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SCHULORDNUNG gültig ab 20.01.2020

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SCHULORDNUNG

gültig ab 20.01.2020

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Schulordnung

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Präambel

1. Auftrag und Bildungsziel 3

2. Schulträger 3

3. Zweck der Schulordnung 4

4. Stellung der Schülerinnen und Schüler in der Schule 4 4.1 Rechte des/der Schüler/in 4 4.2 Pflichten des/der Schüler/in 4 4.3 Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler 4

5. Erziehungsberechtigte und Schule 4

6. Aufnahme und Abmeldung von Schülerinnen und Schülern 5 6.1 Anmeldung 5 6.2 Aufnahme 5 6.2 Abmeldung und Entlassung 6

7. Schulbesuch 6

8. Leistungen der Schülerin/des Schülers, Hausaufgaben, Versetzung 7

9. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen – Folgen von Pflichtverletzungen 7

10. Aufsichtspflicht und Haftung 8

11. Gesundheitspflege 8

12. Schuljahr, Schulfahrten 8

13. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden 8

14. Schlussbestimmung 8 ANLAGEN ZUR SCHULORDNUNG

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Präambel Die vorliegende Schulordnung der Deutschen Schule La Paz „Mariscal Braun“ (nachfolgend DS La Paz) folgt • den „Richtlinien für eine Schulordnung für deutsche Schulen im Ausland“ der deutschen Kultusministerkonfe-

renz (KMK) • den allgemeingültigen Gesetzen Boliviens, • der Grundlage des Deutsch-Bolivianischen Schulabkommens Nr. GM- GMI-303/97-22928 vom 23. Juni 1997 • dem Fördervertrag zwischen dem Bundesverwaltungsamt / Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in Köln,

Deutschland, und dem Schulträger der DS La Paz, dem Centro Escolar Alemán, • dem internationalen Rechtsstatus einer offiziell aus Deutschland geförderten Schule in privater Trägerschaft. Die Erziehungsberechtigten schließen durch die Einschulung ihrer Kinder und der jährlich zu erneuernden Einschrei-bung einen Vertrag mit der Schule. Sie akzeptieren damit alle an der Schule geltenden Bestimmungen. Eingaben, Beschwerden und Widersprüche müssen deshalb auch bei dem Vertragspartner (hier: DS La Paz) geltend gemacht werden. Die Schule befasst sich damit in eigener Zuständigkeit und in alleiniger Verantwortung im Rahmen der o.a. Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben. Die in der Schule getroffenen Entscheidungen sind letztgültig. Die vorliegende Schulordnung ist ab dem Schuljahr gültig, das auf den Zeitpunkt der Genehmigung dieser Schulord-nung durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) folgt. Sie ersetzt die bisherigen Schulordnungen. Die aktuelle Fassung ist auf der Homepage der Schule abrufbar: www.ds-lapaz.edu.bo

1. Auftrag und Bildungsziel 1.1 Die DS La Paz ist eine von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Deutsche Auslandsschule vom Typ Begegnungsschule. Sie wird gemäß ASchulG gefördert und finanziert sich überdies durch die für den Schulbesuch erhobenen Schulgelder. 1.2 Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern die deutsche, spanische und englische Sprache sowie Aymara, deutsche und bolivianische Bildungsinhalte sowie ein wirklichkeitsgetreues Bild von Kultur, Politik und Wirtschaft beider Länder. Die Schule hat den Auftrag, die Begegnung zwischen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten beider Länder zu fördern, Verständnis und Respekt unter ihnen zu vertiefen und so zu einer Verbesserung der kulturellen und freundschaftlichen Beziehungen auch über den engeren Rahmen der Schule hin-aus beizutragen. 1.3 Die Schule bietet den Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten als laizisti-sche Schule einen Bildungsweg an, der ihren Fähigkeiten entspricht. Sie vermittelt ihnen Wissen und Fähigkeiten, um sie zu selbstständigem Urteil zu führen und ihre persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Sie erzieht sie zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethnischer Normen und Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer und damit gegen jegliche Form von Diskrimi-nierung. 1.4 Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der Schule. Lern-ziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von Deutschland und Bolivien getroffenen Regelungen. 1.5 Der Schulträger der DS La Paz hat mit dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwe-sen (ZfA) in Deutschland einen Fördervertrag abgeschlossen zur Erfüllung des Bildungsauftrags.

2. Schulträger Schulträger und damit gesetzlicher Vertreter der DS La Paz ist der gemeinnützige Verein „Centro Escolar Ale-mán“ (CEA) entsprechend seinem Statut.

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3. Zweck der Schulordnung Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulleitung, Schulträger, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte vertrauensvoll zusammenwirken und eine Erziehungsgemeinschaft bilden, in der jedes Mitglied aus eigenem Willen die Schulordnung kennt, akzeptiert und respektiert. Die Bestimmungen der Schulord-nung sollen diesem Zusammenwirken dienen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlässt die Schule weitere Ordnungen.

4. Stellung der Schülerinnen und Schüler in der Schule Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule haben die Schülerinnen und Schüler die Möglich-keit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben. Im Sinne des Auftrags der Schule werden sie dazu gefördert und befähigt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

4.1 Rechte des/der Schüler/in Durch ihre/seine Teilnahme am Unterricht und ihre/seine Mitwirkung am Unterricht trägt die Schülerin/der Schüler entsprechend Alter und Fähigkeiten dazu bei, das für sie/ihn geschaffene Recht auf Bildung und Erziehung zu ver-wirklichen. Jede Schülerin und jeder Schüler hat insbesondere das Recht, • über sie/ihn betreffende Angelegenheiten informiert zu werden; hierzu gehört auch die altersgemäße Informa-

tion über die im Jugendschutzgesetz angegebenen Rechte und Pflichten. • über den eigenen Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden; • sich bei Beeinträchtigung eigener Rechte zu beschweren; • vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ihr/sein Recht auf Verteidigung und Anhörung auszuüben.

4.2 Pflichten des/der Schüler/in 4.2.1 Das Bildungsziel zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen, ist nur möglich, wenn die Schülerin/ der Schüler am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt. 4.2.2 Die Schülerin / der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens den erforderlichen Hinweisen und Anordnungen ihrer/seiner Schulleiterin, ihres/seines Schulleiters, ihrer/seiner Lehr-kräfte und anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen. Auf diese Weise trägt sie / er dazu bei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und auf-rechtzuerhalten. 4.2.3 Sie/er hat sich Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrkräften und anderen Mitgliedern der Schulgemein-schaft gegenüber respektvoll zu verhalten, fremdes Eigentum und Schuleigentum pfleglich zu behandeln sowie sich um Sauberkeit im Schulbereich zu bemühen und alles zu vermeiden, was dem eigenen oder dem Ruf der Schule ab-träglich ist.

4.3 Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler 4.3.1 Durch Mitarbeit in den besonderen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften können die Schülerinnen und Schüler an Tätigkeiten teilnehmen, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung sind und über den engeren Rah-men der Schule hinauswirken. 4.3.2 Veröffentlichungen im Namen der Schülerschaft erfolgen im Einvernehmen zwischen den verantwortlichen Schülerinnen und Schülern und der Schulleitung.

5. Erziehungsberechtigte und Schule 5.1 Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von Erziehungsberechtig-ten und Schule. Dazu gehört vor allem, dass Erziehungsberechtigte und Schule in enger Verbindung zueinanderste-hen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schuli-

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sche Entwicklung der Schülerin/des Schülers zu beeinträchtigen drohen. 5.2 Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule und die damit verbundenen Erfordernisse erfüllt. Sie sind verpflichtet, sich regelmäßig über den Leistungsstand ihrer Kinder zu informieren. 5.3 Die Schule berät die Erziehungsberechtigten in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. 5.4 Sie können sich erst dann bei der Schulleitung beschweren, wenn sie selbst das Problem gemäß der vorge-gebenen Reihenfolge besprochen haben und es zu keiner zufriedenstellenden Lösung gekommen ist. 5.5 Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihr Kind für den Unterricht zweckmäßig ausgestattet ist, fremdes Eigentum achtet sowie pfleglich behandelt und im Fall von Beschädigung oder Verlust die damit verbun-denen Kosten übernimmt. 5.6 Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom Schulträger fest-gesetzt werden, pünktlich zu entrichten. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern Zahlungsrückstände aus dem Vor-jahr haben, können von der Wiedereinschreibung ausgeschlossen werden. 5.7 Anträge auf Schulgelderlass oder Ermäßigung werden vom Schulträger im Rahmen der geltenden Bestim-mungen entschieden. 5.8 Den Erziehungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, sich an der praktischen Schularbeit in angemes-sener Weise zu beteiligen. Dazu sind Klassenelternbeiräte und ein Schulelternbeirat eingerichtet. 5.9 Wichtige Aufgaben der Elternvertretung (APF) sind: • die Zusammenarbeit mit Schulleitung und Lehrkräften in dem Bestreben zu pflegen, den in dieser Schulordnung

beschriebenen Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule und Elternhaus zu erfüllen; • unterrichtsbegleitende und außerschulische Aktivitäten zu fördern, die die Verständigung von bolivianischen

und deutschen Schülerinnen und Schülern untereinander stärken und ihre Kenntnisse über Politik, Wirtschaft und Kultur beider Länder vertiefen;

• die finanziellen Mittel der APF, im Sinne der pädagogischen Gestaltung der Schule einzusetzen; • die offizielle Vertretung der Elternschaft wahrzunehmen im Sinne einer Stärkung der Zusammenarbeit zwischen

Erziehungsberechtigten, den Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern im Geiste von wechselseitigem Re-spekt und gemeinsamer Verantwortung.

• Zu allen Sitzungen der Organe der Elternvertretung ist immer der/die Schulleiter/in einzuladen. Sie/Er ist be-rechtigt, an jeder dieser Sitzungen teilzunehmen oder eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden.

• Veröffentlichungen im Namen der Elternschaft erfolgen im Einvernehmen zwischen den verantwortlichen Schü-lerinnen und Schülern und der Schulleitung.

6. Aufnahme und Abmeldung von Schülerinnen und Schülern

6.1 Anmeldung Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die Eltern oder einen Vertreter. Die von der Schule ge-forderten Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen. Bei der Anmeldung erhalten die Eltern ein Exemplar der Schulordnung. Durch schriftliche Empfangsbestätigung er-kennen sie diese Ordnung an. 6.2 Aufnahme Über die Aufnahme und die Einordnung in eine Klassenstufe entscheidet der/die Schulleiter/in, falls eine Überprü-fung notwendig ist, im Einvernehmen mit einem aus Lehrkräften der Schule gebildeten Ausschuss. Bei der Aufnah-me von Schülerinnen oder Schülern, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind die Regelungen der Kul-tusmininsterkonferenz zu beachten. Richtlinien für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern werden vom Schulträger im Einvernehmen mit dem/ der Schulleiter/in festgelegt. Sie bedürfen der Zustimmung des Auswärtigen Amtes. Deutsche Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht im Sitzland wohnen, werden grundsätzlich nicht aufgenom-men. Dies gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler.

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6.3 Abmeldung und Entlassung Verlässt eine Schülerin / ein Schüler die Schule, so bedarf es einer schriftlichen Abmeldung durch die Eltern. Die Schülerin / Der/Die Schüler/in erhält ein Abgangszeugnis.

7. Schulbesuch 7.1 Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass die Schülerin/der Schüler sich auf den Unterricht vorbereitet, darin mitarbeitet, die ihr/ihm gestellten Aufgaben ausführt sowie die erforderlichen Lern- und Arbeits-mittel bereithält. 7.2 Die Meldung einer Schülerin/eines Schülers zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet sie/ihn zur regelmäßigen Teilnahme für den von der Schule festgelegten Zeitraum. Über Ausnahmen entscheidet die Schul-leitung. 7.3 Ist eine Schülerin/ein Schüler durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder an sonsti-gen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die Erziehungsberechtigten die Schule unverzüglich in Kenntnis. Bei Rückkehr in die Schule legt die Schülerin/der Schüler spätestens nach drei Tagen eine schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten vor, aus der Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich ist. 7.4 Bei längerfristiger Erkrankung ist eine schriftliche Mitteilung spätestens am dritten Krankheitstag vorzule-gen. In besonderen Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (Attest) verlangt werden. Eine solche Be-scheinigung ist von Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 10 immer vorzulegen, sofern sie durch krankheits-bedingtes Fehlen eine Klassenarbeit versäumt haben. Der/die Klassenlehrer/in ist für die Dokumentation der Ent-schuldigungen verantwortlich. 7.5 Eine Schülerin, die schwanger ist, hat das Recht, weiterhin die Schule zu besuchen. 7.6 Ein Unterrichtsversäumnis wegen Erkrankung oder sonstiger akzeptierter Gründe entbindet nicht von der Verpflichtung, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen. Es ist Aufgabe der Schülerin bzw. des Schülers, sich bei der Lehrkraft oder den Mitschülerinnen und Mitschülern nach dem Unterrichtsstoff zu erkundigen. Werden unmittelbar nach Rückkehr nach einer längeren Erkrankung Klassenarbeiten geschrieben, ist das Fehlen von der Lehrkraft zu berücksichtigen. 7.7 Beurlaubungen für einzelne Unterrichtsstunden und ganze Unterrichtstage können in einem gestuften Ver-fahren durch Fachlehrer/in, Klassenlehrer/in und Schulleitung gewährt werden. Die Regelung gilt entsprechend auch im Kindergarten. Beurlaubungen können nur genehmigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vorher schriftlich und mit Begründung bei der Schulleitung beantragt werden. Bei Unvorhersehbarkeit ist eine kurzfristige Beurlaubung möglich, die direkt bei dem/der Schulleiter/in beantragt werden muss. 7.8 FREISTELLUNGEN • für mehrere Unterrichtstage kann nur die Schulleitung genehmigen; • für Einzelstunden und bis zu einem Unterrichtstag (nicht vor und nach unterrichtsfreien Tagen) können der/die

Klassenlehrer/in oder die Schulleitung genehmigen. Die Freistellung erfolgt schriftlich. 7.9 Eine längere Freistellung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht kann von der Schulleitung auf An-trag ausgesprochen werden, befreit aber nicht von der Anwesenheitspflicht. Eine ärztliche Bescheinigung ist in je-dem Fall vorzulegen. Aus ihr muss auch die Dauer der notwendigen Freistellung hervorgehen. 7.10 Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler während der Unterrichtszeit ohne Genehmigung der Schule das Schulgelände, so verlässt sie/er den Aufsichtsbereich der Schule und verliert den schulischen Versicherungsschutz. Ein solches Handeln wird disziplinarisch geahndet. 7.11 Die Schulleitung behält sich das Recht vor, Fälle, die nicht unter o.g. Punkten einzuordnen sind, gesondert zu behandeln.

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8. Leistungen der Schülerin/des Schülers, Hausaufgaben, Versetzung 8.1 Die Lehrkraft stellt die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung fest. Sie beachtet dabei die gültige Versetzungsordnung und die von Fach- und Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden mündliche und schriftliche Leistungen zugrunde gelegt. Unterschieden wird zwischen schriftlichen Leistungen in Klassenarbeiten oder entsprechenden Ersatzleistungen (Präsentationen, Port-folios, praktische Arbeiten etc.) und den mündlichen Leistungen (Unterrichtsbeteiligung, Tests, Hausaufgaben etc.). 8.2 Alle Prüfungsinhalte, die zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im Unterricht vor-bereitet worden sein. 8.3 Hausaufgaben ergeben sich aus dem Unterricht, dienen der Wiederholung, Vertiefung und Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeiten der Hausaufgaben sind dem Leistungsvermögen anzupassen. Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerin/der Schüler sie selbständig in angemessener Zeit bewältigen kann. 8.4 Der/die Fachlehrer/in bestimmt den Umfang der Hausaufgaben. Dabei ist der Gesamtumfang der Hausauf-gaben aller Fächer zu berücksichtigen. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht überprüft und besprochen. 8.5 An Tagen mit mehr als sieben Unterrichtsstunden sollen keine Hausaufgaben von einem Tag auf den nächs-ten Schultag gestellt werden. Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben erteilt werden. 8.6 Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe wird durch die gem. BLASchA-Beschluss gültige Verset-zungsordnung geregelt. Diese wurde von der Gesamtkonferenz verabschiedet und dem Schulträger zur Kenntnis gegebenen (siehe Anlage I).

9. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen – Folgen von Pflichtverletzungen

Die DS La Paz wendet auf Grund ihres Sonderstatus unter Berücksichtigung der Vereinbarung über schulisches Zu-sammenleben und unter nachstehenden Kriterien innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs alle Erziehungs- und Ord-nungsmaßnahmen an, die ein friedliches Zusammenleben aller Mitglieder der Schulgemeinschaft ermöglichen (siehe Anlage III). Die Umsetzung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entsprechend der Schulordnung erfolgt durch den/die Schulleiter/in und/oder durch die von ihm/ihr beauftragten Personen oder Gremien der Schule. Berücksichtigt wer-den die Vorschriften Deutschlands und Boliviens. 9.1 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule. 9.2 Gegenüber einer Schülerin/einem Schüler können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen angewandt wer-den, wenn sie/er Rechtsnormen oder die für ihre/seine Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind die geltenden gesetzlichen Regelungen und der Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit zu beachten. Sie kommen nur in Betracht, soweit andere Maßnahmen der erzieherischen Einwirkung nicht ausreichen. 9.3 Es gehört zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, die Notwendigkeit und den Sinn von Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schülerinnen und Schüler die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln. 9.4 Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, die Schülerin in ihrer bzw. den Schüler in seiner sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schu-le und ihrer pädagogischen Verantwortung der einzelnen Schülerin/dem einzelnen Schüler gegenüber zu treffen. 9.5 Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in einem ange-messenen Verhältnis zum Anlass stehen. Die Gesamtkonferenz erstellt den für die Schule gültigen Katalog ange-messener Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind in der An-lage IV aufgeführt. 9..6 Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verlet-zen, sind nicht zulässig.

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10. Aufsichtspflicht und Haftung 10.1 Die Schule ist verpflichtet, die Schülerin/den Schüler während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden sowie während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen. Die Aufsicht wird durch Lehr-kräfte oder sonstige mit der Aufsicht betraute Personen ausgeübt. An die Weisungen dieser Personen sind die Schülerinnen und Schüler gebunden. 10.2 Grundsätzlich sind die Schülerinnen und Schüler vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie auf dem Schulweg, beim Unterricht und bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen erleiden. Privat organisierte Schüler-transporte sind von der Versicherungspflicht des Schulträgers ausgenommen. 10.3 Die Schule ist nicht verantwortlich oder haftbar für die von Schülerinnen und Schülern mitgebrachten Wert-gegenstände. Es besteht diesbezüglich für die Schule keine Versicherungspflicht.

11. Gesundheitspflege 11.1 Die Schule trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten. Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler haben entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten. 11.2 Treten bei Schülerinnen oder Schülern oder innerhalb deren Wohnumfeld ansteckende Krankheiten auf, so ist die Schulärztin/der Schularzt unverzüglich zu informieren. Sie/Er trifft die notwendigen Maßnahmen unter Be-rücksichtigung der bolivianischen und deutschen Gesundheitsbestimmungen.

12. Schuljahr, Schulfahrten 12.1 Die Dauer des Schuljahres und der Ferienplan der Schule sowie die sonstigen unterrichtsfreien Tage werden jährlich vom Schulleiter / von der Schulleiterin festgelegt und der Schulgemeinschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Bolivianische Regelungen und innerdeutsche Richtlinien werden bei der Festlegung des Ferienplans in angemesse-ner und schulbezogener Weise berücksichtigt. 12.2 Für Exkursionen, Klassen- und Studienfahrten gelten schulintern festgelegte Regelungen.

13. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden Entscheidungen der Schulleitung und der zuständigen Konferenzen sind grundsätzlich interne Angelegenheiten der Schule. Dies gilt insbesondere in Versetzungsfällen sowie bei Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die die Schule innerhalb ihres Handlungsfelds ergreift. Einsprüche und Beschwerden behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben. Da es sich bei den hier in Betracht stehenden Fragen vor allem um pädago-gische Angelegenheiten handelt, wird die Entscheidung über die Beschwerde in der Regel von dem/der Schulleiter/ in und/oder von der zuständigen Konferenz getroffen. Die in der Schule getroffenen Entscheidungen sind letztgül-tig.

14. Schlussbestimmung Die vorstehenden Richtlinien werden mit dem Tage der Beschlussfassung für das nächstfolgende Schuljahr in Kraft gesetzt.

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Anlagen zur Schulordnung: I. Versetzungsordnung (gem. BLASchA-Musterverordnung)

II. Leistungsbeurteilung, Leistungsnachweise, Täuschungshandlung

III. Erzieherische Maßnahmen / Ordnungsmaßnahmen

Alle Anhänge und sonstigen Regeln gelten in ihrer jeweils aktuellen Version, die auf der Home-page der Schule einzusehen ist.

La Paz, 19.02.2019 / VSM

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Deutsche Schule 'Mariscal Braun' Schulregeln / Hausordnung

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1. Wir gehen respektvoll miteinander um. Wir wenden keine Gewalt an und helfen / greifen ein,

wenn wir Gewalt und Respektlosigkeit bemerken. a) Die Lehrer1 intervenieren in jedem Vorfall von Respektlosigkeit und Gewalt. Falls notwendig, reflektiert der Lehrer den Vorfall mit den Beteiligten und trifft ggf. eine angemessene Maß-nahme. Eine Maßnahme ist der Eintrag ins Klassenbuch. b) In schwereren Fällen bestellt der Fachlehrer die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch ein, an dem auch der Klassenlehrer teilnimmt. Diese Sitzung wird protokolliert. Dieses Doku-ment wird in der Schülerakte hinterlegt. Die Schulleitung wird informiert. c) Wenn ein Schüler 3 Eintragungen im Klassenbuch hat, die wegen Respektlosigkeit oder Ge-walt erfolgt sind, informiert der Klassenlehrer die Erziehungsberechtigten über diese Vorfälle schriftlich. d) Wenn ein Schüler 6 Eintragungen im Klassenbuch hat, die wegen Respektlosigkeit oder Ge-walt erfolgt sind, bestellt der Klassenlehrer die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch ein. Diese Sitzung wird protokolliert. Dieses Dokument wird in der Schülerakte hinterlegt. Die Schul-leitung wird informiert. e) Bei 9 Eintragungen im Klassenbuch wegen Gewalt oder Respektlosigkeit bestellt der Klassen-lehrer die Erziehungsberechtigten und den entsprechenden Schüler zu einem Gespräch ein. In diesem Gespräch wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die von allen Anwesenden un-terschrieben und in der Schülerakte hinterlegt wird. Die Schulleitung wird informiert. f) In Extremfällen oder bei 10 Eintragungen im Klassenbuch wegen Gewalt oder Respektlosig-keit wird ein Disziplinarverfahren eröffnet, das die angemessenen Maßnahmen festlegt.

2. Wir sind zu jeder Unterrichtsstunde pünktlich.

a) Jede Verspätung wird im Klassenbuch eingetragen. b) Bei 3 Verspätungen informiert der Klassenlehrer schriftlich die Erziehungsberechtigten. c) Bei 6 Verspätungen bestellt der Klassenlehrer die Erziehungsberechtigten und den betreffen-den Schüler zu einem Gespräch ein. In diesem Gespräch wird eine schriftliche Vereinbarung ge-troffen, die von allen Anwesenden unterschrieben und in der Schülerakte hinterlegt wird. Die Schulleitung wird informiert. d) Bei 9 Verspätungen ist der Schüler verpflichtet, an einem von der Schule festgelegten Mitt-woch von 14:30 bis 17:30 in die Schule zu kommen, um geeignete Aufgaben zu erfüllen.

3. Im Unterricht arbeiten und lernen wir. Deshalb verzichten wir auf das Essen während des Unterrichts.

1 Wegen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.

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Deutsche Schule 'Mariscal Braun' Schulregeln / Hausordnung

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4. Wir halten unsere Schule sauber und gehen sorgsam mit der Einrichtung um.

a) Alle von einem Schüler verschmutzten Gegenstände oder Einrichtungen werden umgehend persönlich von diesem Schüler gereinigt. b) Mutwillig oder fahrlässig von einem Schüler beschädigte Gegenstände sind von den Erzie-hungsberechtigten zu ersetzen oder zu bezahlen.

5. Im Unterricht hören wir einander zu. Wir reden nur dann, wenn wir dazu aufgefordert sind.

6. Wenn der Unterricht beginnt, haben wir das Unterrichtsmaterial bereit.

7. Im Unterricht haben wir alle elektronischen Geräte ausgeschaltet und tragen sie nicht sicht-

bar bei uns. Ausnahmen sind nur möglich bei einer direkten Verwendung für den Unterricht in Absprache mit dem Lehrer. a) Elektronische Geräte, die ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Lehrers genutzt werden, wer-den eingesammelt und bei der Schulsekretärin abgegeben. Die eingesammelten Geräte können nur von den Erziehungsberechtigten im Schulsekretariat abgeholt werden.

I. Beim ersten Mal – Rückgabe nach 3 Tagen. II. Beim zweiten Mal – Rückgabe nach einer Woche. III. Ab dem dritten Mal – Rückgabe nach einem Monat.

8. Wir Schüler verlassen während des Schultags die Schule nicht. Für begründete Ausnahmen

brauchen wir eine schriftliche Einverständniserklärung des Klassenlehrers bzw. der Schul-leitung.

La Paz, 01.02.2019 / VSM

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Deutsche Schule 'Mariscal Braun' Erzieherische Maßnahmen / Ordnungsmaßnahmen

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1. Erzieherische Maßnahmen Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers1 stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Mögliche Erziehungsmaßnahmen in der Zuständigkeit des Klassenlehrers bzw. der Lehrkräfte sind: 1.1 Kommentierter Klassenbucheintrag

1.2 Klärungsgespräch mit dem Schüler

1.3 Benachrichtigung der oder Gespräch mit den Erziehungsberechtigten

1.4 Gespräch mit dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten mit dem Ziel einer schriftlichen Vereinbarung

1.5 Beauftragung von Sonderaufgaben, z. B. Zusatzaufgaben in der Schule, Protokoll der Stunde, zusätzliche Hausaufgaben, zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Sozial-arbeit u.a.m.

Erzieherische Maßnahmen sollten mit der Klassenleitung abgestimmt sein; sie ist in jedem Fall zu informieren. Die schriftliche Dokumentationspflicht ist in der allgemeinen Hausord-nung festgehalten.

2. Ordnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler in seiner sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauf-trag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber zu treffen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Sie sollen die Einsicht in das Fehlverhalten und eine Besserung bewirken und Mitschüler davon abhalten, die gleichen Ordnungsverstöße zu begehen. Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen liegt im Ermessen der Schule (Ermessensent-scheidung). Körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind nicht zulässig. 1 Wegen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprach-formen verzichtet.

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Deutsche Schule 'Mariscal Braun' Erzieherische Maßnahmen / Ordnungsmaßnahmen

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Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler und – ab Ordnungsmaß-nahme Nr. 4 (s. u.) – den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt gegenüber der Schulleitung darzulegen. Hierzu kann auch auf Wunsch eine Person des Ver-trauens aus dem persönlichen Umfeld des Schülers oder der Erziehungsberechtigten hinzu-gezogen werden. Jegliche Ordnungsmaßnahmen sind zu protokollieren und den Erziehungs-berechtigten schriftlich zur Kenntnis zu geben. Mögliche Ordnungsmaßnahmen sind: 2.1 Eintragung ins Klassenbuch und schriftlicher Verweis;

2.2 Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen;

2.3 Androhung des Ausschlusses von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen (auch Schüleraustausch) sowie von Arbeitsgemeinschaften (auch Musikkorps der Schule, „Banda“) oder freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen;

2.4 Ausschluss auf Zeit von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen (auch Schüleraustausch) sowie von extracurricularen Veranstaltungen der Schule (auch Musikkorps der Schule, „Banda“);

2.5 vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe;

2.6 Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe;

2.7 Androhung des Ausschlusses vom Unterricht

2.8 Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Wochen;

2.9 Androhung der Verweisung von der Schule;

2.10 Verweisung von der Schule.

Grundsätzlich trifft die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen • 2.1 bis 2.3 die Klassenleitung in Abstimmung mit der Abteilungsleitung oder einem

Mitglied der Schulleitung; • 2.4 bis 2.8 der/die Schulleiter/in in Abstimmung mit der Abteilungsleitung und in Kennt-

nis der Empfehlung der Klassenkonferenz unter Beteiligung der schulpsychologischen Abteilung;

• 2.9 bis 2.10 der/die Schulleiter/in nach Anhörung der Klassenkonferenz und in Abstim-mung mit der Schulleitung und dem Schulträger.

Zu Maßnahmen im Zusammenhang mit „Täuschungshandlungen während schriftlicher Leistungsnachweise“ siehe Reglement der Schule zu „Leistungsbeurteilung, Leistungs-nachweise, Täuschungshandlung“.

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Deutsche Schule 'Mariscal Braun' Erzieherische Maßnahmen / Ordnungsmaßnahmen

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Die Erziehungsberechtigten sind vor jeder Ordnungsmaßnahme durch die Klassen- oder Schulleitung schriftlich zu informieren. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen müssen möglichst ohne Verzögerung realisiert wer-den, um ihre pädagogische Wirkung zu entfalten oder um den Schulfrieden zu erhalten. Die Schulleitung kann daher eine sofortige Vollziehung anordnen. Ein bei der Schule eingereichter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Frage, ob ein eingereichter Widerspruch inhaltlich akzeptiert wird, entscheidet der Schul-leiter. Im Konfliktfall ist von Eltern bei Gesprächen folgender Weg einzuhalten: • bei Disziplinkonflikten:

Fachlehrer – Klassenlehrer – Abteilungsleiter – Schulleiter • bei akademischen Konflikten:

Fachlehrer – Klassenlehrer– Fachleiter – Abteilungsleiter – Schulleiter

Die Abteilungsleiter und der Schulleiter bearbeiten Konfliktfälle nur, wenn der beschriebene Weg eingehalten worden ist und zusätzlich ein schriftlicher Bericht vorgelegt wird oder wenn es sich um einen äußerst schwerwiegenden Fall handelt. La Paz, 11.02.2019 / VSM

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Deutsche Schule 'Mariscal Braun' Versetzungsordnung

INHALT

1. Anwendungsbereich 2

2. Allgemeine Grundsätze 2

3. Verfahrensgrundsätze 3

4. Schullaufbahnentscheidungen 3

5. GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG 4

6. Nicht beurteilbare Leistungen in einzelnen Fächern 5

7. Wiederholung von Jahrgangsstufen 6

Die vorliegende Versetzungsordnung entspricht der „Musterordnung für die Versetzung in der Sekundarstufe I an deutschen Auslandsschulen“ vom Bund-Länder-Ausschuss für schu-lische Arbeit im Ausland verabschiedet am 10.12.2003.

Die Regelungen zur Haupt- oder Realschule gelten mit Blick auf deutsche Schüler1, die sich temporär in Bolivien aufhalten.

1 Wegen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachfor-men verzichtet.

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1. Anwendungsbereich

1.1 Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Im 12-jährigen Schul-system kommt der Jahrgangsstufe 10 eine doppelte Funktion in unterschiedlicher Ausrichtung zu: Sie ist die letzte Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I, gleichzeitig aber auch die Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe.

1.2 Die Eingangsstufe der Sekundarstufe I ist als Orientierungsstufe organisiert. Die Jahrgangsstufe vor dem Einsetzen der 2. Fremdsprache endet mit einer Versetzungs-konferenz.

1.3 Aus den Zeugnissen der Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I, die an die Orientie-rungsstufe anschließen, muss die Schulform (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) ersichtlich sein.

2. Allgemeine Grundsätze

2.1 Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers ist eine pädagogische Maß-nahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen Bil-dungsgang des einzelnen Schülers mit den Leistungsanforderungen an seine Jahr-gangsstufe gemäß Lehrplan in Übereinstimmung zu halten. Die Versetzungsentschei-dung soll die Grundlage für Lernfortschritte in der nächsthöheren Jahrgangsstufe si-chern, und zwar sowohl für den einzelnen Schüler als auch für die ganze Klasse.

Eine Versetzung „auf Probe“ widerspricht diesem Grundsatz. Eine Einstufung „auf Probe“ kann in besonderen Ausnahmefällen für drei Monate vorgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Klassenkonferenz über die endgültige Einstufung.

2.2 Die Versetzungsentscheidung wird aufgrund der im zweiten Schulhalbjahr er-brachten Leistungen des Schülers unter angemessener Berücksichtigung der Leis-tungsentwicklung während des gesamten Schuljahres getroffen. In die Versetzungs-entscheidung werden die Noten aller Pflichtunterrichtsfächer sowie die allgemeine Entwicklung der Schülerpersönlichkeit mit einbezogen. Für die Beurteilung der Leis-tungsfähigkeit eines Schülers sind grundsätzlich alle Fächer von Bedeutung, auch jene, die auslaufen oder im nächsten Schuljahr nicht mehr Pflichtfach sind.

Epochal unterrichtete Fächer sind versetzungsrelevant und werden auf dem Zeugnis als epochal unterrichtete Fächer gekennzeichnet (z. B. „Musik befriedigend, 1. Halb-jahr“).

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3. Verfahrensgrundsätze

3.1 Die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz entscheidet am Ende des Schul-jahres unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Vertreters über die Versetzung der einzelnen Schüler.

3.2 Die Fachlehrer setzen die jeweilige Fachnote rechtzeitig vor der Konferenz fest. Die Note ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen, wertenden Gesamtbeurtei-lung und wird nicht schematisch errechnet. Insbesondere darf sie sich nicht nur auf die Ergebnisse von schriftlichen Klassenarbeiten stützen, sondern muss die Leistun-gen aus dem laufenden Unterricht und die Qualität der mündlichen Beiträge sowie der übrigen Lernerfolgskontrollen in einem angemessenen Verhältnis berücksichti-gen.

3.3 Stimmberechtigt sind alle Lehrkräfte, die den jeweiligen Schüler unterrichtet ha-ben. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter (bzw. sein Vertreter); Enthaltungen sind nicht möglich.

3.4 Die Ergebnisse der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sind zu protokollieren. Eine Versetzung mit Ausgleich muss ebenfalls im Protokoll vermerkt werden. Die Entscheidung über eine Nichtversetzung bedarf der besonderen Begründung in der Niederschrift der Versetzungskonferenz.

3.5 Notensprünge um mehr als eine Stufe sind durch den Fachlehrer zu begründen. Die Begründung wird im Protokoll der Versetzungskonferenz festgehalten.

3.6 Eine Gefährdung der Versetzung wird den Erziehungsberechtigten rechtzeitig, spätestens 10 Wochen vor Schuljahresende, mit Angabe der Fächer, in denen die No-ten zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend sind, schriftlich mitgeteilt. Wenn die Mit-teilung nicht erfolgt ist, kann daraus kein Recht auf Versetzung hergeleitet werden.

4. Schullaufbahnentscheidungen

4.1 In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist ein besonders enger Kontakt mit den Eltern der Schüler nötig, um rechtzeitige Information bzw. Beratung über Entwicklung, Leis-tungsstand und Schullaufbahn sicher zu stellen. Entsprechende Bestimmungen sind auch in die Versetzungsordnung der Schule aufzunehmen.

4.2 Am Ende der Jahrgangsstufe 5 im 12-jährigen bzw. 6 im 13-jährigen Schulsystem gibt die Klassenkonferenz eine individuelle Schullaufbahnempfehlung. Dafür dienen die folgenden Kriterien als Grundlage:

– die Leistungen und auch die Leistungsentwicklung, insbesondere in den Kern-fächern mit höherem Stundenanteil,

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– die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und Abstraktionsfähigkeit,

– die Ausdauer und die Anstrengungsbereitschaft im Unterricht und bei der häus-lichen Arbeit,

– die Interessenlage und das Engagement auf dem Gebiet praktischer Fertigkeiten im Unterricht und ggf. bei extracurricularen Aktivitäten.

4.3 Stimmen Empfehlung der Schule und Schullaufbahnwunsch der Eltern nicht überein, gilt zunächst die Entscheidung der Eltern. Bei für einem für die Hauptschule empfohlenen Schüler kommt nur der Status als Realschüler in Frage. Die Schule re-gelt, ob die endgültige Einstufung nach einem halben oder nach einem Jahr erfolgt. Die Entscheidung trifft die Schule aufgrund der Bewährung gemäß den genannten Kriterien.

4.4 Entsprechend dem Prinzip der größtmöglichen Durchlässigkeit nach der Orientie-rungsstufe können Schullaufbahnwechsel von der Schule bis zum Ende der Jahr-gangsstufe 9, im 12-jährigen System bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 vorgeschla-gen werden, und zwar i.d.R. jeweils am Ende eines Schuljahres.

5. Grundsätze für die Versetzungsentscheidung

5.1 Ausreichende oder bessere Leistungen in allen Fächern führen zur Versetzung.

5.2 Ein Schüler wird außerdem versetzt, wenn die Leistungen

a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. Fremdspra-che, 2. Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächer-gruppe ausgeglichen wird oder

b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

c) zwar in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. und 2. Fremdsprache und einem der übrigen Fächer mangelhaft sind, das Zeugnis aber insgesamt drei mindestens befriedigende Noten aufweist, davon eine in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. und 2. Fremdsprache. Dabei kann von den musisch-künstlerischen Fächern und Sport nur eine mindestens befriedigende Note für den Ausgleich herangezogen werden.

d) zwar in zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind, aber diese mangelhaften Leistungen durch mindestens drei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden, dabei höchstens eine in den musisch-künstlerischen Fächern und Sport.

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5.3 Die Note „ungenügend“ in einem der übrigen Fächer bedarf des Ausgleichs durch mindestens drei befriedigende Noten, davon eine in den Fächern Deutsch, Mathema-tik, 1. und 2. Fremdsprache. Dabei kann von den musisch-künstlerischen Fächern und Sport nur eine mindestens befriedigende Note für den Ausgleich herangezogen wer-den.

5.4 Die Note „ungenügend“ in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. Fremd-sprache, 2. Fremdsprache schließt eine Versetzung aus. Ein Ausgleich ist nicht mög-lich.

5.5 Eine Versetzung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Leistungen in mehr als zwei Fächern mangelhaft bzw. in einem Fach mangelhaft, in einem anderen Fach ungenü-gend bzw. in zwei oder mehr Fächern ungenügend sind.

5.6 Bei der Umstufung eines Schülers in eine andere Schulform gelten die Regelun-gen der jeweiligen Schulform.2

5.7 In besonderen Ausnahmefällen kann ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung des Schülers in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit mögich ist. Für die Versetzungsentscheidung be-darf es der Einstimmigkeit. Eine ausführliche Begründung ist im Protokoll aufzuneh-men. Eine Versetzung gemäß Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe ei-nes Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.

6. Nicht beurteilbare Leistungen in einzelnen Fächern

6.1 Kann die Leistung in einem Fach aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht beurteilt werden, so wird sie als „ungenügend“ gewertet.

6.2 Sind die Gründe des Fehlens von Leistungsnachweisen in einem Fach nicht vom Schüler zu vertreten, wird das Fach nicht benotet und bleibt für die Versetzungsent-scheidung außer Betracht. Die allgemeinen Grundsätze gemäß Ziffer 2.1 sind zu be-achten.

2 a) Die 2. Fremdsprache verliert z. B. ihre Versetzungswirksamkeit bei der Umstufung von einem gymnasialen Bildungsgang in den Bildungsgang der Realschule, sofern ein genehmigtes Ersatzfach angeboten wird bzw. die verbleibende Anzahl der genehmigten Fächer dem Bildungsgang der Realschule entspricht. b) Für Hauptschüler gilt bei der Versetzungsentscheidung ein Maßstab, der einer Hauptschule angemessen ist.

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7. Wiederholung von Jahrgangsstufen

Für die Wiederholung von Jahrgangsstufen gelten folgende Grundsätze:

7.1 Eine Jahrgangsstufe darf in der Regel nur einmal wiederholt werden. Die Jahr-gangsstufe, die der wiederholten folgt, darf in derselben Schulform in der Regel nicht ebenfalls wiederholt werden; bei erneuter Nichtversetzung wechselt der Schüler vom Bildungsgang des Gymnasiums in den Bildungsgang der Realschule, bzw. vom Bil-dungsgang der Realschule in den Bildungsgang der Hauptschule. Über die Einstufung entscheidet die Klassenkonferenz.

7.2 Hat der Schüler die Gründe für die erneuten Leistungsausfälle bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder der folgenden nicht selbst zu vertreten, kann die Verset-zungskonferenz sein Verbleiben in der betreffenden Schulform beschließen.

7.3 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Entscheidung des Schulleiters kann ein Schüler in der Sekundarstufe I eine Jahrgangsstufe einmal freiwillig wieder-holen. Eine bereits getroffene Versetzungsentscheidung wird davon nicht berührt.

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Deutsche Schule Regeln für Schulfahrten "Mariscal Braun" La Paz - Bolivia

ALLGEMEINE REGELUNGEN ZU SCHULFAHRTEN

Studentenreisen wie Zeltlager, Exkursionen, Studienreisen, Bandausflüge, Big-Band-Trips, Sportwettkampffahrten und andere Ausflüge sind wichtige außerschulische Aktivitäten für die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Die Teilnahme an diesen Ausflügen ist Teil des Aktivitätenprogramms der Deutschen Schule, und die Anwesenheit aller Schülerinnen und Schüler wird als sehr wichtig erachtet. Die Schülerinnen und Schüler reisen im Namen der Schule und müssen daher ein Verhalten zeigen, das den Standards und Anforderungen unserer Institution entspricht. Die Ziele einer Schulfahrt sind:

● Werteerziehung ● Solidarität und Verantwortung. ● Respekt und Disziplin. ● Soziales Handeln ● Neues Wissen erwerben

Für alle Reisen gelten die folgenden allgemeinen Regeln: 1. Die verschiedenen Ausflüge werden mit dem nötigen Vorlauf, entsprechend den jeweiligen Anforderungen, organisiert. 2. Die Zeltlager werden ab dem ersten Bimester organisiert. Der Klassenlehrer wählt zusammen mit seinen Schülerinnen und Schülern das beste Angebot aus mindestens zwei Alternativen aus. Es ist wichtig, sowohl Sicherheitsmaßnahmen als auch Infrastrukturaspekte zu berücksichtigen. Alle diese Informationen werden der Direktion mindestens zwei Wochen vor dem Zeltlager mitgeteilt. 3. Der Klassenlehrer und der von der Direktion benannte Begleitlehrer werden die Reise leiten. In der Regel wird ein verantwortlicher Lehrer pro 15 Schüler für die Zeltlager benötigt. Zusätzlich können je nach Anforderung der Reise ein oder zwei Elternteile die Kinder begleiten. Die Kurse sind getrennt, nicht nach Niveau. Im Falle eines gültigen Grundes kann eine Ausnahme gemacht werden. 4. Klassenlehrer und begleitende Lehrer erhalten einen Erste-Hilfe-Kurs, der von der Schule angeboten und organisiert wird. 5. Der Klassenlehrer schickt den Eltern ein Rundschreiben mit den notwendigen Informationen und sie müssen die Erlaubnis zur Teilnahme für ihre Kinder unterschreiben. Ohne die Unterschrift unter der Erlaubnis für das Zeltlager oder die Fahrt darf ein(e) Schüler(in) unter keinen Umständen an dieser Aktivität teilnehmen. Es

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COLEGIO ALEMAN REGLAMENTO PARA VIAJES "Mariscal Braun" La Paz - Bolivia

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liegt in der Verantwortung jedes Klassenlehrers, solche Genehmigungen einzuholen und aufzubewahren. 6. Wenn eine Aktivität in einem Schwimmbad geplant ist, müssen die Eltern ihre schriftliche Zustimmung geben. Diese Aktivität wird nur durchgeführt, wenn die begleitenden Lehrer diese Sportart aktiv ausüben. Baden in Flüssen, Lagunen oder Seen ist nicht erlaubt. 7. Zusätzlich und für jede Reise unterzeichnen Eltern und Kinder eine Verhaltensverpflichtung und akzeptieren die von der Schule festgelegten Bedingungen. 8. P5- und S1-Schüler dürfen keine elektronischen Gegenstände mit sich führen. S3-Schüler dürfen elektronische Geräte tragen, müssen sich aber an die vom Klassenlehrer festgelegten Regeln halten. Die Eltern der Schüler werden schriftlich darauf hingewiesen, dass alle elektronischen Gegenstände, die der Schüler mit sich führt, in ihrer alleinigen Verantwortung liegen und keine Haftung übernommen wird. 9. An Exkursionen, Zeltlagern und Ausflügen können nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die in der Klasse oder der jeweiligen Jahrgangsstufe der Deutschen Schule Mariscal Braun eingeschrieben sind. 10. Die Schülerinnen und Schüler müssen über eine Unfallversicherung verfügen, die entweder von der Schule oder von einem privaten Unternehmen angeboten wird. 11. Die Eltern haben die Pflicht das Fahrzeug rechtzeitig vor Reiseantritt in Augenschein zu nehmen, sie sollten z. B. auf den Zustand der Reifen, SOAT etc. achten. Die Verantwortung für den Transport liegt beim Transportunternehmen. Nachtfahrten sind nicht erlaubt. 12. Die Schülerinnen und Schüler müssen in dem vom Klassenlehrer und/oder begleitenden Lehrer ausgewählten Verkehrsmittel reisen. 13. Keine Schülerin, kein Schüler kann selbstständig zum Zeltlager an- oder abreisen, außer in Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung der Direktion. 14. Jedes Fahrzeug muss von einem verantwortlichen Lehrer begleitet werden, der bei jeder Fahrt die Anzahl der mitfahrenden Schülerinnen und Schüler überprüft. 15. In unvorhergesehenen oder Notfallsituationen sind der Klassenlehrer und der begleitende Lehrer dafür verantwortlich, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. 16. Der Klassenlehrer hat einen zusätzlichen Geldbetrag bei sich, der vom Elternvertreter der Klasse oder der Stufe zur Verfügung gestellt wird, um alle Eventualitäten abzudecken. 17. Jeder Zwischenfall, jede Panne und/oder jedes Problem, das während dieser Reisen auftreten kann, sollte sofort der Schulleitung gemeldet werden.

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18. Im Falle, dass ein Schüler gegen festgelegte Regeln, Anweisungen und Vorschriften verstößt, sind die Eltern verpflichtet, ihr Kind abzuholen, wenn die Schulleitung dieses entscheidet. Auf langen Reisen werden sie mit einem sicheren Transportmittel zurückgeschickt. Diese zusätzlichen Kosten werden von den Eltern der Schülerin/ des Schülers getragen. 19. Das Fehlverhalten der Schülerinnen und Schüler bei diesen Aktivitäten (negative Einstellung, Ungehorsam oder Aggression gegenüber den anderen Teilnehmern, Alkohol- oder Drogenkonsum usw.) wird gemäß den in der Schulordnung der Schule geltenden pädagogischen und disziplinarischen Maßnahmen bestraft. 20. Schüler, die aus gerechtfertigten Gründen nicht an der Fahrt teilnehmen, sind verpflichtet, die Schule und den Unterricht zu besuchen. Sie haben Aufgaben und/oder führen andere Arbeiten aus, die zuvor vom Klassenlehrer zugewiesen wurden, und werden beaufsichtigt. Zusätzliche Bestimmungen: Bei jedem Bildungsausflug, Schülerausflug oder Zeltlager muss der Lehrer auf folgendes achten:

● Prüfen Sie die "Checkliste für besondere Aktivitäten". ● Kursliste mitbringen ● Reise- und Badegenehmigungen mitbringen ● Führen Sie eine Fotokopie des Personalausweises und der Unfall- und

Krankenversicherung für jede(n) Schüler(in) mit sich. ● Eine von den Eltern unterschriebene "Gesundheitserklärung" muss ausgefüllt

werden. ● Haben Sie eine Liste von Notfall-Telefonnummern: Schuladresse,

Transportunternehmen, von der Versicherung zugewiesene Kliniken, diensthabende Apotheken und Radio-Taxi-Unternehmen?

● Tragen Sie ein komplettes Erste-Hilfe-Set, das von der Schule geliefert wird, und geben Sie es später zurück.

● Ein Kursgeldfonds zur Deckung eines eventuellen Notfalls besteht. ● Erstellen Sie eine Liste für die Schülerinnen und Schüler mit allen notwendigen

Dingen, die mitgebracht werden müssen. ● Stellen Sie das Aktivitätenprogramm für die Tage des Ausflugs unter

Beteiligung der Studenten zusammen. Unterstützung durch die Eltern:

● Die begleitenden freiwilligen Eltern werden aufgrund ihrer Erfahrung, Kenntnisse des Landes, des Ortes usw. ausgewählt und können, wenn möglich, mit den Schülern in beiden Sprachen kommunizieren.

● Es wird vorgeschlagen, dass sie ein anderes Geschlecht als der Klassenlehrer, die Klassenlehrerin haben.

● Die Schüler müssen bei jeder Aktivität von einem Erwachsenen begleitet werden.