20 Stimmen für Hamburg Das neue Wahlrecht zur Hamburgischen … · 2011. 2. 3. · Dank fürs...

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20 Stimmen für Hamburg Das neue Wahlrecht zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen Jugendinformationszentrum Friederike David, Klaus David

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  • 20 Stimmen für HamburgDas neue Wahlrecht zur Hamburgischen Bürgerschaftund zu den Bezirksversammlungen

    Jugendinformationszentrum

    Friederike David, Klaus David

  • Jugendinformationszentrum (JIZ)Das JIZ ist eine Serviceagentur für junge Leute: Wir bieten Informationen und Materialien zu fast allen Themen, die für Sie von Interesse sind, haben die richtigenAnsprechpartner/innen und Adressen und helfen dabei, sich im Dschungel der Institutionen und Zuständigkeiten, der Einrichtungen und Angebote in Hamburg zu-recht zu finden.E-Mail: [email protected] · web: www.jiz.de

    Landeszentrale für politische BildungDie LZ ist eine überparteiliche Bildungseinrichtung, die Politik praktisch und lebens-nah vermittelt. Sie bietet Informationen und Orientierung, außerdem Beratung undUnterstützung in allen Fragen der politischen Bildung. Das Angebot besteht vor allemaus Veröffentlichungen und Veranstaltungen und richtet sich an alle Hamburger Bürgerinnen und Bürger. E-Mail: [email protected] web: www.hamburg.de/politische-bildung

    Infoladen von: Jugendinformationszentrum (JIZ) und Landeszentrale für politische Bildung (LZ) Dammtorwall 1 / 20354 Hamburg Jugendinformationszentrum / KulturringTel: (040) 4 28 23-48 01 Landeszentrale für politische BildungTel: (040) 4 28 23-48 02Öffnungszeiten des Infoladens:Montag bis Donnerstag 13.30 bis 18.00 Uhr Freitag 13.30 bis 16.30 Uhr Verkehrsverbindungen:U-Bahn und Bus: Stephansplatz

    Dank fürs Gegenlesen an das Team des Landeswahlamtes.

    20 Stimmen für HamburgDas neue Wahlrecht zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den BezirksversammlungenAktualisierte und erweiterte Fassung der Broschüre: Rita Bake, Klaus David, Kerstin Klingel, Barbara Ottrand, Frauke Wiegmann: „6 Stimmen für Hamburg“, Hamburg 2007.

    Copyright: Landeszentrale für politische Bildung und Jugendinformationszentrum Hamburg. 1. Auflage, Hamburg, Dezember 2010.ISBN 978-3-929728-60-6

    Alle Rechte vorbehalten, insbesondere die der Übersetzung, der Sendung in Rundfunkund Fernsehen und der Bereitstellung im Internet

    Diese Druckschrift darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfernwährend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden.Missbräuchlich ist insbesondere das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipoliti-scher Infor mationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe anDritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Be zug zu einer bevorste-henden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diegenannten Beschränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Druckschrift den Empfängern zugegangen ist.Den Parteien ist jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verwenden. Ebenso kann sie mit vorheriger Zustimmung der Herausgeber auf Wahlveranstaltungen und an Informationsständender Parteien als Informationsschrift zum neuen Wahlrecht verteilt werden, wenn dabei auf die Urheberschaft ausdrücklich hingewiesen wird und ausgeschlossen ist,dass die Druckschrift zu wahlwerbenden Zwecken eingesetzt wird. Missbräuchlich ist auch in diesem Fall insbesondere das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben partei-politischer Informationen oder Werbemittel.

    Fotografien: Michael Zapf, außer: Seiten 11, 39 u. 1., 3. v. r.: Andrea Orth; Karte S. 7:Freie und Hansestadt Hamburg, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung

    Grafik und Layout: Andrea Orth

    Druck: Alsterdruck GmbH, Hamburg

    mailto:[email protected]://www.jiz.demailto:[email protected]://www.hamburg.de/politische-bildung

  • Friederike David, Klaus David

    20 Stimmen für HamburgDas neue Wahlrecht zur Hamburgischen Bürgerschaftund zu den Bezirksversammlungen

    Landeszentrale für politische Bildung Hamburg

    Jugendinformationszentrum Hamburg

  • 02 Inhalt

    Das Wahlrecht zur Hamburgischen Bürgerschaft

    Teil 1: Gebrauchsanleitung zum Wählen

    Warum ein neues Wahlrecht?Warum ein neues Wahlrecht? .......................................................................... 6Warum wählen? ............................................................................................... 7

    Was wird gewählt? Die Hamburgische BürgerschaftWas ist die Bürgerschaft? ................................................................................ 8Die wichtigsten Aufgaben der Bürgerschaft .................................................... 8Wie setzt sich die Bürgerschaft zusammen? ................................................... 9Wer darf zur Bürgerschaftswahl antreten? ...................................................... 9

    Wie wird gewählt?Vor der Wahl: Wer darf wählen? .................................................................... 10Vor der Wahl: Die Wahlbenachrichtigung ...................................................... 11Vor der Wahl: Wer die Wahl hat … sollte sich informieren ......................... 12Am Wahltag: Im Wahllokal und in der Wahlkabine ....................................... 13

    Ihre zwei Stimmzettel: Zehn Stimmen für die neue BürgerschaftDie zwei Stimmzettel ...................................................................................... 14Die 10 Stimmen .............................................................................................. 14

    5 Stimmen für die LandeslistenWer kommt auf die Landeslisten? .................................................................. 16Auf dem Stimmzettel: Viele Möglichkeiten für 5 Kreuze ................................................................... 16

    5 Stimmen für Ihren WahlkreisHamburg hat 17 Wahlkreise ........................................................................... 18In welchem Wahlkreis wähle ich? ................................................................. 18Wer kommt auf die Wahlkreislisten? ............................................................. 20Auf dem Stimmzettel: Viele Möglichkeiten für 5 Kreuze ............................... 21Panaschieren. Kumulieren. ............................................................................. 22Auf dem Stimmzettel für die Wahlkreise: So könnte es gehen – einige Beispiele. ......................................................... 22

    Teil 2: Auszählung der Stimmen

    Wer gewinnt die Wahl? Die Sitzverteilung in der Bürgerschaft wird über die Landeslisten entschieden. .............................................................................. 26

    Wie wird gezählt?Sie haben gewählt, jetzt wird gezählt ............................................................ 26Erster Schritt: Auszählung der Gesamtstimmen. Wie viele Bürgerschaftssitze entfallen auf die einzelnenParteien und Wählervereinigungen? .............................................................. 26Zweiter Schritt: Auszählung der Wahlkreislistenstimmenund Vergabe von 71 Bürgerschaftssitzen ....................................................... 28Dritter Schritt: Vergabe von 50 Bürgerschaftssitzennach den Landeslisten .................................................................................... 29Vierter Schritt: Ermittlung der Gesamtzahl der Bürgerschaftssitze ............... 31

    Sonderfälle ................................................................................................. 32

  • 03 Inhalt

    Das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungenund die Unterschiede zum Bürgerschaftswahlrecht

    In den 7 Hamburger Bezirken –Wahl zu den BezirksversammlungenZeitpunkt der Wahl zu den Bezirksversammlungen ....................................... 36

    Das Wahlrecht zu den BezirksversammlungenWas ist die Bezirksversammlung? .................................................................. 37Aus wie vielen Mitgliedern bestehen die Bezirksversammlungen? .............. 37Das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungen: Auch hier 10 Stimmen .................................................................................... 37

    Wodurch unterscheidet sich das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungen vom Bürgerschaftswahlrecht?Wahlberechtigt sind auch Unionsbürgerinnen und -bürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit .................................................. 39Es gibt die Drei-Pozent-Klausel ...................................................................... 39Geringere Zahl an Befürworterinnen und Befürworternfür die Zulassung der Listen ........................................................................... 39Neue Wahlkreiseinteilung ab 2014 ................................................................ 40

    Begriffserklärungen ................................................................................ 41

  • Das Wahlrecht zur Hamburgischen BürgerschaftTeil 1: Gebrauchsanleitung zum Wählen

  • Durch einen Volksentscheid wurde 2004ein neues Wahlrecht für die Bürgerschaftund die Bezirksversammlungen in Ham-burg beschlossen. Dieses Wahlrecht wurdedurch die Bürgerschaft im Herbst 2006und zur Umsetzung einer Entscheidungdes Hamburgischen Verfassungsgerichtsvom 27. April 2007 am 4. Juli 2007 ge -ändert und trat am 28. Juli 2007 in Kraft.Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurdedie Bürgerschaftswahl im Jahr 2008 durch -geführt. Das Gesetz entsprach jedochnicht den Vorstellungen der Initiatoren derVolksinitiative aus dem Jahre 2004, sodass diese erneut einen Volksentscheidherbeiführen wollten. Das neue Wahlge-setz der Bürgerschaft aus dem Jahre 2009 stellt einen Kompromiss dar zwischenden Interessen der Bürgerschaft unddenen der Volksinitiatoren und machteeinen weiteren Volksentscheid ent behrlich.Ziel der erneuten Wahlrechtsänderungen

    von 2009 war es, ein Wahlrecht fürHamburg zu schaffen, das den Wäh le -rinnen und Wählern mehr Einfluss auf die personelle Zusammensetzungder Bürgerschaft und der Bezirksver-sammlungen gibt, als es sowohl dasbis 2004 geltende, als auch das 2006/2007 beschlossene Recht tat.Hamburgs Wählerinnen und Wähler er-halten für die Bürgerschaftswahl zweiStimmzettel: einen für das Bundesland,also den Stadtstaat Hamburg, undeinen für ihren Wahlkreis. Anders alsbei der Wahl 2008 haben die Wählerin-nen und Wähler nun nicht mehr 6, son-dern 10 Stimmen: nach wie vor können5 Stimmen auf dem Wahlkreislisten-stimmzettel vergeben werden. Neu istgegenüber der Wahl 2008, dass nichtmehr nur eine, sondern ebenfalls 5Stimmen auf dem Landeslistenstimm-zettel vergeben werden können. DieWählerinnen und Wähler haben weiter-hin wie schon bei der Bürgerschafts-wahl 2008 die Möglichkeit, mit 5 dernun 10 Stimmen die zur Bürgerschafts-

    wahl aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten direkt in die Bürgerschaft zuwählen. Durch die zusätzlichen vier Lan-desstimmen und die Möglichkeit, diese alsPersonenstimmen abzugeben (vgl. S. 16f.),vergrößert sich außerdem der unmittel-bare Einfluss auf die personelle Zusam-mensetzung der Bürgerschaft. Es handeltsich bei dem neuen Wahlrecht weiterhinum ein so genanntes personalisiertes Ver-hältniswahlrecht.

    06 Warum ein neues Wahlrecht?

    Warum ein neues Wahlrecht?

    Die Broschüre erklärt dieses Wahl-recht in erster Linie am Beispiel der Bürgerschaftswahl. Zu den Ab -weichun gen des Wahlrechts zuden Bezirks ver samm lungen vomBürger schaftswahlrecht siehe S. 39f.

  • Die nächsten Bürgerschafts- und Bezirksversammlungs-wahlen finden nach diesem neuen Wahlrecht statt. Als deutsche(r) Staatsbürger(in) im Sinne des Art. 116GG bekommen Sie dann 2 mal 2 Stimmzettel, auf denenSie 2 mal 10 Stimmen vergeben können. Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union ohnedeutsche Staatsangehörigkeit erhalten nur die beidenStimmzettel zur Bezirksverammlungswahl.

    07 Warum ein neues Wahlrecht?

    … werden sich so manche fragen und lieber am Wahlsonn-tag das Frühstück im Bett und den Nachmittagskaffee imWohnzimmer genießen. Wenn Sie nicht zur Wahl gehen, soll-ten Sie wissen, dass Sie auf ein gutes Recht verzichten: auf Ihr Wahlrecht! Das haben Sie ab Ihrem 18. Geburtstag.Mit Ihrer Wahl haben Sie die Chance, das politische Ge -schehen in Hamburg mitzubestimmen.

    Warum wählen?

    Der nächste Wahltermin ist der 20. Februar 2011.

  • 08 Was wird gewählt? Die Bürgerschaft

    Die Bürgerschaft ist das Landesparlamentder Freien und Hansestadt Hamburg. InBundesländern, die nicht wie Hamburg,Bremen und Berlin Stadtstaaten sind, heißtdas Landesparlament Landtag.Die Bürgerschaft ist die gewählte Vertre-tung der Hamburger Bevölkerung. Mitihrer Wahl entscheiden Hamburgs Wahlbe-rechtigte über ihre Zusammensetzung. DieBürgerschaft wählt den Ersten Bürger-meister / die Erste Bürgermeisterin in ge-heimer Wahl.Der Erste Bürgermeister /die Erste Bürger-meisterin wird also nicht vom Volk direktgewählt, sondern von der Bürgerschaft.Seit 1996 beruft und entlässt er/sie die Se-natorinnen und Senatoren. Die Bürger-schaft hat dann die Aufgabe, die von demErsten Bürgermeister/der Ersten Bürger - meis terin berufenen Senatorinnen undSenato ren zu bestätigen (oder auch nicht). Da Hamburgs Wahlberechtigte ihren Ers-

    ten Bürgermeister/ihre Erste Bürgermeis-terin nicht direkt wählen können, üben sie nur indirekt Einfluss auf die Zusammen -setzung des Senats (Regierung) aus, und zwar indem sie bestimmte Parteien,Wählervereinigungen und Kandidatinnen/Kan didaten in die Bürgerschaft wählen.

    Hat eine Partei die absolute Mehrheit derStimmen, stellt diese auch den Senat. Hateine Partei zwar die Mehrheit, aber nicht die absolute, sucht sie sich in der Regeleine oder mehrere andere Parteien oderWählervereinigungen als Koalitionspartner,um gemeinsam die Regierung zu bilden.

    Was wird gewählt? Die Hamburgische BürgerschaftWas ist die Bürgerschaft?

    Die wichtigsten Aufgaben der Bürgerschaft

    l Verabschiedung von Gesetzenl Ausübung des Haushaltsrechts: Entscheidung über die Einnahmen und die

    Höhe sowie die Verwendung der staatlichen Ausgabenl Wahl des Ersten Bürgermeisters/der Ersten Bürgermeisterin und

    Bestätigung der Senatorinnen und Senatorenl Kontrolle der Regierung, in Hamburg Senat genannt

    Die Ausrichtung der Politik in den Bereichen „Bildung“, „Kultur“ und „Polizei“ inder Bundesrepublik Deutschland ist reine Ländersache. Deshalb entscheiden darüber in Hamburg ausschließlich die Hambur gische Bürgerschaft und der Senat.

  • l Parteien mit ihren Kandidatinnen undKandidaten,

    l Wählervereinigungen mit ihren Kandi -datinnen und Kandidaten,

    l Einzelbewerberinnen und -bewerber.

    Als Kandidat oder Kandidatin kann sichgrundsätzlich jede Person zur Bürger-schaftswahl aufstellen lassen (passivesWahlrecht), sobald sie aktiv wahlberech -tigt ist (siehe S. 10).

    Alle Kandidatinnen und Kandidaten müs-sen auf dem Boden der freiheitlich demo-kratischen Grundordnung (Grundgesetz)stehen. Der Landeswahlausschuss entscheidetüber die Zulassung der Landeslisten derParteien und Wählervereinigungen. Damitihre Landeslisten zugelassen werden, brau-chen die Parteien und Wählervereinigun-gen, die bisher weder im Deutschen Bun-destag noch in der Bürgerschaft oder ineinem anderen Landtag vertreten sind, min-destens 1000 wahlberechtigte Befürwor-terinnen und Befürworter aus Hamburg.Für die Zulassung der Wahlkreislisten (sieheS. 20) durch den Bezirkswahlausschuss benötigen Parteien, Wählervereinigungen,Einzelbewerberinnen und -bewerber min-destens 100 wahlberechtigte Befürwor-terinnen und Befürworter aus dem ent -sprechenden Wahlkreis, soweit sie nichtim Deutschen Bundestag, in der Bürger-schaft oder in einem anderen Landtag ver-treten sind.Einzelbewerberinnen und -bewerber kön-nen nur auf Wahlkreislisten kandidieren.

    Die Bürgerschaft besteht aus 121 Abge-ordneten. Diese Anzahl kann sich aberdurch Überhang- und Ausgleichsmandate(siehe S. 32) und andere sich aus demWahlgesetz ergebende Abweichungen(siehe S. 32f.) noch erhöhen.Abgeordnete sind die gewählten Vertrete-rinnen und Vertreter der gesamten Ham-burger Bevölkerung. Mit ihrer Wahl übernehmen sie die Ver-pflichtung, den politischen Interessen desVolkes gerecht zu werden.

    Wie setzt sich die Bürgerschaft zusammen?

    Wer darf zur Bürgerschaftswahl antreten?

    09 Was wird gewählt? Die Bürgerschaft

    Der Plenarsaalder Hamburgi-schen Bürger-schaft von derZuschauer -tribüne aus gesehen

  • 10 Wie wird gewählt?

    Wählen dürfen alle Deutschen im Sinnedes Art. 116 des Grundgesetzes, die amWahltag das 18. Lebensjahr vollendethaben, seit mindestens drei Monaten imGebiet der Freien und Hansestadt Ham-burg eine Wohnung innehaben oder sichsonst gewöhnlich aufhalten (z. B. Woh-nungslose) und nicht vom Wahlrecht aus-geschlossen sind.Üblicherweise findet die Wahl zur Hambur-gischen Bürgerschaft alle vier Jahre aneinem Sonntag statt, es sei denn, es finden– wie im Jahr 2011 – schon vor Ablauf der Legislaturperiode nach drei Jahren vor-gezogene Neuwahlen statt.

    Die Wahlen sind allgemein:Das Wahlrecht darf nicht an Rasse, Her-kunft, Geschlecht, Einkommen, politischeÜberzeugung oder ähnliche Unterschei-dungsmerkmale gebunden werden.

    Die Wahlen sind unmittelbar:Die Abgeordneten werden direkt gewählt.

    Die Wahlen sind frei:Niemand darf einer anderen Person vor-schreiben, wen sie zu wählen hat. Außer-dem müssen alle Wahlberechtigten dieMöglichkeit haben, sich zwischen mehre-ren Wahlvorschlägen frei entscheiden zu können.

    Die Wahlen sind gleich:Die Stimmen der Wahlberechtigten sindalle gleich viel wert und werden gleichwer-tig gezählt.

    Die Wahlen sind geheim:Gewählt wird in einer Wahlkabine, die nur einzeln betreten werden darf. DieStimmabgabe unterliegt keiner Kontrolleund keiner Aufsicht.

    Wie wird gewählt? Vor der Wahl: Wer darf wählen?(Aktives Wahlrecht)

    Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne

  • Wenn Sie ca. drei Wochen vor dem Wahl-termin noch keine Wahlbenachrichtigungzugeschickt bekommen haben, dann wen-den Sie sich bitte an die zuständige Wahl-dienststelle Ihres Bezirksamtes.

    Zentrale Telefonnummer des Hamburg-Service: 428 28-0.

    11 Wie wird gewählt?

    Rechtzeitig vor der Wahl erhalten Sie perPost eine Wahlbenachrichtigung. Daraufsteht alles, was Sie für die Wahl wissenmüssen:

    l Datum des Wahltagesl Ihr Wahlbezirkl Adresse des Wahllokals mit Öffnungs-

    zeiten für die Stimmabgabe

    Können Sie den Wahltermin nicht wahr-nehmen, haben Sie die Möglichkeit, perBriefwahl zu wählen. Wie das geht, stehtauf der Wahlbenachrichtigung. Sie könnenIhren Wahlbrief auch direkt in der Wahl-dienststelle Ihres Bezirksamtes abgeben.

    Vor der Wahl: Die Wahlbenachrichtigung

    TIPP: Wahl live!Wer nicht nur seine Stimmen abge-ben, sondern im Wahllokal helfenund Stimmen zählen möchte, kannsich bei den Wahlleiterinnen und Wahlleitern in den Bezirksämternals Wahlhelfer/in zur Verfügung stellen. Für Ihre Unterstützung gibtes eine Aufwandsentschädigung.

  • Das neue Wahlrecht zur HamburgischenBürgerschaft bietet Ihnen viele verschie-dene Möglichkeiten, Ihre 10 Kreuze zu set-zen. Auf den beiden Stimmzetteln werdenviele Kandidatinnen und Kandidaten, Par-teien und Wählervereinigungen verzeich-net sein. Damit Sie wissen, was die sepolitisch wollen, sollten Sie sich vor derWahl einen Überblick verschaffen.

    l Besuchen Sie Wahlveranstaltungen!l Fragen Sie die Kandidatinnen und Kandi-

    daten!l Lesen Sie die Regionalzeitungen

    und Wochenblätter! l Nutzen Sie auch das Internet:

    www.hamburgische-buergerschaft.de www.abgeordnetenwatch.de www.hamburg.de/hamburg-wahlenwww.wahl-o-mat.deDas Landeswahlamt schickt an alleWahlberechtigten ca. zwei Wochen vorder Wahl ein Muster der Stimmzettel,die sie im Wahllokal erhalten werden.Auf dem Muster sind bereits die Namender Kandidatinnen und Kandidaten derParteien, Wählervereinigungen und derEinzelbewerberinnen und Einzelbewer-ber verzeichnet. So können Sie in Ruhezu Hause vor dem Urnengang überden-ken, wen Sie wählen wollen.

    12 Wie wird gewählt?

    Vor der Wahl: Wer die Wahl hat …sollte sich informieren

    www.hamburgische-buergerschaft.de

    www.abgeordnetenwatch.de

    www.hamburg.de/hamburg-wahlen

    www.wahl-o-mat.de

    http://www.hamburgische-buergerschaft.dehttp://www.abgeordnetenwatch.dehttp://http://www.wahl-o-mat.de

  • Nicht vergessen: Bringen Sie Ihren gülti-gen Personalausweis und die Wahlbenach-richtigung mit ins Wahllokal. Sollten SieIhre Wahlbenachrichtigung verlegt haben,können Sie im Notfall auch nur den Perso-nalausweis vorweisen.

    l Die Wahlhelferinnen und -helfer gebenIhnen die Wahlunterlagen.

    l Dann gehen Sie damit allein in die Wahl kabine und vergeben bis zu 10 Stimmen: 5 für die Landesliste und 5 für Ihren Wahlkreis.

    l Ihre Wahlunterlagen werfen Sie nachVerlassen der Kabine in die Wahlurne.

    13 Wie wird gewählt?

    Am Wahltag: Im Wahllokal und inder Wahlkabine

  • 14 Ihre zwei Stimmzettel

    Die zwei Stimmzettel

    l einer für die Landeslistenl einer für Ihren Wahlkreis.

    Die beiden Stimmzettel sind farblich ver-schieden. Der Landeslistenstimmzettel istgelb; der Wahlkreislistenstimmzettel ist rot. Über die Landesliste werden 50 der 121Bürgerschaftssitze vergeben.Über die Wahlkreislisten werden 71 Bür-gerschaftssitze vergeben.

    Die 10 Stimmen

    Sie können nun bis zu 10 Stimmen vergeben:l 5 Stimmen auf dem Landeslisten-

    stimmzettell 5 Stimmen auf dem Wahlkreislisten-

    stimmzettel.

    Ihre zwei Stimmzettel: Zehn Stimmen für die neue Bürgerschaft

    Sämtliche auf den Seiten 14, 15 und 38 abgebildeten Stimmzettelmuster basieren aufden „Entwürfen“ des Landeswahlamtes und wurden für diese Broschüre anonymisiert.

  • 15 Ihre zwei Stimmzettel

    Wichtiger Hinweis:Auf Ihrem Stimmzettel für die Landeslisten dür-fen Sie bis zu 5 Kreuze machen. Auf demStimmzettel für den Wahlkreis dürfen Sie eben-falls bis zu 5 Kreuze machen. Mehr als jeweils 5 Kreuze auf einem Stimm-zettel bedeuten: Dieser Stimm zettel ist un-gültig. Ihre Stimmen auf diesem Stimmzettelwer den nicht gezählt. Auch leere Stimmzettelohne Kreuz werden als ungültig gewertet.Sie dürfen jedoch auf jedem der Wahlzettelweniger als 5 Kreuze machen, aber damit verzichten Sie auf die Abgabe aller möglichenStimmen, die Sie vergeben dürfen!

    Der Landeslistenstimmzettel umfasst mehrere Seiten.

    Der Wahlkreislistenstimmzettel umfasst ebenfalls mehrere Seiten.

  • 16 5 Stimmen für die Landeslisten

    -bewerber. Diese gibt es nur auf denWahlkreislisten.

    l Jede Kandidatin und jeder Kandidat wirdmit ihrem/seinem Familien- und Vorna-men, dem Geburtsjahr, dem Beruf unddem Stadtteil vorgestellt.

    Auf dem Stimmzettel:Viele Möglichkeiten für 5 KreuzeHinter jeder Partei, jeder Wählervereini-gung, jeder Kandidatin und jedem Kandi -daten sind 5 Kreise vorgegeben, die Sieankreuzen können.

    l Sie sind bei der Entscheidung, bei wemund mit welcher Verteilung Sie ihre 5Kreuze machen, völlig frei.

    l Wenn Sie Ihre 5 Stimmen insgesamt derListe einer Partei oder Wählervereinigungin ihrer Gesamtheit oder insgesamt nureiner Kandidatin oder einem Kandidatengeben möchten, kreuzen Sie alle 5 Kreise

    hinter Ihrer Wunschpartei oder Wunsch-wählervereinigung bzw. Ihrer Wunsch-kandidatin oder Ihrem Wunschkandidatenan. Dieses Verfahren nennt man Kumu-lieren, d. h. Bündelung von Stimmen aufdie Liste einer Partei oder Wählerverei-nigung in ihrer Gesamtheit bzw. auf eineKandidatin oder einen Kandidaten.

    l Sie können aber auch in der Weise kumulieren, dass Sie we niger als 5 Stim-men vergeben und stattdessen z. B. nur zwei, drei oder vier Kreuze an einerStelle machen.

    l Sie können Ihre 5 Stimmen auch belie-big auf unterschiedliche Personen inner-halb einer Liste verteilen.

    l Sie können Ihre 5 Stimmen aber auchbeliebig auf die Listen mehrerer Partei -en und Wählervereinigungen oder aufmehrere Kandidatinnen und Kan didatenauf unterschiedlichen Listen verteilen.

    Auf dem Landeslistenstimmzettel habenSie 5 Stimmen.

    Wer kommt auf die Landeslisten?l Auf dem Stimmzettel mit den Landes -

    listen sind in ganz Hamburg dieselbenPersonen aufgeführt.

    l Der Landeslistenstimmzettel ist für alleWählerinnen und Wähler gleich, egal inwelchem Wahlkreis sie wohnen.

    l Auf dem Stimmzettel stehen Parteienund Wählervereinigungen mit ihren je -weiligen Kandidatinnen und Kandidaten.Der Stimmzettel ist gelb und bestehtaus mehreren Seiten.

    l Jede Partei oder Wählervereinigungkann höchstens 60 Kandidatinnen undKandidaten aufstellen.

    l Es stehen auf dem Landeslistenstimm-zettel keine Einzelbewerberinnen und

    5 Stimmen für die Landeslisten

  • Dieses Verfahren heißt Panaschieren. Sie können also z. B.eine Stimme der Liste einer Partei oder Wählervereinigung inihrer Gesamtheit und bis zu vier weitere Stimmen je einzelnvier Kandidatinnen und/oder Kandidaten geben. Denkbar ist auch eine Vergabe von je einer Stimme an bis zufünf verschiedene Kandidatinnen oder Kandidaten.

    l Sie können bei der Stimmvergabe Kumulieren und Pana-schieren mit einander verbinden, indem Sie z. B. auf derListe A einem/einer Kandidaten/Kandidatin 2 Stimmen, aufder Liste B der Liste einer Partei oder Wählervereinigung in ihrer Gesamtheit 2 Stimmen und auf der Liste C einer Kan-didatin/einem Kandidaten eine Stimme geben.

    Wer gewinnt die Wahl?Sitzverteilung in der Bürgerschaft Entscheiden Sie über die Mehrheitsverhältnisse in derHamburgischen Bürgerschaft: Wählen Sie eine Landes-liste in ihrer Gesamtheit oder einzelne Kandidatinnenund Kandidaten, die über die Landesliste ihrer Partei/Wählervereinigung in die Hamburgische Bürgerschafteinziehen sollen.Zum Verfahren der Stimmauszählung lesen Sie bitte abS. 26 weiter.

    17 5 Stimmen für die Landeslisten

    Auf dem Landeslistenstimmzettel sind in ganz Hamburg dieselben Personen aufgeführt.

    Bis zu 5 Stimmen auf dem Landeslistenstimmzettel

    °°°°°88888

  • Mit den 5 Stimmen für die Wahlkreislistekönnen die Wählerinnen und Wähler keinen Einfluss auf die Sitzverteilung in derBürgerschaft nehmen, dafür aber aufderen personelle Zusammensetzung.

    Hamburg hat 17 Wahlkreise

    Hamburg ist in 17 Wahlkreise eingeteilt.Über ihre Einteilung wacht eine Wahl-kreiskommission. Jeder Wahlkreis wirdvon mehreren Abgeordneten direkt in der Bürgerschaft vertreten. Wie viele Abgeordnete ein Wahlkreis direkt in die Bürgerschaft entsenden darf,richtet sich nach der Anzahl der Wahl -berechtigten, die in dem jeweiligen Wahl-kreis wohnen.In kleinen Wahlkreisen mit relativ wenigenWahlberechtigten sind 3 Sitze für direktgewählte Abgeordnete zu vergeben. Ausmittleren Wahlkreisen werden 4 Abge -ordnete durch direkte Wahl in die Bürger-

    schaft entsandt. Aus großen Wahlkrei -sen mit überdurchschnittlich vielen Wahl-berechtigten kommen 5 Abgeordnetedurch direkte Wahl in die Bürgerschaft.

    In welchem Wahlkreis wähle ich?

    In der Tabelle S. 19 sehen Sie die einzel-nen 17 Wahlkreise mit ihren Stadt- undOrtsteilen.

    18 5 Stimmen für Ihren Wahlkreis

    5 Stimmen für Ihren Wahlkreis

    Schauen Sie nach, in welchem Wahl -kreis Sie wohnen und wie viele Ab-geordnete aus Ihrem Wahlkreisdirekt in die Bürgerschaft gewähltwerden.

    13

    1412

    11

    2

    1516

    17

    345

    1

    986

    7 10

  • NR. WAHLKREIS SITZE BESCHREIBUNG

    1 Hamburg-Mitte 5 Sitze Hamburg-Altstadt, Borgfelde, HafenCity, Hamm, Hammerbrook, Horn, Neustadt, Neuwerk, St. Georg, St. Pauli

    2 Billstedt – Wilhelmsburg – Finkenwerder 5 Sitze Billbrook, Billstedt, Finkenwerder, Kleiner Grasbrook, Rothenburgsort, Steinwerder, Veddel, Waltershof, Wilhelmsburg

    3 Altona 5 Sitze Altona-Altstadt, Altona-Nord, Bahrenfeld, Groß Flottbek, Othmarschen, Ottensen, Sternschanze

    4 Blankenese 5 Sitze Blankenese, Iserbrook, Lurup, Nienstedten, Osdorf, Rissen, Sülldorf

    5 Rotherbaum – Harvestehude – Eimsbüttel-Ost 3 Sitze Eimsbüttel ohne Ortsteile 301 bis 304, Harvestehude, Hoheluft-West, Rotherbaum

    6 Stellingen – Eimsbüttel-West 3 Sitze Eidelstedt, Eimsbüttel Ortsteile 301 bis 304, Stellingen

    7 Lokstedt – Niendorf – Schnelsen 4 Sitze Lokstedt, Niendorf, Schnelsen

    8 Eppendorf – Winterhude 4 Sitze Eppendorf, Hoheluft-Ost, Winterhude

    9 Barmbek – Uhlenhorst – Dulsberg 5 Sitze Barmbek-Nord, Barmbek-Süd, Dulsberg, Hohenfelde, Uhlenhorst

    10 Fuhlsbüttel – Alsterdorf – Langenhorn 4 Sitze Alsterdorf, Fuhlsbüttel, Groß Borstel, Langenhorn, Ohlsdorf

    11 Wandsbek 4 Sitze Eilbek, Jenfeld, Marienthal, Tonndorf, Wandsbek

    12 Bramfeld – Farmsen-Berne 4 Sitze Bramfeld, Farmsen-Berne, Steilshoop

    13 Alstertal – Walddörfer 5 Sitze Bergstedt, Duvenstedt, Hummelsbüttel, Lehmsahl-Mellingstedt, Poppenbüttel, Sasel, Volksdorf,Wellingsbüttel, Wohldorf-Ohlstedt

    14 Rahlstedt 4 Sitze Rahlstedt

    15 Bergedorf 5 Sitze Bezirk Bergedorf

    16 Harburg 3 Sitze Gut Moor, Harburg, Langenbek, Marmstorf, Neuland, Rönneburg, Sinstorf, Wilstorf, östliche Gebiete von Eißendorf und Heimfeld1

    17 Süderelbe 3 Sitze Altenwerder, Cranz, Francop, Hausbruch, Moorburg, Neuenfelde, Neugraben-Fischbek,westliche Gebiete von Eißendorf und Heimfeld1

    1 Die Grenze zwischen den Stadtteilen Moorburg und Heimfeld westlich der Harburger Seehäfen wird nach Süden an die Bundesstraße 73 (Einmündung der Straße Milch-grund) verlängert. Im Anschluss folgt die Grenzlinie dem Straßenzug Milchgrund, Lohmannsweg, Weusthoffstraße, Friedhofstraße, Bremer Straße bis zur Landesgrenze.

    19 5 Stimmen für Ihren Wahlkreis

  • Jeder Wahlkreis hat seinen eigenenStimmzettel.

    l Jeder Kandidat und jede Kandidatin wird mit seinem/ihrem Familien- undVor namen, dem Geburtsjahr, dem Beruf und dem Stadtteil vorgestellt.

    l Die Reihenfolge, in der die Namen aufdem Stimmzettel genannt werden, wirdvon jeder Partei bzw. Wählervereinigungselbst festgelegt.

    l Es können auch Einzelbewerberinnenund -bewerber zur Wahl zugelassen wer-den.

    l Bedingungen für eine Kandidatur imWahlkreis: Die Person ist in Hamburgwahlberechtigt und kann mindestens100 wahlberechtigte Befürworterinnenund Befürworter aus ihrem Wahlkreisvorweisen, es sei denn, die Partei oderWählervereinigung, der der/die auf -gestellte Kandidat/Kandidatin angehört,bzw. die Einzelbewerberin oder der Einzelbewerber selbst ist Mitglied desDeutschen Bundestages, der Bürger-schaft oder eines anderen Landtages.

    20 5 Stimmen für Ihren Wahlkreis

    l Jeder Wahlkreis hat seinen eigenenStimmzettel. Auf dem Stimmzettel ste-hen die Parteien und Wählervereini-gungen mit ihren jeweiligen Kandidatin-nen und Kandidaten sowie Einzelbe-werberinnen und -bewerber, die sich fürdiesen Wahlkreis zur Wahl stellen. ImGegensatz zu dem Landeslistenstimm-zettel (siehe S. 16), der in Hamburg einheitlich ist, enthalten die Wahlkreis -listenstimmzettel in jedem Wahlkreis andere Namen.

    l Jede Partei oder Wählervereinigungstellt für jeden Wahlkreis eine Liste mitihren Kandidatinnen und Kandidaten auf. In einem großen Wahlkreis könnendas bis zu 10 Personen sein, in einemmittleren Wahlkreis bis zu 8 und ineinem kleinen Wahlkreis bis zu 6 Perso-nen, also höchstens doppelt so vielePersonen wie Sitze im jeweiligen Wahl-kreis zu vergeben sind.

    Wer kommt auf die Wahlkreislisten?

    WK 1

    WK 2

    WK 3

    WK 4

    WK 5WK 6

    WK 7 WK 8WK 10

    WK 11

    WK 12WK 14

    WK 15WK 16

    WK 17

    WK 9

    Landeslistenstimm zettelfür ganz Hamburg

    mit denselben Kandidierenden

    WK 13

  • l Hinter jeder Kandidatin, jedem Kandida-ten, jeder Einzelbewerberin und jedemEinzelbewerber sind 5 Kreise vorgege-ben, die Sie ankreuzen können.

    l Sie sind bei der Entscheidung, bei wem und mit welcher Verteilung Sie Ihre5 Kreuze machen, völlig frei.

    l Im Gegensatz zu dem Landeslisten-stimmzettel haben Sie auf dem Wahl-kreislistenstimmzettel nicht die Mög -lichkeit, eine oder mehrere Stimmen fürdie Liste einer Partei oder Wählerver -einigung in ihrer Gesamtheit abzugeben.Sie können Ihre Stimmen also nur ein-zelnen Personen geben, und zwar – an-ders als auf dem Landeslistenstimm -zettel – nicht nur den von den Parteienund Wäh lervereinigungen aufgestelltenKandidatinnen und Kandidaten, son -dern auch Einzelbewerberinnen und Ein-zelbewerbern. Auch auf dem Wahl-

    kreislistenstimmzettel können Sie kumu-lieren und panaschieren (siehe S. 22)

    l Sie können also beispielsweise alle Ihre 5 Stimmen insgesamt nur einerKandidatin oder einem Kandidaten, einerEinzelbewerberin oder einem Einzel -bewer ber geben und alle 5 Kreise hinterIhrer Wunschkandidatin oder IhremWunschkandidaten bzw. Ihrer Wunsch-einzelbewerberin oder Ihrem Wunsch-einzelbewerber ankreuzen (kumulieren).Sie können aber auch in der Weise ku-mulieren, dass Sie weniger als 5 Stim-men vergeben und stattdessen z. B. nur 2, 3 oder 4 Kreuze an einer Stellemachen.

    l Sie können Ihre 5 Stimmen aber auchbeliebig auf verschiedene Kandidatinnen,Kandidaten, Einzelbewerberinnen undEinzelbewerber derselben Wahlkreislis-ten verteilen. Sie können Ihre Stimmenaber auch verschiedenen Personen aufunterschiedlichen Wahlkreislisten geben(panaschieren).

    21 5 Stimmen für Ihren Wahlkreis

    Auf dem Stimmzettel: Viele Möglichkeiten für 5 Kreuze

    l Sie können bei der Stimmvergabe Kumu -lieren und Panaschieren auch mitein -ander verbinden, indem Sie Ihre Stim -men zwar auf unterschiedliche Personenverschiedener Parteien verteilen, abermindestens einer Person mehr als eineStimme geben.

    Wichtiger Hinweis: Sie dürfen auf Ihrem Stimmzettelweniger als 5 Kreuze machen: JedeStimme wird gezählt. Sie dürfenaber NICHT mehr als 5 Kreuze ma-chen: Der gesamte Stimmzettel wirdungültig. Auch ein leerer Stimmzettelohne Kreuz ist ungültig.

  • l Der Kandidat X von Partei A hat Sie überzeugt? Dann bündeln Sie Ihre Stim-men, kumulieren Sie: Machen Sie Ihre 5 Kreuze hinter seinem Namen.

    l Vier Kandidatinnen und Kandidaten vonPartei B haben Ihr Vertrauen, außer -dem gefällt Ihnen ein Einzelbewerber?Kein Problem. Dann geben Sie allen je 1 Stimme.

    l Sie sind der Meinung, dass die Kandi -da ten X, Y und Z der Partei C Ihre Interessen gut vertreten können, die Kan -di daten X und Y dies aber besser kön-nen als Kandidat Z? Dann geben Sie denKandidaten X und Y je 2 Stimmen unddem Kandidaten Z 1 Stimme.

    l Während des Wahlkampfes haben Ihnenzwar zwei Kandidatinnen und eine Ein-zelbewerberin gefallen, keine der dreihat Sie jedoch so überzeugt, dass Sie ihr

    mehr als eine Stimme geben möchten?Ein vierter Kandidat kommt für Sie aberauch nicht in Betracht? Sie sind nicht gezwungen, alle Ihre 5 Stimmen abzuge-ben. Sie können z. B. den beiden Kan-didatinnen und der Einzelbewerberin je 1 Stimme geben und Ihre übrigen 2Stimmen verfallen lassen.

    l Bei der letzten Bürgerschaftswahl habenSie alle Ihre 5 Stimmen an Kandidatinnen/Kandidaten der Partei A ver geben. Dies-mal überzeugt Sie aber auch eine Kan-didatin der Partei B und ein Einzel bewer-ber? Dann verteilen Sie Ihre Stimmenauf Kandidatinnen/Kandidaten verschie-dener Parteien und auf den Einzelbe-werber. Geben Sie z. B. der Kandidatinder Partei A 3 Stimmen und dem Kan-didaten der Partei B sowie dem Einzel-bewerber je 1 Stimme.

    22 5 Stimmen für Ihren Wahlkreis

    PANASCHIEREN (Verteilen)

    KUMULIEREN (Anhäufen)

    1. PARTEI A

    1 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    2 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    3 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    1 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    2 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    3 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    Kandidatinnen und Kandidaten

    1. PARTEI B

    Kandidatinnen und Kandidaten

    1. PARTEI A

    1 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    2 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    3 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    1 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    2 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    3 Name, VornameStadtteil, 19xx, Beruf °°°°°

    Kandidatinnen und Kandidaten

    1. PARTEI B

    Kandidatinnen und Kandidaten

    888

    88

    88888

    Auf dem Stimmzettel für die Wahlkreise: So könnte es gehen – einige Beispiele.

    Die hier gezeigten Verteilungen haben Beispielcharakter.

  • 23 5 Stimmen für Ihren Wahlkreis

    Bis zu 5 Stimmen auf dem Wahlkreislistenstimmzettel

    13

    1412

    11

    2

    1516

    17

    345

    1

    986

    7 10

    °°°°°88888

  • Das Wahlrecht zur Hamburgischen BürgerschaftTeil 2: Auszählung der Stimmen

  • 26 Wer gewinnt die Wahl? Wie wird gezählt?

    Sie haben gewählt, jetzt wird gezähltVier Zählschritte sind erforderlich, damit die gewählten Kandidatin-nen und Kandidaten zu ihren Sitzen in der Bürgerschaft kommen.

    Erster Schritt: Auszählung der Gesamtstimmen. Wie viele Bürgerschaftssitze entfallen auf die ein-zelnen Parteien und Wählervereinigungen?

    1.Festgestellt wird zunächst, wie viele Landesstimmen für jedeeinzelne Person einer Landesliste (Personenstimmen), so -

    Wie wird gezählt?

    Wer gewinnt die Wahl?Die Sitzverteilung in der Bürgerschaft wird über dieLandeslisten entschieden. Die Ergebnisse der Landeslistenwahl ergeben Wahlsiegerund Wahlverlierer. Der Wahlsieger stellt in der Regel als

    Partei oder Wählervereinigung allein oder mit mehrerenin einer Koalition den künftigen Senat, also die Regie-rung. Die Wahlverlierer nehmen auf den Bänken der Op-position Platz oder sind, wenn weniger als fünf Prozentder Gesamtsstimmen auf sie entfallen, gar nicht in derBürgerschaft vertreten.

    Die Verteilung der Sitze (Proporz) in der HamburgischenBürgerschaft auf die Parteien und Wählervereinigungenund damit die Frage, wer die Wahl gewonnen hat, richtetsich nach dem Verhältnis der für die jeweiligen Landeslis-ten abgegebenen Gesamtstimmen, nicht mehr – wie bis-her – nach dem der Listenstimmen. Gesamtstimmen sind die Summe aller Stimmen, die füreine Liste einer Partei oder Wählervereinigung in ihrerGesamtheit und für die darauf verzeichneten Kandidatin-nen/Kandidaten insgesamt abgegeben wurden.Gesamtstimmen sind also die Summe der Listen- und derPersonenstimmen je Landesliste. Listenstimmen als Teilder Gesamtstimmen sind die Landesstimmen, die füreine Landesliste in ihrer Gesamtheit vergeben wurden. Personenstimmen sind die Landesstimmen, die für ein-zelne Personen einer Landesliste abgegeben wurden.Diese Gesamtstimmen werden nach der Wahl zuerst aus-gezählt. Das Ergeb nis zeigt an, wie viel Prozent der Ge-samtstimmen auf die jeweilige Partei oder Wählervereini -gung entfallen.

  • dann wie viele Landesstimmen für diese Personen zusammen(Summe der Personenstimmen) abgegeben wurden. Dannwerden die Landesstimmen für jede Landesliste in ihrer Ge-samtheit (Listenstimmen) gezählt. Schließlich werden die Personenstimmen und die Listenstimmen für jede Landeslistezusammengezählt. Daraus ergibt sich die Zahl der Gesamt-stimmen, die eine Landesliste erreicht hat.Bei der Verteilung der nach Landeslisten zu vergebenden Sitze werden nur Landeslisten berücksichtigt, die mindestensfünf von Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Ge-samtstimmen erhalten haben (sog. Fünf-Prozent-Klausel).

    2.Die 121 zu vergebenden Sitze werden nun auf die Parteienund Wählervereinigungen nach dem Verhältnis der für die Lan-deslisten abgegebenen Gesamtstimmen verteilt. Es gilt dasDivisorverfahren mit Standardrundung. Jetzt wird es kompli-ziert: Jede Partei bzw. Wählervereinigung erhält die Zahl anSitzen, die sich ergibt, wenn man ihre Gesamtstimmen durchdie sog. Wahlzahl teilt. Dazu muss die Wahlzahl ermittelt werden. Das geschieht wiefolgt: Die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Landes-stimmen – also die Summe der für alle Kandidatinnen undKandidaten gleich welcher Liste abgegebenen Personenstim-men und der für alle Listen in ihrer Gesamtheit abgegebenenStimmen – wird durch die Zahl der insgesamt zu vergebendenSitze geteilt, also durch 121.

    Beispiel: 800000 Wählerinnen und Wähler machen von ihrem Wahl-recht Gebrauch und geben auf dem Landeslistenstimmzettelje 5 Stimmen, also insgesamt 4 Mio. Landesstimmen ab. Davon entfallen: 1 450 000 Gesamtstimmen (d. h. die Summe aus Listen- undPersonenstimmen) auf die Partei A,1 300 000 Gesamtstimmen auf die Partei B,

    750 000 Gesamtstimmen auf die Partei C und500 000 Gesamtstimmen auf die Partei D.

    Die Wahlzahl, die sich aus der Division aller abgegebenen Lan-desstimmen durch die Zahl der zu vergebenden Bürgerschafts-sitze ergibt, beträgt in diesem Fall:

    4 000 000:121 = 33 057,851 gerundet 33 058.Teilt man nun jeweils die Zahl der Gesamtstimmen der Par-teien A, B, C und D durch diese Wahlzahl, erhält:Partei A: 1 450 000:33 058 = 43,8623 aufgerundet 44 Sitze,Partei B: 1 300 000:33 058 = 39,3248 abgerundet 39 Sitze,Partei C: 750 000:33 058 = 22,6874 aufgerundet 23 Sitze,Partei D: 500 000:33 058 = 15,1249 abgerundet 15 Sitze.

    Danach steht fest, auf welche Partei bzw. Wählervereini-gung gemäß dem Verhältnis der Gesamtstimmen wieviele der 121 Sitze in der Bürgerschaft entfallen. Durchdie nächsten Schritte wird bestimmt, welche Personensie einnehmen.

    27 Nach der Wahl: Wie wird gezählt?

  • Zweiter Schritt: Auszählung der Wahlkreislistenstimmen und Vergabe von 71 Bürgerschaftssitzen

    1.Um die Wahlkreissitze vergeben zu können, müssen zuerstdie Wahlkreisstimmen ausgezählt werden. Dazu werden zunächst diejenigen Wahlkreisstimmen gezählt, die für jedePerson einer Wahlkreisliste einzeln abgegeben wurden. Dannwerden die Stimmen gezählt, die für alle Personen einer Wahl -kreisliste insgesamt (Summe der Wahlkreisstimmen) abge-geben wurden.

    2.Anhand der ausgezählten Wahlkreisstimmen erfolgt nun dieVerteilung der in einem Wahlkreis zu vergebenden Sitzeauf die Wahlkreislisten. Dies geschieht ebenfalls nach demDivisorverfahren mit Standardrundung.Jede einzelne Wahlkreisliste erhält die Zahl an Sitzen, die sichergibt, wenn man die Summe ihrer Wahlkreisstimmen durchdie Wahlzahl teilt. Im Unterschied zu Schritt 1 (vgl. S. 26f.)wird die Wahlzahl hierbei wie folgt ermittelt: Die Zahl der ins-gesamt in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreis-stimmen – also die für alle Personen gleich welcher Liste abge -gebenen Stimmen – wird durch die Zahl der im jeweiligemWahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt, also durch 3, 4 oder 5.

    3.Jetzt wissen die Parteien und Wählervereinigungen, wie vieleSitze sie errungen haben, aber noch nicht, welche ihrer Kan -

    didatinnen und Kandidaten die Sitze erhalten. Die Sitze wer-den den Personen in der Reihenfolge der Stimmzahlen zugewiesen, die sie persönlich erhalten haben. Wer diehöchste Stimmzahl erreicht hat, erhält den ersten Sitz, mag erauf der Liste auch z. B. an fünfter Stelle gestanden haben,usw. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet die Reihenfolge derBenennung auf der Liste.

    Beispiel:Von den 800 000 Wählerinnen und Wählern im Beispiel zuSchritt 1 gehen 50000 im Wahlkreis X zur Wahl und geben aufdem Wahlkreislistenstimmzettel jeweils 5 Stimmen, also insgesamt 250 000 Wahlkreisstimmen ab. Bei dem WahlkreisX handelt es sich um einen mittelgroßen Wahlkreis, in dem 4 Wahlkreissitze zu vergeben sind. Von den 250 000 abgege-benen Wahlkreisstimmen entfallen:95 000 auf Personen auf der Wahlkreisliste der Partei A,75000 auf Personen auf der Wahlkreisliste der Partei B,65000 auf Personen auf der Wahlkreisliste der Partei C und15 000 auf Personen auf der Wahlkreisliste der Partei D.

    Die Wahlzahl beträgt in diesem Fall: 250 000:4 = 62500 Teilt man nun jeweils die Zahl der Wahlkreisstimmen der Par-teien A, B, C und D durch diese Wahlzahl, erhält:Partei A: 95 000:62 500 = 1,52 aufgerundet 2 Wahlkreissitze,Partei B: 75 000:62 500 = 1,2 abgerundet 1 Wahlkreissitz,

    28 Nach der Wahl: Wie wird gezählt?

  • Partei C: 65000:62 500 = 1,04 abgerundet 1 Wahlkreissitz undPartei D: 15000:62 500 = 0,24 abgerundet 0 Wahlkreissitze.

    Welche der auf den Wahlkreislisten aufgeführten Kandidatin-nen/Kandidaten nun die 2 Sitze der Partei A und den jeweils 1Sitz der Parteien B und C erhalten, hängt davon ab, wer inner-halb der jeweiligen Wahlkreisliste die meisten Stimmen er-halten hat. Hat z. B. Kandidatin X der Partei A die meistenStimmen und Kandidat Y der Partei A die zweithöchste Anzahlder 95 000 Stimmen bekommen, erhalten diese Kandidatendie beiden Sitze der Partei A, auch wenn sie auf der Liste z. B.an letzter und vorletzter Stelle stehen. Nur bei gleicher Anzahl der Stimmen gibt die Reihenfolge derBenennung auf der Liste den Ausschlag.

    Dritter Schritt: Vergabe von 50 Bürgerschaftssitzen nach den Landeslisten

    Nachdem 71 der 121 Bürgerschaftssitze mit den in den Wahl-kreisen direkt gewählten Kandidatinnen und Kandidaten besetztwurden, erfolgt die Vergabe der restlichen 50 Plätze nach denLandeslisten.

    1.Dazu wird zunächst für jede Partei bzw. Wählervereinigunggesondert festgestellt, wie viele der 50 verbleibenden Sitzeihr zustehen. Dies geschieht, indem von der im Ersten Schritt (vgl. S. 26f.) für jede Partei bzw. Wählervereinigung ermittel-ten Gesamtzahl der Sitze die Zahl der von dieser Partei bzw. Wählervereinigung insgesamt in allen 17 Wahlkreisen errun-genen Sitze abgezogen wird.

    2. Die hiernach noch verbleibenden Sitze werden nun in zwei Stufen auf die in den Landeslisten aufgeführten Personen verteilt:– In einer ersten Stufe wird eine bestimmte Anzahl der

    nach den Landeslisten noch zu vergebenden Sitze in derReihenfolge verteilt, in der die Kandidatinnen/Kandi-daten in der Landesliste aufgeführt sind. Die Anzahl dernach der Listenreihen folge zu vergebenden Sitze entsprichtdem Anteil der Listenstimmen an den Gesamtstimmen, die eine Partei bzw. Wählervereinigung erhalten hat. Um diesen Anteil zu ermitteln, wird zunächst die Zahl der Stim-men, die für die Liste einer Partei bzw. Wählervereinigung in ihrer Gesamtheit abgegeben worden sind (Listenstim-men), mit der Zahl der Sitze multipliziert, die einer Partei bzw.Wählervereinigung nach Abzug der in den Wahlkreisen er-rungenen Sitze noch verbleiben. Das Ergebnis dieser Multi-plikation wird anschließend durch die Zahl der auf die Lan-desliste entfallenen Gesamtstim men, d. h. die Summe der

    29 Nach der Wahl: Wie wird gezählt?

  • Listenstimmen und der für einzelne Personen einer Lan des -liste abgegebenen Stimmen, geteilt.

    – Zweite Stufe: Nachdem nun die so ermittelte Zahl an Sitzen nach der Reihenfolge der Listenplatzierungen ver-geben worden sind, werden die restlichen Sitze den noch nicht gewählten Personen der Landesliste in der Reihenfolge der Personenstimmzahlen zugewiesen.Wer die höchste Personenstimmzahl erreicht hat, erhält denersten Sitz, wer die nächst höhere Personenstimmzahl er-halten hat, den zweiten Sitz usw. Nicht relevant ist dabei, anwelcher Stelle der Liste die betreffende Person gestandenhat. Nur bei gleicher Stimmzahl entscheidet die Reihenfolgeder Benennung auf der Liste.

    Beispiel:Im Beispiel zum Ersten Schritt (siehe S. 26f.) wurde errech-net, dass Partei A insgesamt 44 der 121 Bürgerschaftssitzeerhält. Angenommen, der Partei A stehen außer den 2 Sitzen im Wahlkreis X (siehe Beispiel zum Zweiten Schritt S. 28f.) noch weitere 22 Wahlkreissitze in den übrigen 16Wahlkreisen, also insgesamt 24 Wahlkreissitze zu, dann ver-bleiben für die Sitzverteilung an die Kandidatinnen und Kan-didaten, die auf der Landesliste der Partei A aufgeführt sind,noch 44–24 = 20 Sitze. An welche der auf der Landeliste aufgeführten Personendie se 20 Sitze vergeben werden, ergibt sich aus der folgen-den Berechnung:

    a. Zunächst wird der Anteil errechnet, den die Summe allerfür die Liste der Partei A in ihrer Gesamtheit abgegebenenStim men (Listenstimmen) an der Zahl der Gesamtstim-men der Partei A (1 450 000, siehe Beispiel zum ErstenSchritt auf S. 27) ausmacht. Hat die Partei A zum Beispiel725 000 Listenstimmen erhalten, werden auf der Basisder Listenstimmen:

    725 000 x 20:1 450 000 = 10 Sitze verteilt.Die ersten 10 auf der Landesliste der Partei A aufgeführ-ten Kandidatinnen und Kandidaten erhalten also 10 der 20Sitze, es sei denn, eine/einer der Kandidatinnen oder Kan-didaten hat schon einen Sitz in einem der 17 Wahlkreiseerlangt. In diesem Fall rückt der/die Nächste auf der Listenach.

    b.Als Nächstes werden nun die restlichen 10 Sitze an Kan-didatinnen und Kandidaten vergeben, die nicht an Stelle1–10 der Landesliste stehen.Bei dieser Verteilung kommt es nicht auf die Reihenfolgeder Benennung auf der Liste an. Entscheidend ist alleindie Anzahl der Personenstimmen, die die jeweiligen Kan-didatinnen/Kandidaten erhalten haben.Die Kandidatinnen und Kandidaten A bis J der Partei A er-halten in der Reihenfolge ihrer Personenstimmenzahl jeeinen Sitz, wenn sie von den 725 000 Personenstimmendie meisten erhalten haben, auch wenn sie auf der Listeweit hinten stehen. Nur bei gleicher Anzahl der Personen-

    30 Nach der Wahl: Wie wird gezählt?

  • 31 Kolumne

    stimmen gibt wiederum die Reihenfolge der Benennungauf der Liste den Ausschlag.

    Vierter Schritt: Ermittlung der Gesamtzahl der Bürgerschaftssitze

    Die Bürgerschaft hat in der Regel 121 Abgeordnete. Die Zahl121 ist jedoch nur die gesetzliche Mindestzahl an Abgeordne-tensitzen. Den 121 Sitzen werden gegebenenfalls hinzugefügt:1.die von erfolgreichen Einzelbewerberinnen und Einzelbewer-

    bern in den Wahlkreisen erlangten Sitze,2. in den Wahlkreisen errungene Sitze von Kandidatinnen und

    Kandidaten, die einer Partei bzw. Wählervereinigung angehö-ren, für die keine Landesliste zugelassen wurde oder derenLandesliste auf Grund der Fünf-Prozent-Klausel nicht berück-sichtigt wird,

    3.bei einer geraden Gesamtzahl an Sitzen als Ergebnis dieserHinzurechnungen ein weiterer Sitz,

    4.Überhang- und Ausgleichsmandate (siehe S. 32),5.bei einer dann geraden Gesamtzahl an Sitzen ein weiterer Sitz,6.soweit erforderlich, Sitze zur Sicherung einer absoluten Mehr-

    heit der Mandate, wenn eine Partei oder Wählervereinigungals Ergebnis des Ersten Schritts (siehe S. 26f.) die absoluteMehrheit der Gesamtstimmen erhalten hat (Mehrheitssiche-rungsklausel; siehe Beispiel).

    Beispiel: Die Partei A erhält auf Grund der für die Landeslisten abgege-benen Gesamtstimmen 61 Sitze in der Bürgerschaft (vgl. Erster Schritt), also nach Gesamtstimmen, bezogen auf 121Sitze, die absolute Mehrheit. Diese Mehrheit soll nach demWillen des Gesetzgebers auch nach Durchführung der Punkte1 bis 5 erhalten bleiben. Hat die Durchführung der Punkte 1bis 5 beispielsweise eine Gesamtzahl von 123 Sitzen ergeben,reicht die Zahl von 61 Sitzen nicht aus, um die absolute Mehr-heit der Partei A in der Bürgerschaft zu sichern. Um dies aberzu erreichen, ergeben sich folgen de Schritte:Die angenommenen 123 Sitze verteilen sich wie folgt:61 Sitze auf Grund der Gesamtstimmen für die Partei A und62 Sitze für andere Parteien und Wählervereinigungen.Um die absolute Mehrheit der Partei A zu sichern, benötigt sie zusätzlich 2 Sitze, so dass sie dann eine Gesamt zahl von 63 Mandaten besitzt. Daraus ergibt sich weiter, dass die Bürgerschaft insgesamt 125 Abgeordnete hat.

    Partei Axx Sitze

    Partei Bxx Sitze

    Partei Cxx Sitze

    Partei Dxx Sitze

    Wählervereinigung Xxx Sitze

  • 32 Sonderfälle

    Sonderfällel Wenn Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber in den Wahl-

    kreisen Direktmandate erringen, erhöht sich die Zahl der Sitzein der Bürgerschaft um diese Mandate.

    l Wenn eine Partei oder Wählervereinigung auf der Landslistedie Fünf-Prozent-Hürde nicht übersprungen hat, ein Kandidatdieser Partei oder Wählervereinigung aber über einen Wahl-kreis direkt gewählt wurde, erhält er dennoch diesen Sitz.

    l Wenn eine Wählervereinigung nur in einem Wahlkreis an -ge treten war und einer ihrer Kandidaten erfolgreich ist, dann erhält die im Wahlkreis direkt gewählte Person ihren Sitz inder Bürgerschaft.

    l Wenn eine Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisenmehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr nach Vergabe derSitze nach Auszählung der Landeslisten insgesamt zustehen,bekommen alle in den Wahlkreisen direkt gewählten Kandi-datinnen und Kandidaten ihren Sitz in der Bürgerschaft. In die-sem Fall werden die Sitze zusätzlich zu den 121 Sitzen ver -geben. Man nennt diese Sitze „Überhangmandate”. Damitdas Sitzverhältnis zwischen den Parteien und Wählervereini-gungen wieder dem Wahl ergebnis gemäß den Landeslistenentspricht, werden an die anderen Parteien und Wählerver -

    einigungen entsprechend viele weitere Sitze vergeben, so ge-nannte Ausgleichsmandate.

    l Wenn derselbe Kandidat oder dieselbe Kandidatin einer Par -tei oder Wählervereinigung sowohl in einem Wahlkreis alsauch auf einer Landesliste erfolgreich ist, bekommt er/sie einenSitz, und zwar den über die Wahlkreiswahl erlangten. Auf derLandesliste rückt dann entweder der/die in der Listenreihen-folge nachfolgende oder der/die nach Personenstimmenzahlenfolgende Kandidat/Kandidatin nach, je nachdem, ob der/die erfolgreiche Wahlkreiskandidat/-kandidatin einen Sitz über dieVergabe nach Listenwahl oder im Rahmen der Vergabe nachder Personenstimmenzahl erhalten hätte.

    l Wenn zwei Kandidatinnen oder Kandidaten einer Partei oderWählervereinigung entweder in einem Wahlkreis oder im Rahmen der Vergabe der Sitze über die Landesliste nach derReihenfolge der Personenstimmenzahl genau gleich vieleStimmen bekommen haben, ist die festgelegte Listenplatz-nummer entscheidend. Der/die Kandidat/Kandidatin, der/dieweiter oben steht, ist als Erste(r) an der Reihe.

    l Entfallen auf eine oder mehrere Wahlkreislisten mehr Sitze alsPersonen benannt sind, werden die unbesetzten Sitze durchPersonen der entsprechenden Landesliste besetzt, und zwarin der Reihenfolge der Personenstimmenzahlen und nicht ent-

  • sprechend der Reihenfolge, in der sie auf der Landesliste be-nannt sind.

    l Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Personen darinbenannt bzw. zu berücksichtigen sind, so werden diese Sitzein der Reihenfolge der Stimmenzahlen an die noch nicht ge-wählten Personen auf den Wahlkreislisten der jeweiligen Par-tei oder Wählervereinigung vergeben.

    Die Fraktionsgrenzen sind hier modellhaft dargestellt: Die Stuhl-reihen im Plenarsaal sind fest verankert. Mitglieder verschiede-ner Fraktionen können fallweise nebeneinander in einer Reihesitzen. Leere Parlamentssitze sind nicht hell markiert.

    33 Sonderfälle

  • Das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungenund die Unterschiede zum Bürgerschaftswahlrecht

  • 36 Das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungen

    In den 7 Hamburger Bezirken – Wahl zu den BezirksversammlungenZeitpunkt der Wahl zu den Bezirksversammlungen

    Am Tag der Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft findet auch die Wahl zu denBezirksversammlungen statt. Diese bei-den Wahlen werden am 20. Februar 2011zum letzten Mal zeitgleich stattfinden. In Zukunft wird die Wahl zu den Bezirks -versamm lungen am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament durchgeführt. Dieübernächste Wahl zu den Bezirksver -samm lungen wird daher bereits 2014, dannaber nur noch alle fünf Jahre stattfinden.

    Hamburg-Nord

    Mitte

    BergedorfHarburg

    Wandsbek

    Altona

    Eims -büttel

    Die Bezirksversammlungen haben ihrenSitz in den jeweiligen Bezirksämtern.

  • 37 Das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungen

    wohnern aus 51 Mitgliedern (alle Bezirke außer Bergedorf undWandsbek) und

    l mehr als 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 57Mitgliedern (Bezirk Wandsbek).

    Das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungen: Auch hier 10 Stimmen

    Das Recht für die Wahl zu den Bezirksversammlungen ist wei-testgehend identisch mit dem zuvor dargestellten Bürger-schaftswahlrecht. Jeder Wahlberechtigte hat also auch für dieWahl zu den Bezirksversammlungen 10 Stimmen, und zwar 5Wahlkreisstimmen für die Wahl nach Wahlkreislisten und 5 Be-zirksstimmen für die Wahl nach Bezirkslisten. Die Bezirkslistenentsprechen dabei den Landeslisten für die Bürgerschaftswahlmit folgendem Unterschied: im Gegensatz zu dem Landeslis-tenstimmzettel, auf dem in ganz Hamburg dieselben Personenstehen, sind auf den Bezirkslistenstimmzetteln nur jeweils fürdie einzelnen Bezirke dieselben Personen aufgeführt. Die Be-zirkslistenstimmzettel sind nur für diejenigen Wählerinnen undWähler identisch, die in demselben Bezirk wohnen. Die Mög-lichkeiten, die 10 Stimmen auf die Stimmzettel (5 Stimmen aufdem Bezirkslistenstimmzettel und 5 Stimmen auf dem Wahl-

    Was ist die Bezirksversammlung?

    Die Bezirksversammlung ist in Hamburg die Volksvertretung aufder regionalen Ebene in den sieben Hamburger Bezirken: Ham-burg-Mitte, Altona, Eimsbüttel, Hamburg-Nord, Wandsbek, Ber-gedorf und Harburg.Durch die Bezirksversammlungen kann die Bevölkerung an denAngelegenheiten des Bezirks und den Aufgaben des Bezirks -amtes mitwirken. Hierbei handelt es sich um Aufgaben der Ver-waltung, die nicht wegen ihrer übergeordneten Bedeutung oder ihrer Eigenart einer einheitlichen Durchführung bedürfenund nicht vom Senat selbst wahrgenommen oder auf die Fachbehörden übertragen werden.

    Aus wie vielen Mitgliedern bestehen die Bezirks-versammlungen?

    Die einzelnen Bezirksversammlungen haben eine unterschiedli-che Anzahl von Mitgliedern. Abhängig von der Bevölkerungszahlbesteht die Bezirksversammlung bei Bezirken mitl bis zu 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 45 Mit-

    gliedern (Bezirk Bergedorf),l mehr als 150 000 und bis zu 400 000 Einwohnerinnen und Ein-

    Das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungen

  • 38 Unterschiede

    kreislistenstimmzettel) zu verteilen, entsprechen vollständig denbereits dargelegten Möglichkeiten bei der Bürgerschaftswahl(siehe S. 14f.). Auch die Sitzverteilung erfolgt nach dem für die Bürgerschafts-wahl geltenden und zuvor dargestellten Prinzip (siehe S. 26f.).Das Zahlenverhältnis der über Wahlkreislisten zu wählendenMitglieder der Bezirksversammlungen zu denen, die über Be-zirkslisten gewählt werden, entspricht ebenfalls dem Verhältnisvon Wahlkreismandaten zu Listenmandaten bei der Wahl zurHamburgischen Bürgerschaft, also in etwa 60 zu 40.

    Der Bezirkslistenstimmzettel umfasst mehrere Seiten.

    Der Wahlkreislistenstimmzettel umfasst ebenfalls mehrere Seiten.

  • 39 Unterschiede

    Abweichend von dem Recht für die Wahl zur HamburgischenBürgerschaft ergeben sich für die Wahl zu den Bezirksversamm-lungen folgende Besonderheiten:

    Wahlberechtigt sind auch Unionsbürgerinnen und -bürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit

    Wahlberechtigt sind nicht nur alle Deutschen im Sinne des Art.116 des Grundgesetzes. Der Kreis der Wahlberechtigten wirdfür die Wahl zu den Bezirksversammlungen erweitert auf Uni-onsbürgerinnen und -bürger mit einer anderen als der deutschenStaatsangehörigkeit , sofern sie am Wahltag das 18. Lebens-jahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in einem der Bezirke der der Freien und Hansestadt Hamburg eine Woh-nung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nichtvom Wahlrecht ausgeschlossen sind (siehe S. 10).

    Es gibt eine Drei-Prozent-Klausel

    Gegenüber dem Bürgerschaftswahlrecht (siehe S. 26f.) ist dieZahl der Gesamtstimmen (Personen- und Listenstimmen fürjede Bezirksliste insgesamt), die erreicht werden muss, damiteine Bezirksliste überhaupt bei der Verteilung der nach Bezirks-listen zu vergebenden Sitze berücksichtigt wird, geringer. Beider Sitzverteilung werden bereits Bezirkslisten berücksichtigt,die mindestens drei vom Hundert der insgesamt abgegebenengültigen Gesamtstimmen erhalten haben (Drei-Prozent-Klausel).

    Geringere Zahl an Befürworterinnen und Befürwortern für die Zulassung der Listen

    Im Gegensatz zur Bürgerschaftswahl benötigen Parteien undWählervereinigungen, die weder in der Bezirksversammlungnoch im Deutschen Bundestag noch in der Bürgerschaft odereinem anderen Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochenvertreten waren , für ihre Wahlkreislisten nicht hundert, sondernfünfzig und für ihre Bezirkslisten nicht wie für die Landesliste bei der Bürgerschaftswahl 1000, sondern nur zweihundert imzugehörigen Wahlkreis bzw. Bezirk wahlberechtigte Befürwor -terinnen und Befürworter. Ebenfalls fünfzig Befürworterinnenund Befürworter benötigen Einzelbewerberinnen und Einzelbe-werber, es sei denn, sie sind seit der letzten Wahl ununterbro-

    Wodurch unterscheidet sich das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungen vom Bürgerschaftswahlrecht?

  • chen entweder Mitglied der Bezirksversammlung oder Abgeord-nete des Deutschen Bundestages, der Bürgerschaft oder einesanderen Landtages.

    Neue Wahlkreiseinteilungen ab 2014

    Nach dem auch noch für die Wahl zu den Bezirksversammlun-gen im Jahr 2011 geltenden Recht entspricht die Wahlkreisein-teilung bei den Bezirksversammlungswahlen derjenigen, die fürdie Bürgerschaftswahl vorgenommen worden ist. Da dies fürdie Bezirksversammlungswahlen zu sehr großen Wahlkreisenführt, wird es für diese Wahlen künftig eigene kleinere Wahl-kreise geben. Diese Neuregelung gilt erst für die Wahl zu denBezirksversammlungen im Jahr 2014. Angesichts der vorgezo-genen Neuwahlen können die Bezirksversammlungen von demihnen gesetzlich eingeräumten Recht, schon für die nächsteWahl (Februar 2011) eine entsprechende neue Wahlkreiseintei-lung der Bürgerschaft vorzuschlagen und von dieser beschlie-ßen zu lassen, aus Zeitgründen keinen Gebrauch mehr machen.

    40 Unterschiede

  • Abgeordnete„Vom Volk durch unmittelbare, freie, glei-che und geheime Wahlen gewählte Re -prä sen tanten, die in den Parlamenten mo-derner Demokratien Vertreter des gesam-ten Volkes sind und mit keinerlei Aufträ -gen oder Wei sun gen (z. B. aus der Parteioder dem Wahlkreis) gebunden werdenkönnen. (Art. 38 Abs.1 GG.) Dieser Freiheitdes Abgeordneten steht die Fraktionsdis -zi plin gegenüber.“ Darunter ist zu verste-hen: Das Hauptziel jeder Fraktion – der Zu-sammenschluss der Abgeordneten einerPartei oder Wählervereinigung mit gleichenpolitischen Überzeugungen – ist, dass mög -lichst viele politische Ziele der eigenen Partei durchgesetzt werden. Um dies zuerreichen, muss eine Fraktion (hier: Bür-

    gerschaftsfraktion) effektive Politik machen.Dies gelingt nach vorherrschender Mei-nung nur dann, wenn die Fraktionsmitglie-der untereinander nicht zerstritten sindund nach außen hin geschlossen auftre-ten. Deshalb erwartet die Fraktionsspitze(die Fraktionsvorsitzenden) von ihren Ab -geordneten eine möglichst vollkommeneUnterstützung ihrer politischen Arbeit und ihrer politischen Ziele. Zwar haben alleAbgeordneten die Möglichkeit, fraktions -intern an Formulierungen der politischenZiele mitzuwirken und um Mehrheiten zu ringen. Doch wird von ihnen erwartet,eine nach Beratung getroffene Fraktions-entscheidung geschlos sen zu vertreten.„Zur ungehinderten Ausübung ihres Amtessind die Abgeordneten durch Immunität,Indemnität und den Bezug von Diäten ge-sichert.“ Immunität bedeutet, dass der„Schutz der Bürgerschafts abgeordnetenvor Strafverfolgung gewährt wird.“ Die Im-munität bedeutet: Schutz vor freiheitsent-ziehenden Maßnahmen, die die Mandats -ausübung einer/eines Abgeordneten behin-dern.

    Indemnität bezeichnet: „den Schutz derAbgeordneten vor dienstlicher oder ge-richtlicher Verfolgung wegen Äußerungen,die in der Bürgerschaft oder den Aus -schüs sen getan wurden. Ausgenommenvon diesem Schutz sind beleidigende Äußerungen“.Diäten sind: „finanzielle Entschädigungenfür Abgeordnete, die der Sicherstellungihrer Unabhängigkeit und dem Ausgleichihres Verdienstausfalls dienen“.

    Artikel 116 des Grundgesetzes„(1) Deutscher im Sinne dieses Grundge-setzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutscheStaatsangehörigkeit besitzt oder als Flücht-ling oder Vertriebener deutscher Volkszu-gehörigkeit oder als dessen Ehegatte oderAbkömmling in dem Gebiete des Deut-schen Reiches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. (2) Frühere deutsche Staatsangehörige,de nen zwischen dem 30. Januar 1933 unddem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeitaus politischen, rassischen oder religiösen

    41 Begriffserklärungen

    * Zitate, wenn nicht anders angegebenaus: Schubert/Klein: Das Politiklexikon. 3. aktual. Aufl. Bonn 2003. (Die BegriffeParlament bzw. Regierung wurden durch Bürgerschaft bzw. Senat ersetzt.)

    Begriffserklärungen*

  • Gründen entzogen worden ist, und ihre Ab -kömmlinge sind auf Antrag wieder einzu-bürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert,sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihrenWohnsitz in Deutschland genommen habenund nicht einen entgegengesetzten Willenzum Ausdruck gebracht haben.“

    Befürworterinnen und Befürworter Um sich zur Bürgerschaftswahl aufstellenzu lassen, brauchen Parteien und Wähler-vereinigungen, die weder im DeutschenBundestag noch in der Bürgerschaft odereinem anderen Landtag vertreten sind, fürihre Wahlkreislisten hundert und für ihreLandeslisten tausend wahlberechtigte Be-fürworterinnen und Befürworter. Ebenfallshundert Befürworterinnen und Be fürwor-ter benötigen Einzelbewerberinnen und Ein-zelbewerber, es sei denn, sie sind Ange-ordnete des Deutschen Bundestages, derBürgerschaft oder eines anderen Landta-ges. Die Befürworterinnen und Befür wor termüssen persönlich und handschriftlich unterzeichnen, dass die oben genanntenPersonengruppen auf die Wahlkreis- und/

    oder Landeslisten aufgenommen werdensollen. Die Unterzeichnenden gehen da mitkeinerlei Verpflichtung ein. Wählen könnensie nach wie vor, wen sie wollen.

    Divisorverfahren Die Zahl der Stimmen der Parteien undWählervereinigungen wird durch die Wahl-zahl geteilt, was die Zahl der auf die Par -tei oder Wählervereinigung entfallendenSitze ergibt. Bruchteile werden – wie ausder Schule bekannt – auf- oder abgerun-det. Die Wahlzahl erhält man, indem mandie Gesamtzahl der abgegebenen gültigenStimmen durch die Zahl der zu vergeben-den Sitze teilt.

    Einzelbewerberinnen und EinzelbewerberNur in den Wahlkreisen – nicht auf denLandeslisten – können sich Personen, dieweder einer Partei noch einer Wählerver -einigung angehören, für die Wahl zur Bür-gerschaft aufstellen lassen. Dafür benö -tigen sie aus ihrem Wahlkreis 100 Unter-schriften von Befürworterinnen und Be -fürwortern.

    Erste Bürgermeisterin/Erster BürgermeisterIn den Stadtstaaten Hamburg, Bremenund Berlin haben die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister die Stellung einer Minister-präsidentin/eines Ministerpräsidenten. Die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bür ger -meister ist die Regierungschefin/der Re-gierungschef des Stadtstaates Hamburg.

    Fünf-Prozent-KlauselBei der Bürgerschaftswahl gilt für die Lan -des listen der Parteien und Wählerverei -nigungen eine so genannte Fünf-Prozent-Klausel. Bei der Sitzverteilung werden nur solche Parteien und Wählervereinigun-gen berücksichtigt, die mindestens fünfProzent der abgegebenen gültigen Stim-men für die Landeslisten erhalten haben.Hat eine Partei oder Wählerver einigungweniger als diese fünf Prozent erhalten,zieht sie nicht in die Bürgerschaft ein. Nurihre in den Wahlkreisen über die Wahl-kreisstimmen direkt gewählten Kandidatin-nen und Kandidaten bekommen einen Sitz.

    42 Begriffserklärungen

  • GesamtstimmenGesamtstimmen sind die Summe der Per -sonenstimmen (siehe S. 26) und der Listenstimmen (siehe S. 26) für jede Lan-desliste.

    Gesetze„Gesetz bezeichnet eine verbindliche Vor-schrift (Erlaubnis, Gebot, Verbot) darüber,wie sich die Mitglieder einer Rechts ge -mein schaft verhalten sollen. Gesetze regelndamit das Zusammenleben in einer Ge -sellschaft, einem Staat.“ In Hamburg wer-den die Gesetze von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen.

    Grundgesetz (GG)„Das GG der Bundesrepublik Deutschlandvom 23.5.1949 ist die mehrfach geändertedeutsche Verfassung. Das GG hat Vorrangvor allen anderen deutschen Gesetzen, die mit ihm in Übereinstimmung stehenmüssen.“

    HaushaltsrechtHaushaltsrecht bedeutet: die Entscheidungüber die Höhe und Verwendung der staatli-chen Einnahmen und Ausgaben. Das Haus -haltsrecht ist ein Dreh- und Angelpunktdes parlamentarischen Systems. Die Bür-gerschaft prüft, ändert und beschließt den von der Regierung, also dem Senat,aufgestellten Haushaltsplanentwurf.

    Koalition„Koalitionen sind Zweckbündnisse einzel-ner Personen bzw. Gruppen oder Organi-sationen (z. B. Parteien, Verbände), die ihreInteressen nicht allein, jedoch gemein sammit einem oder mehreren Koalitionspart-nern durchsetzen können.“ Wenn alsoeine Partei oder Wählervereinigung nichtmit der absoluten Mehrheit gewählt wurde,finden Koalitionsverhandlungen mit eineranderen oder mehreren anderen in die Bür -gerschaft gewählten Parteien oder Wäh -lervereinigungen statt, um somit eineMehr heit in der Bürgerschaft zu bekommenund den Senat zu stellen.

    Kumulieren(von lat. cumulus = Haufen)Mit dem Begriff „Kumulieren“ wird dieMöglichkeit umschrieben, der Liste einerPartei oder Wählervereinigung in ihrer Gesamtheit (dies nur bei der Vergabe derLandesstimmen), einer Kandidatin, einemKandidaten, einer Einzelbewerberin odereinem Einzelbewerber mehrere Stimmenzu geben (Kumulieren im engeren Sinne). Darüber hinaus wird auch das Verteilen vonmehreren Stimmen auf verschiedene Personen, aber innerhalb einer Liste alsKumulieren bezeichnet (Kumulieren imweiteren Sinne).

    Landeswahlausschuss„Vor jeder Wahl wird ein Landeswahlaus-schuss gebildet. Die Landeswahlleitungführt darin den Vorsitz. Die Bürgerschaftwählt acht Beisitzende und ihre Stellver -tretungen aus dem Kreise der Wahlberech-tigten“ (§ 19 Absatz 3 Bürgerschaftswahl -gesetz).

    43 Begriffserklärungen

  • ListenstimmeEine Listenstimme ist eine Landesstimme, die für die Liste einer Partei oder Wähler-vereinigung in ihrer Gesamtheit abgegebenwird (siehe S. 26).

    Opposition„Allgemein: (lateinisch): „Im Widerspruchoder im Gegensatz zu etwas stehen. Poli-tisch: Opposition bezeichnet die in derBürger schaft vertretenen Parteien oder dieWähler vereinigungen, die sich als Min der -heit gegen die den Senat tragenden Par-teien oder Wählervereinigungen stellen.Die politische Op position ist insofern we-sentliches Element moderner Demokra-tien, als sie (mehr noch als die Parteien derSenatsmehrheit) die parlamentarischenKontrollaufgaben gegenüber der Exekutive(Regierung und Verwaltung) wahrnimmt.“

    PanaschierenMit dem Begriff „Panaschieren“ wird dieMöglichkeit umschrieben, mehrere verfüg-bare Stimmen auf Listen verschiedener Parteien oder Wählervereinigungen in ihrer

    Gesamtheit (dies nur bei der Vergabe derLandesstimmen), auf unterschiedlicheKandidatinnen und Kandidaten verschiede-ner Listen oder auch auf verschiedene Einzelbewerberinnen bzw. Einzelbewerberzu verteilen.

    PersonenstimmeUnter einer Personenstimme wird eine Lan desstimme verstanden, die für eineKan didatin oder einen Kandidaten einerLandes liste abgegeben wird (siehe S. 26).

    Senat(lat) senatus = Rat der Alten. „Senat be-zeichnet (u.a.) die Regierungen der Stadt-staaten Berlin, Bremen und Hamburg.“

    StadtstaatIm deutschen Föderalismus bilden dieStädte Berlin, Bremen und Hamburg eigen -ständige Bundesländer, so genannte Stadtstaaten.

    VolksentscheidIn Artikel 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1. derHamburgischen Verfassung heißt es dazu:„Die Gesetze werden von der Bürgerschaftoder durch Volksentscheid be schlos sen.Das Volk kann den Erlass, die Änderungoder die Aufhebung eines Gesetzes odereine Befassung mit bestimmten Gegen-ständen der politischen Willensbildung be-antragen“, die so genannte andere Vor -lage. Bevor aber das Volk über ein Gesetzoder eine andere Vorlage entscheidet,müssen zwei Hürden überwunden wer-den: erste Hürde = mindestens 10 000 Unterschriften (Volksinitiative); zweiteHürde = ein Zwanzigstel der Wahlberech-tigten, das sind – nach dem Stand der letzten Bürgerschaftswahl 2008 – 61 834Unterschriften (Volksbegehren). WelcheVoraussetzungen vorliegen müssen, damitdas Gesetz oder die andere Vorlage danndurch Volksentscheid auch tatsächlich an-genommen wird, hängt davon ab, ob dieAbstimmung am Tag der Wahl zur Bürger-schaft oder zum Deutschen Bundestagstattfindet oder nicht.

    44 Begriffserklärungen

  • Ist dies nicht der Fall, so ist das Gesetzbzw. die Vorlage angenommen, wenn dieMehrheit der Abstimmenden und min -destens ein Fünftel der Wahlberechtigten(247 334 Stimmen nach dem Stand derletzten Bürgerschaftswahl 2008) zustim-men.Am Tag der Bürgerschafts- oder Bundes-tagswahl ist das Gesetz bzw. die Vorlagehingegen erst dann angenommen, wenndie Mehrheit der Abstimmenden zustimmtund die Zahl der Zustimmenden auch der Mehrheit der Hamburger Stimmen ent-spricht, die im Rahmen der gleichzeitigstattfinden Wahl abgegeben worden sind. Eine Verfassungsänderung kann das Volknur dann erfolgreich beschließen, wenn dieAbstimmung am Tag einer Bürgerschafts-oder Bundestagswahl stattfindet, zwei Drit - tel aller Abstimmenden zustimmen und die Zahl der Zustimmenden auch zwei Drit-teln der Hamburger Stimmen entspricht,die im Rahmen der gleichzeitig stattfinden-den Wahl abgegeben worden sind.

    Wahlkreis„Wahlkreis bezeichnet einen räumlichengenau festgelegten Teil eines politischenGemeinwesens. Die Wahlberechtigten, die innerhalb des Wahlkreises ihren Wohn-sitz haben, sind dazu aufgerufen, Abge -ordnete für die zur Wahl stehende Körper-schaft zu wählen. Wahlkreise sind i. d. R.in einzelne Stimmbezirke aufgeteilt, die je-weils über ein oder mehrere Wahllokaleverfügen. Um die (Wahl-)Bevölkerung mög -lichst gleichmäßig zu repräsentieren, ist es bei der Festlegung von Wahlkreisenentscheidend, dass die Größen der einzel-nen Wahlkreise im gesamten Wahlgebietnicht zu stark voneinander abweichen.“

    WahlkreiskommissionDiese Kommission „hat die Aufgabe, überÄnderungen der Wahlberechtigtenzahlenim Wahlgebiet zu berichten und darzule-gen, ob und welche Änderungen der Wahl-kreiseinteilung oder der Sitzverteilung aufdie Wahlkreise sie im Hinblick darauf für er -forderlich hält“ (§ 18 Abs. 6 Bürgerschafts-wahlgesetz). Die Wahlkreiskommission

    wird von der Prä sidentin oder dem Präsi-denten der Bürgerschaft ernannt. „Sie besteht aus der den Vorsitz führenden Lan-deswahlleitung, zwei Mitgliedern desOberverwaltungsgerichts sowie vier wei -teren Mitgliedern, die weder der Bürger-schaft noch dem Senat angehören dürfen“(§ 18 Abs. 5 Bürgerschaftswahlgesetz).

    45 Begriffserklärungen

  • Eine Gebrauchsanleitung zum WählenWer die Wahl hat, hat die Qual, sagt der Volksmund. Wen Sie wählen,ist natürlich Ihnen überlassen. Doch wie Sie wählen, wie viele Stimmen Sie haben, wie Sie Ihre Stimmen verteilen können und wieIhre Stimmen gezählt werden, das erklärt Ihnen diese Broschüre.

    Behörde für Schule und BerufsbildungAmt für WeiterbildungLandeszentrale für politische BildungJugendinformationszentrum

    20 Stimmen für HamburgImpressumTeil 1: Gebrauchsanleitung zum WählenWarum ein neuesWahlrecht?Warum wählen?

    Was wird gewählt? Die Hamburgische BürgerschaftWas ist die Bürgerschaft?Die wichtigsten Aufgaben der BürgerschaftWie setzt sich die Bürgerschaftzusammen?Wer darf zur Bürgerschaftswahlantreten?

    Wie wird gewählt?Vor der Wahl: Wer darf wählen?Vor der Wahl:Die WahlbenachrichtigungVor der Wahl: Wer die Wahl hat …sollte sich informierenAm Wahltag: Im Wahllokal und inder Wahlkabine

    Ihre zwei Stimmzettel:Zehn Stimmen für die neue BürgerschaftDie zwei StimmzettelDie 10 Stimmen

    5 Stimmen für die LandeslistenWer kommt auf die Landeslisten?Auf dem Stimmzettel:Viele Möglichkeiten für 5 Kreuze

    5 Stimmen für Ihren WahlkreisHamburg hat 17 WahlkreiseIn welchem Wahlkreis wähle ich?Wer kommt auf die Wahlkreislisten?Auf dem Stimmzettel:Viele Möglichkeiten für 5 KreuzePANASCHIEREN - KUMULIERENAuf dem Stimmzettel für die Wahlkreise: So könnte es gehen – einige Beispiele.

    Teil 2: Auszählung der StimmenWer gewinnt die Wahl?Die Sitzverteilung in der Bürgerschaft wird über dieLandeslisten entschieden.

    Wie wird gezählt?Sie haben gewählt, jetzt wird gezähltErster Schritt:Auszählung der Gesamtstimmen.Auszählung der Wahlkreislistenstimmen und Vergabe von 71 BürgerschaftssitzenDritter Schritt:Vergabe von 50 Bürgerschaftssitzen nach den LandeslistenVierter Schritt: Ermittlung der Gesamtzahl der Bürgerschaftssitze

    SonderfälleDas Wahlrecht zu den Bezirksversammlungen und die Unterschiede zum BürgerschaftswahlrechtIn den 7 Hamburger Bezirken –Wahl zu den BezirksversammlungenZeitpunkt der Wahl zu den BezirksversammlungenWas ist die Bezirksversammlung?Aus wie vielen Mitgliedern bestehen die Bezirksversammlungen?Das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungen: Auch hier 10 Stimmen

    Wodurch unterscheidet sich das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungen vom Bürgerschaftswahlrecht?Wahlberechtigt sind auch Unionsbürgerinnenund -bürger ohne deutsche StaatsangehörigkeitEs gibt eine Drei-Prozent-KlauselGeringere Zahl an Befürworterinnen und Befürwortern für die Zulassung der ListenNeue Wahlkreiseinteilungen ab 2014

    BegriffserklärungenSuchen im Text