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Landessportbund Berlin e. V.

Organisation & Versicherung

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Gliederung

• Sportorganisation

• Beschäftigungsformen

• Versicherung

• Haftung

• Aufsichtspflicht

• Rechtsfragenspiel

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Sportorganisation

Struktur des Deutschen Olympischen Sportbundes (Grobraster)

90.000 Vereine

27 Mio. Sportler

2,7 Mio. Ehrenamtliche

Stadt-, Kreis-, Bezirks-Sportbünde Sport-AG‘s

Stadt-, Kreis-, Bezirksfach-verbände

LSB

Landesfach-verbände

Spitzen-verbände

Verbände mit besonderer Aufgabenstellung

Verbände für Wissenschaft und Bildung

Förderverbände

DOSB

Basis Region / Bezirk Landesebene Bundesebene

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Sportorganisation

Aufgaben des Landessportbundes:

- Öffentlichkeitsarbeit - Sport und Wissenschaft

- Sportstätten - Landestrainer

- Zuschussgeber - Versicherungsschutz

- Sportabzeichen - Sportjugend

- Breitenssport/Spitzensport - Bildung/Erziehung

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Sportorganisation

Ein Verein ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder

juristischer Personen für längere Zeit zu einem ge-meinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisatorischen Willensbindung unterworfen hat.

(vgl. Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) §2 (1))

Gesetzliche Grundlage:

- GG (Art. 9 (1))

- BGB (Art. §§ 21-79)

- Vereinsgesetz (§1 (1), § 2 (1))

Vereinsorgane:

Vorstand(BGB § 26 (1))

Mitgliederversammlung

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Beschäftigungsformen

Ehrenamtliche Mitarbeiter

„Übungsleiterfreibetrag“(bis 175 € / Monat = 2.100 € / Jahr)

angestellt / abhängig beschäftigta) 400 € / Monat (auch 400 € + 175 €)b) über 575 € / Monat

freie Mitarbeiter / Selbstständigea) 400 € / Monat (auch

400 € + 175 €)b) über 575 € / Monat

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Versicherung

Landessportbund Berlin

Versicherung

Unfallversicherung Haftpflichtversicherung

ÜL/Trainer NICHT Vereinsmitglied:

< 2100 €/Jahr über DOSB bei VBG

> 2100 €/Jahr über Verein bei VBG

ÜL/Trainer NICHT Vereinsmitglied:

KEIN Haftpflichtversicherungsschutz

Empfehlung einer eigenen Trainerhaftpflichtversicherung

ÜL/Trainer IST Vereinsmitglied:

… zusätzlich über

LSB-Versicherung bei der „Feuersozietät Berlin-Brandenburg“

ÜL/Trainer IST Vereinsmitglied:

LSB-Versicherung

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Versicherung

Unfallversicherung für:

- aktive/passive Mitglieder bei satzungsgemäßen Veranstaltungen im In-/Ausland

- Direkten Hin- und Rückweg von Wettkampf- und Übungsstätte

- Teilnahme an anderen sportlichen Veranstaltungen/Sportarten

- Schieds-/Kampf- und Zielrichter bei Tätigkeit für LSB

- Vom Verein angeordnete, unendgeldliche Arbeitseinsätze

- Nichtmitglieder für 4 Wochen Probetraining bei ÜL (keine Wege)

- Zahnschäden (bis 250 €) und Brillenschäden (bis 50 €)

- Nichtmitglieder als beauftragte Helfer bei satzungsgemäßen Veranstaltungen oder als beauftragter Begleiter von Kinder und Jugendlichen

- Nichtmitglieder bei einmaligen, angemeldeten(!) Veranstaltungen (keine Wege)

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Versicherung

Im Falle eines (Un-)falles…

- entsprechende Schadensanzeige ausfüllen

- innerhalb von vier Tagen zum Arzt

- Anspruch von Invaliditätsentschädigung innerhalb von 15 Monaten nach Unfall mit ärztlichem Attest anzumelden

- Todesfall innerhalb von 48 Stunden der „Feuersozietät Berlin-Brandenburg“ anzeigen und Hinterbliebenen unterzeichnete Sport-Unfall-Schadenanzeige einreichen

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Versicherung

Haftpflichtversichert sind zum Beispiel…

- (Vorstands-) Mitglieder bei satzungsgemäßer Tätigkeit

- für den Verein tätige Arbeitnehmer

- Nichtmitglieder als Begleiter von Ki./Ju. bei Veranstaltungen

- Begleiter von Sportlern des Behindertensportverbandes

- Schlüsselverlust (2.500 €)

- Verein als Ausrichter satzungsgemäßer Veranstaltungen

- Benutzung vereinseigener oder privater Segel-, Ruder- und Paddelboote

(nur im Wettkampf bzw. organisiertem Training)

- Benutzung fremder Sportanlagen und Einrichtungen

- …

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Haftung

Der vom Verein beauftragte ÜL/Trainer ist Erfüllungsgehilfe, damit

geht bei einer Unfallklage der Anspruch an den Verein. Bei grober

Fahrlässigkeit oder Vorsatz (z.B. einer unangemessenen Übung)

kann sie direkt an den ÜL/Trainer gerichtet werden.

Der Verein hat bei einem fahrlässig oder vorsätzlich verursachten

Schaden (z.B. Tätigung einer Anschaffung ohne Auftrag) nach §823

BGB, einen „Rückgriffsanspruch“ gegenüber dem ÜL/Trainer und

kann Schadensersatzanspruch geltend machen.

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Anwesenheitspflicht

Der ÜL/Trainer steht neben der Trainingszeit auch für eine angemessene Vor- und Nachbereitungszeit in der Aufsichtspflicht.

• Minderjährige dürfen nicht zu Schaden kommen.

• Dritten darf keinen Schaden zugefügt werden.

• Wo befinden sich die zu beaufsichtigten Minderjährigen?

• Was tun die zu beaufsichtigten Minderjährigen?

• Gefahrenquellen müssen erkannt und behoben werden.

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Rechtsfragenspiel

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