtlich war sie bei der Auseinandersetzung am 9. Mai 2014

gar nicht anwesend. Zumindest ergeben sich hierfür aus dem Gang der Hauptverhand-

lung und aus dem Inhalt der Strafakte keinerlei Anhaltspunkte.

Es wird durch Verlesen des Bundeszentralregisters festgestellt, dass die Angeklagten

nicht vorbestraft sind.

Die Beweisaufnahme wird geschlossen, die §§ 240, 257 StPO werden beachtet. Eine

Verständigung nach § 257c StPO hat nicht stattgefunden.

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Die Staatsanwaltschaft hält ihren Vortrag und beantragt:

a. Beim Angeklagten Mang eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Mona-

ten b. Bei der Angeklagten Dreier eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Verteidiger halten ihre Schlussvorträge und beantragen jeweils Freispruch.

Die Angeklagten haben das letzte Wort. Sie verzichten beide auf Ausführungen.

Das Gericht zieht sich sodann zur Beratung zurück.

Nach geheimer Beratung verkündet die Vorsitzende durch Verlesen der Urteilsformel

und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe im Namen des

Volkes folgendes

Urteil:

Der Angeklagte Mang ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung, der Beihilfe zum

Raub und der versuchten gefährlichen Körperverletzung. Er wird deshalb zu der Ge-

samtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagte Dreier ist schuldig des Raubs und der gefährlichen Körperverletzung.

Sie wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstre-

ckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird bei der Angeklagten Dreier zur Bewährung aus-

gesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Das Gericht verkündet folgenden Bewährungsbeschluss: (…) Rechtsmittelbelehrung wird erteilt. Die Angeklagte Dreier erklärt nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger, sie verzichte auf

Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil.

Vorgelesen und genehmigt

Das Protokoll wurde fertiggestellt am 14. April 2015.

gez. Dr. Klar gez. Steg Vorsitzende Richterin am Landgericht Justizangestellter

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Dr. Simona Paul Dresden, den 10. April 2015

Rechtsanwältin

Förstereistraße 3

01189 Dresden

Landgericht Dresden

- Große Strafkammer -

Lothringer Str. 1

01069 Dresden

In der Strafsache gegen

Jürgen Mang

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

- Aktenzeichen 1 KLs 211 Js 456/14 -

lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. April 2015

Revision ein.

gez. Dr. Simona Paul

Rechtsanwältin

Landgericht Dresden Eingang:

10. April 2015

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Aktenzeichen: 1 KLs 211 Js 456/14 Landgericht Dresden Strafabteilung

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Strafverfahren gegen Jürgen Mang (…) und Manuela Dreier (…) hat das Landgericht Dresden, 1. Große Strafkammer, aufgrund der öffentlichen Haupt-verhandlung vom 9. April 2015, an der teilgenommen haben (...)

für Recht erkannt:

Der Angeklagte Mang ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung, der Beihilfe zum

Raub und der versuchten gefährlichen Körperverletzung. Er wird deshalb zu der Ge-

samtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagte Dreier ist schuldig des Raubs und der gefährlichen Körperverletzung.

Sie wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstre-

ckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird bei der Angeklagten Dreier zur Bewährung aus-

gesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften:

Beim Angeklagten Mang:

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 249, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 53 StGB

Bei der Angeklagten Dreier:

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249, 25 Abs. 2, 53 StGB

Gründe:

(für die Angeklagte Dreier abgekürzt gemäß § 267 Abs.4 StPO)

Eingegangen bei der Geschäftsstelle am

6. Mai 2015 Rechtskräftig seit 9. April 2015 bezüg-lich der Angeklagten Dreier

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I. (Zur Person)

(…) II.

(Sachverhalt)

1. Am Abend des 8. Mai 2014 begaben sich beide Angeklagte, die zum damaligen

Zeitpunkt seit einigen Wochen ein Paar waren, zu den ihnen aufgrund gemeinsamer

Gaststättenbesuche oberflächlich bekannten, in Dresden in der Rosenstraße wohnhaf-

ten Eheleuten Benno und Antonia Beil. Bei dem Ehepaar Beil handelt es sich um zwei

psychisch auffällige Menschen mit eingeschränktem kognitivem Leistungsvermögen,

die zudem durch jahrelangen Alkoholmissbrauch gezeichnet sind. Im Verlaufe des zu-

nächst friedvollen Besuchs trank der Angeklagte eine halbe Flasche Bier. Im Ge-

sprächsverlauf äußerte der damals 73-jährige Herr Beil, ob die Angeklagte mit ihm

nicht ins Schlafzimmer wolle, er werde sich das auch was kosten lassen. Seinen

Wunsch begründete er damit, seine fast 70-jährige Ehefrau sei an solchen Sachen

nicht mehr interessiert. Über dieses Ansinnen war der Angeklagte erbost, die Mitange-

klagte eher belustigt. In seiner Wut schlug der Angeklagte mit den Händen auf Herrn

Beil ein und traf ihn dabei mehrmals im Gesicht. Die Wucht und die Vielzahl der Schlä-

ge führten dazu, dass Herr Beil zu Boden ging und dort wimmernd sitzen blieb. Vorher

hatte sich die Mitangeklagte dem Herrn Beil so in den Weg gestellt, dass dessen

Fluchtversuche in ein anderes Zimmer erfolglos waren. Frau Beil floh bei Beginn der

Auseinandersetzung ins Schlafzimmer und schloss sich dort ein.

Im Bewusstsein ihrer körperlichen Überlegenheit und im Wissen darum, dass Herr Beil

aus Angst vor weiteren Schlägen zu keiner Gegenwehr bereit und in der Lage sein

würde, fasste die Angeklagte Dreier den spontanen Entschluss, die Wohnung nach

Wertgegenständen zu durchsuchen und sie sich anzueignen. Dies ließ Herr Beil, womit

die Angeklagte rechnete, unter dem Eindruck des vorangegangenen Geschehens wi-

derstandslos zu.

Der Angeklagte Mang stand während der Beutesuche der Angeklagten Dreier in deren

Nähe und ermunterte sie lautstark: „Nimm ruhig alles mit, was du findest.“

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Kurze Zeit später entnahm die Angeklagte aus einem Geldbeutel des Herrn Beil Bar-

geld in Höhe von 83,84 EUR. Das Geld behielt sie für sich.

2. Am nächsten Tag war der Angeklagte Mang über das Verhalten des Herrn Beil und

dessen „Angebot“ gegenüber seiner Freundin noch immer erbost. Um Herrn Beil

nochmals zur Rede zu stellen, suchte der Angeklagte ihn in dessen Wohnung in der

Rosenstraße auf. In seiner Wut darüber, dass Herr Beil nicht bereit war, sich zu ent-

schuldigen, ergriff der Angeklagte ein auf dem Tisch liegendes, ca. 30 cm langes Mes-

ser. Er schleuderte es ohne Tötungsabsicht in Richtung des in der gegenüberliegenden

Ecke des Zimmers stehenden Herrn Beil. Dabei wusste er, dass dieser verletzt werden

würde, wenn das Messer ihn träfe, weil das Messer seiner Art und Beschaffenheit nach

dazu in der Lage war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Herrn Beil gelang es,

sich rechtzeitig zur Seite zu drehen, so dass das Messer auf Höhe seines Oberkörpers

an ihm vorbeiflog und unmittelbar neben ihm gegen die Wand schlug. Das dann auf

dem Boden liegende Messer trat Herr Beil mit seinem Fuß unter ein Sofa.

Nach den örtlichen Gegebenheiten wäre es zwar möglich gewesen, unter das Sofa zu

greifen und das Messer hervor zu holen, um es wieder an sich zu nehmen. Der Ange-

klagte verließ allerdings die Wohnung kommentarlos.

III.

(Beweiswürdigung)

Die Angeklagten haben sich zur Sache, wie auch schon im Ermittlungsverfahren, nicht

eingelassen. Die Kammer ist aber von dem festgestellten Geschehensablauf aufgrund

der Aussage der Eheleute Beil überzeugt. Die Geschehensabläufe haben beide Zeu-

gen stimmig und nachvollziehbar geschildert. Zu Falschbekundungen sind beide, be-

dingt durch ihre auf jahrelangen Alkoholkonsum zurückgehende, verminderte intellek-

tuelle Fähigkeit ersichtlich nicht in der Lage.

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Beil spricht zudem, dass er im Sinne

einer Selbstbelastung unumwunden sein Angebot für ein „Schäferstündchen“ zugege-

ben hat. Der Aussage des Zeugen Beil lässt sich zudem entnehmen, dass er die auf

ihn erfolgten Übergriffe nicht dramatisiert hat. Schlussendlich wird seine Schilderung

des Vorgefallenen nachhaltig durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestä-

tigt, die am 9. Mai 2014 durch die Polizei von seinen erlittenen Gesichtsverletzungen

gefertigt wurden.

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Der Zeuge Beil hat zwar die Aufforderung des Angeklagten Mang an die Angeklagte

Dreier, bei ihrer Beutesuche mitzunehmen, was sie finde, nicht bestätigt. Dies spricht

allerdings nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Es ist bei dem vorausgegan-

genen, turbulenten Geschehen – dem Streit und den stattgefundenen Schlägen –

durchaus nachvollziehbar, dass die diesbezügliche Wahrnehmung des zum Tatzeit-

punkt verängstigten Zeugen eingeschränkt war.

Das Vorstehende, dass nämlich der Angeklagte Mang die Angeklagte Dreier bei ihrer

Suche nach verwertbarer Beute in der von der Kammer festgestellten Weise unterstützt

hat, ergibt sich aus der Zeugenaussage Dietrich. Nach der nicht zu widerlegenden

Aussage des Zeugen Dietrich suchten beide Angeklagten unmittelbar nach dem Tatge-

schehen am 8. Mai 2014 in Dresden die Gaststätte „Zum Adler“ auf, wo sie das erbeu-

tete Geld in Alkohol umsetzten und dabei auch den Zeugen Dietrich kennenlernten.

Ihm erzählten beide Angeklagten von den Geschehnissen in der Wohnung Beil, auch

davon, dass der Angeklagte Mang seine Freundin aufforderte, bei der Beutesuche mit-

zunehmen, was sie finde. Von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Zeugenaussage hatte

die Kammer auszugehen. Die Kammer kann zwar nicht verschweigen, dass es sich bei

dem erst 2013 wegen Meineids vorbestraften Zeugen um einen von Drogen und Alko-

hol gezeichneten Mann handelt. Gleichwohl sind die aufgrund des persönlichen Ein-

drucks der Kammer bei der Vernehmung des Zeugen entstandenen, nicht ganz uner-

heblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit des Zeugen nicht objek-

tiv belegbar.

Von dem Tatgeschehen am 9. Mai 2014 ist das Gericht ebenfalls aufgrund der Zeu-

genaussage Beil überzeugt. Auch über diese Tat hat der Zeuge stimmig und detailreich

berichtet. Zudem hat am selben Tag der ermittelnde Polizeibeamte Krug unter dem

vom Zeugen bezeichneten Sofa das Messer, mit dem der Angeklagte geworfen hatte,

aufgefunden. Auch die vom Zeugen Krug festgestellte Beschädigung an der Wand

passt folgerichtig zum Geschehensablauf, wie vom Zeugen Beil anlässlich seiner poli-

zeilichen Vernehmung und in der gerichtlichen Hauptverhandlung berichtet.

IV.

(Strafbarkeit)

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Damit haben sich die Angeklagten wegen der im Tenor genannten Straftaten schuldig

gemacht, wobei die Kammer hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung von Mittä-

terschaft und hinsichtlich des Raubes von einer Beihilfehandlung des Anklagten Mang

ausgeht.

V. (Strafzumessung)

(…) VI.

(Kosten) (…)

Unterschriften (…)

Verfügung der Vorsitzenden vom 5. Mai 2015 - Aktenzeichen 1 KLs 211 Js 456/14 –

Urteil mit Akten der Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständig-

keit.

gez. Dr. Klar Vorsitzende Richterin am Landgericht

Verfügung vom 6. Mai 2015 - Aktenzeichen 1 KLs 211 Js 456/14 –

1. Urteil und Protokoll an die Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. Paul zustellen (EB)

2. Urteil formlos an den Angeklagten Mang unter Hinweis darauf, dass der Ver-

teidigerin das Urteil förmlich zugestellt worden ist

3. Urteil formlos an Rechtsanwalt Geiger, die Angeklagte Dreier und Staatsanwalt-

schaft

gez. Steg Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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Vermerk zur Bearbeitung

1. Das von Rechtanwältin Dr. Simona Paul erbetene Gutachten ist zu fertigen. Im Gutachten ist auf alle durch den Aufgabentext aufgeworfene Rechtsfragen ein-zugehen. Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht anzustellen. Der geforderte Antrag ist zu entwerfen. Ein Sachbericht ist nicht zu fertigen. Der Bearbeitungszeitpunkt ist der 12. Juni 2015.

2. Zustellungen, Vollmachten, Ladungen und sonstige Formalien des Gerichtsver-

fahrens sind in Ordnung, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dem Aufgabentext ergibt.

3. Die nicht abgedruckten Aktenbestandteile sind für die Bearbeitung ohne Bedeu-

tung. Der Inhalt der mit „(…)“ gekennzeichneten Passagen ist für die Bearbei-tung ohne Bedeutung oder wurde zu Prüfungszwecken entfernt.

4. Sollten für die gutachterliche Prüfung ergänzende Urteilsgründe in den Abschnit-

ten I., V. und VI. des Urteils für erforderlich gehalten werden, ist davon auszu-gehen, dass diese auch nicht in den mit „(…)“ gekennzeichneten Urteilsgründen enthalten sind.

5. Dresden liegt im Bezirk des Amtsgerichts Dresden, Landgerichts Dresden und

des Oberlandesgerichts Dresden.

6. Auf den im Anhang abgedruckten Jahreskalender 2015 wird hingewiesen.

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Kalender 2015

Januar 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

1 1 2 3 4

2 5 6 7 8 9 10 11

3 12 13 14 15 16 17 18

4 19 20 21 22 23 24 25

5 26 27 28 29 30 31

Februar 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

5 1

6 2 3 4 5 6 7 8

7 9 10 11 12 13 14 15

8 16 17 18 19 20 21 22

9 23 24 25 26 27 28

März 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

9 1

10 2 3 4 5 6 7 8

11 9 10 11 12 13 14 15

12 16 17 18 19 20 21 22

13 23 24 25 26 27 28 29

14 30 31

April 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

14 1 2 3 4 5

15 6 7 8 9 10 11 12

16 13 14 15 16 17 18 19

17 20 21 22 23 24 25 26

18 27 28 29 30

Mai 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

18 1 2 3

19 4 5 6 7 8 9 10

20 11 12 13 14 15 16 17

21 18 19 20 21 22 23 24

22 25 26 27 28 29 30 31

Juni 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

23 1 2 3 4 5 6 7

24 8 9 10 11 12 13 14

25 15 16 17 18 19 20 21

26 22 23 24 25 26 27 28

27 29 30

Juli 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

27 1 2 3 4 5

28 6 7 8 9 10 11 12

29 13 14 15 16 17 18 19

30 20 21 22 23 24 25 26

31 27 28 29 30 31

August 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

31 1 2

32 3 4 5 6 7 8 9

33 10 11 12 13 14 15 16

34 17 18 19 20 21 22 23

35 24 25 26 27 28 29 30

36 31

September 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

36 1 2 3 4 5 6

37 7 8 9 10 11 12 13

38 14 15 16 17 18 19 20

39 21 22 23 24 25 26 27

40 28 29 30

Oktober 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

40 1 2 3 4

41 5 6 7 8 9 10 11

42 12 13 14 15 16 17 18

43 19 20 21 22 23 24 25

44 26 27 28 29 30 31

November 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

44 1

45 2 3 4 5 6 7 8

46 9 10 11 12 13 14 15

47 16 17 18 19 20 21 22

48 23 24 25 26 27 28 29

49 30

Dezember 2015

KW MO DI MI DO FR SA SO

49 1 2 3 4 5 6

50 7 8 9 10 11 12 13

51 14 15 16 17 18 19 20

52 21 22 23 24 25 26 27

53 28 29 30 31

Feiertage:

01.01.2015 Neujahrstag 24.05.2015 Pfingstsonntag

03.04.2015 Karfreitag 25.05.2015 Pfingstmontag

05.04.2015 Ostersonntag 03.10.2015 Tag der Deutschen Ein-

heit

06.04.2015 Ostermontag 25.12.2015 1. Weihnachtstag

01.05.2015 Tag der Arbeit 26.12.2015 2. Weihnachtstag

14.05.2015 Christi Himmelfahrt