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2004 © Boris Hallik / Sabine Brumme 1 Haftung, Gewährleistung - Preisvereinbarung RA Boris Hallik, DekaBank, Frankfurt am Main RAin Sabine Brumme, München Der IT-Systemvertrag

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Haftung, Gewährleistung - Preisvereinbarung

RA Boris Hallik, DekaBank, Frankfurt am Main

RAin Sabine Brumme, München

Der IT-Systemvertrag

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I. Vorstellung der Referenten

Boris Georg Hallik LL.M.

Rechtsanwalt

DekaBank Deutsche Girozentrale

Abteilung Recht

Tel. 069/7147-5154

[email protected]

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I. Vorstellung der Referenten

Sabine Brumme

Rechtsanwältin, München

Künftig:

BearingPoint Deutschland, Frankfurt

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II. Einleitung

- Bedeutung von Haftungs - und Gewährleistungs-klauseln in IT Vertragsverhandlungen

- Klauseln in Musterverträgen des IT-Einkäufers

- Klauseln in Verträgen von IT-Verkäufern

- Praxisrelevanz von Haftungs- und Gewährleistungsklauseln

- Mehr Haftung - höhere Preise?

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III. Haftungsklauseln

§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB - Haftung des Schuldners

einer Leistung für Vorsatz und Fahrlässigkeit, es sei denn,

- es wurde ein milderer Haftungsmaßstab vereinbart

- der Schuldner haftet ohne jegliches Verschulden

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III. Haftungsklauseln

- Leistungsbeschreibung als Garantie - Vorteil für den IT-Einkäufer?

- Beschränkung grober Fahrlässigkeit und Ausschluss leichter Fahrlässigkeit - Nachteil für den IT-Einkäufer?

- Beweis des Schadens und der Kausalität; Einwendungstatbestand des Schuldners nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB - Vorteil für den IT-Einkäufer?

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III. Haftungsklauseln

- Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

- Grobe Fahrlässigkeit: Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten, besonders schweres Außerachtlassen ... , Fehlen der geringsten Vorsicht, Außerachtlassen ganz nahe liegender Überlegungen oder „.. das darf nicht vorkommen“

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III. Haftungsklauseln

- Haftung bei Vorsatz uneingeschränkt- Haftung bei grober Fahrlässigkeit eingeschränkt- Haftung bei leichter Fahrlässigkeit bei Verletzung

von Kardinalspflichten (unter Ausschluss des mittelbaren Schadens und entgangenem Gewinn)

==> Wert einer solcher Haftungsklausel für den IT-Einkäufer?

- unbeschränkte Haftung==> Risiken für den IT-Verkäufer?

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III. Haftungsklauseln

Praxisprobleme aus Sicht des IT-Einkäufers:

- Beweisbarkeit der Pflichtverletzung - Zusammenspiel von Pflichtverletzung und Mitwirkungspflichten

- Beweisbarkeit des Schadens und Nachweis der Kausalität

- Ersatz welchen Schadens? Unmittelbarer Schaden mit/oder ohne mittelbaren Schaden

- Auswege für den IT-Einkäufer?

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III. Haftungsklauseln

Praxisprobleme aus Sicht des IT-Verkäufers:

- Leistungsbeschreibung als Garantie

- Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

- Schadenspotential meist nicht überschaubar

- Schadenspotential meist nicht in angemessenem Verhältnis zu Umsatz bzw. erwartetem Gewinn

- Auswege für den IT-Verkäufer?

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III. Haftungsklauseln

Beispiel: EVB-IT Überlassung Typ A (Auszug)...9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu

vertretende Schäden wie folgt:

9.2.1 für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag;

9.2.2 für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% des Gesamtpreises des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt.

Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

...

9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1 und 9.2.2 Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche aus Ziffer 7.2 (Anm.: bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

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IV. Gewährleistung

- Zusammenspiel der Verträge: Gewährleistungsrechte im Lizenzvertrag UND Rechte im Pflegevertrag

- Gewährleistung = Mängelbeseitigung - Welche Rechte sind für den IT-Einkäufer entscheidend?

- Nachbesserung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz:

- Welche vertraglichen Einschränkungen sind für den IT-Einkäufer hinnehmbar?

- Welche vertraglichen Einschränkungen sind für den IT-Verkäufer wichtig?

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IV. Gewährleistung

- Nachbesserung - mehrmalige Nachbesserungsversuche?

- Minderung - Ausschluss?- Rücktritt - Wiedereinführung der Fristsetzung mit

Ablehnungsandrohung?- Schadensersatz?

==> Gibt es eine Standardklausel aus Sicht des IT-Einkäufers?

==> Oder IT-Verkäufers?

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IV. Gewährleistung

Beispiel: EVB-IT Überlassung Typ A (Auszug)7.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber die Standardsoftware frei von Sachmängeln.

Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.

7.2 In Nummer 4 des Vertrages können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Leistung getroffen werden. Eine solche Vereinbarung stellt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.

...

7.4 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.

...

7.6 Die Gewährleistungsfrist* beträgt 12 Monate ab Überlassung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfris* für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

...

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IV. Gewährleistung

7.7 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, kann der Auftragnehmer den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.

– Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte, vom Auftraggeber übernommene Fassung der Standardsoftware*. Eine neue Fassung ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. ...

– Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf 8% des Wertes der vom Mangel betroffenen Leistung, für sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln jedoch auf höchstens 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag.

7.8 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich ausgeschlossen, bleiben die übrigen Rechte aus Ziffer 7.7 Absatz 3 unberührt.

...

7.10 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 7.7 Absatz 3 gelten nicht für Ansprüche aus Ziffer 7.2, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

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IV. Gewährleistung

- Gute Gewährleistungsklauseln und andere Steuerungsmöglichkeiten für den IT-Einkäufer?

- Zahlungssplittung

- Aufrechnung

- Pauschalierter Schadensersatz

- Vertragsstrafe (Grenzen beachten)

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IV. Gewährleistung

- Gute Gewährleistungsklauseln und andere Steuerungsmöglichkeiten für den IT-Verkäufer?

- Verkürzung der Gewährleistungsfrist- Wiedereinführung der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung- Aufrechnungsverbote- Pauschalierter Schadensersatz - Regelung von Rücktrittfolgen

- Praxisrelevanz guter Gewährleistungsklauseln?

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IV. Gewährleistung

- Praxisrelevanz guter Gewährleistungsklauseln?

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V. Zusammenfassung

- Haftungsklausel aus Sicht des IT-Einkäufers - das Gesetz ist GUT

- Gewährleistungsklausel aus Sicht des IT-Einkäufers - das Gesetz ist GUT aber NICHT KONKRET GENUG

- Preisanpassung - Versicherung

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V. Zusammenfassung

- Haftungsklausel aus Sicht des IT-Verkäufers - das Gesetz eröffnet hohe Risiken. Vertragliche Einschränkung notwendig

- Gewährleistungsklausel aus Sicht des IT-Verkäufers - das Gesetz ist partiell NACHBESSERUNGBEDÜRFTIG.

- Preisanpassung - Versicherung

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VI. Fragen und Diskussion

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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT.

Boris Hallik Sabine Brumme