12.8.15a Häusliche Betreuung

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12.8.15a Häusliche Betreuung Rz 899 L-RL Bei einer Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammen- hang mit der Betreuung und Pflege anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie z.B. Kosten für das Pflegepersonal, event. Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation sowie für Pflegehilfs-mittel geltend gemacht werden.Diese Aufwendungen sind um die

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12.8.15a Häusliche Betreuung

Rz 899 L-RL

Bei einer Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammen- hang mit der Betreuung und Pflege anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie z.B. Kosten für das Pflegepersonal, event. Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation sowie für Pflegehilfs-mittel geltend gemacht werden.Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (zB Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.

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Beispiel:Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält Pflegegeld in Höhe von € 859,30 / Monat. Sie wird von zwei selbstständigen Betreuerinnen, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen erhalten neben einen Honorar (inkl. Fahrtkosten) von € 700,00 für 14 Tage auch Kost und Quartier.

Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage 700 x 13 9.100,00

Sachbezug für 12 halbe Monate 98,10 x 12 1.177,20

Summe Aufwand für eine Betreuungsperson 10.277,20

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Summe Aufwand für zwei Betreuungspersonen 20.554,40

abzügl. Pflegegeld (Stufe 5) jährlich - 10.311,60

abzügl. Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal (225 Euro/mtl.) jährlich

- 2.700,00

Außergewöhnliches Belastung 7.542,80

Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von € 7.542,80 pro Kalenderjahr kann vom Betreuten oder vom alleinverdienenden Ehe-partner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Aufwendungen für Hilfsmittel, sowie Kosten der Heilbehandlung (Arztkosten, Hilfsmittel, Medikamente) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die unterhaltsverpflichtete Person, die die Aufwendungen trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen ( siehe Rz 832). In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.