9.00 Uhr: Begrüßung im Mehrzweckraum 9.15 Uhr: Die GS- Süd stellt sich vor ( Vortrag ) 9.50 Uhr:...
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9.00 Uhr: Begrüßung im Mehrzweckraum
9.15 Uhr: Die GS- Süd stellt sich vor ( Vortrag )
9.50 Uhr: Hospitation in den Klassen ( Einteilung durch das Förderteam )
11.00 Uhr: Ihre Fragen ( Mehrzweckraum )
12.00 Uhr: Veranstaltungsende
ProgrammProgramm
März 2011 GS Schifferstadt Süd 1
Fachtag 30.03.2011
Schwerpunktschule GS Schifferstadt-Süd
www.grundschule-sued-schifferstadt.bildung-rp.de
GS Schifferstadt Süd 2
Inhalt1. Rechtliche Grundlage
2. Aufnahme eines Integrationskindes
3. Sonderpädagogischer Förderbedarf
4. Personalausstattung unserer Schule
5. Klassengröße der Schule
6. Kooperation
7. Integrativer Unterricht
8. Integrationshelfer an der Schule
9. Zeugnis für Integrationskinder
10. Zuständigkeiten der Kreis- oder Stadtverwaltung
11. Stundenplan einer Förderlehrerin
12. Arbeitsplan / Förderplan
März 2011
GS Schifferstadt Süd 3
1. Rechtliche GrundlagenUN-Konvention - Übereinkommen
über die Rechte von Menschen mit Behinderung
Schulgesetz
Grundschulordnung
Landesgleichstellungsgesetz
NachteilsausgleichMärz 2011
GS Schifferstadt Süd 4
1. Rechtliche Grundlagen• UN-Konvention: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung
• Gültig in Deutschland seit Ende März 2009• Artikel 24 – Bildung• 24 (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die
Vertragsstaaten sicher, dass• b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit
anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben.
März 2011
GS Schifferstadt Süd 5
Schulgesetz: (Dezember 2008)
§ 1 Auftrag der Schule (Abs. 2, Satz 4)
Alle Schulen wirken bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit.
1. Rechtliche Grundlagen
März 2011
GS Schifferstadt Süd 6
1. Rechtliche GrundlagenSchulgesetz: (Dezember 2008)
§ 3 Schülerinnen und Schüler
(Abs. 5) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des §2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen, sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren.
März 2011
GS Schifferstadt Süd 7
Schulgesetz (Dezember 2008)
§ 10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten
(Abs.1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer Form wie auch die sonderpädagogische Förderung durch Prävention und integrierte Fördermaßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere regeln die Schulordnungen.
1. Rechtliche Grundlagen
März 2011
GS Schifferstadt Süd 8
1. Rechtliche Grundlagen
• Schulgesetz: (Dezember 2008)
§ 59 Wahl der Schullaufbahn
• (Abs. 4) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, besuchen eine Förderschule oder nach Maßgabe des §3 Abs. 5 eine andere Schule.
März 2011
GS Schifferstadt Süd 9
1. Rechtliche Grundlagen
Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (10. Oktober 2008)
§ 15 Sonderpädagogische Förderung
Für Schülerinnen und Schüler, die mit individueller Förderung in der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden können, kann das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden. Das Nähere regelt die für die öffentlichen Förderschulen geltende Schulordnung.
März 2011
GS Schifferstadt Süd 10
1. Rechtliche Grundlagen
• Grundschulordnung (10. Oktober 2008)
§ 28 Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen
• (Abs. 1) Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen sind entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen zu fördern. Für sie ist ein individueller Förderplan zu erstellen und im Verlauf des Lernprozesses zu überprüfen und anzupassen.
• (Abs. 2) Der Förderplan ist den Eltern zu erläutern.
März 2011
GS Schifferstadt Süd 11
1. Rechtliche Grundlagen• Grundschulordnung (10. Oktober 2008)
§ 29 Integrativer Unterricht
• (Abs. 1) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, können gemäß § 59 Abs. 4 SchulG auch integrativ in der Grundschule gefördert werden. Die Entscheidung über den Förderort trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern und auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens.
• ( Abs. 3 ) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche Entwicklung haben, gelten abweichend von dieser Schulordnung die in der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung für die Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und –beurteilung, Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen...........
März 2011
GS Schifferstadt Süd 12
1. Rechtliche Grundlagen
Grundschulordnung (10. Oktober 2008)
§ 30 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund
(Abs. 2) Die Vermittlung der deutschen Sprache und eine rasche schulische Eingliederung dieser Schülerinnen und Schüler sind vordringliche pädagogische Aufgaben des differenzierenden Regelunterrichts. Schülerinnen und Schüler mit unzureichenden Deutschkenntnissen sollen im Rahmen der personellen Möglichkeiten eine zusätzliche Förderung erhalten.
März 2011
GS Schifferstadt Süd 13
1. Rechtliche Grundlagen
• Grundschulordnung (10. Oktober 2008)
§ 33 Grundsätze der Leistungs-feststellung und Leistungsbeurteilung
• (Abs. 1) Die Schule fördert durch individuelle Anforderungen, die dem jeweiligen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sind, die Leistungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit und das Erreichen von Leistungen. Ermutigung, Bestätigung, Lernhilfe und Lernkontrolle sind Grundlagen für ein zielgerichtetes Lernen.
März 2011
GS Schifferstadt Süd 14
2. Aufnahme eines Integrationskindes
Eine Beratung der Eltern erfolgt durch:
die Schulleitung der Grundschule vor Ortdie Schwerpunktschule die Schulleitung der Förderschuledie Schulaufsicht
März 2011
GS Schifferstadt Süd 15
2. Aufnahme eines IntegrationskindesDer Antrag auf integrativen Unterricht geht per
Internetportal von der Grundschule vor Ort an die zuständige Förderschule. Die für die Einschreibung des Kindes zuständige Grundschule bringt diesen Antrag auf den Weg. Bei Antragsstellung sollten die Eltern alle vorhandenen Unterlagen vorlegen. Die zuständige Förderschule benennt eine/n Gutachter/in.Diese/r legt in seinem Gutachten den Förderschwerpunkt ( z. B. Lernen ) fest. Erst danach kann eine Aufnahme an unserer Schule beantragt werden.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung sollten die Eltern den Arzt/Ärztin über den gestellten Antrag informieren.
März 2011
GS Schifferstadt Süd 16
3. Sonderpädagogischer Förderbedarf
Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Föderbedarfs
( eingeleitet durch die GS vor Ort )
Erstellt durch ein/e ( FörderlehrerIn )
Beinhaltet die Feststellung
des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts
Eröffnung und Anhörung der Eltern
( alle Möglichkeiten der Beschulung werden erörtert )
März 2011
GS Schifferstadt Süd 17
4. Personalausstattung unserer Schule ( ohne Ganztagsschule ) 5 Förderschullehrerinnen
1 Pädagogische Fachkraft
28 Lehrkräfte
2 Praktikanten (freiwilliges soziales Jahr)
Unsere Förderlehrkräfte sind nicht ausschließlich für Gutachtenkinder, sondern für die Förderung aller Schüler zuständig. Im Schuljahr 2010/11 besuchen 15 Intgrationskinder unsere Schule. ( 2011/12 ca. 20 Kinder )
März 2011
GS Schifferstadt Süd 18
5. Klassengröße der Schule
normale Regelklassengröße ( ca. 19-26 Kinder )
pro Klasse max. 3 Integrationskinder
teilweise Doppelbesetzung
Innere und äußere Differenzierung
März 2011
GS Schifferstadt Süd 19
6. Kooperation mit:
Ärzten, Psychologen, Jugendamt
GrundschullehrerInnen
FörderschullehrerInnen
Pädagogischen Fachkräften
Schulleitung der Salierschule
FörderschullehrerInnen der Salierschule
Integrationshelfer des Jugendamtes
Kräfte des Freiwilligen sozialen Jahres
KindergärtenMärz 2011
GS Schifferstadt Süd 20
7. Integrativer Unterricht
FörderpläneArbeitspläneZieldifferenzierter UnterrichtEinzelförderungFörderung in KleingruppenKlassenteilung
März 2011
GS Schifferstadt Süd 21
8. Integrationshelfer an der Schule
„Eingliederungshilfe“ im Zusammenhang mit §§ 53 ff SGB XII
Kann nur von den Eltern beim Sozialamt beantragt werden. Voraussetzung ist die Beantragung der Familienhilfe durch die Eltern
Kann auch für mehrere Kinder gleichzeitig beantragt werden
März 2011
GS Schifferstadt Süd 22
9. Zeugnis für IntegrationskinderDas Zeugnis enthält immer einen Zusatz, in welchem
Förderschwerpunkt ( z. B. Lernen ) der Schüler beschult wird. Es werden aber auch Fächer genannt auf denen der Schüler auf Klassenniveau arbeitet. ( z.B. Musik, Sport etc. ) Fächer, in denen der Schüler nicht auf Klassenniveau arbeitet, können ausschließlich verbal beurteilt werden. Eine Note entfällt dann.
Ein erfolgreicher Abschluss der GS ( inkl. Empfehlung ) ist möglich, wenn der Schüler in allen Fächern auf Klassenniveau arbeitet. In diesem Fall können die Eltern auch den Status eines Integrationskindes aufheben lassen.
Besteht am Ende der 4. Klasse weiterhin Förderbedarf, suchen sich die Eltern eine Schule ihrer Wahl zur weiteren Förderung. Die Lehrerin / Schulleitung unterstützt und berät auf diesem Weg .
März 2011
GS Schifferstadt Süd 23
10. Zuständigkeiten der Kreis- oder Stadtverwaltung
Fördermaterial, Lehrmittel ( Schulträger/Stadt )
Schülerbeförderung von Auswärtigen ( Kreis )
Anträge bei den Behörden sind frühzeitig durch die Eltern zu stellen ( idealerweise vor der Einschulung )
März 2011
GS Schifferstadt Süd 24
11. Stundenplan einer Förderlehrerin Zeit Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
7.50 h – 8.00 h offener Anfang
8.00 h – 8.45 h 4a / 4cKleingruppeDyskalkulie-Förderung
1d
Doppelbesetzung
Diff. im Unterricht
1c
Doppelbesetzung
Diff. im Unterricht
1d
Doppelbesetzung
Diff. im Unterricht
1d
Doppelbesetzung
Diff. im Unterricht
8.45 h – 9.30 h 1d
DoppelbesetzungDiff. im Unterricht
3a
KleingruppeDiff. im Unterricht
1d
DoppelbesetzungDiff. im Unterricht
1c
DoppelbesetzungDiff. im Unterricht
1d
DoppelbesetzungDiff. im Unterricht
9.30 h – 9.50 h 1. Spielpause
10.00 h - 10.05 h Frühstück
10.05 h – 10.55 h 2b
KleingruppeLRS-Förderung
1c
DoppelbesetzungDiff. im Unterricht
4a
KleingruppeLRS-Förderung
2a
KleingruppeLRS-Förderung
2a
KleingruppeLRS-Förderung
10.55 h – 11.10 h 2. Spielpause
11.10h – 12..00 h
Kl. 1 bis 12.00 hKl. 2 bis 12.10 h
2a
DoppelbesetzungDiff. im Unterricht
4b
KleingruppeLRS-Förderung
4a / 4c
KleingruppeLRS-Förderung
Sprechstunde
12.00 h–12.10 h Kl. 3 u. 4 Pause
12.10 h – 13.00 h Kl. 3 u. 4 Team: - 1d / 2a Team: 1c
13.00 h – 13.50 h 2a / 2b
KleingruppeLRS-Förderung
Team: Steuergruppe oder
Team: 3a
13.50 h – 14.00 h Pause
14.00 h – 14.50 h 2a
Lern- und Übezeit
14.50 h - 15.10 h Übergang AG
15.00 h - 16.00 h
März 2011
12. Arbeitspläne/Förderpläne
! liegen zur Mitnahme aus !
März 2011 GS Schifferstadt Süd 25