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Neubeginn der Raumordnung in Berlin-Brandenburg1990 – 2010 Erfahrungen und Ausblick

Prof. Dr. jur. Gerd Schmidt-Eichstaedt

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Berlin und Brandenburg

Gemeinsame Landesplanung:Landesplanungsvertrag (Gesetz)

Landesentwicklungsprogramm (Gesetz)Landesentwicklungspläne (RVO)

LEP BB

Berlin:Abgestimmte

Flächennutzungsplanung mit Funktionsübernahme

Regionalplanung

Brandenburg:Abgestimmte

Regionalplanungin fünf Planungsregionen:

GesamtpläneTeilpläne (Satzungen)

Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen

Baugenehmigungen

Normenkontrollenach § 47

VwGO

Verpflichtungs-klage

Anfechtungs-klage

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Regionalpläne vor Gericht:In der Normenkontrolle sind gescheitert:

Ein Gesamtregionalplan, nämlich:der RegPlan Havellland-Fläming von 1997

Zwei Teilregionalpläne Windkraft, nämlich: Region Havelland-Fläming von 2004 und

soeben erneut von 2008 Region Lausitz-Spreewald von 2003.

Bestätigt wurde der Teilplan Windkraft der Region Uckermark-Barnim von 2004

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Gesamt

Wind

Wind

Wind

W

W

Stand der Planungam 4. Oktober 2010:

Es gibt noch keinen verbindlichen (Gesamt-)Regionalplan in Bbg.

Drei Teilpläne Windkraft sind rechtswirksam, zwei für unwirksam erklärt.

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Landesentwicklungspläne vor Gericht: LEP eV:

(engerer Verflechtungsraum)OVG: Einzelne Ziele nichtig.Abgelöst durch LEP BB vom 31.3.2009

LEP FS (Flughafenstandortentwicklung):OVG: unwirksam - BVerwG: Wirksam.

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Bebauungspläne vor Gericht: Bebauungsplan „Einkaufspark Eichstädt“

ist gemäß Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2002 unwirksam wegen Nichtanpassung an Ziele der Raumordnung.

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Sieben Urteilskomplexe wären anzusehen: OVG 12 A 28/05 vom 12.5.2006 (B-Plan Einkaufspark

Eichstädt unwirksam) OVG 3 D 81/00 vom 9.10.2002 (Gesamtplan Havellland

Fläming unwirksam + BVerwG dazu) OVG 3 D xx vom 8.2003 und OVG 3 D 22/00 vom 12.11.2002

(LEP eV – Ziel 1.1.2 – Typ 3 Gemeinden) OVG 3 D 104/03.NE vom 10.2.2005 (LEP FS

Flughafenstandorte unwirksam + BVerwG 4 A 1001/04) OVG 10 A 9/05 vom 21.7.2007 (Windkraft Lausitz-Spreewald

unwirksam) OVG 10 A 14/05 vom 21.7.2007 (Windkraft Uckermark-Barnim

bestätigt) OVG 10 A 2/06 vom 25.10.2007 und erneut vom 24.9.2010

(Windkraft Havellland-Fläming unwirksam)

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Berlin: Land oder Stadt? Die Gemeinde trägt vor: Der Antrag von Berlin ist

unzulässig. Während Berlin als Kommune eine Beeinträchtigung

seiner Planungshoheit geltend mache, habe Berlin als Land seine hoheitlichen Befugnisse der Raumordnung und der Landesplanung auf die gemeinsame Landes-planungsabteilung übertragen. Berlin verbleibe danach keine Kompetenz, selbst noch Raumordnung zu betreiben bzw. durchzusetzen.

Die Frage der Zulassung des F.O.C. Eichstädt sei Gegenstand eines Beschlusses der Landesplanungs-konferenz der beiden Länder vom 26. Mai 1999 gewesen, durch den die Planungen zum F.O.C. Eichstädt landesplanerisch gebilligt worden seien.

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Tenor der Entscheidung:

In der Verwaltungsstreitsache OVG 12 A 28/05 hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2006für Recht erkannt:

Tenor: Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin

"Einkaufspark Eichstädt" vom 18. März 1998, bekannt gemacht am 19. Dezember 2002, ist unwirksam.

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Begründung: Verstoß gegen Ziele der Raumordnung § 16 Abs. 6 LEPro lautet wie folgt: Einrichtungen der privaten Versorgung von

überörtlicher Bedeutung und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nur dort zuzulassen, wo deren Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen.

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FOC gehört nicht in‘s Dorf

Da § 16 Abs. 6 LEPro und § 4 Ziffer 8 LPlG a.F. in die gleiche Richtung zeigen und sich nicht widersprechen, kommt eine Verdrängung der einen Planaussage durch die andere nicht in Betracht. Sie gelten nebeneinander.

Dem widerspricht die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in einem Ort, dem überhaupt keine zentralörtliche Funktion zugewiesen ist.

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Der erste Regionalplan fällt:

In dem Normenkontrollverfahren 3 D 81/00.NE hat der 3. Senat ohne mündliche Verhandlungam 9. Oktober 2002beschlossen:

Tenor: Der Regionalplan Havelland-Fläming vom 18.

Dezember 1997 ist nichtig.

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Begründung: Bekanntmachung falsch! Auch mit dem Veröffentlichungswesen des Landes nicht

vertraute Betroffene müssen sich verlässlich Kenntnis von dem Inhalt der Rechtsnorm verschaffen können; diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden.

Die Veröffentlichung einer Rechtsnorm in einem als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erscheinenden Amtlichen Anzeiger genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen (unter Berücksichtigung der konkreten Erscheinungsbedingungen) grundsätzlich nicht, wenn das Gesetz eine Veröffentlichung "im Amtsblatt des Landes Brandenburg" vorsieht.

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Nur wer suchet, der findet.

Zwar handelt es sich bei dem Amtlichen Anzeiger um eine Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg mit der Folge, dass Abonnenten des Amtsblattes für Brandenburg auch den Amtlichen Anzeiger erhalten.

Beide Publikationsorgane sind jedoch nicht zusammen geheftet oder sonst drucktechnisch verbunden.

Sie weisen neben der unterschiedlichen Bezeichnung eine voneinander unabhängige fortlaufende Nummerierung und Seitenzählung auf, und der Amtliche Anzeiger erscheint teilweise in größeren Abständen als das Amtsblatt.

Demgemäß pflegen Bezieher die beiden Publikationsorgane denn auch getrennt binden zu lassen.

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Aber das BVerwG sieht es anders:(Normenkontrollsache BVerwG, 11.09.2003, 4 CN 3.03) Der Senat hat jedenfalls Zweifel, ob die Bekanntmachung in der

Beilage zum Amtsblatt statt im Amtsblatt selbst die Möglichkeit, von dem streitigen Regionalplan verlässlich Kenntnis zu erhalten, in unzumutbarer Weise (vgl. BVerfGE 65, 283 ) erschwert.

Dass es in der Vergangenheit tatsächlich zu ernsthaften Problemen wegen der Veröffentlichung (nur) in der Beilage zum Amtsblatt gekommen ist - die vom Normenkontrollgericht beanstandete Veröffentlichungspraxis besteht in Brandenburg immerhin bereits seit zehn Jahren - stellt auch das Normenkontrollgericht nicht fest.

Zweifelhaft kann ferner sein, ob es das Interesse der Normerhaltung, das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts generell als bedeutsam für die Auslegung von Normen angesehen wird und das beispielsweise im Baugesetzbuch zur Einfügung von Vorschriften zur "Planerhaltung" (§§ 214 ff. BauGB) geführt hat, hinreichend beachtet hat. Diesen Fragen kann jedoch nach der Erledigung des Revisionsverfahrens nicht mehr weiter nachgegangen werden.

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Der jüngste Stolperstein

In dem Normenkontrollverfahren OVG 10 A 2/06 hat der 10. Senat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Oktober 2007 für Recht erkannt:

Tenor: Der Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher

Teilplan "Windenergienutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming vom 2. September 2004 (Amtsblatt für Brandenburg 2005, S. 318 ff.) ist unwirksam.

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Zuerst: Ausfertigungsmangel

Die angegriffene Satzung leidet an einem Ausfertigungsmangel. …Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist zwar zu entnehmen, dass der Vorsitzende der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming den Satzungstext mit Unterschrift vom 11. Januar 2005 ordnungsgemäß ausgefertigt hat.

Es fehlt jedoch an einer Unterzeichnung der in § 1 der Satzung zu deren Bestandteil erklärten textlichen Festsetzungen des Teilregionalplans sowie insbesondere auch der Festlegungskarte.

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Und nun: Teilregionalplan Windkraft „Havelland-Fläming“ unwirksam

14. September 2010: Das OVG Berlin-Brandenburg hat in fünf Normenkontrollverfahren – 2 A 1 bis 5/10 - den im September 2004 von der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming als Satzung beschlossenen und im Mai 2008 - nach Behebung gerichtlich festgestellter formaler Mängel - erneut bekannt gemachten Sachlichen Teilplan "Windenergienutzung" für unwirksam erklärt.

In seinen Urteilen hat der 2. Senat festgestellt, dass der Teilplan an beachtlichen Abwägungsmängeln leide.

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Materielle Fehler des Teilregionalplans Windkraft

Es fehle an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, da der Plan im Ergebnis kein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleiste.

Außerdem sei das Verfahren der Ausarbeitung des Planungskonzepts zu beanstanden, da keine nachvollziehbare Begründung und keine nachvollziehbare Dokumentation der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen vorliege sowie teilweise Kriterien für die Nichtausweisung von Eignungsgebieten uneinheitlich angewandt worden seien.

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Teilregionalplan Windkraft Lausitz-Spreewald: Ebenfalls Doppelfehler In der Verwaltungsstreitsache

OVG 10 A 9/05 hat der 10. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2007

durch für Recht erkannt:

Tenor: Der Regionalplan Lausitz-Spreewald - Sachlicher

Teilregionalplan III "Windkraftnutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 3. Juli 2003, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 14. Juli 2004, Nr. 27, S. 515 ff, ist unwirksam.

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Erneut: Ausfertigungsfehler! Zwar enthält der Verwaltungsvorgang die Kopie eines von dem

damaligen Vorsitzenden der Regionalversammlung unterschriebenen Beschlussprotokolls (Beschluss-Nr.: 21/76/03), aus dem hervorgeht, dass die Regionalversammlung am 3. Juli 2003 "die Satzung zum Sachlichen Teilregionalplan III 'Windkraftnutzung' der Region Lausitz-Spreewald in der Fassung vom 03.07.2003 gemäß Anlage" mehrheitlich beschlossen hat.

Diese Unterlage würde jedoch offensichtlich selbst dann nicht die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Ausfertigung der Satzung erfüllen, wenn sie im Original vorhanden wäre, da aus dem Verwaltungsvorgang nicht erkennbar ist, welchen Satzungstext und welche konkrete Fassung des Texts und der Karte des sachlichen Teilregionalplans die Regionalversammlung beschlossen hat.

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Dazu: Materiell fehlerhaft

Mit Blick auf die umfassende Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung und im Interesse einer endgültigen Beilegung des Rechtsstreits weist der Senat jedoch ergänzend darauf hin, dass der angegriffenen Teilregionalplan auch gegen höherrangiges materielles Recht verstoßen dürfte.

Es spricht vieles dafür, dass die Festlegung Z 1, der zufolge raumbedeutsame Windkraftanlagen in den ausgewiesenen Eignungsgebieten Windkraftnutzung zu lokalisieren und zu konzentrieren sind und außerhalb dieser Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen in der Regel ausgeschlossen ist, in Verbindung mit der Nichtausweisung des Windeignungsgebietes W 49 auf beachtlichen Abwägungsfehlern beruht.

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Die Fläche W 49 fehlt!

Um der Regionalversammlung eine Abwägung zwischen den naturschutzfachlichen Belangen und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Nutzung der betreffenden Fläche zur Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen, das hier bereits durch den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag und die entsprechenden Planungen der Antragstellerin konkretisiert gewesen ist, treffen zu können, hätten die maßgeblichen Kriterien in nachvollziehbarer Weise schriftlich dargelegt werden müssen.

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Konkretisierte private Interessen sind gezielt zu würdigen. Wird ein Genehmigungsantrag für ein konkretes

Windkraftvorhaben auf einer hierfür grundsätzlich geeigneten Fläche gestellt, bevor zumindest der Entwurf eines Regionalplans vorliegt, der den vorgesehenen Standort für die Windenergienutzung sperrt, dürfte dies zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit der betroffenen privaten Interessen führen.

Es wird dann nicht mehr genügen, diese Belange nur verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen, wenn auf der anderen Seite über die die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Ausschlusswirkung eintritt.

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LEP FS (Schönefeld) nichtig? Das OVG sagt „Ja“ In dem Normenkontrollverfahren

OVG Brandenburg, 10.02.2005, 3 D 104/03.NE hat der 3. Senat

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2005 für Recht erkannt:

Tenor: § 1 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan

Flughafenstandortentwicklung vom 28. Oktober 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II S. 594) einschließlich des darin zum Bestandteil dieser Verordnung erklärten Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) ist unwirksam.

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Drei Grundsätze nicht ausreichend beachtet: Der Plangeber hat … im gemeinsamen

Landesentwicklungsprogramm enthaltene und deshalb höherrangige Planaussagen, die gegen den Standort Schönefeld für den Ausbau eines internationalen Flughafens sprechen… nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.

Dies betrifft jedenfalls den in § 6 Abs. 3 LEPro enthaltenen Auftrag zur Sicherung des Freiraums im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (2) und das in § 33 Abs. 3 LEPro geregelte Gebot der Trennung zwischen störenden Nutzungen und immissionsschutzbedürftigen Gebieten (3), möglicherweise - ohne dass der Senat sich hierzu abschließend äußern muss - auch das in § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 LEPro normierte raumordnerische Leitbild der dezentralen Konzentration.

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Zahl der Fluglärmbetroffenen wurde nicht zutreffend ermittelt Die Abwägung ist ferner deshalb fehlerhaft, weil der Plangeber

die Zahl der tatsächlich durch Fluglärm betroffenen Anwohner unzureichend bzw. nicht zutreffend ermittelt hat.

Dass der Plangeber hinsichtlich der Zahl der im Fall eines "Ausbaus" des Flughafens in abwägungserheblicher Weise von Fluglärm betroffenen Anwohner von Annahmen ausgegangen ist, die noch nicht einmal in gröberer Annäherung zutreffen, ergibt sich aus Folgendem: …

Jedenfalls ergibt sich aus den Unterlagen des Aufstellungsverfahrens, dass die genannte Zahl der lärmbelasteten Anwohner viel zu niedrig ist.

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LEP FS (Schönefeld) nichtig? Das BVerwG sagt „Nein“ In der Normenkontrollsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September 2006 beschlossen:

Tenor: Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das

Land Brandenburg vom 10. Februar 2005 ist wirkungslos.

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Die Lärmauswirkungen wurden hinreichend berücksichtigt. Die Träger der gemeinsamen Landesplanung haben bei ihrer Entscheidung

zugunsten des Standortes Schönefeld auch hinreichend berücksichtigt, dass bei der Wahl eines stadtfernen Standorts wie Sperenberg die Anzahl der vom Fluglärm Betroffenen wesentlich geringer ist als am Standort Schönefeld (UA Rn. 148 ff.).

Der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts, die Zielaussage Z 1 des LEP FS 2003 leide an einem Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Lärmauswirkungen an den Standorten Schönefeld und Sperenberg, wird zurückgewiesen (UA Rn. 157 ff.).

Der Senat hat schließlich auch den vom Oberverwaltungsgericht erhobenen Vorwurf für unberechtigt gehalten, die Belange des Lärmschutzes seien im raumordnerischen Standortvergleich zu niedrig gewichtet worden (UA Rn. 164 ff.).

Aus diesen Gründen ist der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1001.04) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung für den Standort Schönefeld in LEP FS 2003 abwägungsfehlerfrei und wirksam war.

Aus denselben Gründen hätte die Revision des Antragsgegners im Normenkontrollverfahren Erfolg haben müssen.

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Be vollständig

Be schriftlich

Be happy, my dear

Gemeinsame Landes Planungs Abteilung

- Brandenburg