Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten Dr. Werner Katschnig
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Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten
Dr. Werner Katschnig
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Ausschluss vom Wahlrecht
Verbot der telefonischen Beantragung von Wahlkarten
Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer
Landtagswahlordnung 1992
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Wählerverständigungskarte
Ausfolgung von max. 2 weiteren Wahlkarten an schriftliche legitimierte Personen
Auskunft, ob Wahlkarte ausgestellt wurde
Landtagswahlordnung 1992
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Landtagswahlordnung 1992
Ausschluss vom Wahlrecht
nur bei gerichtlichem Ausschluss bei
mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen, Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren
Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe
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Landtagswahlordnung 1992
Amtliche Wahlinformation
Muster
Anlage 9: Name, Geburtsjahr und Anschrift Wahlsprengel (Wahlort)Nummer im WählerverzeichnisWahltag, Wahlzeit, Wahllokal
Anlage 10: zusätzlich eine mindestens 7-stellige
Buchstaben/Zifferkombination
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Landtagswahlordnung 1992
Beantragung der Wahlkarte telefonische Beantragung unzulässig
mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen
schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte
ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit
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Landtagswahlordnung 1992
Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte Übernahmebestätigung (Aktenvermerk)
schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles
andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen
Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst
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Landtagswahlordnung 1992
Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte
bis zum 29. Tag nach dem Wahltag
mündliche oder schriftliche Anfrage
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Ausschluss vom Wahlrecht
Staatsangehörige anderer EU-Staaten
amtliche Wahlinformationskarte
telefonische Beantragung der Wahlkarte unzulässig
Gemeinderatswahlordnung 1994
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Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer
Beantragung der Wahlkarte mit Buchstaben/Ziffernkombination der amtliche Wahlinformation
Ausfolgung / Übermittlung der Wahlkarte
Gemeinderatswahlordnung 1994
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Gemeinderatswahlordnung 1994
Ausschluss vom Wahlrecht
nur bei gerichtlichem Ausschluss bei
mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen, Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren
Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe
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Gemeinderatswahlordnung 1994
Staatsangehörige anderer EU-Staaten
werden wie die österreichischen Staatbürger von Amts wegen in die Gemeindewählerevidenz aufgenommen
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Gemeinderatswahlordnung 1994
Amtliche Wahlinformation Name, Geburtsjahr und Anschrift
Wahlsprengel (Wahlort)
Nummer im Wählerverzeichnis
Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal
zusätzlich eine mindestens 7-stelligeBuchstaben/Zifferkombination möglich
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Gemeinderatswahlordnung 1994
Beantragung der Wahlkarte telefonische Beantragung unzulässig
mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen
schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte
ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit
15
Gemeinderatswahlordnung 1994
Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte Übernahmebestätigung (ausnahmsweise Aktenvermerk)
schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles
andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen
Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst (NICHT: GEMEINDE)
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Gemeinderatswahlordnung 1994
Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte
bis zum 29. Tag nach dem Wahltag
mündliche oder schriftliche Anfrage
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Wirtschaftliche Unternehmungen
Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklagen
Darlehen
Rechnungsabschluss
Genehmigungspflicht
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Wirtschaftliche Unternehmungen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Keine Wertminderung
mit eigener Rechtspersönlichkeit
dürfen nicht errichtet werden
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Erneuerungs- und Erweiterungsrücklage
bei Vermögensgegenständen, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Rechnungsabschluss
vollständiger Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Genehmigungspflicht
Änderung der Anlegungsart
Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen
Erwerb von unbeweglichem Vermögen, wenn ortsüblicher Preis überschritten wird
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NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz
Genehmigungspflicht
Aufnahme eines Darlehens
Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die einer Kreditverpflichtung gleichkommt
Unbedingte Erbserklärung
Annahme eines Vermächtnisses oder Schenkung
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Aufteilung der Kosten der Sanitätsgemeinde auf die
verbandsangehörigen Gemeinden
Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den
Gemeindeärztepensionsverband
Gemeindeärztegesetz 1977
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Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den Gemeindeärztepensionsverband
nach den Bevölkerungsstand der Bundesanstalt Statistik Österreich
Stichtag: 31. Oktober des zweiten Jahres vor der Kostenaufteilung
Gemeindeärztegesetz 1977
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