3007 BPlan 200715 · 2020. 8. 19. · Bebauungsplan mit Grünordnung „GE/SO Linda III“ Stadt...

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C: HINWEISE DURCH PLANZEICHEN 7 Schnittlinie mit Bezeichnung 3 Höhenschichtlinie natürliches Gelände mit Angabe in Meter+NN 1 Flurstücksgrenze, Flurnummer z.B. 365 2 bestehende Gebäude 4 Sichtfläche 6 Baum zu pflanzen gemäß textliche Festsetzung 354,50 5 amtlich kartiertes Biotop mit Nr. z.B. A A 8 Böschung geplant Sektor A Sektor B Sektor C Sektor D Sektor E Sektor F Sektor G 1 2 344 345 346 347 348 349 350 350 351 351 352 352 353 353 354 354 355 355 356 356 357 357 358 358 359 359 360 360 361 361 362 362 363 363 364 365 366 BUS BUS 344,7 W 365,2 361,41 359,8 358,5 351,8 354,4 359,0 358,5 358,5 345,7 358,5 344,7 361,4 362,1 361,2 360,7 358,2 Planstraße A Rückhalt / Versickerung Niederschlagswasser Zufahrt RRB Stützwand h = 3m Gehölzbestand Gehölzbestand 1,5 6,5 1,0 4,5 Sichtfläche Obstbäume Stammstücke Sträucher + Bäume Gehölz mit Vogelnistkästen Sträucher + Bäume Sträucher + Bäume 3,0 Erddeponie genehmigt bis ca. 361,6m+NN + Ausgleichsmaßnahmen GE e 1 0,8 2,0 10,0 a SO 2 0,8 2,0 10,0 a SO 3 0,8 2,0 10,0 a GE e 4 0,8 2,0 10,0 a ST 2083 ST 2083 F F+R GV-Str. SO Einkaufsmarkt GE Alter Kirchweg Biotop-Nr. 7345-0032-001 F+R F+R L Obstwiese A A Strauch-Hecke Baum-Strauch-Hecke Strauch-Hecke 362,0 F 359,6 358,7 359,5 360,3 Schallschutzwand zulässig 348,5 345,7 Drosselablauf gem. Wasserrecht 364/11 363/2 352/1 350/1 1102/18 1102/5 /5 1101/1 1101 360/2 360 1100/7 365/4 1101/6 1100 364/18 364/12 365/1 365/3 365 352 1102 1100 1101/8 1102/6 4/2 364/11 352/1 350/1 1102/18 1102/5 /5 1101/1 1101 360/2 360 1100/7 365/5 365/4 1101/6 1100 364/18 364/12 365/1 365/3 365 352 1102 1100 1101/8 1102/6 4/2 N DFK PLANGRUNDLAGE: Passau, den ............................... ....................................................................... Spörl (Planverfasser) Stadt Vilshofen an der Donau, den ..................... ....................................................................... Florian Gams, 1. Bürgermeister E HINWEISE DURCH TEXT A PLANZEICHNUNG H Übersichtsplan M ca. 1:25.000 1.1 Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO mit Nr. 1.2 Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit Nr. 1.3 Straßenverkehrsfläche öffentlich 1.4 Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gemäß Planeinschrieb: F=Fußweg, L=Feldweg, R=Radweg 1.5 Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Verkehrsgrün 1.6 Straßenbegrenzungslinie 1.7 Grünfläche öffentlich 1.8 Baugrenze 23 Abs. 3 BauNVO) 1.9 Bauweise a=abweichend 2 Naturschutz und Landespflege 2.1 Umgrenzung von Flächen für den Erhalt des vorhandenen Bewuchses gemäß Planeinschrieb 2.2 Umgrenzung von Flächen für Anpflanzungen nach Planeinschrieb 2.3 Umgrenzung Flächen für Maßnahmen des Naturschutzes und Landschaftspflege gemäß Planeinschrieb 2.4 Baum bestehend und zu erhalten 2.5 Baum zu pflanzen 3. Sonstige Planzeichen 3.1 Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Planes 3.2 Schutzflächen, die von Bebauung freizuhalten sind 3.3 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (Schallkontingente) 3.4 Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft 3.5 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen W=Sammelwerbeanlage 3.6 Maßzahl in Meter 3.7 Höhenkote im Meter über NN des geplanten Geländes am durch Pfeilspitze angegebenen Ort 3.8 Einteilung in Richtungssektoren unterschiedlicher Emissionskontingente Art der baulichen Nutzung und Nr. des Baugebiets Gundflächenzahl GRZ Geschossflächenzahl GFZ Wandhöhe Bauweise 1 2 3 4 5 1 Flächennutzung, Bauweise, Sonstiges GE z.B. 1 Nutzungsschablone 1 2 3 4 5 SO z.B. 2 z.B. a z.B. F B: ERLÄUTERUNG DER FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN z.B 4,5 z.B. W z.B. 610,55 Sektor A Sektor B Sektor C Stellplätze: Die gemäß Stellplatzsatzung bzw. gem. BayBO erforderlichen Stellplätze sind auf den Privatgrundstücken nachzuweisen. Sicker-/Quellwasser: Im Bauantragsverfahren zu beachten: Für den Fall, dass bei den Erdbewegungen Sickerwasser oder Quellschichten zu Tage treten, sollen diese aus zwingenden Artenschutzgründen vor dem Überschütten gefasst und mittels Sickerrohren mit Sickerschicht aus bodenstabilem Filtermaterial in den Unterhang des Dobelgrabens unterhalb abgeleitet werden. Gelände: Es ist davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Bauantrages Geländeschnitte fordern wird, die den Anschluss zur Straße, die Höhenlage des Eingangs und den ursprünglichen sowie geplanten Geländeverlauf auf dem Grundstück darstellen. Regenwassernutzung wird den Bauwerbern empfohlen. Im Falle einer Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser im Haushalt, muss der einzelne Anwender dafür Sorge tragen, dass das gemeindliche Versorgungsnetz und andere Wasserabnehmer nicht beeinträchtigt werden (Anzeigepflicht). Den Einbau der Regenwassernutzungsanlage ist von der Gemeinde oder von einem von ihr beauftragten Fachbetrieb zu überprüfen. Die Errichtung und der Betrieb von Brauchwassernutzungsanlagen ist dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Baulicher Brandschutz: Es sind die einschlägigen Bestimmungen der BayBO zu beachten bzw. Stellungnahmen der für den baulichen Brandschutz zuständigen Stellen einzuholen. Abwehrender Brandschutz: Alle baulichen Anlagen müssen über befestigte öffentliche Straßen und Wege erreichbar sein; die Bestimmungen des Art. 5 BayBO sind zu berücksichtigen und einzuhalten; die Flächen für die Feuerwehr (Zufahrten, Bewegungsflächen, Zu- und Durchgänge usw.) sind gemäß den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auszubilden und zu kennzeichnen. Hindernisse (Schranken, Tore o. dgl.) im Zufahrtsbereich von der öffentlichen Verkehrsfläche her, müssen von der Feuerwehr jederzeit ohne bzw. mit bei der Feuerwehr vorhandenen Hilfsmitteln (z. B. Hydrantenschlüssel) geöffnet werden können. Wo die erforderliche Löschwassermenge nicht aus dem öffentlichen Trinkwassernetz entnommen werden kann und in einem Umkreis von 300 Metern keine unabhängige Löschwasserentnahmestelle zur Verfügung steht, sind Löschwasserbehälter mit solchem Volumen anzulegen, dass die Löschwasserversorgung über einen Zeitraum von mind. zwei Stunden sichergestellt werden kann. Die Löschwasserbehälter sind durch die einzelnen Bauwerber auf Ihren Grundstücksflächen zu errichten und im Erschließungsplan darzustellen. Energieversorgung: Das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen", herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, ist zu beachten. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG4) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen sind einzuhalten. Der Beginn aller Baumaßnahmen, dazu gehört auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, ist dem Stromversorger rechtzeitig zu melden. Schallschutz: Für das jeweilige Bauvorhaben ist im Rahmen der Antragsstellung, im Einzelbaugenehmigungsverfahren oder bei Nutzungsänderungen ein Nachweis über die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente auf Grundlage der DIN45691 zu führen und der Genehmigungsbehörde auf Wunsch vorzulegen. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den Maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze). Die Einhaltung der Anforderungen der TA-Lärm sind nachzuweisen. Insbesondere auf die Berücksichtigung von Tagesszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (gem. 6.5 TA-Lärm) sowie der „lautesten Nachtstunde“ (gem. 6.4 TA-Lärm) und die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen (gem. 7.4 TA-Lärm) wird hingewiesen. Bodendenkmäler: Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG. Regenwasser: Der Wasserabfluss von Dachflächen und befestigten Oberflächen ist durch technische oder vegetationstechnische Maßnahmen sowie die Auswahl geeigneter wasserdurchlässiger Materialien möglichst gering zu halten. Das nicht über Verdunstung und flächige Versickerung zu beseitigende Oberflächenwasser ist über Leitungen/Rigolen den anzulegenden Becken gedrosselt zuzuführen, soweit nicht Gründe des Gewässerschutzes entstehen. Belastetes Niederschlagswasser, das einer Abwasserbehandlung bedarf, ist nach entsprechender Rückhaltung in den Schmutzwasserkanal (in geringem Umfang) einzuleiten. Auch während der Bauphase ist ein Wassermanagement durchzuführen. Eine Ableitung von Oberflächenwasser in den Dobel ohne vorherige Reinigungsmaßnahmen ist (auch während der Bauphase) nicht zulässig. Der Notüberlauf ist auf ein 100-jähriges Regenereignis zu bemessen. Wassergefährdende Stoffe: Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die am 01.08.2017 in Kraft getretene Anlagenverordnung AwSV einschlägig. Eine Lagerung wassergefährdender Stoffe ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Hangwasser: Um nachteilige Auswirkungen auf das Biotop „Gehölzsaum am Bach südlich von Lindahof“ durch Abschwemmungen bei Starkregenniederschlägen mit extremer Regenintensität in der Bauphase zu vermeiden, sind entsprechende Maßnahmen (Erdwälle, Gräben, temporäre Auffangbecken usw.) anzulegen. Dies hat zur Ausführungsplanung zu erfolgen und ist mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. An den Böschungsunterkanten sind Gräben anzulegen welche das Hangwasser dem Regenrückhaltebecken zuführen. Grenzabstände von Bepflanzungen: Die Grenzabstände zu Grundstücken gem. Art. 47 AGBGB von 2,0 m bei Einzelbäumen und Heistern und 0,5 m bei Sträuchern sind einzuhalten. Schutz des Oberbodens: Der anstehende Oberboden ist insgesamt zur Wiederverwendung zu sichern (DIN 18915/3); eine Zwischenbegrünung mit Leguminosen ist vorzunehmen. Freiflächengestaltungsplan: Die Stadt wird im Rahmen eines Bauantrages für jedes Baugrundstück einen Freiflächengestaltungsplan (M=1:500 oder größer) verlangen. Daraus müssen Art, Ausmaß und Lage der befestigten Flächen, Einfriedungen, Stellplätze, Grünflächen, Bepflanzungsmaßnahmen sowie ggf. Wand- und Dachbegrünung ersichtlich sein. Ebenso Lage, Dimension und Gestaltung der Flächen für die Niederschlagswasserbehandlung- und Rückhaltung. Umweltbaubegleitung: Es ist davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Bauantrages eine Umweltbaubegleitung fordern wird. Nachtbauarbeiten und Arbeiten in der Dämmerung im Zeitraum April bis Oktober sind unzulässig. Landwirtschaftliche Immissionen: Die durch ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen auftretenden Immissionen sind zu dulden. Recyclingmaterial: Als Material für den Unterbau von Straßen und Wegen soll möglichst anstatt Kies oder Schotter aufbereitetes und gereinigtes Bauschuttgranulat aus der Bauschuttverwertung verwendet werden. Gemäß dem Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 07.10.1993 (Akt.Z.230-1414-39) ist in die Ausschreibungen der Einsatz von umweltfreundlichen Recycling-Baustoffen aufzunehmen und soll, soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, zum Tragen kommen. Photovoltaikanlagen dürfen Verkehrsteilnehmer auf der Staatsstraße nicht blenden, ggf. sind geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 355 Urgelände Bauland Obstbäume erhalten 356,5 0,8 1,0 0,8 1,3 n=1:1,5 6,5 1,5 SCHNITT A-A M 1:200 ALS HINWEIS Die Stadt Vilshofen a. d. Donau im Lkrs. Passau erlässt aufgrund - der §§ 2 Abs. 1, 9, 10 Baugesetzbuch (BauGB) - des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) - des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) - der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) - der Planzeichenverordnung (PIanzV) in der jeweils zum Zeitpunkt dieses Beschlusses gültigen Fassung, den Bebauungsplan „Linda III“ als Satzung. F PRÄAMBEL Der Stadtrat hat in der Sitzungen vom 22.09.2016 und 04.05.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Der Aufstel- lungsbeschluss wurde am ................... ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf in der Fassung vom ......................hat in der Zeit vom 24.05.2017 bis 30.06.2017 stattgefunden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf in der Fassung vom ......................hat in der Zeit vom 24.05.2017 bis 30.06.2017 stattgefunden Zu dem Entwurf in der Fassung vom ........................ wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ……………. bis …………… beteiligt. Der Entwurf in der Fassung vom .......................... wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ………………… bis ………………… öffentlich ausgelegt. Die Stadt Vilshofen a. d. Donau hat mit Beschluss des Stadtrats vom ………………… den Bebauungsplan in der Fassung vom ………………… als Satzung beschlossen. Vilshofen a. d. Donau, den ............................ ........................................................................ Florian Gams (1. Bürgermeister) Ausgefertigt Vilshofen a.d. Donau, den ........................... ....................................................................... Florian Gams (1. Bürgermeister) Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am ................... gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Vilshofen a. d. Donau, den ........................... ....................................................................... Florian Gams (1. Bürgermeister) 1 2 3 4 5 6 7 8 G VERFAHRENSVERMERKE D FESTSETZUNGEN DURCH TEXT 1 1.1 1.2 1.3 1.4 2. 2.1 2.2 2.3 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 Art der baulichen Nutzung In GE e 1 sind zulässig: eine Tankstelle und mögliche angegliederte Nutzungen (Waschanlagen, Ladesäulen, Stellflächen, KFZ-Werkstätte, Tankstellenshop). Nicht zulässig sind sonstige Gewerbebetriebe und Wohnungen. In SO2 ist zulässig: ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Sparte Drogerieartikel mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1300m 2 . In SO3 ist zulässig: ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1350m 2 . In GE e 4 sind zulässig: Gewerbebetriebe aller Art (soweit im Folgenden nichts anderes festgesetzt ist), Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Anlagen für sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind Wohnungen, Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment (siehe Liste "Sortimente des Innenstadtbedarfs" im Einzel handelskonzept der Stadt Vilshofen). Ausnahmsweise zulässig sind Lagerplätze. Mass der baulichen Nutzung Grundflächenzahl GRZ 19 Abs. 1-3 BauNVO): max. 0,8. Geschossflächenzahl GFZ 20 Abs. 1-4 BauNVO): max. 2,0. Höhe baulicher Anlagen: Max. zulässige traufseitige Wandhöhe: 10,0 m. Maximal zulässige Firsthöhe: 10,0 m. Als Wandhöhe gilt das Maß von der fertigen Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Bei Pultdächern gilt das Maß von der fertigen Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) bis zum Dachfirst an der firstseitigen Wand. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen Festgesetzt ist eine abweichende Bauweise: Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten, sie dürfen dabei eine Länge von 50 m überschreiten. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind auch Nebenanlagen i. S. des §14 BauNVO sowie Stellplätze zulässig. Die Tiefe von Abstandsflächen ist mit 0,25 H aber mindestens 3,0m im Sinne Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO zu bemessen. Sichtflächen nach Planzeichen B.3.2 sind von Bebauung, Bepflanzung sowie Ablagerung von Gegenständen über 0,8 m Höhe gemessen über Oberkante Straßenmitte freizuhalten, ausgenommen einzeln stehende, hochstämmige, in Sichthöhe unbelaubte Bäume mit einem Astansatz nicht unter 2,75 m. Gestaltung baulicher Anlagen, Gelände Geländegestaltung: Für die Betriebsansiedlung ist die Ausbildung von Geländeplateaus vorgesehen, für welche die geplanten Höhenkoten Planzeichen B.3.7 zu entnehmen sind. Dabei sind Abweichungen von diesen Höhen bis zu max. 1,5 m zulässig. Dachform: zulässig sind wahlweise symmetrisches Satteldach mit First parallel zur Längsrichtung, Pultdach, Tonnen-/Segmentdach, Scheddach, Zeltdach oder Flachdach. Dachdeckung: zulässig sind nicht reflektierende Materialien, jedoch keine unbeschichteten Metalle sowie begrünte Dächer. Beim Einsatz von Solaranlagen ist auch eine Volldeckung mit Solarpanelen zulässig. Dachaufbauten: Auf Satteldächern sind als Aufbauten ausschließlich Firstoberlichter bis zu einer max. Breite von 2,5 m zulässig; dabei muss zur Dachvorderkante der Giebelseiten ein Mindestabstand von 5,0 m eingehalten werden. Bei Flachdächern sind Lichtkuppeln und Lichtbänder zulässig. Fassaden: Zulässige Werkstoffe und Wandoberflächen sind: - verputzte Wandflächen in dezenten Farbtönen - Mauerwerksbau oder Holzkonstruktion - naturbelassene Holzschalung mit besäumten Brettern oder Holztafeln (vorzugsweise unbehandelte Lärche) - Sichtmauerwerk aus kleinformatigen Steinen, Natur oder geschlämmt - glatte, mit sägerauhen Brettern geschalte, gestockte oder sandgestrahlte Sichtbetonflächen, - Profilblech- oder Blechbahnenverkleidungen, metallgrau (z.B. Alu natur, Titanzink o. ä.) oder dezent farbig beschichtet - Stahlprofile, metallgrau oder dezent farbig beschichtet - dezent gestrichene oder beschichtete Plattenwerkstoffe. Vogelgefährdende Glasflächen in Form von transparenten Abschirmungswänden, Durchgängen, etc. sind zu vermeiden bzw. durch den Einsatz von strukturiertem, mattiertem, bedrucktem, etc. Glas zu entschärfen. Kfz-Stellplätze: Zulässig sind oberirdische Stellplätze in wasserdurchlässiger Bauweise sowie Stellplätze in Gebäuden. Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf Dächern auch in aufgeständerter Form zulässig. Hierbei darf eine Höhe von max. 1,5m über der Dachfläche nicht überschritten werden. In Fassaden integrierte Anlagen dürfen senkrecht oder in einem Winkel von 15 Grad von der Fassade ausgeführt werden, erhabene und abstehende Anlagen sind nicht zulässig. Anlagen als vorgehängter Sonnenschutz sind zulässig. Dachbauten im Sinne eines aufgeständerten Daches, das nur dem Zweck der Errichtung einer Photovoltaikanlage, ohne weitere Nutzung dient, sind nicht zulässig. Werbeanlagen: In der Fläche nach Planzeichen B.3.5 ist ein bis zu 9,0m über Oberkante Erschließungsstraße hoher Sammelwerbeträger oder Pylon mit Einzelwerbungen für jeden im Gebiet ansässigen Betrieb zulässig; dabei darf die Werbefläche je Betrieb ein Maß von 4,5m 2 nicht überschreiten. Ansonsten sind Werbeanlagen am Ort der Leistung und maximal bis Höhenlage der Gebäudetraufe zulässig. Leuchtreklamen mit greller Farbe und Wechsellicht sind nicht zulässig. Ansonsten gilt die Gestaltungs- / Werbeanlagensatzung der Stadt Vilshofen. Lärmschutz- /Stützwände: Im Bauland zulässig bis 2,0m Höhe über Gelände, am nordseitigen Rand von GE4 bis 3,0m Höhe; in Flächen nach Planzeichen B.3.4 zulässig bis zu einer Entfernung von 10,0m Abstand von Verkehrsflächen nach B.1.6. In Flächen nach B.3.5 ist bei Planeinschrieb "Schallschutzwand zulässig" eine zwingend außenseitig schallabsorbierende Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe bis zu 3,5m über außerhalb davon liegendem Gelände zulässig. 4.10 4.11 4.12 4.13 5. 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 Außenbeleuchtung: Im Außenbereich dürfen nur Leuchtmittel mit einer Lichtfarbe bis 3000°Kelvin verwendet werden. Die Leuchten sind zu wählen und zu positionieren, dass in Flächen inach Planzeichen B.2.1 mit Planeinschrieb "Obstbäume" oder "Stammstücke" oder "Gehölz mit Nistkästen" Strahlungswert der Außenbeleuchtung im Bauland in Summe mit der Straßenbeleuchtung von 0,1 lx (Lux) nicht überschritten wird. Einfriedungen: Zulässig sind Stabgitter- oder Drahtgeflechtzäune bis maximal 2,0 m Höhe ab Oberkante fertiges Gelände. Ausgenommen davon kann ein bestehender Zaun in gleicher Bauweise wiederhergestellt werden. Durchgehende Zaunsockel sind nicht zulässig, das Zaunfeld muss mindestens 15 cm Abstand zum Boden aufweisen. Tore sind mindestens 10,0m von der öffentlichen Verkehrsfläche zurückzuversetzen. Leitungen: Sämtliche Leitungen sind unterirdisch in öffentlichen Straßenflächen oder unbepflanzten Seitenstreifen zu verlegen; straßenbegleitende Pflanzstreifen sind hiervon ausdrücklich freizuhalten. Soweit Baum- und Strauchpflanzungen in einem Abstands von weniger als 2,5m von Leitungen erfolgen, sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Spartenträger geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Fußwege/Feldwege sind in wasserdurchlässiger Bauweise zu errichten. Geräusch-Emissionskontingente: Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, deren Geräusche in ihrer Wirkung auf die maßgeblichen Immissionsorte die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK bzw. L EK + L EK,Zus nach DIN 45691:2006-12 weder während der Tagzeit von 6.00-22.00 Uhr noch nachts von 22.00-6.00 Uhr überschreiten. Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A bis G erhöhen sich die Emissionskontingente L EK dabei um die in der Tabelle genannten Zusatzkontingente L EK,Zus . Die Prüfung der planungsrechtichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) die Immissionsorte j im Richtungssektor k L EK,i durch L EK,i +L EK,zus,k zu ersetzen ist. Für die in der Tabelle angegebenen Sektoren gilt der Punkt mit den Gauß-Krüger-Koordinaten x=4587225,66 / y= 5387040,75 als Bezugspunkt, die Richtung der Sektoren ist in der Planzeichnung nach Planzeichen B.3.9 dargestellt. Ein Emissionskontingent im Sinne der DIN 45691:2006-12 besitzen dabei lediglich die als überbaubaren Grundstücksflächen nach Planzeichen B.1.8 festgelegten Emissionsbezugsflächen. Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zu erhaltender Bewuchs: In Flächen nach Planzeichen B.2.1 sowie bei Bäumen nach B.2.4 ist der Bestand an Vegetation dauerhaft, erforderlichenfalls durch Pflegemaßnahmen zu erhalten; Maßnahmen, auch während der Bauzeiten, die diese Bestände beeieinträchtigen könnten, sind zu unterlassen. Während eines Baubetriebes sind Gehölze und sonstige Bepflanzungen vor Beeinträchtigungen zu schützen (DIN 18920) durch: a) Vor Baubeginn sind Schutzzäune um den Bereich der Kronenschirmfläche zu erstellen. b) Keine Verdichtung des Bodens im Kronenbereich durch Befahren oder Materialablagerungen. c) Keine Auffüllungen und Abgrabungen im Wurzelbereich. d) Keine Verunreinigung des Bodens mit Öl, Chemikalien oder Zementwasser. e) Nötige Grabarbeiten im Wurzelbereich dürfen nur in Handarbeit erfolgen. f) Bei Baugruben in Baumnähe ist ein Wurzelvorhang zu errichten. g) Bauliche Vorkehrungen im Bauland sowie in Erschließungsflächen, die Materialeintrag und Abschwemmungen in Flächen nach B.2.1 nördlich der Erschließungsstraße und in Flächen nördlich angrenzend an Flächen nach B.3.4 während Bau und Betrieb verhindern. Herstellungszeitpunkt Pflanzmaßnahmen: sie sind spätestens in der Pflanzperiode nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen im jeweiligen Abschnitt beziehungsweise der Bezugsfertigkeit der Gebäude auf dem jeweiligen Baugrundstück durchzuführen. Die Pflanzenqualität muss den Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) entsprechen, Nachpflanzungen haben den Pflanzqualitäten des Grünordnungsplanes zu entsprechen. Als Mindestqualitäten gelten: Bäume I. Ordnung: Hochstamm, 3xv., STU 12-14cm; Bäume II. Ordnung: Hochstamm, 3xv., STU 12-14 cm; Heister: 100 -150 cm; Sträucher 3 - 5 Triebe, 60 - 100 cm. Pflanzenauswahl: Für festgesetzte Bepflanzungen sind nur standortheimische Gehölze (siehe 6.11) und soweit vorhanden aus gebietseigener Herkunft zulässig. Nicht zulässig sind landschaftsfremde Baumarten mit bizarren Wuchsformen und auffälliger Laub- und Nadelfärbung wie Edeltannen oder Edelfichten, Zypressen, Thujen usw. sowie alle Trauer- oder Hängeformen (in allen Arten und Sorten). Baumpflanzungen: Die durch Planzeichen B.2.5 dargestellten Bäume sind als Bäume 1. Ordnung zu pflanzen. Je angefangene 300 nicht überbauter bzw. nicht befestigter Grundstücksfläche ist mindestens ein heimischer Laubbaum in mindestens 10 offene Bodenfläche und mindestens 16m 2 durchwurzelbare Fläche zu pflanzen; durch Planzeichen festgesetzte Pflanzungen und solche gemäß nachfolgendem Satz 2 können darauf angerechnet werden. Je 10 Kfz-Stellplätze ist im unmittelbaren Umfeld ein Baum mindestens 2. Ordnung als Hochstamm zu pflanzen. 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 Anpflanzen in Pflanzflächen In Flächen nach Planzeichen B.2.2 sind freiwachsende Hecken und Gehölzgruppen mit mindestens 60 Pflanzen je 100m2 und einem Pflanzabstand von ca. 1,5 x 1,0 m zueinander anzupflanzen. Der Anteil schnellwüchsiger Pionierbaumarten muss dabei bei Planeinschrieb "Baum-Strauch-Hecke" 15 bis 20% betragen. Grünflächen gemäß Planzeichen B.1.7 und B.1.5 sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Landschaftsrasenmischung (RSM 7.1.2) anzusähen und extensiv zu pflegen. Anfahrschutz: Baumpflanzungen im Bereich von Stellplätzen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Anfahren und Beschädigungen durch Fahrzeuge zu schützen. Ausgleich: In Flächen nach Planzeichen B.2.3 ist bei Einschrieb "Obstwiese" eine solche zu entwickeln, die mindestens der Qualität eines nach §30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG gesetzlich geschützten Biotops, oder eines Biotops welches, nach Kartierungsanleitung des Landesamtes für Umwelt, kartierungswürdig ist, oder einem Lebensraumtyp der FFH-RL, der mindestens einem Erhaltungszustand der Stufe „B“ entspricht. Dazu In der Fläche sind 11 Stück heimische Obstbäume mit einem Mindestabstand von 10 m und einer Pflanzqualität Hochstamm 3xv, mDb, Stu 12-14 zu pflanzen; die Pflanzung ist vor Wildverbiss zu schützen. In der Fläche ist außerdem zwei Jahre lang eine Stickstoff zehrende Frucht anzubauen und abzuernten, der Aufwuchs ist zu beseitigen. Danach ist eine magere artenreiche Wiese aus autochthonem Saatgut, Mähgut bzw. Heudrusch anzusäen. Diese ist 5 Jahre lang 3-mal je Jahr zu mähen, im Anschluss ist die Wiese durch jährlich zweimalige Mahd nicht vor dem 15.06. zu pflegen, das Mähgut ist jeweils zu beseitgen, Düngung oder Maßnahmen des Pflanzenschutzes sind nicht zulässig. Diese Maßnahme wird den zulässigen Eingriffen des Bebauungsplanes als Ausgleich zugeordnet. Ausgleich aus dem Ökokonto der Sparkasse Passau auf der Fläche im Ortsteil Daxlarn der Stadt Vilshofen an der Donau, Grundstücks- gesellschaft mbH der Sparkasse Passau) werden Maßnahmen im Umfang 16.883m² Fläche den zulässigen Eingriffen des Bebauungsplanes als Ausgleich zugeordnet. Zu verwendende standortheimische Gehölze (im Sinne D.6.4) Bäume 1. Ordnung Acer platanoides Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Betula pendula (P) Sand-Birke Quercus robur Stiel-Eiche Fraxinus excelsior Gem. Esche Tilia cordata Winter-Linde Salix (P) diverse Arten Bäume 2. Ordnung: Carpinus betulus Hainbuche Corylus colurna Baum-Hasel Prunus avium Vogel-Kirsche Bäume 3. Ordnung: Acer campestre Feld-Ahorn Sorbus aucuparia (P) Eberesche Sträucher: Cornus sanguinea Hartriegel Berberis vulg. Berberitze Euonymus europ. Pfaffenhütchen Lonicera xylosteum Heckenkirsche Ligustrum vulgare Liguster Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hunds-Rose Rubus fruticosus Brombeere Rubus idaeus Himbeere Salix aurita Ohr-Weide Viburnum opulus Gem. Schneeb. Viburnum lantana Wollig.Schneeb In den Freiflächen der Baugrundstücke ohne Pflanzauflagen swoie um die Gebäude sind ergänzend für strauchartige und bodendeckende Bepflanzungen Ziersträucher zulässig. (P)=Pionierart im Sinne Festsetzung D.6.6. SEITE GEPRÜFT GEZEICHNET MASSSTAB PLANGRÖSSE PLAN-NR: DRUCK DATUM DATEINAME DATUM INDEX PROJEKTNUMMER PLANINHALT ADRESSE PLANUNGSTRÄGER / BAUHERR PROJEKT / VORHABEN VON ART DER ÄNDERUNG DATUM NR. NOTIZEN G+2S GARNHARTNER + SCHOBER + SPÖRL Landschaftsarchitekten BDLA Stadtplaner Dipl.-Ing.e 94469 Deggendorf. Böhmerwaldstraße 42. fon 0991/4028 fax 4633 Bauleitung: Deggendorf . Perlasberger Straße 3 . fon 0991/382308 Büro Passau 94032 . Heuwinkel 1 . fon 0851/490 797 66 email: [email protected] 3007.vwx 1 3007.bp 1:1.000 0,90/0,59 s. oben 3007 Bebauungsplan Stadt Vilshofen an der Donau Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "GEe / SO Linda III" sp Entwurfskonzept 08.06.20 A B 15.06.20 Entwurf sp

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Page 1: 3007 BPlan 200715 · 2020. 8. 19. · Bebauungsplan mit Grünordnung „GE/SO Linda III“ Stadt Vilshofen Fassung vom 15.06.2020 Garnhartner Schober Spörl 3 / 33 1. Planungsrechtliche

C: HINWEISE DURCH PLANZEICHEN

7 Schnittlinie mit Bezeichnung

3 Höhenschichtlinie natürliches Gelände mit Angabe in Meter+NN

1 Flurstücksgrenze, Flurnummerz.B. 365

2 bestehende Gebäude

4 Sichtfläche

6 Baum zu pflanzen gemäß textliche Festsetzung

354,50

5 amtlich kartiertes Biotop mit Nr.

z.B. A A

8 Böschung geplant

Sektor A

Sektor B

Sekto

r C

Sektor D

Sekto

r E

Sekto

r F

Sektor G

12

344

345

346

347

348

349

350

350

351

351

352

352

353

353

354

354

355

355

356

356

357

357

358

358

359

359

360

360

361

361

362

362

363

363

364

365

366

Auffüllung

BU

S

BU

S

Angleichung

344,7

W

365,2

361,41

359,8

358,5

351,8

354,4

359,0

358,5358,5

345,7

358,5

344,7

361,4

362,1

361,2

360,7

358,2

Planstraße A

Rückhalt / Versickerung Niederschlagswasser

Zufahrt

RRB

Stützwand h = 3m

Gehölzbestand

Gehölzbestand

1,5

6,5

1,0

4,5

Sic

htflä

che

Obstbäume

Stammstücke

Sträucher +

Bäume

Gehölz

mit Vogelnistkästen

Sträucher + Bäume

Strä

ucher +

Bäum

e

3,0

Erddeponie genehmigt

bis ca. 361,6m+NN +

Ausgleichsmaßnahmen

GEe 1

0,8 2,0

10,0 a

SO 2

0,8 2,0

10,0 a

SO 3

0,8 2,0

10,0 a

GEe 4

0,8 2,0

10,0 a

ST 2083

ST 2083

F

F+R

GV

-Str

.

SO Einkaufsmarkt

GE

Alter K

irchweg

Biotop-Nr. 7345-0032-001

F+R

F+R

L

Obstwiese

A

A

Strauch-Hecke

Baum-Strauch-Hecke

Strauch-Hecke

362,0

F

359,6

358,7

359,5

360,3

Schalls

chutz

wand

zulä

ssig

348,5345,7

Dro

ssela

bla

uf

gem

. Wasserre

cht

364/11

363/2

352/1

350/1

1102/1

8

1102/5

1101/5

1101/1

1101

360/2

360

1100/7

365/4

1101/6

1100

364/18

364/12

365/1

365/3365

352

1102/4

1100

1101/8

1102/6

914/2

364/11

352/1

350/1

1102/1

8

1102/5

1101/5

1101/1

1101

360/2

360

1100/7

365/5

365/4

1101/6

1100

364/18

364/12

365/1

365/3365

352

1102/4

1100

1101/8

1102/6

914/2

N

DFK

PLANGRUNDLAGE:

Passau, den ...............................

.......................................................................

Spörl (Planverfasser)

Stadt Vilshofen an der Donau, den .....................

.......................................................................

Florian Gams, 1. Bürgermeister

E HINWEISE DURCH TEXT

A PLANZEICHNUNG

H Übersichtsplan M ca. 1:25.000

1.1 Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO mit Nr.

1.2 Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit Nr.

1.3 Straßenverkehrsfläche öffentlich

1.4 Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gemäß Planeinschrieb:

F=Fußweg, L=Feldweg, R=Radweg

1.5 Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Verkehrsgrün

1.6 Straßenbegrenzungslinie

1.7 Grünfläche öffentlich

1.8 Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO)

1.9 Bauweise a=abweichend

2 Naturschutz und Landespflege

2.1 Umgrenzung von Flächen für den Erhalt des vorhandenen Bewuchses gemäß

Planeinschrieb

2.2 Umgrenzung von Flächen für Anpflanzungen nach Planeinschrieb

2.3 Umgrenzung Flächen für Maßnahmen des Naturschutzes und Landschaftspflege

gemäß Planeinschrieb

2.4 Baum bestehend und zu erhalten

2.5 Baum zu pflanzen

3. Sonstige Planzeichen

3.1 Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Planes

3.2 Schutzflächen, die von Bebauung freizuhalten sind

3.3 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (Schallkontingente)

3.4 Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft

3.5 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen

W=Sammelwerbeanlage

3.6 Maßzahl in Meter

3.7 Höhenkote im Meter über NN des geplanten Geländes am durch Pfeilspitze

angegebenen Ort

3.8 Einteilung in Richtungssektoren unterschiedlicher Emissionskontingente

Art der baulichen Nutzung und Nr. des Baugebiets

Gundflächenzahl GRZ

Geschossflächenzahl GFZ

Wandhöhe

Bauweise

1

2

3

4

5

1 Flächennutzung, Bauweise, Sonstiges

GE z.B. 1

Nutzungsschablone

1

2 3

4 5

SO z.B. 2

z.B. a

z.B. F

B: ERLÄUTERUNG DER FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN

0,009z.B 4,5

z.B. W

z.B. 610,55

Sektor A

Sekto

r BSektor C

Stellplätze: Die gemäß Stellplatzsatzung bzw. gem. BayBO erforderlichen Stellplätze sind auf den Privatgrundstücken nachzuweisen.

Sicker-/Quellwasser: Im Bauantragsverfahren zu beachten: Für den Fall, dass bei den Erdbewegungen Sickerwasser oder Quellschichten zu

Tage treten, sollen diese aus zwingenden Artenschutzgründen vor dem Überschütten gefasst und mittels Sickerrohren mit Sickerschicht aus

bodenstabilem Filtermaterial in den Unterhang des Dobelgrabens unterhalb abgeleitet werden.

Gelände: Es ist davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Bauantrages Geländeschnitte fordern wird, die den

Anschluss zur Straße, die Höhenlage des Eingangs und den ursprünglichen sowie geplanten Geländeverlauf auf dem Grundstück darstellen.

Regenwassernutzung wird den Bauwerbern empfohlen. Im Falle einer Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser im Haushalt, muss

der einzelne Anwender dafür Sorge tragen, dass das gemeindliche Versorgungsnetz und andere Wasserabnehmer nicht beeinträchtigt werden

(Anzeigepflicht). Den Einbau der Regenwassernutzungsanlage ist von der Gemeinde oder von einem von ihr beauftragten Fachbetrieb zu

überprüfen. Die Errichtung und der Betrieb von Brauchwassernutzungsanlagen ist dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Baulicher Brandschutz: Es sind die einschlägigen Bestimmungen der BayBO zu beachten bzw. Stellungnahmen der für den baulichen

Brandschutz zuständigen Stellen einzuholen.

Abwehrender Brandschutz: Alle baulichen Anlagen müssen über befestigte öffentliche Straßen und Wege erreichbar sein; die

Bestimmungen des Art. 5 BayBO sind zu berücksichtigen und einzuhalten; die Flächen für die Feuerwehr (Zufahrten, Bewegungsflächen, Zu-

und Durchgänge usw.) sind gemäß den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auszubilden und zu kennzeichnen. Hindernisse

(Schranken, Tore o. dgl.) im Zufahrtsbereich von der öffentlichen Verkehrsfläche her, müssen von der Feuerwehr jederzeit ohne bzw. mit bei

der Feuerwehr vorhandenen Hilfsmitteln (z. B. Hydrantenschlüssel) geöffnet werden können. Wo die erforderliche Löschwassermenge nicht

aus dem öffentlichen Trinkwassernetz entnommen werden kann und in einem Umkreis von 300 Metern keine unabhängige

Löschwasserentnahmestelle zur Verfügung steht, sind Löschwasserbehälter mit solchem Volumen anzulegen, dass die

Löschwasserversorgung über einen Zeitraum von mind. zwei Stunden sichergestellt werden kann. Die Löschwasserbehälter sind durch die

einzelnen Bauwerber auf Ihren Grundstücksflächen zu errichten und im Erschließungsplan darzustellen.

Energieversorgung: Das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen", herausgegeben von der

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, ist zu beachten. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften der

Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG4) und die darin aufgeführten

VDE-Bestimmungen sind einzuhalten. Der Beginn aller Baumaßnahmen, dazu gehört auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, ist dem

Stromversorger rechtzeitig zu melden.

Schallschutz: Für das jeweilige Bauvorhaben ist im Rahmen der Antragsstellung, im Einzelbaugenehmigungsverfahren oder bei

Nutzungsänderungen ein Nachweis über die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente auf Grundlage der DIN45691 zu führen und

der Genehmigungsbehörde auf Wunsch vorzulegen. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des

Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den Maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB

unterschreitet (Relevanzgrenze). Die Einhaltung der Anforderungen der TA-Lärm sind nachzuweisen. Insbesondere auf die Berücksichtigung

von Tagesszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (gem. 6.5 TA-Lärm) sowie der „lautesten Nachtstunde“ (gem. 6.4 TA-Lärm) und die

Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen (gem. 7.4 TA-Lärm) wird hingewiesen.

Bodendenkmäler: Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für

Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG.

Regenwasser: Der Wasserabfluss von Dachflächen und befestigten Oberflächen ist durch technische oder vegetationstechnische

Maßnahmen sowie die Auswahl geeigneter wasserdurchlässiger Materialien möglichst gering zu halten. Das nicht über Verdunstung und

flächige Versickerung zu beseitigende Oberflächenwasser ist über Leitungen/Rigolen den anzulegenden Becken gedrosselt zuzuführen,

soweit nicht Gründe des Gewässerschutzes entstehen. Belastetes Niederschlagswasser, das einer Abwasserbehandlung bedarf, ist nach

entsprechender Rückhaltung in den Schmutzwasserkanal (in geringem Umfang) einzuleiten. Auch während der Bauphase ist ein

Wassermanagement durchzuführen. Eine Ableitung von Oberflächenwasser in den Dobel ohne vorherige Reinigungsmaßnahmen ist (auch

während der Bauphase) nicht zulässig. Der Notüberlauf ist auf ein 100-jähriges Regenereignis zu bemessen.

Wassergefährdende Stoffe: Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die am 01.08.2017 in Kraft getretene Anlagenverordnung

AwSV einschlägig. Eine Lagerung wassergefährdender Stoffe ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Hangwasser: Um nachteilige Auswirkungen auf das Biotop „Gehölzsaum am Bach südlich von Lindahof“ durch Abschwemmungen bei

Starkregenniederschlägen mit extremer Regenintensität in der Bauphase zu vermeiden, sind entsprechende Maßnahmen (Erdwälle, Gräben,

temporäre Auffangbecken usw.) anzulegen. Dies hat zur Ausführungsplanung zu erfolgen und ist mit dem Wasserwirtschaftsamt

abzustimmen. An den Böschungsunterkanten sind Gräben anzulegen welche das Hangwasser dem Regenrückhaltebecken zuführen.

Grenzabstände von Bepflanzungen: Die Grenzabstände zu Grundstücken gem. Art. 47 AGBGB von 2,0 m bei Einzelbäumen und Heistern

und 0,5 m bei Sträuchern sind einzuhalten.

Schutz des Oberbodens: Der anstehende Oberboden ist insgesamt zur Wiederverwendung zu sichern (DIN 18915/3); eine

Zwischenbegrünung mit Leguminosen ist vorzunehmen.

Freiflächengestaltungsplan: Die Stadt wird im Rahmen eines Bauantrages für jedes Baugrundstück einen Freiflächengestaltungsplan

(M=1:500 oder größer) verlangen. Daraus müssen Art, Ausmaß und Lage der befestigten Flächen, Einfriedungen, Stellplätze, Grünflächen,

Bepflanzungsmaßnahmen sowie ggf. Wand- und Dachbegrünung ersichtlich sein. Ebenso Lage, Dimension und Gestaltung der Flächen für

die Niederschlagswasserbehandlung- und Rückhaltung.

Umweltbaubegleitung: Es ist davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Bauantrages eine Umweltbaubegleitung

fordern wird. Nachtbauarbeiten und Arbeiten in der Dämmerung im Zeitraum April bis Oktober sind unzulässig.

Landwirtschaftliche Immissionen: Die durch ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen

auftretenden Immissionen sind zu dulden.

Recyclingmaterial: Als Material für den Unterbau von Straßen und Wegen soll möglichst anstatt Kies oder Schotter aufbereitetes und

gereinigtes Bauschuttgranulat aus der Bauschuttverwertung verwendet werden. Gemäß dem Schreiben der Regierung von Niederbayern vom

07.10.1993 (Akt.Z.230-1414-39) ist in die Ausschreibungen der Einsatz von umweltfreundlichen Recycling-Baustoffen aufzunehmen und soll,

soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, zum Tragen kommen.

Photovoltaikanlagen dürfen Verkehrsteilnehmer auf der Staatsstraße nicht blenden, ggf. sind geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

355

Urgelände

Bauland

Obstbäume erhalten

356,5

0,8

1,0

0,8

1,3

n=1:1,5

6,51,5

SCHNITT A-A M 1:200 ALS HINWEIS

Die Stadt Vilshofen a. d. Donau im Lkrs. Passau erlässt aufgrund

- der §§ 2 Abs. 1, 9, 10 Baugesetzbuch (BauGB)

- des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO)

- des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

- der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(BauNVO)

- der Planzeichenverordnung (PIanzV)

in der jeweils zum Zeitpunkt dieses Beschlusses gültigen Fassung,

den Bebauungsplan „Linda III“ als Satzung.

F PRÄAMBEL

Der Stadtrat hat in der Sitzungen vom 22.09.2016 und 04.05.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Der

Aufstel- lungsbeschluss wurde am ................... ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf

in der Fassung vom ......................hat in der Zeit vom 24.05.2017 bis 30.06.2017 stattgefunden.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den

Vorentwurf in der Fassung vom ......................hat in der Zeit vom 24.05.2017 bis 30.06.2017 stattgefunden

Zu dem Entwurf in der Fassung vom ........................ wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §

4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ……………. bis …………… beteiligt.

Der Entwurf in der Fassung vom .......................... wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

………………… bis ………………… öffentlich ausgelegt.

Die Stadt Vilshofen a. d. Donau hat mit Beschluss des Stadtrats vom ………………… den Bebauungsplan in der Fassung vom

………………… als Satzung beschlossen.

Vilshofen a. d. Donau, den ............................

........................................................................

Florian Gams (1. Bürgermeister)

Ausgefertigt

Vilshofen a.d. Donau, den ...........................

.......................................................................

Florian Gams (1. Bürgermeister)

Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am ................... gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich

bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten.

Vilshofen a. d. Donau, den ...........................

.......................................................................

Florian Gams (1. Bürgermeister)

1

2

3

4

5

6

7

8

G VERFAHRENSVERMERKE

D FESTSETZUNGEN DURCH TEXT

1

1.1

1.2

1.3

1.4

2.

2.1

2.2

2.3

3.

3.1

3.2

3.3

3.4

4.

4.1

4.2

4.3

4.4

4.5

4.6

4.7

4.8

4.9

Art der baulichen Nutzung

In GEe1 sind zulässig: eine Tankstelle und mögliche angegliederte Nutzungen (Waschanlagen, Ladesäulen, Stellflächen,

KFZ-Werkstätte, Tankstellenshop). Nicht zulässig sind sonstige Gewerbebetriebe und Wohnungen.

In SO2 ist zulässig: ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Sparte Drogerieartikel mit einer maximalen Verkaufsfläche von

1300m2.

In SO3 ist zulässig: ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1350m2.

In GEe4 sind zulässig: Gewerbebetriebe aller Art (soweit im Folgenden nichts anderes festgesetzt ist), Geschäfts-, Büro- und

Verwaltungsgebäude, Anlagen für sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind Wohnungen, Einzelhandelsbetriebe mit

innenstadtrelevantem Sortiment (siehe Liste "Sortimente des Innenstadtbedarfs" im Einzel handelskonzept der Stadt

Vilshofen). Ausnahmsweise zulässig sind Lagerplätze.

Mass der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl GRZ (§ 19 Abs. 1-3 BauNVO): max. 0,8.

Geschossflächenzahl GFZ (§ 20 Abs. 1-4 BauNVO): max. 2,0.

Höhe baulicher Anlagen: Max. zulässige traufseitige Wandhöhe: 10,0 m. Maximal zulässige Firsthöhe: 10,0 m. Als Wandhöhe

gilt das Maß von der fertigen Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Bei

Pultdächern gilt das Maß von der fertigen Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) bis zum Dachfirst an der firstseitigen Wand.

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen

Festgesetzt ist eine abweichende Bauweise: Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten, sie dürfen dabei eine

Länge von 50 m überschreiten.

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind auch Nebenanlagen i. S. des §14 BauNVO sowie Stellplätze zulässig.

Die Tiefe von Abstandsflächen ist mit 0,25 H aber mindestens 3,0m im Sinne Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO zu bemessen.

Sichtflächen nach Planzeichen B.3.2 sind von Bebauung, Bepflanzung sowie Ablagerung von Gegenständen über 0,8 m Höhe

gemessen über Oberkante Straßenmitte freizuhalten, ausgenommen einzeln stehende, hochstämmige, in Sichthöhe unbelaubte

Bäume mit einem Astansatz nicht unter 2,75 m.

Gestaltung baulicher Anlagen, Gelände

Geländegestaltung: Für die Betriebsansiedlung ist die Ausbildung von Geländeplateaus vorgesehen, für welche die geplanten

Höhenkoten Planzeichen B.3.7 zu entnehmen sind. Dabei sind Abweichungen von diesen Höhen bis zu max. 1,5 m zulässig.

Dachform: zulässig sind wahlweise symmetrisches Satteldach mit First parallel zur Längsrichtung, Pultdach,

Tonnen-/Segmentdach, Scheddach, Zeltdach oder Flachdach.

Dachdeckung: zulässig sind nicht reflektierende Materialien, jedoch keine unbeschichteten Metalle sowie begrünte Dächer.

Beim Einsatz von Solaranlagen ist auch eine Volldeckung mit Solarpanelen zulässig.

Dachaufbauten: Auf Satteldächern sind als Aufbauten ausschließlich Firstoberlichter bis zu einer max. Breite von 2,5 m

zulässig; dabei muss zur Dachvorderkante der Giebelseiten ein Mindestabstand von 5,0 m eingehalten werden. Bei

Flachdächern sind Lichtkuppeln und Lichtbänder zulässig.

Fassaden: Zulässige Werkstoffe und Wandoberflächen sind:

- verputzte Wandflächen in dezenten Farbtönen

- Mauerwerksbau oder Holzkonstruktion

- naturbelassene Holzschalung mit besäumten Brettern oder Holztafeln (vorzugsweise unbehandelte Lärche)

- Sichtmauerwerk aus kleinformatigen Steinen, Natur oder geschlämmt

- glatte, mit sägerauhen Brettern geschalte, gestockte oder sandgestrahlte Sichtbetonflächen,

- Profilblech- oder Blechbahnenverkleidungen, metallgrau (z.B. Alu natur, Titanzink o. ä.) oder dezent farbig beschichtet

- Stahlprofile, metallgrau oder dezent farbig beschichtet

- dezent gestrichene oder beschichtete Plattenwerkstoffe.

Vogelgefährdende Glasflächen in Form von transparenten Abschirmungswänden, Durchgängen, etc. sind zu vermeiden bzw.

durch den Einsatz von strukturiertem, mattiertem, bedrucktem, etc. Glas zu entschärfen.

Kfz-Stellplätze: Zulässig sind oberirdische Stellplätze in wasserdurchlässiger Bauweise sowie Stellplätze in Gebäuden.

Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf Dächern auch in aufgeständerter Form zulässig. Hierbei darf eine Höhe von max.

1,5m über der Dachfläche nicht überschritten werden. In Fassaden integrierte Anlagen dürfen senkrecht oder in einem Winkel

von 15 Grad von der Fassade ausgeführt werden, erhabene und abstehende Anlagen sind nicht zulässig. Anlagen als

vorgehängter Sonnenschutz sind zulässig. Dachbauten im Sinne eines aufgeständerten Daches, das nur dem Zweck der

Errichtung einer Photovoltaikanlage, ohne weitere Nutzung dient, sind nicht zulässig.

Werbeanlagen: In der Fläche nach Planzeichen B.3.5 ist ein bis zu 9,0m über Oberkante Erschließungsstraße hoher

Sammelwerbeträger oder Pylon mit Einzelwerbungen für jeden im Gebiet ansässigen Betrieb zulässig; dabei darf die

Werbefläche je Betrieb ein Maß von 4,5m2 nicht überschreiten. Ansonsten sind Werbeanlagen am Ort der Leistung und maximal

bis Höhenlage der Gebäudetraufe zulässig. Leuchtreklamen mit greller Farbe und Wechsellicht sind nicht zulässig. Ansonsten

gilt die Gestaltungs- / Werbeanlagensatzung der Stadt Vilshofen.

Lärmschutz- /Stützwände: Im Bauland zulässig bis 2,0m Höhe über Gelände, am nordseitigen Rand von GE4 bis 3,0m Höhe;

in Flächen nach Planzeichen B.3.4 zulässig bis zu einer Entfernung von 10,0m Abstand von Verkehrsflächen nach B.1.6. In

Flächen nach B.3.5 ist bei Planeinschrieb "Schallschutzwand zulässig" eine zwingend außenseitig schallabsorbierende

Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe bis zu 3,5m über außerhalb davon liegendem Gelände zulässig.

4.10

4.11

4.12

4.13

5.

6.

6.1

6.2

6.3

6.4

6.5

Außenbeleuchtung: Im Außenbereich dürfen nur Leuchtmittel mit einer Lichtfarbe bis 3000°Kelvin verwendet werden. Die

Leuchten sind zu wählen und zu positionieren, dass in Flächen inach Planzeichen B.2.1 mit Planeinschrieb "Obstbäume" oder

"Stammstücke" oder "Gehölz mit Nistkästen" Strahlungswert der Außenbeleuchtung im Bauland in Summe mit der

Straßenbeleuchtung von 0,1 lx (Lux) nicht überschritten wird.

Einfriedungen: Zulässig sind Stabgitter- oder Drahtgeflechtzäune bis maximal 2,0 m Höhe ab Oberkante fertiges Gelände.

Ausgenommen davon kann ein bestehender Zaun in gleicher Bauweise wiederhergestellt werden. Durchgehende Zaunsockel

sind nicht zulässig, das Zaunfeld muss mindestens 15 cm Abstand zum Boden aufweisen. Tore sind mindestens 10,0m von der

öffentlichen Verkehrsfläche zurückzuversetzen.

Leitungen: Sämtliche Leitungen sind unterirdisch in öffentlichen Straßenflächen oder unbepflanzten Seitenstreifen zu verlegen;

straßenbegleitende Pflanzstreifen sind hiervon ausdrücklich freizuhalten. Soweit Baum- und Strauchpflanzungen in einem

Abstands von weniger als 2,5m von Leitungen erfolgen, sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Spartenträger geeignete

Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Fußwege/Feldwege sind in wasserdurchlässiger Bauweise zu errichten.

Geräusch-Emissionskontingente:

Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, deren Geräusche in ihrer Wirkung auf die maßgeblichen Immissionsorte die in der

folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK bzw. LEK + LEK,Zus nach DIN 45691:2006-12 weder während der

Tagzeit von 6.00-22.00 Uhr noch nachts von 22.00-6.00 Uhr überschreiten. Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A

bis G erhöhen sich die Emissionskontingente LEK

dabei um die in der Tabelle genannten Zusatzkontingente LEK,Zus

. Die Prüfung

der planungsrechtichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6)

und (7) die Immissionsorte j im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i+LEK,zus,k zu ersetzen ist.

Für die in der Tabelle angegebenen Sektoren gilt der Punkt mit den Gauß-Krüger-Koordinaten x=4587225,66 / y= 5387040,75

als Bezugspunkt, die Richtung der Sektoren ist in der Planzeichnung nach Planzeichen B.3.9 dargestellt.

Ein Emissionskontingent im Sinne der DIN 45691:2006-12 besitzen dabei lediglich die als überbaubaren Grundstücksflächen

nach Planzeichen B.1.8 festgelegten Emissionsbezugsflächen.

Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Zu erhaltender Bewuchs: In Flächen nach Planzeichen B.2.1 sowie bei Bäumen nach B.2.4 ist der Bestand an Vegetation

dauerhaft, erforderlichenfalls durch Pflegemaßnahmen zu erhalten; Maßnahmen, auch während der Bauzeiten, die diese

Bestände beeieinträchtigen könnten, sind zu unterlassen. Während eines Baubetriebes sind Gehölze und sonstige

Bepflanzungen vor Beeinträchtigungen zu schützen (DIN 18920) durch:

a) Vor Baubeginn sind Schutzzäune um den Bereich der Kronenschirmfläche zu erstellen.

b) Keine Verdichtung des Bodens im Kronenbereich durch Befahren oder Materialablagerungen.

c) Keine Auffüllungen und Abgrabungen im Wurzelbereich.

d) Keine Verunreinigung des Bodens mit Öl, Chemikalien oder Zementwasser.

e) Nötige Grabarbeiten im Wurzelbereich dürfen nur in Handarbeit erfolgen.

f) Bei Baugruben in Baumnähe ist ein Wurzelvorhang zu errichten.

g) Bauliche Vorkehrungen im Bauland sowie in Erschließungsflächen, die Materialeintrag und Abschwemmungen in Flächen

nach B.2.1 nördlich der Erschließungsstraße und in Flächen nördlich angrenzend an Flächen nach B.3.4 während Bau und

Betrieb verhindern.

Herstellungszeitpunkt Pflanzmaßnahmen: sie sind spätestens in der Pflanzperiode nach Fertigstellung der

Erschließungsanlagen im jeweiligen Abschnitt beziehungsweise der Bezugsfertigkeit der Gebäude auf dem jeweiligen

Baugrundstück durchzuführen.

Die Pflanzenqualität muss den Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) entsprechen, Nachpflanzungen

haben den Pflanzqualitäten des Grünordnungsplanes zu entsprechen. Als Mindestqualitäten gelten:

Bäume I. Ordnung: Hochstamm, 3xv., STU 12-14cm;

Bäume II. Ordnung: Hochstamm, 3xv., STU 12-14 cm;

Heister: 100 -150 cm; Sträucher 3 - 5 Triebe, 60 - 100 cm.

Pflanzenauswahl: Für festgesetzte Bepflanzungen sind nur standortheimische Gehölze (siehe 6.11) und soweit vorhanden aus

gebietseigener Herkunft zulässig. Nicht zulässig sind landschaftsfremde Baumarten mit bizarren Wuchsformen und auffälliger

Laub- und Nadelfärbung wie Edeltannen oder Edelfichten, Zypressen, Thujen usw. sowie alle Trauer- oder Hängeformen (in

allen Arten und Sorten).

Baumpflanzungen: Die durch Planzeichen B.2.5 dargestellten Bäume sind als Bäume 1. Ordnung zu pflanzen. Je angefangene

300 m² nicht überbauter bzw. nicht befestigter Grundstücksfläche ist mindestens ein heimischer Laubbaum in mindestens 10 m²

offene Bodenfläche und mindestens 16m2 durchwurzelbare Fläche zu pflanzen; durch Planzeichen festgesetzte Pflanzungen

und solche gemäß nachfolgendem Satz 2 können darauf angerechnet werden. Je 10 Kfz-Stellplätze ist im unmittelbaren Umfeld

ein Baum mindestens 2. Ordnung als Hochstamm zu pflanzen.

6.6

6.7

6.8

6.9

6.10

6.11

Anpflanzen in Pflanzflächen In Flächen nach Planzeichen B.2.2 sind

freiwachsende Hecken und Gehölzgruppen mit mindestens 60 Pflanzen je

100m2 und einem Pflanzabstand von ca. 1,5 x 1,0 m zueinander

anzupflanzen. Der Anteil schnellwüchsiger Pionierbaumarten muss dabei

bei Planeinschrieb "Baum-Strauch-Hecke" 15 bis 20% betragen.

Grünflächen gemäß Planzeichen B.1.7 und B.1.5 sind, soweit nichts

anderes bestimmt ist, mit Landschaftsrasenmischung (RSM 7.1.2)

anzusähen und extensiv zu pflegen.

Anfahrschutz: Baumpflanzungen im Bereich von Stellplätzen sind durch

geeignete Maßnahmen gegen Anfahren und Beschädigungen durch

Fahrzeuge zu schützen.

Ausgleich: In Flächen nach Planzeichen B.2.3 ist bei Einschrieb

"Obstwiese" eine solche zu entwickeln, die mindestens der Qualität eines

nach §30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG gesetzlich geschützten

Biotops, oder eines Biotops welches, nach Kartierungsanleitung des

Landesamtes für Umwelt, kartierungswürdig ist, oder einem

Lebensraumtyp der FFH-RL, der mindestens einem Erhaltungszustand

der Stufe „B“ entspricht. Dazu In der Fläche sind 11 Stück heimische

Obstbäume mit einem Mindestabstand von 10 m und einer Pflanzqualität

Hochstamm 3xv, mDb, Stu 12-14 zu pflanzen; die Pflanzung ist vor

Wildverbiss zu schützen. In der Fläche ist außerdem zwei Jahre lang eine

Stickstoff zehrende Frucht anzubauen und abzuernten, der Aufwuchs ist

zu beseitigen. Danach ist eine magere artenreiche Wiese aus

autochthonem Saatgut, Mähgut bzw. Heudrusch anzusäen. Diese ist 5

Jahre lang 3-mal je Jahr zu mähen, im Anschluss ist die Wiese durch

jährlich zweimalige Mahd nicht vor dem 15.06. zu pflegen, das Mähgut ist

jeweils zu beseitgen, Düngung oder Maßnahmen des Pflanzenschutzes

sind nicht zulässig. Diese Maßnahme wird den zulässigen Eingriffen des

Bebauungsplanes als Ausgleich zugeordnet.

Ausgleich aus dem Ökokonto der Sparkasse Passau auf der Fläche

im Ortsteil Daxlarn der Stadt Vilshofen an der Donau, Grundstücks-

gesellschaft mbH der Sparkasse Passau) werden Maßnahmen im

Umfang 16.883m² Fläche den zulässigen Eingriffen des

Bebauungsplanes als Ausgleich zugeordnet.

Zu verwendende standortheimische Gehölze (im Sinne D.6.4)

Bäume 1. Ordnung

Acer platanoides Spitz-Ahorn

Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn

Betula pendula (P) Sand-Birke

Quercus robur Stiel-Eiche

Fraxinus excelsior Gem. Esche

Tilia cordata Winter-Linde

Salix (P) diverse

Arten

Bäume 2. Ordnung:

Carpinus betulus Hainbuche

Corylus colurna Baum-Hasel

Prunus avium Vogel-Kirsche

Bäume 3. Ordnung:

Acer campestre Feld-Ahorn

Sorbus aucuparia (P) Eberesche

Sträucher:

Cornus sanguinea Hartriegel

Berberis vulg. Berberitze

Euonymus europ. Pfaffenhütchen

Lonicera xylosteum Heckenkirsche

Ligustrum vulgare Liguster

Prunus spinosa Schlehe

Rosa canina Hunds-Rose

Rubus fruticosus Brombeere

Rubus idaeus Himbeere

Salix aurita Ohr-Weide

Viburnum opulus Gem. Schneeb.

Viburnum lantana Wollig.Schneeb

In den Freiflächen der Baugrundstücke ohne Pflanzauflagen swoie um die

Gebäude sind ergänzend für strauchartige und bodendeckende

Bepflanzungen Ziersträucher zulässig.

(P)=Pionierart im Sinne Festsetzung

D.6.6.

SEITEGEPRÜFTGEZEICHNET

MASSSTAB

PLANGRÖSSE

PLAN-NR:DRUCK DATUM

DATEINAMEDATUM

INDEXPROJEKTNUMMER

PLANINHALT

ADRESSE

PLANUNGSTRÄGER / BAUHERR

PROJEKT / VORHABEN

VONART DER ÄNDERUNGDATUMNR.

NOTIZEN

G+2S

GARNHARTNER + SCHOBER + SPÖRL

Landschaftsarchitekten BDLA Stadtplaner Dipl.-Ing.e

94469 Deggendorf. Böhmerwaldstraße 42. fon 0991/4028 fax 4633

Bauleitung: Deggendorf . Perlasberger Straße 3 . fon 0991/382308

Büro Passau 94032 . Heuwinkel 1 . fon 0851/490 797 66

email: [email protected]

3007.vwx

1

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s. oben3007

Bebauungsplan

Stadt Vilshofen an der Donau

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan

"GEe / SO Linda III"

spEntwurfskonzept08.06.20A

B 15.06.20 Entwurf sp

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Bebauungsplan mit

integriertem Grünordnungsplan

„GE/SO Linda III“

Begründung

Fassung vom 15.06.2020

Gemarkung Zeitlarn

Stadt Vilshofen

Landkreis Passau

Regierungsbezirk Niederbayern

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Bebauungsplan mit Grünordnung „GE/SO Linda III“ Stadt Vilshofen Fassung vom 15.06.2020

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Inhalt

1. Planungsrechtliche Voraussetzungen ................................................................................ 3

1.1 Räumliche Übersicht (nicht maßstäblich) ..................................................................... 3

1.2 Örtliche Planungen ...................................................................................................... 3

1.3 Anlass, Zweck und Ziel der Planung ............................................................................ 4

2. Beschreibung des Plangebiets .......................................................................................... 6

2.1 Lage im Ortszusammenhang ....................................................................................... 6

2.2 Gelände ....................................................................................................................... 6

2.3 Derzeitige Nutzung ...................................................................................................... 6

3. Kennzahlen der Planung ................................................................................................... 7

4. Städtebau .......................................................................................................................... 8

5. Grünordnung ....................................................................................................................10

6. Verkehrserschließung .......................................................................................................11

7. Ver- und Entsorgung ........................................................................................................12

8. Schallschutz .....................................................................................................................15

9. Umwelt und Landschaft (Umweltbericht) ..........................................................................17

9.1 Planungsziele und Planinhalt ......................................................................................17

9.2 Prüfungsmethoden und Probleme ...............................................................................17

9.3 Umweltzustand und Umweltauswirkungen ..................................................................18

9.4 Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung ..............................................................27

9.5 Vermeidung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen ...............................................27

9.6 Alternative Planungsmöglichkeiten .............................................................................30

9.7 Monitoring ...................................................................................................................30

9.8 Zusammenfassung Umweltbericht ..............................................................................30

10. Anlage ............................................................................................................................32

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1. Planungsrechtliche Voraussetzungen

1.1 Räumliche Übersicht (nicht maßstäblich)

1.2 Örtliche Planungen

1.2.1 Flächennutzungsplan

Das Planungsgebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Vilshofen als ein-geschränktes Gewerbegebiet und als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. An den nörd-lichen und südlichen Grenzen sind bestehende Grünzüge dargestellt. Um die planungsrecht-lichen Voraussetzungen für das geplante Gewerbe- und Sondergebiet zu schaffen, wird paral-lel zum Bebauungsplanverfahren der Flächennutzungsplan durch Deckblatt Nr. 78 geändert.

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Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt (ohne Maßstab)

1.3 Anlass, Zweck und Ziel der Planung

Die Stadt Vilshofen hat beschlossen, den Bebauungsplan „GE/SO Linda III“ aufzustellen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes sowie ein neues Sondergebiet für den Einzelhandel geschaf-fen werden. Der Geltungsbereich umfasst die Fl.-Nr. 365/1 und Teilflächen der Fl.-Nr. 363/2, 365/3 und 365/5 Gmkg. Zeitlarn.

Durch die neue, nördlich gelegene Umgehungsstraße verbessert sich die verkehrliche Anbin-dung erheblich, womit direkt angrenzend an bestehende Gewerbegebiete Erweiterungsbedarf entsteht.

Im Flächennutzungsplan wird die gesamte Fläche in ein eingeschränktes Gewerbegebiet/Son-dergebiet umgewandelt, damit die Voraussetzungen für die Umsetzung der künftig geplanten Bauvorhaben erfüllt werden.

Gemäß Regionalplan Donau – Wald kommt der Stärkung des Dienstleistungsbereiches, im Sinne der überfachlichen Ziele und Grundsätze zur Entwicklung des Mittelzentrums Vilshofen an der Donau, besondere Bedeutung zu. Ebenso wird angestrebt, das Arbeitsplatzangebot im

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produzierenden Gewerbe auszuweiten. Eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes unterstützt demnach die Ziele des Regionalplans. Der Marktbetreiber des bestehenden Mark-tes an der Aidenbacher Straße stellt höhere Anforderungen (insbesondere mehr Verkaufsflä-che, mehr Stellplätze), als am alten Standort gegeben. Deshalb wird eine Verlagerung nötig. Um im Bereich an der Aidenbacher Straße keinen Leerstand zu verursachen, ist vorgesehen, parallel für diesen Bereich einen Bebauungsplan für ein Wohngebiet zu entwickeln. Außerdem sollen die Voraussetzungen für weitere Gewerbeansiedlungen geschaffen werden.

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2. Beschreibung des Plangebiets

2.1 Lage im Ortszusammenhang

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Landkreis Passau, im Süden der Stadt Vils-hofen am Ortsausgang Richtung Aunkirchen. Über die Aidenbacher Straße steht eine kurze ausgebaute, regionale Anbindung an die Staatsstraße 2116 (Autobahnzubringer) zur Verfü-gung. Zudem ist vorgesehen, eine Verbindung von dem im Nordwesten des Gebietes liegen-den Kreisverkehr in Richtung Osten - die Ortenburger Straße querend - zur Bundesstraße 8 zu schaffen (geplante Ortsumgehung Vilshofen, im Bau).

Diese Umgehungsstraße wird demnach im Norden des geplanten Gebietes verlaufen. Im Sü-den befindet sich zum einen ein bereits bestehendes, gewerblich genutztes Grundstück sowie abgetrennt durch einen Feldweg, landwirtschaftliche Nutzfläche. Östlich grenzt unmittelbar landwirtschaftlich genutzte Fläche an, welche in eine Erddeponie und anschließend eine be-pflanzte Ausgleichsfläche des Staatlichen Bauamtes Passau umgewandelt wird. Im Norden befinden sich ein bewaldeter Dobel, sowie alte Streuobstbestände und Schadensersatzpflan-zungen einer anderen Maßnahme.

Im Westen grenzt die Allinger Straße, welche den neu geplanten eingeschränkten Gewerbe-gebiets- bzw. Sondergebietsflächen als Anbindung dienen soll. Westlich dieser Gemeindever-bindungsstraße befindet sich Wohnbebauung, sowie Gewerbeflächen.

2.2 Gelände

Das Gelände besitzt ein Gefälle in Richtung Nordost und verändert sich um ca. 17 m von West nach Ost und um ca. 9 m von Süden nach Norden. Der tiefste Punkt, nordöstlich der Fläche, liegt bei ca. 347 m ü. NN.

2.3 Derzeitige Nutzung

Derzeit wird die Fläche intensiv landwirtschaftlich genutzt. Das im Flächennutzungsplan be-reits als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesene Areal wird derzeit ebenso landwirt-schaftlich genutzt.

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3. Kennzahlen der Planung

Räumlicher Geltungsbereich Bebauungsplan 5,59 ha

Straßen und Wege öffentlich 0,51 ha

Sonderbaufläche (netto) 1,25 ha

Gewerbebaufläche (netto) 2,15 ha

Grünflächen öffentlich 1,68 ha

Davon Ausgleichsfläche innerhalb des Geltungsbereichs 0,13 ha

Ausgleichsfläche extern 1,69 ha

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4. Städtebau

Die Umsetzung von eingeschränkten Gewerbe- und Sondergebietsflächen ist Ziel des Bebau-ungsplanes. Eine optimale Ausnutzung von ausgewiesenen Flächen ist auch im Sinne des Ziels des § 1a Abs. 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. Der Standort ist günstig an Infrastruktureinrichtungen angebunden.

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes, entstehen im direkten Anschluss an bestehende Gewerbe- und Sondergebietsflächen, an ei-nem neuen Verkehrsknotenpunkt, weitere eingeschränkte Gewerbe- und Sondergebietsflä-chen, um das Areal als Gesamtes weiter zu stärken.

Das Baugebiet ist nach Art der jeweils zulässigen Nutzung in 4 Bereiche eingeteilt: GEe1, SO2, SO3 und GEe4. Um die gemeindeweit zulässige Verkaufsfläche für die einschlägigen Sortimente zu begrenzen, wird gleichzeitig zum laufenden Bauleitplanverfahren das „SO Wald-herr“ zu einem „WA Waldherr“ geändert. Somit wird Verkaufsfläche im Umfang von 2.000 m² frei. Es ist vorgesehen, dass der im „SO Waldherr“ angesiedelte Einzelhandelsbetrieb in das geplante „SO2“ mit vergrößerter Verkaufsfläche umsiedelt.

Für die Stadt Vilshofen an der Donau stellt die Ausweisung der Fläche eine Aufwertung des Ortes dar. Die Stadt bleibt als wertvoller Gewerbe- und Einkaufsstandort erhalten. Infrastruk-tureinrichtungen sind bereits vorhanden und verbessern sich durch die Umgehungsstraße er-heblich. Der geplante Standort ist im Süden des Stadtkerns von Vilshofen an der Donau, öst-lich angrenzend an bestehende Gewerbe- und Sondergebietsflächen, gelegen. Eine Anbin-dung an die neu auszuweisenden Flächen ist, aufgrund der bestehenden Infrastruktur über die Aidenbacher Straße, bereits gegeben.

Um eine effiziente, sparsame Nutzung der Flächen zu gewährleisten, werden eine Grundflä-chenzahl von 0,8 und eine Geschoßflächenzahl von 2,0 festgesetzt. Eine Wand- bzw. First-höhe von 10,0 Meter ermöglicht die beabsichtigten Marktnutzungen aber auch übliche gewerb-liche Nutzungen wird als verträglich in Bezug auf die bestehende Bebauung sowie das Land-schaftsbild erachtet. Die Tiefe der Abstandsfläche wird auch im Sondergebiet sinngemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO mit 0,25 H festgesetzt. Als Werbeanlagen sind, auch auf der Sammel-werbeanlage (Pylon) nur solche ortsansässiger Firmen zulässig.

Für die Gestaltung des Geländes sind Höhenkoten im Bebauungsplan festgesetzt. Abweichun-gen von diesen Höhen sind bis zu 1,5 m zulässig. Das dadurch entstehende Gelände orientiert sich an der Geländegestaltung der Umgebung. Die Erddeponie des Staatlichen Bauamtes Passau im Osten lässt eine deutlich höhere Geländegestaltung, als im östlichen Bereich des Bebauungsplans vorgesehen, zu.

Als Dachform werden zugelassen: Satteldächer mit First parallel zur Längsrichtung, Pultdä-cher, Tonne-/ Segmentdächer, Scheddächer, Zeltdächer und Flachdächer. Für die Dachde-ckung sind nicht reflektierende Materialien, jedoch keine unbeschichtete Metalle sowie eine Dachbegrünung zulässig. Auf Satteldächern sind als Aufbauten ausschließlich Firstoberlichter

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bis zu einer maximalen Breite von 2,5 m zulässig; dabei muss zur Dachvorderkante der Gie-belseiten ein Mindestabstand von 5,0 m eingehalten werden. Bei Flachdächern sind Lichtkup-peln und Lichtbänder zulässig.

Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf Dächern auch in aufgeständerte Form zulässig. Hier-bei darf eine Höhe von maximal 1,5 m über der Dachfläche nicht überschritten werden. In Fassaden integrierte Anlagen dürfen senkrecht oder in einem Winkel von 15 Grad von der Fassade ausgeführt werden, erhabene und abstehende Anlagen sind nicht zulässig. Anlagen als vorgehängter Sonnenschutz sind zulässig. Dachbauten im Sinne eines aufgeständerten Daches, das nur dem Zweck der Errichtung einer Photovoltaikanlage, ohne weitere Nutzung dient, sind nicht zulässig.

In Anlehnung an die umgebende Bebauung sind die Fassaden als verputzte Wandflächen in dezenten Farbtönen; Mauerwerksbau oder Holzkonstruktion; naturbelassene Holzschalung mit besäumten Brettern oder Holztafeln; Sichtmauerwerk aus kleinformatigen Steinen, Natur oder geschlämmt; glatte, mit sägerauen Brettern geschalte, gestockte oder sandgestrahlte Sichtbetonflächen; Profilblech- oder Blechbahnenverkleidungen, metallgrau oder dezent farbig beschichtet; Stahlprofile, metallgrau oder dezent farbig beschichtet; dezent gestrichene oder beschichtete Plattenwerkstoffe.

Offene Stellplätze sind aus Gründen des Wasserhaushaltes durchlässig zu gestalten.

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5. Grünordnung

Im Norden des Planungsgebietes befinden sich ein bewaldeter Dobel sowie alte Streuobstbe-stände. Im Süden verläuft ebenfalls eine alte Streuobstallee. Im Südosten, Osten und Norden befinden sich Baum-Strauch Pflanzungen, welche als Schadensersatzpflanzungen angelegt wurden und zu erhalten sind. Im Osten grenzt eine Erddeponie des Staatlichen Bauamtes Passau an den Geltungsbereich, diese soll nach Ende der Auffüllung als Ausgleichsfläche gestaltet werden.

Das Grünordnungskonzept sieht, auch in Hinblick auf den Artenschutz, den Erhalt der beste-henden Gehölzbestände vor. Die bestehenden Gehölze werden durch das Pflanzen von He-cken im Südosten, Osten und Norden ergänzt. Die Hecken werden auf den im Rahmen der Geländegestaltung entstehenden Böschungen angelegt. Somit wird eine umfangreiche Ein-grünung zur Ausgestaltung des Ortsrandes sowie zum Schutz des Landschaftsbildes erreicht.

Mögliche negative Auswirkungen in Bezug auf die vorhandenen Schutzgüter werden im Um-weltbericht dargelegt und durch festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.

Die Auswahl zu pflanzender Gehölze orientiert sich an dem, was am gegebenen Standort und Naturraum als standortgerecht und heimisch oder traditionell eingebürgert anzusehen ist. In den privaten Freiflächen ohne Pflanzauflagen und um das Gebäude sind ergänzend für strauchartige und bodendeckende Bepflanzung auch Ziersträucher zulässig, um hier ohne we-sentliche Beeinträchtigung der Natur eine erweiterte Gestaltungsmöglichkeit zu eröffnen. Landschaftsfremde hochwüchsige Baumarten mit bizarren Wuchsformen und auffälliger Laub- und Nadelfärbung wie Edeltannen oder Edelfichten, Zypressen, Thujen usw. sowie alle Trauer- oder Hängeformen (in allen Arten und Sorten), dürfen nicht gepflanzt zum Schutze der Land-schaft werden.

Im Plan kenntlich gemachte Gehölzbestände sind zu erhalten und der Pflege zuzuführen. Strukturen auf angrenzenden Grundstücken dürfen ebenso nicht beeinträchtigt werden. Diese Strukturen sind vor Veränderung zu bewahren, entsprechend dem Bestand zu pflegen und während der Bauzeit fachgerecht zu sichern.

Die Grenzabstände zu Grundstücken gem. Art. 47 AGBGB von 2,0 m bei Einzelbäumen und Heistern und 0,5 m bei Sträuchern (soweit diese weniger als 2,0 m hoch sind) sind einzuhalten. Sichtdreiecke sind von Pflanzen der Wuchshöhe und allen anderen Anlagen über 0,80 m frei-zuhalten (Aufasten der Straßenbäume auf eine lichte Höhe von 4,50 m über Straßenober-kante).

Nach § 40 BNatSchG sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur inner-halb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden, d.h. es sollen Pflanzen verwendet wer-den, die ihren genetischen Ursprung in dem entsprechenden Gebiet haben (gebietseigene Herkünfte).

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6. Verkehrserschließung

Erschlossen wird das Grundstück über eine Stichstraße, die das Gebiet an die Allinger Str. in Richtung Kreisverkehr (Ortsumgehung Vilshofen) anschließt. Ein Standortvorteil des geplan-ten Gebietes ist die ortsnahe Lage südlich des Stadtkerns der Stadt Vilshofen an der Donau. Zudem befinden sich westlich angrenzend bereits Gewerbeflächen, welche einer bestehenden Anbindung unterliegen – somit kann davon ausgegangen werden, dass sich nur geringe Ver-änderungen auf die Infrastruktur ergeben. Eine Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel ist durch die, an der Aidenbacher Str. liegende, Bushaltestelle gegeben.

Durch den Ausbau der Staatsstraße 2083 „Eichendorf – Vilshofen a. d. Donau – B8“ wird eine neue Verbindungsachse süd-östlich der Stadt Vilshofen geschaffen. Somit kann das neu aus-gewiesene Gebiet idealerweise über die geplante Umgehungsstraße oder von Süden her kom-mend über die Aidenbacher Straße erreicht werden. Der bestehende Kreisverkehr an der Aidenbacher Straße besitzt eine Abzweigung in Richtung Süden zur Allinger Straße – über diese kann das angrenzende, bereits bestehende Gewerbe, erreicht werden. Aufgrund des Abstandes der Zufahrt zum Kreisverkehr ist mit keinen negativen Auswirkungen auf diesen zu rechnen (vgl. umliegende Betriebszufahrten).

Durch die Erweiterung des Gebietes kann es zu vermehrtem Aufkommen von PKW – sowie LKW – Lieferverkehr kommen. Da sich durch die geplante Staatsstraße die Verkehrssituation innerstädtisch durch den Stadtkern von Vilshofen deutlich entspannen wird, ist von keiner er-heblichen, negativen Beeinträchtigung auf die Gesamtverkehrslage auszugehen.

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7. Ver- und Entsorgung

Die gesamte Kanalerschließung erfolgt im Trennsystem. Strom-, Wasser- und Fernmeldelei-tungen sowie Abwasserkanäle sind unter Fahrbahnen oder unbepflanzten Seitenstreifen zu verlegen. Die jeweiligen Abstände nach den entsprechenden Richtlinien sind einzuhalten. Der benötigte Wasseranschluss und die Abwasserbeseitigung sind unter den Verkehrsflächen zu verlegen. Alle benötigten Verbindungen werden an das bestehende Netz angeschlossen. Die Strom- und Wasserversorgung werden durch die Stadtwerke Vilshofen GmbH auf eigene Kos-ten hergestellt und umgelegt.

Leitungsbereiche über Privatgrundstücke sind durch Dienstbarkeit zu sichern. Die jeweiligen Abstände nach den entsprechenden Richtlinien sind einzuhalten. Die jeweiligen Hausan-schlussleitungen sind unter Berücksichtigung der auf öffentlichem Grund festgesetzten Baum-standorte zu planen und zu verlegen.

Für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet ist eine ungehin-derte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege sicherzustel-len. Entsprechend § 9(1) Ziffer 21 BauGB ist zugunsten der Deutschen Telekom ein Leitungs-recht der belasteten Fläche festzusetzen. Vor Beginn der Bauarbeiten können die notwendi-gen Planungsauskünfte im zuständigen Ressort (Fax: 0391/580213737, mailto: [email protected]) eingeholt werden. Sämtliche Kabelverlegungen er-folgen in der Re-gel unterirdisch. Der Anschluss der Gebäude erfolgt ebenso, falls möglich, unterirdisch mit Erdkabel.

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbrin-gung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der For-schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, siehe hier u. a. Ab-schnitt 3, zu beachten.

Das anfallende Niederschlagswasser wird, gegebenenfalls über vorgeschaltete Vorklärbecken in geschlossener Bauweise ohne Dauerstau im Regenrückhaltebecken im Nordosten des Pla-nungsgebietes gesammelt und ebenfalls ohne Dauerstau gedrosselt dezentral über drei Stel-len an der Dobelböschung ausgeleitet. Die Reinigung des anfallenden Oberflächenwassers erfolgt über Absetzbecken welche dem Rückhaltebecken vorgeschaltet sind. Die Rückhalte-räume der Entwässerungseinrichtungen werden insgesamt auf ein 100-jährliches Regenereig-nis ausgelegt, sodass es bis zum Eintritt größerer Jährlichkeiten zu keinem oberflächlichen Abfluss in den Dobelgraben kommt. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird das Regen-rückhaltebecken detaillierter dargestellt. Parallel zur Bauleitplanung wird ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt.

Bei der Konzipierung der Niederschlagswasserableitung sind die Vorgaben des Arbeitsblattes A 138 und des Merkblattes M 153 der Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. zu beachten. Genaue Dimensionierung, notwendige Einrichtungen zur Vorklä-rung und notwendige Absetzeinrichtungen werden im Rahmen der Erschließungsplanung fest-gelegt. Hierzu ist ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Folgende allgemeine Grundsätze sind bei der Niederschlagswasserbeseitigung einzuhalten: Das Niederschlagswasser muss

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entsprechend gereinigt (gefiltert) werden, bevor es dem Grundwasser/Graben zugeleitet wer-den darf. Die bindige Deckschicht über dem Grundwasser darf zur Versickerung nur punktuell durchstoßen werden.

Die Wasserversorgung ist gesichert und erfolgt durch das bestehende Versorgungsnetz der Stadtwerke Vilshofen.

Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich derzeit keine Leitungen der Stromversorgung.

Vor Beginn der Bauarbeiten können die notwendigen Planungsauskünfte im Kundencenter Vilshofen eingeholt werden. Sämtliche Kabelverlegungen erfolgen unterirdisch. Der Anschluss der Gebäude erfolgt unterirdisch mit Erdkabel. Strom-, Wasser- und Fernmeldeleitungen so-wie Abwasserkanäle sind unter öffentlichen Fahrbahnen oder unbepflanzten Seitenstreifen zu verlegen. Straßenbegleitende Pflanzstreifen sind hiervon ausdrücklich freizuhalten.

Um die benötigten Löschwassermengen (2.400l/min – im Gewerbegebiet) sicherzustellen, sind bei der Planung der zentralen Wasserversorgungsanlage die Technischen Regeln Ar-beitsblätter W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversor-gung) und W331 des DVGW zu beachten. Das Löschwasser soll möglichst aus Oberflurhyd-ranten mit zwei B-Abgängen gem. DIN 3222 entnommen werden können; es sind ausschließ-lich DVGW-zugelassene Hydranten einzubauen. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die erforderliche Löschwassermenge über einen Mindestzeitraum von zwei Stunden auch bei Be-nutzung zweier nächstgelegener Hydranten bei einem Mindestausgangsdruck von 1,5 bar problemlos entnommen werden kann; die Hydrantenleitungen sind daher möglichst als Ring-leitungen anzulegen.

Wo die erforderliche Löschwassermenge nicht aus dem öffentlichen Trinkwassernetz entnom-men werden kann und in einem Umkreis von 300 Metern keine unabhängige Löschwasser-entnahmestelle zur Verfügung steht, sind Löschwasserbehälter mit solchem Volumen anzule-gen, dass die Löschwasserversorgung über einen Zeitraum von mind. zwei Stunden sicherge-stellt werden kann. Die Löschwasserbehälter sind durch die einzelnen Bauwerber auf Ihren Grundstücksflächen zu errichten und im Erschließungsplan darzustellen.

Die Abstände zwischen Bauten und Starkstromleitungen müssen den Vorschriften des Ver-bandes Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE 0132) entsprechen.

Die Anlagen zur Alarmierung der Feuerwehr sind entsprechend der Erweiterung des Gemein-degebietes auszubauen; hierzu kann die Installation einer weiteren Sirene notwendig sein. Die Ausrüstung und der Gerätebestand der Feuerwehr sind je nach Art der Bebauung bzw. Nut-zung und Größe zu ergänzen und zu erweitern. Der Ausbildungsstand der Feuerwehr ist dem vorhandenen Gefahrenpotential entsprechend anzupassen.

Jeder Aufenthaltsbereich (z. B. Wohn- und Geschäftsräume) muss bei Gefahr auf mindestens zwei verschiedenen Wegen verlassen werden können. Liegt die Fußbodenoberkante eines Aufenthaltsraumes mehr als sieben Meter über dem Boden, müssen entweder zwei voneinan-der unabhängig nutzbare bauliche Rettungswege (z.B. Treppenräume) oder ein Sicherheits-treppenraum vorgesehen werden, wenn der Einsatz eines Hubrettungsgerätes (Drehleiter DL-K 23/12) aufgrund mangelnder Voraussetzungen nicht möglich ist.

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Soll der zweite Rettungsweg über ein Hubrettungsgerät der Feuerwehr sichergestellt werden, sind die notwendigen Flächen für die Feuerwehr (Zufahrt, Aufstell- und Bewegungsflächen) gem. den „Richtlinien für Flächen für die Feuerwehr“, Fassung Febr. 2007, auszubilden und zu kennzeichnen. Der Einsatz eines Hubrettungsgerätes zur Sicherstellung des zweiten Ret-tungsweges ist nur dann zulässig, wenn eine Hilfsfrist von nicht mehr als zehn Minuten einge-halten werden kann. Für Sonderbauten wie Altenheime, Schulen u. dgl. ist in jedem Fall ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich.

Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölverbraucheranlagen) ist die am 01.08.2017 in Kraft getretene Anlagenverordnung – AwSV – einschlägig. Eine Lagerung was-sergefährdender Stoffe ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Die Eignung der Behälter ist vor Einbau nachzuweisen. Dieser Nachweis ist auch dem Sachverständigen bei der erstmaligen Prüfung vorzulegen. Anlagen und Anlagenteile sind in einem ausreichend standsicheren Lagerraum bzw. Gebäudegeschoss untergebracht. Für Anlagenteile außerhalb des Lagerraumes gelten die oben genannten Anforderungen.

Die Lagergüter müssen standsicher und in einem derart funktionierenden Zustand aufgestellt sein, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können. Der Umgang mit bestimmten wassergefährdenden Stoffen, die schwerer als Wasser sind und hohe Mobilität im Untergrund besitzen, ist nicht zulässig.

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8. Schallschutz

Nachfolgend wird das Ergebnis des Schalltechnischen Berichts Nr. S1805046 des Ingenieur-büros GeoPlan aus Osterhofen dargestellt. Dieser befindet sich in der Anlage.

Die schalltechnische Stellungnahme regelt zunächst die Vergabe von Emissionskontingenten auf der Bauleitebene unter Berücksichtigung der Vorbelastung. Aufbauend Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Emissionskontingente ist in der Prognose zum Einzelbauvor-haben ein gesonderter Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Kontingente zu erbringen. Un-ter der Berücksichtigung der vorgeschlagenen textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan ist ein ausreichender Lärmschutz für die Nachbarschaft gesichert.

Die verursachte Intensität des entstehenden Lärms soll durch Emissionskontingente beschrie-ben (begrenzt) werden. Zur Absicherung der Verträglichkeit der Bauleitplanung mit der Schutz-würdigkeit der Nachbarschaft vor unzulässigen anlagenbezogenen Lärmemissionen werden maximal zulässige Emissionskontingente LEK auf den „Emissionsbezugsflächen“ gem. Planeintrag im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzt (siehe Anlage 2 des Gutach-tens). Ein Emissionskontingent im Sinne der DIN 45691:2006-12 besitzen dabei lediglich die im BP als „Emissionsbezugsfläche“ dargestellten Flächen.

An den maßgeblichen Immissionsorten ergeben sich verursacht durch die angenommen Emis-sionskontingente (LEK + LEK, Zus), Beurteilungspegel Lr,A von:

Immissionsort

Werktags (6h -22h) Nacht (22h -6h) red. IRW Lr,A red. IRW Lr,A /dB(A) /dB(A) /dB(A) /dB(A)

IP 1 50 49,7 35 34,7 IP 2 50 50,0 35 34,3 IP 3 50 49,5 35 34,8 IP 4 45 44,1 30 29,4 IP 5 45 44,4 30 29,1 IP 6 45 45,0 30 29,1 IP 7 55 49,8 40 39,4

Die reduzierten Immissionsrichtwerte werden an allen Immissionsorten zur Tag- und Nachtzeit eingehalten bzw. unterschritten.

Für das jeweilige Bauvorhaben ist im Rahmen der Antragsstellung, im Einzelbaugenehmi-gungsverfahren oder bei Nutzungsänderungen ein Nachweis über die Einhaltung der festge-setzten Emissionskontingente auf Grundlage der DIN 45691 zu führen und der Genehmi-gungsbehörde auf Wunsch vorzulegen. Die Einhaltung der Anforderungen der TA-Lärm ist nachzuweisen. Insbesondere auf die Berücksichtigung von Tagesszeiten mit erhöhter Emp-findlichkeit (gem. 6.5 TA-Lärm) sowie der „lautesten Nachtstunde“ (gem. 6.4 TA-Lärm) und die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen (gem. 7.4 TA-Lärm) wird hingewiesen.

Für das geplante Gewerbegebiet wurde zusätzlich eine externe Gliederung vorgenommen bzw. es werden Festsetzungen im Verhältnis zu anderen Teilflächen des Gewerbegebietes

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„GE Neissendorfer“ der Stadt Vilshofen an der Donau getroffen (vgl. BauNVO §1 Abs. 4 Satz 2).

Die Stadt hält am Bebauungsplan fest, selbst wenn die Lärmkontingentierung unwirksam sein sollte.

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9. Umwelt und Landschaft (Umweltbericht)

9.1 Planungsziele und Planinhalt

Das Planungsgebiet liegt im Landkreis Passau, im Süden der Stadt Vilshofen am Ortsaus-gang Richtung Aunkirchen. Über die Allinger Straße ist die Aidenbacher Straße zu erreichen, über welche eine kurze ausgebaute, regionale Anbindung zur Verfügung steht. Die geplante Umgehungsstraße von Vilshofen an der Donau wird im Norden des geplanten Gebietes ver-laufen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die Voraussetzungen für die Erweiterung des Gewerbegebietes geschaffen werden.Umfang und Art der Bebauung kann im Kapitel 4 nach-gelesen werden. Neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen, wie dem Baugesetzbuch, den Natur-schutzgesetzen, der Immissionsschutz-Gesetzgebung, der Abfall- und Wasserge-setzgebung, wurden im konkreten Fall die Inhalte des Regionalplanes und des Flächennut-zungs- und Landschaftsplanes berücksichtigt. Mit der Aufstellung des Bebauungs- und Grün-ordnungsplanes wird parallel die Änderung des Flächennutzungsplanes betrieben.

Das Planungsgebiet liegt im Naturraum Oberpfälzer und Bayerischer Wald, in den südlichen Donaurandhöhen.

9.2 Prüfungsmethoden und Probleme

Umwelt und ihre Schutzgüter sind hier definiert im Sinne des restriktiven ökosystemaren Um-weltbegriffs1. Die Analyse des Umweltzustandes erfolgte anhand der für die vorliegende Pla-nungssituation relevanten Wert- und Funktionselemente der Schutzgüter sowie deren ökosys-temaren Beziehungen (Wechselwirkungen der Systemelemente). Bei ihrer Auswahl wurden auch die möglichen Einwirkungen durch die Planung berücksichtigt (planungsbezogene Ana-lyse). Die verbale Beschreibung und Bewertung orientiert sich an den allgemeinen Kriterien Bedeutung, Vorbelastung und Empfindlichkeit des jeweils betroffenen räumlichen Einwir-kungsbereiches. Für die Schutzgüter der Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB erfolgte die Zustandsbewertung der betroffenen Flächen auch nach dem einschlägigen Bayerischen Leitfaden2 (Tabelle 1).

1 UVPVwV-RE. Referentenentwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPVwV). 10.03.1993.

2 Bay. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen. Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft. 2. Auf.. 2003.

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Tabelle 1: Matrix zur Festlegung der Kompensationsfaktoren

Gebiete unterschiedlicher Eingriffsschwere Gebiete unterschiedlicher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild

TYP A hoher Versiegelungs- und nut-zungsgrad Festgesetzte GRZ > 0,35 oder entsprechende Eingriffsschwere

TYP B niedriger bis mittlerer Versiege-lungs- und nutzungsgrad Festgesetzte GRZ <= 0,35 oder entsprechende Eingriffsschwere

Kategorie I unterer Wert Gebiete mit sehr geringer Bedeutung

Feld A I unten 0,3 – 0,5

Feld B I unten 0,2 – 0,4

Kategorie I oberer Wert Gebiete mit geringer Bedeutung

Feld A I oben 0,4 – 0,6

Feld B I oben 0,3 – 0,5

Kategorie II unterer Wert Gebiete mit mittlerer Bedeutung

Feld A II unten 0,8 – 0,9

Feld B II unten 0,5 – 0,7

Kategorie II oberer Wert Gebiete mit hoher Bedeutung

Feld A II oben 0,9 – 1,0

Feld B II oben 0,6 – 0,8

Kategorie III oberer Wert Gebiete mit sehr hoher Bedeutung

Feld A III 1,0 – 3,0

Feld B III 1,0 – 3,0

Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter erfolgte insbesondere durch Analyse der Veränderungen bei den Wert- und Funktionselementen durch die planungsbe-dingten Einwirkungen. Maßstab für die verbal-argumentative Bewertung des Grades der Er-heblichkeit in drei ordinalen Stufen (nicht / mäßig / erheblich) waren dabei insbesondere Maß und Richtung der Veränderung unter Berücksichtigung von eventuellen Schwellenwerten so-wie die Ausgleichbarkeit von Beeinträchtigungen. Soweit planungsbedingte Einwirkungen sich aufgrund des ökosystemaren Wirkungsgefüges der Umwelt bei mehreren Umweltgütern aus-wirken, sind sie am jeweiligen Ende der Wirkungskette gegebenenfalls unter Berücksichtigung kumulativer Wirkungen verzeichnet (zusätzliche Auswirkungen aufgrund von ökosystemaren Wechselwirkungen).

Zur Klärung der Anforderungen an den Immissionsschutz wurde das Ing.-Büro Geoplan, Os-terhofen mit der Ausarbeitung einer schalltechnischen Untersuchung beauftragt.

Um Beeinträchtigungen von europarechtlich geschützten Arten zu überprüfen wurde ein ar-tenschutzrechtlicher Fachbeitrag durch das Büro H2 Ökologische Gutachten München ver-fasst.

Zur Prüfung der Anforderungen des Wasserrechts und der Niederschlagswasserbeseitigung wurde das Ingenieur Büro Geoplan, Osterhofen beauftragt.

9.3 Umweltzustand und Umweltauswirkungen

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über hier relevante Wirkfaktoren der Planung und welche Umweltgüter betroffen sein könnten.

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Tabelle 2: Wirkfaktoren und mögliche Einwirkungen

Schutzgüter

Wirkfaktoren Me

nsch

en

Tiere

Pf

lanze

n Bo

den

Was

ser

Klim

a/Luft

La

ndsc

haft

Kultu

rgüte

r Sa

chgü

ter

Anlag

e

Verlust von Lebensräumen x x Regenrückhalt/ Entwässerung x x Aufschüttung x x

Bau

Lärm x x Mechanische Einwirkungen x x

Betrie

b

Lärm x x Ziel- /Quellverkehr x x

Nachfolgend werden die Zustände der Umweltschutzgüter beschrieben und bewertet sowie die Umweltauswirkungen analysiert und bewertet.

9.3.1 Schutzgut Menschen

Bewertung des Zustandes:

Das Planungsgebiet weist aufgrund seiner Lage jenseits der überörtlichen Straßen und seiner Beschaffenheit keine Funktion als Wohnumfeld sowie keine Besonderheiten hinsichtlich Erho-lungsfunktionen im Sinne des Schutzgutes Mensch auf. Der Fernradwanderweg „Wolfgangs-weg“ verläuft entlang der Aidenbacher Straße, wird jedoch durch die geplante Gebietsauswei-sung nicht berührt, sodass keine Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Aufgrund der Lage neben bestehenden Gewerbebetrieben bestehen bereits Vorbelastungen durch Lärm. Bei der Ermittlung der Emissionskontingente sind die Summationswirkungen aller Emissionsorte zu berücksichtigen.

Bewertung des Zustands:

Das Planungsgebiet weist eine geringe Bedeutung (Kategorie I, oben) für das Schutzgut Mensch auf.

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Umweltauswirkungen:

Umweltauswirkungen Baubedingt - Anlagebedingt Es ergeben sich keine Auswirkungen auf Erholungseinrichtungen. Der

Südlich angrenzende Feldweg ist weiterhin uneingeschränkt nutzbar. Betriebsbedingt Durch die Nutzungsänderung kommt es zu zusätzlichen Lärmbelastun-

gen. Durch den Zuliefer- und Parkierungsverkehr entsteht eine Erhö-hung der derzeitigen Lärmbelastung zu allen Tageszeiten (mögliche Nachtanlieferung) im gegenüberliegenden Mischgebiet. Der Schall-technische Bericht Nr. S1805046 stellt die Auswirkungen dar, weshalb auf diesen verwiesen wird. Unter der Berücksichtigung der vorgeschla-genen textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan ist ein ausreichen-der Lärmschutz für die Nachbarschaft gesichert.

Bewertung der Umweltauswirkungen:

Bei Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente ist von keinen erheblichen Auswirkun-gen auf das Schutzgut Mensch (Lärm) auszugehen.

9.3.2 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

Diese Schutzgüter werden aufgrund der engen Wechselwirkungen gemeinsam beschrieben.

Zustand:

Das Planungsgebiet liegt im Naturraum Oberpfälzer und Bayerischer Wald, in den südlichen Donaurandhöhen. Die potentielle natürliche Vegetation ist der Zittergrasseggen – Hainsimsen – Buchenwald im Komplex mit Zittergrasseggen – Waldmeister – Buchenwald. Örtlich ist Zit-tergrasseggen – Stieleichen – Hainbuchenwald nachweisbar.

Der Großteil des Plangebietes liegt als Ackerbrache vor. Im Norden befindet sich ein, mal mehr oder mal weniger, tief eingeschnittener Bachdobel, der sich nach Osten erstreckt. Nach Wes-ten läuft er in einer einreihigen Streuobstreihe zur Allinger Straße hin aus. Diese verläuft von Südosten nach Nordwesten und mündet in einem Kreisverkehr. Weiter westlich schließt be-stehendes Gewerbegebiet an den Geltungsbereich an. Parallel zum Dobel verläuft die Umge-hungsstraße zwischen Alling und Witzling mit begleitendem Radweg. Im Südwesten grenzt ein bestehendes Gewerbegebiet unmittelbar an das Planungsgebiet an. Im Süden liegt eine ein-reihige alte Obstbaumreihe, welche der Verbindungsstraße Alter Kirchweg vorgelagert ist. Weiter südlich befinden sich ein Einzelanwesen sowie Ackerflächen. Nordwestlich ist die Flä-che durch alten Streuobstbestand abgegrenzt. Im Osten befinden sich Heckenpflanzungen eine Schadenswiedergutmachung aus einem anderen Vorhaben. Ebenso östlich besteht die Erddeponie der Umgehungsstraße des staatlichen Bauamtes Passau, welche im Nachgang naturschutzfachliche aufgewertet werden soll.

Im nordöstlich angrenzenden Waldgebiet ist in ca. 50 Metern das Biotop Nr. 7345–0032–001 „Gehölzsaum am Bach südlich von Lindahof“ amtlich kartiert. Da sich das Biotop jedoch mit ausreichendem Abstand zum geplanten Areal und innerhalb des Waldgebietes befindet, ist

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davon auszugehen, dass keine Beeinträchtigung durch die Gebietsausweisung zu erwarten ist.

Der angrenzende Dobel stellt mit seinen Quartiersbäumen einen potenziellen Lebensraum für Fledermäuse dar. Wochenstuben sind möglich bis wahrscheinlich. Der Waldrand bildet eine Leitstruktur und dient als Jagdhabitat. Aufgrund von Fledermausvorkommen werden lichtsen-sible Bereiche ausgewiesen, an welchen keine signifikante Erhöhung der Lichteinstrahlung erfolgen darf. Zum Nachweis sind Lichtkonzepte bei den Bauanträgen mit einzureichen.

Zur Abklärung einer möglichen Betroffenheit europarechtlich geschützter Arten wurde ein ar-tenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Diese spezielle artenschutzrechtliche Prüfung „GE/ SO Linda III“ (Büro H2, 07.04.2020), befindet sich im Anhang des Bebauungsplanes. Es erga-ben sich keine Hinweise auf Wuchsorte von Pflanzen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Bei der Untersuchung des Dobels im Rahmen des Baus der Ortsumfahrung wurden mehrere ge-fährdete Fledermausarten nachgewiesen. Die Haselmaus wurde im Linda-Dobel nachgewie-sen. Im geplanten räumlichen Geltungsbereich wurde 2019 eine Reptilienkartierung mit Fokus auf die Zauneidechse durchgeführt. Dabei konnte nur im Norden des Geltungsbereichs, östlich der Streuobstwiese und nördlich der Heckenpflanzung, ein Individuum beobachtet werden. Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling ist im Geltungsbereich nicht nachgewiesen und mangels Habitaten auch nicht zu erwarten. Im Linda-Dobel ist ein größerer Bestand einer sel-tenen in Vilshofen angesiedelten Population des schwarzen Grubenlaufkäfers bekannt.

Bewertung des Zustandes:

Das Planungsgebiet weist im Bereich des Ackers eine geringe Bedeutung für Natur und Land-schaft (Kategorie I, oberer Wert) auf. Die angrenzenden Gehölzstrukturen haben eine hohe Bedeutung (Kategorie II, oberer Wert). Insgesamt weist die Fläche eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut Tiere Pflanzen, biologische Vielfalt auf (Kategorie II, unterer Wert) auf.

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Umweltauswirkungen:

Umweltauswirkungen Baubedingt Durch die Planung entsteht eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von Le-

bensräumen. Zudem wirken mechanische Einwirkungen bei den Baumaßnah-men (Erschütterungen) auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten relevanter Arten. Es kann zu Störungen durch Lärm und optische Reize im Umfeld der Baustelle kommen. Während der Bauphase sind Vorkehrungen gegen wild abfließendes Wasser und Stoffeinträge in den Dobel zu treffen.

Anlagebedingt Durch die vorliegende Planung kommt es zu einer Flächeninanspruchnahme von Lebensräumen bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätten relevanter Arten durch die Baukörper und Parkplätze. An den Böschungen hin zu den vorhandenen Gehölzen im Norden sind Baum-Strauchhecken zu entwickeln, welche einen großen Anteil an schnellwachsen-den Arten aufweist um eine frühestmögliche Abschirmung zu erhalten. Die im nördlich anschießenden Dobel nachgewiesene Art des Grubenlaufkäfers besitzt hier ein überörtlich bedeutsames Vorkommen. Aufgrund der isolierten Lage ist die Population gegenüber Beeinträchtigungen besonders empfindlich. Der Wasserhaushalt des Dobels darf somit nicht verändert werden. Dies kann durch die geplante Ableitung des Regenwassers (keine Fremdstoffe, mengen-begrenzte Einleitung) sowie eventuelle Auflagen in Bauantragsverfahren zur Grundwassereinleitung gewährleistet werden. Damit für die Situation des Gru-benlaufkäfers keine Beeinträchtigung erfolgt sind Maßnahmen der Nieder-schlagswasserbehandlung vorgesehen. Das eruierte Zauneidechsenvorkommen wurde in einem vorübergehenden Ha-bitat aufgefunden, da es sich hier um eine Gehölzneupflanzung der Schadens-wiedergutmachungsmaßnahmen handelt. Eine Beeinträchtigung von Eidechsen im Eingriffsbereich kann aufgrund der vorhandenen Strukturen ausgeschlossen werden. Durch die Lage der Baugrenzen und der angepassten Höhe der Böschungen können negative Auswirkungen auf den Lebensraum der Haselmaus ausge-schlossen werden. Zudem entstehen durch die Pflanzungen an den Böschun-gen attraktive zusätzliche Lebensräume.

Betriebsbe-dingt

Betriebsbedingt kann es zu Störungen durch Lärm und optische Reize kommen. Die Aufhellung schützenwerter Bereiche in der Umgebung wurde auf ein für die betroffenen Fledermäuse verträgliches Maß begrenzt. Die Rückhalteräume der Entwässerungseinrichtungen werden insgesamt auf ein 100-jährliches Regenereignis ausgelegt, sodass es bis zum Eintritt größerer Jährlichkeiten zu keinem oberflächlichen Abfluss in den Dobelgraben kommt.

Bewertung der Umweltauswirkungen:

Durch die vorliegende Planung ergeben sich erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt. Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG und Störungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sind nicht erfüllt. Durch eingriffsminimierende Maßnahmen werden potenzielle Beeinträchtigungen soweit minimiert, dass die ökologische Funktion, der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffe-nen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Auch mögliche Störwirkungen führen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht zu Verschlechterungen des Erhaltungszustands lokaler Po-pulationen.

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9.3.3 Schutzgut Fläche

Zustand:

Entsprechend der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und den Umweltzielen der Bundesre-gierung soll der Flächenverbrauch auf kommunaler Ebene insbesondere für Siedlung und Ver-kehr deutlich gesenkt werden. Die Bodenschutzklausel nach §1a (2) BauGB verlangt eine möglichst weitgehende Beachtung. Eine Flächeneinsparung ergibt sich in der vorliegenden Planung zunächst daraus, dass eine im unmittelbaren Anschluss an bereits beplante Fläche ausgewiesen wird (Infrastruktur kann genutzt werden). Die betrachtete Fläche ist von drei Sei-ten von Siedlungsstrukturen eingeschlossen. Durch die angrenzenden Verkehrsflächen und Gewerbebetriebe ist die Fläche landschaftlich vorbelastet. Der Flächenausweisung steht ein konkreter und absehbarer Bedarf gegenüber.

Bewertung des Zustands:

Das Schutzgut Fläche weist insgesamt aufgrund der bestehenden Vorbelastung eine geringe Bedeutung für Natur und Landschaft (Kategorie I, oberer Wert) auf.

Umweltauswirkungen:

Umweltauswirkungen Baubedingt - Anlagebedingt Infolge der Erweiterung werden Ackerflächen erstmalig überbaut und

teilweise versiegelt. Die vorhandenen Grünstrukturen und der Dobel werden großteils erhalten.

Betriebsbedingt -

Bewertung der Umweltauswirkungen:

Durch die Erweiterung des Bebauungsplanes und das damit einhergehende Bauvorhaben wird mehr Fläche als bisher versiegelt bzw. teilversiegelt. Diese Flächen sind jedoch im Flächen-nutzungsplan bereits teilweise als Gewerbeflächen ausgewiesen. Durch das Vorhaben geht landwirtschaftliche Nutzfläche verloren. Insgesamt ist von einer mäßig erheblichen Beeinträch-tigung des Schutzgutes Fläche auszugehen.

9.3.4 Schutzgut Boden

Zustand:

Laut Übersichtsbodenkarte von Bayern ist das Gebiet dreigeteilt. Im nördlichen Bereich domi-nieren Gleye und andere grundwasserbeeinflusste Böden aus (skelettführendem) Schluff bis Lehm, selten aus Ton (Talsediment). Der Großteil der Fläche von Westen her besteht über-wiegend aus Pseudogley – Braunerde und verbreitet pseudovergleyte Braunerde aus Schluff bis Schluffton (Lösslehm). Der östliche Teil des Gebietes befindet sich fast ausschließlich Braunerde aus Schluff bis Schluffton (Lösslehm).

Die Bewertung der natürlichen Bodenfunktionen auf Grundlage der Bodenschätzungskarte Bayern ergab ein mittleres Retentionsvermögen für Niederschlagswasser. Zudem ergab sich ein mittleres Rückhaltevermögen für Schwermetalle und eine mittlere Ertragsfähigkeit.

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Bebauungsplan mit Grünordnung „GE/SO Linda III“ Stadt Vilshofen Fassung vom 15.06.2020

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Bewertung des Zustandes:

mittlere Bedeutung (Kategorie II, unten)

Auswirkungen:

Umweltauswirkungen Baubedingt Der Baubetrieb wird zu umfangreichen Erdbewegungen (Abtrag, Aufschüttun-

gen) führen. Anlagebedingt Infolge der Erweiterung werden Ackerflächen neu versiegelt. Betriebsbedingt -

Bewertung der Auswirkungen:

Anlage- und baubedingt ist mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu rech-nen. Betriebsbedingt sind nur geringe Auswirkungen zu erwarten.

9.3.5 Schutzgut Wasser

Zustand:

Als Oberflächengewässer ist angrenzend an das Planungsgebiet der kleine temporär wasser-führende Graben im Norden zu nennen. Aufgrund der Bodenverhältnisse kann das Wasser kaum auf dem Grundstück versickert werden.

Bewertung des Zustandes:

Insgesamt weist das Schutzgut eine geringe Bedeutung (Kategorie I, oben) für Natur und Landschaft auf.

Umweltauswirkungen:

Umweltauswirkungen Baubedingt - Anlagebedingt Durch den hohen Versiegelungsgrad wird grundsätzlich die Grundwasserneu-

bildungsrate beeinträchtigt. Sämtliches Oberflächenwasser der Verkehrsflä-chen und des Gebäudedaches soll über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt und dem angrenzenden Graben zugeführt werden. Notwendige Vorreinigun-gen erfolgen durch ein vorgeschaltetes Absetzbecken. Das Wasserschutzge-biet Oberoh (ca. 2,0 km) befindet sich nicht in Grundwasserfließrichtung.

Betriebsbedingt -

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Bewertung der Umweltauswirkungen:

Da auf den Grundstück keine Versickerung möglich ist und da das Oberflächenwasser gedrosselt in den Dobel eingeleitet werden muss ergeben sich mäßig erhebliche Be-einträchtigungen des Schutzgutes Wasser.9.3.6 Schutzgüter Luft und Klima

Zustand:

Das Planungsgebiet gehört zum Klimabezirk des Bayerischen Waldes. Dieser ist gekennzeich-net durch mäßig warme Sommer und kalte Winter. Die Witterung ist überwiegend feucht und kühl. Landwirtschaftliche Flächen haben eine wichtige Bedeutung für die Kaltluftproduktion, Waldflächen für die Frischluftproduktion. Die Niederschläge betragen 850 – 900 mm im Jahr. Die Jahresmitteltemperatur liegt bei circa 7 °C – 8 °C.

Bewertung des Zustandes:

geringe Bedeutung (Kategorie I, oben).

Auswirkungen:

Umweltauswirkungen Baubedingt - Anlagebedingt Das Bauvorhaben versiegelt kaltluftproduzierende, landwirtschaftliche Nutzflä-

chen und führt gleichzeitig durch zu einer kleinklimatischen Überwärmung. Da die Stadt Vilshofen an der Donau im ländlichen Raum liegt und mit keinen Überwärmungsproblemen zu kämpfen hat, ist von keiner relevanten Belastung für das Lokalklima auszugehen.

Betriebsbe-dingt

Während des Baubetriebes sind Schadstoff- und Staubemissionen in geringem Umfang zu erwarten. Auch während des zukünftigen Geschäftsbetriebes ist mit lufthygienischen Belastungen durch mögliche Betriebsstätten und dessen Ver-kehr zu er-warten.

Bewertung der Auswirkungen:

Die Ausweisung weiterer eingeschränkter Gewerbegebiets- bzw. Sondergebietsflächen führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima und Luft, da das Gebiet nicht an Luftaustauschbahnen grenzt.

9.3.7 Schutzgut Landschaft

Zustand:

Das Gebiet wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Süden wird das Planungsgebiet abgegrenzt durch eine Streuobstallee. Im Norden befindet sich ein bewaldeter Dobel sowie alter Obstbaumbestand. Westlich grenzt die Allinger Str. und darauf folgende Mischgebietsbe-bauung an das Gebiet an. Östlich der Flächen befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flä-chen. Im Südwesten befinden sich bereits ein Gewerbe- bzw. Sondergebiet sowie eine privat genutzte Hofstelle. Im Ostenbefindet sich eine Erddeponie des staatlichen Bauamtes Passau für den Bau der Umgehungsstraße. Diese wird begrünt und dient zukünftig als Ausgleichsflä-che. Eine Fernwirkung ist nicht gegeben.

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Zustandsbewertung:

Das Planungsgebiet weist eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Landschaft (Kategorie I, oberer Wert) auf.

Auswirkungen:

Umweltauswirkungen Baubedingt - Anlagebedingt Die Ausweisung der eingeschränkten Gewerbegebiets bzw. Sondergebietsflä-

chen greift in derzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen ein. Maßnahmen im Zuge der Grünordnung wirken jedoch einer Verschlechterung des Landschafts-bildes entgegen, da mit gezielten Eingrünungsmaßnahmen zur freien Land-schaft das Schutzgut Landschaftsbild nur geringfügig beeinträchtigt wird. Die vorhandenen Waldstrukturen, sowie der Streuobstbestand im Norden des geplanten Are-als bleiben im Zuge der Gebietsausweisung unberührt und wirken ebenso abschirmend auf das angrenzende Gelände. Die Erddeponie mit ihrer Begrünung schirmt das Areal ideal nach Osten hin ab. Obwohl der Bebauungs-plan eine erhebliche Aufschüttung des Geländes zulässt und eine traufseitige Wandhöhe von bis zu 10 m, entstehen keine erheblichen Beeinträchtigungen, da für die Erddeponie im Osten eine Aufschüttung von bis zu 14 m zulässig ist, sodass die Erddeponie ca. 3 m über dem geplanten Gelände im Osten des Gel-tungsbereichs liegt.

Betriebsbe-dingt

-

Bewertung der Auswirkungen:

Die vorgesehenen grünordnerischen Maßnahmen und der Einschnitt ins Gelände binden die Baukörper in die Landschaft ein. Durch die bereits vorhandene, angrenzende Gewerbe- und auch Wohnbebauung wird ein nahtloser Anschluss ohne Zergliederung der Landschaft ge-schafft, wodurch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild als mäßig erheblich eingestuft werden können.

9.3.8 Kulturgüter und Sachgüter

Zustand:

Im Planungsbereich ist im Flächennutzungsplan, sowie im Denkmal – Atlas des bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege kein Hinweis auf Flächen mit Kulturdenkmalen zu finden.

Bewertung des Zustandes:

Das Schutzgut weist keine Bedeutung für Natur du Landschaft auf.

Auswirkungen:

Es können keine Aussagen über die Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter getroffen werden.

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Bewertung der Auswirkungen:

Es sind keine Kulturdenkmale zu erwarten. Gegenstände, die bei Erdarbeiten zu Tage treten, wie z.B. Knochen-, Metall-, Keramik- oder Versteinerungsfunde, hat der Bauherr bzw. die bau-ausführenden Firmen dem Landesamt für Denkmalpflege oder dem Landratsamt zu melden.

Der Zustand der Umwelt im Sinne der Eingriffsregelung weist insgesamt eine geringe Bedeu-tung für Naturhaushalt und Landschaftsbild auf (Kategorie I, oben).

Tabelle 3: Übersicht Zustandsbewertung und Auswirkungen

Schutzgut Zustandsbewertung (in Stufen 1-5)

Erheblichkeit der Auswirkungen

Menschen Geringe Bedeutung (Kategorie I, oben)

Keine erhebliche Beeinträchti-gung

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

Mittlere Bedeutung (Kategorie II, unten)

Erhebliche Beeinträchtigungen

Fläche Geringe Bedeutung (Kategorie I, oben)

Mäßig erhebliche Beeinträchti-gungen

Boden Mittlere Bedeutung (Kategorie II, unten)

Erhebliche Beeinträchtigungen

Wasser Geringe Bedeutung (Kategorie I, oben)

Mäßig erhebliche Beeinträchti-gungen

Luft, Klima Geringe Bedeutung (Kategorie I, oben)

Nicht erheblich

Landschaft Geringe Bedeutung (Kategorie I, oben)

Mäßig erhebliche Beeinträchti-gungen

Kulturgüter Keine Bedeutung Nicht erheblich Sachgüter Keine Bedeutung Nicht erheblich Natur und Landschaft gesamt

geringe Bedeutung (Kategorie I, oben)

9.4 Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung

Im Falle der Nichtdurchführung würden die Flächen weiterhin landwirtschaftliche genutzt wer-den. Insgesamt würden die Auswirkungen bei Nichtdurchführung vor allem für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Boden deutlich geringer ausfallen.

9.5 Vermeidung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Zur Vermeidung von Eingriffen in das Landschaftsbild werden die Böschungen, die durch die Geländeaufschüttung entstehen, eingegrünt. Des Weiteren sind vor Baubeginn Schutzzäune um den Bereich der Kronenfläche aufzustellen. Verdichtungen des Bodens im Kronenbereich durch Befahren und Materialablagerungen sind zu vermeiden. Auffüllungen und Abgrabungen

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im Wurzelraum sind untersagt. Verunreinigungen des Bodens durch Öl, Chemikalien oder Ze-mentwasser sind nicht zulässig. Notwendige Grabarbeiten im Wurzelbereich dürfen nur in Handarbeit erfolgen. Bei Baugruben in Baum Nähe ist ein Wurzelvorhang zu errichten.

Folgende Vermeidungsmaßnahmen wurden im Rahmen des artenschutzrechtlichen Beitrages festgelegt und im Bebauungsplan umgesetzt:

• An den Gehölzbeständen (ohne die Neuanpflanzungen), die als Habitat oder Leitstruktur für Fledermäuse dienen können, wird eine Aufhellung schützenwerter Bereiche auf 0,1 lx begrenzt wird (Festsetzung B.2.1 i.V.m. D.4.10-Satz 1); durchgeführter lichttechni-schen Berechnungen (ELMA-15.06.2020) zeigen auf, dass dies durch Erschließung und Vorhaben auch einhaltbar ist.

• Eine Böschungssicherung auch während der Bauzeit wurde in Festsetzung D.6.1. g) umgesetzt.

• Die Art der Entwässerung kann im Bebauungsplan nicht geregelt werden, sie ist Gegen-stand eines eigenständigen Wasserrechtsantrages. Der dazu vorliegende Entwurf sieht ein Regenrückhaltebecken mit drei Stück Drosselbauwerken vor, die jeweils gestaffelt bei 5- und 100-jährlichen Regenereignissen die anfallenden Abflüsse drosseln auf t = 5 Jahre: 5 l/s und t = 100 Jahre: 25 l/s. Der Notüberlauf erfolgt über die gesicherte Bö-schungsschulter am nordöstlichen Beckenrand direkt in den Dobel.

• Das Einleiten von eventuell im Zuge von Baumaßnahmen auftretenden Grundwassers in den Dobel kann im Bebauungsplan nicht geregelt werden. Aufgenommen wurde ein Hin-weis an die Bauaufsichtsbehörde und die Bauherrn (E.2), dies in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Trotz der Maßnahmen zu Vermeidung tritt ein Eingriff in Natur und Landschaft auf. Das Pla-nungsgebiet, weißt insgesamt eine geringe Bedeutung (Kategorie I, oberer Wert) für Natur und Landschaft auf.

Aufgrund der vorgesehenen Grundflächenzahl von 0,8 für das eingeschränkte Gewerbe- bzw. Sondergebiet ist mit einer mittleren Eingriffsschwere zu rechnen (Typ A). Laut dem Leitfaden zur Eingriffsregelung des Bayerischen Umweltministeriums liegt der Ausgleichsfaktor zwi-schen 0,3 und 0,6. Aufgrund der festgesetzten Ortsrandeingrünung, sowie der direkten An-grenzung an bestehendes Gewerbe (geringer Einfluss auf Landschaftsbild) ist der Faktor 0,45 gerechtfertigt.

Im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches sind Grünflächen auf Böschungen sowie ein Regenrückhaltebecken ohne technische Einrichtungen (Ausnahme Auslaufbauwerk) mit der Größe von 7.668 m² vorgesehen. Da es sich in diesem Bereich bei den Eingriffen nur um temporäre Eingriffe handelt und die Flächen nicht versiegelt und naturnah hergestellt werden, werden sie mit einem geringeren Kompensationsfaktor von 0,3 angerechnet. Es ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von 18.889 m².

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Tabelle 4: Eingriffsbilanz

Bee

intr

ächt

i-gu

ngsi

nten

sitä

t

Bed

eutu

ng

Flä

che/

Fak

tor

Flä

chen

wer

t /m

²

A gering 36849 0,45 16582 A gering 7688 0,30 2306 Summe 44537 18889

Der Ausgleich erfolgt zum einen innerhalb des Geltungsbereichs durch die Pflanzung einer Obstwiese. Diese ist mindestens in der Qualität eines nach § 30 BNatSchG oder Art. 23 Bay-NatSchG gesetzlich geschützten Biotops, oder eines Biotops welches, nach Kartierungsanlei-tung des Landesamtes für Umwelt, kartierungswürdig ist, oder einem Lebensraumtyp der FFH-RL, der mindestens einen Erhaltungszustand der Stufe „B“ entspricht. Dazu sind in der Fläche 11 heimische Obstbäume in einem Mindestabstand von 10 m als Hochstamm zu pflanzen. Die Pflanzung ist vor Wildverbiss zu schützen. In den ersten 2 Jahren ist auf der Fläche eine Stick-stoff zehrende Frucht anzubauen und abzuernten, der Aufwuchs ist zu beseitigen. Danach ist eine magere artenreiche Wiese aus gebietseigenem Saatgut, Mähgut oder Heudrusch anzu-säen. Diese ist 5 Jahre lang 3 mal jährlich zu mähen, im Anschluss ist die Fläche durch eine zweischürige Mahd nach dem 15.06. zu pflegen. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Der Einsatz von Pflanzenschutz und Düngemitteln ist untersagt.

Die Streuobstwiese besitzt eine Fläche von 1.337 m². Der Anrechnungsfaktor kann mit 1,5 angesetzt werden. Somit ergibt sich ein anrechenbarer Ausgleich von 2.006 m². Die benötigte Restfläche von 16.883 m² wird über das Ökokonto der Sparkasse Passau (Fläche im Ortsteil Daxlarn der Stadt Vilshofen an der Donau, Grundstücksgesellschaft mbH der Sparkasse Passau) ausgeglichen. Somit ist der Ausgleichsbedarf von 18.889 m² ausgeglichen.

Tabelle 5: Ausgleichsbilanz

Flä

che

Flä

che/

Fak

tor

Flä

chen

-w

ert/m

²

Ausgleichsfläche "Obstwiese" 1337 1,5 2006

Externer Ausgleich über das Öko-konto der Sparkasse Passau 16883 16883

Summe Ausgleich vorhanden 18889

benötigte Ausgleichsfläche 18889

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Die Ausgleichsflächen sind zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Die Sicherung hat in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Reallast zugunsten des Freistaates Bayern und der Stadt Vilshofen an der Donau zu erfolgen. Die Pflege der Fläche hat im Zeit-raum des Eingriffes zu erfolgen.

9.6 Alternative Planungsmöglichkeiten

Im Rahmen der Planung wurde überlegt die Erschließungsstraße nach Süden zu verlegen, um eine gemeinsame Nutzung mit dem Feldweg anzustreben. Die Stadt Vilshofen bevorzugt je-doch die nördliche Erschließungstrasse. Konflikte mit Naturschutz und Entwässerung konnten ausgeschlossen werden.

Eine Versickerung des Oberflächenwassers vor Ort ist aufgrund der Gegebenheiten nicht möglich. Das Regenrückhaltebecken wurde am Tiefpunkt des Geländes geplant und auf die artenschutzrechtlichen Gegebenheiten angepasst. Im Rahmen der Planung wurde überlegt einen Teil des Rückhaltes auf den Baugrundstücken durchzuführen. Es wurde jedoch eine Lösung mit einem einzelnen großen Regenbecken, zu Gunsten einer effizienten Ausnutzung des Baulandes, bevorzugt

Die Höhenentwicklung wurde ebenso aufgrund des Artenschutzes und der Auswirkungen auf das Landschaftsbild angepasst.

9.7 Monitoring

Es sollte geprüft werden, inwieweit sich Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt durch die nicht mögliche Versickerung ergeben. Des Weiteren ist die Funktionsfähigkeit der Regen-rückhaltung zu überwachen.

Für das geplante Gewerbegebiet „GE/SO Linda III“ wird ein Monitoring im Jahr ab Baubeginn für 5 Jahre empfohlen, bei welchem vor allem die Funktionsfähigkeit der ergriffenen Maß-nah-men für den Schwarzen Grubenlaufkäfer durch ein jährliches Monitoring überprüft werden sollte. Dabei sollen insbesondere auch die hydrologischen Verhältnisse geprüft und dokumen-tiert werden.

9.8 Zusammenfassung Umweltbericht

Die Planung schafft die Voraussetzung für die Entstehung von eingeschränkten Gewerbege-biets- und Sondergebietsflächen.

Das Planungsgebiet weist insgesamt eine geringe Bedeutung für Natur- und Landschaft auf. Durch den Bebauungsplan entstehen erhebliche Eingriffe für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Boden. Die Schutzgüter Wasser, Fläche und Landschaftsbild werden mäßig erheblich beeinträchtigt. Für die Schutzgüter Mensch, Klima und Luft und Kultur- und Sachgüter entstehen keine erheblichen Eingriffe.

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Die Belange des Artschutzes wurden berücksichtigt und entsprechende Schutz- und vermei-dungsmaßnahmen wurden festgelegt. Lärmschutzkonflikte sind bei Einhaltung der Kontin-gente aufgrund der Vorbelastung und des Abstands zu den angrenzenden Gebieten nicht zu erwarten. Anfallendes Oberflächenwasser muss gedrosselt dem Dobel im Norden zugeführt werden.

Der Ausgleich erfolgt teilweise durch das Anlegen einer Obstwiese innerhalb des Geltungsbe-reichs. Der restliche Ausgleich erfolgt extern über das Ökokonto der Sparkasse Passau.

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10. Anlagen

- Karte „Bestandsbewertung Natur und Landschaft

- Karte „Eingriffsbewertung

- Büro H2 Ökoklogische Gutachten. Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „GE/ SO Linda III“ Gemarkung Zeitlarn, Vilshofen a. d. Donau, Lkr. PA: Europäischer Artenschutz. Stand 15.06.2020

- Geoplan. Schalltechnischer Bericht Nr. S1805046 Bebauungsplan GEe/SO Linda III, Vilsh-ofen a.d. Donau. 15.06.2020

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Planverfasser

Passau, den ………………………. …………………………………………

Dieter Spörl (Stadtplaner, Landschaftsarchitekt)

Stadt Vilshofen an der Donau

Vilshofen, den …………………… ………………………………………….

Florian Gams (1. Bürgermeisteri)

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Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "GE/SO Linda III" Gemarkung Zeitlarn, Vilshofen a. d. Donau, Lkr. PA

Europäischer Artenschutz Auftraggeber: Grundvermögen Lindahof GmbH Helmut Antesberger Bahnhofstr. 40 94032 Passau Auftragnehmer: Büro H2 Ökologische Gutachten Rumfordstraße 42 80469 München www.buero-h2.de Bearbeitung: U. Heckes & M. Franzen Redaktion: Monika Hess, Dr. Knut Neubeck, H. J. Gruber Stand: 15.06.2020

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I n h a l t

1 Ausgangspunkt, Aufgabenstellung ................................................................... 1

2 Beschreibung des Vorhabens, Wirkraum/Wirkfaktoren ................................... 2

2.1 Beschreibung des Vorhabens ........................................................................................ 2

2.2 Wirkraum/Wirkfaktoren .................................................................................................. 3

3 Floristische und faunistische Daten .................................................................. 4

3.1 Datenquellen................................................................................................................. 4

3.2 Floristisches und faunistisches Potenzial des aktuellen Standortes ................................ 5

3.3 Vorkommen europarechtlich relevanter Arten im Wirkraum ............................................ 6

4 Wirkungsanalyse, Bewertung aus der Sicht des speziellen Artenschutzes . 11

4.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ....................................................... 11

4.2 Tierarten des Anhang IV FFH-Richtlinie ...................................................................... 11

4.3 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ...................................... 15

5 Zusammenstellung der erforderlichen Maßnahmen ....................................... 16

6 Anhang Karte .................................................................................................... 17

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Ullrich Heckes Monika Hess München, 15.06.2020 München, 15.06.2020

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Bebauungsplan "GE/SO Linda III" Europäischer Artenschutz

15.06.2020 1

1 Ausgangspunkt, Aufgabenstellung

Die Grundvermögen Lindahof GmbH Passau, vertreten durch Herrn H. Antesberger, betreibt auf dem Anwesen Flur-Nr. 365/1, Gemarkung Zeitlarn, Vilshofen a. d. Do-nau, die Entwicklung des Gewerbe/Sondergebietes "Linda III". Es sind zwei einge-schränkte Gewerbegebietsparzellen geplant (GE 1 mit etwa 7.700 m2 und GE 4 mit etwa 14.000 m2) und zwei Sondergebiete für Einzelhandelsbetriebe (SO 2 mit etwa 5.400 m2 und SO 3 mit etwa 7.200 m2). Hinzu kommen im nördlichen Bereich eine Er-schließungsstraße mit Wendemöglichkeit und ein Regenrückhaltebecken. Die Fläche des Geltungsbereichs beläuft sich auf rund 5,6 ha.

Das z. T. sehr naturnahe Umfeld des geplanten Standortes weist ein Potenzial als Lebensraum geschützter und europarechtlich relevanter Tierarten auf. Solche Arten könnten bei der Realisierung des Vorhabens soweit beeinträchtigt werden, dass Tat-bestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden (Tötung, Störung, Beeinträchti-gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Zu dieser Frage ist insofern eine Unter-suchung erforderlich. Deren Ergebnisse sollen den Aufsichtsbehörden die "spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)" ermöglichen.

Weiterer Gegenstand der Untersuchung ist es, ggf. Möglichkeiten zu Vermeidung, Verminderung oder Kompensation rechtlich relevanter Verluste oder Beschädigun-gen aufzuzeigen.

Abb. 1 Lage des Geltungsbereichs des B-Planes "Linda III" (pink) am Ortsrand von Vilshofen a. d. Donau

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Bebauungsplan "GE/SO Linda III" Europäischer Artenschutz

Stand 15.06.2020 2

2 Beschreibung des Vorhabens, Wirkraum/Wirkfaktoren

2.1 Beschreibung des Vorhabens

Die Zusammenstellung der im Kontext relevanten Angaben erfolgt i. W. nach "Bebauungs-plan mit integriertem Grünordnungsplan 'GE/SO Linda III' (Gemarkung Zeitlarn, Stadt Vils-hofen, Landkreis Passau, Regierungsbezirk Niederbayern)" in der Fassung vom 15.06.2020. Zu weiteren Angaben bzw. Details vgl. dort.

Das Ziel des Bebauungsplanes ist die Umsetzung von eingeschränkten Gewerbege-biets- und Sondergebietsflächen; konkret geplant sind eine Tankstelle im Westen sowie Einzelhandel/Discount mit entsprechenden Kfz-Stellplätzen. Die Baukörper können eine Länge > 50 m und eine Höhe von 10 m aufweisen.

Erschlossen wird das Grundstück über eine Stichstraße im Norden (mit Wendeanlage am Ostende). Durch den geplanten Ausbau der St 2083 "Eichendorf-Vilshofen-B 8" wird eine neue Verbindungsachse südöstlich der Stadt Vilshofen geschaffen. Somit kann das neue Gebiet über die geplante Umgehungsstraße oder von Süden her kommend über die Aidenbacher Straße erreicht werden.

Das "Ur-Gelände" des Geltungsbereichs besitzt ein Gefälle in Richtung Nordost und die Höhen ändern sich um etwa 17 m von West nach Ost und um etwa 9 m von Süd nach Nord. Der tiefste Punkt, nordöstlich der Fläche, liegt bei etwa 347 m ü. NN. Um die Erschließung zu gewährleisten sind Aufschüttungen geplant; die Verände-rung der Geländehöhen ist im Osten auf etwa + 9 m und im Westen auf - 2 m be-grenzt.

Mit der Umsetzung erfolgt eine umfangreiche Versiegelung des Geländes (0,8 = Typ A, "hoher Versiegelungsgrad"). Das anfallende Niederschlagswasser wird einer zent-ralen Versickerungsanlage zugeführt, die in einem Rückhalteraum am Nordrand des Geltungsbereichs an der Dobelböschung angeordnet wird (Länge gut 150 m, Fläche 0,5 ha [alles inkl. Böschungen]).

Die obligate Reinigung (Filterung) des anfallenden Niederschlagwassers erfolgt in einem geeigneten Absetzraum.

Um eine möglichst diffuse Ableitung des anfallenden Niederschlagwassers in den Dobelgraben zu erhalten, soll die geringe Sickerfähigkeit des natürlich anstehenden Bodens genutzt werden. Zu diesem Zweck werden unter den Muldenflächen Kiesri-golen angelegt, die das nun gereinigte Niederschlagwasser erneut sammeln. Durch den sich einstellenden Wasserspiegel in den Rigolen und dem daraus resultierenden Potenzialgefälle des Porenwassergehaltes zwischen anstehendem Boden und Rigole bildet sich langfristig eine Sickerlinie von der Rigole zum Dobelgraben im anstehen-den Boden aus. Auf diese Weise wird das anfallende Niederschlagwasser ohne Ab-flussspitzen dem Vorflutgewässer zugeführt.

Die Zuleitung erfolgt im Norden durch einen offenen Graben.

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Bebauungsplan "GE/SO Linda III" Europäischer Artenschutz

Stand 15.06.2020 3

Der Rückhalteraum wird auf ein 100-jährliches Regenereignis ausgelegt, so dass es bis zum Eintritt größerer Jährlichkeiten zu keinem oberflächlichen Abfluss in den Dobelgraben kommt.

Auch während der Bauphase werden umfangreiche Vorkehrungen getroffen, um un-kontrollierte Abflüsse, v. a. auch bei Starkregenereignissen, zu verhindern (Wasser-management: Erdwälle, Gräben mit Ableitung in RÜB, temporäre Auffangbecken, kein Wasser ohne Reinigung in den Dobel).

Es wurde ein beispielhaftes Beleuchtungskonzept für die Erschließungsstraße und mutmaßliche dobelnahe Stellflächen (z. B. Parkplätze) erstellt. Das Konzept dient da-zu, eine Vorstellung von der möglichen projektbedingten Aufhellung der bedeutsa-mer Gehölzbestände im nördlichen Nahbereich des B-Plan-Areals zu entwickeln (be-deutsam für lichtsensible Fledermäuse, Zeitraum April bis Oktober).

2.2 Wirkraum/Wirkfaktoren

Mit den o. g. Eckpunkten der Planung sind grundsätzlich folgende Wirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt möglich:

(1) Tötung fluchtunfähiger Tiere oder Zerstörung von Wuchsorten von Pflanzen bei der Freimachung des Baufeldes [Bauphase];

(2) Vergrämung empfindlicher Tierarten als Folge der Erdarbeiten bzw. der Errich-tung von Stellflächen und Gebäuden [Bauphase: Baubetrieb mit Schall- und ggf. auch Lichtemissionen, Erschütterungen, Anwesenheit des Menschen auf dem Gelände];

(3) unkontrollierte Starkregenabflüsse mit der Folge von Feinmaterial-Einschwem-mungen, ggf. belastet, in den unterliegenden Dobelgraben [Bauphase];

(4) Eintrag von Bodenmaterial in den Dobel bei der Herstellung der Böschungen/ Geländeauffüllungen [Bauphase];

(5) Beleuchtung der Baustelle [Bauphase: Anlockung nachtaktiver Fluginsekten, Störung Fledermäuse];

(6) dauerhafter Lebensraumentzug in der Größenordnung von etwa 3,5 ha [Be-triebsphase];

(7) Störung durch regelmäßige Kunden- und Lieferverkehre, Personalfahrten, An-wesenheit von Menschen auf dem Gelände [Betriebsphase; Lärm, optische Sti-muli];

(8) dauerhafte Veränderung des Wasserregimes (quantitativ/qualitativ) im unter-liegenden Dobelgraben, im Zusammenhang mit der Geländeauffüllung (grund-wasserführende Schichten) und der Versiegelung (Oberflächenabfluss) [Be-triebsphase];

(9) Beleuchtung der Erschließungsstraße, der Parkplätze, der Gebäude etc. [Be-triebsphase : Anlockung nachtaktiver Fluginsekten, Störung Fledermäuse];

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(10) hohe Gebäude bzw. Gehölzpflanzungen mit Kulissenwirkung in angrenzenden Freiflächen [Betriebsphase].

Von den o. g. Faktoren sind die grundsätzlich am weitesten reichenden Wirkungen die Kulissenbelastung von Freiflächen durch Gebäude und Gehölzpflanzungen, die Veränderung des Wasserregimes im Vorfluter sowie die Lichtemissionen. Danach wird der potenzielle Wirkraum, zugleich Untersuchungsgebiet [= UG], wie folgt ab-gegrenzt:

die Allinger Straße im Westen;

der südlich die Ortsumfahrung (St 2038) begleitende Rad-/Fußweg im Norden;

der Bereich des Radweg-Durchlasses des Dobels im Osten;

die Südgrenze des Dobel-Waldes mit 100 m-Erddeponie, die Äcker westlich Al-ling, auch über den Alten Kirchweg nach Süden hinaus, und die Grenze des Gel-tungsbereichs im Süden.

Dieses Areal beläuft sich auf etwa 17 ha (vgl. Karte 1 im Anhang).

3 Floristische und faunistische Daten

3.1 Datenquellen

Durch die umfangreichen Untersuchungen zur Ortsumfahrung Vilshofen ist die euro-parechtlich relevante Flora und Fauna des aktuellen UG gut bekannt. Die entspre-chenden Artvorkommen sind in der folgenden, planfestgestellten Unterlage1 doku-mentiert2:

Quelle 1 [= Q1]: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Geplante Ortsumgehung von Vilshofen (St 2083), Schlussbericht. - Landschaft + Plan Passau, Landschaftsarchitekt Thomas Herrmann, Neuburg am Inn & Büro für angewandte ökologische Planung Dipl.-Ing. Harry Lipsky, Falkenberg; im Auftrag Staatliches Bauamt Passau; Stand Februar 2008.

Trotz der z. T. älteren Bestandsaufnahmen, auf denen die Unterlage fußt (überwie-gend 2007, auch 2005-2006, ausnahmsweise 2002 und 2003, vgl. l. c. S. 21 f), ist da-von auszugehen, dass sie für die gegenständliche Untersuchung noch Gültigkeit ha-ben3. Das aktuelle UG ist zur Gänze in dem damaligen zur Ortsumgehung einge-schlossen. Nach den Daten sind Vorkommen von Fledermäusen (diverse Arten), der Haselmaus, der Zauneidechse und des Schwarzen Grubenlaufkäfers sowie eine Reihe von überwiegend häufigeren Vogelarten anzunehmen.

1 Planfeststellungsbeschluss Staatsstraße 2083 Eichendorf - Vilshofen a. d. Donau - B 8 Ortsumgehung Vilshofen zwischen Alling (St 2083) und Witzling (B 8) von Bau-km 0+201 bis 0+000 (Ausbaubereich) und Bau-km 0+000 bis 2+917,904 (B 8), Landshut, den 15.7.2011. 2 Auf eine Abschichtliste kann insofern verzichtet werden. 3 Dies ergibt sich u. a. auch daraus, dass mit Realisierung der Planung zur Ortsumgehung umfangreiche Vermeidungs- bzw. CEF- und FCS-Maßnahmen umgesetzt wurden, zur Stabilisierung der vom Straßen-bauvorhaben betroffenen Artvorkommen.

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Bei den Fledermäusen kann sich die Analyse (zusätzlich) auf eine jüngere Untersu-chung stützen:

Q2: Referenzdatenerhebung Fledermäuse/St 2083 Ortsumgehung Vilshofen, Zeitraum 2011-2012. - Landschaft + Plan Passau Landschaftsarchitekt Thomas Herrmann, Neuburg, und Dipl.-Biol. Susanne Morgenroth, Patersdorf; im Auftrag Staatliches Bauamt Passau; Stand November 2012.

Dito Haselmaus:

Q3: St 2083 Ortsumgehung Vilshofen, Haselmauserfassung 2013 Erläuterungsbericht. - Land-schaft + Plan Passau Landschaftsarchitekt Thomas Herrmann, Neuburg, und Dipl. -Biol. Su-sanne Morgenroth Patersdorf; im Auftrag Staatliches Bauamt Passau; Stand Juli 2014.

Ähnliches gilt für die Zauneidechse (Untersuchung 2019 im Geltungsbereich und an-grenzend, vier Begehungen):

Q4: Bebauungs- und Grünordnungsplan Gewerbegebiet "GE Solla III", Stadt Vilshofen. Ar-tenschutzrechtlicher Beitrag. Team Umwelt Landschaft G+S, Fritz Halser und Christine Pronold, Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekten, Deggendorf; Stand 22.10.2019.

Schließlich liegen auch für das Vorkommen des Schwarzen Grubenlaufkäfers aktuel-lere Daten vor:

Q5: Bebauungs- und Grünordnungsplan Gewerbegebiet "GE Solla III", Stadt Vilshofen. Ar-tenschutzrechtlicher Beitrag. Dipl.-Biol. Sebastian Zoeder o. D. in: Team Umwelt Landschaft G+S, Fritz Halser und Christine Pronold, Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekten, Deggendorf; Stand 22.10.2019.

Q6: Franzen, M. & W. Lorenz (2014): Untersuchungen zum Vorkommen des Schwarzen Gru-benlaufkäfers (Carabus nodulosus) in Niederbayern - Folgeuntersuchungen 2013-2014. - Faunaplan Tutzing, 177 S.; im Auftrag der Regierung von Niederbayern (Höhere Natur-schutzbehörde).

Q7: Franzen, M. (2018): Ortsumgehung Vilshofen (St 2083) - Monitoring Schwarzer Gruben-laufkäfer 2018. - Unpubl. Bericht im Auftrag des Staatlichen Bauamts Passau.

Q8: Franzen, M. (2007): Ortsumgehung Vilshofen (St 2083). Untersuchungen zum Vorkom-men des Schwarzen Grubenlaufkäfers (Carabus nodulosus) und spezielle artenschutzrecht-liche Prüfung (saP). - Unpubl. Gutachten im Auftrag des Staatlichen Bauamtes Passau, über Landschaft + Plan Passau, Büro für angewandte ökologische Planung, Falkenberg, 7 S.

3.2 Floristisches und faunistisches Potenzial des aktuellen Standortes

Das UG mit dem Geltungsbereich des B-Plans liegt in Höhen von 320 bis 360 m ü. NN im Naturraum 408 "Passauer Abteiland und Neuburger Wald", Untereinheit 408. 02 "Zeitlarner Wolfachtal". Die potenzielle natürliche Vegetation sind der Zittergras-seggen-Hainsimsen-Buchenwald im Komplex mit Zittergrasseggen-Waldmeister-Buchenwald, örtlich Zittergrasseggen-Stieleichen-Hainbuchenwald.

Der Geltungsbereich besteht i. W. aus einer nach Nordost geneigten Fläche, die der-zeit als Acker genutzt wird. Am Südrand befindet sich eine Baumreihe. Nordöstlich des Gebietes stockt ein Gehölzbestand. Im Nordwesten ist die Fläche durch alten Streuobstbestand abgegrenzt, östlich davon - zwischen dem Obstbaumbestand und

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dem Beginn der Dobel-Gehölze - befindet sich auf einer dreieckigen Parzelle eine jüngere Heckenpflanzung.

Im nordöstlich angrenzenden Waldgebiet ist der Linda-Dobel als Biotop 7345-0032-001 "Gehölzsaum am Bach südlich von Lindahof" erfasst4. Im Osten grenzt eine Erd-deponie des Staatlichen Bauamtes an den Geltungsbereich an, im Süden intensiv ge-nutzte landwirtschaftliche Flächen, im Westen und Südwesten Straßen und Siedlung/ Gewerbe.

3.3 Vorkommen europarechtlich relevanter Arten im Wirkraum

Pflanzen

Nach Q1 ergaben die Erhebungen im Rahmen des LBP zur Ortsumgehung Vilshofen, deren Untersuchungsgebiet den Geltungsbereich des B-Plans mit Arrondierung mit einschließt, keine Hinweise auf Wuchsorte von Pflanzen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.

Fledermäuse

Nach Q2 wurde von S. Morgenroth in der Saison 2011/2012 der Linda-Dobel auf flug- bzw. rufaktive Fledermäuse untersucht. In drei abgegrenzten Teilflächen C2, C10 und C12 - im zentralen Mittelteil des Linda-Dobel-Waldes, am Gehölzrand des oberen Teils des Linda-Dobels und nördlich der Ortsumfahrung im Dobel "Hanner-berg", 400 m östlich Lindahof. Es wurden drei Transekte bearbeitet, zusätzlich er-folgten Netzfang und Batcorder-Aufnahmen an jeweils einem Standort im oberen Teil des Dobels. Die Teilfächen C11 und C2 liegen innerhalb des aktuellen UG.

Folgende Arten wurden nachgewiesen: EHZk D BY kurz Arten Nutzung str1 str2 str3 Licht

g V Mmys Kleine Bartfledermaus regelmäßig x (x) X u V 2 Mbra Große Bartfledermaus* regelmäßig x (x) X g Mnat Fransenfledermaus* (selten) x X u 2 3 Mbec Bechsteinfledermaus (selten) x X g V Mmyo Großes Mausohr selten (x) x X g Mdau Wasserfledermaus* regelmäßig x (x) X g Ppip Zwergfledermaus regelmäßig x O u Pnat Rauhautfledermaus* (regelmäßig) x O u D 2 Nlei Kleinabendsegler* (selten) x O

4 Beschreibung Stand 1985: "In einer Talschlucht fließender, kleiner Bachlauf, dessen fragmentarisch erhaltener Erlengehölzsaum sich an dem zum Bach abfallenden Hängen durch einen alten, hallenartigen Mischwald mit Buchen-Hainbuchendominanz zu einem mächtigen Bestand erweitert. Die Krautschicht ist teilweise gut entwickelt, nimmt jedoch zu den Hangrändern immer mehr ab. Auffällig ist der relativ hohe Anteil an Totholz im Bachbereich. Während sich an der Südseite des Baches ein größeres Band eines geschlossenen Fichtenforstes anschließt, ist die Nordseite nur sporadisch mit Fichten durchsetzt.

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EHZk D BY kurz Arten Nutzung str1 str2 str3 Licht u V Nnoc Großer Abendsegler* (regelmäßig) x O u G 3 Enil Nordfledermaus (regelmäßig)

O

u G 3 Eser Breitflügelfledermaus (selten) x O ? D 2 Vmur Zweifarbfledermaus (selten) (x) x O u 2 3 Bbar Mopsfledermaus* regelmäßig (x) x X g V Paur Braunes Langohr* (regelmäßig

bis häufig) x X

Tab. 1 Fledermäuse. Vorkommen im Linda-Dobel 2011/2012, nach Q2

Erläuterungen: EHZk - Erhaltungszustand in der kontinentalen Region in Bayern: u - ungüns-tig/unzureichend, g - günstig; D, BY - Status nach Roter Liste Deutschland (D) bzw. Bayern (BY): 2 - stark gefährdet, 3 - gefährdet, D - Datenlage ungenügend, G - Gefährdung anzunehmen, V - Art der Vorwarnliste; Arten - Art mit * obligater bzw. regelmäßiger Nutzung von Baumquartieren; Nutzung: Registrierung von flug- und rufaktiven Individuen, geklammert = die Art ist methodisch bedingt unterrepräsentiert; Flugverhalten/Jagd5: x bei str1 = strukturgebunden, x bei str2 = be-dingt strukturgebunden, x bei str3 = wenig strukturgebunden, x in Klammern - untergeordnetes Verhalten; Licht: x = lichtscheu bei Jagd und/oder Transferflügen, o - dito opportunistisch6.

Sonstige Säugertierarten

Nach Q3 kommt die Haselmaus im Linda-Dobel vor (innerhalb UG). S. Morgenroth gelangen durch gezielte und systematische Nachsuche in der Saison 2013 für den genannten Waldbereich verschiedene Nachweise (Kastenfunde, Freikobelfunde, Kot- und Fraßspuren, Sicht).

Biber: Nach Q1 konnten bei den Geländearbeiten zur Ortsumfahrung Fraßspuren des Bibers entlang der Wolfach registriert werden. Fischotter: Nach Q1 gelang S. Morgenroth der Fund einer Losung unterhalb der Eisenbahnbrücke über die Wolfach. Beide Nachweise liegen deutlich außerhalb des aktuellen UG; sowohl Biber als auch Otter sind auch mangels geeigneter Habitate im Geltungsbereich auszu-schließen.

5 aus Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse. einer Arbeitshilfe für Straßenbau-vorhaben im Freistaat Sachsen. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Dresden, 31.12.2012 6 nach Voigt, C.C, C. Azam, J. Dekker, J. Ferguson, M. Fritze, S. Gazaryan, F. Hölker, G. Jones, N. Lea-der, D. Lewanzik, H.J.G.A. Limpens, F. Mathews, J. Rydell, H. Schofield, K. Spoelstra, M. Zagmajster (2019): Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Beleuchtungsprojekten. - EUROBATS Publication Series No.8 (deutsche Ausgabe). UNEP/EUROBATS Sekretariat, Bonn, Deutschland, 68 Seiten.

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Vögel EHZk § D BY Kürzel Arten ÖG Status * b

t Fa Jagdfasan N! BV

B:u s

V Ha Habicht W G B:g s

Mb Mäusebussard KHO G

B:g s

Tf Turmfalke KHO G * b

Rt Ringeltaube KHO BV

* b

Bs Buntspecht W BV * b

E Elster KHO BV

* b

Ei Eichelhäher W BV * b

Rk Rabenkrähe KHO BV

* b

Bm Blaumeise Wa BV * b

K Kohlmeise W BV

* b

Tm Tannenmeise Wn BV * b

Sum Sumpfmeise Wa BV

B:u b 3 V Rs Rauchschwalbe U BV * b

2 Wls Waldlaubsänger Wz BV

* b

Zi Zilpzalp W BV * b

Su Sumpfrohrsänger KHO BV

* b

Mg Mönchsgrasmücke W BV * b

Gg Gartengrasmücke W BV

* b

Wg Wintergoldhähnchen Wn BV * b

Sg Sommergoldhähnchen Wn BV

* b

Kl Kleiber W BV * b

Gb Gartenbaumläufer Wa BV

* b

Z Zaunkönig W BV * b 3

S Star Wa BV

* b

A Amsel W BV * b

Sd Singdrossel W BV

* b V

Gs Grauschnäpper Wa BV * b

R Rotkehlchen W BV

* b

He Heckenbraunelle W BV * b

B Buchfink W BV

* b

Gim Gimpel W BV B:g b V

G Goldammer KHO BV

Tab. 3 Vögel, Vorkommen im Linda-Dobel mit Umgebung 2003/2005, nach Q1

Erläuterungen: EHZk - Erhaltungszustand in der kontinentalen Bioregion: u - ungünstig/unzurei-chend, g - günstig, * günstig, Allerweltsarten nach BayLfU, B - Brutvorkommen; § - Schutzstatus: b - besonders geschützt, s - streng geschützt nach BNatSchG. D, BY- Gefährdungsgrad nach Roter Liste Deutschland (D), Bayern (BY): 2 - Stark gefährdet, 3 - gefährdet, V - Vorwarnliste. kurz - Art-kürzel; ÖG - Ökologische Gruppen: K - Bäuerliche Kulturlandschaft: KHO - Kulturlandschaft, halb-offen (mit Gebüschen, einzelnen Bäumen); N! - eingebürgerte Art, Besatz; U - synanthrope Arten der Siedlungen; W - Wald: W - allgemein, i.W. Laub- und Mischwald, Wa - Auwald, Feuchtwald, Wz - tendenziell submontan/zonal (Buche); Status - BV - Brutvogel, G - Gast.

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Nach Q1 wurde der Planungsumgriff der Ortsumgehung Vilshofen in den Jahren 2003 und 2005 avifaunistisch untersucht (H. Lipsky), inkl. des aktuellen UG. Dabei wurden bedeutsame Arten, i. W. Arten der damaligen Roten Listen, punktgenau und quantitativ erfasst. Die übrigen Arten wurden abschnittsbezogen qualitativ erfasst, mit Abschätzung des Brutstatus.

Für den saP-Abschnitt 1 der Ortsumgehung, der das aktuelle UG umfasst, wurden die oben zusammengestellten Artnachweise zusammengestellt (Tab. 2); das Artenin-ventar für den entscheidenden Teil des UG, den Linda-Dobel, erscheint plausibel und die Verhältnisse dort dürften auch in den letzten 15 Jahren vergleichsweise stabil gewesen sein (vgl. z. B. die Beschreibungen zur Biotopausweisung mit Stand 1985, auch eigene Feststellungen im Gelände 2007 vs. 2014 vs. 2018):

Zauneidechse

Nach Q1 wurde ein Vorkommen der Zauneidechse im saP-Abschnitt 2 der geplanten Ortsumgehung (Höhe Galgenberg) an einer südost-exponierten Bahnböschung kar-tiert. Der Nachweisbereich liegt deutlich jenseits des aktuellen UG.

Im Geltungsbereich wurde 2019 eine Reptilienkartierung mit Fokus auf die Zaun-eidechse durchgeführt (vier Begehungen, vgl. Q4). Dabei konnte nur im Norden des Geltungsbereichs, östlich der Streuobstwiese und nördlich der Heckenpflanzung, ein Individuum beobachtet werden.

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling

Von der Art ist nach Q1 nur ein Vorkommen in einem Feuchtgebiet mit Brachen im Talbereich der Wolfach bekannt. Im UG und speziell im Geltungsbereich ist die Art nicht nachgewiesen und mangels Habitaten auch nicht zu erwarten.

Schwarzer Grubenlaufkäfer

Aus dem UG und angrenzend sind derzeit drei Teilpopulationen des Schwarzen Gru-benlaufkäfers bekannt: ein größerer Bestand im Linda-Dobel (Q5 bis Q8), ein kleine-res Vorkommen in der Wolfachleite, das über ein technisches Gerinne im Radweg-durchlass unter der Ortsumgehung locker an den Bestand im Linda-Dobel angebun-den ist (Q7), sowie ein weiteres, wahrscheinlich ebenfalls locker an das Vorkommen im Linda-Dobel angebundenes Vorkommen in dem rund 300 m südlich parallel zum Linda-Dobel verlaufenden Taleinschnitt im Bereich des Alten Kirchweges (Q6). Darü-ber hinaus sind Grubenlaufkäfer-Vorkommen in der weiteren Umgebung nur aus der linken Donauleite gegenüber dem Stadtgebiet Vilshofen bekannt (Q6).

Die erstgenannte zentrale Teilpopulation im Linda-Dobel liegt innerhalb des poten-ziellen Wirkraums des gegenständlichen Vorhabens (UG).

Zur Beschreibung des Status greifen wir primär auf die aktuelle Untersuchung 2018 (Q7) zurück. Bei dieser erfolgten insgesamt drei Begehungen mit Handsuchen, zwei Nachsuchen nach maximal laufaktiven Tieren im Frühsommer (01. und 15.05.2018)

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und eine Suche im Winterquartier im Herbst (21.10.2018). Die Position jedes gefun-denen Käfers wurde mit einem GPS-Gerät eingemessen und zusätzlich ggf. das Ge-schlecht notiert. Außerdem erfolgte eine Abgrenzung des Kernlebensraums der Art; dazu wurde die Lage der relevanten Lebensraumstrukturen - Rinnsale und flach überströmte Rohboden-Schlammflächen - ebenfalls mit dem GPS eingemessen.

Im Zuge der Erhebungen wurden insgesamt 31 Individuen der Art gefunden, davon elf bei den beiden Frühsommer-Kartiergängen und 20 bei der Herbstbegehung. 29 Sichtungen erfolgten im Hauptlebensraum im Linda-Dobel.

Insgesamt sind die Beobachtungszahlen - besonders im Vergleich mit Erfahrungs-werten aus anderen Beständen (vgl. Q6) - als sehr hoch zu bezeichnen. Dies betrifft besonders die schnelle Nachweisbarkeit im Winterlager. Im Mittel konnten hier bei den nur stichprobenhaften Untersuchungen in etwa in jeder zweiten Struktur Tiere entdeckt werden.

Im Linda-Dobel erstrecken sich augenscheinlich sehr gut geeignete Habitatflächen (= Kernlebensraum: i. W. nasse bis flach überströmte schlammige, lehmige oder kiesige Rohbodenflächen, flache Gerinne) über eine Gesamtlänge von rund 500 m Linear-struktur (440 m Hauptgerinne + 60 m Zuläufe von Süden). Die aktuell durch Nach-weise belegte Präsenzstrecke beläuft sich auf rund 400 m, was einer Fläche von rund 5.400 m² Kernlebensraum entspricht. Rechnet man direkt angrenzende trockenere Waldbereiche in den untersten Hanglagen als Bewegungskorridore und Standorte für Winterquartiere hinzu, dürfte sich die von der Art genutzte Fläche auf rund 1 ha summieren. Den dauerhaft trockenen Waldbeständen in den mittleren und oberen Hanglagen des Dobels dürfte vor allem noch eine Funktion als Puffer gegen Einträge (u. a. Feinsedimente) zukommen.

In westlicher Richtung wird die besiedelbare Fläche durch einen aufgelichteten Be-reich mit einigen gestürzten Bäumen begrenzt, in dem das Gerinne stark grabenartig eingetieft und dicht mit Stauden überwachsen ist. Direkt oberhalb dieses Bereichs weist der Bach zusätzlich eine nur noch temporäre Wasserführung auf. Eine dauer-hafte Besiedlung durch die Art ist hier nicht vorstellbar. Im Unterlauf wird das Ende des Lebensraums durch den Übertritt des Gewässers in Offenland markiert (vgl. Kar-te 1).

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4 Wirkungsanalyse, Bewertung aus der Sicht des speziellen Artenschutzes

4.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Bedeutsame Pflanzen sind aus dem UG nicht bekannt. Tatbestände des § 44 Abs. 1 sind daher auszuschließen.

4.2 Tierarten des Anhang IV FFH-Richtlinie

Fledermäuse

Im Zuge des Vorhabens stehen weder mögliche Quartiere in Bäumen ("Baumfleder-mäuse"), noch solche in Gebäuden ("Hausfledermäuse") zur Disposition: Rodungen sind nicht vorgesehen und im Bereich der Flächeninanspruchnahme existieren auch keine Gebäude. Eine direkte Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im UG nachgewiesenen Arten (vgl. Kap. 3.3, Tab. 1), verboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, ist damit nicht zu erwarten.

Indirekte Belastungen für Baumquartiere erscheinen am Nordrand des Geltungsbe-reichs vorstellbar, wo zukünftig beleuchtete Flächen an den Rand des Dobelwaldes heranreichen könnten. Damit wäre es grundsätzlich vorstellbar, dass die Öffnung ei-nes Baumquartieres angestrahlt wird. Es ist bekannt, dass einige Fledermausarten einen beleuchteten Ein- und Ausflug aus dem Quartier strikt meiden bzw. das Quar-tier aufgeben. Eine Quartierbelastung durch Licht kann darüber hinaus auch durch eine allgemeine Aufhellung entstehen. Nach BCT (20157) "liegen die durchschnittli-chen Luxwerte für den Ausflug [von Fledermäusen] aus Sommerquartieren zwischen 1 Lux für spät ausfliegende Tiere und 14 Lux für früh ausfliegende Tiere".

Um zu prüfen, ob und in welchem Umfang die zu erwartenden Lichtemissionen aus dem Geltungsbereich grundsätzlich Wirkungen auf die örtliche Fledermausfauna ent-falten können, wurde ein "Beleuchtungskonzept" für eine vorgestellte realistische Belegung der dobelnahen Teilflächen des Geltungsbereichs erstellt (Erschließungs-straße, auch z. B. angrenzende Stellflächen/Parkplätze, ELMA 20208).

Nach dem gewählten Szenario werden die Bäume des Dobelwaldes nicht direkt an-gestrahlt. Darüber hinaus ist bezüglich der möglichen Quartierbelastung durch Licht festzustellen, dass gemäß des Beleuchtungskonzeptes die allgemeine Beleuchtungs-stärke im Bereich der angrenzenden Baumbestände (Dobel-Wald, Obstbäume) auch im ungünstigen Fall zur Nachtzeit deutlich unter 1 Lux liegen wird. Die zu erwarten-den Beleuchtungsstärken sollten insofern für Fledermäuse, die möglicherweise in Bäumen in der Nähe des Geltungsbereichs Quartier nehmen, keine Auswirkung auf den Ausflug haben.

7 Collins, J. (Hrsg., 2016): Bat Surveys for Professional Ecologists: Good Practice Guidelines (3rd edn). - The Bat Conservation Trust, London. ISBN-13 978-1-872745-96-1 8 Elma - Ingenieurbüro für Elektroplanung u. Management GmbH Stefan Ritt, Projekt "Lidl Vilshofen", 02.03.2020, 25.03.2020 und 15.06.2020

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Was mögliche Transferflüge für strukturgebunden fliegende Arten (nachgewiesen: Kleine und Große Bart-, Fransen-, Bechstein-, Wasser- und Mopsfledermaus, Großes Mausohr und Braunes Langohr) anbelangt, ist festzustellen, dass die Gehölze des Dobels mit Streuobstbestand nach Westen unmittelbar auf den Kreisel Aidenbacher Straße und Gewerbegebiet treffen (vgl. Karte). Spätestens hier endet also die Leit-struktur und die Tiere müssen umkehren bzw. für sie unwirtliche Flächen überque-ren. Maximal könnte also das Endstück der lokalen Leitstruktur betroffen sein, was eine mögliche Belastung deutlich relativiert.

Daher und insgesamt ist anzunehmen, dass bei den nachgewiesenen flugaktiven Tie-ren die Jagd im Vordergrund steht. Da die hochwertigen Gehölze nicht angetastet werden, bleibt diese Funktion grundsätzlich erhalten. Allerdings kann bei sog. "licht-scheuen" Arten auch die Jagd durch Beleuchtung gestört werden (nachgewiesene lichtscheue Arten vgl. Tab. 1 in Kap. 3.3: die Arten der Gattung Myotis sowie Mops-fledermaus und Braunes Langohr). Da der Bereich, in dem im ungünstigen Fall eine Beleuchtung wirksam werden könnte, mit etwa 70 m Streuobstbestand + 65 m Wald-saum relativ klein ist (im Verhältnis zu den Aktionsräumen der Individuen) - ist ein Ausweichen für die betroffenen Individuen durchaus vorstellbar und die assoziierten Fortpflanzungs- und Ruhestätten wären damit nicht nennenswert belastet (Beein-trächtigung verboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3).

In dem o. g. Szenario konnte für die Zufahrtstraße der Zielwert von < 0,1 Lux9 auch für die nächstgelegenen Jagdbiotope weitgehend eingehalten werden. Unter Ein-beziehung einer Parkplatzbeleuchtung, werden die Werte allerdings randlich bzw. kleinflächig deutlicher überschritten; sie liegen maximal bei 0,31 lux. In einem sol-chen Fall wären ggf. zusätzliche Minimierungsmaßnahmen erforderlich, z. B. Zeitbe-grenzung der Beleuchtung.

Insgesamt dürften die hier beispielhaft prognostizierten Störungen nicht geeignet sein, eine Negativwirkung auf die Populationen (verboten n. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) bzw. indirekte Beeinträchtigungen der assoziierten Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszulösen (verboten n. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Jedenfalls sind bei Einhaltung einer Aufhellung von maximal 0.1 Lux an den nähest gelegenen Gehölz-beständen (Vermeidungsmaßnahmen V1) bei den Fledermäusen keine Tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.

9 "Im Allgemeinen ist der Sehsinn der Fledermäuse an schwache Lichtintensitäten angepasst (Shen et al. 2010). Es ist bekannt, dass schon geringe Lichtstärken, welche mit ungefähr 0,1 lx vergleichbar mit denen einer typischen Vollmondnacht sind, die Flugaktivität von Fledermäusen beeinflussen. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass die Einheit Lux (Symbol lx) über die spektrale Empfindlichkeit des Men-schen definiert ist und somit die Übertragbarkeit dieser Maßeinheit auf Tiere mit abweichender spekt-raler Empfindlichkeit problematisch ist. ...Wir werden im Weiteren diese Maßeinheit aber dennoch nut-zen, da sie die interdisziplinäre Kommunikation zwischen Biologen, der Beleuchtungsindustrie und Pla-nern erleichtert." nach Voigt, C.C, C. Azam, J. Dekker, J. Ferguson, M. Fritze, S. Gazaryan, F. Hölker, G. Jones, N. Leader, D. Lewanzik, H.J.G.A. Limpens, F. Mathews, J. Rydell, H. Schofield, K. Spoelstra & M. Zagmajster (2019): Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Beleuchtungsprojek-ten. - EUROBATS Publication Series No. 8 (deutsche Ausgabe); UNEP/EUROBATS Sekretariat, Bonn, Deutschland, 68 Seiten.

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Stand 15.06.2020 13

Sonstige Säugetierarten

Von den sonstigen Säugern kommt nur die Haselmaus im UG vor (vgl. Kap. 3.3). Die Art ist an größere Waldungen gebunden, in denen sie aber auch bzw. bevorzugt Saumstrukturen und Lichtungen besiedelt. Im Bereich der Flächeninanspruchnahme sind keine Habitate der Art vorhanden (Acker). In den angrenzenden Gehölzflächen des Dobels sind auf Höhe des Geltungsbereichs Vorkommen vorstellbar, die aber - da die Gehölze nicht in Anspruch genommen werden - nicht direkt belastet werden. Es ist allerdings darauf zu achten, dass im Zuge der Herstellung des Planums durch eine Böschungssicherung (Maßnahme V2) weder Gehölze noch Krautsäume über-schüttet werden, da Individuen der Art getötet und deren Habitate entwertet wer-den könnten (verboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3).

Soweit die Böschungssicherung gegen den Dobelwald gewährleistet ist (Maßnahme V2), sind auch bei der Haselmaus Tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vernei-nen.

Zauneidechse

Von der Art liegt nur ein aktueller Einzelfund im Norden des Geltungsbereichs vor, östlich der Streuobstwiese und nördlich der Heckenpflanzung. Der Fundort und die angrenzenden Bereiche mit Habitatpotenzial werden durch das Projekt nicht beein-trächtigt. Vorsorglich sollte aber am Südrand der Heckenpflanzung eine Böschungs-sicherung erfolgen (siehe oben).

Bei der Zauneidechse sind Tatbestände des § 44 Abs. 1 insgesamt auszuschließen, insbesondere wenn die Böschungssicherung gewährleistet ist (Maßnahme V2).

Schwarzer Grubenlaufkäfer

Auf Grund des beschriebenen Aktionsraums ist eine direkte Beeinträchtigung des Vorkommens durch vorhabensbedingte Flächeninanspruchnahme ausgeschlossen (vgl. Karte). Die Westgrenze des lokalen Habitats befindet sich auf Höhe des Nord-ostecks des Geltungsbereichs, etwa 30 m entfernt (nördlich) im Dobelwald; die west-lichsten Funde von Käfern gelangen etwa 45 m nordöstlich (vgl. Karte). Die westliche Grenze des Aktionsraums kann durch zwei aktuelle (unabhängige) Untersuchungen als gesichert gelten (vgl. Q5 und Q7).

Mögliche Wirkpfade, über die der Bestand dennoch beeinträchtigt werden könnte, betreffen die Wasserversorgung des Baches und seiner überwiegend rechtsseitigen Quellzubringer. Da der Geltungsbereich oberhalb des Aktionsraums der Population liegt, wäre sowohl eine Verringerung des Zustroms von (unbelastetem) Oberflächen-wasser als auch insbesondere von Grundwasser u. U. kritisch: Der Schwarze Gruben-laufkäfer ist obligat an Rohböden gebunden, die permanent mit einen dünnem Was-serfilm überzogen sind (Wasserstand < 1 cm Tiefe10); es erscheint gut möglich, dass bereits bei einem geringfügigen Wasserdefizit solche Flächen trockenfallen.

10 v. a. in Sumpf- und Sickerquellen, quellreiche Hängen, Quellrinnsalen, Bach-Schwemmkegel

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Stand 15.06.2020 14

Der Bach im Linda-Dobel hat insgesamt ein etwa 40 ha großes Einzugsgebiet, davon 15 ha von Westen bis zu dem Punkt, an dem der Aktionsraum des Grubenlaufkäfers im Dobel beginnt11. Von diesen 15 ha werden durch das Vorhaben knapp 3,5 ha, d. h. knapp ein Viertel, in hoch versiegelte Flächen umgewidmet. U. a. deshalb wurden die Maßnahmen der Entwässerung in besonderer Weise auf den Schutz der Artvor-kommens abgestellt (Maßnahme V3): Die Niederschläge werden einer zentralen Ver-sickerungsanlage (Länge 150 m) zugeführt. Die obligate Reinigung erfolgt in dem vorgelagerten Absetzraum. Danach wird das Wasser ohne Abflussspitzen der Dobel-sohle zugeführt (ausführlicher vgl. Kap. 2.1 oben). Die Vorkehrungen gelten auch für die Bauphase.

Was das Grundwasser anbelangt, wurde bei der vorhabenbezogenen Baugrunder-kundung mit punktuellen Aufschlüssen kein Grund- oder Schichtwasser angetrof-fen12. Der Untergrund, auf dem das Planum hergestellt werden soll, besteht bis in erbohrbare Tiefe aus schluffigem, halbfesten bzw. schwach feinsandigen Ton. Diese Tone weisen sehr geringe Durchlässigkeiten von weniger als 1 x 10-9 m/s auf; Nie-derschläge versickern nicht in den anstehenden Boden bzw. es erfolgt im Wesentli-chen ein oberflächiger Abfluss. Durch die der geplante Geländeveränderung - Auf-schüttungen bis + 9 m und Abgrabung bis -2 m - findet deshalb nur eine unwesentli-che bis keine Beeinflussung von Wasserwegsamkeiten im Untergrund statt13. Die im Bereich der Dobelsohle kartierten anstehenden Gleye und andere grundwasserbee-influsste Böden14 werden nicht berührt.

Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass dennoch bei den Erdbewegungen Sicker-wasser bzw. Quellschichten zu Tage treten, sollen diese vor dem Überschütten ge-fasst und mittels Sickerrohren mit Sickerschicht aus bodenstabilem Filtermaterial in den Unterhang des Dobelgrabens unterhalb abgeleitet werden (Maßnahme V4).

Unter Berücksichtigung der Maßnahmen V3 und V4 ist gewährleistet, dass die Popu-lation des Schwarzen Grubenlaufkäfers im Linda-Dobel nicht beeinträchtigt wird. Tatbestände des § 44 Abs. 1, insbesondere Nr. 3 (Beschädigung Fortpflanzungsstät-ten), sind nicht zu prognostizieren.

Anmerkung: Die Population des Grubenlaufkäfers im Linda-Dobel unterliegt im Zu-sammenhang mit der neuen Ortsumfahrung Vilshofen einem Monitoring, da Beein-trächtigungen im Zuge Vorhabens nicht auszuschließen waren (Erddeponie, An-schnitt grundwasserführender Schichten usw.). Bislang wurde in 2007 eine Nullauf-nahme (vgl. Q8) und in 2018, nach Fertigstellung der Straße, die erste Folgeuntersu-chung durchgeführt (vgl. Q7). Danach sind gegenüber "dem Zustand vor dem Bau keine Verluste von Lebensraumflächen oder offensichtliche Verschlechterungen der

11 eigene überschlägige Ermittlung 12 Geotechnischer Bericht, Bauvorhaben: Geländeauffüllung Linda III, Vilshofen; Gegenstand: Bau-grunderkundung, Baugrundgutachten; Projektnummer 19162222-2 (1. Ausfertigung). - IMH Ingenieur-gesellschaft für Bauwesen und Geotechnik mbH, Hengersberg, im Auftrag Grundvermögen Lindahof GmbH, Stand 08.11.2019. 13 spezielle Einschätzung des Baugrundgutachters http://www.imh-baugeo.de/ vom 24.02.2020 14 Übersichtsbodenkarte von Bayern 1 : 25.000 nach BayernAtlas

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Stand 15.06.2020 15

Habitatqualität im Linda-Dobel … erkennbar. Es handelt sich nach wie vor um ein sehr großes und individuenreiches Vorkommen".

4.3 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie

Der Geltungsbereich, soweit er für die Gewerbeflächen und die Erschließung in An-spruch genommen wird, trifft auf eine ausgeräumte Ackerfläche. Substanzielle Funk-tionen für die Brutvogelfauna sind insofern grundsätzlich sehr begrenzt. Am ehesten wäre mit einem Vorkommen der Feldlerche zu rechnen15. Dies kann aber sicher aus-geschlossen werden, da der Raum für die kulissenempfindliche Art zu eng ist: Im Norden stocken die Gehölze des Dobels und der Streuobstbestand, im Süden Sied-lung und Gewerbe sowie eine Baumzeile entlang des alten Kirchwegs und im Osten die Allinger Straße mit Gewerbe und Gehölzpflanzungen.

Für andere Vogelarten, die möglicherweise den Acker episodisch zu Rast und Nah-rungssuche nutzen (nachgewiesen im UG nach Q1 z. B. Turmfalke, Fasan, Ringeltau-be, Rabenkrähe), bietet die Fläche keine speziellen Funktionen; die betroffenen Indi-viduen können daher problemlos in angrenzende ähnliche Flächen ausweichen.

Damit sind direkte (tatbeständliche) Verluste durch die Flächeninanspruchnahme nicht zu erwarten.

Fernwirkungen des Vorhabens könnten durch Kulisseneffekte (neue hohe und massi-ve Gebäude) und durch Störungen in der Bau- und Betriebsphase entstehen. Was die Kulisseneffekte anbelangt, so befinden sich nur im Südosten und Osten Freiflächen, die durch die neuen Gebäude beeinträchtigt werden könnten (vgl. Karte). Alle diese Flächen sind aber durch Siedlung und insbesondere Gehölzbestände bezüglich der Kulissen stark vorbelastet, so dass Vorkommen entsprechender Arten bereits heute unwahrscheinlich sind. Nach Q1 wurden derartige Arten - i. W. Feldlerche, Schafstel-ze, Kiebitz - bei den Untersuchungen zur Ortsumfahrung auch nicht nachgewiesen.

Das Baufeld und die späteren Einrichtungen (Gebäude, Kfz-Verkehre und Anwesen-heit von Menschen) grenzen im Norden an potenzielle Vogelbiotope (Streuobst, Ge-büsch, Wald, z. T. mit Säumen). Nach Q1 umfasst das Brutvogelspektrum der "Wald-arten" i. W. häufige Kleinvögel16 wie Buntspecht, Eichelhäher, Blau-, Kohl-, Tannen- und Sumpfmeise, Zilpzalp, Mönchs- und Gartengrasmücke, Winter- und Sommer-goldhähnchen, Kleiber, Gartenbaumläufer, Zaunkönig, Star, Amsel, Singdrossel, Grauschnäpper, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Buchfink und Gimpel. Hinzu kommen Goldammer und Sumpfrohrsänger, die Säume bzw. (nitrophytische) Krautfluren be-setzen.

Alle diese Arten sind gegenüber Störungen bzw. Aktivitäten des Menschen relativ robust; sie haben geringe Fluchtdistanzen und kommen vielfach auch in Dörfern und

15 keine Nachweis nach Q1 16 Nach Q1 konnte 2003 bzw. 2005 auch der Waldlaubsänger im UG nachgewiesen werden. Die Art hat seither einen extremen (unerklärten) Bestandsverlust erlitten, so dass ein aktuelles Vorkommen un-wahrscheinlich ist. Ohnehin wäre die Art am ehesten im unteren breiten Teil des Dobels zu erwarten, nicht aber im oberen Schmalstück nahe der Projektfläche.

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Städte, Gärten, Grünanlagen wie Parks und Friedhöfen und straßennahen Lebens-räumen vor. Sie sind insbesondere zu einer raschen Gewöhnung fähig, so dass insge-samt weder in der Bauphase noch in der Betriebsphase nennenswerte Beeinträchti-gungen zu erwarten sind. Tatbestände sind in jedem Fall ausgeschlossen, da Störun-gen, die z. B. die Aufgabe einer Brut zur Folge haben könnten (verboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3) oder solche, die Rückwirkungen auf die Populationen auslösen könnten (verboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2), nicht zu erwarten sind.

Unabhängig davon ist festzustellen, dass die o. g. potenziellen Vogelvorkommen nördlich des geplanten Gewerbegebietes in einem Streifen von < 100 m von der neuen Ortsumfahrung liegen. Nach der "Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr" wä-re davon auszugehen, dass alle dort vorkommenden Arten einer sehr deutlichen Vor-belastung durch die neue Straße unterliegen17. Eine demgegenüber relevante Zu-satzbelastung ist durch das Gewerbegebiet nicht zu erwarten.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass Tatbestände des § 44 Abs. 1 bei den Vögeln nicht einschlägig werden. Maßnahmen erscheinen nicht erforderlich.

5 Zusammenstellung der erforderlichen Maßnahmen

Es sind folgende Vermeidungsmaßnahmen erforderlich:

V1 - Störwirkung durch Beleuchtung von Gehölzen im Norden (Fledermäuse)

Potenzielle Quartierbäume dürfen nicht direkt angestrahlt werden. Die projekt-bedingte diffuse Aufhellung im Bereich potenzieller Quartierbäume darf den all-gemeinen Wert der Helligkeit von 1 Lux zur Ausflugszeit der späten Arten18 nicht überschreiten.

Um die Jagd der Fledermäuse an den standortnahen Gehölzen nicht zu stören, werden die erforderlichen Lampen so ausgewählt bzw. positioniert, dass der Wert von 0,1 Lux dort i. W. nicht überschritten wird19.

Das vorliegende Beleuchtungskonzept (ELMO 202020) zeigt auf, dass dies grundsätz-lich möglich ist.

17 nach Garniel, A. & U. Mierwald (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. Schlussbericht zum Forschungsprojekt FE 02.286/2007/LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen: "Entwicklung eines Hand-lungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna". Die o. g. Arten zählen danach zu den Gruppen 4 und 5, d. h. es handelt sich um Arten mit "schwacher Lärmempfindlichkeit", für die jedoch eine Abnahme der Habitateignung von 20 % (bei DTV < 10.000 Kfz/24 h) bzw. 40 % (bei DTV 10.000-20.000 Kfz/24 h) anzunehmen sind. Nur der Buntspecht gilt als Art der Gruppe 2, mittlere Lärmempfindlichkeit, würde aber ähnlich bewertet. 18 Nach Collins (2016) liegen die durchschnittlichen Luxwerte für den Ausflug aus Sommerquartieren zwischen 1 Lux für spät ausfliegende Tiere und 14 Lux für früh ausfliegende Tiere. [Collins, J. (Hrsgb.; 2016): Bat Surveys for Professional Ecologists: Good Practice Guidelines. - 3. Auflage, The Bat Conservation Trust, London. 19 Empfehlung EUROBATS, Quelle siehe oben 20 Zitat vgl. oben, Kap. 4.2

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Allgemein werden im relevanten Bereich nur Leuchtmittel eingesetzt, deren Lichtfar-be bei ≤ 3.000 °Kelvin liegen (bevorzugt Natriumdampflampen, ersatzweise weiße LED 2.500 °K bis 3.000 °K).

V2 - Böschungssicherung

Durch die erforderliche Herstellung des Planums werden steile Böschungen gestal-tet, die unmittelbar an die Ränder des Dobelwaldes und den Streuobstbestand an-grenzen. Ein Eintrag von Böschungsmaterial in die Bestände wird für Bau- und Be-triebsphase verhindert.

V3 - Entwässerung

Die Niederschläge werden zentral gesammelt und gedrosselt dem Dobel zugeführt. Die obligate Reinigung erfolgt in einem Absetzraum. Danach wird das Wasser ohne Abflussspitzen der Dobelsohle zugeführt (ausführlicher vgl. Kap. 2.1 oben). Die Vor-kehrungen gelten auch für die Bauphase.

V4 - Einleitung von Grundwasser in den Dobelgraben (fakultativ)

Für den Fall, dass bei den Erdbewegungen (Herstellung Planum) Sickerwasser bzw. Quellschichten zu Tage treten, sollen diese vor dem Überschütten gefasst und mit-tels Sickerrohren mit Sickerschicht aus bodenstabilem Filtermaterial in den Unter-hang des Dobelgrabens unterhalb abgeleitet werden.

Alle Maßnahmen sollen mit Unterstützung fachkundiger Biologen weiter ausgearbei-tet werden und ggf. mit Unterstützung einer UBB/ÖBB umgesetzt werden.

6 Anhang Karte

in Anlage als pdf-Datei

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Schalltechnischer Bericht Nr. S1906048

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „GEe / SO Linda III“, Vilshofen

Osterhofen, den 17.06.2020

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Dieser Bericht umfasst 12 Textseiten und 4 Anlagen. Die Veröffentlichung, auch auszugsweise, ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig.

Schalltechnischer Bericht

Nr. S1906048 Auftraggeber: Grundvermögen Lindahof GmbH

Bahnhofstraße 40 94032 Passau

Gegenstand: Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan

„GEe / SO Linda III“, Vilshofen Datum: Osterhofen, den 17.06.2020

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Schalltechnischer Bericht Nr. S1906048 Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „GEe / SO Linda III“, Vilshofen

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Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis .................................................................................................. II Tabellenverzeichnis ...................................................................................................... II 1. Vorgang ................................................................................................................. 1

1.1 Allgemein ........................................................................................................ 1

1.2 Örtliche Situation ............................................................................................ 1

2. Grundlagen für die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen ........................... 1

2.1 Zugrunde gelegte Normen und Richtlinien ...................................................... 1

2.2 Planunterlagen und Ausgangsdaten ............................................................... 2

2.3 Maßgebliche Immissionsorte .......................................................................... 2

2.4 Immissionsrichtwerte ...................................................................................... 4

2.5 Beurteilungszeitraum ...................................................................................... 4

2.6 Hindernisse ..................................................................................................... 4

3. Berechnungsgrundlagen ........................................................................................ 5

3.1 Vorbelastung .................................................................................................. 5

3.2 Kontingentierung ............................................................................................ 5

4. Ergebnisse ............................................................................................................. 8

5. Vorschläge textliche Festsetzungen ...................................................................... 9

6. Zusammenfassung .............................................................................................. 12

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Abbildungsverzeichnis Abbildung 2.1: Lageplan mit Kennzeichnung Immissionsorte IO 3 Abbildung 3.1: Lageplan mit Sektoren 7

Tabellenverzeichnis Tabelle 2.1: Planunterlagen 2 Tabelle 2.2: Übersicht über die Lage und Einstufung der Schutzbedürftigkeit der

Immissionsorte 3 Tabelle 2.3: Orientierungswerte DIN 18005 - Gewerblich bedingter Lärm 4 Tabelle 3.1 Reduzierte Immissionsrichtwerte (IRW) 5 Tabelle 3.2 Emissionskontingente für die Teilflächen 6 Tabelle 3.3: Zusatzkontingente Teilfläche GEe 1 6 Tabelle 3.4: Zusatzkontingente Teilfläche SO 2 6 Tabelle 3.5: Zusatzkontingente Teilfläche SO 3 6 Tabelle 3.6: Zusatzkontingente Teilfläche GEe 4 7 Tabelle 4.1: Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten 8

Anlagen

Anlage 1: Übersichtslageplan

Anlage 2: Lageplan

Anlage 3: Ergebnisse

Anlage 4: Eingangsdaten

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Schalltechnischer Bericht Nr. S1906048 Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „GEe / SO Linda III“, Vilshofen

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1. Vorgang

1.1 Allgemein Die Stadt Vilshofen an der Donau beabsichtigt im Süden von Vilshofen, Landkreis Passau, Regierungsbezirk Niederbayern, die Aufstellung des Bebauungsplanes „GEe / SO Linda III“. Im vorliegenden Bericht wird eine Lärmkontingentierung gemäß der DIN 45691 /17/ durchgeführt, bei der den Teilflächen – unter Berücksichtigung möglicher Vorbelastung –maximal mögliche Emissionskontingente zugewiesen werden, welche die Einhaltung der geltenden Orientierungswerte der DIN 18005 /13/ bzw. der geltenden Immissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm /21/ an der umliegenden Wohnbebauung sicherstellen.

1.2 Örtliche Situation Die Fläche des Geltungsbereiches wird im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Vilshofen an der Donau zum einen als eingeschränktes Gewerbegebiet und zum anderen als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Im Norden, Süden sowie Westen befinden sich bereits vorhandene ausgewiesene Gewerbeflächen sowie Sondergebietsflächen. Die nächstgelegenen Wohnbebauung (Mischgebiet) befindet sich in ca. 20 m Entfernung in Richtung Westen. Im Norden, in ca. 130 m Entfernung befinden sich die Flächen eines ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebietes.

2. Grundlagen für die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen

2.1 Zugrunde gelegte Normen und Richtlinien Bei der Ausarbeitung des schalltechnischen Berichts wurden die folgenden Unterlagen verwendet:

/0/ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGB1. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 G vom 18. Juli 2017 (BGB1. I S. 2771, 2773)

/2/ DIN 4109-1: Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen, Stand Januar 2018

/9/ DIN ISO 9613-2: Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Stand Oktober 1999

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/13/ DIN 18005: Schallschutz im Städtebau; Beiblatt 1 zu Teil 1: Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987; bzw. DIN 18005: Schallschutz im Städtebau; Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung; Stand Juli 2002

/17/ DIN 45691: Geräuschkontingentierung, Stand Dezember 2006

/21/ TA Lärm: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm), Stand Januar 2017

2.2 Planunterlagen und Ausgangsdaten Für die Erstellung des vorliegenden Berichts wurden folgende Daten und Unterlagen zur Verfügung gestellt: Tabelle 2.1: Planunterlagen

Bezeichnung Ersteller Maßstab Datum Bebauungsplan

„GEe/SO Linda III“ Garnhartner+

Schober+Spörl M 1:1.000 Stand Juni 2020

Flächennutzungsplan - - Stand 2017 Bebauungsplan

„Lindahof III“ IB Geoplan M 1:1.000 Stand 2017

Einsicht in Baugenehmigungen

umliegender Gewerbeflächen

IB Geoplan - 13.12.2016

Schalltechnischer Bericht Nr.

S1608045 rev 2 IB Geoplan - 02.10.2017

2.3 Maßgebliche Immissionsorte Maßgebliche Immissionsorte liegen gemäß A.1.3 der TA-Lärm /21/

bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109-1 /2/;

bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen.

Als schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-1 /2/ zählen

� Wohnräume, einschließlich Wohndielen, Wohnküchen; � Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten; � Bettenräume in Krankenhäuser und Sanatorien; � Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen; � Büroräume; � Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.

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Schalltechnischer Bericht Nr. S1906048 Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „GEe / SO Linda III“, Vilshofen

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Für die schalltechnische Berechnung sind die folgenden Immissionsorte (IO 1 – IO 7) als maßgeblich zu betrachten: Abbildung 2.1: Lageplan mit Kennzeichnung der Immissionsorte IO 1 – IO 7 Gemäß den vorliegenden Unterlagen (FNP, BP) kann die Schutzwürdigkeit der Immissionsorte wie folgt eingestuft werden: Tabelle 2.2: Übersicht über die Lage und Einstufung der Schutzbedürftigkeit der Immissionsorte

Immissionsort rechtl. Grundlage

Lage (Gauß-Krüger) Einstufung

IO 1 FNP x: 4586971,77 y: 5386982,99 MI (Mischgebiet)

IO 2 FNP x: 4586996,60 y: 5386950,76 MI (Mischgebiet)

IO 3 FNP x: 4587220,33 y: 5386899,51

MD/MI (Dorf-/Mischgebiet;

Außenbereich)

IO 4 BP „Lindahof III“ x: 4587371,80 y: 5387232,11

WA (Allgemeines Wohngebiet)

IO 5 BP „Lindahof III“ x: 4587269,12 y: 5387285,04

WA (Allgemeines Wohngebiet)

IO 6 FNP x: 4587043,00 y: 5387294,15

WA (Allgemeines Wohngebiet)

IO 7 BP „Lindahof III“ x: 4587192,86 y: 5387200,79 GE (Gewerbegebiet)

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2.4 Immissionsrichtwerte Im Beiblatt 1 zu Teil 1 der DIN 18005 /13/ werden die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Orientierungswerte genannt, welche nach geltendem und praktizierendem Bauplanungsrecht an den maßgeblichen Immissionsorten im Freien eingehalten, bzw. unterschritten werden sollen. Somit können schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm vorgebeugt und die mit der Eigenart des Baugebietes verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigungen erfüllt werden. Tabelle 2.3: Orientierungswerte DIN 18005 - Gewerblich bedingter Lärm

Orientierungswerte OW der DIN 18005 /13/– Gewerblich bedingter Lärm [dB(A)]

Zeitraum WA MD/MI GE Tag (6.00 – 22.00 Uhr) 55 60 65

Nacht (22.00 – 6.00 Uhr) 40 45 50 WA: allgemeines Wohngebiet MD/MI: Kern-, Dorf-, Mischgebiet GE: Gewerbegebiet Die in der obigen Tabelle genannten Orientierungswerte (Gewerbelärm) entsprechen den in der Nr. 6.1 b) sowie d) und e) der TA-Lärm /21/ genannten Immissionsrichtwerten.

2.5 Beurteilungszeitraum Tag Der Beurteilungszeitraum Tag erstreckt sich nach DIN 18005 /13/ und Nr. 6.4 der TA-Lärm /21/ von 6.00 – 22.00 Uhr. Die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 TA-Lärm /21/ reichen an Werktagen von 6.00 – 7.00 Uhr und von 20.00 – 22.00 Uhr. Nacht Der Beurteilungszeitraum Nacht erstreckt sich nach DIN 18005 /13/ und Nr. 6.4 der TA-Lärm /21/ von 22.00 – 6.00 Uhr. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht gem. TA-Lärm /21/ ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

2.6 Hindernisse Bei der Lärmkontingentierung wurde gem. DIN 45691 /17/ von freier Schallausbreitung ausgegangen.

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3. Berechnungsgrundlagen Die Durchführung der Schallausbreitungsberechnung erfolgt EDV-gestützt durch die Lärm-Software IMMI (Version 2019) der Firma Wölfel. Die Ausbreitungsberechnung erfolgt nach der DIN 45691 /17/, Kap. 4.5 unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung in die Vollkugel (4 s²) über ebenem Gelände.

3.1 Vorbelastung Im Umfeld der Planfläche befinden sich bereits mehrere Gewerbe- und Sondergebietsflächen. Die von diesen Flächen ausgehenden Emissionen sind als Vorbelastung zu berücksichtigen. In Anlehnung an die TA-Lärm /21/ werden somit um 10 dB(A) reduzierte Richtwerte zur Beurteilung der Lärmkontingentierung herangezogen. Somit wird sichergestellt, dass an den maßgeblichen Immissionsorten keine zusätzliche Lärmbelastung durch die Geräusche auf der Planfläche zu erwarten ist. Tabelle 3.1 Reduzierte Immissionsrichtwerte (IRW)

Immissionsort Werktag (6h – 22h) Nacht (22h – 6h)

IRW red. IRW IRW red. IRW /dB(A) /dB(A) /dB(A) /dB(A)

IO 1 60 50 45 35 IO 2 60 50 45 35 IO 3 60 50 45 35 IO 4 55 45 40 30 IO 5 55 45 40 30 IO 6 55 45 40 30 IO 7 65 55 50 40

3.2 Kontingentierung Die in der Tabelle 3.1 aufgeführten reduzierten Immissionsrichtwerte dürfen, durch den auf der gesamten Fläche des Plangebietes verursachten Lärm, nicht überschritten werden. Die verursachte Intensität des entstehenden Lärms soll durch Emissionskontingente beschrieben (begrenzt) werden. Zur Absicherung der Verträglichkeit der Bauleitplanung mit der Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft vor unzulässigen anlagenbezogenen Lärmemissionen werden maximal zulässige Emissionskontingente LEK auf den „Emissionsbezugsflächen“ gem. Planeintrag im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzt (siehe Anlage 2). Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, deren Geräusche in ihrer Wirkung auf die maßgeblichen Immissionsorte die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12 /17/ weder während der Tagzeit von 6.00 – 22.00 Uhr noch nachts von 22.00 – 6.00 Uhr überschreiten:

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Tabelle 3.2 Emissionskontingente für die Teilflächen

Teilfläche Größe [m²] Emissionskontingent LEK [dB(A)/m²] Tag (6h – 22h) Nacht (6h – 22h)

GEe 1 ! 6.473 54 44 SO 2 ! 4.799 50 35 SO 3 ! 6.454 53 41

GEe 4 ! 10.879 58 35 Die Größe der Emissionsbezugsfläche der einzelnen Teilflächen ist der obenstehenden Tabelle zu entnehmen. Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A bis G erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente: Tabelle 3.3: Zusatzkontingente Teilfläche GEe 1

Teilfläche GEe 1

Sektor Zusatzkontingent LEK,Zus [dB(A)/m²] Tag (6h – 22h) Nacht (6h – 22h)

A 7 3 B 5 0 C 0 1 D 8 8 E 9 1 F 11 11 G 10 3

Tabelle 3.4: Zusatzkontingente Teilfläche SO 2

Teilfläche SO 2

Sektor Zusatzkontingent LEK,Zus [dB(A)/m²] Tag (6h – 22h) Nacht (6h – 22h)

A 7 0 B 6 0 C 0 2 D 9 0 E 9 1 F 14 11 G 10 8

Tabelle 3.5: Zusatzkontingente Teilfläche SO 3

Teilfläche SO 3

Sektor Zusatzkontingent LEK,Zus [dB(A)/m²] Tag (6h – 22h) Nacht (6h – 22h)

A 8 0 B 6 7 C 0 5 D 9 6 E 8 7 F 12 14 G 9 9

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Tabelle 3.6: Zusatzkontingente Teilfläche GEe 4 Teilfläche GEe 4

Sektor Zusatzkontingent LEK,Zus [dB(A)/m²] Tag (6h – 22h) Nacht (6h – 22h)

A 5 3 B 1 5 C 5 4 D 0 0 E 2 10 F 5 15 G 2 8

Dabei gilt:

Abbildung 3.1: Lageplan mit Sektoren

Sektor Anfang Ende

A 252° 285° B 220° 252° C 139° 220° D 27° 139° E 0° 27° F 335° 0° G 285° 335°

Bezugspunkt Richtungssektoren: x: 4587225,66 y: 5387040,75 (Gauß-Krüger-Koordinaten)

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4. Ergebnisse An den maßgeblichen Immissionsorten errechnen sich, verursacht durch die angenommenen Emissionskontingente (LEK + LEK,Zus), Beurteilungspegel Lr,A von: Tabelle 4.1: Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten

Immissionsort Werktag (6h – 22h) Nacht (22h – 6h)

red. IRW Lr,A red. IRW Lr,A /dB(A) /dB(A) /dB(A) /dB(A)

IO 1 50 50,0 35 34,8 IO 2 50 49,6 35 34,7 IO 3 50 49,5 35 34,6 IO 4 45 45,0 30 29,9 IO 5 45 45,0 30 29,7 IO 6 45 44,9 30 29,7 IO 7 55 51,2 40 39,7

Die reduzierten Immissionsrichtwerte werden an allen Immissionsorten zur Tag- und Nachtzeit eingehalten, bzw. unterschritten.

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5. Vorschläge textliche Festsetzungen Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, deren Geräusche in ihrer Wirkung auf die maßgeblichen Immissionsorte die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK bzw. LEK + LEK,Zus nach DIN 45691:2006-12 weder während der Tagzeit von 6.00 – 22.00 Uhr noch nachts von 22.00 – 6.00 Uhr überschreiten:

Teilfläche Größe [m²] Emissionskontingent LEK [dB(A)/m²] Tag (6h – 22h) Nacht (6h – 22h)

GEe 1 6.473 54 44 SO 2 4.799 50 35 SO 3 6.454 53 41

GEe 4 10.879 58 35 Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A bis G erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente:

Teilfläche GEe 1

Sektor Zusatzkontingent LEK,Zus [dB(A)/m²] Tag (6h – 22h) Nacht (6h – 22h)

A 7 3 B 5 0 C 0 1 D 8 8 E 9 1 F 11 11 G 10 3

Teilfläche SO 2

Sektor Zusatzkontingent LEK,Zus [dB(A)/m²] Tag (6h – 22h) Nacht (6h – 22h)

A 7 0 B 6 0 C 0 2 D 9 0 E 9 1 F 14 11 G 10 8

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Teilfläche SO 3

Sektor Zusatzkontingent LEK,Zus [dB(A)/m²] Tag (6h – 22h) Nacht (6h – 22h)

A 8 0 B 6 7 C 0 5 D 9 6 E 8 7 F 12 14 G 9 9

Teilfläche GEe 4

Sektor Zusatzkontingent LEK,Zus [dB(A)/m²] Tag (6h – 22h) Nacht (6h – 22h)

A 5 3 B 1 5 C 5 4 D 0 0 E 2 10 F 5 15 G 2 8

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) die Immissionsorte j im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.

Dabei gilt:

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Sektor Anfang Ende

A 252° 285° B 220° 252° C 139° 220° D 27° 139° E 0° 27° F 335° 0 G 285° 335°

Bezugspunkt Richtungssektoren: x: 4587225,66 y: 5387040,75 (Gauß-Krüger-Koordinaten) Ein Emissionskontingent im Sinne der DIN 45691:2006-12 besitzen dabei lediglich die im BP als „Emissionsbezugsfläche“ dargestellten Flächen. Hinweise für die Begründung zum Bebauungsplan: Für das jeweilige Bauvorhaben ist im Rahmen der Antragsstellung, im Einzelbaugenehmigungsverfahren oder bei Nutzungsänderungen ein Nachweis über die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente auf Grundlage der DIN 45691 zu führen und der Genehmigungsbehörde auf Wunsch vorzulegen. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den Maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze). Die Einhaltung der Anforderungen der TA-Lärm sind nachzuweisen. Insbesondere auf die Berücksichtigung von Tagesszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (gem. 6.5 TA-Lärm) sowie der „lautesten Nachtstunde“ (gem. 6.4 TA-Lärm) und die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen (gem. 7.4 TA-Lärm) wird hingewiesen. Anmerkungen: Die Richtungssektoren sind im Bebauungsplan zu kennzeichnen. Die festgelegte Höhe der einzelnen Lärmkontingente erfolgte aufgrund des Abstandes zu den maßgeblichen Immissionsorten im Umgriff der Planfläche sowie der Einhaltung der reduzierten Immissionsrichtwerte. Aus diesem Grund wurde eine baugebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durchgeführt. Für das geplante Gewerbegebiet wurde somit eine externe Gliederung vorgenommen bzw. es werden Festsetzungen im Verhältnis zu anderen Gewerbegebieten (GE Neissendorfer“) der Stadt Vilshofen getroffen. Im Gewerbegebiet „GE Neissendorfer“, welches sich im Süden der Stadt Vilshofen an der Donau befindet, gibt es Teilflächen ohne schalltechnische Einschränkungen. Die Stadt Vilshofen hält am Bebauungsplan fest, selbst wenn die Lärmkontingentierung unwirksam sein sollte. Die den schalltechnischen Berechnungen und Festsetzungen zu Grunde liegenden Vorschriften, insbesondere DIN-Vorschriften, können bei der Stadt Vilshofen an der Donau zu den regulären Öffnungszeiten (telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen) eingesehen werden.

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6. Zusammenfassung Die Stadt Vilshofen an der Donau beabsichtigt im Süden von Vilshofen, Landkreis Passau, Regierungsbezirk Niederbayern, die Aufstellung des Bebauungsplanes „GEe / SO Linda III“. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Bericht aufgeführten Lärmkontingente für die Teilflächen ist ein ausreichender Lärmschutz für die Anwohner gewährleistet. Dieser schalltechnische Bericht basiert auf den derzeit aktuellen Planungen. Bei Änderungen ist der Berichtersteller hinzuzuziehen, da sich aufgrund von Abweichungen andere Resultate ergeben können. Osterhofen, den 17.06.2020 Barbara Rodler Alexandra Wasmeier M. Sc. Umweltschutztechnik B. Eng. Ressourcen- u. Umweltmanagement

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Anlage 1

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#_

Lage des Untersuchungsgebiets

Auftraggeber:Grundvermögen Lindahof GmbHBearbeitung:

Alexandra WasmeierDatum: Anlage:

17.06.2020 1Maßstab: Blatt :

1 : 25.000 1Kartenvorlage: Projekt-Nr.:

BayernAtlas S1906048

Übersichtsplan

Donau-Gewerbepark 5 94486 Osterhofen Tel.: +49 (0)9932 9544-0 Fax.: +49 (0)9932 9544-77

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "GEe / SO Linda III", Vilshofen

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Anlage 2

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Bebauungsplan "GEe / SO Linda III", Vilshofen

45876004587400458720045870004586800

45876004587400458720045870004586800

5387

400

5387

200

5387

000

5386

800

53874005387200

53870005386800

IO 1

IO 2

IO 3

IO 4

IO 5IO 6

IO 7

Sektor A

Sektor BSektor C

Sektor D

Sektor ESektor F

Sektor G

0 250 mM 1:5000

Lageplan [ Variante 0 ] -- Gauß-Krüger (Streifenbreite 3°); Potsdam (Bessel)

Geoplan GmbH

Donau-Gewerbepark 594486 Osterhofen

Legende

HilfslinieSektorpfeil (HLIN)Sektorkreis (HLIN)ImmissionspunktGEe 1 (FLGK)SO 2 (FLGK)SO 3 (FLGK)GEe 4 (FLGK)

IMMI 2019/2

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Bebauungsplan "GEe / SO Linda III", Vilshofen

45874004587300458720045871004587000

45874004587300458720045871004587000

5387

200

5387

100

5387

000

5386

900

53872005387100

53870005386900

IO 2

IO 3

IO 7

Sektor A

Sektor B

Sektor C0 100 mM 1:2500

Lageplan [ Variante 0 ] -- Gauß-Krüger (Streifenbreite 3°); Potsdam (Bessel)

Geoplan GmbH

Donau-Gewerbepark 594486 Osterhofen

Legende

HilfslinieSektorpfeil (HLIN)Sektorkreis (HLIN)ImmissionspunktGEe 1 (FLGK)SO 2 (FLGK)SO 3 (FLGK)GEe 4 (FLGK)

IMMI 2019/2

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Anlage 3

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Kurze Liste Punktberechnung Immissionsberechnung Beurteilung nach DIN 18005Sektor A Einstellung: Kopie von "Referenzeinstellung"

Tag (6h-22h) Nacht (22h-6h)IRW L r,A IRW L r,A/dB /dB /dB /dB

IPkt034 IO 1 60.0 50.0 45.0 34.8

IMMI 2019 Seite 1

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Kurze Liste Punktberechnung Immissionsberechnung Beurteilung nach DIN 18005Sektor B Einstellung: Kopie von "Referenzeinstellung"

Tag (6h-22h) Nacht (22h-6h)IRW L r,A IRW L r,A/dB /dB /dB /dB

IPkt036 IO 2 60.0 49.6 45.0 34.7

IMMI 2019 Seite 1

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Kurze Liste Punktberechnung Immissionsberechnung Beurteilung nach DIN 18005Sektor C Einstellung: Kopie von "Referenzeinstellung"

Tag (6h-22h) Nacht (22h-6h)IRW L r,A IRW L r,A/dB /dB /dB /dB

IPkt038 IO 3 60.0 49.5 45.0 34.6

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Kurze Liste Punktberechnung Immissionsberechnung Beurteilung nach DIN 18005Sektor D Einstellung: Kopie von "Referenzeinstellung"

Tag (6h-22h) Nacht (22h-6h)IRW L r,A IRW L r,A/dB /dB /dB /dB

IPkt068 IO 4 55.0 45.0 40.0 29.9

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Kurze Liste Punktberechnung Immissionsberechnung Beurteilung nach DIN 18005Sektor E Einstellung: Kopie von "Referenzeinstellung"

Tag (6h-22h) Nacht (22h-6h)IRW L r,A IRW L r,A/dB /dB /dB /dB

IPkt069 IO 5 55.0 45.0 40.0 29.7

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Kurze Liste Punktberechnung Immissionsberechnung Beurteilung nach DIN 18005Sektor F Einstellung: Kopie von "Referenzeinstellung"

Tag (6h-22h) Nacht (22h-6h)IRW L r,A IRW L r,A/dB /dB /dB /dB

IPkt071 IO 7 65.0 51.2 50.0 39.7

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Kurze Liste Punktberechnung Immissionsberechnung Beurteilung nach DIN 18005Sektor G Einstellung: Kopie von "Referenzeinstellung"

Tag (6h-22h) Nacht (22h-6h)IRW L r,A IRW L r,A/dB /dB /dB /dB

IPkt070 IO 6 55.0 44.9 40.0 29.7

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Anlage 4

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Projekt | EigenschaftenPrognosetyp: LärmPrognoseart: Lärm (nationale Normen)Beurteilung nach: DIN 18005Projekt-Notizen

ArbeitsbereichKoordinatensystem: Gauß-Krüger (Streifenbreite 3°)Koordinatendatum: Potsdam (Bessel)

von ... bis ... Ausdehnung Flächex /m 4585950.00 4588880.00 2930.00 7.03 km²y /m 5385910.00 5388310.00 2400.00z /m -110.00 480.00 590.00

Geländehöhen in den Eckpunktenxmin / ymax (z4) 314.00 xmax / ymax (z3) 306.00xmin / ymin (z1) 359.00 xmax / ymin (z2) 322.00

Zuordnung von Elementgruppen zu den VariantenElementgruppen Variante 0 Sektor A Sektor B Sektor C Sektor D

Gruppe 0 + + + + +Sektor A + +Sektor B + +Sektor C + +GRE_FLST_NA + + + + +Sektor D + +Sektor E +Sektor F +Sektor G +

Zuordnung von Elementgruppen zu den VariantenElementgruppen Sektor E Sektor F Sektor G

Gruppe 0 + + +Sektor ASektor BSektor CGRE_FLST_NA + + +Sektor DSektor E +Sektor F +Sektor G +

Verfügbare RasterName x min

/mx max

/my min

/my max

/mdx/m

dy/m

nx ny Bezug Höhe /m Bereich

Raster 0 4585950.00 4588880.00 5385910.00 5388310.00 20.00 20.00 147 121 relativ 4.00 ArbeitsbereichEG 4587045.00 4587705.00 5387140.00 5387735.00 5.00 5.00 133 120 relativ 2.00 Rechteck1. OG 4587045.00 4587705.00 5387140.00 5387735.00 5.00 5.00 133 120 relativ 4.50 Rechteck2. OG 4587045.00 4587705.00 5387140.00 5387735.00 5.00 5.00 133 120 relativ 7.00 Rechteck3. OG 4587045.00 4587705.00 5387140.00 5387735.00 5.00 5.00 133 120 relativ 9.50 Rechteck

Berechnungseinstellung Kopie von "Referenzeinstellung"Rechenmodell Punktberechnung RasterberechnungGleitende Anpassung des Erhebungsgebietes an die Lage des IPKTL /mGeländekanten als Hindernisse Ja JaVerbesserte Interpolation in den Randbereichen Ja JaFreifeld vor Reflexionsflächen /m für Quellen 1.0 1.0 für Immissionspunkte 1.0 1.0Haus: weißer Rand bei Raster Nein NeinZwischenausgaben Keine Keine

Art der Einstellung Optimiert OptimiertReichweite von Quellen begrenzen: * Suchradius /m (Abstand Quelle-IP) begrenzen: Nein Nein * Mindest-Pegelabstand /dB: Nein NeinProjektion von Linienquellen Ja JaProjektion von Flächenquellen Ja JaBeschränkung der Projektion Nein Nein

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Berechnungseinstellung Kopie von "Referenzeinstellung"Rechenmodell Punktberechnung Rasterberechnung * Radius /m um Quelle herum: * Radius /m um IP herum:Mindestlänge für Teilstücke /m 1.0 1.0Variable Min.-Länge für Teilstücke: * in Prozent des Abstandes IP-Quelle Nein NeinZus. Faktor für Abstandskriterium 1.0 1.0Einfügungsdämpfung abweichend von Regelwerk: Nein Nein * Einfügungsdämpfung begrenzen: * Grenzwert /dB für Einfachbeugung: * Grenzwert /dB für Mehrfachbeugung:Berechnung der Abschirmung bei VDI 2720, ISO9613 * Seitlicher Umweg Ja Ja * Seitlicher Umweg bei Spiegelquellen Nein Nein

ReflexionReflexion (max. Ordnung) 1 1Suchradius /m (Abstand Quelle-IP) begrenzen: Nein Nein * Suchradius /mReichweite von Refl.Flächen begrenzen: * Radius um Quelle oder IP /m: Nein Nein * Mindest-Pegelabstand /dB: Nein NeinSpiegelquellen durch Projektion Ja JaKeine Refl. bei vollständiger Abschirmung Ja JaStrahlen als Hilfslinien sichern Nein Nein

Teilstück-KontrolleTeilstück-Kontrolle nach Schall 03: Ja JaTeilstück-Kontrolle auch für andere Regelwerke: Nein NeinBeschleunigte Iteration (Näherung): Nein NeinGeforderte Genauigkeit /dB: 0.1 0.1Zwischenergebnisse anzeigen: Nein Nein

Globale Parameter Kopie von "Referenzeinstellung"Voreinstellung von G außerhalb von DBOD-Elementen 0.00Temperatur /° 10relative Feuchte /% 70Wohnfläche pro Einw. /m² (=0.8*Brutto) 40.00Mittlere Stockwerkshöhe in m 2.80Pauschale Meteorologie (Directive 2002/49/EC): Tag Abend NachtPauschale Meteorologie (Directive 2002/49/EC): 2.00 1.00 0.00

BeurteilungszeiträumeT1 Tag (6h-22h)T2 Nacht (22h-6h)

Immissionspunkt (7) Variante 0Bezeichnung Gruppe Richtwerte /dB(A) Nutzung T1 T2

Geometrie: x /m y /m z(abs) /m z(rel) /m

IPkt034 IO 1 Sektor A Richtwerte /dB(A) Dorf-/Misch 60.00 45.00Geometrie Nr x/m y/m z(abs) /m ! z(rel) /m

Geometrie: 4586971.77 5386982.99 338.09 2.00IPkt036 IO 2 Sektor B Richtwerte /dB(A) Dorf-/Misch 60.00 45.00

Geometrie Nr x/m y/m z(abs) /m ! z(rel) /mGeometrie: 4586996.60 5386950.76 338.63 2.00

IPkt038 IO 3 Sektor C Richtwerte /dB(A) Dorf-/Misch 60.00 45.00Geometrie Nr x/m y/m z(abs) /m ! z(rel) /m

Geometrie: 4587220.33 5386899.51 338.36 2.00IPkt068 IO 4 Sektor D Richtwerte /dB(A) Allg. Wohngeb. 55.00 40.00

Geometrie Nr x/m y/m z(abs) /m ! z(rel) /mGeometrie: 4587371.80 5387232.11 332.33 2.00

IPkt069 IO 5 Sektor E Richtwerte /dB(A) Allg. Wohngeb. 55.00 40.00Geometrie Nr x/m y/m z(abs) /m ! z(rel) /m

Geometrie: 4587269.12 5387285.04 331.62 2.00IPkt070 IO 6 Sektor G Richtwerte /dB(A) Allg. Wohngeb. 55.00 40.00

Geometrie Nr x/m y/m z(abs) /m ! z(rel) /m

IMMI 2019 Seite 2

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Immissionspunkt (7) Variante 0Geometrie: 4587043.00 5387294.15 332.06 2.00

IPkt071 IO 7 Sektor F Richtwerte /dB(A) Kern-/Gewerbe 65.00 50.00Geometrie Nr x/m y/m z(abs) /m ! z(rel) /m

Geometrie: 4587192.86 5387200.79 333.40 2.00

Flächen-SQ/DIN 45691 (28) Variante 0FLGK008 Bezeichnung SO 2 Wirkradius /m 99999.00

Gruppe Sektor A Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 18 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 280.11 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 280.08 Tag 57.00 - - 93.81 57.00Fläche /m² 4799.27 Nacht 35.00 - - 71.81 35.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 57.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 35.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK009 Bezeichnung SO 3 Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor A Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 19 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 319.48 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 319.45 Tag 61.00 - - 99.10 61.00Fläche /m² 6453.21 Nacht 41.00 - - 79.10 41.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 61.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 41.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK029 Bezeichnung GEe 1 Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor A Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 12 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 318.43 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 318.40 Tag 61.00 - - 99.11 61.00Fläche /m² 6472.86 Nacht 47.00 - - 85.11 47.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 61.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 47.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK035 Bezeichnung GEe 4 Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor A Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 10 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 458.26 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 458.23 Tag 63.00 - - 103.37 63.00Fläche /m² 10879.09 Nacht 38.00 - - 78.37 38.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 63.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 38.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK056 Bezeichnung GEe 1* Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor B Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 12 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 318.43 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 318.40 Tag 59.00 - - 97.11 59.00Fläche /m² 6472.86 Nacht 44.00 - - 82.11 44.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 59.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 44.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK057 Bezeichnung SO 2* Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor B Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 18 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 280.11 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 280.08 Tag 56.00 - - 92.81 56.00Fläche /m² 4799.27 Nacht 35.00 - - 71.81 35.00

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Flächen-SQ/DIN 45691 (28) Variante 0Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 56.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 35.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK058 Bezeichnung SO 3* Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor B Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 19 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 319.48 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 319.45 Tag 59.00 - - 97.10 59.00Fläche /m² 6453.21 Nacht 48.00 - - 86.10 48.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 59.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 48.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK059 Bezeichnung GEe 4* Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor B Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 10 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 458.26 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 458.23 Tag 59.00 - - 99.37 59.00Fläche /m² 10879.09 Nacht 40.00 - - 80.37 40.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 59.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 40.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK060 Bezeichnung GEe 1** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor C Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 12 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 318.43 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 318.40 Tag 54.00 - - 92.11 54.00Fläche /m² 6472.86 Nacht 45.00 - - 83.11 45.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 54.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 45.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK061 Bezeichnung SO 2** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor C Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 18 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 280.11 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 280.08 Tag 50.00 - - 86.81 50.00Fläche /m² 4799.27 Nacht 37.00 - - 73.81 37.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 50.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 37.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK062 Bezeichnung SO 3** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor C Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 19 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 319.48 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 319.45 Tag 53.00 - - 91.10 53.00Fläche /m² 6453.21 Nacht 46.00 - - 84.10 46.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 53.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 46.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK063 Bezeichnung GEe 4** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor C Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 10 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 458.26 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 458.23 Tag 63.00 - - 103.37 63.00Fläche /m² 10879.09 Nacht 39.00 - - 79.37 39.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-Zuschlag

IMMI 2019 Seite 4

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Flächen-SQ/DIN 45691 (28) Variante 0DIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 63.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 39.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK064 Bezeichnung GEe 1*** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor D Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 12 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 318.43 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 318.40 Tag 62.00 - - 100.11 62.00Fläche /m² 6472.86 Nacht 52.00 - - 90.11 52.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 62.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 52.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK065 Bezeichnung SO 2*** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor D Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 18 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 280.11 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 280.08 Tag 59.00 - - 95.81 59.00Fläche /m² 4799.27 Nacht 35.00 - - 71.81 35.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 59.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 35.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK066 Bezeichnung SO 3*** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor D Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 19 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 319.48 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 319.45 Tag 62.00 - - 100.10 62.00Fläche /m² 6453.21 Nacht 47.00 - - 85.10 47.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 62.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 47.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK067 Bezeichnung GEe 4*** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor D Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 10 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 458.26 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 458.23 Tag 58.00 - - 98.37 58.00Fläche /m² 10879.09 Nacht 35.00 - - 75.37 35.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 58.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 35.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK068 Bezeichnung GEe 1**** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor E Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 12 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 318.43 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 318.40 Tag 63.00 - - 101.11 63.00Fläche /m² 6472.86 Nacht 45.00 - - 83.11 45.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 63.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 45.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK069 Bezeichnung SO 2**** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor E Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 18 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 280.11 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 280.08 Tag 59.00 - - 95.81 59.00Fläche /m² 4799.27 Nacht 36.00 - - 72.81 36.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Flächen-SQ/DIN 45691 (28) Variante 0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 59.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 36.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK070 Bezeichnung SO 3**** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor E Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 19 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 319.48 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 319.45 Tag 61.00 - - 99.10 61.00Fläche /m² 6453.21 Nacht 48.00 - - 86.10 48.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 61.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 48.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK071 Bezeichnung GEe 4**** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor E Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 10 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 458.26 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 458.23 Tag 60.00 - - 100.37 60.00Fläche /m² 10879.09 Nacht 45.00 - - 85.37 45.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 60.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 45.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK072 Bezeichnung GEe 1***** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor F Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 12 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 318.43 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 318.40 Tag 65.00 - - 103.11 65.00Fläche /m² 6472.86 Nacht 55.00 - - 93.11 55.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 65.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 55.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK073 Bezeichnung SO 2***** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor F Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 18 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 280.11 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 280.08 Tag 64.00 - - 100.81 64.00Fläche /m² 4799.27 Nacht 46.00 - - 82.81 46.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 64.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 46.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK074 Bezeichnung SO 3***** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor F Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 19 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 319.48 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 319.45 Tag 65.00 - - 103.10 65.00Fläche /m² 6453.21 Nacht 55.00 - - 93.10 55.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 65.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 55.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK075 Bezeichnung GEe 4***** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor F Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 10 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 458.26 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 458.23 Tag 63.00 - - 103.37 63.00Fläche /m² 10879.09 Nacht 50.00 - - 90.37 50.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)

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Firma: Geoplan GmbHBearbeiter: Alexandra WasmeierProjekt: GEe / SO Linda III Kontingentierung

Flächen-SQ/DIN 45691 (28) Variante 0Tag (6h-22h) 16.00 Tag 63.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 50.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK076 Bezeichnung GEe 1****** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor G Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 12 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 318.43 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 318.40 Tag 64.00 - - 102.11 64.00Fläche /m² 6472.86 Nacht 47.00 - - 85.11 47.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 64.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 47.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK077 Bezeichnung SO 2****** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor G Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 18 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 280.11 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 280.08 Tag 60.00 - - 96.81 60.00Fläche /m² 4799.27 Nacht 43.00 - - 79.81 43.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 60.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 43.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK078 Bezeichnung SO 3****** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor G Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 19 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 319.48 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 319.45 Tag 62.00 - - 100.10 62.00Fläche /m² 6453.21 Nacht 50.00 - - 88.10 50.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 62.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 50.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

FLGK079 Bezeichnung GEe 4****** Wirkradius /m 99999.00Gruppe Sektor G Emission ist flächenbez. SL-Pegel (Lw/m²)Knotenzahl 10 Emi.Variante Emission Dämmung Zuschlag Lw Lw"Länge /m 458.26 dB(A) dB dB dB(A) dB(A)Länge /m (2D) 458.23 Tag 60.00 - - 100.37 60.00Fläche /m² 10879.09 Nacht 43.00 - - 83.37 43.00Beurteilungsvorschrift Spitzenpegel Impuls-Zuschlag Ton-Zuschlag Info.-Zuschlag Extra-ZuschlagDIN 18005 - 0.0 0.0 0.0 - 0.0Beurteilungszeitraum / Zeitzone Dauer /h Emi.-Var. Lw" /dB(A) n-mal Einwirkzeit /h dLi /dB Lw"r /dB(A)Tag (6h-22h) 16.00 Tag 60.0 1.00 16.00000 0.00 0.0Nacht (22h-6h) 8.00 Nacht 43.0 1.00 8.00000 0.00 0.0

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