4. Änderung Bebauungsplan Nr. 7/I - Blecher -, Gemeinde ......2018/03/05 · 4. Änderung...
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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 7/I
- Blecher -, Gemeinde Odenthal
Begründung Teil B
Umweltbericht
Auftraggeber: Gemeinde Odenthal
Der Bürgermeister
Altenberger-Dom-Straße 29
51519 Odenthal
Bearbeitung: Günter Kursawe, Dipl.-Ing. Landespflege
Mitglied im Bund Deutscher Landschaftsarchitekten (BDLA)
Dipl.-Ing. G. Kursawe
Planungsgruppe Grüner Winkel
Alte Schule Grunewald 17
51588 Nümbrecht
Tel.: 02293-4694 Fax.: 02293-2928
Email: [email protected]
Nümbrecht, 20. Oktober 2017, ergänzt am 05. März 2018
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INHALT
Seite
1 Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung ............................................................... 1
2 Kurzdarstellung der Planung .............................................................................................. 2
2.1 Fachpläne, Schutzausweisungen und Vorrangnutzungen .................................................... 3
2.2 Fachgesetze ............................................................................................................................. 4
3 Geprüfte Alternativen .......................................................................................................... 6
4 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der
Prognose bei Durchführung der Planung ........................................................................... 6
4.1 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit ............................................................................. 6
4.2 Schutzgut Landschaft; Landschafts- bzw. Ortsbild .............................................................. 7
4.3 Schutzgut Pflanzen, biologische Vielfalt ............................................................................... 7
4.4 Schutzgut Tiere ....................................................................................................................... 8
4.5 Schutzgut Boden ..................................................................................................................... 9
4.6 Schutzgut Wasser.................................................................................................................... 9
4.7 Schutzgut Luft und Klima .................................................................................................... 10
4.8 Fläche .................................................................................................................................... 10
4.9 Kultur- und Sachgüter .......................................................................................................... 10
5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung ............................................................................................................................. 11
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
(einschließlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung) .......................................... 11
7 Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Wechselwirkungen
zwischen den Umweltbelangen / Schutzgütern ................................................................. 12
8 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) .................................................................. 14
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung ..................................................................... 14
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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 7/I- Blecher - Gemeinde Odenthal
Begründung Teil B; Umweltbericht
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1 Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung
Das Instrument zur Berücksichtigung der Umweltbelange im Bauleitplanverfahren ist die Umwelt-
prüfung gem. § 2 (4) BauGB, in der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ermittelt und in
einem Umweltbericht gem. § 2a BauGB dokumentiert werden.
Zur Beurteilung der Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit, auf Tiere und Pflanzen
sowie die biologische Vielfalt, auf Boden-, Wasser- und die lufthygienischen und klimatischen Ver-
hältnisse, auf die Fläche sowie auf die Landschaft und seine Erholungsfunktion erfolgte eine Bege-
hung des Plangebietes zur Erfassung der Realnutzungen und der Biotoptypen im räumlichen Gel-
tungsbereich der 4. Änderung des BP Nr. 7/I -Blecher- und dessen näherem Umfeld Anfang Oktober
2017.
Die Analyse der Nutzungs- und Biotoptypenkartierung sowie der übrigen Landschaftsfunktionen
bildet die Grundlage für die Beurteilung der Bedeutung und Empfindlichkeit der im Umweltbericht
zu behandelnden planungsrelevanten Schutzgüter.
Folgende Gutachten, Untersuchungen und Ausarbeitungen lagen zum Zeitpunkt der Erarbeitung
des vorliegenden Umweltberichtes zur Aufstellung der 4. Änderung des BP Nr. 7/I vor und wurden
ausgewertet:
Begründung Teil 1 und zeichnerische Darstellung zur Aufstellung der 4. Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 7/I -Blecher- (GEMEINDE ODENTHAL, STAND: 12.09.2017)
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/I -
Blecher- (PLANUNGSGRUPPE GRÜNER WINKEL, STAND: 20.10.2017)
Artenschutzprüfung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/I -Blecher- (PLANUNGS-
GRUPPE GRÜNER WINKEL, STAND: 20.10.2017)
Weiterhin wurden die Angaben aus dem Landschaftsinformationssystem @LINFOS des Landesam-
tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - LANUV (Biotopkataster, gesetzlich geschütz-
te Biotope, Vorkommen planungsrelevanter Arten) ausgewertet. Die o.a. Unterlagen sowie weitere
Grundlagen und Daten aus thematischen Kartenwerken und Grundlagendaten in geographischen
Informationssystemen des Landes Nordrhein-Westfalen wurden im Rahmen der Umweltprüfung zur
Beurteilung des heutigen Umweltzustands und der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Be-
bauungsplanes herangezogen.
Bestimmte Umweltauswirkungen sind hinsichtlich ihrer Intensität und Reichweite nicht eindeutig zu
determinieren, wie z.B. mögliche Auswirkungen im Bereich lokalklimatischer Funktionen und durch
Immissionen. Der Aufwand zur Erstellung von weiteren Spezialgutachten ist im Verhältnis zu den
dabei speziell für das Plangebiet zu gewinnenden Erkenntnissen aufgrund der ermittelten nur durch-
schnittlichen Bedeutung und Empfindlichkeit der relevanten Umweltfunktionen im Plangebiet un-
verhältnismäßig hoch. In diesem Fall erfolgen dann gutachterliche Abschätzungen auf Grundlage
von einschlägiger Fachliteratur, Erfahrungswerten und Analogschlüssen.
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Zur Beurteilung der Planung aus Sicht von Natur und Landschaft wurde ein landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag mit naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung und Bilanzierung von Eingriff und
Ausgleich erstellt. Der Fachbeitrag greift auf die flächendeckende Kartierung der Lebensräume des
Plangebietes im Oktober 2017 zurück. Die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich erfolgte gemäß
der Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktionen von Biotoptypen von LUDWIG und
MEINIG 1991 (BÜRO FROELICH + SPORBECK) sowie des Verfahrens zur Überprüfung des Mindest-
umfanges von Ausgleich- bzw. Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in die Biotopfunktionen von FROE-
LICH + SPORBECK 1991. Die Eingriffe in Böden sind gemäß der Bewertungsgrundsätze und Aus-
gleichsverpflichtungen des Rheinisch-Bergischen Kreises erfasst worden.
Aufgrund der Artenschutzbestimmungen gemäß §44 Bundesnaturschutzgesetz ergibt sich im
Rahmen der Bauleitplanung die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung. Die
artenschutzrechtlichen Belange1
sind durch eine Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung
berücksichtigt worden.
Die Beurteilung der möglichen Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Dabei werden
folgende Stufen der Umwelterheblichkeit unterschieden:
- sehr erheblich,
- erheblich,
- weniger erheblich,
- nicht erheblich.
2 Kurzdarstellung der Planung
Mit der 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 7/I soll die ehemalige Hofstelle am
Rande des Ortsteils von Blecher planungsrechtlich für eine zukünftige ausschließlich wohnbauliche
Nutzung vorbereitet werden.
Bis auf eine ehemalige Remise, die heute als Garage/Carport genutzt wird, befinden sind alle vor-
handenen Gebäude innerhalb der im Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche ausgewiese-
nen Abgrenzung. Der Standort der ehemaligen Remise befindet sich innerhalb einer im FNP als Flä-
che für die Landwirtschaft dargestellten Abgrenzung. Daher ist für diesen Bereich der FNP zu än-
dern. Dies erfolgt im Parallelverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 7/I.
Die Einbeziehung dieser Gebäude und Flächen in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungs-
planes Blecher und die Festsetzung von entsprechend überbaubaren Flächen ist für eine Legalisie-
rung der gesamten Situation notwendig. Da die vorhandenen Gebäude bereits seit längerer Zeit be-
stehen und erkennbar keine nachteiligen Auswirkungen auf die umliegende Nachbarschaft verur-
sacht werden, soll die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes vorgenommen werden.
Es erfolgt für den Änderungsbereich die Darstellung als Wohnbaufläche (allgemeines Wohngebiet
WA), um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungs-
1
Siehe auch Verwaltungsvorschrift „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung
von Vorhaben“ (VV-Artenschutz).
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struktur zu sichern. Das vorhandene Wohngebäude wird mit einer Baugrenze umgeben und mit ei-
ner Grundflächenzahl von 0,4 maximal 2-geschossig mit Satteldach und Neigung von 40-50° fest-
gesetzt. Dachgauben und Zwerchgiebel sind zulässig.
Die max. 50-%ige Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) durch z. B. Garagen, Stellplätze, bauliche Anlagen unterhalb der Gelände-
oberfläche und durch Nebenanlagen ist zugelassen. Garagen, Carports und sonstige Nebenanlagen
können mit Flachdach oder Satteldach ausgebildet werden.
Bereits in der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/1-Blecher- war auf den an die B
51 bzw. heutigen L 188 angrenzenden Flurstücken die Errichtung einer 2 Meter hohen Lärmschutz-
wand als Gabionenwand textlich festgesetzt und damit zulässig.
Die textlichen Festsetzungen zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 7/I -Blecher- gelten un-
verändert für den Bereich der 4. Änderung weiter.
Größe des Plangebietes 1.442 m²
davon:
Bestehende Hofstelle 997 m²
Eingriffsrelevanter Bereich 445 m²
davon überbaubau incl. Nebenanlagen(GRZ 0,4+0,2)= 60% 267 m²
davon nicht überbaubare Flächen, Garten (0,4)= 40% 178 m²
2.1 Fachpläne, Schutzausweisungen und Vorrangnutzungen
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist das Plangebiet bereits
als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung wurde seitens der Bezirksregierung Köln bereits bestätigt.
Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Odenthal ist für den Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes Nr. 7/I „Wohnbaufläche“ und „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Für den Be-
reich der angestrebten Nutzung widerspricht diese Darstellung des FNP der künftigen städtebauli-
chen Zielsetzung. Der Flächennutzungsplan wird daher im Parallelverfahren (23. Änderung) ent-
sprechend geändert. Der Änderungsbereich liegt außerhalb des am 16.10.1978 in Kraft getretenen
Bebauungsplanes Nr. 7/I -Blecher-.
Landschaftsplan
Die Fläche der 4. Änderung des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 4 „Mitt-
lere Dhünn“. Die Änderungsfläche liegt mit 997 m² im Bereich ohne Festsetzungen und mit 445 m²
innerhalb des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes (L 2.2-1). Der „Köttersbach-Siefen“ ca. 160
m südlich des Änderungsbereiches ist als geschützter Landschaftsbestandteil (LB) Nr. 2.4-54 im
Landschaftsplan festgesetzt.
Zurzeit befindet sich der Landschaftsplan „Odenthal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises im Aufstel-
lungsverfahren. Im Entwurf des Landschaftsplanes „Odenthal“ reicht die LSG-Abgrenzung westlich
ein wenig in die Hofstelle (L 2.2-04). Der „Köttersbach-Siefen“ ist nicht mehr als LB geschützt.
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Begründung Teil B; Umweltbericht
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Abb. 1: Schutzausweisungen und Vorrangflächen im Umfeld des Plangebietes
Sonstige besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
Es befinden sich keine Natura 2000-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Nationalparke oder Naturmonu-
mente, Biosphärenreservate oder Naturdenkmäler im räumlich funktionalen Umfeld des Plangebie-
tes. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet DE-4809-301 „Dhünn und Eifgenbach“ liegt in mehre-
ren Kilometern Entfernung von Blecher. Eine Beeinträchtigung dieses Schutzgebietes ist nicht zu
erwarten.
Das Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV)
weist im näheren und auch weiteren Umfeld des Änderungsbereiches keine schutzwürdigen und ge-
schützte Biotope aus, die durch das Planvorhaben beeinträchtigt werden könnten.
2.2 Fachgesetze
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die
für die zu bewertenden Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Nachfolgende Zielaussagen
sind relevant:
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Schutzgut Quelle Zielaussagen
Mensch und
seine
Gesundheit
Baugesetzbuch (BauGB) Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstel-
lung der Bauleitpläne; Schutz des Menschen vor schädlichen Um-
welteinwirkungen.
DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau“
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung
ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung des
Schalls soll insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städ-
tebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung
bewirkt werden.
TA-Lärm Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG), inkl. Verordnungen
Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens, des Was-
sers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädli-
chen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugen hinsicht-
lich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile
und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschüt-
terungen, Licht, Wärme, Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Er-
scheinungen).
Tiere und
Pflanzen
EU- Artenschutzverordnung und
Bundesartenschutzverordnung;
Bundesnaturschutzgesetz
Schutz besonders oder streng geschützter Arten,
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort wild lebende Tiere
und Pflanzen streng geschützter Arten nicht ersetzbar sind, gem. § 44
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz;
Landesnaturschutzgesetz NRW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wie-
derherzustellen, dass
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebensstätten und Lebens-
räume sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von
Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7).
Boden Bundes- Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) und Landesboden-
schutzgesetz (LbodSchG) für das
Land Nordrhein-Westfalen
Ziel ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder
wiederherzustellen (§ 1 BBodSchG). Mit Grund und Boden soll
sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenver-
siegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1 LBodSchG).
Bundes-Bodenschutz- und Altlas-
tenverordnung (BBodSchV)
Ziel ist die Erfassung und ggf. Sanierung von Altlasten und Schad-
stoffen zum Schutz des Menschen.
Baugesetzbuch (BauGB) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen
werden (§ 1a Abs. 1).
Wasser Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
und Landeswassergesetz NRW
(LWG)
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum
Wohl der Allgemeinheit. Gewässer sind vor Beeinträchtigung ihrer
ökologischen Funktionen zu schützen.
Veränderungen des Grundwasserkörpers durch Aufstauungen, Ab-
senkungen oder Schadstoffeinträge sind zu vermeiden.
Niederschlagswässer in besiedelten Bereichen sind vor Ort oder orts-
nah zu versickern und in den Wasserkreislauf zurückzuführen.
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Schutzgut Quelle Zielaussagen
Luft und
Luftqualität
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG), inkl. Verordnungen
Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens, des Was-
sers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädli-
chen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugen hinsicht-
lich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile
und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschüt-
terungen, Licht, Wärme, Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Er-
scheinungen).
TA-Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vor-
sorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Um-
welt.
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz;
Landesnaturschutzgesetz NRW
Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft im besiedelten und
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigen-
art und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Land-
schaft.
Der südwestliche Teilbereich des Plangebietes ist im Landschaftsplan
Nr. 4 „Mittlere Dhünn“ mit einer Fläche von. 455 m² als Land-
schaftsschutzgebiet Nr. 2.2-1 „Odenthal“ festgesetzt.
Fläche Baugesetzbuch Mit Grund und Boden soll bei der Aufstellung von Bauleitplänen
durch Wiedernutzbarkeit von Flächen, Nachverdichtung und Innen-
entwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von
Böden sparsam umgegangen werden.
3 Geprüfte Alternativen
Bei dem Planvorhaben handelt es sich um die planungsrechtliche Legalisierung eines seit längerem
bestehenden Wohngebäudes ohne umwelterhebliche Wirkungen auf die Umweltschutzgüter. Es er-
geben sich zu der Legalisierung keine anderweitigen Alternativen.
4 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei
Durchführung der Planung
4.1 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
Beschreibung
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7/I -
Blecher- die möglichen Auswirkungen auf das Wohnen, das unmittelbare Wohnumfeld und die
wohnumfeldbezogene Aufenthalts- und Erholungsfunktion durch die vorgesehene Wohnnutzung mit
seinen Begleiterscheinungen (wie z.B. Verkehrslärm und Abgasemissionen durch den Ziel- und
Quellverkehr, Stäube, Gerüche etc.) von Bedeutung.
Der Änderungsbereich liegt an der stark befahrenen L 188 (ehemalige B 51) zwischen Leverkusen
und Burscheid.
Auswirkungen
Eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens und/oder zusätzliche Emissionen/Immissionen sind nicht
zu erwarten.
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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 7/I- Blecher - Gemeinde Odenthal
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Maßnahmen und Bewertung
Die nachstehenden textlichen Festsetzungen für die Einfriedungen der 1. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7/I -Blecher- sollen, wie nachfolgend dargestellt, übernommen werden, um für
die an der L 188 (B 51) angrenzenden Grundstückseigentümer die Möglichkeit zu eröffnen, Schall-
schutzmaßnahmen ergreifen zu können:
„Auf den an die L 188 (B 51) angrenzenden Flurstücken sind hinsichtlich des Schallschutzes Ein-
friedigungen bis 2,00 m Höhe entlang der Bundesstraße zulässig. Die Einfriedigungen sind zur Bun-
desstraße hin dauerhaft zu begrünen bzw. abzupflanzen und müssen mindestens 0,50 m in das je-
weilige Grundstück zurückgesetzt errichtet werden. Um eine einheitliche Gestaltung zu erhalten,
müssen 2,00 m hohe Schallschutzwände als Gabionenwände erstellt werden“.
Bei Errichtung einer Gabionenwand wird eine Begrünung durch Kletterpflanzen festgeschrieben.
Beeinträchtigungen und Wirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sind nicht erheblich.
4.2 Schutzgut Landschaft; Landschafts- bzw. Ortsbild
Beschreibung
Die Landschaft bzw. das Landschaftsbild ist in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie auf-
grund seiner Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Vor allem in
Siedlungsnähe sind Flächen für die Erholung zu sichern und in ausreichendem Umfang bereitzustel-
len.
Der Änderungsbereich bildet den Übergang zwischen der vorhandenen Wohnsiedlung „Straßerhof“
im Osten zum freien, durch die grünlandwirtschaftliche Nutzung geprägten Landschaftsraum im
Westen. Das Gelände fällt im Änderungsbereich leicht in südlicher Richtung zum Köttersbach ab.
Im Norden stellt die L 188 einen deutlichen Abschluss dar. Die ehemalige Hofstelle ist südlich von
Wiesen/Weiden, die mit Obstbäumen bestanden sind, gut in die Landschaft eingebunden. Vom Än-
derungsbereich aus bestehen, aufgrund der Sichtverschattung durch Hecken und Gehölze, nur ge-
ringe und kurze Sichtbeziehungen in die freie Landschaft.
Auswirkungen
Das Landschaftsbild wird durch das Planvorhaben nicht bzw. durch die Errichtung möglicher Ne-
benanlagen nicht verändert.
Bewertung
Die Beeinträchtigungen des Landschafts- bzw. Ortsbildes durch das Planvorhaben sind nicht erheb-
lich.
4.3 Schutzgut Pflanzen, biologische Vielfalt
Beschreibung
Die Flächen um das Wohnhaus werden als Hausgarten genutzt. Auf dem Grundstück befinden sich
weiterhin einige Nebengebäude, eine Garage und Carport, einige Obstbäume auf Scherrasenflächen,
ein Einzelbaum (Esche) und im Randbereich des alten Schuppens eine Ruderalflur. Zur L 188 hin
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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 7/I- Blecher - Gemeinde Odenthal
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wird das Grundstück durch eine Nadelholz-Schnitthecke eingefriedet. Die übrigen Flächen im Plan-
bereich sind teilversiegelt bzw. vollständig versiegelt.
Auswirkungen
Das vorhandene Wohngebäude wird mit einer Baugrenze umgeben. Die Errichtung zusätzlicher
Wohngebäude ist dadurch nicht mehr möglich. Der Bau von zusätzlichen Nebenanlagen ist zwar
nicht gewollt, ist aber bei Ausnutzung der GRZ theoretisch möglich. Dadurch wäre eine Beanspru-
chung von Garten und Obstbäumen möglich.
Maßnahmen und Bewertung
Durch das Planvorhaben ist eine Beanspruchung von Biotoptypen, die nur sehr geringe bis höchs-
tens geringe Bedeutung der Biotopfunktion aufweisen, möglich. Im Bereich der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen (Gärten) ist je angefangene 250 m² ein Obsthochstamm der Pflanzenauswahl-
liste 1 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Erhalt der vorhandenen Obstbäume kann ange-
rechnet werden. Als ökologischer Ausgleich wird auf angrenzenden Flächen südlich und westlich des
Plangebietes auf ca. 800 m² eine Neupflanzung von 7 Obsthochstämmen heimischer Sorten ange-
legt, gepflegt und langfristig erhalten. Ziel ist die Ergänzung einer Obstbaumwiese. Die Beeinträchti-
gungen sind weniger erheblich.
4.4 Schutzgut Tiere
Beschreibung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7/I wird die vorhandene Einzelhausbebauung legali-
siert. Der Bau von zusätzlichen Nebenanlagen ist zwar nicht gewollt, ist aber bei Ausnutzung der
GRZ theoretisch möglich. Dadurch wäre eine Beanspruchung von Garten und Obstbäumen mög-
lich.
Auswirkungen
Aufgrund der Rechtslage gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 (§ 44) so-
wie der Vorgaben von FFH- und Vogelschutz-Richtlinie wurde eine Artenschutzprüfung, Stufe I:
Vorprüfung durchgeführt. Es sind im eingriffsrelevanten Plangebiet keine europäisch geschützten
Arten bekannt oder zu erwarten. Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werden nicht
ausgelöst.
Maßnahmen und Bewertung
Gehölzrodungen werden entsprechend § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
nur außerhalb der Brutzeit vorgenommen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar.
Eine Nutzung der Gebäude, insbesondere des Wohnhauses, durch einzelne Zwergfledermäuse als
Tages- oder Sommerquartier ist nicht völlig auszuschließen. Entsprechende Hinweise für eine Nut-
zung als Quartier ergaben sich aber nicht. Um vorsorglich etwaige Tötungen oder Verletzungen von
Fledermäusen zu vermeiden, ist bei einem Umbau oder Abriss von Gebäuden eine Sichtung auf
mögliche Fledermausvorkommen vorzunehmen. Das weitere Vorgehen ist mit der Unteren Natur-
schutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises abzustimmen. Die Beeinträchtigungen für die
Tierwelt sind weniger erheblich.
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4.5 Schutzgut Boden
Beschreibung
Mit Grund und Boden ist gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sparsam umzugehen. Rechtliche Grundlagen
für den Bodenschutz bilden das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 und das
Landesbodenschutzgesetz NW (LBodSchG) vom 09.05.2000 in der jeweils gültigen Fassung.
Im Plangebiet steht natürlicherweise eine Pseudogley-Braunerde (S-B35) an. Dieser Lehmboden hat
sich aus Sandlöss entwickelt und ist tonig bis schluffig in einer Mächtigkeit von ≥ 20 dm ausgebildet.
Der Bodentyp kommt im Naturraum großflächig vor. Bei geringer bis mittlerer Ertragswertigkeit wir
dieser Boden überwiegend als Grünland genutzt. Im Änderungsbereich ist der natürlich anstehende
Boden größtenteils überbaut und befestigt. Nur in den Gartenbereichen kann noch von natürlichen
Bodenverhältnissen ausgegangen werden.
Auswirkungen
Der Bau von zusätzlichen Nebenanlagen ist zwar nicht gewollt, ist aber bei Ausnutzung der GRZ
theoretisch möglich. Durch das Planvorhaben werden keine schutzwürdigen Bodenflächen in An-
spruch genommen, eine Flächenneuversiegelung und damit verbunden ein Verlust von Bodenfunkti-
onen ist möglich.
Maßnahmen und Bewertung
Während der Bauarbeiten ist schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz
des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landesbodenschutzgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000).
Die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden sind weniger erheblich.
4.6 Schutzgut Wasser
Beschreibung
Oberflächengewässer und das Grundwasser sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als Le-
bensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und zu entwickeln (§ 1a WHG). Im Plangebiet befinden
sich keine Oberflächengewässer. Südlich des Änderungsbereiches verläuft in ca. 160 m Entfernung
der Köttersbachsiefen, dessen Quellbereich südlich der Wohnsiedlung entlang der Straßen „Linden-
weg“ und „Am Köttersbach“ entspringt.
Bedeutsame Grundwasservorkommen und Trinkwasser- sowie Heilquellenschutzgebiete sind nicht
vorhanden.
Auswirkungen
Durch das Planvorhaben ist eine geringe zusätzliche Versiegelung und Überbauung von Bodenflä-
chen, die zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses und somit einer Verminderung der Grund-
wasserneubildungsrate führen würde, möglich. Das anfallende Schmutzwasser wird auch weiterhin
dem vorhandenen Schmutzwasserkanal in der Straße „Straßerhof“ zugeführt. Das unbelastete Nie-
derschlagswasser von befestigten Flächen und den Dachflächen kann in den Untergrund über einen
entsprechenden Versickerungsnachweis abgeführt werden.
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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 7/I- Blecher - Gemeinde Odenthal
Begründung Teil B; Umweltbericht
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Maßnahmen und Bewertung
Während der Bauarbeiten sind Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
zu berücksichtigen. Mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers während der Bauphase können
durch Schutzmaßnahmen vermieden werden.
Die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser sind nicht erheblich.
4.7 Schutzgut Luft und Klima
Beschreibung
Die Vegetationsflächen im Planbereich erfüllen allgemeine siedlungsklimatische Funktionen. Klima-
tische Vorrangflächen oder Schutzgebiete sind im Plangebiet nicht ausgewiesen.
Auswirkungen
Durch das Planvorhaben sind eine zusätzliche Versiegelung und Überbauung und damit ein Einfluss
auf die lufthygienischen und mikroklimatischen Verhältnisse möglich. Die relevanten Beeinträchti-
gungen werden durch den hohen Anteil an Vegetationsflächen im Umfeld als relativ gering gewertet.
Bewertung
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima sind nicht erheblich.
4.8 Fläche
Beschreibung
Zur Bewertung des Schutzgutes Fläche sind im Rahmen der Umweltprüfung qualitative und quanti-
tative Aspekte bzgl. der Flächeninanspruchnahme zu untersuchen. Als Parameter für den Flächen-
verbrauch sind u.a. die Neuversiegelung, die Nutzungsumwandlung, die Inanspruchnahme von
landwirtschaftlichen Flächen sowie die potentielle Zerschneidung bzw. Fragmentierung von Flächen
zu beurteilen.
Auswirkungen
Durch das Planvorhaben ist eine geringe zusätzliche Versiegelung/Überbauung und damit eine Flä-
cheninanspruchnahme möglich.
Maßnahmen und Bewertung
Als Ausgleich werden zwei Gebäude südlich des Plangebietes abgerissen und das Gelände rekulti-
viert. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind nicht erheblich.
4.9 Kultur- und Sachgüter
Beschreibung
Kultur- und sonstige Sachgüter, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung und öffentlichem Inte-
resse sind, sowie Bodendenkmäler gem. § 3 Denkmalschutzgesetz NRW sind im Plangebiet nicht
bekannt.
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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 7/I- Blecher - Gemeinde Odenthal
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Auswirkungen
Umwelterhebliche Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind im Plangebiet und auf
angrenzende Nutzungen nicht gegeben.
Bewertung
Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/I -Blecher- ergeben sich keine nachteiligen Auswir-
kungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Negative Auswirkungen sind nicht gegeben.
5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist die Legalisierung des Wohnhauses nicht möglich. Der Bedarf
an Wohnraum und die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Ge-
meinde Odenthal, unter den Gesichtspunkten des schonenden und sparsamen Umgangs mit dem
Boden, kann an dieser Stelle nicht realisiert werden.
Die beschriebenen Auswirkungen auf die Schutzgüter finden nicht statt.
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
(einschließlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung)
Die Belange des Umweltschutzes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung des Bauleit-
planes und in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Im Besonderen sind auf der Grund-
lage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG) die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die geplante
Bebauung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwi-
ckeln. Nicht erforderliche Beeinträchtigungen sind durch die planerische Konzeption zu unterlassen
bzw. zu minimieren und entsprechende Wertverluste durch Aufwertung von Teilflächen auszuglei-
chen.
Nachfolgend werden Umweltauswirkungen und die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung,
Verminderung und zum Ausgleich dargestellt.
Art des Eingriffs Maßnahmen
Beanspruchung von Biotoptypen Pflanzfestsetzungen
Räumlich/funktionale Ausgleichsmaßnahmen
Ergänzung einer Obstbaumwiese
Potenzielle Gefährdung von Tierarten Zeitliche Vorgaben
Überbauung und Versiegelung natür-
licher Böden (potenziell)
Allgemeine Bodenschutzmaßnahmen
Potenzielle Gefährdung des Grund-
wassers während der Bauzeit (poten-
ziell)
Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen
Bilanzierung der Eingriffe in das Biotoppotenzial und den Boden
Die Ermittlung des notwendigen Umfanges der landschaftspflegerischen Maßnahmen für die Ein-
griffe in das Biotoppotenzial erfolgt auf Grundlage des Verfahrens zur Überprüfung des Mindestum-
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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 7/I- Blecher - Gemeinde Odenthal
Begründung Teil B; Umweltbericht
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fanges von Ausgleichsmaßnahmen in die Biotopfunktionen(nach FROELICH + SPORBECK 1991).
Die Bilanzierung zeigt, dass für die Eingriffe in das Biotoppotenzial ein negativer Wert von 2.492
ökologischen Wertpunkten verbleibt.
Auf der Grundlage des Bundes- Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und des Landesbodenschutzge-
setzes (LBodSchG) des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen Böden dem besonderen Vorsorge-
grundsatz. Der Rheinisch-Bergische Kreis berücksichtigt diese Belange des Schutzgutes Boden durch
die Einführung eines Faktors „Boden“ bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs. Bei räumlich
begrenzten Vorhaben ist der nachhaltige Verlust von Pseudogley- Braunerden mit einem Faktor von
0,1 auf den Gesamt-Biotopwert zu werten. Der notwendige Umfang berechnet sich demnach wie
folgt: Boden: 4.450 x 0,1 = 445 Punkte
Kompensationsforderung Biotopfunktion 2.492 Punkte
Kompensationsforderung Boden + 445 Punkte
Gesamtwert 2.947 Punkte
Es besteht ein Ausgleichsbedarf von insgesamt 2.947 ökologischen Wertpunkten.
Als ökologischer Ausgleich wird auf angrenzenden Flächen südlich und westlich des Plangebietes
auf ca. 800 m² eine Neupflanzung von 7 Obsthochstämmen heimischer Sorten angelegt, gepflegt
und langfristig erhalten. Ziel ist die Ergänzung einer Obstbaumwiese. Dem Eingriffswert gegenüber-
gestellt wird die ökologische Wertigkeit der Biotoptypen gemäß den geplanten Ausgleichsmaßnah-
men.
Ökologisches Defizit im Bereich des Plangebietes 2.947
Ökologische Aufwertung durch Ausgleichsmaßnahme 3.600
Bilanz (Aufwertung Maßnahme A1 abzgl. Defizit im Plangebiet +653
Die Bilanzierung zeigt, dass ein Ausgleich für Eingriffe in das Biotoppotenzial erreicht wird. Es ver-
bleibt ein positiver Wert von 653 ökologischen Wertpunkten.
7 Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den
Umweltbelangen / Schutzgütern
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in unter-
schiedlichem Maße beeinflussen. Die auf die Teilsegmente der Umwelt und des Naturhaushaltes
bezogenen Auswirkungen treffen auf ein stark miteinander vernetztes komplexes Wirkungsgefüge.
Das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit steht in sehr enger Wechselwirkung mit dem
Schutzgut Landschaft und dem landschaftsbezogenen Erholungspotenzial. Visuelle Beeinträchti-
gungen können auch zu einer Einschränkung der Erholungseignung führen. Die Neuversiegelung
von Böden bedingt den Verlust der Funktionen des Bodens, wie z.B. die Speicherung von Nieder-
schlagswasser. Hierdurch erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss und die Versickerung wird un-
terbunden. Ebenfalls hat die Flächenneuversiegelung Einfluss auf das Kleinklima. Die zu erwarten-
den Auswirkungen bei Realisierung des Vorhabens werden nachfolgend tabellarisch zusammenge-
stellt und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit beurteilt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen wird
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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 7/I- Blecher - Gemeinde Odenthal
Begründung Teil B; Umweltbericht
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verbal argumentativ vorgenommen. Sie erfolgt über eine Verknüpfung der Intensität der mit dem
Vorhaben verbundenen Wirkungen und Konflikte mit der Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit der
Schutzgüter. Dabei werden alle Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung der Wirkungen sowie
zum ökologischen Ausgleich berücksichtigt.
Es werden vier Stufen der Erheblichkeit auf einer Ordinal-Skala unterschieden: nicht erheblich, we-
niger erheblich, erheblich und sehr erheblich.
sehr erheblich
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind auch bei Berücksichti-
gung risikomindernder Maßnahmen sehr erheblich. Die Belastungen für den Men-
schen sind sehr deutlich wahrnehmbar, Eingriffe in den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild sind nicht zu kompensieren.
erheblich
Beeinträchtigungen der Schutzgüter und nachteilige Wirkungen sind vorhanden und
zu überprüfen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird insgesamt jedoch
i.d.R. nicht sehr erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt. Die betroffenen Funktio-
nen können überwiegend in gleichartiger Weise, in angemessener Zeit und in einem
räumlich-funktionalen Zusammenhang wiederhergestellt werden.
weniger
erheblich
Beeinträchtigungen sind nur im relativ geringen bis sehr geringem Umfang vorhan-
den. Sie können, falls notwendig, durch geeignete Maßnahmen rasch kompensiert
werden.
---
nicht erheblich
Belastungen oder Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer
Intensität zu vernachlässigen.
Schutzgut Mögliche Umweltauswirkungen Erheblichkeit
Mensch, menschliche
Gesundheit
Lärm, Emissionen/Immissionen und Wirkungen auf Gesundheit
Wohlbefinden)
---
Landschaft; Land-
schafts- bzw. Ortsbild
Anlagebedingte Auswirkungen (visuelle Beeinträchtigungen) ---
Pflanzen; Lebensräume Verlust von Biotoptypen mit allgemeiner Bedeutung für biologische
Vielfalt
Tiere Keine Verbotstatbestände, potenzielle Beeinträchtigungen streng
geschützter Tiere werden durch die Planung ausgeschlossen
Boden Funktionsbeeinträchtigungen und Funktionsverluste von tlw. be-
reits anthropogen beeinträchtigte Böden
Fläche Neue Flächeninanspruchnahme ---
Wasser Oberflächengewässer sind nicht betroffen, Verminderung der
Grundwasserneubildungsrate
---
Luft, Klima, Klima-
wandel
Anlagebedingte Auswirkungen (Veränderung des Kleinklimas)
---
Kultur- und Sachgüter Nicht betroffen Nicht relevant
sehr erheblich / erheblich / weniger erheblich / --- nicht erheblich
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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 7/I- Blecher - Gemeinde Odenthal
Begründung Teil B; Umweltbericht
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8 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Für das Monitoring ist die Gemeinde Odenthal zuständig. Die Gemeinde unterrichtet die Behörden,
dass das Bauleitplanverfahren rechtswirksam geworden ist.
Die von der Gemeinde Odenthal durchzuführende Überwachung beschränkt sich auf:
die Einhaltung der Vermeidungs-, Schutz- und Pflanzmaßnahmen
Städtebauliche Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen
Die Gemeinde Odenthal wird zusätzliche Überwachungskontrollen beim Auftreten akuter Umwelt-
probleme aufgrund von Hinweisen der zuständigen Fachbehörden und/oder aus der Bevölkerung
durchführen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde Odenthal als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, Gut Eich-
tal, An der B 484, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu infor-
mieren.
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Gemeinde Odenthal beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7/I -Blecher für eine Flä-
che im Umfang von ca. 1.442 m². Mit der 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 7/I
soll die ehemalige Hofstelle am Rande des Ortsteils von Blecher planungsrechtlich für eine zukünfti-
ge ausschließlich wohnbauliche Nutzung vorbereitet werden. Bis auf eine ehemalige Remise, die heu-
te als Garage/Carport genutzt wird, befinden sind alle vorhandenen Gebäude innerhalb der im Flä-
chennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche ausgewiesenen Abgrenzung. Der Standort der ehema-
ligen Remise befindet sich innerhalb einer im FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten
Abgrenzung. Daher ist für diesen Bereich der FNP zu ändern. Dies erfolgt im Parallelverfahren zur
4. Änderung des Bebauungsplanes 7/I.
Die Einbeziehung dieser Gebäude und Flächen in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungs-
planes Blecher und die Festsetzung von entsprechend überbaubaren Flächen ist für eine Legalisie-
rung der gesamten Situation notwendig. Da die vorhandenen Gebäude bereits seit längerer Zeit be-
stehen und erkennbar keine nachteiligen Auswirkungen auf die umliegende Nachbarschaft verur-
sacht werden, soll die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes vorgenommen werden.
Es erfolgt für den Änderungsbereich die Darstellung als Wohnbaufläche (allgemeines Wohngebiet
WA), um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungs-
struktur zu sichern. Das vorhandene Wohngebäude wird mit einer Baugrenze umgeben und mit ei-
ner Grundflächenzahl von 0,4 maximal 2-geschossig mit Satteldach und Neigung von 40-50° fest-
gesetzt. Dachgauben und Zwerchgiebel sind zulässig.
Die max. 50-%ige Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) durch z. B. Garagen, Stellplätze, bauliche Anlagen unterhalb der Gelände-
oberfläche und durch Nebenanlagen ist zugelassen. Garagen, Carports und sonstige Nebenanlagen
können mit Flachdach oder Satteldach ausgebildet werden.
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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 7/I- Blecher - Gemeinde Odenthal
Begründung Teil B; Umweltbericht
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Bereits in der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/1-Blecher- war auf den an die B
51 bzw. heutigen L 188 angrenzenden Flurstücken die Errichtung einer 2 Meter hohen Lärmschutz-
wand als Gabionenwand textlich festgesetzt und damit zulässig.
Die textlichen Festsetzungen zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 7/I -Blecher- gelten un-
verändert für den Bereich der 4. Änderung weiter.
Größe des Plangebietes 1.442 m²
davon:
Bestehende Hofstelle 997 m²
Eingriffsrelevanter Bereich 445 m²
davon überbaubau incl. Nebenanlagen(GRZ 0,4+0,2)= 60% 267 m²
davon nicht überbaubare Flächen, Garten (0,4)= 40% 178 m²
Die Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter und die Eingriffe in Natur und Landschaft werden
beschrieben und unter Berücksichtigung von anerkannten Beurteilungsmaßstäben bewertet.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation werden im Umweltbericht
aufgezeigt.
Die gemäß Anlage zu §2 Abs. 4 und §2a BauGB durchzuführende Umweltprüfung kommt zu dem
Ergebnis, dass die durch das Planvorhaben ausgelösten Umweltauswirkungen sowie die Wechselwir-
kungen, bei Berücksichtigung aller dargestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen, für die
Schutzgüter Pflanzen/biologische Vielfalt, Tiere und Boden weniger erheblich, für die sonstiger
Schutzgüter als nicht erheblich bzw. nicht relevant zu bewerten sind.
Nümbrecht, den 20. Oktober 2017, ergänzt am 05. März 2018
Dipl.-Ing. Landespflege G. Kursawe
Mitglied im Bund Deutscher Landschaftsarchitekten (BDLA)