Das Bundesteilhabegesetz Zeitliche Abfolge des ... · Zeitliche Abfolge des Inkrafttretens der...

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1 Das Bundesteilhabegesetz Zeitliche Abfolge des Inkrafttretens der neuen Regelungen nach Kabinettsentwurf, Stand 22.06.2016 Übersicht Das Bundesteilhabegesetz tritt zwischen 2016 und 2020 stufenweise in Kraft. 1. Stufe: Am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt Artikel 2 Änderung des SGB IX (Übergangsrecht zum Jahr 2017) Artikel 18 Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2 Artikel 22 Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung Artikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung 2. Stufe: Zum 1. Januar 2017 Artikel 11 Änderung des SGB XII Artikel 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 3. Stufe: Zum 1. Januar 2018 Artikel 1 SGB IX Teil 1 [Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen], Teil 2 Kapitel 8 [Vertrags- und Vergütungsrecht der Eingliederungshilfe „neu“], Teil 2 § 99 Abs.5 [Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die für die Teilhabeeinschränkung maßgeblichen Lebensbereiche zu regeln], Teil 3 [Schwerbehindertenrecht] Artikel 3 Änderung des SGB I Artikel 4 Änderung des SGB II Artikel 5 Änderung des SGB III Artikel 6 Änderung des SGB V Artikel 7 Änderung des SGB VI Artikel 8 Änderung des SGB VII Artikel 9 Änderung des SGB VIII Artikel 10 Änderung des SGB XI Artikel 12 Änderung des SGB XII Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 17 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 19 Redaktionelle Anpassungen in anderen Gesetzen Artikel 21 Redaktionelle Anpassungen der Eingliederungshilfe-Verordnung Artikel 23 Änderung der Frühförderungsverordnung Artikel 24 Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung 4. Stufe: Zum 1. Januar 2020 Artikel 1 SGB IX Teil 2 [Eingliederungshilferecht „neu“] Artikel 10 Nr. 3 Änderung des SGB XI Artikel 13 Änderung des SGB XII Artikel 15 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 20 Redaktionelle Anpassungen in anderen Gesetzen

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Das Bundesteilhabegesetz

Zeitliche Abfolge des Inkrafttretens der neuen Regelungen nach Kabinettsentwurf, Stand 22.06.2016

Übersicht Das Bundesteilhabegesetz tritt zwischen 2016 und 2020 stufenweise in Kraft. 1. Stufe: Am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt Artikel 2 Änderung des SGB IX (Übergangsrecht zum Jahr 2017) Artikel 18 Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2 Artikel 22 Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung Artikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung 2. Stufe: Zum 1. Januar 2017 Artikel 11 Änderung des SGB XII Artikel 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 3. Stufe: Zum 1. Januar 2018 Artikel 1 SGB IX Teil 1 [Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung

bedrohte Menschen], Teil 2 Kapitel 8 [Vertrags- und Vergütungsrecht der Eingliederungshilfe „neu“], Teil 2 § 99 Abs.5 [Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die für die Teilhabeeinschränkung maßgeblichen Lebensbereiche zu regeln], Teil 3 [Schwerbehindertenrecht]

Artikel 3 Änderung des SGB I Artikel 4 Änderung des SGB II Artikel 5 Änderung des SGB III Artikel 6 Änderung des SGB V Artikel 7 Änderung des SGB VI Artikel 8 Änderung des SGB VII Artikel 9 Änderung des SGB VIII Artikel 10 Änderung des SGB XI Artikel 12 Änderung des SGB XII Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 17 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 19 Redaktionelle Anpassungen in anderen Gesetzen Artikel 21 Redaktionelle Anpassungen der Eingliederungshilfe-Verordnung Artikel 23 Änderung der Frühförderungsverordnung Artikel 24 Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung 4. Stufe: Zum 1. Januar 2020 Artikel 1 SGB IX Teil 2 [Eingliederungshilferecht „neu“] Artikel 10 Nr. 3 Änderung des SGB XI Artikel 13 Änderung des SGB XII Artikel 15 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 20 Redaktionelle Anpassungen in anderen Gesetzen

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Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes

(voraussichtlich im Dezember 2016)

Nach Artikel 26 Abs. 2 BTHG treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in

Kraft:

Artikel 2:

Änderungen des SGB IX (Übergangsrecht zum Jahr 2017)

Betrifft z. B. die Änderung der Integrationsvereinbarung zur Inklusionsvereinbarung,

die Bundesstatistik über schwerbehinderte Menschen, den Werkstattrat und

Frauenbeauftragte in der Werkstatt etc.

Artikel 18: Änderungen in Zusammenhang mit Artikel 2 in der:

- Schwerbehindertenausweisverordnung,

- Versorgungsmedizin-Verordnung

z. B. Einführung eines Merkzeichens für taubblinde Menschen

Artikel 22:

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Zu Zusammensetzung, Arbeitsweise und Kompetenzen des Werkstattrates und zur

Frauenbeauftragten

Artikel 25:

Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung

Das BMAS kann das SGB XII in der ab 2020 geltenden Fassung sofort bekanntmachen und im Einvernehmen mit den Ländern die Umsetzung der neuen Eingliederungshilfe untersuchen und begleiten.

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Zum 1. Januar 2017 Nach Artikel 26 Abs. 3 BTHG treten am 1. Januar 2017 in Kraft:

Artikel 11:

Änderungen des SGB XII zum Jahr 2017

Neu eingefügt:

- Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Hilfe

zum Lebensunterhalt wird für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher

Mittagsverpflegung in der Werkstatt, bei anderen Leistungsanbietern und

vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten ein Mehrbedarf anerkannt, §

42a in Verbindung mit § 30 Abs. 8.

- Beim Einsatz von Vermögen im Rahmen der Eingliederungshilfe wird bis zum

31. Dezember 2019 ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 25.000 Euro für die

Lebensführung und die Alterssicherung regelhaft anerkannt, § 60a.

- Beim Einsatz von Vermögen im Rahmen der Hilfe zur Pflege wird regelhaft ein

zusätzlicher Freibetrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die

Alterssicherung anerkannt. Voraussetzung ist, dass dieser Betrag ganz oder

überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger

Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben

wird, § 66a.

- Träger von Einrichtungen dürfen keine Personen beschäftigen, die

rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt sind, § 75 Absatz 2 Satz 3

und 4.

- Bei Werkstattbeschäftigten und Personen, die Hilfe zur Pflege erhalten, wird

der Einkommensfreibetrag dauerhaft, bei Personen, die Eingliederungshilfe

erhalten, bis Ende 2019 erhöht, § 82 Absatz 3a.

Artikel 16:

Umsatzsteuergesetz

Neu:

Umsatzsteuerbefreit sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX

die von öffentlichen Einrichtungen oder anderen sozialen Einrichtungen erbracht

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werden, einschließlich Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach den §§ 19

und 35 SGB IX mit Verträgen nach § 21 SGB IX, § 4 Nummer 15c.

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Zum 1. Januar 2018

Nach Artikel 26 Abs. 1 BTHG treten am 1. Januar 2018 in Kraft: alles, von dem nicht

geregelt ist, dass es an einem anderen Tag in Kraft tritt. Dazu gehören:

Artikel 1:

SGB IX

Das SGB IX in der bisherigen Fassung tritt außer Kraft und wird wie folgt neu

gefasst:

SGB IX, 1. Teil: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung

bedrohte Menschen

Die Regelungen gelten – wie zuvor – für alle Rehabilitationsträger und damit auch für

die Träger der Eingliederungshilfe.

Änderungen sind z. B.:

- Es werden Anforderungen an einheitliche Instrumente zur Ermittlung des

Rehabilitationsbedarfes formuliert, § 13;

- Verbindliche Verfahrensweisen und Fristen für die Feststellung der

Leistungen, § 14, 15;

- Einführung eines Teilhabeplanverfahrens unter der Leitung des

verantwortlichen Rehabilitationsträgers für den Fall, dass Leistungen

verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger

erforderlich sind, § 19. Ist der Eingliederungsträger verantwortlich, sind die

Vorschriften über das Gesamtplanverfahren (bis 2019 im SGB XII, danach im

SGB IX, 2. Teil) anzuwenden; ist der Jugendhilfeträger verantwortlich, sind die

Vorschriften über den Hilfeplan des SGB VIII ergänzend anzuwenden, § 21.

Ein Teilhabeverfahren ersetzt das Tätigkeitwerden des Fachausschusses in

der WfbM, vgl. Artikel 19 unten.

- Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungen als

Persönliches Budget, § 29.

- Einführung und Förderung der unabhängigen Teilhabeberatung, § 32;

- Vertragsrecht: Es werden Anforderungen an die von den

Rehabilitationsträgern nach einheitlichen Grundsätzen mit den

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Leistungserbringern zu schließenden Verträge formuliert. Danach kann z. B.

die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender

Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht als

unwirtschaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen ist die Zahlung dieser

Vergütungen nachzuweisen. Ferner sind einheitliche Grundsätze der

Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigten, § 38.

- Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Unter der Rechtsaufsicht

des Bundessozialministeriums erhält die BAR erweiterte Aufgaben in Bezug

auf das trägerübergreifende Leistungsgeschehen. Dazu gehören u. a.: die

Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung,

Bedarfsermittlung und Koordinierung von Leistungen, von

Beratungsstandards, von Qualitätskriterien zur Sicherung der Struktur-,

Prozess- und Ergebnisqualität, § 39.

- Frühförderung: Die Rehabilitationsträger und Leistungserbringerverbände

schließen Landesrahmenvereinbarungen über die Anforderungen an die

Leistungserbringer, die Dokumentation und Qualitätssicherung, den Ort der

Leistungserbringung und die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte. Die

Vereinbarungen sind nicht schiedsstellenfähig. Kommen sie nicht bis zum

31.07.2019 zustande, sollen die Landesregierungen sie mit Ausnahme der

Vereinbarung zu den Entgelten durch Rechtsverordnung ersetzen. Zudem

werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, unter Beachtung der

gesetzlichen Vorgaben, Vereinbarungen über ihre Kostenbeteiligung an

Frühförderungsleistungen zu schließen. Landesrecht kann andere als

pauschale Abrechnungen vorsehen. Das Gesetz sieht keinen

Konfliktlösungsmechanismus vor, wenn sich die Rehabilitationsträger hierüber

nicht einigen können, § 46.

- Leistungen anerkannter Werkstätten können auch bei anderen

Leistungsanbietern in Anspruch genommen werden, § 60.

- Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen

beschäftigten, als Ausgleich für die Leistungsminderung und die wegen der

Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, § 61.

- Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden zu einer neuen

Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe zusammengefasst. Die Leistungen

zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden begrifflich und inhaltlich

neu als Leistungen zur sozialen Teilhabe gefasst, § 29.

- Rehabilitation und Teilhabe werden teilweise modifiziert.

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SGB IX, 2. Teil [Eingliederungshilferecht]

Kapitel 8: Vertragsrecht der Eingliederungshilfe „neu“

Nach diesen Vorschriften können ab dem 1.1.2018 die Leistungen und Vergütungen

der Eingliederungshilfe „neu“ verhandelt werden, die erst am 1.1.2020 in Kraft tritt.

Auf die Leistungen der zu diesem Zeitpunkt noch geltende Eingliederungshilfe „alt“

finden die Vorschriften keine Anwendung.

U. A. enthält das Vertragsrecht folgende Neuerungen:

- Keine Einstellung von Mitarbeitern, die eine der im Gesetz aufgezählten

Straftaten begangen haben, § 124.

- Einführung der Vergütungskürzung bei Schlechtleistung, § 129.

- Wirksamkeit der Leistung wird Teil der Qualität und als solche vereinbart. Es

besteht die Möglichkeit der Vergütungskürzung und Kündigung, wenn bei der

Qualitätsprüfung eine auf der vertraglichen Grundlage „unwirksame“ Leistung

festgestellt wird, §§ 123 ff., 129 f. i. V. m. § 128 Abs. 1 S. 1.

- Die Leistungserbringer werden auf den Gesamtplan verpflichtet, § 123 Abs. 4.

- Leistungs- und Vergütungsvereinbarung werden zu einer Vereinbarung

zusammengefasst. Die Leistungsvereinbarung wird schiedsstellenfähig,

§§ 125, 126 Abs. 2.

- Die Prüfvereinbarung wird abgeschafft und ein gesetzliches Prüfrecht

eingeführt, § 128.

- Die Entlohnung des Personals nach Tarif oder nach kirchlichen

Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden,

§ 124 Abs. 1.

- Zur Vergütungsfindung wird der modifizierte externe Vergleich eingeführt.

Vergütungen, die im Vergleich mit Vergütungen vergleichbarer

Leistungserbringer im unteren Drittel liegen, sind danach per se wirtschaftlich

angemessen. Darüber liegende Vergütungen können wirtschaftlich

angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des

Leistungserbringers beruhen und wirtschaftlicher Betriebsführung

entsprechen, § 124 Abs. 1.

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- Es besteht die Möglichkeit, im Landesrahmenvertrag bzw. der

Landesrahmenverordnung landeseinheitliche Leistungspauschalen

festzulegen, § 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4.

§ 99:

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Inhalte der

Lebensbereiche bestimmen, anhand derer die Einschränkung der Teilhabe an der

Gesellschaft festgemacht wird.

SGB IX, 3. Teil: Schwerbehindertenrecht

Das Schwerbehindertenrecht aus dem bisherigen Teil 2 des SGB IX wird in Teil 3

des SGB IX überführt und teilweise verändert

Artikel 3-6:

(Redaktionelle) Anpassungen in SGB I, SGB II, SGB III, SGB V

Artikel 7:

Änderung des SGB VI

U. A. neu: Die Gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe am

Arbeitsleben auch bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX, § 16. Der

Bund erstattet auch diesen gegenüber die Rentenbeiträge in dem im Gesetz

bestimmten Umfang, § 179.

Artikel 8:

Änderung des SGB VII

U. A. neu: Auch Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Teilhabe am

Arbeitsleben bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen, sind kraft

Gesetzes unfallversichert, § 2. Die Unfallversicherungsträger erbringen die

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch bei anderen Leistungsanbietern nach

§ 60 SGB IX, § 35.

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Artikel 9:

Änderung des SGB VIII

In der Kinder- und Jugendhilfe richten sich Aufgabe und Ziele der Hilfe, die

Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen nach SGB IX,

Teil 1, Kapitel 6 [Leistungsformen, Beratung] und § 90 [Aufgabe der

Eingliederungshilfe] sowie Teil 2, Kapitel 3 bis 6 [Medizinische Reha, Teilhabe am

Arbeitsleben und Bildung in der Eingliederungshilfe], soweit diese Bestimmungen

auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte

Personen Anwendung finden und sich aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt.

Artikel 10:

Änderung des SGB XI mit Ausnahme von Ziffer 3

Pflegeleistungen können Teil des persönlichen Budgets werden, § 35a.

Artikel 12:

Änderung des SGB XII

- Die am 31.12.2017 für Leistungen der Eingliederungshilfe geltenden

Landesrahmenvereinbarungen und Vergütungen nach dem SGB XII werden

bis zum 1.1.2020 festgeschrieben. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden

die Vergütungen für den Zeitraum neu verhandelt, § 139.

- Einführung eines neuen Gesamtplanverfahrens für die Eingliederungshilfe,

welches in jedem Einzelfall verpflichtend nach den gesetzlich geregelten

Kriterien durchzuführen ist. Zur Umsetzung kann der Leistungsträger eine

Zielvereinbarung mit dem Leistungsberechtigten schließen, §§ 141 ff.

Artikel 14:

Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

U. A.: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei anderen Leistungsanbietern nach

§ 60 SGB IX werden Teil des Bundesversorgungsgesetzes, § 26.

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Artikel 17:

Redaktionelle Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 19:

Weitere [weit überwiegend redaktionelle] Änderungen zum Jahr 2018

U. A. neu: Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein

Teilhabeplanverfahren nach SGB IX durchgeführt wird, § 2 Werkstättenverordnung.

Artikel 21:

(Redaktionelle) Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung

Artikel 23:

Änderung der Frühförderungsverordnung

U. A.:

- Leistungen der Frühförderung durch sozialpädiatrische Zentren werden in der

Regel in ambulanter, und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in

Kooperation mit Frühförderstellen erbracht, § 4.

- Medizinisch-therapeutische Leistungen im Rahmen der Frühförderung werden

grundsätzlich nicht mehr nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des

gemeinsamen Bundesausschusses erbracht, sondern nach Maßgabe und auf

der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans, § 5.

Artikel 24:

Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung

Erstreckung der Verordnung auf andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX

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Zum 1. Januar 2020

Nach Artikel 26 Abs. 4 BTHG treten am 1. Januar 2020 in Kraft:

Artikel 1 Teil 2, Kapitel 1 bis 7 und 9 bis 11:

SGB IX, 2. Teil, Eingliederungshilferecht „neu“

Z. B. wird geregelt:

- Das Recht der Eingliederungshilfe wird vom SGB XII in das SGB IX, 2. Teil

überführt und neu gestaltet.

- Die Eingliederungshilfe wird grundsätzlich nachrangig gegenüber allen

anderen Sozialleistungen und damit auf die Fachleistung beschränkt. Nur

außerhalb des „häuslichen Bereichs“ ist die Eingliederungshilfe gegenüber der

Pflege vorrangig. Im häuslichen Bereich ist die Eingliederungshilfe gegenüber

der Pflege vorrangig, wenn ihre Erbringung im Vordergrund steht, §§ 91, 93.

- Existenzsichernde Leistungen (Wohnen, Essen, etc.) sind nicht mehr Teil der

Eingliederungshilfe, sondern grundsätzlich vom Menschen mit Behinderung

selbst oder im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der

Grundsicherung zu übernehmen. In Folge dessen werden die Begriffe der

vollstationären Einrichtung oder anderer Wohneinrichtungen der

Eingliederungshilfe abgeschafft, § 93. In Einrichtungen für minderjährige

Leistungsberechtigte und Einrichtungen der schulischen Bildung werden

existenzsichernde Leistungen weiterhin erbracht, § 134.

- Der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe ist abschließend.

- Blindenhilfe wird zusätzlich zur Eingliederungshilfe erbracht, § 93.

- In bisher sog. Wohnheimen umfasst die Eingliederungshilfe weiterhin

Pflegeleistungen. Außerhalb dieser Räumlichkeiten beinhaltet die

Eingliederungshilfe die Leistungen der Hilfe zur Pflege, wenn der

Leistungsberechtigte über Erwerbseinkommen verfügt, § 103.

- Pauschale Geldleistung mit Zustimmung der Leistungsberechtigten, bei

Assistenz zur Alltagsbewältigung, zur Förderung der Verständigung, zur

Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität, § 116.

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- Gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen (Poolen) der Assistenz,

Heilpädagogik, zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und

Kenntnisse, zur Förderung der Verständigung, zur Beförderung im Rahmen

der Leistungen zur Mobilität und zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson,

soweit dies zumutbar ist, ohne dass der Leistungsberechtigte zustimmen

muss, § 116.

- Neufassung des Mehrkostenvorbehalts, § 104.

- Das Gesamtplanverfahren wird in §§ 117 ff geregelt.

- Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag und frühestens ab dem ersten des

Monats der Antragstellung erbracht. Die Einschränkungen gelten nicht für

Leistungen, die im Gesamtplanverfahren ermittelt wurden, § 108.

- Einkommen und Vermögen: Der Leistungsberechtigte wird weiterhin mit

Einkommen und Vermögen herangezogen. Die Freibeträge werden aber

deutlich angehoben, §§ 92, 135 ff.

Artikel 10 Nummer 3:

§ 13 Absatz 3 SGB XI

(Redaktionelle Anpassung)

Artikel 13:

SGB XII

Neu ist beispielsweise:

- Änderungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter

und bei Erwerbsminderung, einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und

Heizung, auch für Menschen mit Behinderung, die bisher in sog. stationären

Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe gelebt haben,

- Z. B. wird ein Zuschuss zur kleinen Haushaltshilfe gezahlt, der gegenüber der

Eingliederungshilfe nachrangig ist, § 27.

- Kapitel 6 über die Eingliederungshilfe „alt“ entfällt.

- Kapitel 10 über das Vertragsrecht der im SGB XII verbleibenden Leistungen

wird komplett geändert und im Wesentlichen wie das Vertragsrecht der

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Eingliederungshilfe „neu“ im SGB IX gestaltet, §§ 75 ff. Das bedeutet,

folgende Änderungen werden vorgenommen:

o Keine Einstellung von Mitarbeitern, die eine der im Gesetz aufgezählten

Straftaten begangen haben, § 75.

o Einführung der Vergütungskürzung bei Schlechtleistung, § 79.

o Leistungs- und Vergütungsvereinbarung werden zu einer Vereinbarung

zusammengefasst. Die Leistungsvereinbarung wird schiedsstellenfähig, §§

76, 77.

o Die Prüfvereinbarung wird abgeschafft und ein gesetzliches Prüfrecht

eingeführt, § 78.

o Die Entlohnung des Personals nach Tarif oder nach kirchlichen

Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, §

75 Abs. 2.

o Zur Vergütungsfindung wird der modifizierte externe Vergleich eingeführt.

Vergütungen, die im Vergleich mit Vergütungen vergleichbarer

Leistungserbringer im unteren Drittel liegen, sind danach per se wirtschaftlich

angemessen. Darüber liegende Vergütungen können wirtschaftlich

angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des

Leistungserbringers beruhen und wirtschaftlicher Betriebsführung

entsprechen, § 75 Abs. 2.

o Im Gegensatz zum Vertragsrecht des SGB IX gibt es keine Verpflichtung der

Träger auf einen Gesamtplan und wird auch keine Möglichkeit geschaffen,

landeseinheitliche Pauschalen durch Landesrahmenverträge oder

Landesrahmenverordnungen festzusetzen.

o Verträge mit Pflegeeinrichtungen werden in einer Sondervorschrift geregelt,

§ 76a.

- Bei Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, richtet sich die örtliche

Zuständigkeit für Leistungen nach dem SGB XII nach der Zuständigkeit für die

Eingliederungshilfe, § 98.

- Einkommen und Vermögen: Bei fachlichen Hilfen nach SGB XII, die neben

Eingliederungshilfeleistungen erbracht werden, wird das über der

Einkommensgrenze liegende Einkommen nur zur Hälfte berücksichtigt, § 89.

Die Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis wird

neu gefasst, § 92.

- Anpassung der Vorschriften über Statistik, §§ 143 ff.

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- Übergangsregelung für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und

Heizung ab dem Jahr 2020: Die Vorschrift soll Personen, die bereits am 31.

Dezember 2019 Anspruch auf Eingliederungshilfe hatten, einen

Bestandsschutz auf ihre Wohnverhältnisse gewährleisten, § 139.

Artikel 15:

Bundesversorgungsgesetz

- Neudefinition des Grundbetrages bei der Festsetzung der

Einkommensgrenze, § 26c Abs. 5.

- Anpassungen bei Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der

Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz,

§ 27d.

Artikel 20:

Redaktionelle Änderungen in:

- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz

- Sozialgerichtsgesetz

- Versicherungsvertragsgesetz

- Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

- Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

- Asylbewerberleistungsgesetz

- Umsatzsteuergesetz

Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der bisherigen Fassung tritt außer Kraft.

Zum 30. Juni 2021

Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis

zum 30. Juni 2021 über die Einführung und Inanspruchnahme der ergänzenden

unabhängigen Teilhabeberatung, § 32 Abs. 5 SGB IX.

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Zum 31. Dezember 2022

Die Förderung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung aus

Bundesmitteln läuft aus, § 32 Abs. 5 SGB IX.

Berlin, 18.11.2016 Anuschka Novakovic