1 Info-Veranstaltung zum neuen Tarifrecht am 3.12.2009.

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Info-Veranstaltung zum neuen Tarifrecht

am 3.12.2009

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Geplanter Ablauf

- Begrüßung

- Vortrag

- Fragen

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Ausgangslage

Austritt des Landes Hessen aus der TdL

im Jahr 2004 mit dem Ziel, einen eigenen

Tarifvertrag zu schaffen

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Inkrafttreten des TV-H zum 01.01.2010

Aber: Teilweise gelten die Alt-Regelungen

fort; dies gilt beispielsweise für die

Eingruppierungsregelungen, da

es noch keine neue Entgeltordnung

gibt.

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Strukturprinzipien und Eckpunkte des TV-H- Einheitliches Tarifrecht für Ang. und Arb.- Straffung / Vereinfachung- Neue Arbeitszeitregelungen- Instrumente zur Flexibilisierung der Arbeitszeit- Neue Entgeltstruktur- Kinderzulage- Jahressonderzahlung

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- 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall- Aufnahme der beruflichen Qualifizierung in den

Tarifvertrag als Teil der Personalentwicklung; Anspruch auf (jährliches) Gespräch mit derFührungskraft hinsichtlich Qualifizierungsbedarf

- Möglichkeit der Übertragung von Führungsauf- gaben auf Probe und Zeit

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- Nur noch Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten

der Beschäftigten an Hochschulen und

Forschungseinrichtungen- Möglichkeit der Gewährung von Sonder-

zahlungen an Beschäftigte im Drittmittelbereich

sowie der Gewährung von Leistungszulagen

und Leistungsprämien (auch außerhalb des

Drittmittelbereichs) bei besonderer Leistung

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Neues Entgeltsystem

- 15 Entgeltgruppen

- Künftig Einheitsbetrag anstelle Grundver-

gütung bzw. -lohn, Orts- bzw. Sozialzu-

schlag und Allgemeiner Zulage

- Aufstieg in einer Entgeltgruppe max.

in 6 Stufen möglich

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Stufenlaufzeiten im Regelfall

Stufe 1 nach Stufe 2 = 1 Jahr

Stufe 2 nach Stufe 3 = 2 Jahre

Stufe 3 nach Stufe 4 = 3 Jahre

Stufe 4 nach Stufe 5 = 4 Jahre

Stufe 5 nach Stufe 6 = 5 Jahre

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- Aufstieg von Stufe 3 an leistungsabhängig,

also kein Automatismus wie das bisherige

Aufsteigen in den Lebensaltersstufen

- Keine Zeit- und Bewährungsaufstiege,

nur noch „echte“ Höhergruppierungen

(setzt Übertragung einer höherwertigen

Tätigkeit voraus)

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Entgeltentwicklung BAT / TV-H

BAT

TV-H

• Vordere Stufen höher

• Reduzierte Beträge für spätere Stufen

• Abgestellt auf Lebenserwerbseinkommen

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Überleitung

Überleitung bedeutet die Überführung der Beschäftigten aus den derzeit gültigen Tarifverträgen (BAT, MTArb etc.) in den TV-H.

Die Überleitung erfolgt nach dem TVÜ-H.

Hier geht es um die Überleitung in das neue Entgeltsystem und in die sonstigen Vorschriftendes TV-H.

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Wir wollen nun die Überleitung in das

neue Entgeltsystem anhand von zwei

Beispielen aufzeigen

1. Wissenschaftlicher Mitarbeiter

2. Sekretärin

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Beispiel für die Vergütungsberechnung nach BAT:

Wiss. Mitarbeiter, 27 Jahre, ledig, Vollzeit

2.558,48 € Grundvergütung II a BAT

599,72 € Ortszuschlag Stufe 1

121,58 € Allgemeine Zulage

3.279,78 € ∑

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Beispiel für die Vergütungsberechnung nach BAT:

Sekretärin, 31 J., verheiratet, VI b BAT (BWA),

Vollzeit

1.557,18 € Grundvergütung VI b BAT

610,05 € Ortszuschlag Stufe 2

113,98 € Allgemeine Zulage

2.281,21 € ∑

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Bei der Überleitung gilt Besitzstandssicherung

hinsichtlich des Entgelts!

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Die Schritte der Überleitung

1. Ermittlung der Entgeltgruppe (EG) nach Anlage 2TVÜ-H

Beispiele: VI b BAT → EG 6II a BAT → EG 13 Ü (i. d.

R.) 9 MTArb → EG 9

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2. Ermittlung des Vergleichsentgelts (VE)

a) Angestellte- Grundvergütung- Ortszuschlag (max. Stufe 2)- Allgemeine Zulagedes Monats Dezember 2009

b) ArbeiterMonatstabellenlohn Dezember 2009

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Bei anstehender Höhergruppierung

(z. B. Bewährungs- oder Zeitaufstieg) im Januar

2010 wird das VE so bemessen, als wäre die

Höhergruppierung bereits im Dezember 2009

erfolgt.

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Zulagen (z. B. Meisterzulage) werden neben dem

VE als Besitzstandszulagen fortgezahlt.

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Bei Teilzeitbeschäftigten wird das VE zunächst auf

der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung ermittelt

und dann entsprechend des Arbeitszeitumfangs

berechnet.

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3. Ermittlung der Stufe

Es wird festgestellt, ob eine Regelstufe oder eineindividuelle Zwischen- bzw. Endstufe greift.Bei den Arbeitern erfolgt die Stufen-Zuordnung aufGrundlage der Beschäftigungszeit (= die beimLand Hessen in einem Arbeitsverhältnis verbrachte Zeit), sofern das VE (Monatstabellen-lohn Dezember 2009) nicht höher ist.

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Überleitung des wiss. Mitarbeiters

1. EG ermitteln gem. Anlage 2 TVÜ-H,

II a BAT entspricht EG 13 Ü

2. Berechnung des Vergleichsentgeltes, besteht

aus Grundvergütung, Ortszuschlag (max.

Stufe 2) und Allg. Zulage des Mon. Dez. 2009

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2.558,48 € Grundvergütung II a BAT 599,72 € Ortszuschlag Stufe 1 121,58 € Allgemeine Zulage3.279,78 € ∑ VE

Das VE in EG 13 Ü liegt zwischen den Stufen 1 und 2, eigentlich individuelle Zwischenstufe 1 +, aber Überleitung in EG 13 Ü mindestens in Stufe2!

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Entwicklung→ 1.1.2010 EG 13 Ü Stufe 2: 3.362,95 €→ 1.3.2010 + 1,2%: 3.403,31 € → 1.1.2012 Stufe 3*: 3.585,72 €

* Aufstieg zum 1.1.2012 in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe

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Überleitung der Sekretärin

1. EG ermitteln gem. Anlage 2 TVÜ-H,

VI b BAT entspricht EG 6

2. Berechnung des Vergleichsentgelts, besteht

aus Grundvergütung, Ortszuschlag Stufe 2

und Allg. Zulage des Mon. Dez. 2009

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1.557,18 € Grundvergütung VI b BAT

610,05 € Ortszuschlag Stufe 2

113,98 € Allgemeine Zulage

2.281,21 € ∑ VE

Das VE in EG 6 liegt zwischen den Stufen 3 und 4,

also individuelle Zwischenstufe 3 +

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Entwicklung→ 1.1.2010 EG 6 Stufe 3+: 2.281,21 €→ 1.3.2010 + 1,2%: 2.308,58 € → 1.1.2012 Stufe 4*: 2.355,73 €→ 1.1.2016 Stufe 5**: 2.423,49 €→ 1.1.2021 Stufe 6**: 2.496,45 €

* Aufstieg zum 1.1.2012 in die betragsmäßig nächst-höhere reguläre Stufe

** Leistungsabhängiges Aufsteigen

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Wichtiges zu den Stufen- Aufsteigen durch Zeitablauf bis einschließlich Stufe 3- danach leistungsbezogene Entwicklung:

Vorzeitiger Aufstieg bei erheblich überdurch- schnittlicher Leistung oder Hemmung des Stufenaufstiegs bei erheblich unterdurch- schnittlicher Leistung; Letzterer ist jährlich zu überprüfen; Beschwerdekommission

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Höhergruppierung

Zuordnung in diejenige Stufe, in der der

Beschäftigte mindestens sein bisheriges Tabellen-

entgelt erhält, mindestens aber Stufe 2; somit also

eine am Betrag orientierte Zuordnung

Garantiebeträge!

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Beispiele zur Höhergruppierung

AN in EG 8 Stufe 3: 2.415,34 €

Höhergruppierung in EG 9 Stufe 2: 2.472,00 €

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Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

Nur noch für übergeleitete Beschäftigte, die am

01.01.2010 die erforderliche Zeit der Bewährung

oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben!

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Kinderzulage- 100,00 € für jedes „neue“ Kind ab 01.01.2010

+ Erhöhungsbetrag von 53,05 € für das dritte

und für jedes weitere „neue“ Kind; nicht

dynamisiert, keine Zusatzversorgung- 96,09 € für „Altkinder“ + Erhöhungsbetrag von

53,05 € für das dritte und jedes weitere „Altkind“

als Besitzstandszulage; dynamisiert und

Zusatzversorgung

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Jahressonderzahlung

E 1 bis E 8 = 90 v. H.*

E 9 bis E 15 = 60 v. H.*

* Bemessungsgrundlage ist das mtl. Entgelt, das

in den Mon. Juli, August und September

durchschnittlich gezahlt wird

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Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit → VollzeitbeschäftigungGrundsatz: 40-Stunden-Woche ab 01.01.2010

38,5-Stunden-Woche bei ständigem Schichtdienstbzw. Wechselschichtdienst und für übergeleiteteBeschäftigte, deren Wochenarbeitszeit am 31.12.2009 38,5 Std. beträgt und die zu diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet haben

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Beschäftigte mit einer 38,5-Stunden-Woche zum

31.12.2009, die ab 01.01.2010 40 Stunden pro

Woche arbeiten müssen, erhalten in den

Kalenderjahren 2010 und 2011 jeweils 3

Arbeitstage Freizeitausgleich.

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Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden oder

deren Altersteilszeitarbeitsverhältnis spätestens

am 31.12.2009 beginnt, behalten die vereinbarte

Arbeitszeit.

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Urlaub

Erholungsurlaub- Bis zum vollendeten 30. Lj.= 26 Arbeitstage- Bis zum vollendeten 40. Lj. =29 Arbeitstage- Nach dem vollendeten 40. Lj. = 30

Arbeitstage

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Überleitungsrecht zum Erholungsurlaub

Für Beschäftigte, die im Jahr 2009 einen

Erholungsurlaubsanspruch von 33 AT erworben

haben, bleibt es dabei; die beamtenrechtlichen

Vorschriften finden hier Anwendung. Dies gilt auch

für Beschäftigte bis einschließlich des Geburts-

jahrgangs 1969.

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Höchstgrenze für Erholungs- und Zusatzurlaub

(gilt nicht für Zusatzurlaub aufgrund von Schwer-

behinderung!):

- Allgemein 35 Arbeitstage- 36 Arbeitstage für Beschäftigte, die das 50.

Lebensjahr vollendet haben

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Urlaubsübertragung

Für die Urlaubsübertragung von 2009 nach 2010

gelten noch die dafür einschlägigen Regelungen

des BAT bzw. MTArb (Antritt bis spätestens

30.04. bzw. 30.06.2010). Von dem Jahr 2011 an

verfällt Urlaub, der nicht bis zum 30.09. des

Folgejahres angetreten worden ist.

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Weiteres Vorgehen

- Übersendung des Überleitungsbogens mitBegleitschreiben sowie eines Schreibens bei Wechselvon der 42-Std.-Woche und 41-Std. Woche auf die40-Std.-Woche im Dezember 2009

- Rundschreiben an die Organisationseinheiten über diewesentlichen Neuerungen

- Weitere Informationsveranstaltungen für Personal undVorgesetzte in 2010 (Personalversammlung am

18.3.2010)

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Muster / Auszug Überleitungsbogen