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07-15-9 Codiernummer 21.11.2005 letzte Änderung 02 - 1 Auflage - Seitenzahl Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Bachelor-Studiengang Computerlinguistik vom 3. Juli 2003 Abschnitt I: Allgemeines § 1 Zweck des Studiums und der Prüfung § 2 Bachelorgrad § 3 Struktur des Studiums § 4 Regelstudienzeiten, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots § 5 Prüfungsausschuss § 6 Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen § 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß § 9 Arten der Prüfungsleistungen § 10 Mündliche Prüfungsleistungen § 11 Schriftliche Prüfungsleistungen § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen § 13 Zwischenzeugnis Abschnitt II: Bachelor-Prüfung § 14 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Prüfung § 15 Zulassungsverfahren § 16 Umfang und Art der Prüfung § 17 Mündliche Abschlussprüfung § 18 Bachelor-Arbeit § 19 Abgabe und Bewertung der Bachelor-Arbeit § 20 Bestehen der Prüfung § 21 Wiederholung der Prüfung, Fristen § 22 Bachelor-Zeugnis und Urkunde Abschnitt III: Schlussbestimmungen § 23 Ungültigkeit von Prüfungen § 24 Einsicht in die Prüfungsakten § 25 Inkrafttreten

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Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Bachelor-Studiengang Computerlinguistik

vom 3. Juli 2003

Abschnitt I: Allgemeines § 1 Zweck des Studiums und der Prüfung § 2 Bachelorgrad § 3 Struktur des Studiums § 4 Regelstudienzeiten, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots § 5 Prüfungsausschuss § 6 Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen § 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß § 9 Arten der Prüfungsleistungen § 10 Mündliche Prüfungsleistungen § 11 Schriftliche Prüfungsleistungen § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen § 13 Zwischenzeugnis Abschnitt II: Bachelor-Prüfung § 14 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Prüfung § 15 Zulassungsverfahren § 16 Umfang und Art der Prüfung § 17 Mündliche Abschlussprüfung § 18 Bachelor-Arbeit § 19 Abgabe und Bewertung der Bachelor-Arbeit § 20 Bestehen der Prüfung § 21 Wiederholung der Prüfung, Fristen § 22 Bachelor-Zeugnis und Urkunde Abschnitt III: Schlussbestimmungen § 23 Ungültigkeit von Prüfungen § 24 Einsicht in die Prüfungsakten § 25 Inkrafttreten

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Abschnitt I: Allgemeines § 1 Zweck des Studiums und der Prüfungen (1) Gegenstand der Computerlinguistik ist die an der Verarbeitung durch den Computer

ausgerichteten Untersuchung und Beschreibung der natürlichen Sprache. Das Ba-chelor-Studium der Computerlinguistik zielt auf eine Verbindung von sprachwissen-schaftlicher Kompetenz und ingenieurmäßiger Softwareentwicklung ab. Der Schwerpunkt des Bachelor-Studienganges Computerlinguistik liegt auf der Metho-dik empirischen Arbeitens und den Kriterien für eine exakte Beschreibung sprachli-cher Phänomene, gepaart mit intensiver Programmiererfahrung. Das Studium soll den Studierenden zu einem ersten berufqualifizierenden Abschluss verhelfen und sie zu einer eigenständigen Problemlösung befähigen.

(2) Durch die Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die Grund-

lagen des Faches Computerlinguistik beherrschen, die Zusammenhänge der ein-zelnen Teilbereiche überblicken und ob sie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen methodischen und praktischen Fähigkeiten erworben haben.

§ 2 Bachelorgrad Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Universität Heidelberg den akademischen Grad "Bachelor of Arts" (abgekürzt B.A.). § 3 Struktur des Studiums (1) Das Studium besteht aus dem Kernfach, einem wissenschaftlichen Nebenfach und

dem Ergänzungsbereich. (2) Das Kernfach ist die Computerlinguistik. Es umfasst Teile der Allgemeinen Linguis-

tik und der Informatik sowie das spezielle Gebiet der Maschinellen Sprachverarbei-tung.

(3) Als Nebenfach kann ein Fach, das den Bereich Linguistik oder den Bereich Infor-

matik vertieft, oder ein Fach, das für eine interdisziplinäre Verbindung mit Computerlinguistik geeignet ist, gewählt werden, sofern dafür ein ausreichendes Lehrangebot an der Universität Heidelberg oder einer mit der Universität Heidelberg kooperierenden Hochschule vorhanden ist. Die möglichen Nebenfächer sind in Anlage 2 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung aufgeführt. Andere als die dort genannten Fächer sind nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zu wählen.

(4) Der Ergänzungsbereich umfasst die Vermittlung überfachlicher berufsfeldorientierter

Qualifikationen. Er schließt eine berufspraktische Tätigkeit von acht Wochen ein.

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(5) Studienleistungen werden mit Hilfe von Leistungspunkten nach den ECTS-

Richtlinien (European Credit Transfer System) bemessen. Einem Leistungspunkt entspricht ein Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Leistungspunkte werden nur für als erfolgreich bewertete Leistungen vergeben; hierfür ist mindestens die Note "ausrei-chend" (4,0) erforderlich.

(6) Die berufspraktische Tätigkeit von acht Wochen ist in der vorlesungsfreien Zeit zu

absolvieren und kann bei allen privaten und öffentlichen Einrichtungen abgeleistet werden, die geeignet sind, dem Studierenden eine Anschauung von der Berufspra-xis auf Anwendungsgebieten des Kernfaches oder des Nebenfaches zu vermitteln. Die Wahl der Einrichtung erfolgt mit Zustimmung des Prüfungsausschusses. Nach Abschluss der Tätigkeit ist ein schriftlicher Erfahrungsbericht anzufertigen.

(7) Die Zulassung zum Studium ist in einer gesonderten Zulassungsordnung geregelt. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots (1) Die Regelstudienzeit für den Bachelor-Studiengang beträgt einschließlich der Prü-

fungszeiten sechs Semester. Das Lehrangebot des Bachelor-Studiums erstreckt sich über sechs Semester. Für den Bachelor-Abschluss sind 180 Leistungspunkte zu erbringen. Davon entfallen 105 Leistungspunkte auf das kernfach, 40 auf das ne-benfach, 15 auf den Ergänzungsbereich, 10 auf die schriftliche Abschlussprüfung und 10 auf die mündliche Abschlussprüfung.

(2) Das Bachelor-Studium besteht aus den in Anlage 1 aufgeführten Basismodulen,

Aufbaumodulen und einem Vertiefungsmodul. Als Aufbaumodule können zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden. Die darin zu erwerbenden Leistungspunkte und die Art der Prüfungen werden vor Semesterbeginn angekündigt. Alle Lehrveranstal-tungen der Basismodule und des Vertiefungsmoduls sind Pflichtveranstaltungen; aus den Aufbaumodulen können Lehrveranstaltungen in der notwendigen Anzahl selbst gewählt werden.

(3) Spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters ist eine Orientierungsprüfung ab-

zulegen. Diese findet studienbegleitend statt und besteht aus der erfolgreichen Teil-nahme an einer Einführungsvorlesung in die Computerlinguistik und an einem Pro-grammierkurs. Die erfolgreiche Teilnahme umfasst für die Einführungsvorlesung ei-ne Klausur von 90 Minuten Dauer und für den Programmierkurs eine Klausur von 90 Minuten oder eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer, die jeweils mit mindes-tens "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Die Art der Prüfungsleistung im Pro-grammierkurs wird vom jeweiligen Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.

(4) Die Orientierungsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestan-

den gilt, einmal im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Wer die Orientie-

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rungsprüfung nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studie-renden nicht zu vertreten.

§ 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewie-

senen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus zwei Profes-soren bzw. Professorinnen, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. einer wis-senschaftlichen Mitarbeiterin. Der bzw. die Vorsitzende und die Stellvertretung so-wie die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fakultätsrat auf jeweils drei Jahre bestellt. Der bzw. die Vorsitzende und die Stellvertretung müssen Professoren oder Professorinnen sein.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsord-

nung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Studien- und Prüfungsleistungen, der Verteilung der Einzel- und Gesamtnoten und der tatsächlichen Studienzeiten. Der Bericht ist in geeigneter Form offenzule-gen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung.

(3) Der bzw. die Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, bereitet

die Sitzungen vor, leitet sie und entscheidet bei Stimmengleichheit. In dringenden Fällen hat der oder die Vorsitzende das Recht der Eilentscheidung.

(4) Der Prüfungsausschuss kann weitere Aufgaben des Prüfungsausschusses auf den

Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende jederzeit widerruflich übertragen, soweit gesetz-liche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Der Prüfungsausschuss ist über deren Erledigung regelmäßig zu unterrichten.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prü-

fungen beizuwohnen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und Beisitzer bzw. die Prüfe-

rinnen und Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder des bzw. der Vorsit-

zenden sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 6 Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

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(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die bei den Prüfungen mitwirkenden Prüfer und

Beisitzer bzw. Prüferinnen und Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung auf den Vor-sitzenden bzw. die Vorsitzende übertragen. Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen werden von den Fachvertretern oder Fachvertreterinnen des Kernfaches bzw. seiner Teilgebiete Linguistik, Informatik, Maschinelle Sprachverar-beitung sowie von den Fachvertretern oder Fachvertreterinnen der Nebenfächer vorschlagen.

(2) Zur Abnahme der Prüfungen, die nicht studienbegleitend sind, sind in der Regel nur

Professoren oder Professorinnen, Hochschul- und Privatdozenten oder Hochschul- und Privatdozentinnen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, denen der Fakultätsrat nach langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit die Prüfungsbe-fugnis übertragen hat, befugt. Wissenschaftliche Assistenten bzw. Assistentinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfenden bestellt werden, wenn nicht genug Prüfungsberechtigte zur Verfügung stehen.

(3) Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die entsprechende

Bachelor-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling

die Namen der Prüfenden rechtzeitig bekanntgegeben werden. (5) Prüfungsberechtigte können bis zu zwei Jahre nach Verlassen der Universität Hei-

delberg zu Prüfenden bestellt werden. § 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Bachelor-Studiengang

Computerlinguistik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen

werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Bachelor-Studienganges Computerlinguistik der Universität Heidelberg im wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Stu-dienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wur-den, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebillig-ten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpart-nerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkann-

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ten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Abs. 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bil-dungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Be-rufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten -soweit die

Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü-fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichba-ren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. E ine Kennzeich-nung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 - 3 besteht ein Rechtsanspruch

auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüf-

ling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftli-che Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem

Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht wer-den. Bei Krankheit des Prüflings oder eines von ihm überwiegend a llein zu versor-genden Kindes kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes gefordert werden. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungs-ergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Bei seiner Entscheidung, ob die Überschreitung einer Frist für die Anmeldung oder

Ablegung von Prüfungen vom Prüfling zu vertreten ist, hat der Prüfungsausschuss die Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz und den gesetzli-chen Bestimmungen über die Elternzeit zu beachten und deren Inanspruchnahme zu ermöglchen.

(4) Versucht der Prüfling das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Be-

nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prü-fungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungs-gemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem bzw. der Prüfungsberech-tigten oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausge-schlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling

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von der Teilnahme an weiteren Prüfungsleistungen ausschliessen.

(5) Der Prüfling kann innerhalb einer Frist von einer Woche verlangen, dass die Ent-

scheidungen nach Abs. 4 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 9 Arten der Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen sind

1. die mündlichen Prüfungsleistungen 2. die schriftlichen Prüfungsleistungen 3. die Bachelor-Arbeit.

(2) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger an-

dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungs-leistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer andern Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(3) Die Art und Dauer der studienbegleitenden Prüfungsleistungen wird vom leiter bzw.

von der leiterin der Lehrveranstaltung bestimmt und spätestens zu Beginn der Lehr-vernstaltung bekannt gegeben.

§ 10 Mündliche Prüfungsleistungen (1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass die Zusam-

menhänge des Prüfungsgebietes erkannt werden und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Ferner soll festgestellt werden, ob der Prüfling über ein dem Studium entsprechendes Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden i.d.R. vor zwei Prüfern oder Prüferinnen oder

vor einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistungen beträgt zwischen 15 und 30 Minuten. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen

sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekanntzugeben.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung

unterziehen wollen, können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörende

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zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Be-kanntgabe der Prüfungsergebnisse. Auf Antrag des Prüflings oder aus wichtigen Gründen ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 11 Schriftliche Prüfungsleistungen (1) Durch schriftliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in be-

grenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Fa-ches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt zwischen 30 und 90 Minuten. Werden in e i-

ner Lehrveranstaltung mehrere Kurzklausuren geschrieben, so beträgt die Gesamt-dauer höchstens 90 Minuten.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern

bzw. Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den

durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anfor-

derungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch

den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Män-

gel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Note 0,7 und Zwischenwerte über 4,0 sind ausgeschlossen.

(2) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung errechnet sich als ein mit Leistungspunkten

gewichteter Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Gesamt-note lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 ausreichend

(3) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma be-

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rücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Zusätzlich zu den in Abs. 2 und Abs. 3 aufgeführten Noten werden die in Anlage 3

genannten internationalen Bewertungen (nach ECTS) vergeben. § 13 Zwischenzeugnis Am Ende eines jeden Semesters wird ein Zwischenzeugnis (Transcript) ausgestellt. Darin sind alle im betreffenden Semester erbrachten Studienleistungen zusammen mit den jewei-ligen Leistungspunkten verzeichnet. Noten werden nur bei den Studienleistungen aufgeführt, in deren Zusammenhang der Prüfling eine studienbegleitende Prüfung abgelegt hat. Abschnitt II: Bachelor-Prüfung § 14 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Prüfung (1) Zu einer Bachelor-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachge-

bundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zu-ständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. an der Universität Heidelberg für den Bachelor- Studiengang Computerlingu-istik eingeschrieben ist,

3. seinen Prüfungsanspruch im Bachelor-Studiengang Computerlinguistik nicht verloren hat.

(2) Für die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung und zur Bachelor-Arbeit sind

zusätzlich folgende Bescheinigungen vorzulegen über 1. die erfolgreiche Teilnahme an den studienbegleitenden Prüfungsleistungen

gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 im Umfang von 60 Leistungspunkten im Kernfach und 20 Leistungspunkten im Nebenfach;

2. die erfolgreiche Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen im Umfang von 45 Leistungspunkten im Kernfach, 20 Leistungspunkten im Nebenfach und 15 Leistungspunkten im Ergänzungsbereich: Hierin eingeschlossen sind die

- erfolgreich bestandene Orientierungsprüfung und - eine berufspraktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 6 über die ebenfalls die Nachweise vorzulegen sind. (3) Für die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung und zur Bachelor-Arbeit sind

folgende Sprachkenntnisse nachzuweisen: Kenntnis der englischen Fachsprache im Kernfach und im Nebenfach auf dem Niveau B 2 "Selbständige Sprachverwendung" nach dem Gemeinsamen Referenzrahmen des Europarates. Neben der Mutterspra-

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che und dem Englischen ist die Kenntnis einer weiteren modernen oder historischen Sprache auf dem Niveau B 1 "Selbständige Sprachverwendung" nach dem Ge-meinsamen Referenzrahmen des Europarates erforderlich. Der Nachweis über die Sprachkenntnisse ist durch entsprechende Zeugnisse oder durch Sprachtests auf dem entsprechenden Niveau zu erbringen.

§ 15 Zulassungsverfahren (1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende

des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling in einem Bachelor-Studiengang Computerlinguistik bereits eine Bachelor-Prüfung nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(2) Kann der Prüfling die erforderlichen Nachweise nicht in der vorgeschriebenen Wei-

se beibringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise auf eine andere Art zu führen.

(3) Aufgrund des Antrages entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung. Ei-

ne Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbe-lehrung zu versehen.

(4) Der Antrag auf Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen gemäß Abs. 1 unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht

vervollständigt wurden oder 3. der Prüfling die Bachelor-Prüfung im Studiengang Computerlinguistik

endgültig nicht bestanden hat oder den Prüfungsanspruch verloren hat oder 4. der Prüfling sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.

§ 16 Umfang und Art der Prüfung (1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus

1. der erfolgreichen Teilnahme an studienbegleitenden Prüfungsleistungen im

Umfang von 60 Leistungspunkten im Kernfach (davon 30 Leistungspunkte aus den Basismodulen und 30 Leistungspunkte aus den Aufbaumodulen und dem Vertiefungsmodul) und 20 Leistungspunkten im Nebenfach (davon 10 Leistungspunkte aus Basismodulen und 10 Leistungspunkte aus Aufbaumo-dulen).

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2. der mündlichen Abschlussprüfung, 3. der Bachelor-Arbeit.

(2) Die Bachelor-Prüfung soll grundsätzlich in der Reihenfolge a) studienbegleitende Prüfungsleistungen (Abs. 1 Nr. 1), mündliche Abschlussprüfung (Abs. 1 Nr. 2), Bachelor-Arbeit (Abs. 1 Nr. 3) oder in der Reihenfolge b) studienbegleitende Prüfungsleistungen, Bachelor-Arbeit, mündliche Abschlussprüfung abgelegt werden. (3) Abweichend von der in Abs. 2 genannten Reihenfolge kann die Abschlussarbeit be-

reits in der vorlesungsfreien Zeit, die dem letzten Semester der Regelstudienzeit vo-rausgeht angefertigt werden. Die Regelungen über die Bachelor-Arbeit gelten ent-sprechend. In diesem Falle muss die gesamte Bachelor-Prüfung innerhalb von 7 Monaten -gerechnet vom Tag der Ausgabe des Themas- abgeschlossen sein. Teil-prüfungen, die innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich abgelegt sind, gelten als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschrei-tung nicht zu vertreten.

(4) Die Prüfungen zu Abs. 1 Nr. 1 werden im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltung

abgelegt und erfolgen schriftlich oder mündlich. Die Art der Prüfungsleistung wird vom Leiter bzw. von der Leiterin der Lehrveranstaltung bestimmt und spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. Der Prüfling hat vor jeder Erbrin-gung der Leistung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveran-staltung zu erklären, ob er diese Leistung als Prüfungsleistung anerkennen lassen möchte.Nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen spätestens im folgenden Se-mester wiederholt werden. Bei Versäumen dieser Frist erlischt der Prüfungsan-spruch, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 17 Mündliche Abschlussprüfung (1) Die mündliche Abschlussprüfung dient zur Feststellung, ob der Prüfling die Zusam-

menhänge des Kernfaches kennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusam-menhänge einzuordnen vermag.

(2) Die Prüfung muss im Falle der Reihenfolge der Prüfungsleistungen gemäß § 16

Abs. 2 Buchstabe a) spätestens zwei Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungs-leistung gemäß Satz 1 abgelegt sein; im Falle der Reihenfolge der Prüfungsleistun-

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gen gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe b) spätestens zwei Wochen nach Abgabe der Bachelor-Arbeit. Bei Versäumen dieser Fristen gilt die mündliche Abschlussprüfung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Frist-überschreitung nicht zu vertreten.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel vor zwei Prüfern oder Prüferinnen

oder vor einem Prüfer oder einer Prüferin in Anwesenheit eines Beisitzers oder e i-ner Beisitzerin abgelegt.

(4) Die mündliche Abschlussprüfung dauert etwa 30 Minuten. Sie erstreckt sich über

den Stoff von zwei Basismodulen und einem Aufbaumodul; hierfür kann der Prüfling Vorschläge machen, ein Rechtsanspruch wird hierdurch nicht begründet.

(5) Die wesentlichen Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung sind in einem Pro-

tokoll festzuhalten. Die Note ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

§ 18 Bachelor-Arbeit (1) Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer

vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Kernfach selbständig nach wissenschaft-lichen Methoden zu bearbeiten und schriftlich darzustellen.

(2) Die Bachelor-Arbeit kann von jedem Prüfungsberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2

ausgegeben und betreut werden. (3) Der Prüfling muss im Falle der Reihenfolge der Prüfungsleistungen gemäß § 16

Abs. 2 Buchstabe a) spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung die Bachelor-Arbeit beginnen oder einen Antrag auf Zuteilung eines Themas der Bachelor-Arbeit bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses stellen. Im Falle der Reihenfolge der Prüfungsleistungen ge-mäß § 16 Abs. 2 Buchstabe b) muss der Prüfling spätestens zwei Wochen nach Bestehen der letzten studienbegleitenden Prüfungsleistung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 mit der Bachelor-Arbeit beginnen oder einen Antrag auf Zuteilung eines Themas der Bachelor-Arbeit bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses stellen. Bei Versäumen der genannten Fristen, gilt die Bachelor-Arbeit als mit "nicht ausrei-chend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird im Benehmen mit dem Prüfling von dem Be-

treuer bzw. von der Betreuerin der Arbeit festgelegt. Auf Antrag sorgt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein The-ma für die Bachelor-Arbeit erhält. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen; ein Rechtsanspruch wird nicht begründet. Die Aus-gabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prü-

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fungsausschusses; der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe beträgt sechs Wochen. In

Ausnahmefällen kann die Frist vom Prüfungsausschuss um bis zu zwei Wochen ver-längert werden. Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, so gilt die Bachelor-Arbeit als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, der Prüfling hat die Frist-überschreitung nicht zu vertreten. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelor-Arbeit sind so zu begrenzen,

dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. § 19 Abgabe und Bewertung der Bachelor-Arbeit (1) Die Bachelor-Arbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsausschuss ein-

zureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Arbeit soll eine Zu-sammenfassung enthalten.

(2) Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass

er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(3) Die Bachelor-Arbeit wird von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen bewertet, von denen

einer bzw. eine Professor bzw. Professorin sein muss. Der erste Prüfer bzw. die erste Prüferin soll der Betreuer bzw. die Betreuerin der Arbeit sein. Der zweite Prü-fer bzw. die zweite Prüferin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt; der Prüfling hat ein Vorschlagsrecht, das jedoch keinen Rechtsanspruch begründet. Das Bewer-tungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.

(4) Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Bewertungen; § 12 gilt

entsprechend. Bei Abweichungen von mehr als einer Note setzt der Prüfungsaus-schuss nach Anhören beider Prüfer bzw. Prüferinnen die Note der Bachelor-Arbeit fest. Er kann in diesen Fällen einen dritten Prüfer bzw. eine dritte Prüferin hinzuzie-hen.

§ 20 Bestehen der Prüfung (1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen jeweils mit min-

destens ausreichend (4,0) bewertet wurden. (2) Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die studienbegleitenden Prüfungsleis-

tungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 zu 80 %, die mündliche Abschlussprüfung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 zu 10 % und die Bachelor-Arbeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 zu 10 % gewichtet. § 12 gilt entsprechend.

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§ 21 Wiederholung der Prüfung, Fristen (1) Prüfungsleistungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, kön-

nen einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Universitäten sind dabei anzurechnen. Eine zweite Wiederholung ist nur bei studienbegleitenden Prüfungs-leistungen und nur bei höchstens vier Prüfungsleistungen zulässig.

(2) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht möglich. (3) Nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen spätestens im folgenden Semester

wiederholt werden. Bei Versäumen dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 22 Bachelor-Zeugnis und Urkunde (1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis

ausgestellt, das die Bezeichnung der einzelnen Module mit den in ihnen erzielten Noten, die zugeordneten Leistungspunkten und die Gesamtnote enthält. Das Zeug-nis trägt das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist und ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Auf Antrag kann zusätzlich ein "Diploma supplement" in englischer Sprache beige-

fügt werden, das ergänzende Informationen über Studieninhalte und Studienverlauf enthält, insbesondere über die Bezeichnung der einzelnen Module mit den in ihnen erzielten grades, grade points und credit points sowie den grade point average und den total grade und den insgesamt erreichten credit points.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird eine zweisprachig in deutsch und englisch ge-

fasste Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" beurkundet. Die Ur-kunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan und dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(4) Ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht

bestanden, so erteilt der bzw. die Vorsitzende hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die er-brachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Bachelor-Prüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, dass die Bache-lor-Prüfung endgültig nicht bestanden ist.

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Abschnitt III: Schlussbestimmungen § 23 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst

nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nach-träglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht worden ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne

dass der Prüfling hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aus-händigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu

erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die zugehörige "Bachelor of Arts"-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf schriftlichen Antrag in an-gemessener Frist Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. Der Antrag ist innerhalb ei-nes Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu stellen. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit der Einsichtnahme. § 25 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft. Alle genannten Lehrveranstaltungen sind scheinpflichtig. Für den Nachweis der erfolgrei-chen Teilnahme ist eine mündliche Prüfung und/oder eine schriftliche Prüfung abzulegen. Anlage 1: Modulbeschreibung (V = Vorlesung; PS = Proseminar; HS = Hauptseminar; LP = Leistungspunkte, SWS = Semesterwochenstunden, 1. Ziffer Präsenzzeit, 2. Ziffer Hausarbeitszeit; OP = Orientie-

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rungsprüfung) I. Basismodule Einführung in die Computerlinguistik V, 6 LP, 6+6 SWS, OP Inhalt und Qualifikationsziele: Kombinierte Einführung in die Grundlagen sowohl der Sprachwissenschaft wie der maschinellen Sprachverarbeitung. Eine mosaikartige Ge-samtschau des im Studium zu bewältigenden Stoffes Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Klausur Häufigkeit: Alle 2 Semester (WS)

Algorithmen und Datenstrukturen V, 9 LP, 6+12 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Einsicht in das Design und die Beurteilung von Algorith-men, Kenntnis grundlegender Methoden der Informatik Voraussetzungen: Programmieren I Leistungsnachweis: Klausur Häufigkeit: Alle 2 Semester (SS)

Programmieren I: Einstieg V, 6 LP, 6+6 SWS, OP Inhalt und Qualifikationsziele: Erwerb des Handwerkszeugs für die Implementierung von sprachverarbeitenden Systemen und Einübung in das algorithmische Denken Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: Alle 2 Semester (WS)

Programmieren II: Vertiefung V, 5 LP, 4+6 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Verbesserung der Programmierpraxis und vertiefte Ein-übung in das algorithmische Denken Voraussetzungen: Programmieren I Leistungsnachweis: Lösen einer Abschlussaufgabe samt einer Erörterung der Lösung und des Stoffs der Vorlesung Häufigkeit: Alle 2 Semester (SS)

Grundlagen der formalen Sprachbeschreibung V, 4 LP, 4+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erwerb der mathematischen Voraussetzungen und for-malen Kenntnisse, die für das Verständnis einer algorithmisch verwendbaren Sprach-beschreibung nötig sind Voraussetzungen: Keine; Vermittlung der mathematischen Grundlagen in einem dreitä-gigen Blockkurs in den Ferien Leistungsnachweis: Klausur

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Häufigkeit: Alle 2 Semester

Morphologie PS, 4 LP, 2+6 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erwerb theoretischer Grundlagen und praktischer Fähig-keiten im Bereich der Morphologie Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, mündliche Prüfung oder Klausur Häufigkeit: Alle 2 Semester

Lexikalische Semantik PS, 4 LP, 2+6 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erwerb theoretischer Grundlagen und praktischer Fähig-keiten im Bereich der lexikalischen Semantik Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, mündliche Prüfung oder Klausur Häufigkeit: Alle 2 Semester

Syntax PS, 5 LP, 4+6 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erwerb theoretischer Grundlagen und praktischer Fähig-keiten im Bereich der Syntax Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, mündliche Prüfung oder Klausur Häufigkeit: Alle 2 Semester; aufteilbar auf 2 Veranstaltungen à je 2+3 SWS

Parsing PS, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erwerb des Handwerkszeugs, um einen eigenen Parser zu entwickeln oder um fremde Parser zu beurteilen Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, mündliche Prüfung oder Klausur Häufigkeit: Alle 2 Semester

Pragmatik und Textkonstitution PS, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Einführung in handlungsorientierte Aspekte der Sprache und Erwerb von Kenntnissen über computerlinguistische Methoden zur Modellierung von Texten und Dialogen Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, mündliche Prüfung oder Klausur Häufigkeit: Alle 2 Semester

Grundlagen der formalen Logik V, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Einsicht in logik-orientierte Methoden und Modelle und ihre Anwendung in der Computerlinguistik

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Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: Alle 2 Semester II. Aufbaumodule Informatik V, 9 LP, 6+12 SWS; alternativ: Praktikum, 9 LP, 6+12 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Vertiefung eines Aspekts der Informatik, etwa Datenban-ken oder paralleles Rechnen, alternativ Teilnahme an einem Praktikum der Informatik Voraussetzungen: Programmieren I, Programmieren II, Algorithmen und Datenstruktu-ren Leistungsnachweis: Klausur bzw. implementierte Software samt Dokumentation Häufigkeit: Jedes Semester

Software Engineering V, 9 LP, 6+12 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erlernen von Entwurfs- und Modellierungstechniken so-wie Fähigkeiten zu Qualitäts- und Projektmanagement Voraussetzungen: Programmieren I, Programmieren II, Algorithmen und Datenstruktu-ren Leistungsnachweis: Abschlussprüfung Häufigkeit: Alle 2 Semester

Erweiterung der Programmierkenntnisse V, 6 LP, 4+6 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erlernen weiterer Programmiersprachen bzw. vertiefte Kenntnisse im Umgang mit Entwicklungswerkzeugen Voraussetzungen: Programmieren I, Programmieren II, Algorithmen und Datenstruktu-ren Leistungsnachweis: Klausur, Abschlussarbeit oder Abschlussprüfung Häufigkeit: Alle 3 Semester

Künstliche Intelligenz: Grundlagen V, 4 LP, 4+2 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Übersicht über das Gebiet der KI-Forschung und der Kognitionswissenschaft Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: I. d. R. alle 3 Semester

Künstliche Intelligenz: Vertiefung PS, 6 LP, 4+6 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Anwendung der Methoden aus „Künstliche Intelligenz – Grundlagen“ Voraussetzungen: Künstliche Intelligenz: Grundlagen

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Leistungsnachweis: Klausur, Abschlussarbeit oder mündliche Prüfung Häufigkeit: I. d. R. alle 3 Semester

Prolog V, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Einführung in Prolog als Beispiel dafür, wie man in dekla-rativer Form auf der Basis der formalen Logik Wissen repräsentieren und Probleme lösen kann Voraussetzungen: Grundlagen der formalen Logik Leistungsnachweis: Klausur, Abschlussarbeit oder mündliche Prüfung Häufigkeit: I. d. R. alle 3 Semester

Satzsemantik PS, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Überblick über die grundlegenden Prinzipien der Inter-pretation von Sätzen und der logischen Repräsentation einer natürlichen Sprache für eine erfolgreiche Modellierung in Computeranwendungen Voraussetzungen: Grundlagen der formalen Logik Leistungsnachweis: Klausur, Abschlussarbeit oder mündliche Prüfung Häufigkeit: I. d. R. alle 3 Semester

Textsemantik und -pragmatik PS, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Einsicht in die Integration der Satzbedeutungen zur Text-bedeutung, einschließlich der Phänomene der referentiellen Semantik und der wichtigs-ten textsemantischen Algorithmen Voraussetzungen: Satzsemantik Leistungsnachweis: Klausur, Abschlussarbeit oder mündliche Prüfung Häufigkeit: I. d. R. alle 3 Semester

Formale Grammatik PS, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Einführung in aktuelle Grammatikformalismen (GB/MP, LFG, HPSG, TAG, CG etc.) und ihre Verwendung in der (Computer-) Linguistik zur Cha-rakterisierung der grammatischen Eigenschaften natürlicher Sprachen Voraussetzungen: Syntax Leistungsnachweis: Klausur, Abschlussarbeit oder mündliche Prüfung Häufigkeit: I. d. R. alle 3 Semester

Einführung in die statistische Sprachverarbeitung V, 4 LP, 4+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erwerb der Grundlagen für die Anwendung von quantita-tiven Methoden und Modellen in der maschinellen Sprachverarbeitung Voraussetzungen: Programmieren I Leistungsnachweis: Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: Alle 3 Semester

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Information Retrieval V, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Einführung in die Probleme des Information Retrieval Voraussetzungen: Einführung in die statistische Sprachverarbeitung Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: Je nach Angebot

Erschließung von großen Textmengen PS, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Überblick über die Anwendung quantitativer Methoden auf große Textmengen Voraussetzungen: Einführung in die statistische Sprachverarbeitung Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: Je nach Angebot

Korpuslinguistik PS, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Überblick über die Methoden der Zusammenstellung, Aufbereitung und Auswertung linguistischer Datensammlungen Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: Je nach Angebot

Texttechnologie PS, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Einsicht in linguistische, computerlinguistische und text-wissenschaftliche Aspekte der Textaufbereitung, -verarbeitung und -generierung ein-schließlich der entsprechenden Werkzeuge Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: Je nach Angebot

Computergestützte Lexikographie PS, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Überblick über computerlinguistische Tools und Metho-den, die im Bereich der Lexikographie eingesetzt werden; Einführung in deren Verwen-dung Voraussetzungen: Lexikalische Semantik Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: Je nach Angebot

Psycholinguistik PS, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Einführung in die Methoden, Daten und Befunde aus ei-nem der vier Bereiche der Psycholinguistik: Sprachrezeption, Sprachproduktion, Sprachpathologie und Spracherwerb Voraussetzungen: Keine

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Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: I. d. R. alle 3 Semester

Akustische Phonetik V, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Einsicht in theoretische Grundlagen und Erwerb prakti-scher Fertigkeiten auf dem Gebiet der akustischen Phonetik als Voraussetzung für die Erkennung und Synthese gesprochener Sprache Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: Je nach Angebot

Maschinelle Spracherkennung V, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erwerb von Grundkenntnissen auf dem Anwendungsge-biet Spracherkennung Voraussetzungen: Einführung in die statistische Sprachverarbeitung Leistungsnachweis: Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: I. d. R. alle 3 Semester

Maschinelle Sprachsynthese V, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erwerb von Grundkenntnissen auf dem Anwendungsge-biet Sprachsynthese Voraussetzungen: Einführung in die statistische Sprachverarbeitung Leistungsnachweis: Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: Je nach Angebot

Maschinelle Übersetzung: Grundlagen V, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erwerb von Grundkenntnissen im Bereich der maschinel-len Übersetzung Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: Alle 3 Semester

Maschinelle Übersetzung: Vertiefung PS, 3 LP, 2+3 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Exemplarische Umsetzung bekannter Übersetzungsprob-leme in verschiedenen Architekturen der maschinellen Übersetzung einschließlich der praktischen Erprobung Voraussetzung: Maschinelle Übersetzung: Grundlagen Leistungsnachweis: Abschlussarbeit, Klausur oder mündliche Prüfung Häufigkeit: I. d. R. alle 3 Semester

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III. Vertiefungsmodul

Forschungsseminar HS, 6 LP, 2+8 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Erprobung der im bisherigen Studium erworbenen Fä-higkeiten anhand eines Forschungsproblems; aus der Fragestellung des Forschungs-seminars ergibt sich idealiter das Thema der Bachelorarbeit Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Abschlussarbeit Häufigkeit: Jedes Semester

Computerlinguistisches Kolloquium K, 4 LP, 2+4 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Mündliche Präsentation eines Themas aus einem der Teilgebiete des Bachelorstudiums, insbesondere Vorstellung und Diskussion eines Ex-posés für die Bachelorarbeit Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Vortrag Häufigkeit: Jedes Semester

Programmier-Gesellenstück 6 LP, 2+5 SWS Inhalt und Qualifikationsziele: Selbständige Programmierung eines lauffertigen Pro-gramms, das ein computerlinguistisches Problem löst, mit dem Ziel, die Kompetenz, Kreativität und Ausdauer zu entwickeln, die erforderlich sind, um selbst ein komplettes Programm zu erzeugen Voraussetzungen: Programmieren I und II Leistungsnachweis: Einreichen eines Abstract, Halten des Abschlussvortrags, Abgabe eines Archivs mit allen für das Projekt relevanten Daten gemäß einem definierten For-mat. Die Note setzt sich aus einer Note für die Bearbeitung des Projekts (Abstract, Ab-schlussvortrag, 30%) und einer für die Qualität der abgegebenen Arbeit (70%) zusam-men. Häufigkeit: Jedes Semester

Konferenzen und Workshops 2 LP, 50 Stunden Inhalt und Qualifikationsziele: Besuch von Konferenzen und Workshops mit dem Ziel, den aktuellen wissenschaftlichen Diskurs zu erleben, mit maßgebenden Repräsentanten der Disziplin in Kontakt zu kommen, andere Computerlinguisten kennenzulernen und daraus Motivation und Inspiration zu gewinnen Voraussetzungen: Keine Leistungsnachweis: Teilnahmebescheinigung, Bericht

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Anlage 2: Mögliche Nebenfächer gemäß § 3 Abs. 3 - Anglistische Linguistik - Germanistische Linguistik - Deutsch als Fremdsprache/Sprachwissenschaft - Romanische Sprachwissenschaft - Slavistik/Sprachwissenschaft - Ostasienwissenschaft (Japanisch oder Chinesisch) - Anwendungsorientierte Informatik - Mathematik - Übersetzungswissenschaft Anlage 3: Internationale Bewertung gemäß § 12 Abs. 4: Die Studierenden, die die entsprechenden Prüfungsleistungen erfolgreich abgelegt haben, erhalten zusätzlich zu der Note nach deutschem System einen ECTS-Grade gemäß folgen-der Berechnung: A = die besten 10 % B = die nächsten 25 % C = die nächsten 30 % D = die nächsten 25 % E = die nächsten 10 %. Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschluss-jahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorten zu erfassen. Die ECTS-Note ist als Ergänzung für Studienabschlüsse obligato-risch, für einzelne Module kann sie -soweit dies möglich und ein entsprechender Bedarf gegeben ist- fakultativ ausgewiesen werden. ================================================================= Veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Rektors vom 5. Dezember 2003, S. 713, geändert am 21. November 2005 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 30. November 2005, S. 399).