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82 2 Vorschriften für den Verkehrsträger Straße 2.2 Inhalte des ADR – Anlage A Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Der Tabelle A (UN-numerisch aufsteigendes Verzeichnis) sind im Kapitel 3.2 erläuternde Bemer- kungen zu den einzelnen Spalten der Tabelle vorangestellt. Die Tabelle B (alphabetisches Stoffverzeichnis) aus dem RID wird seit ADR 2011 als Abschnitt 3.2.2 im ADR abgedruckt, ist aber nicht offizieller Bestandteil des ADR! Die Tabelle B im ADR soll nur das Suchen und Finden der richtigen UN-Nummer erleichtern. Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften Die Spalte 6 der Tabelle A steht mit dem Kapitel 3.3 Sondervorschriften in Verbindung. Eintragungen einer oder mehrerer Sondervorschriften in Spalte 6 müssen bei der Bestimmung der für die Beförderung geltenden Vorschriften unbedingt gelesen und berücksichtigt werden! Sondervorschriften können z.B. auch komplette Freistellungen vom ADR bei Einhaltung bestimm- ter Maßnahmen enthalten (z.B. Sondervorschrift 598 für Batterien). Die Tabellen stellen das Herzstück der Vorschriften dar. Um mit der Tabelle A die Bedingungen für die Beförderung eines bestimmten Stoffes ermitteln zu können, muss die UN-Nummer bekannt sein. Wenn, wie z.B. bei Prüfungsfragen der Gb-Prüfung, nur der Name des Stoffes oder Stoffge- misches bekannt ist, dann kann über die Tabelle B die UN-Nummer ermittelt werden. Frage 23: Handelt es sich bei Ferrosilicium mit 24 Masse-% Silicium um ein Gefahrgut? Antworten Sie mit „Ja“ oder „Nein“ und geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Lösung an. Antwort: ____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________

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2 Vorschriften für den Verkehrsträger Straße

2.2 Inhalte des ADR – Anlage A

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Der Tabelle A (UN-numerisch aufsteigendes Verzeichnis) sind im Kapitel 3.2 erläuternde Bemer-kungen zu den einzelnen Spalten der Tabelle vorangestellt.

Die Tabelle B (alphabetisches Stoffverzeichnis) aus dem RID wird seit ADR 2011 als Abschnitt3.2.2 im ADR abgedruckt, ist aber nicht offizieller Bestandteil des ADR! Die Tabelle B im ADR sollnur das Suchen und Finden der richtigen UN-Nummer erleichtern.

Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Die Spalte 6 der Tabelle A steht mit dem Kapitel 3.3 Sondervorschriften in Verbindung.

Eintragungen einer oder mehrerer Sondervorschriften in Spalte 6 müssen bei der Bestimmung derfür die Beförderung geltenden Vorschriften unbedingt gelesen und berücksichtigt werden!

Sondervorschriften können z.B. auch komplette Freistellungen vom ADR bei Einhaltung bestimm-ter Maßnahmen enthalten (z.B. Sondervorschrift 598 für Batterien).

Die Tabellen stellen das Herzstück der Vorschriften dar. Um mit der Tabelle A die Bedingungen für die Beförderung eines bestimmten Stoffes ermitteln zu können, muss die UN-Nummer bekannt sein. Wenn, wie z.B. bei Prüfungsfragen der Gb-Prüfung, nur der Name des Stoffes oder Stoffge-misches bekannt ist, dann kann über die Tabelle B die UN-Nummer ermittelt werden.

Frage 23: Handelt es sich bei Ferrosilicium mit 24 Masse-% Silicium um ein Gefahrgut? Antworten Sie mit„Ja“ oder „Nein“ und geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Lösung an.

Antwort: ____________________________________________________________________________________

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2.2 Inhalte des ADR – Anlage A

Das Feld der derzeit bis zur Nummer 664 nummerierten Sondervorschriften im ADR ist groß undbedarf der genauen Beachtung und Lektüre. Regelmäßige Änderungen, Streichungen und Neuaus-gaben im 2-Jahresrhythmus sind hier üblich.

Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

Diese erleichterte Beförderungsmöglichkeit für die sog. „Limited Quantities“ („LQ“) ist nur in zusam-mengesetzten Verpackungen möglich. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand an-wendbare Mengengrenze wird in der Spalte 7a der Tabelle A angegeben. Ist dort die Zahl 0 ver-merkt, ist eine Beförderung nach Kapitel 3.4 nicht möglich.

So verpackte Versandstücke dürfen die Bruttomasse von 30 kg nicht überschreiten. Wenn Trays aus Dehn- oder Schrumpffolie Verwendung finden, darf die Bruttomasse nicht mehr als20 kg betragen.

Ein Beförderungspapier muss bei der Beförderung nicht mitgeführt werden. Jedoch gibt es ver-schiedene Informations- und Hinweispflichten, z.B. vom Absender an den Beförderer und vom Verla-der an den Fahrer (siehe dazu Pflichten in der GGVSEB).

Mit Einführung des ADR 2011 wurde das Kap. 3.4 mit den Vorgaben der UN-Modellvorschriften har-monisiert. Trotz Inanspruchnahme der Freistellungen von begrenzten Mengen müssen verschiedeneVorschriften des ADR weiterhin beachtet werden. Diese sind in Abschnitt 3.4.1 aufgezählt.

Frage 24: UN 1347 soll in Fässern transportiert werden. Die Stoffmenge in jedem Fass (Versandstück) be-trägt 20 kg. Ist dies zulässig? Geben Sie zusätzlich die Fundstelle für Ihre Lösung an.

Antwort: ____________________________________________________________________________________

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2.2 Inhalte des ADR – Anlage A

Insbesondere die Kennzeichnung der zusammengesetzten Verpackungen und die Kennzeichnungvon Beförderungseinheiten, Abschnitt 3.4.13 hat sich erheblich verändert.

Eine großzügige Übergangsbestimmung bis zum 30.06.2015 lässt bis dahin noch die Beförderungnach den Vorschriften zu, die bis zum 31.12.2010 gültig waren.

Siehe zu Kapitel 3.4 die RSEB sowie für den Übergang die Anlage 13 zur RSEB.

Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

Seit dem ADR 2009 wurden hier Vorschriften, die aus dem Luftverkehr stammen, für den Straßen-transport eingeführt. Freigestellte Mengen, die den Vorschriften des Kapitels 3.5 ADR entsprechen,unterliegen nur den in Unterabschnitt 3.5.1.1 genannten sonstigen Vorschriften des ADR.

Im Unterabschnitt 3.5.1.4 wurde mit ADR 2013 eine Kleinstmengenregelung für geringste Mengengefährlicher Güter eingeführt („De minimis“ Quantities of dangerous Goods).

Über einen Code (E0 bis E5), der in Spalte 7b der Tabelle A eingetragen ist, werden die Mengen-grenzen für die Innen- und Außenverpackungen festgelegt. Diese sind in einer Tabelle in Unterab-schnitt 3.5.1.2 eingetragen. Code E0 verbietet die Anwendung der Freistellungsregelung.

Frage 25: Sie wollen Druckgaspackungen mit giftigem und Druckgaspackungen mit ätzendem Inhalt ge-meinsam als begrenzte Mengen in einer zusammengesetzten Verpackung verpacken. Welchehöchstzulässigen Nettomengen je Innenverpackung und welche Bruttomasse je Außenverpa-ckung sind gemäß ADR dabei zulässig?

Antwort: ____________________________________________________________________________________

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2.2 Inhalte des ADR – Anlage A

Es sind weitere Verpackungs- und Prüfungsvorschriften in Kapitels 3.5 einzuhalten. Die Kennzeich-nung besteht aus einem mit Schraffierung umrandeten Quadrat von 100 mm Seitenlänge in Rot oderSchwarz, in dem außer einem Symbol, das ein E (Excepted Quantities) darstellt, noch weitere Eintra-gungen vorhanden sein müssen (siehe Unterabschnitt 3.5.4.2 ADR).Die Anzahl der Versandstücke nach Kapitel 3.5 darf in einer Beförderungseinheit die Zahl 1000 nichtüberschreiten. Wenn Beförderungsdokumente mitgegeben werden, dann muss auch ein Hin-weis auf „Gefährliche Güter in freigestellten Mengen“ enthalten sein.

Frage 26: In welchem Abschnitt finden sich die Verpackungsvorschriften für in freigestellten Mengen ver-packte gefährliche Güter? Nennen Sie zwei Hauptbestandteile des Versandstücks!

Antwort: ____________________________________________________________________________________

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