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1 BAGFW Fachtagung: Hand in Hand: Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe – Hilfen der Sozialgesetzbücher II, III und VIII Erkenntnisse aus der Evaluations-forschung nach § 6c SGB II 13. Januar 2010 Petra Kaps

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BAGFW Fachtagung: Hand in Hand: Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe – Hilfen der Sozialgesetzbücher II, III und VIII

Erkenntnisse aus der Evaluations-forschung nach § 6c SGB II13. Januar 2010 Petra Kaps

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Schnittstellen SGB II/III/VIII bei der Förderung Jugendlicher in der Grundsicherung

SGB II/III: Ausbildungsvermittlung und Benachteiligtenförderung

SGB II/VIII: Kooperation mit der lokalen Jugendhilfe

Ausblick: Was ist zu regeln?

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SGB II/III: Ausbildungsvermittlung und Benachteiligtenförderung (I)

Komplexe Schnittstellen unabhängig vom Modell der Aufgabenwahrnehmung im SGB II

BVB und (damals EQJ, heute) Ausbildungsbonus – Instrumente mit größten Schnittstellenproblemen

Rückübertragung der Ausbildungsvermittlung an die Agentur reduziert die Anzahl der Schnittstellen zwischen SGB II und III (aber: Schnittstellen innerhalb SGB III seit Handlungsprogramm Ausbildungsvermittlung 2008?)

In getrennter Aufgabenwahrnehmung (gAw) geringste, bei zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) größte strukturelle Schnittstellenprobleme

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BEB: Berufseinstiegsbegleitung, BVB: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, AusbB: Ausbildungsbonus, AGH: Arbeitsgelegenheit, SWL: Sonstige weitere Leistungen, EQ: Einstiegsqualifizierung, baE: Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, abH: Ausbildungsbegleitende Hilfen, AGS: Arbeitgeberservice

Ausbildungs-vermittlung

BVB

JA

NEINAGH, EQ

(SWL), §16f

Benachteiligten-förderung

(baE, abH etc.)

Aktivierung Jugendlicher Leistungsempfänger im SGB II

VerantwortlicherLeistungsträger:

Berufsberatung (*AGS)der Arbeitsagentur

Arbeit

Institutionelle Schnittstelle im Leistungsprozess

Grundsicherungs-einheit SGB II

AusbB*

Ungeförderte Ausbildung

Ausbildungsvermittlung durch SGB II-Einheit

Quelle: eigene Darstellung (vgl. ISR/infas/WZB 2008: 169 ff.), Stand 20094

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Ausbildungs-Vermittlung*

BVB

JA

NEINAGH, EQ

(SWL), §16f

Benachteiligten-förderung

(baE, abH etc.)

Aktivierung Jugendlicher Leistungsempfänger im SGB II

VerantwortlicherLeistungsträger:

Berufsberatung (*AGS)der Arbeitsagentur

Arbeit

Institutionelle Schnittstelle im Leistungsprozess

Grundsicherungs-einheit SGB II

AusbB*

Ungeförderte Ausbildung

Ausbildungsvermittlung durch Arbeitsagentur

Quelle: eigene Darstellung (vgl. ISR/infas/WZB 2008: 169 ff.), Stand 20095

BEB: Berufseinstiegsbegleitung, BVB: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, AusbB: Ausbildungsbonus, AGH: Arbeitsgelegenheit, SWL: Sonstige weitere Leistungen, EQ: Einstiegsqualifizierung, baE: Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, abH: Ausbildungsbegleitende Hilfen, AGS: Arbeitgeberservice

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Beteiligung von Arbeitsagenturen und Dritten an der Ausbildungsvermittlung im SGB II

Quelle: IAW SGB II-Organisationsbefragung (§6c-Evaluation)Welle 2007, F 7.9: Haben Sie in Ihrer ARGE im Jahr 2006 U25-Kunden/innen (…) für die unmittelbare Arbeits- und/oder Ausbildungsvermittlung an freie Träger abgegeben?Welle 2007, F 7.10: War zum 31.12.2006 die Arbeitsvermittlung und/oder Ausbildungsvermittlung für U25-Kunden/innen an die Agentur für Arbeit rückübertragen?Welle 2008; F 6.11: Haben Sie im Jahr 2007 die ausbildungsfähigen Jugendlichen zur Ausbildungsvermittlung an die Arbeitsagentur und/oder private Dritte/freie Träger abgegeben?Eigene Darstellung

2006 2007

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Kooperation ist abhängig von: Engagement der Fach- und Führungskräfte Räumlichen Gegebenheiten (Leistungen unter einem Dach?) Geschäftsprozess der BA (SGB III), z.B. HP Ausbildungsvermittlung

Voraussetzung für bedarfsgerechte Förderangebote: Gemeinsame Maßnahmeplanung SGBII/III Lokal flexible Gestaltungsspielräume (SWL, § 16 f, Landes-/Bundes-Programme) Vermeidung von Maßnahmeabbrüchen bei Rechtskreiswechsel

Wirkungen auf Integrationsraten: Rückübertragung der Ausbildungs-vermittlung positiv, gemeinsamer AGS negativ

Bei besonders benachteiligen Jugendlichen scheinen Förderketten sinnvoll, deren Wirkungen bisher nicht untersucht wurden

SGB II/III: Ausbildungsvermittlung und Benachteiligtenförderung (II)

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Kooperation ist abhängig von: Führungs- und Fachkräften beider Seiten: Einzelprojekte zur Vernetzung

vorhanden, aber strukturell geringere Vernetzung Kommunaler Haushaltslage: § 13 SGB VIII als „freiwillige“ Leistung? „Einkaufspolitik“ der SGBII-Einheiten Geschäftsprozess beider Seiten (gemeinsame Anlaufstellen etc.)

Voraussetzung für bedarfsgerechte Förderangebote: Abgestimmte Maßnahmeplanung SGBII/VIII inkl. Datenaustausch Lokale Netzwerke mit allen Verantwortlichen zur Förderung von Wissensaustausch

und innovativen Projekten

Wirkung auf Integrationsraten nicht kurzfristig nachweisbar

SGB II/VIII: Kooperation mit der lokalen Jugendhilfe

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Kooperation SGB II in lokalen Netzwerken (2006)

Intensive Kooperation der SGB-II-Einrichtung mit [...] in %

ARGE (n=336)

zkT (n=69)

gAw (n=18)

total (n=423)

Arbeitsagentur/Berufsberatung

43 30 67 42

Kommunaler Jugendhilfe

45 57 44 47

Freien Trägern der Jugendhilfe

26 35 22 28

Einzelfallabsprachen, gemeinsame Hilfeplanung Regelmäßige Fallkonferenzen Erarbeitung einer gemeinsamen Eingliederungsstrategie gemeinsame Steuerungsgruppe

Quelle: IAW SGB II-Organisationsbefragung, Welle 2007, F 7.11: Welche Formen des Austauschs und der Kooperation wurden zwischen Ihrer SGB-II-Einheit einerseits und [Arbeitsagentur, kommunaler Jugendhilfe, freier Jugendhilfe] andererseits in Bezug auf die berufliche und soziale Eingliederung von U25-Kunden/innen praktiziert?

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Kooperation SGB II in lokalen Netzwerken (2007)

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Quelle: ISR/infas/WZB 2008: 178, basierend auf der IAW SGB II-Organisationsbefragung Welle 2008, F 6.10: Welche Formen des Austausches und der Kooperation wurden zwischen Ihrer Einrichtung einerseits und den genannten Institutionen [SGB-III-Bereich der zuständigen Agentur für Arbeit, kommunale Kinder- und Jugendhilfe, freie Träger der Jugendhilfe] andererseits in Bezug auf die berufliche und soziale Eingliederung von U25-Kund/innen praktiziert (Stand 31.10.2007)? (Antworten: einzelfallbezogene Hilfeplanung bei Bedarf; regelmäßige (Fall-)Besprechungen; gemeinsame Konzeption und Planung von Maßnahmen; gemeinsame Erarbeitung einer Eingliederungsstrategie für die Jugendlichen der Region; regelmäßige tagendes Steuerungsgremium; Erarbeitung und Aktualisierung von Schnittstellenpapieren; Jugendkonferenz); Aggreggierte gewichtete Antworten (0=keine Kooperation, 13=größte Zahl Nennungen)

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Kooperationsmodelle SGB II/VIII

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Kooperationsmuster Beschreibung der Fälle

„Unter einem Dach“ - Kommunale Leistungen zum Übergangsmanagement Schule – Beruf, Angebote im Rahmen des SGB II und Leistungen des SGB III stark vernetzt (inkl. Angebote freier Träger im Auftrag der Leistungsträger)- Gemeinsame Räumlichkeiten - Konzepte zur Zusammenarbeit entwickelt

„Strategisches Netzwerk“ - Strategische Netzwerkarbeit zwischen den Akteuren aus allen drei Rechtskreisen, z.B. Koordinator, der die Aktivitäten der kommunalen Ämter und des Grundsicherungsträgers bündelt, - Getrennte Räumlichkeiten- regelmäßige Netzwerktreffen und Konzepte zur Zusammenarbeit entwickelt

„Kooperation im Einzelfall“

- Vorwiegend anlassbezogener Austausch auf der Führungsebene bzw. anlassbezogene Fallbesprechungen zwischen Mitarbeitern, die sich aus früheren Arbeitsbeziehungen kennen.- getrennte Räumlichkeiten- keine institutionalisierten regelmäßigen Austauschtreffen, keine Konzepte zur Kooperation entwickelt

„Fehlende Kooperation“ - Vermeidung von institutioneller Kooperation- evtl. Behinderung anlassbezogenen fachlichen Austauschs

„Funktionelle Privatisierung“

- Auslagerung der Leistungen für Jugendliche sowohl nach SGB II als auch nach SGB VIII an Dritte- Auftragnehmer kann dann beide Stränge im Arbeitsprozessen bündeln, ohne dass die jeweiligen Auftraggeber dadurch besonders eng zusammenarbeiten würden.

Quelle: ISR/infas/WZB 2007: 293, eigene Darstellung. Empirische Basis: 20 repräsentative Fallstudien Herbst 2006 bis Frühjahr 2007

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Kooperation SGBII/SGB VIII: Was ist zu regeln? (I) Wie kann man die bisherigen „Netzwerk-Leistungen“ modularisieren, so dass sie zu

Bausteinen des Mustervertrages zwischen BA und Kommunen werden können? Wie können sie zugleich gegenüber Interventionen der Kommunalaufsicht abgesichert

werden? Wie können die sich aus „Netzwerk-Leistungen“ und Sonderprogrammen ergebenden

Innovationsräume innerhalb eines einheitliche BA-Geschäftsprozesses im SGB II strukturell gesichert werden? (Rolle des § 16 f SGB II?)

Wie entwickeln die Länder ihre arbeitsmarkt-, struktur- und jugendpolitischen Programme weiter? Wie und durch wen können Regionalbudgets unter Bedingungen der getrennten Aufgabenwahrnehmung lokal administriert werden?

Wie werden überregionale Akteure der Jugendhilfe in die überregionalen Governance-Strukturen der Grundsicherung eingebunden?

Wie können die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Transparenz der Leistungsträgerschaft von Sozialleistungen bei enger Kooperation erfüllt werden?

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Kooperation SGBII/SGB VIII: Was ist zu regeln? (II) In Kreisen ist Kooperation mit kreisangehörigen Gemeinden als örtlichen Trägern der

Jugendhilfe nötig: Gemeinden in die Kooperationsgremien Jugendhilfe als Auffangfunktion für besonders benachteiligte Jugendliche bei

Maßnahmeabbruch im SGB II (bei Rechtskreiswechsel o. Sanktion) – rechtliche Regelung? Anreize für lokale Akteure setzen, in strategische lokale Netzwerke zu investieren Welche Verantwortung können private Auftragnehmer im Falle „funktioneller Privatisierung“

übernehmen? Wie werden Aufsichtspflichten geregelt? Rechtliche und prozedurale Voraussetzungen für gemeinsame Anlaufstellen schaffen Bestehende „Unter-einem-Dach-Lösungen“ auch nach 2010 erhalten

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