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2. Urheberrechtstag Rechtsanwalt Martin Kuhr, LL.M. 22.03.2011 PH Karlsruhe. • Geht das wirklich so einfach…? - Handyfoto von Prügelei im Klassenzimmer online einstellen?. RA Martin Kuhr. Geht das wirklich so einfach…?. • Agenda I. Bildbeschaffung 1. Vorfragen - PowerPoint PPT Presentation

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2. Urheberrechtstag

Rechtsanwalt Martin Kuhr, LL.M.

22.03.2011

PH Karlsruhe

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• Geht das wirklich so einfach…?

- Handyfoto von Prügelei im

Klassenzimmer online einstellen?

RA Martin Kuhr

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Geht das wirklich so einfach…?

• Agenda

I. Bildbeschaffung

1. Vorfragen

2. Herstellung von Sachfotos

3. Herstellung von Personenfotos

II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

2. Veröffentlichung von Personenfotos

RA Martin Kuhr

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Geht das wirklich so einfach…?

• Agenda

III. Konkrete Fragen

IV. Rechtsfolgen bei rechtswidriger

Herstellung/ Veröffentlichung

RA Martin Kuhr

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Geht das wirklich so einfach…?

• Wer steht vor Ihnen?

- Rechtsanwalt Martin Kuhr, LL.M. (Medienrecht)

- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK)

- Kanzlei Res Media-

Kanzlei für IT- und Medienrecht, Mannheim

RA Martin Kuhr

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I. Bildbeschaffung

RA Martin Kuhr

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I. Bildbeschaffung

1. Vorfragen

- Frage 1:

Bildmaterial selbst herstellen oder

herstellen lassen?

- Frage 2:

was darf fotografiert werden/

Genehmigung erforderlich?

RA Martin Kuhr

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I. Bildbeschaffung

1. Vorfragen

Erwerb von vorhandenem Material

- Fotografen

- Bildagenturen

- Verlage

- etc.

RA Martin Kuhr

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I. Bildbeschaffung

2. Herstellung von Sachfotos

- Autos, Boote, Häuser, Landschaften, Pflanzen,

Tiere, etc.

- grds. ohne Zustimmung des Eigentümers, da

Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht

verletzt wird

- Veröffentlichung: Kontext der Aufnahme

RA Martin Kuhr

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I. Bildbeschaffung

2. Herstellung von Sachfotos

- P: Eingriff in Privatsphäre (Rückzugsbereich)

Aufnahme darf nicht in Privat- oder

Intimsphäre eingreifen

z. B. konkrete Aufnahme von Gebäude

führt zu Bekanntgabe der Adresse und

Hausbewohner hat diese bisher geheim

gehalten

RA Martin Kuhr

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I. Bildbeschaffung

2. Herstellung von Sachfotos

- P: Urheberrecht am Gegenstand

- § 2 Abs.2 UrhG: persönlich geistige Schöpfung

- z.B.

Kunstwerke Gemälde, Skulpturen, Installation

Bauwerke

RA Martin Kuhr

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I. Bildbeschaffung

2. Herstellung von Sachfotos

- P: Urheberrecht am Gegenstand

- schon Herstellung eines Fotos und nicht erst

Verwertung eines Fotos von einem

urheberrechtlich geschützten Werk kann wegen

Eingriff in Vervielfältigungsrecht des Urhebers

gem. §§ 15 ff UrhG rechtswidrig sein

RA Martin Kuhr

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I. Bildbeschaffung

3. Herstellung von Personenfotos

- allgemeines Persönlichkeitsrecht

Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG

- Herstellung ist jedoch grds. noch kein Eingriff

- KUG regelt erst die Verbreitung und öffentliche

Zurschaustellung

- aber unzulässig z.B. Paparazzi-Fotografie,

Videoüberwachung

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Veröffentlichung kein Eigentumseingriff

- beachten:

a. Schutz der Privatsphäre

b. Urheberrecht

c. Wettbewerbsrecht, Markenrecht

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Privatsphäre, Eigentum

- egal ob frei zugänglich

- unzulässig: Abbildung des Privathauses

von Geschäftsmann in Nachrichtenmagazin

- zulässig: Abbildung von Feriendomizil auf

Mallorca unter Hubschraubereinsatz

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Urheberrechtliche Beschränkung

- Fotos von urheberrechtlich geschützten

Werken sind Vervielfältigungen

§ 16 Abs. 1 UrhG

Zustimmung erforderlich

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Urheberrechtliche Beschränkung

- Verbreitung solcher Fotos

§ 17 Abs. 1 UrhG (körperlich)

§ 19a UrhG (unkörperlich)

Zustimmung erforderlich

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Urheberrechtliche Beschränkung

P: unterliegt der abzubildende Gegenstand

(noch) dem Urheberrecht?

- § 2 Abs. 2 UrhG:

persönlich geistige Schöpfung

- bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- persönlich geistige Schöpfung:

geht über das übliche, handwerkliche

Schaffen eines Durchschnittsgestalters

hinaus

Schöpfungshöhe

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- persönlich geistige Schöpfung § 2 Abs. 1 UrhG

Nr. 4 Werke der bildenden Künste, Baukunst

Nr. 5 Lichtbildwerke

Nr. 6 Filmwerke

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- persönlich geistige Schöpfung § 2 Abs. 1 UrhG

- ungenehmigtes Abfotografieren eines Fotos

ist Urheberrechtsverstoß

- Abfotografieren eines Fotos eines

Gemäldes in einem Ausstellungskatalog

ist Urheberrechtsverstoß an Foto und

GemäldeRA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- persönlich geistige Schöpfung § 2 Abs. 1 UrhG

- Kleid mit Motiv „röhrender Hirsch“ (+)

2000 DM Lizenzgebühr für 5x5 cm Foto in

Messe-Präsentationsmappe

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Schranken des Urheberrechts

- § 17 Abs. 2 UrhG Erschöpfungsgrundsatz

- fotografische Abbildung eines

Parfumflakons im Zuge des legalen

Vertriebs

- Abbildung eines Bucheinbandes in

BuchkatalogRA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Schranken des Urheberrechts

- § 59 UrhG Panoramafreiheit

- Sachfotografie unter freiem Himmel

- Werke, die sich bleibend an öffentlichen

Wegen, Straßen und Plätzen befinden

dürfen fotografisch vervielfältigt und

verbreitet werden

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Schranken des Urheberrechts

- § 59 UrhG Panoramafreiheit

- alles was dauerhaft ist und ohne Einssatz

von Hilfsmitteln von öffentlichem Grund

aus einsehbar ist

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Schranken des Urheberrechts

- § 50 UrhG Berichterstattung über

Tagesereignis

- in Medium, das im Wesentlichen

Tagesinteressen Rechnung trägt

- in einem durch den Zweck gebotenen

Umfang

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Schranken des Urheberrechts

- § 51 UrhG Zitatrecht

- Nr. 2 Stellen eines Werkes nach der

Veröffentlichung in einem selbständigen

Sprachwerk angeführt werden (Kleinzitat)

- sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch

den besonderen Zweck gerechtfertigt ist RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Schranken des Urheberrechts

- § 51 UrhG Zitatrecht

- (-) TV-Total Übernahme Sendeausschnitt

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Schranken des Urheberrechts

- § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk

- Vervielfältigung zulässig, wenn das Werk

als unwesentliches Beiwerk neben dem

eigentlichen Gegenstand des Motivs

anzusehen ist

- z.B. MöbelkatalogRA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

1. Veröffentlichung von Sachfotos

- Schranken des Urheberrechts

- § 53 UrhG private Vervielfältigung

- kein Erwerbszweck

- nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage

- Abs. 3: zulässig: Vervielfältigung von

kleinen Teilen zur Veranschaulichung im

Unterricht oder für PrüfungenRA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Recht am eigenen Bild

sog. besonderes Persönlichkeitsrecht

BVerfG, EGMR (Caroline)

- §§ 22ff KUG

- § 22 Abs. 1 KUG: Bildnisse dürfen nur mit

Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder

öffentlich zur Schau gestellt werden

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- § 22 Abs. 3 KUG: bei Verstorbenen ist bis

10 Jahre nach Tod Einwilligung der

Angehörigen erforderlich

- Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung

schnell erreicht:

z. B. kurze Zeit und begrenzter Personenkreis

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- BVerfG: Recht am eigenen Bild:

„Gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und

Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die

Anfertigung und Verwendung von Fotografien

oder Aufzeichnungen seiner Person durch

andere geht.“

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Recht am eigenen Bild:

schützt die Selbstbestimmung des Menschen

über den Umgang mit seiner visuellen

Erscheinung

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Prüfung:

a. liegt Bildnis vor (Erkennbarkeit)?

b. liegt Einwilligung es Abgebildeten vor?

c. liegt Ausnahme des § 23 Abs. 1 KUG vor?

d. verletzt Verbreitung berechtigte Interessen

des Abgebildeten gem. § 23 Abs. 2 KUG?

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Bildnis (Erkennbarkeit) § 22 KUG

Mensch wird in seiner äußeren Erscheinung

bildlich dargestellt

- Fotos/ Filme

- Comic

- Karikatur

- Puppe

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Erkennbarkeit § 22 KUG

- Gesichtszüge

- Statur

- Haltung

- Frisur

- Rückenansicht

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Erkennbarkeit § 22 KUG (+)

- Reiter durch sein Pferd (OLG Düsseldorf)

- komplett verhülltes Baby (LG Hamburg)

neben prominenter Mutter

- Erkennbarkeit durch Begleittext möglich

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Einwilligung

- ausdrücklich/stillschweigend

- Vermutung bei Entlohnung § 22 S.2 KUG

- Beweislast bei Verwerter des Fotos

- Widerruf der Einwilligung

§ 42 UrhG gewandelte Überzeugung

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Einwilligung nicht erforderlich § 23 Abs.1 KUG

- Bildnisse aus Bereich der Zeitgeschichte

- Bilder, auf denen die Personen nur Beiwerk

neben einer Landschaft oder sonstigen

Öffentlichkeit erscheinen

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Einwilligung nicht erforderlich § 23 Abs.1 KUG

- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und

ähnlichen Vorgängen, an denen die

dargestellten Personen teilgenommen

haben

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Einwilligung nicht erforderlich § 23 Abs.1 KUG

- Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt

sind, sondern die Verbreitung oder

Schaustellung einem höheren Interesse der

Kunst dient

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Berechtigte Interessen § 23 Abs. 2 KUG - Veröffentlichung muss unterbleiben,

selbst

wenn Einwilligung nach § 23 Abs. 1 KUG

nicht erforderlich:

berechtigtes Interesse des Abgebildeten

RA Martin Kuhr

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II. Bildveröffentlichung

2. Veröffentlichung von Personenfotos

- Berechtigte Interessen § 23 Abs. 2 KUG - berechtigtes Interesse des

Abgebildeten

Werbung

Privatsphäre

Intimsphäre

Personengefährdung

RA Martin Kuhr

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III. Konkrete Fragen

RA Martin Kuhr

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III. Konkrete Fragen

- Handyfoto von Prügelei im Klassenzimmer

online einstellen

Geht das so einfach…?

RA Martin Kuhr

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III. Konkrete Fragen

- Weil ich kein Geld für den Erwerb von

Nutzungsrechten an einem bestimmten Bild

habe, fotografiere ich den betreffenden

Gegenstand selbst und nutze dann das Bild.

Geht das so einfach…?

RA Martin Kuhr

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III. Konkrete Fragen

- Weil ich kein Geld für den Erwerb von

Nutzungsrechten an einem bestimmten Bild

habe, fotografiere ich den betreffenden

Gegenstand selbst und nutze dann das Bild.

Geht das so einfach…?

RA Martin Kuhr

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III. Konkrete Fragen

- Bilder, auf denen Ausstellungsbesucher zu

erkennen sind, finden sich auf der Homepage

des Veranstalters der Ausstellung.

Geht das so einfach…?

RA Martin Kuhr

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III. Konkrete Fragen

- Ich benötige zu Illustrationszwecken ein Bild für

einen Artikel und „kopiere“ mir dies aus dem

Internet.

Geht das so einfach…?

RA Martin Kuhr

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IV. Rechtsfolgen bei rechtswidriger Herstellung

RA Martin Kuhr

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IV. Rechtsfolgen bei rechtswidriger Herstellung

- Unterlassungsanspruch

- Schadensersatz (z.B, gem. MFM)

- Hausverbot

- Vernichtungsanspruch

RA Martin Kuhr

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Rechtsanwalt Martin Kuhr

twitter: itundrechtwww.onlinerechtlich.de

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