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Kreisveterinäramt Biberach

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Tagesordnung

1. Begrüßung / Vorstellung

2. Tiergesundheit

3. Bestandsbetreuung, Arzneimittelrecht

4. Fleischhygiene / EU-Kontrolle in BC

5. Sonstiges

6. Arbeitsschutzunterweisung

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Kreisveterinäramt Biberach

2. Tiergesundheit

BVD BHV1Blauzungenkrankheit

Schmallenbergvirus

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BVD / MD - Sanierung

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BVD-MD-Sanierung

1.Phase

Aufspüren und Merzen der Dauerausscheider

(persistent infizierte Tiere/ PI-Tiere)

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BVD-MD-Sanierung

Dauerausscheider

2010 / 2011 1% der Kälber

2011 / 2012 0,5 % der Kälber

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BVD-MD-Sanierung

2. Phase Impfung

besonders nicht geimpfte und nicht durchseuchte Bestände gefährdet vor Neuansteckung

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BVD-MD-Sanierung

Wenn in einem Bestand Dauerausscheider entdeckt werden

Untersuchung Stichprobe

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BVD-MD-Sanierung

Wenn die Untersuchung der Stichprobe ergibt, dass Rinder im Bestand keine Antikörper gegen das Virus haben schriftliche Impfempfehlung des Rindergesundheitsdienstes oder des Veterinäramtes

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BVD-MD-Sanierung

Schutz des Bestands vor Auftreten der zweien Welle an PI-Tieren

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BVD–Virämiker (PI-Tiere)

Monate

2. Welle von PI-Tieren 14 – 15 Mon. nach Geburt des 1. PI-Tieres

1. Welle

Blut-Proben Impfung

Geburt 1. PI

2.-4. Monat, Infektion des Foetus

5.-9. Monat, restliche Tragezeit

Lebenszeit des PI-Tieres

Die Impfung verhindert, dass die 1. Welle weitere Mütter infizierenkann und verhindert so die 2. Welle

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BVD-MD-Sanierung

Wenn Impfempfehlung, wird Impfstoff für die Grundimmunisierung der Zuchttiere werden von der Tierseuchenkasse übernommen

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BVD-MD-Sanierung

Wenn trotz Impfempfehlung nicht geimpft wird, gibt es für PI-Tiere

die 9 Monate nach der Impfempfehlung geboren werden,keine Beihilfe mehr

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BHV1 - Sanierung

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2012 ca. 120 Betriebe mit Reagenten

2010 ca. 200 Betriebe mit Reagenten

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0

10

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30

40

50

60

70

80

90

1. Qrtl. 2. Qrtl. 3. Qrtl. 4. Qrtl.

Ost

West

Nord

Stand Januar 2012

2%

85%

13%

BHV-1 frei

kontrolierteImpfbestände

sonstige

BHV-1 – Sanierung LK Biberach

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BHV1-Sanierung

Thema 1:

betriebsspezifischer Sanierungsplan

EinzeltierimpfungBestandsimpfung

Bildung von Gruppen

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BHV1-Sanierung

Einzeltierimpfung

bei geringer Reagentenanzahl

bis 10 % des Bestandesoder bei Kleinbeständen mit einzelnen Reagenten

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BHV1-Sanierung

Einzeltierimpfung

nur noch für begrenzten Zeitraum möglich;

Rechtsänderung wird erwartet, die Bestandsimpfung vorschreibt, auch wenn nur einzelne Reagentenim Bestand !

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BHV1-Sanierung

höchste Zeit für Abschluss Sanierung Kühe nicht mehr belegenund Förderung in Anspruch nehmen:

Tierseuchenkasse:Beihilfe von 300 € pro Zuchttier, wenn letzter Reagent innerhalb eines Jahresaus dem Bestand entfernt wurdeunabhängig von der Anzahl der Reagenten

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BHV1-Sanierung

Bestandsimpfung

Festlegung ab 20 % bis 30 % der ReagentenBestandsimpfung ab sofort!!

(früher ab 40 % der Reagenten vorgesehen)

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BHV1-Sanierung

für Betriebe, die dazwischen liegen,

wird das Amt im Laufe des Jahres 2012 ebenfalls die Bestandsimpfungim Rahmen des Sanierungsplansfestlegen !

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BHV1-Sanierung

Thema 2:

Bayern BHV1-freier Statusseit Oktober 2011

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Handelsbeschränkungen

Quarantänepflicht auch für freie Bestände

‚kleiner Grenzverkehr‘Betriebsstätten beidseits der IllerSommerweide

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Quarantänevoraussetzungen

1 km 5 km

im Umkreis von

1 km nur BH1-freie Betriebe

5 km keine BHV1-Klinik

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BHV1-Sanierung

Thema 3:

Termine absichern,

Verbesserung der Effizienz

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BHV1-Sanierung

Impf- und Blutentnahme-Termine in Einzelfällen wurden Tierärzten die Aufstellung der Termine alsGrundlage zur Verfügung gestellt

- derzeit ist eine Terminierung durch das Amt nicht möglich!!

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BHV1-Sanierung

Regeltermine Hoftierarzt und Landwirt

das Amt übernimmt die Mahnschreiben

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BHV1-Sanierung

Impflisten – am besten HIT-Bestandsregister verwenden!!!

HIT

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BHV - Impfliste

Tierbesitzer Tierarzt

Datum Bestandsregister: 01.02.2012Stand Impfliste: 01.02.2012/11.10.17tatsächl. Impfdatum: (falls abweichend)Impfdatum: 02.02.2012*Impfzweck: BHV1, Bovine Herpesvirus Typ 1Impfstoff: Bovilis IBR Marker inacChargennummer: xxxxxxTierauswahl: Sortierung: nach OhrmarkennummerGesamtbestand 200 Sätze im Bestandsregister, davon 200 Tiere für die Impfung ausgewählt.Anzahl der tatsächlich geimpften Tiere: (falls abweichend)

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BHV1-Sanierung

unmittelbar nachder Impfung andas Amtsenden (Fax?)

HIT

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BHV1-Sanierung

HIT

Amt, Rindergesundheitsdienstkontrollieren intensiverauf Vollständigkeit der Impfungen

.

.

.

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BHV1-Sanierung

Betriebsberatung vor OrtÜberarbeitung der Einzeltierstatusin der HIT-Datenbank

häufig Unklarheit über die Altreagenten

BHV1-TierärztinnenDr. Katharina LüdtkeDr. Sarah Lenz

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durch Insekten übertragene Krankheiten

BlauzungenkrankheitSchmallenbergvirusinfektiöse Anämie

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Schmallenbergvirus

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Schmallenbergvirus

erster Nachweis in Baden-Württemberg

Nachweis des Virus im Gehirneines Ziegenlamms aus dem RaumStuttgart

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Schmallenbergvirus

Ansteckung der Ziegenmutter im vergangenen Herbst

Erscheinungen beim Lamm: Wasserkopf verkrümmte Gliedmaßen und

Wirbelsäule Muskelatrophie Sehnenverkürzung

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Verbreitung Schmallenbergvirus Januar 2012

66 Fälle

Verdachtsfälle

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Schmallenbergvirus

neu entdecktes, behülltes RNS-Virus aus der Familie der Bunyaviren (Orthobunyavirus)

Virusfamilie in Asien Australien Afrikaverbreitet

Bunya: Ort in UgandaSchmallenberg: Ort in NRW

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Schmallenbergvirus

Rinder, Schafe, Ziegen

übertragen durch Stechmücken

erwachsene Tiere milde Symptome, wie Fieber, Durchfallverschlechtertes Allgemeinbefinden,Rückgang Milchproduktion

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Schmallenbergvirus

zeitlich verzögert Aborte,mumifizierte Feten,Geburt missgebildeter oder lebensschwacher Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

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Schmallenbergvirus

Kälber-Feten

Infektion im 3. und 4. TrächtigkeitsmonatWasserkopf

Infektion im 4. und 6. TrächtigkeitsmonatArthrogrypose, Enzephalopathie

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Schmallenbergvirus

Häufung missgebildeter Kälber ab Februar 2012 erwartet

bisher keine Impfung

Diagnostik noch in den KinderschuhenSerologie zunächst auf Basis indirekte Immunfluoreszens

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Blauzungenkrankheit

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Blauzungenkrankheit

Deutschland ab Mitte Februar 2012

voraussichtlich Status EU-anerkannt

frei von Blauzungenkrankheit

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Blauzungenkrankheit

Keine Impfung mehr.

Exporttiere dürfen geimpft werden

Impfstoffkosten Tierseuchenkasse

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Tuberkulinisierung Ziegen

Ausgabe Besteck

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3. Diskussion

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Tierschutz

Eingriffe sind dem Tierarzt vorbehalten

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Arzneimittelrecht

Abgabe im Grundsatz nicht auf Vorrat!

Beschränkung 30 Tage / 7 Tage

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TÄHAV

TÄHAV § 12 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte (1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht

freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden.

(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft

1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind und

2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.

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AMG

§ 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte

(1) Der Tierarzt darf für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel dem Tierhalter nur verschreiben oder an diesen nur abgeben, wenn

1. sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt sind, 2. sie zugelassen sind oder sie auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1 in

Verkehr gebracht werden dürfen oder in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fallen oder sie nach § 38 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden dürfen,

3. sie nach der Zulassung für das Anwendungsgebiet bei der behandelten Tierart bestimmt sind, 4. ihre Anwendung nach Anwendungsgebiet und Menge nach dem Stand der

veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel zu erreichen, und 5. die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, a) vorbehaltlich des Buchstaben b, verschriebene oder abgegebene Menge

verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden 31 Tage bestimmt ist, oder

b verschriebene oder abgegebene Menge von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten und nach den Zulassungsbedingungen nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden sieben Tage bestimmt ist,

sofern die Zulassungsbedingungen nicht eine längere Anwendungsdauer vorsehen. Der Tierarzt darf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von

Lebensmitteln dienen, für den jeweiligen Behandlungsfall erneut nur abgeben oder verschreiben, sofern er in einem Zeitraum von 31 Tagen vor dem Tag der entsprechend seiner Behandlungsanweisung vorgesehenen letzten Anwendung der abzugebenden oder zu verschreibenden Arzneimittel die behandelten Tiere oder den behandelten Tierbestand untersucht hat. Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt für die Anwendung durch den Tierarzt entsprechend. Abweichend von Satz 1 darf der Tierarzt dem Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen weder verschreiben noch an diesen abgeben.

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Verbraucherschutz

Antibiotika in der Nutztierhaltung

MRSA – ESBL

derzeit laufen Untersuchungen in

Mastgeflügelhaltungen an.

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4. Fleischhygiene

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Gesetzesänderungen 2011

Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

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VO (EG) Nr. 853/2004 ANHANG II VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

ABSCHNITT IV: VORSCHRIFTEN FÜR GEFRORENE LEBENSMITTEL TIERISCHEN URSPRUNGS

Definition ‚Erzeugungsdatum‘: Datum Schlachtung, Erlegung, Fangdatum, Verarbeitungsdatum

Der zuständigen Behörde sind auf Verlangen das Erzeugungsdatum und das Datum des Einfrierens mit zuteilen

Bei Herstellung des Lebensmittels aus Rohstoffen mit unterschiedlichen Erzeugungs- und Einfrierdaten sind die ältesten Erzeugungs- und/oder Einfrierdaten anzugeben.

Informationen müssen in klarer und unmissverständlicher Form zur Verfügung stehen und vom Lebensmittelunternehmer auffindbar sein.

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VO (EG) Nr. 853/2004 ANHANG III Besondere Anforderungen

ABSCHNITT III: Farmwildfleisch, Nr. 3a

Bescheinigung des vorschriftsgemäßen Schlachtens und Entblutens sowie des Datums und des Zeitpunkts der Schlachtung nur durch die Erklärung des Lebensmittelunternehmers ist nach Genehmigung durch die zuständige Behörde ausreichend, sofern

a) der Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Region liegt, der keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht unterworfen ist;

b) der Lebensmittelunternehmer angemessene Fachkenntnisse betreffend die Schlachtung von Tieren gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 unter Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden nachgewiesen hat.

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VO (EG) Nr. 853/2004 ANHANG III Besondere Anforderungen

ABSCHNITT IV: Fleisch von frei lebenden Wild

KAPITEL II: Umgang mit frei lebenden Großwild, Nr. 4 a

kundige Person: keine auffälligen Merkmale bei Untersuchung des Wildkörpers, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet, kein Verdacht auf Umweltkontamination

=> mit einer Nummer versehene Erklärung wird Wildkörper beigeben, in der dies bescheinigt wird, Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens wird darauf vermerkt

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VO (EG) Nr. 853/2004 ANHANG III Besondere Anforderungen

ABSCHNITT IV: Fleisch von frei lebenden WildKAPITEL II: Umgang mit frei lebenden Großwild, Nr. 4 a

eine Erklärung für mehrere Tierkörper reicht, wenn:

a) Tierkörper angemessen gekennzeichnet

b) in der Erklärung die Identifikationsnummer jedes Tierkörpers einschließlich Datum, Zeitpunkt und Ort der Erlegung

Erklärung muss nicht am Tierkörper angebracht sein und kann für mehrere Tierkörper gelten

Alle Tierkörper, für die eine einzige Erklärung ausgestellt wurde, müssen in denselben Wildverarbeitungsbetrieb verbracht werden.

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VO (EG) Nr. 853/2004 ANHANG III Besondere Anforderungen

ABSCHNITT IV: Fleisch von frei lebenden Wild

KAPITEL II: Umgang mit frei lebenden Großwild, Nr. 4 a

Kopf und Eingeweide müssen den Tierkörper nicht in den Wildverarbeitungsbetrieb begleiten, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten (Schweine, Einhufer und andere), deren Kopf (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen.

Verbringung von Köpfen von Tieren, die für Trichinella-Befall anfällig sind, kann in eine zugelassene technische Anlage zur Herstellung von Jagdtrophäen gestattet werden.

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VO (EG) Nr. 854/2004 ANHANG I FRISCHFLEISCH

ABSCHNITT I: Aufgaben des Amtlichen Tierarztes

KAPITEL II: Inspektionsaufgaben

B. Schlachttieruntersuchung Nr. 2. b

D. Fleischuntersuchung Nr. 1

F. Labortests Nr. 1 d

besonderes Augenmerk gilt Zoonosen und Krankheiten, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind und Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind.

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VO (EG) Nr. 854/2004 ANHANG I FRISCHFLEISCH

ABSCHNITT II: Maßnahmen im Anschluss an die Kontrollen

KAPITEL I: Mitteilung von Untersuchungsbefunden Nr. 4

KAPITEL V: Entscheidungen bezüglich Fleisch Nr. 1 e und Nr. 2

Änderungen beziehen sich auf Zoonosen sowie auf Mensch und Tier übertragbare Krankheiten

Bei Kap. V Nr. 2 zusätzlich auf die Einhaltung mikrobiologischer Kriterien der VO (EG) Nr. 2160/2003

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VO (EG) Nr. 854/2004 ANHANG I FRISCHFLEISCH

ABSCHNITT III: Zuständigkeiten und Häufigkeit der Kontrollen

KAPITEL II: Häufigkeit der Kontrollen Nr. 3

geringere Kontrollhäufigkeit aufgrund der Risikoanalyse des Betriebes gilt nicht mehr, wenn der Verdacht auf Vorliegen einer Zoonose oder auf eine auf Mensch und tier übertragbare Krankheit vorliegt

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VO (EG) Nr. 854/2004 ANHANG I FRISCHFLEISCH

ABSCHNITT IV: Spezifische Vorschriften

KAPITEL VII: Farmwild

A. Schlachttieruntersuchung Nr. 4

Lebenden Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht wurden => Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil A

Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, => Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil B

Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, => Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil C beiliegen.

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VO (EG) Nr. 854/2004 ANHANG I FRISCHFLEISCH

ABSCHNITT IV: Spezifische Vorschriften

KAPITEL VII: Farmwild

A. Schlachttieruntersuchung Nr. 5

Erlaubt die zuständige Behörde dem Lebensmittelunternehmer, die ordnungsgemäße Schlachtung und Entblutung der Tiere zu bescheinigen, so überprüft der amtliche Tierarzt oder zugelassene Tierarzt in regelmäßigen Abständen, wie die Person, die die Tiere schlachtet und entblutet, ihre Aufgaben erledigt.

Neu: C. MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Farmwild, das gemäß Anhang III Abschnitt Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird

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Tier-LMHV

Überschrift des § 12 lautet jetzt Schlachtungen anstelle Notschlachtungen

neuer Absatz 3 : mit Regelungen für die Schlachtung ganzjährig im

Freiland gehaltener Rinder im Haltungsbetrieb dürfen nun mit Genehmigung der zuständigen Behörde

im Haltungsbetrieb geschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr getötet werden

Die im Haltungsbetrieb geschlachteten oder getöteten Tiere dürfen in einen Schlachthof verbracht werden, wenn die Beförderung nicht länger als eine Stunde dauert.

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TSE-Untersuchung Schaf/Ziege

2012: jedes Schaf über 18 Monate untersuchen bzw. wenn mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben

Probenahme aus Praktikabilitätsgründen während des gesamten Jahres, ohne Unterbrechung

Ausnahme: während des islamischen Opferfestes

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ViehverkehrsverordnungKennzeichnung von Einhufern

Equidenpässe – Kapitel IX „Arzneimittelbehandlung“

Entscheidung 2000/68/EG zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG: Ergänzung der bis dahin ausgestellten Equidenpässe mit Kapitel IX „Arzneimittelbehandlung“ für Equiden, die verbracht oder abgegeben werden sollten

Ergänzung des Kapitel IX durch Einlegeblatt, erhalten von der passausstellenden Stelle (damals FN oder Zuchtverbände)

Einlegeblätter wurden vor Ort ausgefüllt

Aus diesem Grund kann es heute vorkommen, dass Pässe ohne Kapitel IX, Pässe mit unausgefülltem oder unvollständig ausgefülltem Kapitel IX vor einer beabsichtigten Schlachtung eines Equiden vorgelegt werden.

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ViehverkehrsverordnungKennzeichnung von Einhufern

Equiden können nicht zur Schlachtung zugelassen werden, wenn das Kapitel IX „Arzneimittelbehandlung“ fehlt oder unausgefüllt bzw. unvollständig ausgefüllt ist.

Sofern ein loses Einlegeblatt Kapitel IX mit dem Pass vorgelegt wird, muss dieses eindeutig dem Pass zugeordnet werden können.

Eintragung, ob das Tier zur Schlachtung bestimmt ist (Teil III-A) oder nicht (Teil II).

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Wann ist Wild wild??

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Gehegewild / Farmwild

wie freilebendes

Wild

Gehegewild / Farmwild

Wild

frei lebendes

Wild

Zur Erinnerung eine kleine Systematik

Nein! Ja!Zaun rundherum?

keine Zufütterung? keine Medikamentengabe? natürliche Deckung

vorhanden?

Nein!Ja!

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Wenn er Wild ist:

1. Bei Eigenverzehr (durch den Jäger!) – keinerlei Anforderungen

2. Bei Abgabe kleiner Mengen (Strecke eines Jagdtages!) in der Decke an Privatpersonen und/oder den lokalen (≤ 100 km!) Einzelhandel – allg. Anforderungen Hygiene Wildkammer erforderlich!

3. Bei Abgabe kleiner Mengen (Strecke eines Jagdtages!) von Wildteilen an Privatpersonen und/oder den lokalen (≤ 100 km!) Einzelhandel – Registrierung erforderlich!

4. Bei Abgabe an zugelassenen Betriebe – entweder die „roten Organe“ oder Bescheinigung der kundigen Person erforderlich!

5. Bei Abgabe von Wildteilen zu mehr als 1/3 an gewerbliche Kunden (außer Einzelhandel) – Zulassung erforderlich!

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•Gehegegröße und Besatz müssen gewährleisten, dass sich das Wild allein durch den natürlichen Aufwuchs ernähren kann und somit grundsätzlich keine Fütterung erfolgt. Eine Fütterung ist nur in der Notzeit entsprechend den Vorschriften für jagdbares Wild zulässig.

•Das Gehege weist in Größe und Bewuchs ausreichend natürliche Deckungsmöglichkeiten auf. Die Tiere können sich den Blicken der Menschen am Gehegezaun entziehen. Insbesondere das Setzen der Kälber muss unbeeinflusst stattfinden können.

•Für den Einsatz von Tierarzneimitteln sind die Vorschriften anzuwenden, wie sie für das jagdbare Wild gelten.

•Eine Mindestgehegegröße ist ausdrücklich nicht erforderlich.

wild und doch nicht Wild???

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gewerbliche Schlachtung- Schlachtung nur im zugelassenen Betrieb- Schlachttieruntersuchung max. 24 h vor Schlachtung- aTA während Schlachtung anwesend- evtl. Bescheinigungsverfahren: Datum und Uhrzeit Entblutung, Befund …- Fleischuntersuchung- ovaler Stempel

wenn ≤ 50 Stk Schalenwild/Jahr -> Schlachttieruntersuchung aTA max. 28 Tage vor Schlachtung und Bescheinigung kundige Person oder analog

Hausschlachtung- lediglich Fleischuntersuchung

Wild ≠ Wild = Farmwild

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Alles klar??

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islamisches Opferfest

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5. Sonstiges

Termine

sonstige Themen

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6. Arbeitsschutzunterweisung