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Ausgabe 6/2009 15. Dezember 2009 BRAK Magazin Herausgeber BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER Pro bono Fallstricke bei Vergütungsvereinbarungen Rule of Law - Sache der Anwaltschaft Vierte Sitzung der Satzungsversammlung Tue Gutes und rede darüber

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Ausgabe 6/2009 15. Dezember 2009

BRAKMagazinHerausgeber

B U N D E S R E C H T S A N W A LT S K A M M E R

Pro bono

Fallstricke bei Vergütungsvereinbarungen

Rule of Law - Sache der Anwaltschaft

Vierte Sitzung der Satzungsversammlung

Tue Gutes und rede darüber

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06/2009 BRAKMagazin 3

dass es solange brauchte, bis diese Rechtein die StPO Eingang gefunden haben.

Besonders hervorzuheben ist die Neu-regelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO,wonach die Mitwirkung eines Verteidigersnotwendig ist, wenn gegen einen Beschul-digten die Untersuchungshaft oder einst-weilige Unterbringung vollstreckt wird.Zugleich bestimmt der neue § 141 Abs. 3StPO, dass dem Beschuldigten, gegen denein Haftbefehl vollstreckt wird, der Vertei-diger „unverzüglich nach Beginn der Voll-streckung“ bestellt wird. Ohne Übertreibungwird man diese Regelungen als eine kleineSensation bezeichnen dürfen. Damit ist derGesetzgeber einer langjährigen Forderungder Anwaltschaft nachgekommen, derenVerwirklichung lange Zeit als unrealistischangesehen wurde.

Es ist zu hoffen, dass die Gesamtheitder Neuregelungen dazu beitragen wird,die Anzahl fragwürdiger und überflüssigerHaftbefehle, die keine geringe ist, zu ver-ringern. Sowohl die Behauptung des drin-genden Tatverdachts als auch die Annahmevon Haftgründen erfolgt in der Praxis leiderallzu oft voreilig, unkritisch und schema-tisch. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeiterschöpft sich nicht selten in ihrer bloßenBehauptung.

Der anzuerkennende rechtsstaatlicheFortschritt der Neuregelungen zeigt, dassdie Anwaltschaft gut daran tut, den „Kampfums Recht“ auch rechtspolitisch zu führenund beharrlich die fortschreitende Verwirk-lichung des Rechtsstaats einzufordern.

RA Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, BerlinVorsitzender des Strafrechtsausschusses

der BRAK

Das Strafprozessrecht gilt nacheinem berühmten, zum geflügeltenWort gewordenen Ausspruch als

„Seismograph der Staatsverfassung“. Willheißen: An den Regelungen des Strafverfah-rens lässt sich ablesen, wie es um das Ver-hältnis des Staates zum Individuum – dieGrundfrage aller Staatsverfassungen – sub-stanziell bestellt ist. Das gilt insbesonderefür die Beschuldigtenrechte. Prallen dochdie rechtlich geschützten individuellen undkollektiven Interessen kaum je schrofferaufeinander als dann, wenn der Staat denEinzelnen als Beschuldigten einer Straftatins Visier nimmt. Der Strafprozess ist derHärtetest der Individualrechte.

Überblickt man die Geschichte derStPO, die vor 130 Jahren, am 1. Oktober1877, als Reichsstrafprozessordung in Kraftgetreten ist, so wird man feststellen, dassdie Rechtsstellung des Beschuldigten, seineSubjektstellung, seit mehreren Jahrzehntenkein sonderliches Anliegen des Gesetzge-bers mehr gewesen ist. Nennenswerte Ver-besserungen brachte insoweit zuletzt dasStrafprozessänderungsgesetz von 1964. Eserweiterte den Anspruch des Beschuldigtenauf freie Verteidigung und die Rechte desVerteidigers und verbesserte das Untersu-chungshaftrecht zu Gunsten des Beschul-digten. Zahlreiche spätere Neuregelungenhatten demgegenüber eher kriminalpo-litisch inspirierte Einschränkungen vonVerteidigungsrechten im Blick, ferner denOpferzeugenschutz sowie die Verfahrensbe-schleunigung und die Justizentlastung. Dieaus der Kaiserzeit stammende Rechtslageweiter den Anforderungen anzupassen, diesich aus dem Verständnis der Beschuldig-

tenrechte als Grund- und Menschenrechte(i.S.d. GG und der EMRK) ergeben, kamdem Gesetzgeber nicht mehr in den Sinn.Die Rechtsprechung hat sich dieser Aufgabezumindest punktuell im Wege richterlicherRechtsfortbildung und verfassungskonfor-mer Auslegung angenommen. Da sie denGesetzgeber weder ersetzen kann noch darf,blieb dies freilich Flickwerk.

Umso bemerkenswerter ist es, dass amEnde der vergangenen Legislaturperiodedie Große Koalition, sozusagen in letzterMinute, eine Reihe von Neuregelungen derStPO zur Verbesserung der Rechtsstellungdes Beschuldigten auf den Weg gebracht hat,namentlich im Bereich der Untersuchungs-haft. Anders als die bereits im Herbst diesesJahres in Kraft getretenen gesetzlichen Re-gelungen zur Verständigung im Strafverfah-ren, die nach wie vor heftig umstritten sind,erfahren die Neuregelungen des Untersu-chungshaftrechts, die zum 1. Januar 2010in Kraft treten werden, bei der Anwaltschafteine breite Zustimmung.

Mit Recht. Der Gewinn an Rechtsstaat-lichkeit ist unübersehbar und war überfäl-lig. So bestimmt der neue § 114a StPO, dassdem Verhafteten, der der deutschen Sprachenicht hinreichend mächtig ist, eine Überset-zung des Haftbefehls in einer für ihn ver-ständlichen Sprache auszuhändigen ist. Derneue § 114b StPO verpflichtet die Strafver-folgungsbehörden zu einer umfangreichenmündlichen und schriftlichen Belehrungdes Beschuldigten über seine Rechte. JederBeschuldigte wird künftig einen sog. Letterof Rights erhalten. Der neue § 115a StPOverpflichtet das zuständige Gericht, Einwen-dungen des Verhafteten gegen den Bestandoder den Vollzug der Untersuchungshaft un-verzüglich zu prüfen. Damit korrespondierteine Erweiterung des Rechts auf Aktenein-sicht bei Freiheitsentzug im neu gefassten§ 147 Abs. 2 StPO. Man wundert sich nur,

Editorial

Endlich mehr Rechte für deninhaftierten Beschuldigten

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4 BRAKMagazin 06/2009

Pro-bono-Tätigkeit – gibt es daseigentlich in Deutschland? Passtdas überhaupt zu dem Begriff des

Anwalts als Unternehmer? Denn Gewinn-erzielung ist ein Ziel seiner Tätigkeit und erträgt zur volkswirtschaftlichen Wertschöp-fung bei. Und Gewinnerzielung ist geradeja das Gegenteil von Pro-bono-Tätigkeit.

Juristische Publikationen über dasThema pro bono sind in Deutschland rar.Auch die Presse befasst sich bisher mit die-sem Thema eher selten.

Als eine „neue Erfindung eines Rich-ters“ stellt die Berliner Morgenpost am 11.November 2002 die kostenlose Beratungs-tätigkeit von Anwälten für Hilfsbedürftigedar. Allerdings räumt der Autor Seewaldin diesem Artikel ein, dass die Idee vonAnwälten aus den USA stammt. Träger die-ser kostenlosen Rechtsberatung war damalsdas Diakonische Werk Berlin-Branden-burg, dem sich Rechtsanwälte zu solcherBeratung zur Verfügung stellten. Ziel war,Konzepte zu entwickeln, wie Anwälte auchaußerhalb ihrer Praxis beraten können.

Wenig später führte die Anwaltschaftselbst eine Pro-bono-Aktion im DAV-Hausin Berlin für Berliner Bürger und Bürge-rinnen auf dem Gebiet des Arbeitsrechtsund des Sozialrechts durch. Kritiker sol-cher Aktionen monierten, dass kostenlosangebotene anwaltliche Dienstleistungenden Verdacht wecken können, dass dieseTätigkeiten grundsätzlich nichts wert seien,da sie ja umsonst angeboten werden. Auch

befürchtete man, die wirtschaftliche Lagevon Kollegen mit diesen Angeboten zubeeinträchtigen.

Einige regionale Anwaltskammern, wiedie Berliner Kammer oder auch die Stutt-garter Kammer, bieten Bürgersprechstun-den, in denen Bürger kostenlos beratenwerden. Unter dem Titel „Pro-bono-Bera-tung für bestimmte Bevölkerungsgruppenals Werbung für den Berufsstand“ fordertdie Rechtsanwaltskammer Stuttgart ihreMitglieder auf, an kostenlosen Rechtsbera-tungsaktionen mitzuwirken.

Unter dem Titel „Advocaten für die guteSache“ berichtete die Frankfurter Allge-meine Zeitung am 6. Oktober 2007 überdie kostenlose Rechtsberatung in amerika-nischen Großkanzleien und kommt zu demErgebnis, dass es in Deutschland ähnlicheBeispiele gibt, jedoch die Möglichkeitenbegrenzt seien.

Auch im Internet sind Erwähnungenvon pro bono meistens im Zusammenhangmit der Tätigkeit von Anwälten für Sozi-alschwache zu finden und darüber hinausmeist nur in Bezug auf amerikanischeAnwälte.

Zwar ist die Idee des gemeinnützigenanwaltlichen Engagements auch in großenund mittelständischen Kanzleien Deutsch-lands nicht mehr ganz unbekannt. Auch imInternetauftritt mancher großer Kanzleienwird gelegentlich die Pro-bono-Tätigkeit derKanzlei erwähnt. Doch etwa von der US-amerikanischen Selbstverständlichkeit sind

wir in Deutschland noch weit entfernt. Esist daher zunächst angebracht, einen Blicküber die Grenzen zu werfen, wobei nur bei-spielhaft die Situation in einigen Länderndargestellt werden soll.

USA, Kanada, Austral ien,Südafr ika und Israel

In den USA ist der Begriff seit über 20 Jah-ren im Bewusstsein eines jeden Kollegen.Schon als Studierende werden die Kollegenangehalten, ehrenamtlich zu arbeiten. DieAmerican Bar Association, in der über dieHälfe aller amerikanischen Kollegen Mit-glied sind, hat eine Abteilung pro bono,in der über 40.000 Kollegen mitarbeiten.Schon in der Ausbildung können ange-hende Juristen an Pro-bono-Programmenteilnehmen.

Entstanden ist die Pro-bono-Idee inAmerika im Zusammenhang mit dem so-genannten civil-rights-movement in den70er Jahren. In New York wurde bereits1976 eine Organisation „New York Lawyersfor the Public Interest“ (NYLPI) gegründet,die sich um Gefängnisse, mental homesund diskriminierte Minderheiten kümmert.In den 90er Jahren erhielt die Idee neuenAuftrieb, als die Reagan-Regierung die Pro-zesskostenhilfe drastisch einschränkte.

150 Großkanzleien in den VereinigtenStaaten nehmen inzwischen an einer vomABA-Pro-bono-Institut in Washington ini-tiierten Selbstverpflichtung teil. Danach

PRO BONOTue Gutes und rede darüber

Titelthema

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müssen sie je Anwalt mindestens drei Prozent ihrer „billablehours“ oder insgesamt 60 Stunden im Jahr kostenlosen Rechtsraterteilen.

Zahlreiche Kammern empfehlen pro-bono-work, so z.B. dieNew York State Bar Association. Die Verpflichtung, dass jederAnwalt mindestens 50 Stunden pro Jahr pro bono arbeitet, ist mitt-lerweile in den „model rules“ der ABA unter 6.1 festgeschrieben.

Allerdings muss man dabei die besondere Situation in den USAberücksichtigen, die unser System der Prozesskostenhilfe nichtkennt. Der Zugang zum Recht ist dort insgesamt erschwert, wes-halb sich auf verschiedenen Ebenen eine außergerichtliche „Civillegal Assistance“ entwickelt hat, die auf private Unterstützung ange-wiesen ist. Daneben gibt es einige Kanzleien, die mit staatlicherHonorierung nichts anderes tun, als kostenlosen Rechtsbeistand zugewähren, sogenannte Law Clinics.

Dass dann daneben über die Möglichkeit des Erfolgshonorarsauch ein zulässiger Weg des Zugangs zum Recht gesehen wird, seinur beiläufig erwähnt. Dass eine solche Möglichkeit in Deutschlandin Ausnahmefällen auch gegeben sein kann, hat das Bundesverfas-sungsgericht jüngst in einer vielbeachteten Entscheidung festgestelltund dem ist der Gesetzgeber gefolgt.

Nach einem Bericht des „American Bar Center for Pro-bono“beteiligen sich 135.000 Anwälte in den USA an verschiedenen Pro-bono-Programmen verschiedener Organisationen. Begründet wirddie Notwendigkeit von Pro-bono-Tätigkeit in den USA vor allemdamit, dass Anwälte nicht nur für Klienten da sein sollen, sondernauch „Officers of the court“ sind mit einer weitgehenden Verant-wortung gegenüber dem Justizsystem und seinem Funktionieren.Damit wird dem Organ der Rechtspflege eine Verpflichtung aufer-legt, die auch in Deutschland in ähnlicher Form zur standesrechtli-chen ethischen Verpflichtung gehört, nämlich die Verpflichtung zurÜbernahme von Prozesskostenhilfeverfahren für Mandanten undzur außergerichtlichen Rechtsberatung für Mandanten nach demBeratungshilfegesetz.

Darüber hinaus wird die Aufforderung zur Pro-bono-Tätigkeitin den USA auch damit begründet, dass andernfalls die Gefahrbesteht, einen großen Teil der Klientel an andere zu verlieren, etwaan Sozialdienste, Finanzleistungsinstitute und ähnliche Beratungs-institute. In einigen Bereichen, z.B. bei der Hilfe für Emigranten,wurde aufgrund des dramatischen Rückgangs staatlicher Unter-stützungsleistungen für mittellose Rechtssuchende in den letztenJahrzehnten immer häufiger von nichtanwaltlichen Beratern ehren-amtlich rechtliche Hilfestellung geleistet. Diesen Graubereich recht-licher Tätigkeit hat die Regierung vor kurzem legalisiert.

Noch intensiver als in den USA wird für pro bono in Kanadageworben. So gibt es in der Provinz British Columbia ein pro-bono-law, das den Zugang zum Recht für Minderbemittelte sichern soll,nachdem Legal Aid aus Kostengründen immer mehr reduziert wird.Darin ist als ein Rahmenwerk (in Kraft seit 2005) festgelegt, welcheAnforderungen an Pro-bono-Leistungen zu stellen sind, auf welcheWeise die Leistungserbringer zu versichern sind (etwa für Bera-tungsleistungen von nicht mehr im Beruf aktiven Kollegen) undwelche Organisationen mit einzubeziehen sind.

Die Forderung nach Pro-bono-Leistungen im Rechtsberatungs-bereich wendet sich hier durchaus nicht nur an Anwälte, sonderndarüber hinaus auch an verschiedene Organisationen. So spieltetwa bei der Organisation von Sprechstunden für Minderbemitteltedie Heilsarmee eine große Rolle.

Als Begründung für die Notwendigkeit der Beteiligung derAnwaltschaft wird die professionelle Pflicht des Anwalts hervor-gehoben, die ihm auf Grund seiner besonderen Stellung in der

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6 BRAKMagazin 06/2009

Justiz zukommt. „A lawyers duty to servethose unable to afford to pay is thus notan act of charity or benevolence but ratherone of professional responsibility”.

Auch in Australien hat sich der Trendzu Gunsten pro bono etabliert, ein Zeichender engen Verbundenheit mit englischerTradition. In New South Wales leisten diemeisten Anwälte ca. 70 Stunden pro Jahrkostenlose Rechtsberatung für Hilfsbedürf-tige. Diese Tätigkeit wird als gesellschaft-liche Verpflichtung verstanden, aber auchwahrgenommen, um sich als entsprechendengagierte Kanzlei in der Öffentlichkeitdarzustellen.

Ebenso in Südafrika – auch hier hatdie Pro-bono-Tätigkeit eine lange Tradition.Schon während der Apartheid haben sichviele Anwälte pro bono engagiert, insbe-sondere in Rassenfragen. Nach dem Endedes Apartheid-Regimes befürchtete maneinen Rückgang des Engagements, weshalbgroße Anstrengungen gemacht werden,pro-bono-work für Einkommensschwachezu sichern, „to poor, marginalised and indi-gent individuals“, um „access to justice“ zuermöglichen.Diese Bemühungen waren besonders imRahmen des im Jahre 2002 vom Parlamentausgerufenen „Jahres der Freiwilligen“ fest-zustellen. In einer eigens zu diesem Themaveranstalteten internationalen Konferenzim Mai 2002 wurde unter anderem eineadäquate soziale Anerkennung derer gefor-dert, die sich in pro bono engagieren. Einesder wichtigsten Diskussionsthemen aufdieser Konferenz war die Frage, ob manpro-bono-work für jeden Anwalt verpflich-tend machen sollte.

Schließlich noch ein Blick zu unserenisraelischen Kollegen. Im Jahre 2002 hatdie Israel Bar, in der alle israelischen Kolle-gen Pflichtmitglied sind, ein legal aid/Pro-bono-Programm veröffentlicht, um Kol-legen zu organisieren, die Beistand jenenleisten, die „of limited means“ sind. Sofordert es Sektion 3.2 des Israel Bar Asso-ciation Law. Schon nach kurzer Zeit warenfast 3.000 Kollegen landesweit bereit undorganisiert und in einem Zentralcomputernach Region und Spezialisierung erfasst.Seitdem haben sich überall Kollegen die-sem Programm angeschlossen.

Auch Internationale Anwaltsorganisati-onen widmen sich mittlerweile dem Themapro bono. Auf der letzten bar leaders confe-rence der Union International des Avocats(UIA) beispielsweise befasste sich eineArbeitsgruppe mit pro bono, insbesondereunter dem Gesichtspunkt grenzüberschrei-tender Pro-bono-Tätigkeit von Anwälten.

Pro bono in Europa

Von den USA nach Europa exportiert– wie viele Entwicklungen im anwaltli-chen Berufsleben – ist pro bono ein festerBestandteil beruflicher Tätigkeit auch inEngland und Wales geworden. Im Jahre2002 wurde in England seitens der Justiz-behörden ein Pro-bono-Komitee gegründet,dem neben Vertretern der Barrister und derSolicitor auch verschiedene Beratungsor-ganisationen, wie z.B. das „Citizen advisebureau“ angehören. Dieses Komitee trifftsich vierteljährlich und hat zur Aufgabe,bessere Kontakte herzustellen zwischendenen, die pro bono zu leisten bereit sindund denen, die kostenlose Rechtsberatungbenötigen, sowie darüber hinaus mehrAnwälte an der Teilnahme an diesem Pro-gramm zu ermutigen.

Gleichzeitig motiviert das Komitee dieAnwaltschaft, auch Studenten und jungeAnwälte in Pro-bono-Tätigkeiten einzuwei-sen, da die Teilnahme an pro bono legalwork zu sehen ist als „a characteristic ofbeing a member of the legal profession“.

In einem „joint protocoll” dieser Kom-mission wird pro bono legal work definiertals „legal advice provided by lawyers toindividuals and community groups whocannot afford to pay for the advice andwhen public funding is not available”. Vordem Hintergrund dieser Definition erklärtsich, warum bei uns in Deutschland probono im angeführten Sinne keine großeRolle spielt. Haben wir doch Prozesskos-tenhilfe und außergerichtliche Beratungs-hilfe. Allerdings wird dabei außer Achtgelassen, dass auch diese Tätigkeit für dieAnwaltschaft mindestens teilweise einePro-bono-Tätigkeit darstellt.

Noch ein Blick in ein weiteres euro-päisches Nachbarland: Dänemark. Hierist unmittelbare Pro-bono-Tätigkeit vonAnwälten für Mandanten nicht üblich. Ineiner vom Staat organisierten Einrichtung,die über 100 Büros landesweit unterhält,stellen Kollegen ihre Arbeitskraft zeitweisezur Verfügung zur Beratung von Rechtssu-chenden, ohne Honorierung. Diese Bera-tungsstellen kann man ähnlich unserenVerbraucherberatungsstellen in Anspruchnehmen ohne Rücksicht auf Einkommen.Außerdem gibt es, ähnlich wie bei uns,Prozesskostenhilfe. Ob nicht doch einzelneKollegen Bedürftige auch unmittelbar kos-tenlos beraten, ist bisher nicht veröffent-licht. Auch hier gilt offensichtlich nicht derSatz: „Tue Gutes und rede darüber“.

In Österreich erhalten Kollegen, diekostenlose Verfahrenshilfe leisten, keine

Vergütung. Ihre Leistung wird vom Staatin der Weise vergütet, dass den Kammernpauschale Beträge zugewiesen werden, diediese Beträge für die Alterssicherung derKollegen verwenden. Über diese von denKammern organisierte Pro-bono-Tätigkeithinaus ist nach Ansicht der österreichi-schen Kollegen ein Pro-bono-Einsatz ein-zelner Anwälte überflüssig.

Pro bono in Deutschland

In vielen Ländern gehört Pro-bono-Tätigkeitder Anwälte also zur Selbstverständlichkeit.Doch gilt das auch so in Deutschland? Eswurde oben bereits angeführt, wie wenigdarüber in der Presse zu lesen ist und dassman auch bei deutschen Kanzleien dasThema pro bono selten findet.

Ein wesentlicher Grund für die geringeVerbreitung und den geringen Bekanntheits-grad von Pro-bono-Tätigkeiten ist sicherlichauch in der bisherigen Gesetzeslage zusehen, die dem Anwalt untersagte, Man-danten kostenlos zu beraten. Das hat sichseit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetzgeändert. Das Verbot unentgeltlicher Rechts-beratung steht nicht mit dem Gedanken vonbürgerschaftlichem Engagement und zwi-schenmenschlicher Hilfe im Einklang. § 6erlaubt dementsprechend Rechtsdienstleis-tungen, „die nicht im Zusammenhang miteiner entgeltlichen Tätigkeit stehen (unent-geltliche Rechtsdienstleistungen)“.

Doch auch die anwaltliche Tätigkeit imZusammenhang mit Prozesskostenhilfeund außergerichtlicher Beratung sollte unterdem Aspekt der Pro-bono-Tätigkeit betrach-tet werden. Denn hier wird die Anwalt-schaft in hohem Maße in die gesellschaftli-che Pflicht genommen, für sozial Schwachetätig zu werden zu Beträgen, die sehr oftnicht einmal kostendeckend sind. Darüberhinaus aber sollte sich einmal jeder von unsprüfen, ob er nicht in irgendeiner Weise sichfür Institutionen oder einzelne Bedürftigemit seinem Rechtsrat einsetzen kann, wiedies in vielen Ländern dieser Erde geschieht– pro bono unseres Gemeinwesens.

Justizrat RA Dr. Norbert Westenberger,Präsident der RAK Koblenz,

Vizepräsident der BRAK

Der Text ist die gekürzte und leicht veränderteFassung eines Beitrages aus der Festschrift fürDr. Ulrich Scharf, erschienen im Verlag WoltersKluwer (2008), Abdruck mit freundlicherGenehmigung des Verlages.

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06/2009 BRAKMagazin 7

Seit dem BMF-Schreiben vom 28.Februar 2006 (BStBl. I 2006, S.228) zur Realteilung von Mitun-

ternehmerschaften wurde bei steuerlichenBetriebsprüfungen von Rechtsanwalts-Sozi-etäten von den Finanzämtern stets die Auf-fassung vertreten, dass die stillen Reserveneines Mandantenstammes, der einem aus-scheidenden Gesellschafter nach Befragunggemäß § 32 Abs. 2 BORA zugeordnet wird,versteuert werden müssen. Eine gemein-same Eingabe von BRAK und BStBKführte nun zu einem Schreiben des BMFvom 14. September 2009, das die bishe-rige Beurteilung der Rechtslage entschärft.Folgende Erkenntnisse dürfen als gesichertangesehen werden:

1. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erlaubtnach Ansicht der Finanzverwaltung undRechtsprechung die Fortführung der steu-erlichen Buchwerte (Mandantenstamm mitNull Euro) nur dann, wenn eine Sozietätreal geteilt und vollständig aufgelöst wird(mit Aufgabe der Steuernummer) und jederGesellschafter den auf ihn entfallenden Teildes Mandantenstammes zunächst in einerEinzelkanzlei fortführt.

2. Scheidet ein einzelner Gesellschafteraus einer Sozietät unter Mitnahme einesTeils des Mandantenstammes aus (Aus-scheiden mit Sachwertabfindung), und bear-beitet er den mitgenommenen Mandanten-stamm in einer Einzelkanzlei weiter, mussder ausscheidende Sozius die steuerlichenBuchwerte der Wirtschaftsgüter der Sach-wertabfindung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1EStG fortführen, sofern die künftige Besteu-erung der stillen Reserven sichergestellt ist.Letzteres erfordert, dass die Wirtschaftsgüterder Sachwertabfindung in Listen festgehal-ten werden (§§ 88 und 90 AO), also ins-besondere die mitgenommenen Handaktenund die zur ausschließlichen Bearbeitungübernommenen Mandatsbeziehungen.

SturmentwarnungBMF-Schreiben zum Ausscheiden eines

Partners gegen Sachwertabfindung

3. Übernimmt der ausscheidende So-zius Schulden, gilt Vorstehendes nicht,weil dann ein (teil-)entgeltlicher Erwerbdes Mandantenstammes gegeben ist. Einausscheidender Sozius kann sich aberverpflichten, ein durch Überentnahmennegativ gewordenes Kapitalkonto auszu-gleichen.

4. Werden die mit den Handakten ver-bundenen Honorarforderungen so aufge-teilt, wie auch die Handakten selbst, kannwohl in entsprechender Anwendung desUrteils des BFH vom 14. November 2007(XI R 32/06) darauf verzichtet werden,dass anlässlich des Ausscheidens einesSozius von der Gewinnermittlung durchEinnahmen-Überschussrechnung zurBilanzierung übergegangen wird. Es fälltdann der sogenannte Übergangsgewinn inHöhe der Honorarforderungen nicht an.

Gleichwohl sollte aus Gründen derVorsicht der Ausscheidensstichtag mitdem 2. Januar oder unterjährig vereinbartwerden. Ein etwa erforderlicher Wechselder Gewinnermittlungsart kann dann am1. Januar erfolgen, ein Rückwechsel am3. Januar. Übergangsgewinn und betrags-gleicher Übergangsverlust fallen dann imgleichen Kalenderjahr an.

5. Will der ausscheidende Rechtsanwaltseine Einzelkanzlei gegen Gewährung vonGesellschaftsrechten innerhalb der Sperr-frist von drei Jahren (§ 6 Abs. 5 Satz 4EStG) in eine andere Sozietät einbringen,löst dies die Nachversteuerung der stillenReserven rückwirkend auf den Ausschei-densstichtag aus. Diese Rechtsfolge kannvermutlich dann vermieden werden, wennbeim Anschluss an die neue Sozietät ver-einbart wird, dass der mitgebrachte Man-dantenstamm der Sozietät lediglich zurNutzung zur Verfügung gestellt wird unddieser Mandantenstamm folglich Sonder-betriebsvermögen des eintretenden Gesell-schafters bleibt. Auch dieser Mandanten-stamm ist in Listen zu erfassen.

Weiterhin nicht gelöst sind steuerli-che Fragen im Zusammenhang mit demAusscheiden von Berufsträgern, bei denenvorstehende Gestaltungen nicht verwirk-lich werden. Die BRAK wird sich weiter-hin um Lösungen bemühen.

RA Dr. Klaus Otto, NürnbergVorsitzender des

BRAK-Steuerrechtsausschuss

Steuern

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8 BRAKMagazin 06/2009

Der Streit um’s liebe Geld liefertso manches Mal den Stoff fürhandfeste juristische Streitigkei-

ten – viele Anwälte verdienen ihr tägli-ches Brot damit. Besonders heikel wirdes jedoch für Advokaten, wenn sie selbstin diesen Streit verwickelt sind, etwa weilder Mandant nicht zahlen will. Wer fürdiese Situation keine lückenlose Vergü-tungsvereinbarung getroffen hat, geht vorGericht oft leer aus. Das musste jüngsteine Rechtskollegin aus Nordrhein-West-falen erfahren, die mit dem Betreiber einesKrankentransportunternehmens ein Pau-schalhonorar vereinbart hatte. Der Klientsteckte in geschäftlichen Schwierigkeitenund erwog, sein Unternehmen umzustruk-turieren oder zu verkaufen. Dabei sollteihm die Juristin helfen.

Anwält in geht leer aus

Die beiden Parteien vereinbarten für dieBeratung ein Pauschalhonorar von knapp25.000 Euro in der Erwartung, dass einArbeitsaufwand von knapp 100 Stundenanfällt. 10.000 Euro rückte der Mandantnoch rüber, bevor er seine Zahlung ein-stellte – mit dem wenig schmeichelhaftenHinweis, die Anwältin habe das Mandatnicht bearbeitet. Statt der angepeilten 100Stunden hätte sie allenfalls zehn Stundenabgeleistet, warf ihr der Auftraggeber vor.Die so Gescholtene forderte postwendendauf dem Gerichtsweg die Zahlung derrestlichen 15.000 Euro nebst Mehrwert-steuer und Zinsen und zählte auf, welcheumfangreichen Arbeiten sie in der Sachebereits getätigt hatte. Doch ein Anspruchauf die restliche Vergütung hat ihr dasLandgericht Düsseldorf nun verwehrt (Az.:I-24 U 200/08). Denn die Juristin habe esversäumt, in der Vergütungsvereinbarungeine Regelung für den Fall der vorzeitigen

Mandatsbeendigung zu treffen, argumen-tierten die Richter. In diesem Fall könneder Anwalt nur den Teil der Vergütungverlangen, der seiner bis zur Kündigungausgeführten Tätigkeit entspreche.

Die Entscheidung zeigt, welche Stol-perfallen Vergütungsvereinbarungen nochimmer bergen. Advokaten, die die Höheder Vergütung nicht dem Gutdünken ihrerMandanten überlassen wollen, sollten des-halb alle Eventualitäten bedenken.

Dafür gibt es gute Nachrichten ausKarlsruhe: Selbst beim Bundesgerichts-hof hat man ein Nachsehen mit krankenAdvokaten: „War ein Anwalt aufgrundeiner plötzlich auftretenden, nicht vorher-sehbaren Erkrankung an der fristgebunde-nen Begründung einer Berufung gehindert,kann ihm ein Fehler im Verlängerungsan-trag nicht angelastet werden“, stellten dieBundesrichter klar (Az.: II ZB 1/09).

Diesmal stand eine Rechtsvertreterinaus Sachsen-Anhalt im Zentrum der Ent-scheidung. Sie hatte für die Begründungeiner Berufung um Aufschub gebeten, weilsie wegen einer Erkrankung arbeitsunfähiggeworden war. Die Bitte wurde abgelehnt,ebenso wie der spätere Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand. DasBerufungsgericht hatte für die erkrankteAnwältin weit weniger Verständnis als dieKarlsruher Richter. Zur Verteidigung dererkrankten Kollegin haben sie in diesemFall schweres Geschütz aufgefahren: Sieargumentieren mit dem grundgesetzlichgeschützten Anspruch auf Gewährungrechtlichen Gehörs und auf ein faires Ver-fahren und stellen klar: „Die Versäumungder Berufungsbegründungsfrist war unver-schuldet.“

Die Entscheidung mag ein schwacherTrost sein, wenn der gebeutelte Anwaltnach schwerer Krankheit und gekürz-ten Honoraren erkennen muss, welchen

Freiraum die Jura-Kollegen auf der Rich-terbank genießen – mit Hinweis auf dierichterliche Unabhängigkeit. Schier zumHaare raufen ist die berufliche Bilanzeines Arbeitsrichters, dessen dienstlicheBeurteilung sich wie das Zeugnis einesSchülers liest, dem die Versetzung in dienächste Klasse versagt wurde: Im Zeitraumvon drei Jahren hat er von den insgesamtrund 230 Entscheidungen 185 nicht inner-halb der gesetzlichen Drei-Wochen-Fristverfasst. Stattdessen dauerte es bei ihm invielen Fällen fast ein halbes Jahr, ehe einUrteil reifen konnte.

Rüffel vom Präsidenten

Der Präsident des Arbeitsgerichts rüffelteden Kollegen in einer dienstlichen Beurtei-lung ungewöhnlich scharf: So bescheinigteer dem antriebsschwachen Urteilsfinder,dass er nicht gewillt sei, sich insoweit„gesetzes- und verfassungskonform zuverhalten“. Zudem sei nicht erkennbar,dass der Richter die mündlichen Verhand-lungen leitet, er lasse die Parteien reden,ohne auf die entscheidungserheblichenFragen hinzuwirken. Immerhin: „Herr T.sUrteile sind sprachlich gut nachvollziehbarund in der Regel übersichtlich aufgebaut“,hielt ihm sein Chef zugute. Aber: „Herr T.blendet die höchstrichterliche Rechtspre-chung oft selbst dann aus, wenn er von ihrabweicht.“ Die Kritik am Robenträger magvielleicht berechtigt gewesen sein, doch dieKarlsruher Bundesrichter ließen sie nichtgelten (Az.: RiZ (R) 5/08). Denn über allden hohen Anforderungen in unserer heu-tigen Leistungsgesellschaft steht immernoch eins: die richterliche Unabhängigkeit.

Corinna Budras, Frankfurt a.M.

Versprochen - gebrochen

Die Fallstricke der VergütungsvereinbarungenRechtsprechungsreport

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Beratungspraxis aktuell:Die Besteuerung der Freiberuflerpraxis02. 03. 2010 · Heusenstamm bei FrankfurtProf. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Lehrstuhl fürUnternehmenssteuerrecht, Universität Düsseldorf,Michael Wendt, Richter am BFH

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Internationale Nachfolgeplanung13. 03. 2010 · BochumDr. Dirk Pohl, Dipl.-Fw., RA, FA für Steuerrecht,Steuerberater; Thomas Wachter, Notar

Umsatzsteuer 201017. 03. 2010 · MünchenDr. Ulrich Grünwald, RA, Steuerberater; Jörg Kraeusel,Ministerialdirigent, Bundesfinanzministerium Berlin; Dr.Alexander Neeser, RA, FA für Steuerrecht, USt-Referentdes DIHK; Dr. Christoph Wäger, Richter am BFH

Unternehmensnachfolge unter demneuen Erbschaftsteuerrecht12. – 14. 04. 2010 · MünchenDr. Gerhard Ege, Abteilungsdirektor a. D.; Prof. Dr. WulfGoette, Vors. Richter am BGH; Dr. Heinrich Hübner, RA,Steuerberater; Prof. Dr. Hans-Joachim Priester, Notar a. D.;Prof. Dr. Dres. h. c. Karsten Schmidt, Präsident derBucerius Law School; Dr. Roland Wacker, Richter am BFH

Brennpunkt Betriebsprüfung16. 04. 2010 · BochumMax Rau, Ltd. Reg.-Dir., Vorsteher des Finanzamts fürSteuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln

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10 BRAKMagazin 06/2009

Dem Thema „Rule of Law“ wid-mete sich die 7. EuropäischeKonferenz der BRAK am 11.

September 2009. Wobei gleich zu Anfangfestgestellt werden kann, dass sich derName der alle zwei Jahre stattfindendenKonferenz bereits überholt hat, nahmendoch rund 100 Vertreter aus 24 Staaten,darunter Israel, die USA, Japan und Russ-land, teil. Das Thema allerdings, mit demsich Redner und Teilnehmer befassten, istauch ein globales Thema: Der Rechtsstaat– die „Rule of Law“.

Rule of Law und anwalt l icheSelbstverwal tung

Im Beisein prominenter Gäste – des Prä-sidenten des BundesverfassungsgerichtsProfessor Hans-Jürgen Papier, der dama-ligen Bundesministerin der Justiz BrigitteZypries und der Berliner Senatorin für Jus-tiz Gisela von der Aue – wurden verschie-dene Aspekte der Rule of Law diskutiert.Als Key Note Speaker berichtete der Richteram Internationalen Strafgerichtshof für dasehemalige Jugoslawien, Christoph Flügge,aus seiner täglichen Arbeit mit Anwältenvieler Nationalitäten, zur Verwirklichungder Rule of Law am konkreten Fall.

Die auf ihn folgenden Präsidentenvon Anwaltsorganisationen richteten ihrAugenmerk stärker auf Fragen der Rechts-staatlichkeit in Zusammenhang mit derUnabhängigkeit und Selbstverwaltung derAnwaltschaft. Welchen Gefahren war bei-spielsweise die polnische Anwaltschaft imHinblick auf ihre Selbstverwaltung ausge-setzt und wie ist sie damit umgegangen?Wie viel Selbstverwaltung ist notwendig,um die Unabhängigkeit auch einer refor-mierten Anwaltschaft wie der niederlän-dischen zu gewährleisten? Gibt es Mini-mumstandards der Rechtsstaatlichkeit fürEuropa? Auf letztere Frage ging insbeson-dere die Präsidentin des CCBE (Council ofBars and Law Societies of Europe), AnneBirgitte Gammeljord, ein.

Rechtsexport

Auch der Export des Rechtsstaats kam zurSprache. Mit Vertretern der Japan Interna-tional Cooperation Agency, der Fondationpour le droit continental, der Rule of LawInitiative der American Bar Associationund der Stiftung für Internationale Recht-liche Zusammenarbeit warfen die Konfe-renzteilnehmer einen Blick auf japanische,französische, amerikanische und deutsche

Aktivitäten in diesem Bereich und denBeitrag, den Anwälte dazu leisten.

Der Rechtsstaat und seineunterschiedl ichen Ansätze

In einer interessanten und zum Teil leb-haften Diskussion am Ende der Konfe-renz erörterten namhafte Vertreter euro-päischer Anwaltschaften, wie die ver-schiedenen Ansätze im Hinblick auf dieRechtsstaatlichkeit miteinander verein-bar sind. Berührt wurden in den Stand-punkten anwaltliches Berufsrecht, dieSelbstverwaltung der Anwaltschaft, dieunterschiedlichen Rechtssysteme und sichstellende Probleme und Missstände. Auf-gedeckt wurden Gegensätze und Gemein-samkeiten und wiederkehrende Eingriffein die Selbstverwaltung der Anwaltschaft.Nach einem mitreißenden Plädoyer fürdie Werte der Anwaltschaft wurde dieErkenntnis gewonnen, dass das Ziel wohlsei, so viel Geschlossenheit wie nötig undso viel Vielfalt wie möglich zu erlangen,gleichzeitig aber oft auch der Weg dorthindas Ziel ist.

RAin Mirja Nieke, M.A.Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin

Rule of Law

Sache der Anwaltschaft!Internationales

Willem Bekkers, der Präsident der niederländischenAnwaltskammer, und der Präsident der BRAK AxelC. Filges

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BRAK intern

Knapp einhundertzwanzig Rechtsan-wältinnen und Rechtsanwälte ausallen Teilen der Republik kamen

Anfang November zusammen, um überdie brennendsten Fragen des anwaltlichenBerufsrechtes zu diskutieren. In ihrer vier-ten Sitzung der vierten Berufungsperiodehatte sich die Satzungsversammlung, diegerne auch das Parlament der Rechtsan-wälte genannt wird, mit Fragen zur Euro-patauglichkeit der Berufsordnung, zurFortbildung der Rechtsanwälte, aber auchmit einem Aufhebungsbeschluss des Bun-desjustizministeriums zu befassen.

Is t e ine Zweigstel le eineKanzlei?Die damals noch amtierende Bundesjustiz-ministerin Brigitte Zypries hatte im Früh-herbst den gerade erst im Juni geänderten§ 5 BORA moniert. Er sieht vor, dass derRechtsanwalt verpflichtet ist, die für seine

Berufsausübung erforderlichen sachlichen,personellen und organisatorischen Vor-aussetzungen auch in einer Zweigstellevorzuhalten. Nach Ansicht des Ministe-riums durfte die Satzungsversammlungdiese Regelung gar nicht beschließen. DieSatzungsversammlung darf zwar nach§ 59b BRAO die Kanzleipflicht regeln, dieErmächtigungsgrundlage umfasse jedochnicht auch die neu durch die BRAO-Reformseit 2007 erlaubte Zweigstelle. Kurz gesagt:Eine Zweigstelle ist eben keine Kanzleiim Sinne des § 59b BRAO. Allein schondeshalb, weil der Rechtsanwalt zwar diePflicht hat, eine Kanzlei zu führen, nichtjedoch zwingend eine Zweigstelle einrich-ten muss. Und wenn der Gesetzgeber derSatzungsversammlung auch die Befugniszur Regelung der Zweigstelle hätte gebenwollen, dann hätte er es einfach tun sollen.

Die Satzungsversammlung bei der Bun-desrechtsanwaltskammer sieht das anders:Die Anwälte sind der Auffassung, dass eine

Zweigstelle mehr als nur die vom Ministe-rium angenommene „lokale Anlaufstelle“sei. Nach dem Verständnis der Satzungs-versammlung soll eine Zweigstelle imSinne des Gesetzes erst dann eingerichtetsein, wenn der Rechtsanwalt unter dieserAdresse, die im Übrigen auch der Rechts-anwaltskammer gemeldet worden seinmuss, langfristig im Rechtsverkehr nachaußen auftritt. Bei einer nur vorübergehen-den Nutzung einer weiteren Adresse würdees sich um eine bloße „weitere Anlauf-stelle“ oder sogar nur um einen auswärti-gen Sprechtag handeln. Im Übrigen sei dieindividuelle Bezeichnung, ob Hauptkanz-lei oder Zweigstelle, für Bürger, Behördenund Gerichte ohnehin gleichgültig. Wichtigsei hier allein, ob der Rechtsanwalt tat-sächlich unter der Adresse erreichbar ist.Und, was vielleicht noch wichtiger ist, obdie hier gelagerten Unterlagen in gleicherWeise vor Durchsuchung beziehungsweiseBeschlagnahme geschützt sind, wie in der

Vierte Sitzung der ViertenSatzungsversammlung

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„richtigen“ Kanzlei. Mit dieser Argumenta-tion hat die Bundesrechtsanwaltskammerdaher gegen die Ablehnung des neuen § 5BRAO Rechtsmittel eingelegt.

Europa, ach Europa!

Ein weiterer Schwerpunkt der insgesamtzweitägigen Sitzung war die Prüfung der„Europafestigkeit“ der berufsrechtlichenNormen. Dafür war sogar eine Unterar-beitsgruppe mit dem schönen Titel „Nor-menscreening“ gebildet worden, die mitgeballtem Sachverstand jeden einzelnenParagrafen der BORA auf potentielle Wider-sprüchlichkeiten zur europarechtlich vorge-gebenen Dienstleistungsfreiheit und insbe-sondere zur Dienstleistungsrichtlinie unter-sucht hat. Die Dienstleistungsrichtlinie, dieauch, aber nicht nur für Rechtanwälte gilt,verlangt in Art. 39 von den Mitgliedstaateneine Überprüfung ihres nationalen Rechts

auf Europarechtskonformität bis zum Endedes Jahres. Insbesondere Anforderungenund Regelungen des nationalen Rechts imZusammenhang mit grenzüberschreiten-den Dienstleistungen sollen dabei unter dieLupe genommen werden.

Tatsächlich hat der Unterausschuss beieinigen Normen der BORA festgestellt,dass sie europarechtlich bedenklich seinkönnten. Das betrifft beispielsweise dieVorschrift des § 6 Abs. 2 BORA, der dieWerbung mit Erfolgs- und Umsatzzah-len verbietet und Hinweise auf Mandateund Mandanten nur in Praxisbroschüren,Rundschreiben und anderen vergleichba-ren Informationsmitteln und nur wennder Mandant ausdrücklich eingewilligthat, erlaubt. In der Sitzung der Satzungs-versammlung gab es teilweise heftigeDebatten darüber, ob im Einzelfall wirk-lich immer zwingende Gründe des All-gemeinwohls gegeben waren, die einen

solchen Eingriff in die Dienstleistungsfrei-heit rechtfertigen. Während beispielsweiseeinerseits die Auffassung vertreten wurde,dem Rechtsanwalt dürfe eine solche Wer-bemöglichkeit nicht versagt werden, warenAndere der Ansicht, dass die Werbung mitUmsatzzahlen dem Publikum ein ökono-misch orientiertes Berufsverständnis sug-geriere, das mit den Belangen der Rechts-pflege und der Unabhängigkeit, der Würdeund der Integrität des Berufsstandes nichtvereinbar sei. In der abschließendenAbstimmung bestätigte die Satzungsver-sammlung diese Auffassung und damitauch insofern die Europarechtskonfor-mität von § 6 Abs. 2 BORA. Allerdingswurde die Vorschrift liberalisiert – künftigsind Hinweise auf Mandanten oder Man-date grundsätzlich ohne Einschränkungendes Werbemittels zulässig, immer voraus-gesetzt, der Mandant hat ausdrücklichzugestimmt.

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Ebenfalls intensiv wurde die europa-rechtliche Vereinbarkeit des § 8 BORAdiskutiert: Er erlaubt einen Hinweis aufeine dauerhafte berufliche Zusammen-arbeit nur, „wenn sie in einer Sozietät, insonstiger Weise (Anstellungsverhältnis,freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Per-sonen im Sinne des § 59a Bundesrechts-anwaltsordnung oder in einer auf Dauerangelegten und durch tatsächliche Aus-übung verfestigten Kooperation erfolgt“.Hier wurde insbesondere darüber debat-tiert, ob beispielsweise Hinweise auf eineZusammenarbeit in Form eines freienoder festen Mitarbeiterverhältnisses mitnichtsozietätsfähigen Personen möglichsind. Der Unterausschuss sieht hier eineunzulässige Einschränkung der Werbe-und damit Dienstleistungsfreiheit. DerAusschuss 2 der Satzungsversammlung(Allgemeine Berufs- und Grundpflich-ten), der sich ebenfalls intensiv mit der

Überprüfung der Normen befasst hat, waranderer Auffassung: er hält eine solcheZusammenarbeit mit nichtsozietätsfähigenPersonen für per se unzulässig, so dass esgerechtfertigt sei, auch Hinweise auf einesolche Zusammenarbeit nicht zu erlau-ben. Das gelte auch dann, wenn eine sol-che Kooperation in anderen europäischenLändern möglich ist. Letzendlich einigteman sich darauf, dass klargestellt werdensoll, dass § 8 BORA keine über den § 59aBRAO hinausgehende Einschränkung derZusammenarbeitsform enthält. Die genaueFormulierung wird dabei noch beraten.

Quo vadisSatzungsversammlung?

Es ging in der vergangenen Sitzung nichtnur um das Berufsrecht. Auch das eigeneSelbstverständnis wurde thematisiert. Wiesoll künftig die Arbeit der Satzungsver-

sammlung aussehen? Soll die Satzungs-versammlung reiner Reparaturbetriebsein oder möglicherweise selbst aktiv dasanwaltliche Berufsrecht auch auf Geset-zesebene beeinflussen. Anders gefragt: Solldie Satzungsversammlung künftig auchein berufspolitsches Mandat wahrnehmenund dabei möglichweise auch eine Erwei-terung seiner eigenen Kompetenz beimGesetzgeber anregen? Für die Stärkungdes „Anwaltsparlaments“ und der anwalt-lichen Selbstverwaltung insgesamt wäredas sicher ein großer Schritt nach vorn.Die Diskussion wird weitergeführt und esbleibt spannend.

RAin Peggy FiebigBundesrechtsanwaltskammer, Berlin

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14 BRAKMagazin 06/2009

Bereits zum 16. Mal treffen sich dieVerwaltungsrechtler zu ihrer Jah-resarbeitstagung des Fachinstituts

für Verwaltungsrecht des DeutschenAnwaltsinstituts am 29. und 30. Januar2010. Tagungsort wird wie immer dasBundesverwaltungsgericht und damit daseindrucksvollste deutsche Gerichtsgebäudesein. Ziel der Jahresarbeitstagung ist es,den im Verwaltungsrecht tätigen Kollegin-nen und Kollegen einen praxisrelevantenÜberblick über aktuelle Brennpunkte desVerwaltungsrechts zu geben.

Schutznormtheorie auf demPrüfstand

Unter dem 1. Generalthema „Verwaltungs-prozessrecht“ stellt der Bundesverwaltungs-richter a.D. Prof. Dr. Dr. Jörg Berkemanndie Frage nach „Sinn, Last und Unsinnder Schutznormtheorie“. Ebenso praxisre-levant ist für jeden Fachanwalt für Verwal-tungsrecht der nachfolgende Überblick zur„Streitwertfestsetzung in der Verwaltungsge-richtsbarkeit“ des Vorsitzenden Richters amOVG Koblenz Michael Zimmer.

Im 2. Generalthema „Umweltrecht“ wirdzunächst Prof. Dr. Gerald Spindler von derUniversität Göttingen den für alle anlagen-bezogenen Umweltrechtsmaterien zentralenBetreiberbegriff unter besonderer Berück-sichtigung gesellschafts- und zivilrechtlicherEinflüsse näher beleuchten. RA Prof. Dr.Hans Walter Louis zeigt sodann auf, wiees mit dem Naturschutz- und Wasserrechtnach dem Scheitern des UGB weitergeht.

Strei twert festsetzung in derVerwal tungsgerichtsbarkei t

Im traditionellen Generalthema „Öffentli-ches Baurecht“ gibt der Vorsitzende des 4.

Senats des BVerwG Prof. Dr. Rüdiger Rubeleinen Überblick über die neuere Recht-sprechung des Senats. Der Kollege Prof.Dr. Klaus-Peter Dolde aus Stuttgart gehtsodann dem in den letzten Jahren immerwichtiger gewordenen Thema „Artenschutzin der Bauleitplanung“ näher nach.

Haftung der dri t ten Gewalt?

Den Abschluss bildet das vierte Gene-ralthema „Amtshaftungsrecht“. Hier wirdder Richter des Amtshaftungssenates desBGH Claus Dörr über „Neues zum gemein-schaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch“berichten. Im Anschluss daran stellt derLehrbeauftragte Dr. Jörg Philipp Terhechtevon der Universität Hamburg die Frage:„Auf dem Weg zu einer Haftung der drittenGewalt? – Einflüsse des Europa- und Völ-kerrechts“ auf die Amtshaftung.

Es ist dem Institut eine besondere Ehreund Freude, dass zudem für den Eröffnungs-vortrag die Deutsche Richterin am EGMRund ehemalige Bundesverfassungsrichterin,Frau Dr. h. c. Renate Jaeger, gewonnen wer-den konnte, die das Thema „47 Nationenunter einem Dach – Zur Verständigung inund mit einem internationalem Gericht“gewählt hat. Dass die Leipziger Tagung zueinem bundesweit beachteten Forum desVerwaltungsrechts geworden ist, zeigt sichschließlich daran, dass die Präsidentin desBundesverwaltungsgerichts sowie Vertreterdes Bundesministeriums der Justiz und derBundesrechtsanwaltskammer Grußwortehalten werden.

Wir sehen uns in Leipzig!

RA Dr. Hans-Peter Vierhaus, BerlinFA für Verwaltungsrecht und Medizinrecht

Leiter des Fachinstitutsfür Verwaltungsrecht

DAI aktuell

Verwaltungsrechtlertreffen sich in Leipzig

Jahresarbeitstagung im BVerwG

16. Verwaltungsrechtliche

Jahresarbeitstagung

29. bis 30. Januar 2010

Leipzig, Bundesverwaltungsgericht

Leitung:RA Dr. Hans-Peter Vierhaus,FA für Verwaltungsrecht

Referenten/Mitwirkende:Prof. Dr. Dr. Jörg Berkemann, Richteram BVerwG a.D., Lehrbeauftragter ander Bucerius Law School Hamburg;Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, RA, FAfür Verwaltungsrecht; Claus Dörr,Richter am BGH; Dr. h.c. RenateJaeger, Richterin am BVerfG a.D.,Richterin am Europäischen Gerichtshoffür Menschenrechte, Straßburg undVizepräsidentin der V. Sektion; Prof.Dr. Hans Walter Louis, LL.M., RA;Prof. Dr. Rüdiger Rubel, Vors. Richteram BVerwG; Prof. Dr. Gerald Spindler,Universität Göttingen; Dr. Jörg PhilippTerhechte, Universität Hamburg;Michael Zimmer, Vors. Richter amOVG des Landes Rheinland-Pfalz; Prof.Dr. Ulrich Ramsauer, Vors. Richter amOVG Hamburg, Universitätsprofessoran der Universität Hamburg

Grußworte:Lutz Diwell, Staatssekretär,Bundesministerium der Justiz; MarionEckertz-Höfer, Präsidentin desBundesverwaltungsgerichts

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