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1 AOK Brandenburg - Die Gesundheitskasse Unternehmensbereich Gesundheit Datum: 25.03.2009 Folie1 „Persönliches Budget“ - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung -

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„Persönliches Budget“

- eine andere Form der

medizinischen und pflegerischen

Versorgung von Menschen mit

einer Behinderung -

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Persönliches Budget

Abs. 1

1 Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,2. durch andere Leistungsträger oder3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und Einrichtungen

(§ 19) ausführen.

2 Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich.

3 Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget § 17 SGB IX – Gesetzestext – i.V.m. Vorläufige Handlungsempfehlung „Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget“ vom 01. November 2004

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Persönliches Budget

Abs. 2

1 Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein PersönlichesBudget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigenerVerantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

2 Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe desindividuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassenund die Integrationsämter beteiligt.

3 Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht.

4 Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforder-lichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungender Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfezur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wieder-kehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheineerbracht werden können.

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Persönliches Budget

Abs. 3

1 Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt,bei laufenden Leistungen monatlich.

2 In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben.

3 Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1Getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellteBedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgenkann.

4 Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisherindividuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringendenLeistungen nicht überschreiten.

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Persönliches Budget

Abs. 4

1 Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger,Erlässt der nach § 14 zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftragund im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsaktund führt das weitere Verfahren durch.

2 Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann mit den Aufgabennach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies inAbstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt§ 93 SGB X entsprechend.

3 Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

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2. Beteiligte Leistungsträger:

An einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget können folgendeLeistungsträger mit einer oder mehreren Leistungen beteiligt sein:

Gesetzliche Krankenversicherung Bundesagentur für Arbeit Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Alterssicherung der Landwirte Kriegsopferversorgung Kriegsopferfürsorge Öffentliche Jugendhilfe Sozialhilfe Soziale Pflegeversicherung Integrationsämter

Persönliches Budget

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Persönliches Budget

3. Budgetfähige Leistungen:

Definition von budgetfähigen Leistungen

Neben den Leistungen zur Teilhabe sind die in § 17 Abs. 2 SGB IX genanntenweiteren Leistungen budgetfähig, wenn sie sich auf

alltägliche und regelmäßig wiederkehrende

Bedarfe beziehen und als

Geldleistungen oder durch Gutscheine

erbracht werden können.

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Persönliches Budget

3. Budgetfähige Leistungen:

Die Ausführung von Persönlichen Budgets auf Antrag und im Ermessen derLeistungsträger zieht sich u. a. auf die Identifikation, welche Leistungen auseinzelnen Leistungsbereichen unter welchen Voraussetzungen budgetfähigsein können.

Mit dieser „Öffnungsklausel“ soll erreicht werden, auch solche Leistungenfür budgetfähig zu erklären, bei denen sich entweder eine grundsätzlicheEignung als möglich herausstellt oder bezogen auf den jeweiligen Einzel-Fall die Erreichung der Teilhabeziele sich dadurch als voraussichtlichMindestens gleich wirksam und wirtschaftlich darstellt.

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Persönliches Budget

3. Budgetfähige Leistungen:

Definitionen zu den Kriterien budgetfähiger Leistungen

Alltäglich

„Alltäglich“ bezieht sich auf die Anforderungen in Arbeit, Familie, Privatlebenund Gesellschaft sowie die Gestaltung des eigenen Lebensumfeldes. Hilfebedarfkann darin bestehen, diese Anforderungen individuell zu bewältigen und die eigenen Ressourcen (persönlich, sozial, umweltbezogen) zu erweitern.

Dabei soll von einer Dauer des Bedarfs von sechs Monaten oder längerAusgegangen werden, wobei in Einzelfällen und im Interesse des BudgetnehmersBei einzelnen Teilbudgets auch kürzere Zeiträume möglich sein können.

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Persönliches Budget

3. Budgetfähige Leistungen:

Regelmäßig wiederkehrend

„Regelmäßig wiederkehrend“ ist ein Bedarf, der entweder in feststellbaren Zeitabständen

täglich wöchentlich monatlich jährlich

Anfällt und einen erkennbaren Rhythmus aufweist oder innerhalb eines Vorab feststehenden Zeitraums dauerhaft, zumindest aber wiederholtgegeben ist.

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Persönliches Budget

3. Budgetfähige Leistungen:

Erbringung durch Geldleistungen oder Gutscheinen

Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets grds. durch Geldauszahlung

Verwendung von Gutscheinen nur in: begründeten Einzelfällen Absprache mit Budgetnehmer

Durch Kriterien können potentielle budgetfähige Leistungen auch von anderenLeistungen unterschieden und damit parallel erbracht werden, wie z. B.:

regelmäßige Geldleistungen einmalige Geldleistungen Sachleistungen

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Persönliches Budget

4. Budgetfähige Leistungen einzelner Leistungsträger:

Leistung Anspruchsgrundlage

Zum Verbrauch bestimmte § 33 Abs. 1 SGB VHilfsmittel

Blindenführhund § 33 Abs. 1 SGB V- Aufwendungsersatz

Hilfsmittel § 41 Abs. 1 SGB V- Betriebskosten

Häusliche Krankenpflege § 37 SGB V

Haushaltshilfe § 38 Abs. 1 SGB V

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Persönliches Budget

4. Budgetfähige Leistungen einzelner Leistungsträger:

Leistung Anspruchsgrundlage

Fahrkosten § 60 SGB V

Reisekosten als ergänzende § 60 SGB VLeistungen zur medizinischenRehabilitation

Rehabilitationssport und § 43 Abs. 1 SGB VFunktionstraining

Gebärdensprach- § 17 Abs. 1, 2 SGB IDolmetscher

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Persönliches Budget

4. Budgetfähige Leistungen einzelner Leistungsträger:

Pflegeversicherung

Leistung Anspruchsgrundlage

Häusliche Pflege § 36 SGB XI- Pflegesachleistung

Häusliche Pflege § 37 Abs. 1 SGB XI- Pflegegeld

Häusliche Pflege § 38 SGB XI- Kombination von Geld- und Sachleistung

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Persönliches Budget

4. Budgetfähige Leistungen einzelner Leistungsträger:

Leistung Anspruchsgrundlage

Teilstationäre Tages- § 41 SGB XIUnd Nachtpflege

Hilfsmittel, die zum § 40 Abs. 2 SGB XIVerbrauch bestimmt sind

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Persönliches Budget5. Muster-Antragsformular persönliches Budget

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