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    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 409

    Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 desBerufsbildungsgesetzes vom 23. Mrz 2005 (BGBl. IS. 931) und mit 1 des Zustndigkeitsanpassungsgeset-zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie demOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. IS. 3197) verordnet das Bundesministerium fr Wirtschaftund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-nisterium fr Bildung und Forschung:

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    StaatlicheAnerkennung des Ausbildungsberufes

    (1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Gro- undAuenhandel/Kauffrau im Gro- und Auenhandel wirdstaatlich anerkannt.

    (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

    1. Grohandel und

    2. Auenhandel

    gewhlt werden.

    2

    Ausbildungsdauer

    Die Ausbildung dauert drei Jahre.

    3

    Zielsetzung der Berufsausbildung

    Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fhigkeiten sollen so vermittelt werden,dass die Auszubildenden zur Ausbung einer qualifizier-ten beruflichen Ttigkeit im Sinne des 1 Abs. 3 desBerufsbildungsgesetzes befhigt werden, die insbeson-dere selbststndiges Planen, Durchfhren und Kontrollie-ren einschliet. Die in Satz 1 beschriebene Befhigung istauch in den Prfungen nach den 8 bis 10 nachzuwei-sen.

    4

    Ausbildungsberufsbild

    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestensdie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fhigkeiten:

    1. Das Ausbildungsunternehmen:

    1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

    1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,

    1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial-und tarifrechtliche Vorschriften,

    1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    1.5 Umweltschutz;

    2. Beschaffung und Logistik:

    2.1 Handelsspezifische Logistik,

    2.2 Beschaffungsplanung,

    2.3 Wareneinkauf,

    2.4 Waren- und Datenfluss,

    2.5 Warensortiment,

    2.6 Warenversand;

    3. Vertrieb und Kundenorientierung:

    3.1 Marketing,

    3.2 Kalkulation und Preisermittlung,

    3.3 Verkauf und Kundenberatung;

    4. Information und Zusammenarbeit:

    4.1 Informations- und Kommunikationssysteme,

    4.2 Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,

    4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

    5. Kaufmnnische Steuerung und Kontrolle:

    5.1 Buchen von Geschftsvorgngen,

    5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,

    5.3 Zahlungsverkehr und Kredit.

    (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten,Kenntnisse und Fhigkeiten:

    1. in der Fachrichtung Grohandel:

    1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,

    1.2 Warenwirtschaftssystem;

    2. in der Fachrichtung Auenhandel:

    2.1 Auenhandelsgeschfte und Auslandsmrkte,

    2.2 Fremdsprachige Kommunikation.

    5

    Ausbildungsrahmenplan

    Die in 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse undFhigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den inden Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sach-lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vondem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachlicheund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-besondere zulssig, soweit betriebspraktische Beson-derheiten die Abweichung erfordern.

    Verordnungber die Berufsausbildung zum Kaufmann im

    Gro- und Auenhandel/zur Kauffrau im Gro- und Auenhandel*)

    Vom 14. Februar 2006

    *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und derdamit abgestimmte, von der Stndigen Konferenz der Kultusministerder Lnder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-menlehrplan fr die Berufsschule werden demnchst als Beilage zumBundesanzeiger verffentlicht.

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    410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006

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    Ausbildungsplan

    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung desAusbildungsrahmenplanes fr die Auszubildenden einenAusbildungsplan zu erstellen.

    7

    Schriftlicher Ausbildungsnachweis

    Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-dungsnachweis zu fhren. Ihnen ist Gelegenheit zugeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis whrendder Ausbildungszeit zu fhren. Die Ausbildenden habenden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmigdurchzusehen.

    8

    Zwischenprfung

    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eineZwischenprfung durchzufhren. Sie soll in der Mitte deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2) Die Zwischenprfung erstreckt sich auf die in denAnlagen 1 und 2 fr das erste Ausbildungsjahr aufgefhr-ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fhigkeiten sowie aufden im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fr dieBerufsausbildung wesentlich ist.

    (3) Die Zwischenprfung ist schriftlich in hchstens180 Minuten durchzufhren. Der Prfling soll dabei praxis-bezogene Aufgaben oder Flle aus den folgenden Gebie-ten bearbeiten:

    1. Arbeitsorganisation,

    2. Warenwirtschaft,

    3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

    9

    Abschlussprfungin der Fachrichtung Grohandel

    (1) Die Abschlussprfung in der Fachrichtung Gro-handel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt lund Abschnitt II Nr. 1 aufgefhrten Fertigkeiten, Kenntnis-se und Fhigkeiten sowie auf den im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fr die Berufs-ausbildung wesentlich ist.

    (2) Die Prfung ist in den Prfungsbereichen Grohan-delsgeschfte, Kaufmnnische Steuerung und Kontrolle,Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schrift-lich und im Prfungsbereich Fallbezogenes Fachge-sprch mndlich durchzufhren.

    (3) Die Anforderungen in den schriftlichen Prfungsbe-reichen sind:

    1. im Prfungsbereich Grohandelsgeschfte:

    In hchstens 180 Minuten soll der Prfling praxisbezo-gene Aufgaben oder Flle, insbesondere aus den fol-genden Gebieten

    a) Warenwirtschaft und Logistik im Handel,

    b) Planung und Durchfhrung der Beschaffung,

    c) Marketing und Vertrieb

    bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse imHandel von der Beschaffung bis zum Vertrieb steuernund kontrollieren, die inhaltlichen Zusammenhngeder einzelnen Prozessschritte entlang der Wertschp-fungskette bercksichtigen, Ablufe analysierensowie Lsungsmglichkeiten entwickeln und darstel-len kann. Ferner soll er nachweisen, dass er dabeirechtliche Bestimmungen bercksichtigen, Reklama-tionen bearbeiten, Mglichkeiten der Konfliktlsunganwenden und kundenorientiert arbeiten kann;

    2. im Prfungsbereich Kaufmnnische Steuerung undKontrolle, Organisation:

    In hchstens 90 Minuten soll der Prfling praxisbezo-gene Aufgaben oder Flle, insbesondere aus den fol-genden Gebieten

    a) Arbeitsorganisation und Personalwirtschaft,

    b) Information und Kommunikationstechnik,

    c) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,

    d) Buchungsvorgnge,

    e) Zahlungsverkehr und Kredit

    bearbeiten und dabei zeigen, dass er Berechnungendurchfhren, Sachverhalte unter Nutzung betriebli-cher Kennziffern analysieren, beurteilen und Schluss-folgerungen ziehen kann. Er muss ferner nachweisen,dass er die fachlichen Zusammenhnge dieser Gebie-te bercksichtigen sowie Lsungsmglichkeiten zurechnerischen und organisatorischen Aufgabenstel-lungen entwickeln kann;

    3. im Prfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    In hchstens 90 Minuten soll der Prfling praxisbezo-gene Aufgaben oder Flle aus den folgenden Gebieten

    a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,

    b) Berufsbildung,

    c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik

    bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftlicheund gesellschaftliche Zusammenhnge der Berufs-und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

    (4) Im Prfungsbereich Fallbezogenes Fachgesprchsoll der Prfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten pra-xisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbe-sondere folgende Gebiete in Betracht:

    1. Wareneinkauf,

    2. Marketing,

    3. Verkauf und Kundenberatung.

    Bei der Aufgabenstellung ist die Branchenzugehrigkeitdes Ausbildungsbetriebes zu bercksichtigen. Im Rah-men des Fachgesprchs soll der Prfling zeigen, dass erLsungen entwickeln und Geschftsgesprche adressa-tengerecht, situationsbezogen und unter Einbeziehungvon Warenkenntnissen fhren kann. Dem Prfling ist frdie von ihm gewhlte Aufgabe eine Vorbereitungszeit vonhchstens 15 Minuten zu gewhren. Das Fachgesprchsoll die Dauer von 30 Minuten nicht berschreiten.

    (5) Sind die Prfungsleistungen in bis zu zwei schrift-lichen Prfungsbereichen mit mangelhaft und in denbrigen schriftlichen Prfungsbereichen mit mindestensausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des

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    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 411

    Prflings oder nach Ermessen des Prfungsausschussesin einem der mit mangelhaft bewerteten Prfungsberei-che die schriftliche Prfung durch eine mndliche Pr-fung von etwa 15 Minuten zu ergnzen, wenn diese frdas Bestehen der Prfung den Ausschlag geben kann.Der Prfungsbereich ist vom Prfling zu bestimmen. Beider Ermittlung des Ergebnisses fr diesen Prfungsbe-reich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und dermndlichen Ergnzungsprfung im Verhltnis 2 :1 zugewichten.

    (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses habendie Prfungsbereiche Groha