1. Aktuelles zur Gesetzgebung und aus den … · Ein kurzer Blick nach 2015/2016 Jörg Holzhäuser...

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1. Aktuelles zur Gesetzgebung und aus den Gefahrgutgremien 2. Ein kurzer Blick nach 2015/2016 Jörg Holzhäuser Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97 E-Mail: [email protected] www.isim.rlp.de/verkehr/verkehrssicherheit/gefahrgut Vervielfältigung und Nachdruck nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers

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1. Aktuelles zur Gesetzgebung und aus den Gefahrgutgremien

2. Ein kurzer Blick nach 2015/2016

Jörg Holzhäuser

Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz

Tel.: 06131 / 16 22 97

Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97

E-Mail: [email protected]

www.isim.rlp.de/verkehr/verkehrssicherheit/gefahrgut Vervielfältigung und Nachdruck nur mit

ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers

Jörg Holzhäuser © 2

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Achtung Übergangsregelungen

1.6.1.25

Versandstücke und Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember

2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet

sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften

des Unterabschnitts 5.2.1.1 hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der

Buchstaben «UN» entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle

von Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern bis zur

nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden.

5.2.1.1

Festlegung Zeichenhöhe (UN-Nummer und die Buchstaben «UN»)

mindestens 12 mm

Verpackungen < 30 Liter oder 30 kg mindestens 6 mm

Verpackungen< 5 Liter oder 5 kg angemessene Größe

Jörg Holzhäuser 3

M 273

Kennzeichnung von Flaschen für Gase

(1) Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR

dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend

den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden

Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer

gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar

2013 geltenden Vorschriften

In 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer

und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur

nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet

werden.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018

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1.6.3.33

Wenn der Tankkörper eines festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugs) oder

Aufsetztanks bereits vor dem 1. Januar 2009 durch Trenn- oder

Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum

unterteilt war, muss der Fassungsraum in den gemäss Absatz 6.8.2.5.1

vorgeschriebenen Angaben bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach

Absatz 6.8.2.4.2 nicht mit dem Symbol «S» ergänzt werden.

Beispiel:

Erstzulassung: 1.10.2008 + 6 Jahre = 1.10.2014 (Ergänzung mit „S“)

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Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen

Multilaterale Vereinbarung M 259

nach Abschnitt 1.5.1 ADR

über die Beförderung von beschädigten oder defekten

Lithiumzellen oder batterien (UN Nr. 3090 – 3091 – 3480 – 3481)

(4) Jede gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchgeführte

Beförderung muss der jeweiligen zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Die

Mitteilung umfasst sowohl eine präzise Beschreibung der beförderten Güter als

auch die Gründe für die Nutzung dieser Vereinbarung.

Derzeit kann dies nur die BAM sein !

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RSEB Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.3

An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten

Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung

am Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 verschlossen sind, gilt ein

Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als

Absperreinrichtung des Tanks nach ADR/RID.

In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein.

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Was passiert bei der Beförderung in einem höherwertigen Tank

wie LGAV ?

A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen

oder Entleeren

B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen

oder Entleeren

Jörg Holzhäuser 8

Magnetisch befestigte Warntafeln sind zulässig,

wenn sie den Anforderungen genügen,

dies ist ggf. durch eine Bescheinigung des

Herstellers nachzuweisen.

Wenn die Tafel den Anforderungen nicht genügt,

ist sie als nicht vorhanden zu bewerten.

Jörg Holzhäuser 9

Ausnahme Nr. 18

3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier

3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die

Angabe

a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach

ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach § 35 der GGVSEB

durchgeführt wird,

b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht

angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.

„Örtlich begrenzt“ könnte auch eine Beförderung im gesamten Bundesgebiet

sein.

Der Begriff ist auch in der RL 2008/68/EG zu finden.

Auslegung nach einzelnen Beförderungsbedürfnissen.

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Vorlauf zum Seeverkehr

So richtig ? 1.1.4.2.1c)

bei Beförderungen in einer Transportkette,

die eine Seebeförderung einschließt, müssen

die Container, die ortsbeweglichen Tanks

und die Tankcontainer nach Kapitel 5.3 des

IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards)

versehen und gekennzeichnet sein, sofern

sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit

Großzetteln (Placards) und einer

orangefarbenen Kennzeichnung versehen

sind.

In diesem Fall gilt für

die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der

Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage. . . .

Jörg Holzhäuser 11

SV 650 Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten

bestehen, dürfen unter den Vorschriften der Verpackungsgruppe II befördert werden.

Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer

1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden:

Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 soll folgender Hinweis in die RSEB 2015

aufgenommen werden:

„Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten

Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig,

sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt.“

Jörg Holzhäuser 12

GGVSEB

§ 28 Nr. 3 – Füllungsgrad von Tanks

Fahrzeugführer

. . .

Er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von

höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen

Füllungsgrad nicht angeben kann;

Was macht man wenn sich auf Grund Abschnitt 4.3.5 TU xx andere

Füllungsgrade ergeben?

TU 26 Der Füllungsgrad darf höchstens 85 % betragen.

Die Sondervorschriften (TU) nach Abschnitt 4.3.5 können niedrigere

Füllungsgrade als 90 % vorschreiben. In diesen Fällen hat der

Fahrzeugführer den dort vorgegebenen Füllungsgrad einzuhalten.

Jörg Holzhäuser 13

Abmaße des äußeren Randes eines

Gefahrzettels

Hinsichtlich der Abmaße des äußeren

Randes eines Gefahrzettels sieht der

BLFA-GG keinen Handlungsbedarf.

Unvermeidbare drucktechnisch oder

produktionstechnisch bedingte Toleranzen

sollten zu keiner Beanstandung führen.

5.2.2.2.1.1 Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze

gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von

mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die parallel

zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft.

Schaltzeichen für Erde

(allgemein)

(Zeichen 02-15-01 aus der

EN-60617-Reihe)

Jörg Holzhäuser 14

Anbringung Erdungssymbol nach 6.8.2.1.27 ADR

Das im ADR abgebildete Erdungssymbol ist in Anführungsstriche

gesetzt. Dies ist ein Indiz dafür, dass auch in der Elektrotechnik und

in Normen verwendete Erdungssymbole akzeptiert und nicht

beanstandet werden sollten.

Jörg Holzhäuser 15

Persönliche Schutzausrüstung im versiegelten Koffer

Der Koffer muss für Kontrollzwecke zu öffnen sein.

Jörg Holzhäuser 16

ADR 3.4.7 Verkleinerung des Kennzeichens bei Trays

Kennzeichen für LQ auf gelben Grund

Kennzeichnung LQ auf der schmalen Seite eines Kartons

Jörg Holzhäuser 17

Jörg Holzhäuser © 18

Ein kurzer Blick nach 2015 !

ST/SG/AC.10/40/Add.1 Transport

Überarbeitete 17. Fassung

ST/SG/AC.10/40/Add.2 Handbuch

Prüfungen und Kriterien

überarbeitete 5. Fassung

ST/SG/AC.10/40/Add.3 GHS

Überarbeitete 4. Fassung

Jörg Holzhäuser 19

Vorlagen für die Umsetzung in ADR/RID/ADN

OTIF/RID/RC/HAR/2013/1 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/HAR/2013/1) vom 4. April

2013.

OTIF/RID/RC/2013/31 Add. 1 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31 /Add.1) vom 14.

Juni 2013

RID: OTIF/RID/CE/GTP/2013/17 vom 4. November 2013

ADR: ECE/TRANS/WP.15/222 vom 7. März 2014

ADN: CCNR-ZKR/ADN/2014/1 vom 13. November 2013

Von der Gemeinsamen Tagung angenommene Texte:

OTIF/RID/RC/2013-B/Add.2 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2) vom

24. Oktober 2013

Jörg Holzhäuser 20

M 257 Verpackungsanweisungen IBC 04 bis IBC 08 nach 4.1.4.2 ADR

Es fängt schon immer etwas früher an !

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M 259 Regelung über die Beförderung von beschädigten oder defekten

Lithiumzellen oder -batterien (UN Nr. 3090 – 3091 – 3480 – 3481)

M 260 Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine

Erstickungsgefahr darstellen

M 264 Abweichung von 6.2.3.9.7 ADR für Flaschenbündel

M 271 über Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von

Tank

M 272 Beförderung von Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien

oder Ausrüstungen, die solche Zellen und Batterien enthalten zur Entsorgung

oder Recycling

M 273 Kennzeichnung von Flaschen für Gase

M 268 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt

Jörg Holzhäuser © 21

Proposal from the coffee break WG on the

Note by the secretariat in

INF.31

Transmitted by the Government of France

1. The WG compromised on a revised note

that would appear under 2.9.4.

UN/SCETDG/39/INF.60

“However batteries and cells manufactured before 1 January 2014 and

conforming to a design type tested according to requirements of the Manual

of test and criteria, part III, sub section 38.3,

applicable 31 December 2010, may continue to be transported.”

Wie wird in Genf gearbeitet und

wo werden Entscheidungen getroffen ?

Lithiumbatterien: Ein aktuelles Thema im 2015er Gefahrgutrecht sind wie schon die

Jahre davor die Lithiumbatterien, insbesondere der Abtransport beschädigter oder nicht

mehr funktionsfähiger Batterien. Diese Transporte sind für die Straße übergangsweise

durch die multilaterale Vereinbarung M259 derzeit bereits möglich

Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern: Des weiteren wird derzeit versucht,

die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Container des Typs BK 3 auch im ADR

2015/RID 2015/ADN 2015 zu etablieren, was jedoch erst in letzter Minute

entschieden wird – voraussichtlich im Mai 2014.

Beförderung von Leuchtmitteln: Aus den UN-Modellvorschriften heraus gibt es im

ADR 2015 und RID 2015 Freistellungsregelungen zur Beförderung von

Leuchtmitteln, die gefährliche Stoffe enthalten – diese erleichtern vor allem die

Entsorgung der Leuchtmittel.

Beförderung in loser Schüttung: Komplett umgekrempelt wurde das Kapitel 7.3

des neuen ADR 2015 und RID 2015, das die Beförderung in loser Schüttung regelt

Bergungsgroßverpackungen: Auch bei den Bergungsgroßverpackungen tut sich

etwas: dies betrifft den Eintrag ins Beförderungspapier, die

Verpackungscodierung sowie die Prüfung und Kennzeichnung (wie VG II).

Füllungsgrad: Neu sind auch die Formeln für die Berechnung des maximal

zulässigen Füllungsgrades – sowohl für umweltgefährdende flüssige Stoffe als auch

für Stoffe mit der Nebengefahr der Umweltgefährdung bei ADR/RID – Tanks. Sie

sind in Absatz 4.3.2.2.1 fixiert.

Asymmetrische Kondensatoren: Für die Beförderung asymmetrischer

Kondensatoren gibt es neue Regeln, eine neue UN-Nummer – die UN 3508 – sowie

die Sondervorschrift 372.

Adsorbierte Gase: Weitere neue Einträge mit den UN-Nummern UN 3510 bis

3518 in der Gefahrgutliste gibt es für adsorbierte Gase – und dazu die neue

Verpackungsvorschrift P 208.

Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gaspatronen und

Brennstoffzellenkartuschen: Überarbeitungen im Kapitel 6.2 zu Bau und das

Prüfen von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gaspatronen und

Brennstoffzellenkartuschen mit verflüssigtem, entzündbarem Gas

Überarbeitungen in der Klasse 7 in den Teilen 1, 2, 4 und 6 auf Grund der IAEA

Änderungen in den Transportvorschriften SSR 6 – UF 6 als freigestellte Menge

Konfettishooter: Der beliebte Konfettishooter darf nun auch legal befördert

werden – dafür gibt es die neue Sondervorschrift SV 371

Prüffristen: In 4.1.4.1 P200 Absatz 10 va und Absatz 13 werden die Prüffristen

von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von

Bündeln solcher Flaschen auf 15 Jahre erweitert.

Gasflaschen: Sondervorschrift 662 für Gasflaschen, die in Schiffen und Flugzeugen

verwendet werden.

Leere, ungereinigte Altverpackungen: UN gilt für leere, ungereinigte

Altverpackungen – endlich gibt es dazu ein ganzes Paket klarer und brauchbarer

neuer Vorschriften, die das Betreiben von Rücknahmesystemen erleichtern: im Teil

1, 2, 4, 5 und 7.

Wie groß müssen die Gefahrzettel und sonstigen Kennzeichnungen mindestens

sein?

Sondervorschrift für Additivbehälter: Die lange erwartete Sondervorschrift für

Additivbehälter als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks wurde beschlossen.

1.1.3.3 (ADR/RID/ADN)

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen

Kraftstoffen

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt

wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer

Einrichtungen dienen oder zum Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen dient,

die während der Beförderung verwendet werden oder für den Gebrauch

während der Beförderung bestimmt sind (z.B. Kühleinrichtungen - RID).

1

Klarstellung (wie 1.1.3.7 b) )

25

1

1.1.3.6.3 (ADR/RID/ADN)

– für verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes

(siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Litern

neu

– für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in

Litern;

– für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit

Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern.

Streichung nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes im 1.2.1

Klarstellung

26

1

1.1.3.6.5 (ADR/RID/ADN)

Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, gemäß

den Unterabschnitten 1.1.3.1 a), b) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5,

1.1.3.7 (nur RID: ,1.1.3.8), 1.1.3.9 und 1.1.3.10, die gemäß den

Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 freigestellt sind,

unberücksichtigt.

Klarstellung, dass mit Ausnahme der gefährlichen Güter, die gemäß 1.1.3.1 c)

freigestellt sind und bei denen die Grenzwerte des Absatzes 1.1.3.6.5 nicht

überschritten werden dürfen, alle anderen in den Unterabschnitten 1.1.3.1, 1.1.3.2.

bis 1.1.3.5 und 1.1.3.7 bis 1.1.3.10 freigestellten gefährlichen Güter bei der

Berechnung im Rahmen der Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 nicht

berücksichtigt werden müssen.

27

1

28

1.1.3.7

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen

zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Lithiumbatterien

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Einrichtungen

zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Lithiumbatterien,

elektrische Kondensatoren, asymetrische Kondensatoren, Metallhydrid-

Speichersysteme, Brennstoffzellen),

a) Lithiumbatterien, die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine

Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb

einer ihrer Einrichtungen dienen;

b) Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das

während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während

der Beförderung bestimmt ist (z.B. tragbarer Rechner).

1

1.1.3.10 (UN)

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln,

die gefährliche Güter enthalten

Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN,

vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein

Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3

festgelegten Mengen:

a) Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt

werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert

werden;

(gilt auch für die Weiterbeförderung von einer ersten Sammelstelle zu einer

ersten Sammelstelle und anschließend zu einer Zwischenverarbeitungsstelle

oder Recyclingeinrichtung)

29

1

b) Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter

enthalten und so verpackt werden, dass in einem

Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind,

hergestellt gemäß Qualitätsmanagement

jedes Leuchtmittel ist zum Schutz entweder einzeln in

Innenverpackungen verpackt, durch Unterteilungen abgetrennt

oder mit Polstermaterial umgeben und in widerstandsfähige

Außenverpackungen verpackt, die den allgemeinen Vorschriften

des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und in der Lage sind,

eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu bestehen;

30

1

c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g

gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je

Versandstück,

wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden.

Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend

widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das

Austreten von Füllgut zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des

Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung

aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen.

31

32

1

Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel

siehe Unterabschnitt 1.1.3.10.

1.1.3.2 c) Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn

der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C

höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder

tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein,

z.B. auch Maschinen- und Apparateteile;

1

d) Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und O (gemäß

Unterabschnitt 2.2.2.1) enthalten, vorausgesetzt, diese sind so verpackt,

dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels verursachte Splitter-

wirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt.

1.1.3.2 h) Gasen, die in elektrischen Lampen enthalten sind, vorausgesetzt,

diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen der Lampe

verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt

bleibt.

33

34

1

RSEB 2013 zu 1.1.3.2 h)

1-12 Die Freistellung nach Buchstabe h bezieht sich auf gasgefüllte

Lampen, die nicht bereits unter die Freistellung nach Buchstabe c fallen.

Unter Buchstabe c fallen z. B. Leuchtstoffröhren.

Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe h für Lampen bei der

Entsorgung ist von einer Einhaltung der Bedingungen für das

Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung

keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Lampen,

austreten können. Der Begriff „Versandstück“ ist allgemein als geeignete

Umschließung zu verstehen.

35

1 1.2.1 Änderungen im Zusammenhang mit der Klasse 7

In den Begriffsbestimmungen für z.B.

Ausschließliche Verwendung

Bauart

dichte Umschließung

Dosisleistung

Einschließungssystem

Genehmigung/Zulassung

höchster normaler Betriebsdruck

Kritikalitätskennzahl (CSI)

radioaktiver Inhalt

Transportkennzahl

die Worte „für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7“ geändert in:

„für die Beförderung radioaktiver Stoffe“.

1

(UN)

Bergungsgroßverpackung:

Sonderverpackung, die

a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und

b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von

mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m3 hat,

Für beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit

gefährlichen Gütern

Beförderung zum Zweck der Wiedergewinnung oder der Entsorgung

37

Änderungen auch in Kapitel 6.6.

1

Abgelaufene bzw. gestrichene Übergangsvorschriften

1.6.1.10 (UN) für Lithiumbatterien – neu 1.6.1.29

1.6.1.16 für Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der

Kategorie B behaftet sind

1.6.1.19 für die Klassifizierung umweltgefährdender Stoffe dürfen

bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden.

1.6.1.24 (UN) für vor dem 1. Januar 2014 hergestellte

Lithiumzellen oder –batterien

1.6.4.31 zu TP 35 ADR

1.6.3.1 und 1.6.3.2 für RID-Tanks

38

39

Achtung Übergangsregelungen

1.6.4.31

Für Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 die Sondervorschrift TP 35

zugeordnet ist, darf die im bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren ADR

vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 14 bis zum 31. Dezember

2014 angewendet werden.

Was bedeutet das?

z.B. für UN 1098 (Allylalkohol), 1143, 1163, 1238, …(Stoffe giftig und Zusatzgefahr(en)

Ab 2015 gilt für diese Stoffe nach Kapitel 4.1 der T 20 (Mindestprüfdruck 10

bar)

Nach Kapitel 4.3 („Landverkehr“) gilt mindestens L10CH (Mindestberechnungs-

Druck (Überdruck) 10 bar

1

Geänderte Übergangsvorschriften

1.6.1.1 Übergangsregelung bis 30.06.2015

1.6.1.15 Kennzeichnung Stapellast IBC

1.6.1.26 Kennzeichnung Großverpackungen

40

1

41

Warum ?

2015

Die Mindestabmessungen müssen

100 mm 100 mm sein. Die Buchstaben

und Ziffern für die Angabe der Masse

müssen eine Zeichenhöhe von

mindestens 12 mm haben. Der durch die

Abmessungspfeile angegebene

Druckbereich muss quadratisch sein.

Wenn Abmessungen nicht näher

spezifiziert sind, müssen die

Proportionen aller Merkmale den

abgebildeten in etwa entsprechen.

2013

1

42

Neue Übergangsregelungen

1.6.1.28 Normung für ortsbewegliche Druckgeräte

1.6.1.29 Weiterbeförderung Lithiumzellen und -batterien

1.6.1.30 Weiterverwendung von Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen

1.6.1.31 Kennzeichengröße Wort „Umverpackung“

1.6.1.32 Kennzeichnung mit Aufschrift „Bergung“ Kennzeichengröße

1.6.1.33 Kennzeichnung Doppelschicht-Kondensatoren

1.6.1.34 Kennzeichnung asymmetrische Kondensatoren

1.6.1.35 Weiterverwendung schriftlicher Weisungen

1.6.1.35 (RID) Weiterverwendung Großzettel nach 5.3.1.7.4

1.6.1.36 Weiterverwendung ADR - Schulungsbescheinigungen

1

43

Neue Übergangsregelungen

1.6.2.13 Weiterverwendung von Flaschenbündel (vor 1. Juli 2013 hergestellt)

1.6.2.14 Verwendung von Flaschen für adsorbierte Gase

1.6.2.15 Weiterverwendung von Flaschenbündel (vor 1. Juli 2015 wieder-

kehrend geprüft)

1.6.3.44 Verwendung von Tanks mit Additiveinrichtungen

1.6.3.44 (RID) Übergangsregelung für Kesselwagen

1.6.5.4 Weiterverwendung EX/II, EX/III, FL, OX und AT - Fahrzeuge

1

44

Neue / geänderte Übergangsregelungen

radioaktive Stoffe

1.6.6.1 (UN) umfangreich geändert

Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der

Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung

durch die zuständige Behörde erforderlich war

1.6.6.2 (UN) umfangreich geändert

Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in

der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der

IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurden

1.6.6.3 (UN) neu

Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des RID/ADR/ADN

(Ausgabe 2009 der IAEA Safety Standard Series No. TS-R-1) von den

Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren

1.6.6.4 (UN) (Alt 1.6.6.3)

Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Ausgaben der IAEA

Safety Series No. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und

1985 (in der Fassung 1990) zugelassen wurden

1

45

1.7.1.1

Das ADR/RID/ADN setzt Sicherheitsstandards fest, die eine

ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen

Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit

diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen.

Diese Standards basieren auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of

Radioactive Material, Ausgabe 2012, IAEA Safety Standards Series No. SSR-

6, IAEA, Wien (2012). Das erläuternde Material ist in «Advisory Material for

the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2012

edition)», IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, IAEA, Wien (2014) ent-

halten.

Darstellung der neuen Rechtsgrundlage

1

46

1.7.3.1 Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt 1.7.1.3 festgelegten

Anwendungsbereich des ADR/RID/ADN muss ein Managementsystem, das auf

internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die

zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die

Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADR zu gewährleisten. ….

1.7.3 Managementsystem

1.7.1.3 Das ADR gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße

einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört.

Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein,

die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und

von dieser umfasst werden; . . .

47

2

2

Anpassung der Tabelle der überwiegenden Gefahr des RID/ADR/ADN

an die UN-Modellvorschriften

Klarstellung: ein Stoff der Klasse 9 darf keine Nebengefahr einer

anderen Klasse ausweisen

Folge: Zuordnung zu dieser Klasse

Klasse 9 ist nie als Nebengefahr einer anderen Klasse zugeordnet

48

2 2.2.2.1.2 (UN) 9. Adsorbiertes Gases:

Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand von einem festen

porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 °C von

weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt.

49

Adsorbierte Gase

Klassifizierungscode UN

Nummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes

9 A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G.

9 O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.

9 F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

9 T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G.

9 TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

9 TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.

9 TO 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.

9 TFC 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR,

ÄTZEND, N.A.G.

9 TOC 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND,

ÄTZEND, N.A.G.

2 Folgeänderungen:

Änderungen Tabelle A und B

Verpackungsanweisung P 208

Zuordnung weiterer Stoffe

Übergangsregelung 1.6.2.14

3519 BORTRIFLUORID, ADSORBIERT

3520 CHLOR, ADSORBIERT

3521 SILICIUMTETRAFLUORID, AD-

SORBIERT

3522 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT

3523 GERMANIUMWASSERSTOFF

(GERMAN), ADSORBIERT

3524 PHOSPHORPENTAFLUORID,

ADSORBIERT

3525 PHOSPHORWASSERSTOFF

(PHOSPHIN), ADSORBIERT

3526 SELENWASSERSTOFF, AD-

SORBIERT

50

2

51

Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe

und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den

im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen

Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet

werden, vorausgesetzt:

a) die Viskositat2) und der Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein:

2.2.3.1.4

2

52

2.2.3.1.4

b) bei der Lösemittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht

abgetrennt;

c) das Gemisch oder das eventuell abgetrennte Losemittel entspricht

nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8

d) die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum von

höchstens 450 Litern verpackt.

2

53

2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe, die

einen Flammpunkt von mindestens 23 °C und höchstens 60 °C haben,

nicht giftig, ätzend oder umweltgefährdend sind,

höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die

Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse,

in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt

sind,

unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn

a) bei der Lösungsmittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und

Kriterien Teil III Abschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht

des Lösungsmittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und

b) die Auslaufzeit bei der Viskositätsprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und

Kriterien Teil III Abschnitt 32.4.3) mit einer Auslaufdüse von 6 mm

(i) mindestens 60 Sekunden beträgt oder

(ii) mindestens 40 Sekunden beträgt, wenn der viskose flüssige Stoff

höchstens 60 % Stoffe der Klasse 3 enthält.

Klarstellung

2

2.2.9.3 (UN)

Verzeichnis der Eintragungen wird ergänzt wie folgt:

M 1 Alt:

ASBEST, BLAU (Krokydolith) oder ASBEST, BRAUN (Amosit, Mysorit)

Alt:

ASBEST, WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit)

Neu:

2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit,

Krokydolith)

2590 ASBEST, CHRYSOTIL

Klarstellung in der Unterscheidung nach den Vorgaben der WHO und ILO. Mit

der SV 274 bei UN 2212 wird dann die Angabe der technischen Benennung

gefordert.

54

Klasse 9

3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität

von mehr als 0,3 Wh)

ST/SG/AC.10/C.3/2012/23 Japan

ADR 2013 UN 3499 KONDENSATOR, elektrische Doppelschicht (mit einer

Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)

Hierzu neue Sondervorschrift 372

beachten !

55

3

Tabelle A: Änderungen bei ca. 380 Stoffeinträgen

Tabelle A: Neue Stoffeinträge: UN-Nummern 3507, 3508, 3509, 3510, 3511, 3512,

3513, 3514, 3515, 3516, 3517, 3518, 3519, 3520, 3521, 3522, 3523, 3524, 3525, 3526

Tabelle A Spalte 6: Zahlreiche Gase erhalten den Eintrag 662 (Erweiterung von

Prüffristen von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen); neuer

Eintrag SV 664 (Additivbehälter)

Tabelle A Spalte 7b: Die freigestellten Mengen werden für viele Stoffe mit dem

Luftverkehr harmonisiert (nunmehr Code E0).

Tabelle A Spalte 17: neue alphanumerische Codes VC und AP zur Beförderung in

loser Schüttung

Änderung von 16 Sondervorschriften

Streichung von 3 Sondervorschriften

Neue Sondervorschriften 14 (66, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 375, 376, 377,

662, 663, 664) …

Kapitel 3.4 und Kapitel 3.5 Klarstellung in der Kennzeichnungsdarstellung

56

Wichtige Änderungen im Teil 3

3

57

Änderungen Tabelle A

Spalte 6

Bei den folgenden UN-Nummern wird in Spalte 6 die Sondervorschrift „662“ hinzugefügt: 1001, 1002, 1009, 1010, 1011, 1012, 1013, 1018, 1020, 1021, 1022, 1027, 1028, 1029, 1030, 1032,

1033, 1035, 1036, 1037, 1039, 1041, 1046, 1049, 1055, 1056, 1058, 1060, 1061, 1063, 1065, 1066,

1070, 1072, 1075, 1077, 1078, 1080, 1081, 1083, 1085, 1086, 1087, 1858, 1860, 1912, 1952, 1954,

1956, 1957, 1958, 1959, 1962, 1964, 1965, 1968, 1969, 1971, 1973, 1974, 1976, 1978, 1982, 1983,

1984, 2034, 2035, 2036, 2044, 2193, 2200, 2203, 2419, 2422, 2424, 2451, 2452, 2453, 2454, 2455,

2517, 2599, 2601, 2602, 3070, 3153, 3154, 3156, 3157, 3159, 3161, 3163, 3220, 3252, 3296, 3297,

3298, 3299, 3337, 3338, 3339, 3340, 3354, 3374 und 3468

Gasflaschen in Schiffen und Flugzeugen

Diese Vorschrift soll die die Beförderung von Gasen mit den

Klassifizierungscodes 1A, 1O, 1F, 2A, 2O, 2F und 4F in Gasflaschen

ermöglichen, die zwar nicht dem Kapitel 6.2 des ADR/RID

entsprechen, die aber nach anderen Regelwerken zugelassen sind und sich an

Bord von Schiffen und Flugzeugen befinden.

3

58

Änderungen Tabelle A

Spalte 7b

Bei folgenden UN-Nummern wird der derzeit bestehende Eintrag für freigestellte Mengen „E...“ in

Spalte 7b durch „E0“ ersetzt:

UN 1051 VG I, 1089 VG I, 1228 VG II, 1259 VG I, 1261 VG II, 1278 VG II, 1308 VG I, 1331 VG III,

1361 VG II und VG III, 1363 VG III, 1364 VG III, 1365 VG III, 1373 VG III, 1376 VG III, 1378 VG II,

1379 VG III, 1386 VG III, 1545 VG II, 1560 VG I, 1569 VG II, 1583 alle Verpackungsgruppen, 1603

VG II, 1613 VG I, 1614 v I, 1649 PG I, 1672 VG I, 1693 v I und VG II, 1694 VG I, 1697 VG II, 1698

VG I, 1699 VG I, 1701 VG II, 1722 VG I, 1732 VG II, 1792 VG II, 1796 VG II, 1802 VG II, 1806 VG

II, 1808 VG II, 1826 VG II, 1832 VG II, 1837 VG II, 1868 VG II, 1889 VG I, 1906 VG II, 1932 VG III,

1939 VG II, 2002 VG III, 2006 VG III, 2030 VG II, 2073, 2212 VG II, 2217 VG III, 2254 VG III, 2295

VG I, 2363 VG I, 2381 VG II, 2404 VG II, 2438 VG I, 2442 VG II, 2443 VG II, 2558 VG I, 2626 VG

II,

2691 VG II, 2740 VG I, 2743 VG II, 2749 VG I, 2798 VG II, 2799 VG II, 2826 VG II, 2835 VG II,

2881

VG II, 2956 VG III, 3048 VG I, 3122 VG I, 3123 VG I, 3129 VG II, 3130 VG II, 3208 VG II, 3242 VG

II, 3251 VG III, 3294 VG I, 3315 VG I, 3336 VG I, 3416 VG II, 3448 VG I und VG II, 3450 VG I,

3483

VG I und 3498 VG II

Harmonisierung mit dem Luftverkehr – Eintrag E0

3

59

Änderungsanweisungen für die Tabelle A sind immer hilfreich

Beispiele:

UN-

Num-

mer

Spalte Änderung

0082 (9a) streichen:

"PP65".

0222 (2) erhält folgenden Wortlaut:

"AMMONIUMNITRAT".

(6) einfügen:

"370".

(8) hinzufügen:

"IBC100".

(9a) In der Höhe von "IBC100" hinzufügen:

"B3 B17".

0241 (9a) streichen:

"PP65".

0331 (9a) streichen:

"PP65".

0332 (9a) streichen:

"PP65".

0503 (2) erhält folgenden Wortlaut:

"SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH".

60

UN

-Num

mer

Benennung

und

Beschre

ibung

Kla

sse

Kla

ssifiz

ieru

ngs

code

Verp

ackungsgr

uppe

Gefa

hrz

ettel

Sonderv

ors

chrif

ten

Begre

nzte

und

freig

este

llte

Mengen

Verpackung

Anw

eis

un-

gen

Sonderv

or-

schriften

Zusam

men

packung

(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b)

3507 URANHEXAFLUORID,

RADIOAKTIVE STOFFE,

FREIGESTELLTES

VERSANDSTÜCK mit weniger als

0,1 kg je Versandstück, nicht

spaltbar oder spaltbar, freigestellt

8 I 8 317

369

0 E0 P805

3508 KONDENSATOR,

ASYMMETRISCH (mit einer

Energiespeicherkapazität von

mehr als 0,3 Wh)

9 M11 9 372 0 E0 P003

3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER,

UNGEREINIGT

9 M11 9 663 0 E0 P003

IBC08

LP02

RR9

BB3

LL1

3510 ADSORBIERTES GAS,

ENTZÜNDBAR, N.A.G.

2 9F 2.1 274 0 E0 P208 MP9

3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 2 9A 2.2 274 0 E0 P208 MP9

3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,

N.A.G.

2 9T 2.3 274 0 E0 P208 MP9

3513 ADSORBIERTES GAS,

OXIDIEREND, N.A.G.

2 9O 2.2 +

5.1

274 0 E0 P208 MP9

3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,

ENTZÜNDBAR, N.A.G.

2 9TF 2.3 +

2.1

274 0 E0 P208 MP9

61

3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,

ENTZÜNDBAR, N.A.G.

2 9TF 2.3 +

2.1

274 0 E0 P208 MP9

3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,

OXIDIEREND, N.A.G.

2 9TO 2.3 +

5.1

274 0 E0 P208 MP9

3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,

ÄTZEND, N.A.G.

2 9TC 2.3 + 8 274 0 E0 P208 MP9

3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,

ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.

2 9TFC 2.3 +

2.1 + 8

274 0 E0 P208 MP9

3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,

OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.

2 9TOC 2,3 +

5.1 + 8

274 0 E0 P208 MP9

3519 BORTRIFLUORID, ADSORBIERT 2 9TC 2.3 + 8 0 E0 P208 MP9

3520 CHLOR, ADSORBIERT 2 9TOC 2.3 +

5.1 + 8

0 E0 P208 MP9

3521 SILICIUMTETRAFLUORID,

ADSORBIERT

2 9TC 2.3 + 8 0 E0 P208 MP9

3522 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN),

ADSORBIERT

2 9TF 2.3 +

2.1

0 E0 P208 MP9

3523 GERMANIUMWASSERSTOFF

(GERMAN), ADSORBIERT

2 9TF 2.3 +

2.1

0 E0 P208 MP9

3524 PHOSPHORPENTAFLUORID,

ADSORBIERT

2 9TC 2.3 + 8 0 E0 P208 MP9

3525 PHOSPHORWASSERSTOFF

(PHOSPHIN), ADSORBIERT

2 9TF 2.3 +

2.1

0 E0 P208 MP9

3526 SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT 2 9TF 2.3 +

2.1

0 E0 P208 MP9

3

62

Kapitel 3.3

Geänderte Sondervorschriften

SV (UN) 122, 135, 172, 225, 235, 251, 280, 289, 306, 309, 363

SV (ADR/RID) 582, 583, 594, 636, 660

Gestrichene Sondervorschriften

SV 580, 585, 661

Neue Sondervorschriften

SV (UN) 66, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 375, 376, 377

SV (ADR/RID) 662, 663, 664

3

63

SV 225 UN 1044 Ergänzung

Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten

Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.

Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im

Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.

Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:

a) tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb;

b) Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen;

c) auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung;

d) Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen

oder Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger

befördert werden, und

e) Feuerlöscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrüstung

zusammengesetzt sind und deren Handhabung beispielsweise beim Be- oder

Entladen mit einer Hubgabel oder einem Kran erfolgt.

Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten

Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn

sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für

das jeweilige Gas anwendbaren Vorschriften entsprechen.

3

64

Quelle: ST/SG/AC.10/C.3/2012/62

3

65

SV 594 Folgende Gegenstände, die nach den im Herstellungsland

angewendeten Vorschriften hergestellt und befüllt werden und in einer

starken Außenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften

des ADR/RID/ADN:

a) UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung

versehen sind, wenn

- sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind oder

- es sich um große Feuerlöscher handelt, die der Sondervorschrift für die

Verpackung PP 91 der Verpackungsanweisung P 003 entsprechen;

b) UN 3164 Gegenstände . . .

wenn sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind.

Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im

Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.

4

P003:

PP 91

Für die UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt

befördert werden, vorausgesetzt,

die Vorschriften nach 4.1.3.8.1 a) bis e) werden erfüllt,

die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß 4.1.6.8 a) bis d)

geschützt und

andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt,

um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern.

«Große Feuerlöscher» im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den

Absätzen c) bis e) der SV 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlöscher.

66

3

SV 636

Absatz b) wird geändert:

b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit

einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer

Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer

Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer

Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer

Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die lose oder in Ausrüstungen enthalten

zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben

werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein

Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich

der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen

erfüllt werden:

67

3

SV 636

Absatz b) wird geändert:

(i) es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 mit Ausnahme der

zusätzlichen Vorschriften 1 und 2;

(ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die

Gesamtmenge Lithiumzellen oder -batterien je Wagen oder Großcontainer / je

Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet;

Bem. Die Gesamtmenge Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer

im Qualitätssicherheitssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt

werden. Eine Kopie der Qualitätssicherheitsaufzeichnungen muss der zuständigen

Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

(iii)

Versandstücke sind mit der Kennzeichnung versehen:

„LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“

68

3

SV 373 (UN) UN 1008

Neutronenstrahlendetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten,

dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die

folgenden Vorschriften werden erfüllt. . . .

Verwendung von Detektoren bei der Identifizierung verbotener Stoffe

insbesondere auch durch Zollbehörden. Ein neuer Stoff "Bortrifluorid" wird

hierfür benötigt. Dieser wird über die UN 1008 dort für die Beförderung in

den Geräten befördert nach SV 373.

69

Neue Sondervorschriften

3

SV 375 (UN) UN 3077, 3082

Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder

zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von

höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5

kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden,

nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt,

die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der

Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.

Beförderung kleiner Mengen umweltgefährdender Stoffe.

Damit sind auch keine Kennzeichnungen und sonstige Vorgaben

erforderlich.

70

Neue Sondervorschriften

siehe auch 5.2.1.8.1

Es geht auch mal etwas kaputt !

(UN) SV 376

Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien,

bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie

nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und

Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser

Sondervorschrift entsprechen.

Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:

Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden

sind;

ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien;

Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden

können, oder

Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung

erlitten haben.

M 259

71

3

Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist,

muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie

berücksichtigt werden.

Beförderung nach den Vorschriften für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481

(Ausnahme der Sondervorschrift 230)

Kennzeichnung Versandstücke

«BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN» oder

«BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN»

Verpackung:

Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904

Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer

schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen

Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder

entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen

Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden.

72

P 908

Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen

und -Batterien und beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und -

Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in

Ausrüstungen enthalten sind.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen

Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (Somit geprüfte

Verpackungen)

Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien

enthalten:

Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)

Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für VG II entsprechen.

…. 73

P 908

74

Weitere Vorgaben für das Verpacken:

1. Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die

solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung

verpackt und

in eine Außenverpackung eingesetzt sein.

Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches

Austreten des Elektrolyts zu verhindern.

2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher

Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nicht brennbaren

und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein.

P 908

75

Weitere Vorgaben für das Verpacken:

3. Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer

Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein.

4. Geeignete Maßnahmen um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen

gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück,

die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der

Beförderung führen können, zu verhindern.

Verwendung von nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterial

möglich.

P 908

76

Weitere Vorgaben für das Verpacken:

5. Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt

werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt

wird, anerkannt ist.

Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder

Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben

werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen.

Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die

Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten.

Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

LP 904

Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der

UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind.

Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte

Batterie und für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie, die in einer

Ausrüstung enthalten ist, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der

Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (Somit geprüfte Verpackungen)

Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten:

Großverpackungen

aus Stahl (50A)

aus Aluminium (50B)

aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)

aus starrem Kunststoff (50H)

aus Sperrholz (50D)

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Weitere Vorgaben wie bei P 908.

77

SV 377 (UN)

Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen

Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und

die mit oder ohne andere Batterien zusammengepackt sind,

die keine Lithiumbatterien sind,

dürfen gemäß Verpackungsanweisung P 909 verpackt sein.

Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.

Die Versandstücke müssen mit

«LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» oder «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING»

gekennzeichnet sein.

Festgestellte beschädigte oder defekte Batterien müssen in Übereinstimmung mit

Sondervorschrift 376 befördert und in Übereinstimmung mit der jeweils anwendbaren

Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904 verpackt sein.

78

P 909

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung

oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt

sind, die keine Lithiumbatterien sind.

(1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein:

a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte

4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: . . . (geprüfte Verpackungen)

(2) Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh,

Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh,

Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-

Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium

widerstandsfähigen Außenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg

Allgemeine Verpackungsanforderung, keine Baumusterzulassung

79

P 909

(3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige

Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt

sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine

geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den

Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Große Ausrüstungen dürfen

unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen

oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt

werden.

(4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12

kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige

Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt

sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine

geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den

Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.

80

P 909

Zusätzliche Vorschriften

1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse

und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden.

2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter

anderem:

– den Schutz der einzelnen Batteriepole;

– Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;

– Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschlüsse ausgelegt

sind, oder

– die Verwendung nicht leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den

Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen.

3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um

übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z.B. durch die

Verwendung nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht

verschlossenen Kunststoffsacks).

81

3

SV 662 (ADR/RID/ADN) – neu

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen

und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen

verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung

und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden,

vorausgesetzt sie wurden in Übereinstimmung mit einer von der

zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm

ausgelegt und gebaut und es werden alle übrigen anwendbaren Vor-

schriften des RID/ADR/ADN erfüllt, einschließlich:

...

82

Neue Sondervorschriften

83

Musste es geregelt werden ?

Additivierungseinrichtungen:

sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-

Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen

Stoffen während des Entleeren des Tanks,

bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlussein-

richtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der

Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden

sind,

umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder

dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind.

Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die

Verbindung mit Verpackungen haben.

In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der

Additivierungseinrichtung angesehen.

SV 664 (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863, 3475)

M 271

84

Neue Sondervorschriften

Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende Regelung:

a) Bau der Umschließungsmittel

(i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.B. Tankabteil)

Vorgaben nach Kapitel 6.8

Keine weiteren Verwendungsvorschriften

(ii) Dauerhafte Befestigung außen am Tank/Tankfahrzeug

keine Bauvorschriften des ADR, wenn die „Umschließung als Metall ist

und bestimmte Mindestvorschriften für die Wanddicke erfüllt

Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug

85

Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende

Regelung:

a) . . .

(iii) Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden

werden können, müssen Metallverpackungen sein

und den für das Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1

entsprechen (keine geprüfte Verpackungen)

Öffnen der Versandstücke ist zulässig

Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der

Additivierungseinrichtung verbunden sein.

Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen

dicht verschlossen sein.

86

b) Tankzulassung

Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind

oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die

Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen

Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die

Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4 (Änderungen am Tank).

87

c) Verwendung von Umschließungsmitteln und

Additivierungseinrichtungen

(i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften.

(Bestandteil des Tanks)

(ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungs-

mittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten.

(Außen am Tank)

(iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der

Abschnitt 8.3.3 nicht.

Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der

Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die

Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein.

88

e) Beförderungspapier

Ergänzung Beförderungspapier mit

Angaben für das Additiv nach 5.4.1.1.1 a) bis d)

Zusätzlicher Vermerk: "SONDERVORSCHRIFT 664".

f) Schulung der Fahrzeugbesatzung

keine gesonderte Schulung der Fahrzeugbesatzung nach 8.2.1 ADR

g) Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung

Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von

festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung

von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3 wird durch das

Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen

Additiven nicht beeinträchtigt.

89

90

Folgeänderungen:

1.6.3.44 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur

Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475

sowie der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnetem Flugbenzin, die mit

vor dem 1. Juli 2015 gemäß den nationalen Vorschriften ausgelegten und

gebauten Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind, jedoch nicht den ab

1. Januar 2015 geltenden Vorschriften für den Bau und die Zulassung der

Sondervorschrift 664 des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet

werden bis zur nächsten Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung.

Nach diesem Datum dürfen sie mit Zulassung der zuständigen Behörden der

Verwendungsländer weiterverwendet werden

3

91

Kapitel 3.4

3.4.7.1

. . .

Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute)

haben. . . .

Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller

charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

3.4.7.2

Wenn es die Größe des Versandstucks erfordert, dürfen . . .

Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum

von 1 mm reduziert werden.

3 Kapitel 3.4

92

3.4.8

Kennzeichen für Versandstücke mit begrenzten Mengen in Übereinstimmung mit

den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO

3.4.8.1

Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vor-

schriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt

sind, dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung

mit diesen Vorschriften mit dem in Abbildung 3.4.8.1 dargestellten Kennzeichen

versehen sein.

Bei Verkleinerung: Die Proportionen des

Symbols «Y» müssen der Darstellung in

Abbildung 3.4.8.1 in etwa entsprechen.

3

3.4.9 (geändert) (UN)

Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt 3.4.8 abge-

bildeten Kennzeichen mit oder ohne den zusätzlichen Gefahrzetteln und

Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweils

zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte

3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend und müssen nicht mit dem in Abschnitt 3.4.7

abgebildeten Kennzeichen versehen sein.

.

Kapitel 3.4

93

3

3.4.10 (neu) (UN)

Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem

in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichen versehen sind und die den Vor-

schriften der Technischen Anweisungen der ICAO, einschließlich aller in den

Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, gel-

ten als den Vorschriften des jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts

3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend.

Kapitel 3.4

94

4

95

13) Für die wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus nahtlosem

Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher

Flaschen darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die

Verpackung ua oder va des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren

gewährt werden, wenn folgende Vorschriften angewendet werden:

1. Allgemeine Vorschriften

2. Betriebliche Vorschriften

3. Vorschriften für die Qualifizierung und die wiederkehrenden Prüfungen

4. Kennzeichnung

P 200

4

97

LP 903 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 903

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.

Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie, einschließlich einer in einer Ausrüstung

enthaltenen Batterie, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt

sind:

starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:

aus Stahl (50A)

aus Aluminium (50B)

aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)

aus starrem Kunststoff (50H)

aus Naturholz (50C)

aus Sperrholz (50D)

aus Holzfaserwerkstoff (50F)

aus starrer Pappe (50G)

Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch

Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die

Großverpackung verursacht werden können.

Zusätzliche Vorschrift

Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

Alternative zu P 903

4 4.3.2.2.1

Folgende Füllungsgrade von Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umge-

bungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden:

a) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und entzündbare

umweltgefährdende Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks

mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch

wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist):

b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend

oder nicht umweltgefährdend) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüf-

tungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine

Berstscheibe vorgeschaltet ist):

c) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und schwach giftige oder

schwach ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder

nicht umweltgefährdend) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheits-

einrichtung:

d) für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht

entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in luftdicht ver-

schlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:

98

Wort „Umverpackung“ Buchstabenhöhe mindestens 12mm

Aufschrift:

UMVERPACKUNG

Gefahrzettel

Volle Kennzeichnung

für Einzelverpackungen

Ausrichtungspfeile*)

(2 gegenüberliegende Seiten)

UN-

Nummer

5

99

5

b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei

gegenüber-liegenden Seiten der folgenden Umverpackungen anzubringen:

(i) Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu

kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar, und

(ii) Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die gemäß Absatz

5.2.1.9.2 nicht gekennzeichnet werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben

sichtbar.

b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf

zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die

Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen

sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar.

Derzeitige Regelung ist nicht anwendbar weil es keinen Sinn macht zu kennzeichnen

wenn keine Kennzeichnung mit Ausrüstungspfeilen erforderlich ist.

5.1.2.1 (ADR/RID/ADN)

100

Wort „BERGUNG“ Buchstabenhöhe mindestens 12mm

BERGUNG

5

Übergangsregelung 1.6.1.34 bis 1. Januar 2016

101

5 5.3.2.1.1 (ADR)

Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert

werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten

orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1 versehen sein. Sie

sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu

deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar

bleiben.

(2013) Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein

Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zugfahrzeug

getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine

orangefarbene Tafel angebracht bleiben.

Wenn Tankfahrzeuge nach 5.3.2.1.3 gekennzeichnet sind, dann

ist der Tank mit der Tafel zu kennzeichnen die mit dem

gefährlichsten beförderten Stoff übereinstimmt.

Wie soll der Fahrzeugführer dies ggf. umsetzen ?

102

5.3.2.2.1 Absatz 2 Ergänzung

Wenn wegen der Größe und des Baus des

Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das

Anbringen dieser orangefarbenen Tafeln

nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen

auf mindestens 300 mm für die Grundlinie,

120 mm für die Höhe und 10 mm für den

schwarzen Rand verringert werden. In

diesem Fall dürfen für die beiden in Absatz

5.3.2.1.1 vorgegebenen orangefarbenen

Tafeln unterschiedliche Abmessungen

innerhalb der festgelegten Bandbreite

verwendet werden.

5

103

5

5.3.3 – Neufassung (UN)

Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialwagen oder -

Großcontainer oder besonders ausgerüstete Wagen oder Großcontainer/

Tankfahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialfahrzeuge oder

-container oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge oder Container, die

einen Stoff enthalten, der im flüssigen Zustand bei oder über 100 °C oder

im festen Zustand bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung

aufgegeben wird, für die gemäß Sondervorschrift 580 in Kapitel 3.2 Tabelle

A Spalte 6 ein Kennzeichen für erwärmte Stoffe vorgeschrieben ist, müssen

… .

104

5 Das Kennzeichen soll für alle Stoffe gelten, die in erwärmtem Zustand

befördert werden, und nicht nur auf die Stoffe zu beschränken, denen die

SV 580 zugeordnet ist (UN-Nummern 3256, 3257 und 3258).

Weitere Vorgehensweise: Liste der Stoffe die in Frage kommen könnten:

z.B.

1578 Chloronitrobenzenes solid

1759 Corrosive solid n.o.s.

2651 4,4'-Diaminodiphenylmethane

2670 Cyanuric chloride

2811 Toxic solid, organic, n.o.s.

2921 Corrosive solid, flammable, n.o.s.

2923 Corrosive solid, toxic, n.o.s.

2928 Toxic solid, corrosive, organic, n.o.s.

2930 Toxic solid, flammable, organic, n.o.s.

3261 Corrosive solid, acidic, organic, n.o.s.

3263 Corrosive solid, basic, organic, n.o.s.

3264 Corrosive Liquid, acidic, inorganic, n.o.s. (Polyphosphoric Acid)

105

106

– Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektrische

Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische

Ausrüstung einschalten;

Folgeänderung: 7.5.9, 8.3.5, 8.5 S 1 Rauchverbot

5

5

Folge:

Übergangs-

regelung

1.6.1.35

Weiterverwendung

von schriftlichen

Weisungen die den

Vorgaben bis zum

31.12.2014 entsprochen

haben bis zum 30. Juni 2017

107

5

5.5.3.1.4 – neu (UN) Anwendungsbereich

Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder

Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten,

schließen sowohl Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl-

oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von

Versandstücken enthalten, als auch Wagen/Fahrzeuge und

Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ver-

wendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.

108

5

5.5.3.1.5 (ADR/RID/ADN) M 260

Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung,

wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen oder Container

besteht.

Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter

Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung

verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu

befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu

verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen. In der Regel ist

davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845)

als Kühlmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht.

Beschluss Gemeinsame Tagung März 2014

109

5

5.5.3.3.3 (ADR/RID/ADN)

Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten,

müssen in gut belüfteten Wagen/Fahrzeugen und Containern

befördert werden.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche Versandstücke

in Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, in Beförderungsmitteln

mit Kältespeicher oder in Beförderungsmitteln mit Kältemaschine

befördert werden, wie sie im Übereinkommen über internationale

Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die

besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu

verwenden sind (ATP), geregelt sind.

110

6 Übersicht über Änderungen in Teil 6

111

Kapitel 6.1 - Klarstellungen

Kapitel 6.2 Anpassungen von Normen

Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln, Flaschenbündeln

Vorgaben für die Dichtheitsprüfung und Prüfung in Heißwasserbad

(Druckgaspackung, Gaspatrone, Brennstoffzelle)

Kapitel 6.4

Änderung bei Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke (6.4.8.2)

Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (6.4.11)

Neue Vorgaben für die Befreiung in Abhängigkeit von den Abmessungen des

Versandstückes, der CSI und Masse der Nuklide

Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe (6.4.23)

Antrag auf Zulassung der Bauart spaltbarer Stoffe, gemäß 2.2.7.2.3.5 f)

Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte freigestellte Sendung

von Instrumenten oder Fabrikaten

6 Übersicht über Änderungen in Teil 6

112

Kapitel 6.5 Kennzeichnung Stapellast und Herstellungsdatum

Kapitel 6.6 Kennzeichnung Bergungsgroßverpackungen

Kapitel 6.7 Vorgaben für Heizsysteme im Unterschnitt für die

Bedienungsausrüstung

Kapitel 6.8 und 6.10

Vorgaben zum Flammendurchschlag und Normenanpassung

Kapitel 6.11 Neue Regelungen für flexible Schüttgut-Container

Ausdehnung der Bedeutung des UN-Symbols auch auf flexible

Schüttgut-Container

6

*)

*) Die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung dürfen an dieser

Stelle angegeben werden. In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des

Jahres in der Baumusterkennzeichnung und im inneren Kreis der Uhr

identisch sein.

Zu 6.1.3.1 e)

Zulassung der Verwendung der Kennzeichnung außer für

Kunststoffverpackungen mit der Angabe der Jahreszahl in der Kreismitte auch

für andere Verpackungen

113

6

114

Zu 6.5.2.2.4

Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters auf

dem Innenbehälter neben der übrigen Kennzeichnung angebracht werden.

Beispiel für eine geeignete Kennzeichnungsmethode:

In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres in der Kennzeichnung

und im inneren Kreis der Uhr identisch sein.

Bem. Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen

in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig.

12

115

7

CW 37/CV 37 – neu - UN 3170 VG II und VG III

Vor der Beförderung und vor der Verladung müssen Nebenprodukte der

Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung auf

Umgebungstemperatur abgekühlt werden.

Wagen mit Decken/Bedeckte Fahrzeuge oder bedeckte Container müssen

wasserdicht sein.

Die Ladetüren der gedeckten Wagen/Fahrzeuge oder der geschlossenen

Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die

Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

„ACHTUNG

GESCHLOSSENES UMSCHLIESSUNGSMITTEL

VORSICHTIG ÖFFNEN”

8

8.1.4.4

Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden

tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein,

mit der es ermöglicht wird zu prüfen dass die Feuerlöscher

nicht verwendet wurden.

Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den

zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung

unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten.

Klarstellung dass die Plombierung zur Feststellung der Nichtverwendung dient

und es Prüfungen sein müssen die die Funktionssicherheit gewährleisten.

116

8

117

8.1.5.2

Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit

befinden:

….

– eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 EN 471:2003 + A1:2007 –

Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen

8.1.5.3

Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung

3) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-

Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem

in der Norm EN 141 EN 14387:2004 + A1:2008 – Atemschutzgeräte –

Gasfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

beschriebenen vergleichbar ist.

Auszug Neufassung ADR 2013 BGBl.

118

Wo ist der Unterschied ?

Die Wirklichkeit

119

8 1.6.1.36

Vor dem 1. Januar 2014 ausgestellte Bescheinigungen über die Schulung von

Fahrzeugführern, die den ab dem 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Absatzes

8.2.2.8.5 hinsichtlich der verwendeten Reihenfolge für die Darstellung der Daten

unter den Punkten 4. (GEBURTSDATUM TT/MM/JJJJ)* und 8. GÜLTIG BIS:

(TT/MM/JJJJ)*, der Farbe (weiß mit schwarzen Buchstaben) und Verwendung

Nummern 9. und 10. auf der Rückseite der Bescheinigung als Einführung zu den

Verzeichnissen der Klassen, für welche die Bescheinigung gültig ist, nicht

entsprechen, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter verwendet werden.

Damit soll klargestellt werden, dass nur das vorgegebene Muster verwendet

werden darf und nur bestimmte Abweichungen toleriert werden sollen.

120

8

7.5.11

CV 33 (6) Sonstige Vorschriften

Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu

lagern; die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten

und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.

Klarstellung zu 1.1.3.6.3 - Freistellung von S 13

Kapitel 8.5 S13:

Ist eine Sendung unzustellbar, muss sie an einen sicheren Ort

verbracht und die zuständige Behörde schnellstmöglich unterrichtet

und um Anweisungen gebeten werden, wie weiter zu verfahren ist.

121

8

Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug nicht größer

als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten

Versandstücke 3 nicht übersteigt und keine Nebengefahren vorhanden sind,

müssen die Vorschrift des Unterabschnitts 8.2.1 betreffend die Schulung der Führer

von Fahrzeugen nicht angewendet werden.

Die Führer von Fahrzeugen müssen dann jedoch an einer geeigneten, ihren

Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die Beförderung radioaktiver

Stoffe teilgenommen haben. Diese Schulung muss ihnen die mit der Beförderung

radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen.

Eine solche Schulung des Gefahrenbewusstseins muss durch eine von ihrem

Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung zu bestätigt werden. Siehe auch 8.2.3

Kapitel 8.5 S 12

Klarstellung gegenüber der bisherigen Regelung von 2011 / 2013 das eine allgemeine Unterweisung

bei UN 2915 und UN 3332 doch ausreicht, wenn die dort genannten Grenzwerte nicht überschritten werden.

122

Zusammenfassung von umfangreichen Änderungen

123

Beförderung in flexiblen Schüttgutcontainern

Beförderung in loser Schüttung (neue Struktur)

Beförderung von Altverpackungen

6

124

7.3.1.1

b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine mit dem Code «VC» bezeichnete

Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist,

welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die in Abschnitt

7.3.3 aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusammen mit allen

gegebenenfalls angegebenen und mit dem Code «AP» bezeichneten ergänzenden

Vorschriften zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.

„Reform“ lose Schüttung

VC = VRAC (aus dem französischen Text für lose Schüttung)

AP = Additional Provision

125

„Reform“ lose Schüttung

VC 1 Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten

Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.

VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in

geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist

zugelassen.

VC 3 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen

oder Großcontainern/Containern, die den von der zuständigen Behörde des

Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen, ist zugelassen. Ist das

Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten

Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung

berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

126

7.3.3.2

Wenn die Codes VC für die Beförderung in loser Schüttung verwendet werden,

gelten die folgenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 angegebenen ergänzenden

Vorschriften:

7.3.3.2.1 Güter der Klasse 4.1

AP 1 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben;

Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.

AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung

verfügen.

7.3.3.2.2 Güter der Klasse 4.2

AP 1 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben;

Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.

„Reform“ lose Schüttung

127

7.3.3.2.3 Güter der Klasse 4.3

AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung

verfügen.

AP 3 Fahrzeuge/Wagen mit Decken und bedeckte Container dürfen nur verwendet

werden, wenn der Stoff in Stücken (nicht als Pulver, Granulat, Staub oder Asche)

vorliegt.

AP 4 Gedeckte Fahrzeuge/Wagen und geschlossene Container müssen mit luftdicht

verschlossenen Öffnungen für die Be- und Entladung ausgerüstet sein, um das

Austreten von Gas zu verhindern und das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen.

AP 5 Die Ladetüren der gedeckten Fahrzeuge/Wagen oder der geschlossenen

Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die

Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

«ACHTUNG

KEINE BELÜFTUNG

VORSICHTIG ÖFFNEN»

Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.

128

7.3.3.2.4 Güter der Klasse 5.1

AP 6 Wenn Fahrzeuge/Wagen oder der Container aus Holz oder einem anderen

brennbaren Werkstoff hergestellt ist, muss eine undurchlässige brandbeständige

Auskleidung oder eine Beschichtung aus Natriumsilicat oder einem ähnlichen

Stoff vorgesehen sein. Decken bzw. Planen müssen ebenfalls undurchlässig und

nichtbrennbar sein.

AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder

geschlossene Ladung durchgeführt werden.

7.3.3.2.5 Güter der Klasse 6.1

AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder

geschlossene Ladung durchgeführt werden.

129

7.3.3.2.6 Güter der Klasse 8

AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene

Ladung durchgeführt werden.

AP 8 Bei der Auslegung der Laderäume der Fahrzeuge/Wagen oder Container müssen

mögliche Restströme und der mögliche Aufprall von Batterien berücksichtigt werden.

Die Laderäume der Fahrzeuge/Wagen oder Container müssen aus Stahl bestehen, der

gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger

beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke

Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder

Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist.

Bem. Als beständig gelten Stähle, …

Die Laderäume der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände

hinaus beladen werden.

Die Beförderung ist auch in Kleincontainern aus Kunststoff zugelassen, die bei –18 °C

einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche ohne

Bruch standhalten können.

130

7.3.3.2.7 Güter der Klasse 9

AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine

angemessene Belüftung verfügen.

AP 9 Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate,

Zubereitungen und Abfälle), die durchschnittlich nicht mehr als 1000 mg/kg an

Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, ist zugelassen.

Die Konzentration dieses Stoffes oder dieser Stoffe darf an keiner Stelle der Ladung

höher als 10000 mg/kg sein.

AP10 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer

flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder

einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack

ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung

möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges

Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1

müssen in Fahrzeuge/Wagen und Containern befördert werden, die so gebaut oder

angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen

in Berührung kommen können.

131

132

133

Altverpackungen UN 3509 – M 268

2.1.5

Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt

Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC)

oder Teile davon,

die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung

ihrer Werkstoffe,

nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung,

Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden,

dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften

dieser Eintragung entsprechen.

134

135

UN

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Zu

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(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b)

3509 ALTVERPACKUNGEN,

LEER, UNGEREINIGT

9 M11 9 663 0 E0 P003

IBC0

8

LP02

RR9

BB3

LL1

136

UN

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ortsbewegliche

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Schüttgut-

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Beförderung

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Handhabung

(1) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20)

3509 BK2 4

(E)

VC2

AP10

90

SV 663 (I)

Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder

Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden,

• die gefährliche Güter enthalten haben und

• die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe,

nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung,

Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und

die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur

Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind, die an den Verpackungsteilen

anhaften.

137

Anwendungsbereich:

Die in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen

Rückstände dürfen nur

gefährlicher Güter der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sein.

Darüber hinaus dürfen diese Rückstände keine der folgenden Stoffe

sein:

SV 663 (II)

Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2

Tabelle A Spalte 7a «0» zugeordnet ist, oder

Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert

sind, oder

Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder

Radioaktive Stoffe oder

Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432)

und polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN

3152).

138

Sonderregelung für Zusammenpackung und Zusammenladung

Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Gefahr oder

Nebengefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten

Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten

Altverpackungen zusammen in denselben Schüttgut-Container verladen

werden.

Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um

die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.

Bem. Die übrigen Vorschriften des ADR/RID finden Anwendung

SV 663 (III)

139

Welche Verpackungen dürfen verwendet werden ?

P 003 mit RR 9

IBC 08 mit BB 03

LP 02 mit LL 1

Für UN 3509 müssen die Verpackungen/IBC/Großverpackungen nicht den

Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.

Es müssen Verpackungen/IBC/Großverpackungen verwendet werden, die den

Vorschriften des Abschnitts 6.1.4/6.5.5/6.6.4 entsprechen und die

flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht

verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten

und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind.

Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei

während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht

verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen/IBC/Großverpackungen

verwendet werden.

140

Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre

Verpackungen/IBC/Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges

Material) verfügen, verwendet werden.

Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung/jeder

IBC/jede Großverpackungen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von

Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist.

Verpackungen/IBC /Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit

dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als

Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung/des IBC/der Großverpackungen).

Verpackungen/IBC/Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten

Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein,

dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung

kommen können.

141

5.4.1.1.19 Sondervorschriften für die Beförderung von UN 3509 Altverpackungen,

leer, ungereinigt

Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b)

festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck «(MIT

RÜCKSTÄNDEN VON […])», gefolgt von der (den) den Rückständen

entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge,

ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.

Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse

4.1 enthalten haben, und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter

der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben,

zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:

UN 3509 ALTVERPACKUNG, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN

VON 3, 4.1, 6.1), 9

142

VC 2 und AP 10

VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen/Wagen, in

geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist

zugelassen.

AP 10 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit

einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung

oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack

ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der

Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B.

saugfähiges Material.

Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in

Fahrzeuge/Wagen und Containern befördert werden, die so gebaut oder

angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren

Werkstoffen in Berührung kommen können

143

Beförderung in loser Schüttung möglich ?

Beförderung in loser Schüttung möglich ?

7.3.2.9.1

Für UN 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2)

verwendet werden.

Die Schüttgut-Container müssen

flüssigkeitsdicht sein oder

mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen

Auskleidung oder

einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack

ausgerüstet sein

und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung

möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges

Material.

Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen in

Schüttgut-Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind,

dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in

Berührung kommen können.

144

SV 363 (UN) (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475)

Diese Eintragung gilt auch für flüssige Brennstoffe, ausgenommen solche, die

gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 a) oder b) befreit sind, in größeren als den in

Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen Mengen, die Bestandteil von

Geräten oder Maschinen (z.B. Generatoren, Kompressoren,

Heizvorrichtungen usw.) als Teil ihres ursprünglichen Baumusters sind,

vorausgesetzt sie erfüllen folgende Vorschriften:

Für was gilt diese Regelung ?

145

Nicht hierfür !

146

1.1.3.3 c)

Kraftstoff in Behältern von als Ladung

beförderten mobilen Maschinen und Geräten

wenn er für den Antrieb und Betrieb einer

ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf

in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt

mit dem Fahrzeugmotor und/oder der

Einrichtung verbunden sind und den

gesetzlichen Vorschriften entsprechen,

befördert werden. Soweit erforderlich

müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht

verladen und gegen Umfallen gesichert

werden.

Lösung:

147

1

1.6.1.30 (UN)

Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember

2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte 3.4.7 und 3.4.8, des

Unterabschnitts 3.5.4.2, der Absätze 5.2.1.8.3, 5.2.2.2.1.1 und 5.3.1.7.1,

der Abschnitte 5.3.3 und 5.3.6 oder der Absätze 5.5.2.3.2 und 5.5.3.6.2

entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden.

148

Wo war das Problem ?

Strichbreite mind. 2mm

149

Jetzt wird es bunt !

150

5.2.2.2.1.1.1 Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. 5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen. Die Linie innerhalb des Rands muss parallel in einem Abstand von 5 mm zwischen der Außenseite dieser Linie und des Rands des Gefahrzettels verlaufen. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. 5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Die Abmessungen für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.

151

152

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit