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15. November 2010 Tagung Forum Gesundheitsrecht: Psychologieberufegesetz Titelanerkennung und Titelschutz Prof. Dr. Bernhard Rütsche

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15. November 2010. Tagung Forum Gesundheitsrecht: Psychologieberufegesetz Titelanerkennung und Titelschutz Prof. Dr. Bernhard Rütsche. Übersicht. Was heisst Titelschutz? Titelschutz nach geltendem Recht Regelungsbedarf Konzept des Psychologieberufegesetzes - PowerPoint PPT Presentation

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Tagung Forum Gesundheitsrecht: Psychologieberufegesetz

Titelanerkennung und Titelschutz

Prof. Dr. Bernhard Rütsche

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Übersicht

1. Was heisst Titelschutz?

2. Titelschutz nach geltendem Recht

3. Regelungsbedarf

4. Konzept des Psychologieberufegesetzes

5. Bezeichnung als Psychologin / Psychologe

6. Weiterbildungstitel in Psychotherapie

7. Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Titel

8. Fortsetzung folgt…

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1. Was heisst Titelschutz?

Gegenstand

der Regulierung

Regulierungs-

instrumente

Regulierungs-

ziele

Verwendung von

• Titeln

(lic.nat., MSc, BA, MAS)

• Berufsbezeichnungen

(Psychologin, Jurist)

• Strafrecht

• Privatrechtliche Klagerechte, insb. Schadenersatzklage

Schutz vor Täuschung und Irreführung

Berufsausübung

• Bewilligungspflichten

• Berufspflichten

• Disziplinarmassnahmen

Schutz der öffentlichen Gesundheit

Leistungsübernahme• obligatorische

Krankenversicherungsoziale Gerechtigkeit

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2. Titelschutz nach geltendem Recht

Allgemeine Regelungen

• Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Bst. c)

• Strafgesetzbuch (Betrug und Urkundenfälschung, Art. 146 und 251 ff.)

Spezifische Regelungen

• ETH-Gesetz (Art. 38)

• Kantonales Universitätsrecht

• Fachhochschulgesetz (Art. 22)

• Berufsbildungsgesetz (Art. 36 und 63)

• Medizinalberufegesetz (Art. 58)

• Patentanwaltsgesetz (Art. 2 und 16)

• Kantonales Berufsrecht (z.B. Anwaltsgesetze)

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3. Regelungsbedarf

• Schutzbedürftige Menschen in psychischen Ausnahmesituationen

• Unübersichtliches Angebot psychologischer Dienstleistungen– "Psychologin" und "Psychologe" ist nicht geschützt

– "Titelsalat" (FSP, SBAP, SPV, SGGT, AAI etc.)

• Unterschiedliche kantonale Regelungen zur Berufsausübung als Psychologe oder Psychotherapeutin

• Binnenmarktgesetz: freier Marktzugang für die Niederlassung in anderen Kantonen

• Personenfreizügigkeit mit der EU– einfacher Zugang zum inländischen Markt

– erschwerter Zugang zu ausländischen Märkten

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4. Konzept des Psychologieberufegesetzes

Anerkannte Hochschulabschlüsse:Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse

in Psychologie

Berufsbezeichnung als Psychologin oder

Psychologe

Zulassung zu eidgenössischen

Weiterbildungsgängen

Verwendung von Weiterbildungstiteln in der

Berufsbezeichnung

Zulassung zur Ausübung des

Psychotherapieberufs

Art. 2

Art. 22 ff.Art. 8 + 10

Art. 7Art. 4 + für Psychotherapie:klinische Psychologie

und Psychopathologie

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5. Bezeichnung als Psychologin / Psychologe

Contra:

• Bachelor-Abschlüsse sind berufsqualifizierend

• Widerspruch mit nationalem Hochschulrecht (Fachhochschul- und Hochschulförderungsgesetz

• Bezeichnungsschutz nicht notwendig für Psychologen in Unternehmen und Institutionen

• längere Studiendauer und höhere volkswirtschaftliche Kosten

• fehlendes Übergangsrecht

Pro:

• es geht nicht um Berufsaus-übung

• Konzept des Gesetzes: für Weiterbildung braucht es auch Master-Abschluss

• Bezeichnungsschutz betrifft nur den Geschäftsverkehr (Art. 45)

• Publikum kann nicht hinreichend unterscheiden zwischen Bachelor- und Master-Abschluss

• nur Master-Abschluss garantiert hinreichende fachliche Qualität

Die Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe setzt einen Master-Abschluss voraus.

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6. Weiterbildungstitel in Psychotherapie

Contra:

• massive Einschränkung des Berufszugangs

• Überschneidungen human- und sozialwissenschaftlicher Studien mit der Psychologie

• klinische Psychologie ist sowieso vorauszusetzen

• Weiterbildung in Psychotherapie wird bis zu 6 Jahren dauern

• Arbeitsmarktprobleme

• nur wenige Staaten sind gleich streng

Pro:

• es geht Gesundheitsschutz in einem sehr sensiblen Bereich

• Frage der Passerellen fällt in die Hochschulautonomie

• Weiterbildung in Psychotherapie ist stark von spezifischen Therapieschulen geprägt

• wissenschaftliche Grundlagen nur im Psychologiestudium

• Italien, Deutschland, Frankreich und Mehrheit der US-Staaten sind gleich streng

Die Weiterbildung in Psychotherapie setzt einen Master-Abschluss in Psychologie voraus.

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7. Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Titel

Voraussetzung Gleichwertigkeit• gemäss Vertrag (Freizügigkeitsabkommen mit EU)• im Einzelfall

Entscheid Psychologieberufekommission• Anerkennung• Ausgleichsmassnahmen

Wirkungen wie inländischer Abschluss bzw. Titel• Bezeichnungsschutz• Zugang zur Weiterbildung• Zulassung zum Psychotherapieberuf• Unterstellung unter das Berufsgeheimnis• Aufnahme ins Register

Rechtsschutz • Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht• Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht

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8. Fortsetzung folgt…

Votum Eugen David (SG):

"Ich glaube, nach dieser Debatte habe ich eine psychotherapeutische Behandlung nötig. Ich werde sie dann auch in Anspruch nehmen. Die Debatte hat gewisse Wirkungen auf mich erzeugt. Psychotherapie ist ja Heilung mittels Kommunikation – das ist das, was wir hier auch machen. Einen gewissen Heilungseffekt spüre ich bei mir zwarzwar, aber sonst ist es eben doch noch gleich wie vorher. Ich finde eigentlich, die Probleme seien noch nicht hinreichend diskutiert, und ich hoffe, dass der Zweitrat sich vertieft damit auseinandersetzen wird."