Abmahnungen 2 müssen 4 elektronischen · Im ZDF bei WISO gab Dr. Bormann dazu Tipps. Der jüngste...

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Ausgabe 31 Juni 2007 bdp Wie lassen sich Abmahnungen bei E-Mails vermeiden? – S. 2 Geschäfts-E-Mails müssen archiviert werden – S. 4 Stolperfallen bei elektronischen Rechnungen vermeiden – S. 5 Meldungen an den elektronischen Bundesanzeiger – S. 6 „M&A ist der Schlüssel zum Erfolg für den Mittelstand“ – S. 6 Mit vermögenswirksamen Leistungen sparen – S. 8 Tricks und Kniffe für die Steuererklärung 2006 – S. 9 Kommt die „Limited Made in Germany“? – S. 10 Segeln mit bdp – S. 11 bdp aktuell Korrekte Geschäfts-E-Mails

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Ausgabe 31 Juni 2007

bdp

Wie lassen sich Abmahnungen bei E-Mails vermeiden? – S. 2

Geschäfts-E-Mails müssen archiviert werden – S. 4

Stolperfallen bei elektronischen Rechnungen vermeiden – S. 5

Meldungen an den elektronischen Bundesanzeiger – S. 6

„M&A ist der Schlüssel zum Erfolg für den Mittelstand“ – S. 6

Mit vermögenswirksamen Leistungen sparen – S. 8

Tricks und Kniffe für die Steuererklärung 2006 – S. 9

Kommt die „Limited Made in Germany“? – S. 10

Segeln mit bdp – S. 11

bdp aktuell

Korrekte Geschäfts-E-Mails

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Korrekte Geschäfts-E-Mails

Pfl ichtangaben in E-MailsWer seine Geschäfts-E-Mails nicht als Geschäftsbriefe behandelt, riskiert Abmahnungen. Wie lassen sich diese vermeiden?Bereits in der Februarausgabe von bdp aktuell (Ausgabe 27, S. 3) hatten wir dar-auf hingewiesen, dass im geschäftlichen Verkehr auch bei E-Mails grundsätzlich nunmehr Pflichtangaben wie Firma oder Handelsregisternummer gemacht wer-

wenig Licht ins Dunkel bringen.Was in der Rechtswissenschaft ohne-

hin schon fast alle wussten, hat nun auch der Gesetzgeber klargestellt: Geschäft-liche E-Mails sind wie Geschäftsbriefe anzusehen und mit den entsprechenden Pflichtangaben zu versehen. Im Rahmen des Gesetzes über elektronische Han-delsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) hat der Gesetzgeber den Wortlaut der §§ 37a, 125a HGB, § 80 AktG und § 35a GmbHG erweitert. Für im Handelsregis-ter eingetragene Gewerbetreibende gilt nunmehr: Die Pflichtangaben müssen auf allen Geschäftsbriefen gleichviel wel-cher Form (also auch in elektronischer Form) gemacht werden.

Wann aber ist eine E-Mail als Geschäftsbrief anzusehen? Das Gesetz sagt hierzu nichts. Es besagt lediglich, wann keine Pflichtangaben gemacht werden müssen: nämlich „bei Mittei-lungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vor-

drucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu wer-den brauchen“. Klarheit verschafft das nicht. Der Gewerbetreibende sollte es sich daher zur Grundregel machen, die geforderten Angaben in jeder E-Mail zu verwenden, zumal dies mittels ein-mal eingerichteter Signatur mit keinem Mehraufwand verbunden ist.

Für Umfang und Inhalt der Pflichtan-gaben gilt als grobe Faustregel: Immer ist die eingetragene Firmierung (also Name des Gewerbebetriebes) mit der eingetra-genen Rechtsform (in ausgeschriebener Form oder in einer allgemein verständ-lichen Abkürzung), Sitz der Gesellschaft mit vollständiger Adresse sowie Register-gericht und Handelsregisternummer zu benennen. Gegebenenfalls ist auch die Zweigstelle zu benennen, von welcher die E-Mail versandt wurde. Beim einge-tragenen Kaufmann (e.K.) beschränken sich die Pflichtangaben auf vorstehende Informationen. Inwiefern weitere Anga-ben gemacht werden müssen, hängt

Mit unserem Titelthema befassen wir uns in dieser Ausgabe mit der kor-rekten Handhabung von E-Mails im Geschäftsverkehr. Wir informieren über die notwendigen Pflichtangaben, über die Archivierungspflichten und über die Stolperfallen beim Erhalt und Versand von elektronischen Rechnungen. Beach-ten Sie auch den Beitrag zur Gebüh-renpflicht von Meldungen an den elektronischen Bundesabzeiger.

den müssen. Leider bestehen hinsicht-lich der Einzelheiten immer noch viele Unklarheiten, was nicht zuletzt auch an dem nicht immer eindeutigen Gesetzes-text liegt. Nachfolgender Beitrag soll ein

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EditorialLiebe Leserinnen und Leser,

Wir informieren mit bdp aktuell unse-re Mandanten und Geschäftspartner monatlich über die Bereiche Recht, Steuern, Wirtschaftsprüfung sowie unsere Schwerpunkte Finanzierungsberatung für den

Mittelstand, Restrukturierung von Unternehmen, M&A.Unter www.bdp-team.de/bdp-aktuell/ können Sie ältere Ausgaben als PDF her-unterladen.

Das gesamte bdp-Team wünscht Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.

Ihre

Martina Hagemeier

E-Mails sind aus dem Geschäftsverkehr nicht mehr wegzudenken. Und auch wenn das steigende Spam-Aufkom-men nervt, so hat der elektronische Geschäftverkehr viele Abläufe sehr ver-einfacht. Doch Vorsicht: Auch E-Mails sind Geschäftsbriefe, für die gesetzliche Vorschriften bestehen. Wer die nicht beachtet, fängt sich schnell eine Abmah-nung oder ein Bußgeld ein und seinen Vorsteuerabzug riskiert derjenige, der elektronische Rechnungen ohne Signa-tur akzeptiert. Auch für die Archivierung gibt es Vorschriften.

Mit unserem Titelthema befassen wir uns in dieser Ausgabe mit der kor-rekten Handhabung von E-Mails im Geschäftsverkehr. Wir informieren über die notwendigen Pflichtangaben, über die Archivierungspflichten und über die Stolperfallen beim Erhalt und Versand von elektronischen Rechnungen. Beach-ten Sie auch den thematisch verwandten Beitrag zur Gebührenpflicht von Mel-dungen an den elektronischen Bundes-anzeiger.

In letzter Zeit registrieren wir eine ganz eindeutige Zunahme von M&A-Transaktionen, so dass auch unsere Erfah-rungen den Trend bestätigen, dass der erfolgreicher Abschluss von M&A-Deals auch für den Mittelstand zum Schlüssel für den Erfolg der Unternehmensnach-folge geworden ist.

Wer mit vermögenswirksamen Leis-tungen sparen möchte, muss bestimmte Bedingungen einhalten. Wir zeigen, wel-che das sind.

Zum 31. Mai 2007 waren die Steuer-erklärungen für 2006 fällig. Im ZDF bei WISO gab Dr. Bormann dazu Tipps.

Der jüngste Kabinettsentwurf zur Reform des GmbH-Rechts, der sehr viel weiter geht, als erwartet wirft die Frage auf: Kommt nun die Limited „Made in Germany“?

bdp Hamburg lud wieder Unterneh-mer und Bankvertreter zum Segeltörn auf den antiken Lotsenschoner Elbe 5. Wir berichten.

Martina Hagemeierist Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterin, Geschäfts-führerin der bdp Revision und Treuhand GmbH und seit 1996 Partnerin bei bdp Berlin.

maßgeblich von der jeweils im Handels-register eingetragenen Rechtsform ab:

Bei offenen Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG), bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind des Weiteren grundsätzlich die Firmen der Gesell-schafter und – soweit es sich hierbei um eine Gesellschaft mit begrenzter Haf-tung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) handelt – mit deren Pflichtangaben anzugeben. Im Fall der Kommanditge-sellschaft gilt dies aber nur in Bezug auf den persönlich haftenden Gesellschaf-ter.

GmbHDie GmbH muss auf ihren Geschäfts-briefen zusätzlich den Namen des Geschäftsführers mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen benennen. Besitzt die GmbH einen Aufsichtsrat und hat dieser einen Vorsitzenden, so ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufzufüh-ren.

AktiengesellschaftBei einer AG sind zusätzlich alle Vor-standsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrates jeweils mit Familien-namen und mindestens einem ausge-schriebenen Vornamen anzuführen. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu benennen.

Für GmbH und AG gilt zudem: Macht die Gesellschaft auf ihren Geschäfts-briefen Angaben über das Kapital der Gesellschaft, so müssen in jedem Fall das Stammkapital bzw. Grundkapital sowie,

[Fortsetzung S. 4 unten]

Wer die Pflichtangaben auf seinen E-Mails missachtet, riskiert Zwangs-gelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Diese Kosten sind aber leicht zu vermeiden.

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Korrekte Geschäfts-E-Mails

wenn die in Geld zu leistenden Einlagen, bzw. die Aktien des Ausgabebetrages, nicht vollständig eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einla-gen angegeben werden.

KleingewerbetreibendeUnd wie verhält es sich mit den Pflichtan-gaben bei E-Mails von Kleingewerbe-treibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind? Bei ihnen richten sich die Pflichtangaben nach § 15b GewO, der keine entsprechende Erweiterung des Wortlauts erfuhr und insoweit unverändert blieb. Weil oben genann-

Konservierungspfl icht für E-Mails?

ler Unterlagen“ (GDPdU) im Rahmen der elektronischen Steuerprüfungen sind im BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 gere-gelt. Ergänzend zu den GDPdU hat das Bundesfinanzministerium in den „Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung“ zu einer Vielzahl von Fragen Stellung genommen, leider nicht immer sehr erhellend und natür-lich mit sehr weitgehenden Interpreta-tionen.

Auch wenn der Eindruck täuscht: Mit den GDPdU ist der Umfang der aufbe-

wahrungspflichtigen Unterlagen nicht erweitert worden. Nach wie vor gelten die einschlägigen Regeln nach HGB und Abgabenordnung (AO). Danach sind rechtsrelevante Erklärungen, Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchhaltungs-Bele-ge, Dokumentationen betriebswichtiger Vorgänge oder „sonstige Unterlagen, welche für die Besteuerung von Bedeu-tung sind“ aufzubewahren. Auf viele E-Mails trifft dies zweifellos zu, so dass sie der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Während es aber für die Beurteilung der steuerlichen Relevanz und der Aufbewahrung schriftlicher Dokumente eingeübte Routinen gibt, ist die Unsicherheit oder gar Unwissen-heit über die Notwendigkeiten bei E-Mails groß. Als Faustregel gilt deshalb: Das elektronische Dokument muss dann aufbewahrt und der Betriebsprüfung zugänglich gemacht werden, wenn es auch als Papierdokument so behandelt werden müsste. Hierzu besteht sicherlich individueller Beratungsbedarf.

Sind die steuerlich relevanten E-Mails identifiziert, müssen Verfahren installiert werden, damit diese samt ihrer Anhänge

gesondert behandelt werden können. Es gilt ja, dem Fiskus nur das Notwen-digste zugänglich zu machen. Gleich-zeitig müssen datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden, die eine wahllose Speicherung von Mitarbei-ter-E-Mails verbieten. Die steuerlich rele-vanten E-Mails müssen revisionssicher archiviert werden, was im Kern bedeu-tet, dass auch für digitale Dokumente das Radierverbot gilt und die Dokumen-te nachweislich unverändert gespeichert werden. Sie müssen außerdem zeitnah wiedergefunden und unproblematisch wiedergegeben werden können. Dafür gibt es professionelle Lösungen. „Datei – Speichern unter“ reicht nicht!

einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro bzw. mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro belangt werden. Außerdem setzt man sich der Gefahr wettbewerbs-rechtlicher Abmahnungen aus – negati-ve Folgen, die leicht zu vermeiden sind.

te Gesetzesänderung aber ohnehin nur zur Klarstellung erfolgte, sollten auch Kleingewerbetreibende die Pflichtanga-ben bei E-Mails tätigen, also Name des Unternehmers mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen (bei Ein-zelunternehmen) bzw. Name der Gesell-schaft sowie Namen der Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebe-nen Vornamen (bei Gesellschaften bür-gerlichen Rechts) angeben. Seit dem 22.05.2007 ist zudem auf Geschäftsbrie-fen von Kleingewerbetreibenden eine ladungsfähige Anschrift aufzuführen.

Wer die Pflichtangaben auf seinen Geschäftsbriefen missachtet, kann mit

Dr. Matthias Hoesist Rechtsanwalt bei bdp Hamburg.

Rüdiger Klothist Steuerberater und seit 1997 Partner bei bdp Hamburg.

[Fortsetzung von S. 3]

Steuerlich relevante E-Mails müssen nachweislich unverändert ge-speichert und unproblematisch wiedergegeben werden können

Müssen E-Mails archi-viert werden? Wenn ja: Wie? Und vor allem: Welche? Die „Grundsät-ze für die Anwendung der Rege-lungen zum Datenzugriff und zur Prüf-barkeit digita-

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Aicke Hasenheit, LL.M.ist Rechtsanwalt bei bdp Berlin.

Gefährdeter VorsteuerabzugDie Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug werden bei E-Mail-Rechnungen oft nicht eingehalten. Das rächt sich bei PrüfungenDer elektronische Rechnungsverkehr (sog. E-Invoicing) ist für Versender wie Empfänger sinnvoll, weil rationeller und kostengünstiger als die Abwicklung per Post. Mit einfachen Instrumenten können Prozesse optimiert werden. Rechungsda-ten können ohne Medienumbruch direkt von dem Datensystem des Versenders in das Datensystem des Empfängers einge-speist und weiterverarbeitet werden. Es gibt am Markt professionelle Anbieter, bspw. die actina-interchange AG, die mit einem sehr übersichtlichen Aufwand für den mittelständischen Anwender opti-male Lösungen anbieten.

Aber selbst für diejenigen, die nicht eine elektronische Kommunikationslö-sung umsetzen wollen, kann die Versen-dung von Rechnungen per E-Mail Sinn machen. Allerdings lauern – soweit nicht eine professionell abgesicherte Lösung eines Anbieters gewählt wird – erhebli-che Gefahren.

Rechnungen, die auf elektronischem Wege versandt werden, können zu Pro-blemen für den Rechnungsempfänger führen, wenn dieser vorsteuerabzugs-berechtigt ist. Der Rechnungssteller ist verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausge-wiesen wird. Ferner müssen nach § 14 Abs. 4 UstG weitere Angaben in der Rechnung enthalten sein. Die Rechnung selbst muss grundsätzlich in Schriftform vorliegen, d. h. als Urkunde im üblichen Sinne. Per E-Mail übersandte Rechnun-gen gelten aber grundsätzlich nicht als Urkunde, selbst für den Fall, dass sie vom Empfänger ausgedruckt werden. Die Anerkennung der Abzugsfähigkeit beim Rechnungsempfänger ist in Gefahr, auch dann, wenn Rechnungen als PDF-Datei im Mailanhang versandt werden.

Eine per E-Mail bzw. elektronisch übermittelte Rechnung wird vom Finanz-amt nur dann anerkannt, wenn qualifi-

zierte Voraussetzungen erfüllt werden. Nach § 14 Abs. 3 UstG (siehe auch BMF-Schreiben vom 29. Januar 2004) müs-sen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts des Rechnung gewährleistet sein. Dies kann durch eine qualifiziert elektronische Signatur oder eine qualifiziert elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder dadurch gesche-hen, dass die Rechnungen im EDI-Ver-fahren versandt werden. Dann muss jedoch eine Sammelrechnung in Papier-form bzw. eine elektronisch erzeugte und mit elektronischer Signatur verse-hene Sammelrechnung erstellt werden. Bei den heutzutage verschickten E-Mail-Rechnungen werden die genannten Vor-aussetzungen meist nicht eingehalten.

Die Oberfinanzdirektionen schaffen derzeit die Grundlage für eine Überprü-fung des digitalen Rechnungswesens. In diesem Zusammenhang werden auch Daten gesammelt, welche Firmen ihre Rechnungen als Mail versenden.

Kommt bei einer Umsatzsteuerprü-fung heraus, dass ein Rechnungsemp-fänger keine qualifizierte elektronische Signatur einer per E-Mail übersandten Rechnung nachweisen kann, so kann das

Finanzamt den Vorsteuerbetrag umge-hend zurückfordern. Hier können schnell beachtliche Summen zusammenkom-men. Der Rechnungsempfänger, d. h. der Vorsteuerabzugsberechtigte, muss daher sowohl auf den Inhalt als auch auf die Art und Weise der Übersendung der Eingangsrechnungen genau achten. Hat der Fiskus den Vorsteuerabzug einmal aberkannt, bleibt nur noch eine lang-wierige Schadensersatzklage gegen den Rechnungsaussteller, der oft ein langjäh-riger Geschäftspartner ist – oder dann eben war.

Da per E-Mail übersandte Rechnun-gen ohne digitale Signatur nicht den gesetzlichen Regeln entsprechen, der Rechnungsaussteller aber zur Ausstel-lung einer ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtet ist, sollten Sie nicht auf Rechnungen zahlen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Bitten Sie das Unternehmen, eine schriftliche Rechnung oder eine Rechnung mit ord-nungsgemäßer digitaler Signatur zu übersenden oder eine professionelle Lösung des E-Invoicings anzuwenden.

Rechnungen als PDF im E-Mail-Anhang sind problematisch, wenn sie nicht qualifiziert signiert sind.

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M&AOffenlegungspfl ichten

Ralf Kurtkowiakist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Ge schäftsführer der bdp Revision und Treuhand GmbH und Partner bei bdp Hamburg.

Eine Frage des FormatsKosten und Verfahren für Meldungen beim elektronischen Bundesanzeiger (eBanz)

_____Dr. Bormann, Berichte über M&A-Prozesse bei großen internationalen Unter-nehmen finden sich gegenwärtig in der Presse zuhauf. Als Sozietät für den Mit-telstand hat bdp sicherlich Einblicke in Firmenzusammenschlüsse und Übernah-men, die nicht so spektakulär sind, dass sie Erwähnung in den Abendnachrichten finden. Welche Rolle spielt M&A für den Mittelstand?M&A-Prozesse spielen auch im Mittelstand eine riesi-ge Rolle. Wir merken das ganz deutlich an den Anforderungen unserer Mandan-ten. bdp ist auf diesem Feld ja schon seit lan-gem sehr aktiv. Aber in letzter Zeit registrie-ren wir eine ganz eindeu-tige Zunahme. Der Abschluss erfolgreicher M&A-Transaktio-nen ist in vielen Berei-chen für den Mittelstand zum Schlüssel für den Erfolg geworden.

_____Wissen das die mittelstän-dischen Unterneh-mer auch?Ja, viele wissen das. So zei- gen jüngste Untersuchungen, dass weniger als ein Zehntel des deutschen Mittelstandes im nächsten Jahr von einem Rückgang des M&A-Volumens in Deutschland ausgeht. Der Rest rechnet mit einer Steigerung oder mindestens mit einer Konsolidie-rung auf dem Niveau von 2006.

_____Welche Gründe gibt es dafür?Zum einen hat der Mittelstand, wie die Gesellschaft insgesamt, ein demografi-sches Problem: Man kann eine gewisse Überalterung feststellen, sodass Über-nahmen beziehungsweise Übergaben

Ab dem Geschäftsjahr 2006 müssen Kaufleute (insbes. AG, GmbH & Co. KG, GmbH) ihre Jahresabschlüsse durch Einreichung der Unterlagen beim Elek-tronischen Bundesanzeiger (eBanz) in elektronischer Form offenlegen. Als Über-gangsregelung ist nur noch bis 2009 die Papierform möglich. Unterbleibt die Offenlegung, was im eBanz einfach recherchiert werden kann, drohen von Amts wegen drakonische Ordnungsgel-der von bis zu 25.000 Euro.

Einreichungspflichtig sind der Jahres-abschluss und – bei prüfungspflichtigen Gesellschaften – der Bestätigungsvermerk und der Lagebericht. Einreichen kann das Unternehmen selbst, sie können jedoch auch z. B. bdp damit beauftragen. Vor-liegen muss der Jahresabschluss bzw. das Offenlegungsexemplar (oder das sog. Testatsexemplar bei Prüfungen) in Datei-form. Sollte der Jahresabschluss von uns erstellt worden sein, liegt diese Datei bei uns vor und kann an Sie oder direkt an den eBanz übermittelt werden.

Die Kosten für die Einreichungen unterscheiden sich nach den verwende-ten (Daten-)Formaten. Zulässig sind For-mate wie Word, Excel, RTF und XML.

Die Kosten betragen: Papierformat: 2,5 ct / Zeichen Excel-Format: 2,25 ct / Zeichen Word/RTF Format: 1,5 ct / ZeichenBei Einreichung im neuen XML-Format: Mindestpreis : 20,00 EUR ab 2.501. Zeichen: 1,00 ct / Zeichen ab 7.001. Zeichen: 0,70 ct / Zeichen ab 15.001. Zeichen: 0,40 ct /Zeichen ab 60.001. Zeichen: 0,10 ct / Zeichen

Aber: Wie viele Zeichen enthält ein durchschnittlicher Jahresabschluss über-haupt? Vorbehaltlich individueller Abwei-chungen haben eine Excel-Bilanz bzw. eine Excel-Gewinn-und-Verlustrechnung

jeweils etwa 1.000 Zeichen, ein Anhang (Word) hat etwa 1.500 Zeichen, ein Lagebericht (Word) einer mittelgroßen Gesellschaft hat etwa 3.000 Zeichen.

Für XML-Formate gelten bei der Ein-reichung folgende Besonderheiten: Klei-ne Gesellschaften, die nur eine Bilanz und einen (verkürzten) Anhang einrei-chen müssen, zahlen pauschal 20 Euro; mittelgroße Gesellschaften mit Bilanz sowie verkürzter Gewinn-und-Verlust-rechnung, Anhang, Lagebericht und Bestätigungsvermerk zahlen pauschal 70 Euro.

Ausschlaggebend bei der Einreichung sind aber nicht die (pauschalierten) Kos-ten der Datenübergabe an den eBanz, sondern der zeitliche Aufwand zur Her-stellung der Daten. Die preisgünstigste XML-Einreichung ist zur Zeit noch kom-pliziert und erfordert eine Neuerfassung der Daten. Die Datev z. B. hat aber für 2007 ein Tool in Aussicht gestellt, das dieses Verfahren vereinfachen soll.

Wichtiger ist dagegen bereits jetzt, schon bei der Aufstellung der Bilanz alle möglichen Erleichterungen auszunut-zen, um keine Informationen preiszuge-ben, die nicht vorgeschrieben sind. Da die „normalen“ Jahresabschlüsse, die oft zur Einreichung bei Banken dienen, den gewohnten und angemessenen Umfang nicht unterschreiten sollen und dür-fen, werden ggf. „abgespeckte“ Offen-legungsexemplare notwendig. Sprechen Sie uns gern darauf an.

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M&A

„M&A ist der Schlüssel zum Erfolg“bdp hilft dem Mittelstand, den demoskopischen Problemen und rasanten Konzentrationsprozessen erfolgreich zu begegnen

Dr. Michael Bormannist Steuerberater und seit 1992 Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner.

von Firmen allein schon wegen

des Aus-schei-

dens der Inha-ber aus

Alters-gründen notwendig werden. Dies wird verschärft durch die Tatsache, dass die natürliche Nachfolge im Familienkreis mittlerwei-le eine totale Seltenheit geworden ist. M&A-Transaktionen sind notwendig um Regelungen für die Unternehmensnach-folge zu finden.

Aber die eigentliche Triebkraft kommt zum anderen daher, dass der Mittelstand sich auf breiter Front enormen Kon-zentrationsprozessen gegenüber sieht, die nur derjenige zum eigenen Vorteil mitgestalten kann, der mit M&A-Deals rechtzeitig strategische Partner für sich finden kann. Viele Investitionserforder-nisse, sei es die Anschaffung größerer Maschinen oder aber dem Schritt ins Ausland, kann man nur noch im Rahmen

einer strategischen Allianz angemessen und erfolgreich realisieren. Nicht ohne Grund werden ja von den deutschen Unternehmern die meisten M&A-Deals für Mittel- und Osteuropa, gefolgt von China, erwartet. bdp ist in beiden Regi-on erfolgreich tätig.

_____Aber das Problem ist, den richtigen Partner zu finden und den Deal auch zu finanzieren. Wie steht der Mittelstand dazu?Der Mittelstand sieht das ganz genauso: Mehr als die Hälfte sieht zwar die Not-wendigkeit, ist aber für die eigenen Plä-ne wenig zuversichtlich und befürchtet,

nicht das richtige Zielunterneh-men zu finden und die

Finanzierbar-keit nicht

gewährleisten zu können. Und hier, mit Verlaub, liegt dann auch die Aufgabe und Qualität von bdp. Wir haben in jüngster Zeit einige M&A-Transaktionen erfolgreich begleitet und dabei zum Teil sogar für Unternehmen Investoren gefunden, die als unverkäuf-lich galten. Wir begleiten derzeit Man-danten ins Ausland und kümmern uns um attraktive Nachfolgeregelungen. Zu gegebener Zeit werden wir dazu genau-ere Informationen bekannt geben kön-nen.

_____Was sind die Aufgaben von bdp bei M&A-Deals?Wir suchen und finden passende Partner und beschaffen das Kapital für den Deal.

Als Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuer-beratern und Wirtschaftsprüfern bieten wir zusätzlich einen nahtlos in diesen Prozess eingebundenen Rundumservice: Von der Machbarkeitsanalyse über die Unternehmensbewertung bis hin zur Verhandlungsführung und Vertragsge-staltung sowie, nicht zu vergessen, der steuerlichen Optimierung.

_____Ist bdp auch im Vorfeld von M&A-Transaktionen gefragt?Selbstverständlich. Beispielsweise kann bei der chronischen Unterkapitalisierung des deutschen Mittelstands ein verbes-serter Kapitalmix werterhöhend sein und die Verhandlungsmacht für den M&A-Deal vergrößern.

_____Muss ein Unternehmen eine Min-destgröße haben, um erfolgreiche M&A-Transaktionen zu verwirklichen?

Im Grunde genommen: nein. M&A ist auch für klei-

ne Unter-

nehmen interessant und luk-rativ. Wir beraten diesbezüglich gerne.

_____Dr. Bormann, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

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Vermögensbildung

ExtraleistungenMühsam ernährt sich das Eichhörnchen? Sparen mit vermögens-wirksamen Leistungen ist an Bedingungen gebunden

Sylvia Klingerverantwortet bei bdp Berlin die Lohn- und Gehaltsabrechnungen unserer Mandanten.

Sparen mit vermögenswirksamen Leis-tungen (VL) ist eine bekannte Möglich-keit, bei der etliche Arbeitnehmer einen Anspruch auf monatliche Extrazahlun-gen vom Chef haben, die vermögens-wirksam angelegt werden können. Um zu erfahren, ob man zu dem Kreis der Begünstigten gehört, genügt ein Blick in den Tarifvertrag oder die Betriebs-vereinbarung des Unternehmens. Erste Voraussetzung ist der Abschluss eines ent-sprechenden Vertrags nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG).

Generell kann man aber auch ohne Zuschuss vom Arbeitgeber vermögens-wirksam sparen, und der Staat gibt sogar noch ein kleines Bonbon hinzu, sofern sie bestimmte Einkommensgren-zen nicht überschreiten. Diese Finanz-spritze ist allerdings an bestimmte Anlageformen gebunden. Nur wer seine VL in Bausparverträge, Aktiensparpläne oder für die Tilgung eines Baukredits verwendet, kann die entsprechenden Zuschüsse vom Staat kassieren. Lebens-versicherungen und Banksparpläne sind

nicht zuschussfähig. Außerdem muss man, um die Zulage vom Staat zu erhalten, das Geld mindestens sieben Jahre fest anlegen. Erst dann kann man über sein Kapital verfügen. Eine weitere Voraussetzung, um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, ist, dass der Arbeitgeber die VL anlegt.

Wer seine VL in einen Bausparver-trag investiert, bekommt – sofern sein zu versteuerndes Einkommen 17.900 Euro für Alleinstehende und 35.800 Euro für verheiratete nicht übersteigt – eine staatliche Förderung von neun Prozent. Bezuschusst werden maximal 470 Euro im Jahr. Ein weiterer Vorteil des Bauspar-vertrags ist, dass man mit einem weite-ren Zuschuss vom Staat rechnen kann, nämlich der Wohnungsbauprämie, diese muss bei der Bausparkasse beantragt werden. Die Einkommensgrenzen hier-für betragen für einen Alleinstehenden 25.600 Euro und für ein Ehepaar 51.200 Euro. Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 Prozent von maximal 512 Euro bzw. 1.024 Euro für selbst eingezahltes Kapi-tal.

Vergleichsweise unbekannt ist vie-len Sparern, dass sie ihre VL auch für die Tilgung eines Baukredits verwen-

den können. Dabei greift der Staat den Immobilienbesitzern finanziell unter die Arme und gewährt genauso attraktive Zuschüsse wie beim Bausparen. Es ist aber ratsam, sich von seinem Kundenbe-rater näher informieren zu lassen.

Eine weitere Möglichkeit die Zusatz-leistungen vom Arbeitgeber vermögens-wirksam anzulegen, ist die risikoreichere Vermögensbeteiligung. Diese Anlage wird vom Staat auch verstärkt gefördert und zwar durch einen (zusätzlichen) Höchstbetrag mit höherer Sparzulage. Hier beträgt die Zulage 18 Prozent von maximal 400 Euro für einen Alleinste-henden bzw. 800 Euro für Ehegatten.

Zwar von der Förderung des Staates ausgenommen, jedoch auch eine Art seine VL anzulegen, sind die vermö-gensbildende Lebensversicherung und Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen.

Da die VL sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig sind, bleibt unterm Strich häufig nicht viel übrig. Eine Alternative hierzu kann die Anla-ge der VL in die betriebliche Altersvor-sorge sein. Dies kann vor allem für die Arbeitnehmer in Frage kommen, die keine Arbeitnehmer-Sparzulage mehr bekommen. Wer die VL-Zahlungen für die betriebliche Altersversorgung ver-wendet, dem bleibt der volle investierte Betrag. Zum einen braucht der Sparer dafür keine Steuern zu zahlen, zum anderen muss er darauf – wenigstens bis 2008 – keine Sozialabgaben leisten.

Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen? Bei vermögens-wirksamen Leistungen gibt es Zuschüsse vom Staat.

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Steuern

„Gibt es da Tricks und Kniffe?“Dr. Michael Bormann war im ZDF zu Gast bei WISO und gab im Interview und Chat Tipps zur Steuererklärung 2006WISO: Können Kosten für die Kinderbe-treuung von nahen Angehörigen wie etwa Oma, Opa oder Tante geltend gemacht werden? Dr. Michael Bormann: Grundsätzlich ja. Es muss aber eine wirksame Vereinba-rung über Art und Umfang der Betreu-ung und deren Vergütung getroffen werden. Diese Vereinbarung muss auch unbedingt so umgesetzt worden sein. Grundsätzlich muss es auch eine Rech-nung geben und die Vergütung per Überweisung bezahlt werden. Für 2006 wird aber bei Vorliegen einer Vereinba-rung und Bestätigung der Angehörigen über den Empfang der Zahlungen auf die Vorlage der Rechnung und der Über-weisung verzichtet. Es ist aber zu beach-ten, dass der Empfänger der Zahlungen diese eventuell voll zu versteuern hat.

_____Man kann also ein Beschäftigungs-verhältnis - wie zum Beispiel einen Mini-Job - mit Angehörigen einzugehen? Ja und die Kosten sind dann absetzbar.

_____Viele berufstätige Eltern haben eine Au pair-Kraft. Was ist mit diesen Kosten? Die Kosten für die Kinderbetreuung sind absetzbar. Ist im Au pair-Vertrag keine eindeutige Regelung getroffen, erkennt das Finanzamt 50 Prozent als Kinderbe-treuungskosten an. Dazu gehört auch die Aufnahme in der Wohnung bezie-hungsweise Haus und die kostenlose Verpflegung. Dafür gibt es Pauschalen.

_____Was ist dazu noch wissenswert? Die Kinderbetreuungskosten sind bei den Lohnsteuereinkünften neben dem Pauschbetrag abzugsfähig. Auch wenn man diesen durch andere Werbungskos-ten nicht überschreitet, beispielsweise durch die Entfernungspauschale oder das Arbeitszimmer, können die Betreu-ungskosten angesetzt werden.

_____Was ist bei den haushaltsnahen Dienstleistungen zu beachten?Es muss zum Nachweis, wenn kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, eine Rechnung und der Überweisungsbeleg vorgelegt werden. Eine Vereinfachungs-regelung für 2006 gibt es nicht. Auch die Kosten für einen privaten Umzug mit einer Umzugsfirma werden von der Finanzverwaltung anerkannt.

Können Kinderbetreuungskosten auf-grund der 2/3-Regelung und des Höchst-betrages von 4000 Euro steuerlich nicht vollständig abgezogen werden, ist leider kein zusätzlicher Abzug als haushaltsna-he Dienstleistung möglich.

_____Ab 2006 können Handwerkerrech-nungen von der Steuer abgesetzt werden. Gibt es da Tricks und Kniffe? Ob durch diese Regelung mit 20 Prozent der Kosten und maximal 600 Euro wirk-lich die Schwarzarbeit eindämmt wird, mag bezweifelt werden. Aber wer einen Handwerker offiziell beauftragt, hat die Steuerersparnis. Es sind nur die Lohn- und Fahrtkosten begünstigt. Ist in der Rechnung keine Aufteilung erfolgt, kann diese in 2006 noch geschätzt werden.

_____Auch Mieter können in den Genuss der Steuerermäßigung kommen. Was müs-sen sie dafür tun? Die in den Betriebskosten enthaltenen Aufwendungen für diese Dienstleistun-gen können auch Mieter steuerlich gel-tend machen. Voraussetzung ist eine gesonderte Bescheinigung oder ein gesonderter Ausweis durch den Vermie-ter oder Hausverwalter über diese Kos-ten. Da die Steuererklärung ja eigentlich bis zum 31. Mai abgegeben werden muss, aber viele Vermieter ihre Betriebs-kostenabrechnung erst sehr viel später erstellen, muss der Einkommensteuerbe-scheid bis dahin offen gehalten werden.

_____Ein letztes Thema ist zwar erst für 2007 aktuell, aber betrifft viele Arbeitneh-mer: die Kürzung der Entfernungspauscha-le. Wie ist da der derzeitige Stand? Ab 2007 sind ja nur noch Fahrkosten für Fahrten zur Arbeit ab dem 21. Kilome-ter steuerlich abzugsfähig. Gegen diese Änderungen sind bereits viele Klagen anhängig. Derzeit steht es - sportlich ausgedruckt - 2:2. Zwei Gerichte haben gesagt, die Änderung verstößt gegen die Verfassung, und zwei Gerichte nicht. Der Spielball liegt jetzt beim Bundesver-fassungsgericht. Es ist zu hoffen, dass es noch in diesem Jahr entscheidet.

Eingelegte Einsprüche ruhen derzeit bis zur Entscheidung. Eine so genannte Aussetzung der Vollziehung, das heißt eine Stundung der strittigen Einkom-mensteuer-Vorauszahlungen oder die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte, wird vom Finanzamt derzeit nicht gewährt. Interessant wird es erst, wenn die Entscheidung aus Karlsru-he doch länger dauert. Die dann in 2008 ergehenden Einkommensteuerbescheide 2007 sollten dann unbedingt mit einem Einspruch offen gehalten werden.

Die Fragen stellte Michael Opoczynski, der Moderator und Redaktionsleiter von WISO.mehr unter: www.wiso.de / 14.05.2007

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Gesellschaftsrecht

den genannten Fällen sämtliche Schritte bis zur Eintragung in das Handelsregis-ter ohne zwingende rechtliche Beratung bewältigt werden. Natürlich bleibt es möglich, bei der Gründung freiwillig rechtlichen Rat einzuholen“ – so die lapidare Pressemitteilung des Bundesjus-tizministeriums.

Und wie sieht die schöne neue Welt auf der Basis des Mustergesellschafts-vertra- ges aus? Es ist keine Sachgründung möglich, nur ein Geschäfts-

führer kann bestellt werden, es gibt weder Bestim-mungen über die Abhaltung von Gesellschafterver-sammlungen, z. B.

im Umlaufverfahren, noch Regelungen zum Ausscheiden von Gesellschaftern oder zu deren Ausschluss zum Schutz der Gesellschaft (z. B. der Erben eines Gesellschafters), auch fehlen Regelun-gen über Abfindungen ausscheidender Gesellschafter und über Wettbewerbs-verbote usw.

Als Rechtsanwalt freue ich mich! Der Gesetzgeber sichert uns Juristen Man-date für viele verkorkste Existenzgrün-dungen, die der Katzenjammer nach der Gründung trifft. Ab 2008 brechen also rosige Zeiten an!

Und was machen die Briten? Die reformieren gerade die Limited und wol-len z. B. Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Geschäftsführers einführen, wie sie das GmbHG schon seit jeher kennt. So schlecht war (und ist) unser Recht dann offenbar doch nicht...

geht noch weiter und will nun – ver-gleichbar mit der so beliebt geworde-nen englischen Limited – die GmbH in Form einer „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft“ zulassen, die ohne ein bestimmtes Mindeststamm-kapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf aber ihre Gewinne nicht voll ausschütten: Es ist „eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemin- derten Jahresüberschus- ses einzustellen ist“, bis das Mindest-stammkapi-tal von 10.000 Euro erreicht ist.

Damit nicht

genug: wie im angelsächsischen Raum wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG eingeführt, der für „unkomplizierte“ Standardgründungen (u. a. Bargründungen, höchstens drei Gesellschafter) vorgesehen wird. „Wird dieses Muster verwendet, ist keine nota-rielle Beurkundung des Gesellschafts-vertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erfor-derlich. Die Regelungen in dem Mus-tergesellschaftsvertrag sind einfach und selbsterklärend, sodass hier keine Bera-tung und Belehrung durch einen Notar mehr erforderlich ist. Allein die Unter-schriften unter dem Gesellschaftsver-trag müssen beglaubigt werden, um die Gesellschafter identifizieren zu können. Der Mustervertrag wird durch Muster für die Handelsregisteranmeldung flankiert (sog. „Gründungs-Set“). So können in

Limited „Made in Germany“?Die jüngsten Reformüberlegungen zum GmbH-Recht gehen sehr viel weiter als bisher angenommenSeit dem 23.05.2007 liegt der Kabinetts-entwurf zum „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ vor. Wir haben die wesentlichen Neuerungen auf Basis des seinerzeit vorliegenden Referentenentwurf schon in Ausgabe 27 von bdp aktuell vorgestellt. Der Refe-rentenentwurf wurde im Wesentlichen übernommen, das Recht der GmbH wird jedoch deutlich umfassender reformiert als bisher erwartet:

Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass innerhalb der Europäi-schen Union die Niederlas-sungsfreiheit so weit geht, dass ein Mitgliedsstaat im europä-ischen Ausland rechtmäßig gegründete Gesellschaften im Inland anerkennen muss, wählten viele Existenzgründer aus Kostengründen ausländi-sche Rechtsformen.

Als besonders hinderlich für die Gründung einer GmbH wird das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erachtet. Um die GmbH als Rechtsform wieder beliebter zu machen, sah der Referentenentwurf bereits eine Herab-setzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro vor. Die Bundesregierung

Dr. Jens-Christian Posseltist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.

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bdp-Segeltörn

Klaus Finnern, Rüdiger Kloth, Ralf Kurt-kowiak, Martin Plett und Dr. Jens-Chris-tian Posselt luden Mitte Mai zu einem Segeltörn mit dem Lotsenschoner Elbe 5, der schon Ende des 19. Jahrhunderts Tag und Nacht vor der Nordseeküste kreuzte, um Lotsen an einkommende Schiffe abzugeben.

Die Aufgabe von bdp ist es, seine Mandanten nicht nur bei ihren unter-nehmerischen Entscheidungen zu unter-stützen, sondern auch vor dem bisweilen rauen Geschäftsklima zu schützen. Vom Kapitän wird navigatorisches Geschick gefordert - vom Unternehmer strategi-sches Geschick. Doch der kühlste Kopf und kreativste Geist ist machtlos, wenn er nicht gegen die Unbillen der Natur geschützt ist. Das Motto des Segeltörns war deshalb: „Es gibt kein schlechtes Wetter, es gibt nur falsche Kleidung!" bdp berät Sie bei der Auswahl.

Nehmen Sie mit bdp Fahrt aufbdp Hamburg veranstaltete mit Unternehmern und Bankvertretern einen Segeltörn auf dem antiken Lotsenschoner Elbe 5

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