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Betriebsrat 1. Stellung des Betriebsrats 2. Aufgaben des Betriebsrats 3. Wahl des Betriebsrats 4. Geschäftsführung und Zusammensetzung 5. Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds Arbeitsrecht – Preis 2007

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1. Stellung des Betriebsrats2. Aufgaben des Betriebsrats3. Wahl des Betriebsrats4. Geschäftsführung und Zusammensetzung5. Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds

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• nicht rechtsfähig• nicht vermögensfähig• keine juristische Person• Interessenvertretung (keine Stellvertretung iSd. §§ 164 ff.

BGB)• freies Mandat

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Betriebsrat

1. Stellung des Betriebsrats

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• primär Wahrnehmung kollektiver Interessen der Arbeitnehmer

• dabei Berücksichtigung des Wohls des Betriebes (§ 2 I BetrVG)

• daneben Aufgaben, die der Wahrnehmung der Interessen einzelner Arbeitnehmer dienen

• sachlich: • soziale Angelegenheiten (§§ 87 ff.), • personelle Angelegenheiten (§§ 92 ff.), • wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 ff. BetrVG)

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Betriebsrat

2. Aufgaben des Betriebsrats

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• Wahl für eine Amtszeit von 4 Jahren (§ 13 I BetrVG)• Pflicht zur Wahl eines Betriebsrats besteht nicht

Wahlvorstand:

• Aufgabe: Leitung der Betriebsratswahl• Zusammensetzung: idR drei AN, neu: Männer und Frauen (§ 16 I BetrVG)• Bestellung durch bestehenden BR, andernfalls durch Betriebsversammlung,

Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat (§§ 16 I, 17 I BetrVG)• Wählbarkeit bestimmt sich nach § 8 BetrVG (hM)

Wahlverfahren:

• geheime und unmittelbare Wahl (§ 14 I BetrVG)• Neu: keine nach Arbeitern und Angestellten getrennte Gruppenwahl• grunds. Verhältniswahl nach d‘Hondtschem Höchstzahlverfahren• Verfahrensfehler:

• (a) grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Wahlregeln.: Nichtigkeit der Wahl

• (b) Verstöße gg. wesentliche Wahlregeln: Anfechtbarkeit (§ 19 BetrVG)• (c) Umkehrschluß: unwesentliche Verstöße ermöglichen nicht einmal Anfechtung

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Betriebsrat

3. Wahl des Betriebsrats

Vereinfachtes Wahlverfahren nach § 14a BetrVG in

Kleinbetrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern: zweistufiges

Verfahren nach den Grundsätzen des

Mehrheitswahlrechts

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b) Zusammensetzung

• Größe des BR:• 5-20 AN im Betrieb >>> BR: eine Person• stufenweiser Anstieg nach Maßgabe des § 9 BetrVG

• Jeweils ungerade Anzahl• Nach Beschäftigungsart und Geschlecht – neues Gruppenprinzip (§ 15

BetrVG)

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Betriebsrat

4. Geschäftsführung und Zusammensetzung

a) Geschäftsführung

• Wahl eines Vorsitzenden und und eines Stellvertreters aus der Mitte des BR (§ 26 I BetrVG)

• Diese vertreten den BR nach außen (§ 26 II 1 BetrVG) und nehmen Erklärungen entgegen (§ 26 II 2 BetrVG).

• Der Vorsitzende ist an Beschlüsse des BR gebunden (§ 26 II 1 BetrVG).• Kosten der Geschäftsführung hat der AG vollständig zu tragen (§ 40 I

BetrVG); Verursachung der Kosten musste erforderlich sein.

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• ehrenamtliche Tätigkeit (§ 37 I BetrVG)• Vorrang der Betriebsratstätigkeit >>> Nachteilsausgleich (§ 78 S.2 BetrVG) >>>

Lohnausfallprinzip• Arbeitsbefreiung bei Entgeltfortzahlung (§ 37 II BetrVG)

• >>> subsidiär: Freizeitausgleich (§ 37 III 1 BetrVG)• Pflicht des AG zur Rücksichtnahme (BAG 27.6.1990 AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 78)• vollständige Freistellung in Betrieben ab 200 AN (§ 38 I BetrVG)• Schulungsveranstaltungen:

• (a) erforderliche (§ 37 VI) auf Kosten des AG (§ 40 BetrVG)• (b) als geeignet anerkannte (§ 37 VII BetrVG) nicht auf Kosten des AG

• Schutz des Betriebsratsmitglieds:• (a) Benachteiligungsverbot (§ 78 S. 2 BetrVG)• (b) konkretisiert durch Entgeltschutz während der Amtszeit und ein Jahr danach

(§ 37 IV BetrVG)• (c) Kündigungsschutz: §§ 103 BetrVG, 15 KSchG >>> ordentliche Kündigung

ausgeschlossen

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Betriebsrat

5. Stellung des Betriebsratsmitglieds

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Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Informati- onsrechte

(zB § 108 V, 80 II BetrVG)

Anhörungs- rechte

(zB § 102 I BetrVG)

Beratungs- rechte

(zB § 92 I 2 BetrVG)

Wider- spruchs-

rechte(zB § 102 III

BetrVG)

Die Beteiligungsrechte des Betriebsratslassen sich ihrer Intensität nach in sieben Stufen unterteilen:

Zustimmungs- erfordernisse

(insbes. § 99 BetrVG)

negatives Konsensprinzip

Mitbestim- mungsrechte

(zB § 87 BetrVG)

positives Konsensprinzip

Initiativ- rechte

(zB § 87 I BetrVG)

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Durchsetzung der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte

Rechtsfolgen bei der Nichtbeachtung von Beteiligungsrechten

individualrechtlich: kollektivrechtlich:

Die Nichtbeachtung von Beteiligungsrechten führt zur

Unwirksamkeitarbeitgeberseitiger Maßnahmen

- v.a. bei personellen Einzelmaßnahmen, vgl. § 102 I 3 BetrVG (Kündigung)

- auch im Bereich der sozialen Angelegenheiten(§ 87 Abs. 1 BetrVG) führt bei gleichberechtigter

Mitbestimmung die Nichtbeteiligung des BR zur Unwirksamkeit der Maßnahme,“Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung”

Grenze: keine Begründung neuer Individualansprüche

In Fällen grober Missachtung des Mitbestimmungsrechts

besteht in jedem Fall die Sanktionsmöglichkeit gegen den Arbeitgeber

nach § 23 Abs. 3 BetrVG.

>>> Ein grober Verstoß liegt nur vor bei einer erheblichen Belastung der

betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung.

Darüber hinaus besteht nach BAG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch

auf Grundlage des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Klärung des Bestehens eines streitigen Mitbestimmungsrechts durch Feststellungsantrag im

arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff. ArbGG)

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Initiative von Betriebsrat oder Arbeitgeber im Rahmen erzwingbarer Mitbestimmung

Verhandlung gem. § 74 I 2 BetrVG

EINIGUNG: Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede

KEINE EINIGUNG: Bildung einer EINIGUNGSSTELLE gem. § 76 (soweit keine ständige Einigungsstelle gemäß § 76 I 2 BetrVG vorhanden)

Das Mitbestimmungs- und Einigungsstellenverfahren

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1. Benennung des Vorsitzenden und Bestimmung der Zahl der Beisitzer durch die Betriebsparteien (hilfsweise das Arbeitsgericht gem. § 98 ArbGG)2. Benennung der Beisitzer durch mindestens eine Seite (§ 76 V BetrVG)3. Verhandlung § 76 III BetrVG; bei Fernbleiben § 76 V 2 BetrVG4. Beschluss (§ 76 V 3 BetrVG)5. Spruch (§ 76 V 3 BetrVG)

>>> Begründung nach h.M. nicht erforderlichEinstellung des Verfahrens wg. fehlendem

Mitbestimmungsrecht

Antrag auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts

Beschluss von AG/ BR gegen Spruch der Einigungsstelle, §§ 2 a I Nr. 1, 80 ff. ArbGG

Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit wg. Überschreiten des Mitbestimmungsrechts oder Ermessens (§ 76 V 1 und 4 BetrVG)

Regelung mit Wirkung einer BV oder Regelungsabrede

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rechtzeitige Unterrichtung

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ver- früht

mehrere Konzepte stehen zur Diskussion

bloße Vorüberle- gungen; Klärung des Handlungs-

bedarfs

Grundentschei- dung über

Durchführung irgendeiner Maßnahme

Entscheidung über das „Wie“

ein Konzept steht, aber noch keine abschlie- ßende Entschei-

dung

Durchführung der Maßnahme

frühesterZeitpunkt

spätesterZeitpunkt

verspätet

definitive Entscheidung

Unterrichtungspflichten

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Die normative Begründung vonAnsprüchen durch Tarifvertrag

und Betriebsvereinbarung

- Prüfungsschema -

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Betriebsvereinbarung

2. Regelungsinhalt? (Auslegung wie Gesetz)

1. Regelungsentstehung?a) Vertragsschluß nach BGB? (aber Anfechtung nur ex nunc)b) Schriftform (§§ 77 II BetrVG, 1 II TVG) gewahrt?

Tarifvertrag

3. Regelungszuständigkeit der Parteien?

Betriebliche Zuständigkeit?(vor allem: Gesamt- oder Einzelbe- triebsrat?)

3. Regelungszuständigkeit der Parteien?

Tarifzuständigkeit?(vor allem: Abgrenzung der gewerkschaftlichen Organisationsbereiche)

Die normative Begründung von Ansprüchen durch TV oder BV

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Betriebsvereinbarung Tarifvertrag

Die normative Begründung von Ansprüchen durch TV oder BV

5. Regelungsgebundenheit der Beteiligten?Betriebszugehörigkeit als AN? (ohne leitende Angestellte, Pensionäre, str.)

4. Regelbarkeit der Angelegenheit?Nach BAG: umfassende Regelungskompetenz (arg. e.§ 88 BetrVG; die Abgrenzung der Mitbestimmung in § 87 spielt hier keine Rolle); Sozialplan (§ 112) u.a.

4. Regelbarkeit der AngelegenheitInhalt, Abschluß, Beendigung von Arbeitsverträgen; betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten (§ 1 TVG); Gemeinsame Einrichtungen (§ 4 TVG); Vermögensbildung

5. Regelungsgebundenheit der Beteiligten?Tarifgebundenheit? (§§ 3, 5 TVG)

6. Vorrang des Gesetzes?a) unmittelbare Grundrechtsbindungb) Bindung an zwingendes Rechtc) Inhaltskontrolle nach § 75 BetrVGd) Unzulässige Individualnorm?

6. Vorrang des Gesetzes?a) unmittelbare Grundrechtsbindungb) Bindung an zwingendes Recht

(außer tarifdispositives Recht)c) Unzulässige Individualnorm?

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Betriebsvereinbarung Tarifvertrag

Die normative Begründung von Ansprüchen durch TV oder BV

8. Regelungsende?a) Beendigung mit Nachwirkung?- nach Kündigung (§ 77 V) oder sons- tigem Ablauf erzwingbarer BV (§ 77 VI)- ein Jahr nach Betriebsübergang, soweit keine kollektivrechtliche Aufhebung oder Fortgeltung (§ 613a I 2, 3)b) Beendigung ohne Nachwirkung?

7. Vorrang des Tarifvertrages?Vorrangprinzip (TV und Tarifüblichkeit über materielle Arbeitsbedingungen schließen BV aus, § 77 III BetrVG (außer § 112 I 3 BetrVG; § 87 BetrVG - Vorrangtheorie) Günstigkeitsprinzip

7. Vorrang des Tarifvertrages?Spezialitätsprinzip (vor allem: Firmen- TV geht vor Verbands-TV)

8. Regelungsende?a) Beendigung mit Nachwirkung?- nach Kündigung oder sonstigem Ablauf des TV- ein Jahr nach Betriebsübergang, soweit keine kollektivrechtliche Aufhebung oder Fortgeltung (§ 613a I 2, 3)b) Beendigung ohne Nachwirkung?

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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

§ 87 BetrVG enthält die wichtigste Beteiligungs- vorschrift des BetrVG.

Zweck der Mitbestimmung: Die Interessen der AN sollen gerade

bei sozialen Angelegenheiten Berücksichtigung finden.

Die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG ist Wirksamkeitsvoraussetzung (positives Konsensprinzip)

Mitbestimmung bei formellen wie auch bei materiellen Arbeitsbedingungen. Maßgeblich für die Frage, ob ein Fall der Mitbestimmung vorliegt, sind Wortlaut, Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestan- des, keine abstrakte Kategorisierung.

Mitbestimmung bei individuellen oder kollektiven Tatbeständen?>>> In Rspr. und Lit. Tendenz zur Be- schränkung auf kollektive Tatbestände. >>> Kollektiver Tatbestand: das Rege- lungsproblem besteht unabhängig von Person und individuellen Wünschen des einzelnen ANs.

Charakteristika der Mitbestimmung:

Die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG beinhaltet ein Initiativrecht des BR; auch der BR kann somit Verhandlungen über Gegenstände des § 87 BetrVG initiieren

Ausübung der Mitbestimmungdurch Verhandlung (vgl. § 74 I 2 BetrVG) und Einigung auf Initiative von AG oder BR. Bei Einigung Regelung durch normativ wirkende Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede

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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Schranken der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG

1. Vorrang des Gesetzes:Nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht nicht, soweit eine gesetzliche Regelung existiert. Voraussetzung: abschließende Regelung des jeweiligen Gegenstandes; Mitbestimmungsrecht besteht fort bei Gestaltungsspielraum

2. Vorrang bindender Verwaltungsakte, soweit diese dem AG gegenüber eine bindende, rechtlich abschließende Regelung treffen. Faktische Bindungen (zB durch Subventions- bescheide) schließen Mitbestimmung nicht aus, sind aber bei Ausübung der Mitbestimmung zu berücksichtigen.

3. Vorrang des Tarifvertrages:Nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbestimmungsrecht bei unmittelbar und zwingend geltender TV-Regelung ausgeschlossen.>>> Erforderlich und ausreichend: Tarifbindung des AGs (str.)>>> Der TV muss den Gegenstand abschließend und bindend regeln; dies ist insbesondere nicht der Fall bei Öffnungsklauseln

Problem: Verhältnis von § 87 Abs. 1 Eingangssatz zu § 77 Abs. 3 BetrVGFraglich, ob bloße Tarifüblichkeit genügt, um Mitbestimmungsrecht auszuschließen oder tatsächlich eine tarifliche Regelung existieren muss.Nach h.M. („Vorrangtheorie“) ist in den Fällen des § 87 BetrVG Regelung durch BV immer möglich, wenn keine tarifliche Regelung tatsächlich existiert. A.A. die Vertreter der „Zwei- Schranken-Theorie“.

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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Schranken der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG

4. Begrenzung durch den Kernbestand der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit?>>> nach h.L. ja>>> anders aber die Rspr. des BAG

5. Einschränkung der Mitbestimmung bei Eilfällen?>>> wird nur noch vereinzelt vertreten, durch das BAG abgelehnt

6. Einschränkung der Mitbestimmung bei Notfällen?>>> Bei Notfällen muss das Mitbestimmungsrecht des BR zurückstehen, der AG hat die Mitbestimmung aber unverzüglich nachzuholen.>>> Ein Notfall liegt vor, wenn eine plötzliche, nicht vorhersehbare Situation eintritt, die bei Unterbleiben der unaufschiebbaren Maßnahmen zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führt (zB Überschwemmung, Brand etc.)

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Mitbestimmung bei der Arbeitszeit(§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG)

Zwingende Mitbestimmung => Initiativrecht des Betriebsrats

Dauer= Umfang der geschuldeten Arbeitszeit

Lage= Beginn und Ende der tägl.

Arbeitszeit/Pausen/Verteilung auf die einzelnen Wochentage (Nr. 2)

Grundsatz: Keine Mitbestimmung

Zweck: sinnvolle Arbeitszeit- und Freizeiteinteilung

Ausnahme: vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Nr. 3)

Überstunden Kurzarbeit

Stets Mitbestimmung bei kollektivem Tatbestand

Bedeutsam insb. bei flexiblen Arbeitszeiten, z.B. Gleitzeit, Abrufarbeit

Problem: Eingriff in unternehmerische Entscheidungen möglich, z.B. durch Verhinderung von Abrufarbeit oder

durch Einflussnahme auf Öffnungszeiten

Betriebsübliche Arbeitszeit: jede für best. Arbeitsplätze und ANGruppen

regelmäßige Arbeitszeit

Keine Mitbestimmung bei Rückkehr zur betriebsüblichen Arbeitszeit

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Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung(§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)

Zwingende Mitbestimmung => Initiativrecht des Betriebsrats

Mitbestimmungs- frei

Höhe der VergütungHöhe des

Zulagenvolumens

Betriebliche Lohngestaltung= Regelungen,

nach denen sich die Entlohnung im

Betrieb bzw. Unternehmen

richten soll

Entlohnungs- grundsätze

= System, nach dem das Entgelt gezahlt werden soll, z.B. Zeit-/ Akkord- oder Prämienlohn

Entlohnungs- methoden

= Art und Weise der Durchführung

des gewählten Entlohnungs-

systems

MitbestimmungspflichtigAusgestaltung der Erbringung von Leistungen mit

Vergütungscharakter, z.B. Zulagen, Gratifikationen, Darlehen

Mitbestimmungs- frei

Vollständiger Wegfall der Zulage,

vollständige gleichmäßige Anrechnung

MitbestimmungspflichtigAufstellung und Änderung der Verteilungsgrundsätze(d.h. Mitbestimmung nur bei Regelungsspielraum

des Arbeitgebers)

Anrechnung von Tariflohnerhöhungen

auf übertarifliche Zulagen

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JA

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Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 102 I 3 BetrVG

Mitteilung über die beabsichtigte Kündigung

Mitteilung vor der beabsichtigten Kündigung?

Zugang der Mitteilung?• § 130 BGB analog• Empfangsvollmacht des entgegen-

nehmenden BR-Mitglieds

Mindestinhalt der Mitteilung?

Beratung (§ 29 II BetrVG) und Beschlussfassung (§ 30 BetrVG)

Eventuelle Verfahrensfehler vom Arbeitgeber veranlasst?

Wirksamkeit der

Kündigung

(bei Vorliegen sonstiger

Vorausset- zungen)

Unwirksam- keit der

Kündigung gem.

§ 102 I 3 BetrVG

AG

BR

AG: KündigungAblauf der Wochen-/ Dreitagesfrist?

Abschließende Stellungnahme (Zustimmung oder Widerspruch) des BR?

JA

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

JA

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Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

DURCH

DURCH

1.Wirtschaftsausschuss§§ 106 – 109 BetrVG

1.Wirtschaftsausschuss§§ 106 – 109 BetrVG

2. Betriebsrat§§ 111 – 113 BetrVG

2. Betriebsrat§§ 111 – 113 BetrVG

Hilfsorgan des Betriebsrats

Bindeglied zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Träger der Beteiligungsrechte

Unmittelbare Beteiligung bei geplanten Betriebsänderungen

DURCH

DURCH

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Errichtung eines Wirtschaftsausschusses

Betrieb 3Betrieb

2Betrieb 1

Unternehmen> 100 AN

WirtschaftsausschussWirtschaftsausschuss

Betriebs-rat 3

Betriebs-rat 3

Betriebs-rat 1

Betriebs-rat 1

Betriebs-rat 2

Betriebs-rat 2

Gesamt- betriebsrat Gesamt-

betriebsrat

ArbeitgeberArbeitgeber §§ 106, 108 BetrVG

§ 107 BetrVG

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Mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder

Betriebsrat (bzw. Gesamtbetriebsrat) bestimmt die Mitglieder

Alle Mitglieder müssen dem Unternehmen angehören

Mindestens ein Mitglied muss zugleich Mitglied des Betriebsrats sein

Die Amtszeit entspricht grundsätzlich der Amtszeit des Betriebsrats

Die Mitglieder können jederzeit abberufen werden

Mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder

Betriebsrat (bzw. Gesamtbetriebsrat) bestimmt die Mitglieder

Alle Mitglieder müssen dem Unternehmen angehören

Mindestens ein Mitglied muss zugleich Mitglied des Betriebsrats sein

Die Amtszeit entspricht grundsätzlich der Amtszeit des Betriebsrats

Die Mitglieder können jederzeit abberufen werden

Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

§ 107 Abs. 1, 2 BetrVG:§ 107 Abs. 1, 2 BetrVG:

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Aufgaben des Wirtschaftsausschusses

§ 106 BetrVG:§ 106 BetrVG:

1. Aufgabe:Beratung wirtschaftlicher

Angelegenheiten mit dem Unternehmer

1. Aufgabe:Beratung wirtschaftlicher

Angelegenheiten mit dem Unternehmer

2. Aufgabe:Unterrichtung des

Betriebsrats über die Beratung

2. Aufgabe:Unterrichtung des

Betriebsrats über die Beratung

Die Aufzählung der wirtschaftlichen Angelegenheiten in § 106 Abs. 3 BetrVG ist nicht abschließend

Der Unternehmer muss den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unterrichten

Die Unterrichtung umfasst die Vorlage der erforderlichen Unterlagen

Die Aufzählung der wirtschaftlichen Angelegenheiten in § 106 Abs. 3 BetrVG ist nicht abschließend

Der Unternehmer muss den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unterrichten

Die Unterrichtung umfasst die Vorlage der erforderlichen Unterlagen

Dabei gilt:

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Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Voraussetzungen(§ 111 Abs. 1 S. 1 BetrVG)

Voraussetzungen(§ 111 Abs. 1 S. 1 BetrVG)

1. Im Unternehmen sind mehr als 20 wahlberechtigte AN beschäftigt

2. Eine Betriebsänderung ist geplant3. Die Betriebsänderung hat wesentliche

Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge

RechtsfolgenRechtsfolgen

Unterrichtung und Beratung (§ 111 BetrVG)

Interessenausgleichsverfahren (§ 112 BetrVG)

Sozialplanverfahren (§§ 112, 112a BetrVG)

Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG)

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Interessenausgleichsverfahren

Interessenausgleich

Anrufung LAA-Präs.?(§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG)Anrufung LAA-Präs.?

(§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG)

Anrufung Einigungsstelle?(§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG)

Anrufung Einigungsstelle?(§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG)

Nachteilsausgleich(§ 113 BetrVG)

Nachteilsausgleich(§ 113 BetrVG)

Kein NachteilsausgleichKein NachteilsausgleichEinigung?Einigung?

Einigung?Einigung?

Einigung?Einigung?

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Verhandlungen über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung

(§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG)

Verhandlungen über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung

(§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG)(-)

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Sozialplanverfahren

Sozialplan

Anrufung LAA-Präs.?(§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG)Anrufung LAA-Präs.?

(§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG) Anrufung Einigungsstelle?(§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG)

Anrufung Einigungsstelle?(§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG)

Verbindlicher Sozialplan (§ 112 Abs. 4, 5 BetrVG;

Ausnahme § 112a BetrVG)

Verbindlicher Sozialplan (§ 112 Abs. 4, 5 BetrVG;

Ausnahme § 112a BetrVG)

Einigung?Einigung?Einigung?Einigung?

Einigung?Einigung?

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Verhandlungen über den Ausgleich bzw. die Milderung wirtschaftlicher

Nachteile infolge der Betriebsänderung (§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG)

Verhandlungen über den Ausgleich bzw. die Milderung wirtschaftlicher

Nachteile infolge der Betriebsänderung(§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG)