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Offizielles Kammerorgan und Amtsblatt der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen Kammer-Spiegel Deutsches Ingenieurblatt - Nordrhein-Westfalen 16. Jahrgang / Ausgegeben zu Düsseldorf am 14. 9. 2009 / Nr. 9 Mit einem Urteil des Bundesgerichts- hofs zu Standards der „Schalldäm- mung nach DIN 4109“ befasst sich Prof. Dr. Rudolf Sangenstedt. Seite 7 #5 RECHT Auf Grund vieler Nachfragen möchte die IK-Bau NRW den Kontakt zwischen deutschen und niederländi- schen Ingenieuren, aber auch zwi- schen den Kollegen aus dem eigenen Land, stärken. Die neue Veranstaltungsreihe star- tet am 15. September 2009 im Jacht- haven t’ Leuken in Well/NL (9 bis 11 Uhr). Es folgen Ingenieur-Frühstücke am 16. September im Aachener Café Haus in Aachen sowie am 29. Septem- ber in Enschede (jeweils 9 bis 11 Uhr). Die EnEv 2009, die am 1. Oktober in Kraft tritt, soll ebenso zur Diskussi- on anregen wie die niederländische Variante, die Energie prestatie norm (EPN). Immer dabei sind auch Exper- ten, die sich sowohl mit dem deut- schen als auch dem niederländischen Steuer- und Haftungsrecht auskennen. Für Anfang 2010 sind weitere Ter- mine in Maastricht, Krefeld/Kevelaer und Gronau/Münster geplant. Nutzen Sie diese unkomplizierte Form des Austausches, knüpfen Sie Kontakte zu Ihren Kolleginnen und Kollegen und zu den Kollegen über die Grenze hinweg. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenlos. Wer dabei sein möchte, findet un- ter www.ikbaunrw.de die entsprechen- den Anmeldeformulare. Eine Teilnah- me ist nur nach Anmeldung und Be- stätigung durch die Kammer möglich. Interessierte Mitglieder wenden sich bei Fragen an Andrea Wilbertz, Leite- rin Referat Marketing-Kommunikation, Tel. 0211-13067-130 oder per Mail an [email protected]. ERFAHRUNGSAUSTAUSCH BEIDERSEITS DER GRENZE Deutsch-niederländische Ingenieur-Frühstücke „Erfahrungsaustausch: Ingenieur-Frühstück“ heißt eine im September beginnen- de Veranstaltungsserie des niederländischen Generalkonsulats, der Ingenieur- kammer-Bau NRW, des niederländischen Ingenieurverbands ONRI und des Außenwirtschaftsportals NRW.International. Die Frühstücke finden beiderseits der deutsch-niederländischen Grenze statt, die Teilnahme daran ist kostenlos. Zweite Sitzung der Vertreterversammlung Die zweite Sitzung der IV. Ver- treterversammlung der Ingenieur- kammer-Bau Nordrhein-Westfalen findet am Freitag, 6. November 2009, im Gebäude des Regionalver- bandes Ruhr (RVR) in 45128 Essen, Kronprinzenstraße 35, ganztägig statt. Neue Regelungen zu Haftpflichtversicherungen Aufgrund von Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind auch die Regelungen in der DVO BauKaG zur Haftpflichtversicherung von selbstständig tätigen Ingenieurin- nen und Ingenieuren, die einer Kammer angehören, geändert worden: Ab sofort gibt es keine Unterschiede mehr im Hinblick auf die Höhe der Haftpflicht- versicherung von bauvorlageberechtig- ten Mitgliedern, den als Sachverständi- gen staatlich anerkannten Mitgliedern und allen anderen Mitgliedern. Alle selbstständig tätigen Mitglieder sind nur dann ausreichend im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW versichert, wenn ihre Versicherungen - so der neue § 19 Abs. 1 DVO BauKaG - folgende Deckungssummen aufweisen: Mindestdeckungssummen für jeden Versicherungsfall: 1,5 Millionen Euro für Personenschäden 250.000 Euro für Sach- und Vermö- gensschäden Fakultativ: Vereinbarung, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versi- cherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Fortsetzung Seite 2 Für ein EU-gefördertes Projekt in Afri- ka sucht die IK-Bau berufserfahrene und mit dem Kammerwesen vertraute Ingenieure. Seite 3 INTERN Praxisseminar für Brückenprüfer Am 6./7.10.2009 findet in Glad- beck/Bochum ein zusätzliches Semi- nar „Lehrgang für Ingenieure der Bau- werksprüfung II, Praxisseminar“ statt. Unter Anleitung finden praktische Übungen an einer 300 m langen Brücke statt. Informationen und An- meldung unter www.ikbaunrw.de

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Page 1: 16. Jahrgang / Ausgegeben zu Düsseldorf am 14. 9. 2009 ...€¦ · stunde am 13. Juli in der Geschäfts-stelle die Urkunde, Stempel und Aus-weis. Als öffentlich bestellter und ver-eidigter

Offizielles Kammerorgan und Amtsblatt der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

Kammer-Spiegel

Deutsches Ingenieurblatt - Nordrhein-Westfalen 16. Jahrgang / Ausgegeben zu Düsseldorf am 14. 9. 2009 / Nr. 9

Mit einem Urteil des Bundesgerichts-hofs zu Standards der „Schalldäm-mung nach DIN 4109“ befasst sichProf. Dr. Rudolf Sangenstedt. Seite 7#5

RREECCHHTT

Auf Grund vieler Nachfragenmöchte die IK-Bau NRW den Kontaktzwischen deutschen und niederländi-schen Ingenieuren, aber auch zwi-schen den Kollegen aus dem eigenenLand, stärken.

Die neue Veranstaltungsreihe star-tet am 15. September 2009 im Jacht-haven t’ Leuken in Well/NL (9 bis 11Uhr). Es folgen Ingenieur-Frühstückeam 16. September im Aachener CaféHaus in Aachen sowie am 29. Septem-ber in Enschede (jeweils 9 bis 11 Uhr).

Die EnEv 2009, die am 1. Oktoberin Kraft tritt, soll ebenso zur Diskussi-on anregen wie die niederländischeVariante, die Energie prestatie norm(EPN). Immer dabei sind auch Exper-ten, die sich sowohl mit dem deut-schen als auch dem niederländischen

Steuer- und Haftungsrecht auskennen. Für Anfang 2010 sind weitere Ter-

mine in Maastricht, Krefeld/Kevelaerund Gronau/Münster geplant.

Nutzen Sie diese unkomplizierteForm des Austausches, knüpfen SieKontakte zu Ihren Kolleginnen undKollegen und zu den Kollegen überdie Grenze hinweg. Die Teilnahme anden Veranstaltungen ist kostenlos.

Wer dabei sein möchte, findet un-ter www.ikbaunrw.de die entsprechen-den Anmeldeformulare. Eine Teilnah-me ist nur nach Anmeldung und Be-stätigung durch die Kammer möglich.Interessierte Mitglieder wenden sichbei Fragen an Andrea Wilbertz, Leite-rin Referat Marketing-Kommunikation,Tel. 0211-13067-130 oder per Mail [email protected].

ERFAHRUNGSAUSTAUSCH BEIDERSEITS DER GRENZE

Deutsch-niederländischeIngenieur-Frühstücke„Erfahrungsaustausch: Ingenieur-Frühstück“ heißt eine im September beginnen-de Veranstaltungsserie des niederländischen Generalkonsulats, der Ingenieur-kammer-Bau NRW, des niederländischen Ingenieurverbands ONRI und desAußenwirtschaftsportals NRW.International. Die Frühstücke finden beiderseitsder deutsch-niederländischen Grenze statt, die Teilnahme daran ist kostenlos.

Zweite Sitzung derVertreterversammlung

Die zweite Sitzung der IV. Ver-treterversammlung der Ingenieur-kammer-Bau Nordrhein-Westfalenfindet am Freitag, 6. November2009, im Gebäude des Regionalver-bandes Ruhr (RVR) in 45128 Essen,Kronprinzenstraße 35, ganztägigstatt.

Neue Regelungen zuHaftpflichtversicherungen

Aufgrund von Änderungen desVersicherungsvertragsgesetzes (VVG)sind auch die Regelungen in der DVOBauKaG zur Haftpflichtversicherungvon selbstständig tätigen Ingenieurin-nen und Ingenieuren, die einer Kammerangehören, geändert worden: Ab sofortgibt es keine Unterschiede mehr imHinblick auf die Höhe der Haftpflicht-versicherung von bauvorlageberechtig-ten Mitgliedern, den als Sachverständi-gen staatlich anerkannten Mitgliedernund allen anderen Mitgliedern. Alleselbstständig tätigen Mitglieder sindnur dann ausreichend im Sinne von § 46Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW versichert,wenn ihre Versicherungen - so der neue§ 19 Abs. 1 DVO BauKaG - folgendeDeckungssummen aufweisen:• Mindestdeckungssummen für jedenVersicherungsfall: 1,5 Millionen Eurofür Personenschäden• 250.000 Euro für Sach- und Vermö-gensschäden

Fakultativ: Vereinbarung, dass derVersicherer seine Gesamtleistung füralle Schadensereignisse eines Versi-cherungsjahres auf das Zweifache dervereinbarten Versicherungssummebegrenzt. Fortsetzung Seite 2

Für ein EU-gefördertes Projekt in Afri-ka sucht die IK-Bau berufserfahreneund mit dem Kammerwesen vertrauteIngenieure. Seite 3

IINNTTEERRNN Praxisseminarfür Brückenprüfer

Am 6./7.10.2009 findet in Glad-beck/Bochum ein zusätzliches Semi-nar „Lehrgang für Ingenieure der Bau-werksprüfung II, Praxisseminar“ statt.Unter Anleitung finden praktischeÜbungen an einer 300 m langenBrücke statt. Informationen und An-meldung unter www.ikbaunrw.de

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SEITE 2 KAMMER-SPIEGEL

HerausgeberIngenieurkammer-Bau NRWCarlsplatz 2140213 DüsseldorfTel. 0211-13067-0Fax 0211-13067-150www.ikbaunrw.de

RedaktionIngenieurkammer-Bau NRWFrank M. Vollmer, Haan

BildnachweisMair (2), Archiv (2,3)

IMPRESSUM

SEPTEMBER 2009

Seit Juni ist Dennis Grikschas alsSachbearbeiter im Ingenieurreferat inder Geschäftsstelle der Kammer tätig.Der Diplomingenieur hat nach seinemStudium des Bauingenieurwesens ander Universität Duisburg-Essen in ver-schiedenen Ingenieurbüros und in ei-nem Wohnungsbauunternehmen ge-arbeitet.

Er übernimmt die Tätigkeiten, diebisher von Dipl.-Ing. (FH) Sven Ker-sten wahrgenommen worden sind.Die Bearbeitung der Vorgänge in denBereichen Sachverständigenwesennach BauO NRW sowie Energie, Öko-

IM INGENIEURREFERAT DER KAMMERGESCHÄFTSSTELLE

Dennis Grikschas folgt Sven Kersten nach

Dennis Grikschas Sven Kersten

logie und Umweltschutz gehörenzukünftig zu seinen Aufgaben. Aufseinem Tätigkeitsgebiet wird er denKammermitgliedern und auch anfra-

genden Bürgern ein wichtiger An-sprechpartner sein.

Sven Kersten hat seinerseits eineneue Aufgabe bei der EnergieAgen-tur.NRW als Leiter des Wärmepum-pen-Markplatzes NRW übernommen.Er geht also der Ingenieurkammer-Bau NRW und auch den Mitgliedernnicht „verloren“, sondern wird weiter-hin ein Gesprächspartner zu wichtigenIngenieurthemen bleiben.

Die Ingenieurkammer-Bau NRWwünscht Dennis Grikschas und SvenKersten viel Erfolg in ihren neuenFunktionen.

Dipl.-Ing. Frank Wischerhoff, Bera-tender Ingenieur aus Mülheim/Ruhr,wurde als Sachverständiger für dasSachgebiet „Baupreisermittlung undAbrechnung im Hoch- und Ingenieur-bau“ öffentlich bestellt und vereidigt.

Wischerhoff als neuerSachverständiger vereidigt

Präsident Dr.-Ing. Heinrich Bö-kamp überreichte dem Sachverständi-gen im Rahmen einer kleinen Feier-stunde am 13. Juli in der Geschäfts-stelle die Urkunde, Stempel und Aus-weis. Als öffentlich bestellter und ver-

eidigter Sachver-ständiger wirdFrank Wischerhoffnun Gerichten,Pr ivatpersonenund Versicherun-gen mit uneinge-schränkter Objek-tivität und Neu-tralität und be-sonderer Sach-kunde zur Verfü-gung stehen.

Für Fragen zuröffentlichen Be-stellung und Ver-eidigung ist in derGeschäftsstel leder IK-Bau Dipl.-Ing. (FH) OliverAbratis der sach-kundige An-sprechpartner.

Gratulation: Dipl.-Ing. Frank Wischerhoff (links) mit Kammerpräsi-

dent Dr.-Ing. Heinrich Bökamp

Neue RegelungenFortsetzung von Seite 1Unterschiede bestehen weiterhin

bei der Objektversicherung. Die Tätig-keit der staatlich anerkannten Sach-verständigen muss weiterhin mit einerdurchlaufenden Jahresversicherungversichert sein (§ 21 DVO BauKaG, un-verändert). Alle anderen Mitglieder,auch die bauvorlageberechtigten Mit-glieder, können eine Jahresversiche-rung oder eine Objektversicherung ab-schließen (§ 19 Abs. 3 DVO BauKaG).Lesefassung der neuen DVO unterwww.ikbaunrw.de (Recht + Service)

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KAMMER-SPIEGEL SEITE 3SEPTEMBER 2009

Erfahrungsaustausch Brückenprüfung 2009Der noch junge VFIB (Verein zur

Förderung der Qualitätssicherungund Zertifizierung der Aus- und Fort-bildung von Ingenieurinnen/Ingenieu-ren der Bauwerksprüfung) zeigt sicherstmals bundesweit mit einer eintä-gigen Fachveranstaltung für Ingeni-eurinnen und Ingenieure der Bau-werksprüfung.

Am 23. September 2009 beginntdie Veranstaltung um 9.30 Uhr (Endeca. 16.00 Uhr) im KongresszentrumMünchen. Die Veranstaltung richtet

sich an alle Ingenieurinnen und Inge-nieure, die sich mit der Bauwerksprü-fung nach DIN 1076 befassen oderzukünftig damit befassen möchten.

Die inhaltliche Palette der neunFachvorträge erstreckt sich von derrechtlichen Bedeutung der Bauwerks-prüfung über die „Organisation derBauwerksprüfung in Kommunen“ bishin zu Prüfbeispielen und speziellenPrüfverfahren. Dabei tragen Referen-ten aus Ingenieurbüros ebenso vorwie Experten von Hochschulen und

aus der öffentlichen Verwaltung.Damit eröffnet der Verein ein Fo-

rum für Ingenieurinnen und Ingenieu-re, bei dem Vertreter der Bauverwal-tungen ebenso erwartet werden wieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausden Ingenieurbüros. Neben den Vor-trägen steht der Gedankenaustauschder Bauwerksprüfer untereinander imVordergrund.

Den Programmflyer und ein An-meldeformular finden Interessierteunter www.vfib-ev.de

Neue Anregungen könnte die Tagung auch diesen Ingenieuren der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 bieten.

Haben Sie Interesse, sich für einEU-gefördertes Projekt in Deutschlandoder vor Ort auf dem afrikanischenKontinent zu engagieren? Haben SieInteresse an der Möglichkeit, Ge-schäftskontakte zu afrikanischen Inge-nieuren/Innen und Verbänden ausdem Bauwesen zu knüpfen?

Die Ingenieurkammer-Bau NRWbeteiligt sich gemeinsam mit weiterenKooperationspartnern an einem EU-geförderten Projekt. Dieses sieht vor,den Aufbau des Kammer- und Verbän-

dewesens im Bausektor in ausgewähl-ten Ländern Ost- und Mittelafrikas zufördern. Das Vorhaben soll im Novem-ber 2009 beginnen.

Gesucht werden Berufsträger/In-nen, die sich mit ihrer Berufserfahrungfür das Projekt in Deutschland odervor Ort im Ausland einbringen wollen.Im Vordergrund stehen die BereicheQualitätssicherung, Sicherheitsstan-dards auf Baustellen, Aus- und Wei-terbildung und Honorierung von Inge-nieurleistungen. Ein weiteres Tätig-

keitsfeld liegt in dem Ideentransfervon Serviceleistungen einer Kammer.Dafür wäre es von Vorteil, wenn Siemit dem Kammerwesen vertraut sind.Es ist beabsichtigt, die Interessenten/Innen zu einem ersten Informations-gespräch noch in diesem Jahr in dieGeschäftsstelle einzuladen.

Für nähere Auskünfte steht An-nette Dalstein-Troendle, Assistentinder Geschäftsführung, zur Verfügung([email protected], Tel.0211-13067-112).

Ingenieure für EU-Projekt in Afrika gesucht

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SEITE 4 KAMMER-SPIEGEL SEPTEMBER 2009

GHV-RECHTSPRECHUNGSCHECK SEPTEMBER 2009

Interessante Entscheidungenim Honorar- und VergaberechtHOAI - Zusatzhonorar

KG, 31. 3. 2009 – 21 U 165/06

Urteil: „1. Die Geltendmachung einesSchadenersatzanspruchs des Archi-tekten/Ingenieurs gegen den Auftrag-geber wegen Verletzung der Koope-rationspflicht setzt zumindest diePflichtverletzung und den Annahme-verzug des Auftraggebers voraus.2. Der Architekt kann einen Anspruchauf Ersatz des Verzugsschadens ha-ben, wenn der Bauherr nicht seinerechtlichen Möglichkeiten zur Vermei-dung von Verzögerungen des Bauvor-habens fristgerecht wahrnimmt.3. Die Geltendmachung von Zusatz-honorarforderungen für Mehrleistun-gen bzw. Mehraufwendungen unterBerufung auf das Rechtsinstitut desWegfalls oder der Störung der Ge-schäftsgrundlage bedingt die wesent-liche Änderung von Umständen, diedie Parteien übereinstimmend zur Ge-schäftsgrundlage gemacht hatten, so-fern nicht vertraglich dieses Risiko ei-ner Partei zugeordnet wurde.4. Die Geltendmachung von Zusatz-honorarforderungen für wiederholteGrundleistungserbringung setzt dienachvollziehbare Abgrenzung undden Nachweis der Beendigung dererstmaligen Grundleistungserbrin-gung voraus.5. Die Honorarforderung über zusätz-liche Leistungen bedingt neben demNachweis einer Vereinbarung dieschlüssige Darstellung eines Honorar-anspruchs und dessen Ermittlung.6. Die Geltendmachung von Zusatz-honorarforderungen für Mehrleistun-gen gemäß § 4a Satz 2 HOAI setzt dieErhöhung der tatsächlichen Herstel-lungskosten auf Veranlassungen desAuftraggebers voraus, die wegen ei-ner Honorarvereinbarung nach § 4

Satz 1 HOAI grundsätzlich nicht ho-norarwirksam wären.7. Die Vergütung von Mehraufwen-dungen aus Bauzeitverlängerung nach§ 4a Satz 3 HOAI bedingt eine schrift-liche Honorarvereinbarung grundsätz-lich bei Auftragserteilung.“

GHV: Grundsätzlich geht es im vorlie-genden Fall darum, dass der PlanerZusatzhonorar aufgrund deutlich ver-längerter Objektüberwachung ge-genüber der vertraglich vereinbartenZeit geltend machen möchte. EinGrund lag darin, dass die ausführen-den Unternehmen in Verzug geratensind. Der Planer behauptet nun, derAuftraggeber hätte die Firmen nichtgenügend unter Druck gesetzt. Nurder Auftraggeber könne schließlichrechtlich gegenüber den Firmen tätigwerden. Hierum geht es in den erstenbeiden Leitsätzen der Entscheidung.Demnach sieht das Gericht grundsätz-lich einen Honoraranspruch aus demvorliegenden Sachverhalt als möglichan. Voraussetzung wäre aber, dass derPlaner den Auftraggeber konsequent„auffordert“, tätig zu werden.

Unter konsequenter Aufforderungversteht das Gericht, dass der Planerden Auftraggeber „unter Fristset-zung“ und eindeutigem Aufzeigender Folgen auffordert, tätig zu wer-den. Das ist hier unterblieben, alsowurde dem Planer kein Zusatzhonora-ranspruch gewährt. Der dritte Leitsatzbezieht sich auf den Sachverhalt des„Wegfalls der Geschäftsgrundlage“.Im Urteil führt das Gericht genau aus,was hierunter zu verstehen ist: „Ge-schäftsgrundlage sind die bei Ver-tragsabschluss zutage getretenen,dem anderen Teil erkennbar gewor-denen und von ihm nicht beanstande-ten Vorstellungen der einen Parteioder die gemeinsamen Vorstellungen

beider Parteien von dem Vorhanden-sein oder dem künftigen Eintritt be-stimmter Umstände, sofern der Ge-schäftswille der Partei auf diesen Vor-stellungen aufbaut“.

Der Planer konnte zwar darlegen,dass die Überwachungszeit Ge-schäftsgrundlage geworden ist, erkonnte aber nicht schlüssig darlegen,dass der von ihm benötigte Personal-aufwand oder das pro Mannmonat zuerwartende Honorar zur Geschäfts-grundlage geworden sei. Er hat folg-lich für den vorliegenden Fall aus demInstrument des Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage kein zusätzlichesHonorar zuerkannt bekommen.

Im vierten Leitsatz zeigt sich, dasseine Wiederholung von Grundleistun-gen nur dann nachweisbar ist, wenndie erstmalige Grundleistungserbrin-gung bereits abgeschlossen ist. Beider Objektüberwachung ist diese Ab-grenzung kaum möglich. Alle auszu-führenden Leistungen - das betrifftauch Änderungsleistungen - sind zuüberwachen. Dafür gehen die Ände-rungsleistungen schließlich auch indie anrechenbaren Kosten ein.

Der vorletzte Leitsatz betrifft denvorliegenden Fall insoweit, dass infreier Vereinbarung (da die anrechen-baren Kosten über den Tafelwertenlagen) die Kostenberechnung Grund-lage für die gesamte Honorarermitt-lung war. Das Gericht hat grundsätz-lich einen Mehrhonoraranspruch ge-sehen, wenn sich die anrechenbarenKosten auf Veranlassung des Auftrag-gebers verändern. Erhöhen sich dieKosten gegenüber der Kostenberech-nung, d. h. wird das zu bearbeitendeAuftragsvolumen größer, entsteht einMehrvergütungsanspruch für die er-forderliche Mehrleistung. Der letzteLeitsatz macht aber erneut klar, dassdie Vergütung von Mehraufwendun-

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SEITE 5SEPTEMBER 2009 JULI/AUGUST 2009

gen eine entsprechende Honorarver-einbarung bei Auftragserteilung be-dingt. Das Urteil gilt es auch für dieHOAI 2009 zu beachten. Schließlichbasiert dann die Honorarermittlunggrundsätzlich auf der Kostenberech-nung.

Mängel

OLG Brandenburg, 18. 3. 2009 – 3 U71/08

Urteil: „5. Ein Architektenwerk istmangelhaft, wenn das Bauwerk man-gelhaft ist und dies durch die objektivmangelhafte Erfüllung einer Architek-tenaufgabe verursacht ist. Der Archi-tekt schuldet in diesen Fällen Scha-densersatz, wenn er die mangelhafteErfüllung seiner Architektenaufgabezu vertreten hat.6. Sind dem Architekten sämtliche Ar-chitektenleistungen, einschließlich derLeistungsphase 9 „Objektbetreuungund Dokumentation“ in Auftrag ge-geben, dann kann die konkludente,Billigung’ der Architektenleistungfrühestens nach der letzten Handlungdes Architekten aus der Leistungspha-se 9 geschehen. In aller Regel ist diesdie ,Objektbegehung zur Mängelfest-stellung vor Ablauf der Verjährungsfri-sten für Mängelansprüche gegenüberden bauausführenden Unternehmen’.Diese Leistung ist nach Ansicht desBGH so wesentlich, dass vorher voneinem konkludenten Abnahmewillendes Auftraggebers nicht ausgegan-gen werden kann.7. Eine Vorverlegung des Beginns derVerjährung auf die VOB-Abnahmedurch Allgemeine Geschäftsbedin-gungen dürfte unwirksam sein.“

GHV: Es werden nur die Leitsätze 5bis 7 als besonders wichtig erachtetund zitiert. Im 5. Leitsatz greift derGrundsatz, dass „besonders überwa-chungsbedürftige Arbeiten“ sehr ge-wissenhaft zu überwachen sind. Tritthier ein Mangel im Bauwerk auf, istder Überwacher bei Schadensersatz-

forderungen fast immer dabei. Im vor-liegenden Fall waren Isolierungs- undAbdichtungsarbeiten betroffen unddiesen soll „stets besondere Aufmerk-samkeit“ gewidmet werden, insbe-sondere bei Sanierungsarbeiten. Die-sen Grundsatz haben wir im Zusam-menhang mit der Kanalsanierung ineiner Publikation in der bi-Umwelt-Bau 06/08 (auch auf der Homepageder GHV einzusehen) ausführlich er-läutert.

Der 6. Leitsatz stellt klar, dass eineLeistung nur dann abnahmefähig ist,wenn alle wesentlichen Leistungenmangelfrei erbracht worden sind. Istdie Leistungsphase 9 im Auftrag,stellt die Objektbegehung vor Ablaufder Verjährungsfristen nachvollziehbarden frühesten Abschluss dar. Das be-deutet dann in der Regel, dass erstrund 5 Jahre nach Fertigstellung derBaumaßnahme die Gewährleistungdes Planers beginnt. Gerade beimAusfall des ausführenden Unterneh-mens kann dies selbst bei einem nurgeringfügigen Überwachungsfehlerzur vollen Schadensübernahmever-pflichtung des bauüberwachendenPlaners führen.

Auch wenn das Gericht es nichtabschließend zu entscheiden hatte,zeigt der 7. Leitsatz, dass Regelungenim Planervertrag, die besagen, dassder Beginn der Verjährung für denPlaner mit der VOB-Abnahme derausführenden Unternehmen beginnt,grundsätzlich unwirksam sein dürften.Es bleibt dabei, dass dem Planer zuempfehlen ist, dass er eine expliziteAbnahme durchführt und eine Teilab-nahme nach Leistungsphase 8 verein-bart. Dies hat die GHV bereits aus-führlich dargestellt (siehe Homepageder GHV).

VOF - Vorbefassung

VK Nordbayern, 4. 5. 2009 – 21.VK-3194-06/09

Urteil: „1. In einem Vergabeverfahrennach der VOF hat die Vergabestelle

bei der Auswahl des günstigsten An-gebots einen weiten Beurteilungs-und Ermessensspielraum. In einemNachprüfungsverfahren kann dahernur überprüft werden, ob die Verga-bestelle die allgemeinen Grundsätzedes Vergaberechts eingehalten hat,von einem zutreffenden Sachverhaltausgegangen ist, allgemeingültige Be-wertungsmaßstäbe eingehalten wur-den und die Bewertung frei von sach-fremden Erwägungen und Willkür ist.2. Grundsätzlich gilt, dass ein vorbe-fasster Bieter oder Bewerber gemäß §4 Abs. 5 VgV nur dann auszuschließenist, wenn die durch seine Beteiligungeingetretene Wettbewerbsverfäl-schung durch andere Maßnahmen, soz. B. durch Herstellung eines Informa-tionsgleichstandes aller Bieter, nichthergestellt werden kann.3. Die Vergabestelle trifft die Darle-gungs- und Beweislast, dass sie ihrerPflicht, den Wettbewerb sicher zustellen, nachgekommen ist.4. Der Ausschluss eines vorbefasstenBewerbers ist das letzte Mittel, wennder Wettbewerb nicht anders sicher-gestellt werden kann.5. Die Vergabestelle muss nicht demMindestsatz entsprechende Angebo-te nicht von vornherein aus der Wer-tung ausschließen. Vielmehr ist eineAnhebung auf die Mindestsätze imVerhandlungsverfahren möglich.“

GHV: Der erste Leitsatz macht erneutklar, dass die Vergabekammer nichtprüft, ob die vom Auftraggeber ge-wählten Auswahl- und Vergabekriteri-en geeignet sind. Die Vergabekam-mer prüft nur, ob den Grundsätzendes Vergaberechts genüge getanwurde, d. h. ob alle Bewerber Gleich-behandlung und Transparenz erfahrenhaben und dass der Auftraggeber dievon ihm gewählten Kriterien entspre-chend anwendet. Der zweite Leitsatzmacht deutlich, dass ein Bewerber,der zum Beispiel eine Machbarkeits-studie oder bereits einzelne Lei-stungsphasen erarbeitet hat, nichtzwingend auszuschließen ist.

Fortsetzung Seite 6

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GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT NRW

Zweite Verordnung zur Ände-rung der Verordnung zur Durch-führung des Baukammerngesetzesvom 30. Juni 2009

Die Verordnung zur Durchführungdes Baukammerngesetzes, zuletztgeändert durch Verordnung vom 12.Januar 2006 (GV. NRW. S. 39), wirdgeändert. Von besonderem Interessehierbei sind die Auswirkungen auf die„Pflicht zum Abschluss einer Berufs-haftpflichtversicherung“ (§19):

„(1) Die Mitglieder der Architek-tenkammer Nordrhein-Westfalen undder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind nach Maßgabe der fol-genden Absätze ausreichend haft-

SEITE 6 KAMMER-SPIEGEL SEPTEMBER 2009

Fortsetzung von Seite 5Dazu muss allerdings der Auftragge-ber sicherstellen, dass der Informati-onsvorsprung zu keiner Wettbewerbs-verzerrung führen kann. Dafür muss ersämtliche erarbeiteten Unterlagenund Protokolle allen Bewerbern zurVerfügung stellen und das am bestenvollständig per EDV, z. B. als PDF.Können die Unterlagen nur eingese-hen werden, muss er dies in ausrei-chender Zeit (die nicht so einfach zubestimmen ist) und genauso umfas-send tun.

Auf jeden Fall sollte der Auftrag-geber gerade bei solchen Vergabenalle Parameter angeben, die für dieHonorarermittlung maßgeblich sindund den Preiswettbewerb ausschließ-lich auf die Bereiche beschränken, diein der HOAI frei sind, und das ist imWesentlichen die Einstufung zwischenHöchst- und Mindestsätze. Geradedie mitverarbeitete vorhandene Bau-substanz und der Umbauzuschlag istvom Auftraggeber vorzugeben. Sonstläuft der Auftraggeber Gefahr, mitdem Vorwurf konfrontiert zu werden,der vorbefasste Bieter hätte durch dieVorarbeiten einen Informationsvor-

sprung und könne besser (niedriger)anbieten.

Der letzte Leitsatz zeigt erneut,dass im VOF-Verfahren als Verhand-lungsverfahren zumindest einmalauch über nicht HOAI-konforme An-gebote mit dem Bieter verhandeltwerden muss. Erst wenn das Ange-bot abschließend immer noch nichtHOAI-konform vorliegt, kann hieraufkein Auftrag erteilt werden, und derBieter ist auszuschließen.

HOAI 2009

Die GHV verweist auf die jetzt um-fangreich stattfindenden Seminare zurHOAI 2009 auf der Homepage derKammern und der GHV. FrühzeitigeAnmeldungen sind zu empfehlen.Im Einzelnen finden folgende Semina-re statt:2. September 2009: Seminar Ingeni-eurkammer-Bau NRW (Anmeldefor-mular: Homepage der Kammer)14. September 2009: Seminar Ingeni-eurkammer-Bau NRW (Anmeldefor-mular: Homepage der Kammer)17. September 2009: GHV-Seminar in

Stuttgart (Anmeldeformular: Home-page der GHV)27. Oktober 2009: GHV-Seminar inSaarbrücken (Anmeldeformular: Ho-mepage der GHV)Es berichtet und steht für Fragen zurVerfügung: Dipl.-Ing. Peter Kalte,GHV Gütestelle Honorar- und Verga-berecht, Schillerplatz 12-14, 67071Ludwigshafen,www.ghv-guetestelle.de

GHV-Rechtsprechungscheck September 2009

pflichtversichert im Sinne des § 22Absatz 2 Nummer 5 und § 46 Absatz2 Nummer 5 BauKaG NRW.“

Nach § 22 wird eingefügt: Fach-richtungen der Ingenieurkammer-BauNordrhein-Westfalen. Gemäß § 101Absatz 2 Nummer 2 BauKaG NRWwerden die Fachrichtungen „Brand-schutz“, „Bau- und Gebäudemanage-ment“, „Sicherheitstechnik“ und„Bauchemie“ zu Fachrichtungen desBauwesens im Sinne des § 29 Absatz2 BauKaG NRW bestimmt.“

Die Verordnung tritt nach Veröf-fentlichung mithin am 25. Juli 2009 inKraft und ist bis zum 31. Dezember2014 befristet. GV. NRW. 2009 S. 423

ENERGIEEFFIZIENZ

44.. FFeerrnnlleehhrrggaannggDas Öko-Zentrum NRW in Hamm

bietet in Kooperation mit der Ingeni-eurakademie West aufgrund der star-ken Nachfrage erneut vom 27. No-vember 2009 bis 18. Mai 2010 denFernlehrgang „Fachplaner/in für Ener-gieeffizienz“ an (Zielgruppen sieheJuni-Ausgabe des Kammer-Spiegels).

Die eintägigen Workshops findenin Düsseldorf statt am15. Dezember 2009: 1. Workshop„Einführung zur DIN V 18599“ 22. Februar 2010: 2. Workshop „Anla-gentechnik und Regenerative Energien“17. Mai 2010: 3. Workshop „Übung/Software zur DIN V 18599“ 18. Mai 2010: Fachtheoretische undfachpraktische Prüfung

Die ermäßigte Teilnahmegebührfür die Mitglieder der Ingenieurkam-mer-Bau NRW (Nachweis der Mitglied-schaft ist erforderlich) beträgt 1.850Euro zzgl. Mehrwertsteuer inklusivedrei eintägigen Workshops, Chats, Be-treuung und Abschlussprüfung.

Der Lehrgangsführer von „ener-gieplaner24“ ist als PDF-Datei unterwww.oekozentrum-nrw.de verfügbar.

Für die Anmeldung zum Lehrgangnutzen Sie die Internetseite www.ener-gieplaner24.de (Anmeldeformular).Anmeldung per Post: Öko-ZentrumNRW GmbH, Planen Beraten Qualifi-zieren, Sachsenweg 8, 59073 Hamm,Tel. 02381-30220-20, Fax: 02381-30220-30, Mail: [email protected]

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KAMMER-SPIEGEL SEITE 7SEPTEMBER 2009

KostenloseErstberatung

Die Ingenieurkammer-BauNRW bietet ihren Mitgliedern ei-ne kostenlose rechtliche Erstbera-tung an:

Dr. jur. Astrid Hunger, Ge-schäftsstelle der Ingenieurkam-mer-Bau NRW, montags, mitt-wochs und donnerstags 9 bis 12Uhr. Tel. 0211-13067-116, Fax0211-13067-150.

RA Prof. Dr. jur. Rudolf San-genstedt, montags bis freitags 9bis 18 Uhr, Tel. 0228-653550, Fax0228-632372.

RA’in Friederike von Wiese-Ellermann, montags bis freitags8.30 bis 12.30 und 14 bis 18 Uhr,Tel. 0521-82092, Fax 0521-84199.

GHV Gütestelle Honorar- undVergaberecht e.V., montags bisfreitags 8.30 bis 17 Uhr, Tel. 0621-6856090-0, Fax 0621-6856090-1.

AKTUELLES RECHTSURTEIL

Erhöhter Schallschutz nachDIN 4109 ist Standard

Das ProblemWelcher Schallschutz für die Er-

richtung von Eigentumswohnungenoder Gebäuden geschuldet ist, ist inerster Linie durch Auslegung des je-weiligen Bauvertrages zu ermitteln.Trifft der Bauvertrag hinsichtlich dereinzuhaltenden Schallschutzwerte kei-ne explizite Regelung und verweistnur allgemein auf eine „Schalldäm-mung nach DIN 4109“, kann hierausnicht abgeleitet werden, lediglich dieMindestmaße der DIN 4109 seien ver-einbart. Der BGH hat durch Urteilvom 4. Juni 2009 – VII ZR 54/07 – zudieser Problematik umfassend Stel-lung genommen.

Der FallDer Käufer einer Eigentumswoh-

nung hatte in seinem Erwerbervertragvon 1996 eine Klausel, die Folgendesbesagte:

Alle Geschossdecken werden inStahlbeton gem. Statik erstellt. In denWohngeschossen kommt ein schwim-mender Estrich auf Wärme- bzw. Tritt-schalldämmung gem. DIN 4109 zurAusführung. Dachgeschoss wie vor.

Der Erwerber, der festgestellt hat-te, dass seine Eigentumswohnungnicht die Kriterien des erhöhtenSchallschutzes nach Beiblatt 2 zur DIN4109 (1989) erfüllte, wollte den Ver-trag rückabwickeln. Dem hielt derVerkäufer entgegen, die DIN 4109 seieingehalten, wenn auch lediglich nurdie Mindestanforderungen der DIN4109.

Die Parteien stritten dann über dieÜblichkeit des Schallschutzes, sprichüber die geltende Regel der Technik,die im Zeitpunkt der Abnahme der Ei-gentumswohnung zur Anwendung

kommen muss. Bereits 1994 wardurch die VDI-Richtlinie 4100 entspre-chend dem Beiblatt 2 zur DIN 4109festgelegt worden, dass Schallschutz-anforderungen der DIN 4109 diesemerhöhten Schallschutz gerecht werdenmüssen, wenn dies zur Einhaltung ei-nes üblichen Komfortstandards erfor-derlich ist, damit die Bewohner vonObjekten „im allgemeinen Ruhe fin-den“. Dies nahm der BGH zum An-lass, sich umfänglich mit der Proble-matik auseinanderzusetzen, was heu-te Standard im Schallschutz ist.

Er kommt zu dem Ergebnis, dassdie Mindestanforderungen der DIN4109 heute nicht mehr den üblichenQualitäts- und Komfortstandardsgenügen. Grundsätzlich kann ein Er-werber einer Eigentumswohnungoder eines Hauses verlangen, dassdiese oder dieses nach den geltendenanerkannten Regeln der Technik(gRdT) hergestellt wird. Wird deshalbin einer Baubeschreibung auf die DIN4109 hingewiesen, bedeutet diesnicht, dass lediglich die Mindeststan-dards der DIN 4109 eingehalten wer-den müssen. Üblich sei vielmehr heu-te der Standard, den die VDI-Richtli-nie 4100 vorsieht. Die dort niederge-legten Werte sind faktisch identischmit den höheren Schallschutzwertender DIN 4109 Beiblatt 2. Lediglichdann, wenn höhere Schallschutzwerteals die Mindestanforderungen nachder DIN 4109 wegen der Besonder-heit der jeweiligen Bauweise oder nurmit ungewöhnlich höheren Schwierig-keiten nicht eingehalten werden kön-nen, sind die Mindestwerte nochmaßgeblich.

In diesem Fall nun wieder mussder Ersteller des Bauwerkes deutlich

darauf hinweisen, dass in Bezug aufden Schallschutz der übliche Qua-litäts- und Komfortstandard nicht er-reicht wird. Der Hinweis auf die DIN4109 muss so zu verstehen sein, dasseine schallschutztechnische Minder-qualität geliefert wird. Ist dies nichtder Fall, ist der erhöhte Schallschutzgeschuldet.

Jeder Bauunternehmer, Verkäuferoder Planer muss einen Bauherrn dar-auf hinweisen, dass die Mindestanfor-derungen der DIN 4109 nicht mehrden geltenden anerkannten Regelnder Technik entsprechen und dassMindestanforderungen deutlich unterden Anforderungen liegen, die für ei-ne Wohnung oder ein Haus heutzuta-ge erwartet werden können.

RA Professor Dr. Sangenstedt

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GEBURTSTAGE

83 Jahre Dipl.-Ing. Werner Bösch, Beratender IngenieurProf. Dipl.-Ing. Josef Büsse, Beratender IngenieurDipl.-Ing. Heinz Diekmann, Beratender IngenieurIng. Karlheinz Over, Beratender IngenieurIng.(grad.) Anton Röck, Beratender Ingenieur

Dipl.-Ing. Johannes Bartelt,Beratender IngenieurDipl.-Ing. Werner BraunDipl.-Ing. Theodor BritschDipl.-Ing. Gerhard Gramann, ÖbVIDr.-Ing. Heinz-Werner HufendiekDipl.-Ing. Ludwig HumpohlDipl.-Ing. Gerd KalleDipl.-Ing. Hans Knoblauch,Beratender IngenieurDipl.-Ing. Harald KrehnDipl.-Ing. Klaus Marenbach,Beratender IngenieurDipl.-Ing. Andreas Matyjas,Beratender IngenieurDipl.-Ing. Wolfgang Mertens, ÖbVIDipl.-Ing. Bernd Musholt, Beratender IngenieurDipl.-Ing. Claus-Peter NeuholzDipl.-Ing. Friedrich Schäfer,Beratender IngenieurDipl.-Ing. Horst SenkbeilDipl.-Ing. Gerhard Suchi

60 Jahre

65 Jahre

70 Jahre

75 Jahre

81 Jahre

Dipl.-Ing. Hans-Georg Bingener,Beratender IngenieurDipl.-Ing. Hans Dieter Cezane,Beratender IngenieurIng.(grad.) Hans Dirkmorfeld,Beratender IngenieurDipl.-Ing. Erich HofheinzDipl.-Ing. Wolfgang Jez, ÖbVIDipl.-Ing. Alfred Kormannshaus

Dipl.-Ing. Eike Blum, ÖbVIDipl.-Ing. Gebhard NosseckDr.-Ing. Gustav Siemes, ÖbVIDr.-Ing. Konrad Stöcker, Beratender IngenieurDipl.-Ing. Siegfried Theile, Beratender IngenieurDipl.-Ing. Armin Albert Ziegler

Dipl.-Ing. Werner Blankmeister,Beratender IngenieurDipl.-Ing. Dieter Heuß, ÖbVIDipl.-Ing. Walter Pilhatsch, ÖbVIDipl.-Ing. Hans Plück

Dr.-Ing. Wolfgang Hartmann,Beratender IngenieurDipl.-Ing. Wilhelm Stahlhut,Beratender Ingenieur

SEPTEMBER

84 Jahre Dipl.-Ing. Harry Scharlemann, ÖbVIDipl.-Ing. Franz Vogel, ÖbVI

86 Jahre Ing.(grad.) Helmut Lennertz, Beratender Ingenieur