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§2b UStG & Tax Compliance: Hand in Hand? Klaus Salomon Finanzministerium des Landes Brandenburg Frank Roller CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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§2b UStG & Tax Compliance:

Hand in Hand?

Klaus Salomon Finanzministerium des Landes

Brandenburg

Frank Roller CURACON GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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3.5.2018 5. Ostdeutscher Kämmerertag

§2b UStG und Tax Compliance: Hand in Hand?

MR Klaus E. Salomon

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.5.2017 – 1 StR 265/16

BeckRS 2017, 114578

3 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018

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Worum ging es in der Panzerhaubitzen–Entscheidung?

Ein deutsches Unternehmen verkauft im Jahr 2001 24 PzH 2000 zum

Preis von rund 188 Mio. € an Griechenland. Als Beratungshonorar

kaschiert werden knapp 1,9 Mio. € für Bestechungszwecke gezahlt und

entgegen§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG als Betriebsausgabe abgesetzt.

Verantwortlich sind zwei Führungskräfte im Unternehmen, Leitungs-

personen im Sinne des § 9 OWiG; sie werden wegen Steuerhinter-

ziehung verurteilt.

Gegen das Unternehmen wird nach §30 OWiG eine sog. Verbandsgeld-

buße in Höhe von 175.000 € wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §130

OWiG verhängt.

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Zum rechtlichen Hintergrund

§130 Abs. 1 und 2 OWiG lauten:

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder

fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in

dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu

verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder

Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche

Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert

oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen

Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl

und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das

öffentliche Unternehmen.

Fazit: Ohne effektives Compliance-Management droht eine Geldbuße.

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3.5.2018

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Zum rechtlichen Hintergrund

§ 30 Abs. 1 OWiG lautet:

(1) Hat jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als

Mitglied eines solchen Organs,

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied

eines solchen Vorstandes,

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen

Personengesellschaft,

4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist

oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer

in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder

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Zum rechtlichen Hintergrund

5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder

Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2

oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu

auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige

Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten,

welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen,

verletzt worden sind oder die juristische Person oder die

Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann

gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

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Compliance entscheidet über die Höhe der Geldbuße

Hinweise des BGH an das LG München zur Höhe der Geldbuße:

Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit

die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des

Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-

Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechts-

verstößen ausgelegt sein muss […].

Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge

dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre

betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Norm-

verletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“

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Tax Compliance Management System – doppelter Nutzen

Im Kontext des BMF-Schreibens vom 23.5.2016, BStBl 2016 I S. 490

(dortige Terminologie: innerbetriebliches Kontrollsystem) zum AEAO zu

§ 153 kann bei entsprechender Vorsorge seitens des Unternehmens von

der Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens von Vornherein

abgesehen werden – das ist gewissermaßen die erste Verteidigungslinie.

Vorteilhafte Indizwirkung eines eingerichteten Tax CMS im Zusammen-

hang mit der in jüngerer Zeit gestiegenen Bedeutung der Abgrenzung

zwischen Berichtigungserklärung und strafbefreiender Selbstanzeige.

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Tax Compliance Management System – doppelter Nutzen

Und das ist die entscheidende Passage in dem vorgenannten BMF-

Schreiben:

„Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem einge-

richtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf.

ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der

Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung

des jeweiligen Einzelfalls.“

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Tax Compliance Management System – doppelter Nutzen

Deutscher Städtetag zum Aufbau eines internen Kontrollsystems für

Steuern: Leitfaden vom April 2017, Kontakt: Dr. Stefan Ronnecker, E-Mail:

[email protected],

Hinweis auf die Praxisbeispiele von Ballwieser in ZKF Hefte 7/ und

8/2017,

Zur „Schadensgeneigtheit“ der Umsatzsteuer generell und einer ent-

sprechenden Empfehlung zur Einrichtung eines TCMS: vgl. Erb/Hechl,

Tax Compliance Management Systeme,

Eine umsatzsteuerliche und steuerstrafrechtliche Zwischenbilanz: USt

direkt digital vom 8.3.2018, S. 15 ff.

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Tax Compliance Management System – doppelter Nutzen

Angebote zur Unterstützung bei der Einrichtung eines Tax CMS speziell

für die öffentliche Hand sind bereits am Markt.

Unter Umständen erwägenswert: Zertifizierung entsprechend den

Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW Verlautbarungen zu

Governance, Risk und Compliance.

Darüber hinaus vorstellbar: Abstimmung mit Finanzbehörde im Wege

einer kooperativen Handlungsform (verbindliche Auskunft/verbindliche

Zusage) vgl. hierzu Erdbrügger/Jehke, BB 2016, 2455-2461.

12 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018

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§ 2b UStG – wie stellen sich die Länder auf?

Übergangszeit noch etwa 2 ½ Jahre infolge Option nach §27 Absatz 22

Satz 3 UStG; im Prinzip dieselbe Agenda wie alle anderen jPöR.

Länder gehen unterschiedliche Wege: Hessen bietet durch eine in der

OFD Frankfurt angesiedelte Organisationseinheit (HCC) sehr

weitreichende Unterstützungsleistungen an, die von allen Ressorts in

Anspruch genommen werden können.

SAP-gestützte Beratung unter Wahrung der Ressortverantwortlichkeit;

Prüfung erfolgt nach folgendem Ablaufschema (Testversion Stand Nov.

2017, Hinweis auf Urheberrecht).

5. Ostdeutscher Kämmerertag

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nein, weil

ja

nein

nein

nein

ja

ja, nach…ja

ja, nach

nein nein

nein

ja, nach…

nein

ja, vgl. Kommentar

ja

nein

weiter

ja

nein ja, nachweiter

ja nein nein

ja, nach

nein

ja nein

weiter

ja ja

nein

ja nein ja, nachnein

nein

nein ja, nach

ja

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nein

nein

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ja

ja, nach…

nein

ja

weiter janein

ja

nein ja, nach

nein

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ja

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nein

ja

ja, nach nein

ja

ja, nach…

nein

ja, nach…

nein

nein nein

ja

ja, nach ja, nach…

nein

ja

nein ja, nach…

nein

nein

nein

ja nein

ja ja, nachDurchschnittsbesteuerung § 24 UStG

nein

weiter ja, nach

nein nein

ja

neinja, nach…

ja, nach

nein ja

ja, nach…ja nein

ja

nein

nein nein

neinja weiter

ja

nein ja

19% gem. § 12 Abs. 1 UStG

ja, nach

nein 7% gem. § 12 Abs. 2 UStG

nein

ja

ja, nach

nein

ja

nein nein

nein

nein

ja

nein

ja

ja ja

ja nein nein

nein

ja ja, nach…ja

nein

nein

weiter

nein

Hinweis: Umsätze gegenüber

Externen der letzten drei

abgeschlossenen GJ + Umsätze

an andere jPdöR der letzten drei

GJ, soweit diese sie für ihren

BgA genutzt haben.

(Formulierung: vgl. Frage 35)nein

nein

ja

ja ja

ja

nein ja

weiter

nein

weiter

nein

nein

nein

ja, nach

ja

nein

nein

ja, nach

Legendeja, nach…

nein Farbe Erläuterungja, nach Frage

Fundstelle (Gesetzestext, BMF-Schreiben etc.)

Drop-Down-FeldFreitextfeldZwischenergebnis: steuerbarer UmsatzErgebnis: nicht steuerbarer UmsatzErgebnis: steuerbarer, aber steuerfreier Umsatz

Ergebnis: steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz ggf. § 13b UStGja, nach…

Stand: Dezember 2017 - Es handelt sich bei der Version um einen Entwurf, aktuelle Prüfungen im Rahmen der Testphase haben ergeben, dass das Prüfschema in wenigen Punkten zu ergänzen ist.

© Alle Rechte vorbehalten.

Hessisches Ministerium der Finanzen und Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung, Wiesbaden 2017

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF)

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Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen-

und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.

§ 2 Abs. 3 UStG a.F.,

vgl. Merkblatt –

Grundsätze der

Umsatzbesteuerung

des Landes Hessen

als juristische Person

des öffentlichen

Rechts, Hessisches

Ministerium der

Finanzen,

Stand: Dezember

2016, Tz. 2.1.7 § 2

Abs. 3 UStG a.F.

Merkblatt Tz. 2.1.7

E 5.1.4 Der Umsatz ist grundsätzlich steuerbar. Die

steuerlichen Pflichten gehen jedoch auf den

Leistungsempfänger über. Es darf daher keine

Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.

§ 2 Abs. 3 UStG a.F., vgl.

Merkblatt – Grundsätze der

Umsatzbe-steuerung des Landes

Hessen als juristische Person

des öffentlichen Rechts,

Hessisches Ministerium der

Finanzen, Stand: Dezember 2016,

Tz. 2.1.9 und Tz. 3.5

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

bzw.

§ 1 Abs. 1a UStG

ja, … (bitte Auswahl treffen)

E 5.5.3 Der Umsatz ist steuerbar und

steuerpflichtig, jedoch schuldet der

Leistungsempfänger die Steuer. Es darf

daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung

ausgewiesen werden.

E 5.5.2 Es handelt sich um einen nicht

steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf. besteht

die Pflicht zur Abgabe einer

Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.

E 5.5.6 Es handelt sich um einen nicht

steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf. besteht

die Pflicht zur Abgabe einer

Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.

E4.4 Steuerbarer aber

steuerfreier Umsatz.

E5.2.5 Der Umsatz ist steuerbar und steuer-

pflichtig, jedoch schuldet der Leistungs-

empfänger die Steuer. Es darf daher keine

Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen

werden.

18. Handelt es sich bei der Tätigkeit um

eine Veranstaltung von Messen und

Ausstellungen mit gewerblichem

Charakter?

17. Handelt es sich bei der Tätigkeit um

Umsätze der landwirtschaftlichen

Interventionsstellen aus

landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in

Anwendung der Verordnungen über eine

gemeinsame Marktorganisation für diese

Erzeugnisse bewirkt werden?

nein, laut HCC

§ 2b Abs. 1 S. 2

UStG BMF-

Schreiben vom

16.12.2016 -

Umsatz-

besteuerung

der Leistungen

der

öffentlichen

Hand;

Anwendungs-

fragen des

§ 2b UStG

Rz. 24-29

§ 1 Abs. 1

Nr. 1 UStG

7.1. Befindet sich der Ort der Leistung in Deutschland (Inland)?

§ 2b Abs. 2

Nr. 2 UStG§ 2b Abs. 3

S. 1 UStG

BMF Tz. 24 - 29; (originär hoheitl iches Handeln gegen Gebühr z. B.

Verbindliche Auskunft) Hinweis: Informationen zur Frage der

Wettbewerbsverzerrung des BMF könnten eventuell durch

Rechtsprechung (EuGH und BFH) ergänzt werden

BMF Tz. 24- 29; (weil sie z. B. von privaten

Wirtschaftsteilnehmer nicht erbracht bzw.

angeboten wird)BMF Tz. 25; (der Anschluss- und

Benutzungszwang muss unmittelbar für diese

ausgeübte Leistung vorliegen)

38. Ist diese Leistung aus anderen Gründen (als die

in den Fragen Nr. 36 und Nr. 37 genannten Gründe)

nicht marktrelevant?

Bitte begründen.

§ 2b Abs. 1 S. 2

UStG

BMF-

Schreiben vom

16.12.2016 -

Umsatzbe-

steuerung der

Leistungen der

öffentlichen

Hand;

Anwendungs-

fragen des §

2b UStG Rz. 25

Die Vereinbarung ist langfristig, wenn…

ja, nach…

Bitte Auswahl treffen…

nein, laut HCC

Bitte Auswahl treffen…

Freitext:

nachhaltig

niedriger als

35.000,- €

44. Werden die Leistungen

an eine andere juristische

Personen öffentlichen

Rechts erbracht?

E10 Zwischenergebnis:

Es könnte ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vorliegen. Dies ist wegen

der steuerrechtlichen Konsequenzen zu prüfen. Bitte setzen sich mit

dem HCC in Verbindung.

Es folgt im nächsten Schritt die Prüfung, ob die Leistungen ab

01.01.2021 steuerpflichtig sein werden

§ 2 Abs. 3 UStG a.F., vgl.

Merkblatt – Grundsätze der

Umsatzbesteuerung des Landes

Hessen als juristische Person

des öffentlichen Rechts,

Hessisches Ministerium der

Finanzen, Stand: Dezember 2016,

Tz. 2.1.9 und Tz. 3.5

45. Dienen diese Leistungen

ausschließlich dem

Hoheitsbereich der

leistungsempfangenen

juristischen Person öffentlichen

Rechts?

Definition: jPdöRBeistandsleistun

gen…

§ 2b Abs. 3 Nr.

2 Buchst. a)

UStG

E1.3 nicht steuerbarer Vorgang

30. Dürfen diese Leistungen aufgrund

gesetzlicher Bestimmungen nur von

juristischen Personen öffentlichen

Rechts erbracht werden?

ja, nach…

E 5.5.4 Der Umsatz ist grundsätzlich

steuerbar. Die steuerlichen Pflichten

gehen jedoch auf den

Leistungsempfänger über. Es darf daher

keine Umsatzsteuer in der Rechnung

ausgewiesen werden.

7.2. Schuldet der

Leistungsempfänger die

Steuer nach § 13b UStG?

E 5.3.3 Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig,

jedoch schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Es

darf daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung

ausgewiesen werden. E 5.3.4 Der Umsatz ist grundsätzlich steuerbar. Die steuerlichen

Pflichten gehen jedoch auf den Leistungsempfänger über. Es darf

daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.

Hinweis:

Umsätze

gegenüber

Externen der

letzten drei

abgeschlossen

en GJ +

Umsätze an

andere jPdöR

der letzten drei

GJ, soweit

diese sie für

ihren BgA

42. Wie hoch war der

Jahresumsatz (ohne Umsatzsteuer)

aus diesen ähnlichen Tätigkeiten

jeweils in den letzten drei

abgeschlossenen Geschäftsjahren?

Freitext: nachhaltig

höher als 35.000,- €

39. Wie hoch war der Jahresumsatz (ohne

Umsatzsteuer) aus dieser Tätigkeit jeweils

in den letzten drei abgeschlossenen

Geschäftsjahren?

43. Handelt es sich um Vermögensverwaltung?

Freitext: nachhaltig niedriger als 35.000,- €

40. Werden noch weitere ähnliche oder

gleiche Leistungen erbracht?

Vermögensverwaltung l iegt

vor, wenn….Hinweis für die

Erläuterungen: Bisher war

die Vermögensverwaltung

aus der unternehmerischen

Tätigkeit der juristischen

Person öffentlichen Rechts

ausgeklammert. Die

Vermögensverwaltung war

nicht steuerbar. Und

deshalb konnte diese auch

nicht unter den Betrieb

gewerblicher Art fallen. § 4

Abs. 1 KStG ist weitgehend

deckungsgleich mit § 14 AO

formuliert. § 14 AO schließt

ausdrücklich die

Vermögensverwaltung aus.

Die AO-Kommentierung

könnte helfen, die

Vermögensverwaltung zu

definieren, denn sie wird

weder im UStG, KStG und

EStG gesetzlich definiert.

37. Unterliegt die entgeltl iche Leistung einem

Anschluss- und Benutzerzwang durch den

Leistungsempfänger?

Bitte begründen.

E4.5 Steuerbarer aber

steuerfreier Umsatz.Angabe in der Umsatzsteuererklärung erforderlich.

Durchschnittsbesteuerung § 24 UStG

E5.6.5 Der Umsatz ist steuerbar und

steuerpflichtig, jedoch schuldet der

Leistungsempfänger die Steuer. Es darf daher

keine Umsatzsteuer in der Rechnung

ausgewiesen werden.

E 5.6.4 Der Umsatz ist grundsätzlich steuerbar. Die

steuerlichen Pflichten gehen jedoch auf den

Leistungsempfänger über. Es darf daher keine

Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.

§ 4 UStG

47. Welcher Steuersatz ist hier anzuwenden?19% gem. § 12 Abs. 1 UStG

Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuersystem-

richtlinie i . V. m. Anhang I der

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. Anhang I der

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuersystem-

richtlinie i. V. m. Anhang I der

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

§ 2 Abs. 3 UStG a.F.

i .V.m. § 4 KStG

R 4.1 Abs. 5 KStR;

§ 2 Abs. 3 UStG a.F., vgl.

Merkblatt – Grundsätze der

Umsatzbesteuerung des Landes

Hessen als juristische Person

des öffentlichen Rechts,

Hessisches Ministerium der

Finanzen, Stand: Dezember

2016, Tz. 2.1.6

§ 2 Abs. 3 UStG a.F., vgl.

Merkblatt – Grundsätze der

Umsatzbesteuerung des Landes

Hessen als juristische Person

des öffentlichen Rechts,

Hessisches Ministerium der

Finanzen, Stand: Dezember

2016, Tz. 2.1.6

E 5.6.2 Es handelt sich um einen nicht steuerbarer

Vorgang im Inland. Ggf. besteht die Pflicht zur Abgabe

einer Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.

7.3 Sind die Umsätze nach

dem deutschen

Umsatzsteuerrecht

(§ 4 UStG) steuerfrei?

7.2. Schuldet der

Leistungsempfänger die

Steuer nach § 13b UStG?

E 5.6.6 Es handelt sich um einen nicht steuerbarer Vorgang im

Inland. Ggf. besteht die Pflicht zur Abgabe einer

Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.

E 5.6.3 Der Umsatz ist steuerbar und

steuerpflichtig, jedoch schuldet der

Leistungsempfänger die Steuer. Es darf daher

keine Umsatzsteuer in der Rechnung

ausgewiesen werden.

Diese Grenze in Höhe von 17.500,-

€ wird vom HCC

landesübergreifend geprüft. Wird

die Grenze für diese Tätigkeit nicht

überschritten, erhält der BuKr eine

Nachricht vom HCC. Falls die

Grenze nicht überschritten ist und

so lange die Nachricht vom HCC

E8.1 Zwischenergebnis:

Grundsätzlich steuerbar ab 01.01.2021 nach § 2 Abs.1 UStG.

20. Handelt es sich um Tätigkeiten

gewerblicher Werbebüros?

41. Sind diese Leistungen organisatorisch

verbunden?

E 8.2 Zwischenergebnis:

Gemäß § 2 Abs. 3 UStG a.F. l iegt eine nicht steuerbare Tätigkeit vor, da kein Betrieb gewerblicher Art (BgA) gegeben ist. Es folgt im

nächsten Schritt die Prüfung, ob die Leistungen ab 01.01.2021 steuerpflichtig sein werden

Freitext: nachhaltig

höher als 35.000,- €

E5.6.1 Der Umsatz ist in

Deutschland (Inland) steuerbar

und steuerpflichtig.

Angabe in der

Umsatzsteuererklärung

erforderlich.

Gesetzestext des § 4

UStG als Dokument 7% gem. § 12 Abs. 2 UStG

46. Sind die Umsätze nach § 4 UStG steuerfrei?

46.1. Schuldet der Leistungsempfänger die Steuer

nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 11 UStG?

§ 12 UStG

7.3 Sind die Umsätze nach

dem deutschen

Umsatzsteuerrecht

(§ 4 UStG) steuerfrei?

§ 4 UStG

Gesetzestext des § 4 UStG

als Dokument

§ 2b Abs. 1 UStG;

BMF-Schreiben vom 16.12.2016 -

Umsatzbesteuerung der

Leistungen der öffentlichen

Hand; Anwendungsfragen

des § 2b UStG Rz. 6 - 18

24. Wird die Tätigkeit im Rahmen der

öffentlichen Gewalt ausgeübt?

Gesetzestext des § 4 UStG als

Dokument

Es ist zu prüfen: Handeln auf öffentlich-

rechtlicher Grundlage ist nicht gleichbedeutend

mit Ausübung der öffentlicher Gewalt (vgl. Rau, §

2b, Tz. 261)?§ 2b Abs. 3 Nr. 1

UStGOptionsmöglichkeit nach § 9

UStG…

28. Besteht die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 a-g, Nr. 9 a, Nr. 12, Nr. 13 oder Nr. 19 UStG?

§ 2b Abs. 2

Nr. 2 UStG§ 2b Abs. 2

Nr. 1 UStG

26. Wird die Umsatzgrenze in Höhe

von 17.500,- € in Bezug auf diese

Tätigkeit des BuKr überschritten?

29. Werden diese Leistungen an eine

andere juristische Person des

öffentlichen Rechts erbracht?

36. Ist die Tätigkeit einem Wettbewerb ausgesetzt, weil sie auch

von einem privaten Unternehmer erbracht werden könnte?

Bitte begründen.

E1.2 Nicht steuerbarer Vorgang

Hierunter ist zu verstehen….

27. Sind solche Umsätze nach § 4 UStG steuerfrei?

Wenn ja, nach welcher Vorschrift?

31. Beruhen die Leistungen auf

langfristigen öffentlich-rechtlichen

Vereinbarungen?

§ 2b Abs. 3 Nr.

2 Buchst. b)

UStG

32. Dienen die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen

Infrastruktur?

§ 12 UStG

Durchschnittsbesteuerung § 24 UStG

23. Handelt es sich um Tätigkeiten der

Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern

sie nicht nach Artikel 132 Abs. 1

Buchstabe q steuerbefreit sind?46. Sind die Umsätze nach

§ 4 UStG steuerfrei?

Hierunter ist zu verstehen…. 33. Dienen die Leistungen der Wahrnehmung einer

allen Beteil igten obliegenden Aufgabe?

§ 1 Abs. 1

Nr. 1 UStG§ 2b Abs. 3 Nr.

2 Buchst. b)

UStG 46.1. Schuldet der

Leistungsempfänger

die Steuer nach § 13b

Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 11

UStG?

47. Welcher Steuersatz

ist hier anzuwenden?E5.5.1 Der Umsatz

ist in Deutschland

(Inland)

steuerbar und

steuerpflichtig.

§ 4 UStG

E5.5.5 Der Umsatz ist steuerbar und

steuerpflichtig, jedoch schuldet der

Leistungsempfänger die Steuer. Es darf

daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung

ausgewiesen werden.

Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie i. V. m. Anhang

I der Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

22. Handelt es sich bei der Tätigkeit um

Umsätze von betriebseigenen Kantinen,

Verkaufsstellen und Genossenschaften

und ähnlichen Einrichtungen?

7.3 Sind die Umsätze

nach dem deutschen

Umsatzsteuerrecht (§ 4

UStG) steuerfrei?Hierunter ist zu verstehen….

34. Werden die Leistungen ausschließlich

gegen Kostenerstattung erbracht?§ 2b Abs. 3 Nr.

2 Buchst. c)

UStG

21. Handelt es sich um Tätigkeiten der

Reisebüros?

§ 2b Abs. 3 Nr. 2

Buchst. d) UStG

35. Erbringt der Leistende im

Wesentlichen gleichartige Leistungen

an andere juristische Personen

öffentlichen Rechts?

E9 Zwischenergebnis:

Steuerbar nach § 2 Abs. 1 UStG

und § 2b UStG im

Umkehrschluss.

7.1. Befindet sich der

Ort der Leistung in

Deutschland (Inland)?

Gesetzestext des § 4 UStG

als Dokument

E5.4.1 Der Umsatz ist in

Deutschland (Inland)

steuerbar und

steuerpflichtig.

Angabe in der

Umsatzsteuererklärung

erforderlich.

§ 1 Abs. 1

Nr. 1 UStG

7.1. Befindet sich der Ort

der Leistung in

Deutschland (Inland)?

46.1. Schuldet der

Leistungsempfänger die

Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 2

bis Nr. 11 UStG?

7.3 Sind die Umsätze nach

dem deutschen

Umsatzsteuerrecht (§ 4

UStG) steuerfrei?

E4.3 Steuerbarer aber

steuerfreier Umsatz.

E 5.4.6 Es handelt sich um einen nicht

steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf.

besteht die Pflicht zur Abgabe einer

Umsatzsteuersteuererklärung im

Ausland.

ja, nach…

46. Sind die Umsätze nach § 4

UStG steuerfrei?

Gesetzestext des § 4 UStG als

Dokument

§ 12 UStG

47. Welcher Steuersatz ist hier

anzuwenden?

7% gem. § 12 Abs. 2 UStG

E5.4.5 Der Umsatz ist steuerbar

und steuerpflichtig, jedoch

schuldet der Leistungsempfänger

die Steuer. Es darf daher keine

Umsatzsteuer in der Rechnung

ausgewiesen werden.

Hierunter ist zu verstehen….

80%-Grenze, Ermittlung der Grenze etc.

Tz. 54 BMF-Schreiben

§ 4 UStG

7.2. Schuldet der

Leistungsempfänger die

Steuer nach § 13b UStG?

E 5.4.3 Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig,

jedoch schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Es

darf daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung

ausgewiesen werden.

7.3 Sind die Umsätze nach

dem deutschen

Umsatzsteuerrecht (§ 4

UStG) steuerfrei?

Gesetzestext des § 4 UStG als

Dokument§ 4 UStG

E 5.4.4 Der Umsatz ist grundsätzlich steuerbar. Die steuerlichen

Pflichten gehen jedoch auf den Leistungsempfänger über. Es darf

daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.

7.2. Schuldet der

Leistungsempfänger die

Steuer nach § 13b UStG?

Angabe in der

Umsatzsteuererklärung

erforderlich.

Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuersystem-

richtlinie

i. V. m. Anhang I der

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m.§ 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

E 5.4.2 Es handelt sich um einen nicht

steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf.

besteht die Pflicht zur Abgabe einer

Umsatzsteuersteuererklärung im

Ausland.

19. Handelt es sich bei der Tätigkeit um

Lagerhaltung?

7.3 Sind die

Umsätze nach

dem deutschen

Umsatzsteuerre

cht (§ 4 UStG)

steuerfrei?

19% gem. § 12 Abs. 1 UStG

Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuersystem-

richtlinie i. V. m. Anhang I der

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

19% gem. § 12 Abs. 1 UStGE5.3.1 Der Umsatz ist in

Deutschland (Inland)

steuerbar und

steuerpflichtig.

Angabe in der

Umsatzsteuererklärung

erforderlich.

46.1. Schuldet der

Leistungsempfänger die

Steuer nach § 13b Abs. 2

Nr. 2 bis Nr. 11 UStG?

Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. Anhang I der

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

7% gem. § 12 Abs. 2 UStG

16. Handelt es sich bei der Tätigkeit um

die Lieferung von neuen Gegenständen zum

Zwecke ihres Verkaufs?

E 5.3.5 Der Umsatz ist steuerbar

und steuerpflichtig, jedoch

schuldet der

Leistungsempfänger die Steuer.

Es darf daher keine

Umsatzsteuer in der Rechnung

ausgewiesen werden.

Durchschnittsbesteuerung § 24 UStG

Gesetzestext des § 4 UStG als Dokument

7.3 Sind die Umsätze nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht

(§ 4 UStG) steuerfrei?

§ 4 UStG

Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. Anhang I der

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

E 5.2.3 Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig, jedoch

schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Es darf daher keine

Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden. 7.3 Sind die Umsätze nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht

(§ 4 UStG) steuerfrei?

Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuersystem-

richtlinie i. V. m. Anhang I der

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

13. Handelt es sich bei der Tätigkeit um

Güterbeförderung?

E 5.2.4 Der Umsatz ist grundsätzlich steuerbar. Die steuerlichen

Pflichten gehen jedoch auf den Leistungsempfänger über. Es darf

daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.

§ 1 Abs. 1

Nr. 1 UStGArt. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. Anhang I der

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

§ 4 UStG

7.2. Schuldet der

Leistungsempfänger die

Steuer nach § 13b UStG?

12. Handelt es sich bei der Tätigkeit um

die Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität

und thermischer Energie?

E 5.2.2 Es handelt sich um einen nicht

steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf. besteht die

Pflicht zur Abgabe einer

Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.

Diese Grenze in Höhe von

17.500,- € wird vom HCC

landesübergreifend geprüft.

Wird die Grenze für diese

Tätigkeit nicht

überschritten, erhält der

BuKr eine Nachricht vom

HCC. Falls die Grenze nicht

überschritten ist und so

lange die Nachricht vom

HCC nicht vorliegt,

antworten Sie bitte mit

"nein, laut BuKr".

7.3 Sind die Umsätze nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht

(§ 4 UStG) steuerfrei?

14. Handelt es sich bei der Tätigkeit um

Hafen- und Flughafendienstleistungen?7.1. Befindet sich der Ort

der Leistung in

Deutschland (Inland)? 46. Sind die Umsätze nach

§ 4 UStG steuerfrei?

19% gem. § 12 Abs. 1 UStGE5.2.1 Der Umsatz ist

steuerbar und

steuerpflichtig.

Angabe in der

Umsatzsteuererklärung

erforderlich.

46.1. Schuldet der

Leistungsempfänger die

Steuer nach § 13b Abs. 2

Nr. 2 bis Nr. 11 UStG?

7% gem. § 12 Abs. 2 UStG

Durchschnittsbesteuerung § 24 UStG

Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie i. V. m. Anhang

I der Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

24a. Wird die

Tätigkeit im

Rahmen der

öffentlichen

Gewalt

ausgeübt?

§ 2b Abs. 4 Nr.

5 i . V. m. Abs. §

2b Abs. 1 UStG

25. Wird die

Umsatzgrenze in Höhe

von 17.500,- € in

Bezug auf diese

Tätigkeit des

Buchungskreis (BuKr)

überschritten?

§ 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG; BMF-

Schreiben vom 16.12.2016 -

Umsatzbesteuerung der

Leistungen der öffentlichen

Hand; Anwendungsfragen

des § 2b UStG Rz. 57

E7 Zwischenergebnis:

Steuerbare Umsätze ab 01.01.2021

gem. §§ 2 Abs. 1

i. V. m. 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG.

Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuersystem-

richtlinie i. V. m. Anhang I der

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

Der Verweis ,

dass die jPdöR

auf Grundlage

einer öffentlich-

rechtlichen

Sonderregelung

(Gesetz, RVO,

Satzung,,

öffentliche-

rechtliche

Verträge usw.)

tätig wird

sollte in der

Erläuterung

aufgenommen

werden (vgl.

BMF-Schreiben

v. 16.12.2016,

Tz. 5 und 6).

E8 Zwischenergebnis:

Steuerbar ab

01.01.2021

nach § 2 Abs. 1 UStG.

15. Handelt es sich bei der Tätigkeit um

Personenbeförderung?

§ 12 UStG

47. Welcher Steuersatz ist hier anzuwenden?

E 5.2.6 Es handelt sich um einen nicht

steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf.

besteht die Pflicht zur Abgabe einer

Umsatzsteuersteuererklärung im

Ausland.

Gesetzestext des § 4 UStG

als DokumentE4.2 Steuerbarer

aber steuerfreier

Umsatz.

Angabe in der

Umsatzsteuererklärung

erforderlich.ja, nach…Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. Anhang I der

Mehrwertsteuer-

systemrichtlinie

i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

Anhang 1 UStG

Angabe in der

Umsatzsteuererklärung

erforderlich.ja, nach…

§ 4 UStG

§ 1 Abs. 1

Nr. 1 UStG § 12 UStG

7.1. Befindet sich der Ort

der Leistung in

Deutschland (Inland)?

E4.1 Steuerbarer

aber steuerfreier

Umsatz.

11. Handelt es sich um eine Tätigkeit des

Telekommunikationswesens?

47. Welcher Steuersatz ist hier anzuwenden?

Angabe in der

Umsatzsteuererklär

ung erforderlich.

§ 1 Abs. 1 Nr.

1 UStG

§ 2 Abs. 1 UStG bzw. § 2 Abs. 3

UStG in der am 31.12.2015

geltenden Fassung i.V.m. §§ 1

Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG

Merkblatt Tz. 3.5 Abs. 3

7. Handelt es sich um Leistungen, die aus

einem dem Finanzamt erklärten Betrieb

gewerblicher Art (BgA) erbracht werden?

E2 Zwischenergebnis:

Diese Umsätze unterliegen der Steuerbarkeit nach § 2 Abs. 3 UStG und

ab dem 01.01.2021 unterliegen diese Umsätze der Steuerbarkeit nach §

2 Abs. 1 UStG. 46. Sind die Umsätze nach § 4

UStG steuerfrei?

Gesetzestext des § 4 UStG

als DokumentE4 Steuerbarer

aber

steuerfreier

Umsatz.

Angabe in der

Umsatzsteuererklärung

erforderlich.

ja, nach…

7% gem. § 12 Abs. 2 UStG

§ 4 UStGDurchschnittsbesteuerung § 24 UStG

7.1. Befindet sich der Ort der Leistung

in Deutschland (Inland)?§ 12 UStG

47. Welcher Steuersatz ist hier anzuwenden?

19% gem. § 12 Abs. 1 UStG

E5.1.1 Der Umsatz ist steuerbar

und steuerpflichtig.

§ 4 UStG 7.3 Sind die Umsätze

nach dem deutschen

Umsatzsteuerrecht

(§ 4 UStG) steuerfrei?

§ 2 Abs. 1 UStG

BMF-Schreiben vom 16.12.2016

Rz 19 - 205. Handelt es sich um ein Hilfsgeschäft?

E 5.1.6 Es handelt sich um einen nicht

steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf. besteht

die Pflicht zur Abgabe einer

Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.

§ 1 Abs. 1a UStG2.1. Liegt eine Geschäftsveräußerung vor?

E3 Zwischenergebnis:

Diese Umsätze unterliegen weiterhin der Steuerbarkeit (Besteuerung

nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG).

§ 2b Abs. 4 Nr. 3 UStG

UStAE Abschnitt 2.11

Abs. 7 + 9

9. Handelt es sich um Leistungen der

Vermessungs- und Katasterbehörden bei

der Wahrnehmung von Aufgaben der

Landesvermessung und des

Liegenschaftskatasters?

10. Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen

der Amtshilfe?

§ 2 Abs. 1 UStG bzw. § 2 Abs. 3

UStG in der am 31.12.2015

geltenden Fassung

8. Handelt es sich um Leistungen eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

(LuF-Betrieb)?

46.1. Schuldet der

Leistungsempfänger die

Steuer nach § 13b Abs. 2

Nr. 2 bis Nr. 11 UStG?

46. Sind die Umsätze nach

§ 4 UStG steuerfrei?

Gesetzestext des § 4 UStG

als DokumentUStAE

Abschnitt

2.11 Abs. 8

E1.1 Nicht steuerbarer

Vorgang

§ 2b Abs. 1 S. 2 UStG;

BMF-Schreiben vom

16.12.2016 -

Umsatzbesteuerung der

Leistungen der

öffentlichen Hand;

Anwendungsfragen des

§ 2b UStG Rz. 24-29

E 5.3.6 Es handelt sich um einen nicht steuerbarer Vorgang im

Inland. Ggf. besteht die Pflicht zur Abgabe einer

Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.

E 5.3.2 Es handelt sich um einen nicht steuerbarer Vorgang im

Inland. Ggf. besteht die Pflicht zur Abgabe einer

Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.

E6 Zwischenergebnis:

Diese Umsätze sind bereits steuerbar

nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 UStG. Ab

01.01.2021 sind diese Umsätze

weiterhin steuerbar gem. §§ 2 Abs. 1 i.

V. m. 2b Abs. 4 Nr. 3 UStG.

E 5.1.3 Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig,

jedoch schuldet der Leistungsempfänger die Steuer.

Es darf daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung

ausgewiesen werden.

StartE0.1 Diese unselbständigen

Nebenleistungen teilen das

Schicksal der Hauptleistung.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG1. Liegt eine Lieferung oder sonstige

Leistung vor?

E1 Nicht steuerbarer Vorgang.

Ja, … (bitte Auswahl treffen)

nein, weil keine

Lieferung oder sonstige

Leistung vorliegt.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG2. Erfolgt die Lieferung oder sonstige

Leistung gegen Entgelt?

nein, weil….(bitte

Auswahl treffen)

E5.1.5 Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig, jedoch

schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Es darf daher

keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.

E 5.1.2 Es handelt sich um einen nicht

steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf. besteht die

Pflicht zur Abgabe einer

Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.

7.2. Schuldet der

Leistungsempfänger die

Steuer nach § 13b UStG?

§ 2 Abs. 1 UStG

UStAE Abschnitt 2.3

Abs. 5 - 7

6. Wird die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt?

Die steuerliche

Verpflichtung zur

Erstellung einer

Gewinnermittlung

und von

Steuererklärungen

7.3 Sind die Umsätze nach

dem deutschen

Umsatzsteuerrecht (§ 4

UStG) steuerfrei?

§ 2 Abs. 1 UStG

UStAE Abschnitt 2.3

Abs. 8

4. Ist die Tätigkeit auf die Erzielung von

Einnahmen gerichtet?

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Zu guter Letzt: Verlust des Wahlrechts bei Leistungen im

Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs

Hintergrund: Pressemitteilung vom 22.6.2017 – SIS Online Nachrichten

Steuerrecht – „Berlin setzt sich durch: Auch künftig keine Mehrwertsteuer

auf Entgelte für Abwasser und Abfall“!

Berlin hatte 2017 in der Finanzministerkonferenz eine Mehrheit gefunden,

wonach die in Berlin praktizierte privatrechtliche Handlungsform bei

Anschluss- und Benutzungszwang nicht zur Steuerbarkeit führen soll.

Diese Frage ist bislang auf Bund/Länder-Ebene nicht entschieden und

steht aktuell erneut zur Erörterung an.

15 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018

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Zu guter Letzt: Verlust des Wahlrechts bei Leistungen im

Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs

Wird die „Berliner Entscheidung“ verallgemeinert, geht für alle anderen

jPöR das Wahlrecht in diesem Bereich verloren.

Von Bedeutung etwa im Fall der Abwasserentsorgung gewerblicher

Betriebe,

• die nach Bundesrecht grundsätzlich hoheitlich erfolgt,

• jedoch nach Landesrecht zulässigerweise privatrechtlich erfolgen

kann.

• Folge: Weder bei der jPöR noch bei den Leistungsempfängern verbleibt

eine Definitivbelastung mit Umsatzsteuer – eine vorteilhafte und

systemgerechte Gestaltungsmöglichkeit.

16 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018

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Zu guter Letzt: Verlust des Wahlrechts bei Leistungen im

Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs

Umsatzbesteuerung knüpft grundsätzlich an die gewählte Handlungsform

an:

ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und

zugleich in diesem Sinne in § 2b UStG angelegt.

Es bleibt daher zu hoffen, dass die Einzelfallentscheidung „zu Gunsten

Berlins“ nicht verallgemeinert wird und das Wahlrecht erhalten bleibt.

17 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018

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18 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018

Fragen ?