Abschlagszahlungen nach HOAI - lmat.de · Umsatzerlöse 11.041.615,56 DM ./. Herstellungskosten...

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Bilanz und GuV Einnahme-

Überschuss-Rechnung

Grundsatz bei Freiberuflern

Keine Abgrenzung

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Freiwillig möglich

Abgrenzung erforderlich

Beispiel: Rechnung für Bürobedarf vom 22.12. wird erst am 12.01. gezahlt = Aufwand im Folgejahr

Einbezug von Forderungen und Verbindlichkeiten

Aufwendungen und Erträge sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt im Geschäftsjahr ihrer wirtschaftl. Verursachung zu erfassen

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Bilanzierung?

Vermögensgegenstand: Unfertige Leistung

S Ingenieur GmbH X H

Ansatz mit Anschaffungs-/ Herstellungskosten

Verlustfreie Bewertung: Wertberichtigung wenn Kosten voraussichtlich höher als Erlös

Verbindlichkeit: Erhaltene Anzahlungen

Personalkosten Materialkosten

Sozialkosten allg. Verwaltungs-

kosten […]

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Wann entsteht der

Gewinn ?

§ 252 (1) Nr. 4 HGB: ...Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.

„Realisationsprinzip“ - i.d.R. noch nicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - stattdessen Zeitpunkt der Leistungserbringung - bei Werkvertrag: Übergabe & Abnahme - Vorausrechnungen ohne Erbringung der Leistung

dürfen bei den Forderungen nicht aktiviert werden - voll erbrachte Leistungen für die noch keine Rechnung

erteilt wurde, sind als Forderung zu aktivieren lt. Beck`scher Bilanzkommentar

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Aufwand 100

Abschlag 120

Gewinn 20

1 2 3

1

2

3

Voraussichtlicher Ertrag ohne Abnahme

Gewinnrealisierung bei Fertigstellung/ Abnahme

Aufwandsphase/ Leistungserbringung

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Sachverhalt des

BFH-Urteil?

Vermögensgegenstand: Unfertige Leistung 8.481.829,85 DM

S H

Verbindlichkeit: Erhaltene Anzahlungen 11.041.615,56 DM

KG betreibt Ingenieurbüro für Bautechnik (Bilanzierer)

In der Annahme eine Gewinnrealisierung sei noch nicht eingetreten wurde wie folgt bilanziert:

BP sah bereits Teil als wirtschaftlich erfüllt an und erhöhte Gewinn:

Umsatzerlöse 11.041.615,56 DM ./. Herstellungskosten 8.481.829,85 DM = Gewinn 2.559.785,71 DM

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Begründung des BFH?

Die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs tritt bereits dann ein, wenn der Anspruch auf eine Abschlagzahlung nach § 8 II HAOI entstanden ist.

Grdsl. sei zur Realisierung die Abnahme erforderlich, nicht jedoch wenn die Abnahme durch eine Sonderregelung wie etwa die HOAI modifiziert wird.

Erforderlich sei also nur, dass die Leistung oder Teilleistung abnahmefähig erbracht wurde und eine prüfbare Rechnung wie bei der Schlussrechnung vorgelegt wird. „wirtschaftlich erfüllt und Forderung so gut wie sicher“

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Zivilrechtliche Grundlagen zur Bewertung des

BFH-Urteils vom 14.05.2014 (Az: VIII R 25/11)

Bestandteil des Seminares „Gewinnrealisierung bereits bei

Anspruch auf Abschlagszahlungen nach HOAI“

Bayerische Ingenieurekammer-Bau, München 09.10.2015

Referent: RA Sebastian Büchner,

Oppler Hering Rechtsanwälte PARTmbB

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Übersicht: Zivilrechtliche Grundlagen

1. Was versteht man unter Abnahme?

2. Kann es „Zwischenabnahmen“ zum Abschlagsrechnungszeitpunkt

geben?

3. Fälligkeit Schlussrechnung

4. Fälligkeit Abschlagsrechnungen nach BGB

5. HOAI-Regelungen

6. Fehlen wesentlicher Mängel

7. Prüffähige Abrechnung

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Was versteht man unter Abnahme?

Die Billigung der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber als im

Wesentlichen vertragsgerecht erbracht

Rechtlich gesehen: Eine einseitige Willenserklärung des

Auftraggebers

Die Abnahme kann objektiv gesehen, erst erfolgen, wenn erkennbar

ist, ob die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht wurde

Der Auftraggeber wäre grundsätzlich frei, die Abnahme sogar davor

zu erklären – dies wird er aber nur sehr ausnahmsweise aus

taktischen Gründen in Konfliktsituationen tun

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Teilabnahmen/Abnahmen zum Zeitpunkt der

Abschlagsrechnungsreife?

Teilabnahmen sieht das BGB gar nicht vor

Die Vertragspraxis (durch den Vertragstext oder beispielsweise bei

Bauverträgen die Einbeziehung der VOB/B) kennt Teilabnahmen für

in sich abgeschlossene Leistungsteile (wenn diese in ihrer

Gebrauchsfähigkeit abschließend beurteilt werden können, im

Hinblick auf technische Funktionsfähigkeit und vorgesehene

Nutzung)

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Konsequenz hieraus für den Zeitpunkt der

Abschlagsrechnungsstellung bei

Ingenieurrechnungen

Weder das BGB noch die HOAI sehen vor, dass im Zusammenhang

mit Erstellung und Fälligkeit von Abschlagsrechnungen eine

Abnahme der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungsteile

stattfindet

Typischerweise kann man zu diesen Zeitpunkten (egal ob wir von

dem Leistungsgegenstand „Planung“ oder „Bauüberwachung“ oder

beides oder auch von einer Bauleistung sprechen, die

Gesamtfunktionalität zu diesem Zeitpunkt nicht überprüfen.

Schlussfolgerung für die BFH-Thematik:

Die neue Rechtsprechung zur Gewinnrealisierung bei

Abschlagsrechnungen kann nicht auf die Abnahmethematik

aufsetzen, sondern nur auf die Fälligkeit der Abschlagsrechnung.

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Wann wird eine Schlussrechnung fällig?

Nach BGB:

Die Leistung muss abnahmereif sein

Die Abnahme muss erklärt worden sein oder es muss

Abnahmeverzug eingetreten sein oder der Übergang in ein

Abrechnungsverhältnis durch abschließende Verweigerung

Die Stellung einer (prüffähigen) Schlussrechnung ist nach dem BGB

nur Fälligkeitsvoraussetzung, wenn sich dies durch ausdrückliche

oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien ergibt (was beim

Bauvertrag durch den Vertragstext/die Einbeziehung der VOB/B /

auch ohne solche Regelungen aus der Absprache, anhand von

Aufmaßen abzurechnen, im Ergebnis der Fall sein wird).

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Fälligkeit von Abschlagsrechnungen nach

BGB/bei Bauverträgen

Die genauso wie in den Vorversionen traditionell missratene aktuelle

Fassung des § 632 a BGB knüpft teilweise sinngemäß an die Inhalte

der VOB/B an

Eine Abschlagsrechnung kann in Höhe des erbrachten

Leistungsteiles verlangt werden, wenn der Besteller durch die

Leistung „einen Wertzuwachs erlangt hat“

Für unwesentliche Mängel ist ein Abzug in Höhe der doppelten

Mängelbeseitigungskosten vorzunehmen

Bei wesentlichen Mängeln wird die Abschlagsrechnung nicht fällig

Eine prüffähige Abschlagsrechnung ist grundsätzlich erforderlich:

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§ 632 a Abs. 1 S. 4 BGB

Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine

rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.

Damit meint das BGB nach einschlägiger Kommentierung außerhalb

des Baurechtes weniger, als die Baurechtler darunter verstehen (der §

gilt ja für alle Arten von Werkverträgen!).

Die Baurechtpraxis übernimmt (als Verkehrsauffassung) soweit nicht

ohnehin etwas konkretes geregelt ist, letztlich aber doch die Inhalte der

VOB/B, d. h. die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer

Abschlagsrechnung sind kaum, bzw. nicht geringer als bei einer

Schlussrechnung.

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HOAI-Regelungen

Rechtswirksamkeit?

Die Ermächtigungsgrundlage zur HOAI deckt eigentlich nur die

Festlegung der Honorarhöhe ab (durch die HOAI sollte damals die

Mietpreissteigerung bekämpft werden!!!)

Die HOAI formuliert (trotzdem, vgl. § 15 Fassung 2013):

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HOAI § 15

Die Schlusszahlung wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und

eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

Abschlagszahlungen können entweder gem. Vereinbarung oder „in

angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene

Grundleistungen gefordert werden“

Die traditionell redaktionell missglückte aktuelle Fassung des § 15

HOAI bewegt sich im Spannungsfeld zu § 632 a BGB (der dann

wohl nur für Nicht-HOAI-Leistungen gelten soll/oder nur für

Nichtgrundleistungen, vgl. den Wortlaut?

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Weiteres Zwischenergebnis

Vereinfacht gesagt kommt es für die Fälligkeit von Planer-

Abschlagsrechnungen damit darauf an, dass

- Die Teilleistung erbracht wurde

- Sie ohne wesentliche Mängel erbracht worden ist

- Das eine Abschlagsrechnung gestellt wurde

- Das die Abschlagsrechnung prüffähig war oder jedenfalls innerhalb

der von der Rechtsprechung entwickelten Prüffrist von maximal 2

Monaten keine substantiierten Einwendungen gegen die

Prüffähigkeit erhoben wurden.

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Leistungserbringung ohne wesentliche Mängel

Dies ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen objektiv zu bestimmen und

nicht nach dem Kenntnishorizont der Beteiligten

Beispiel: Eine Statikerrechnung nach Leistungsphase 4, bei der die

eingereichte Eingabestatik nicht genehmigt werden kann und

wird, ist mangelhaft. Die Abschlagsrechnung wird/wurde

nicht fällig, und es ist egal, ob die Parteien irgendeine

Ahnung hiervon gehabt haben.

Hieraus resultiert zwangsläufig in einem gewissen Prozentsatz der

Fälle (so viele werden dies allerdings nicht sein) nachträglicher

Korrekturbedarf

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Prüffähige Abrechnung

Die Prüffähigkeit wurde vom Bundesgerichtshof früher nur nach

abstrakten Kriterien und sehr streng bewertet (Beispiel: Eine

Planerrechnung ist nach Rechtsprechung des Jahres 1999 niemals

fällig geworden, wenn in ihr bei Grundleistungen die Angabe der

Honorarzone fehlte oder wenn nicht alle vorangegangenen

Abschlagszahlungen aufgelistet waren). Grund hierfür war das

Missbrauchspotential (es gab auch durchaus einzelne Planer, die

Pauschalabschlagsrechnungen gestellt und das Geld

entgegengenommen haben, bis sie überzahlt waren).

Nach dem es auf Basis der strengen Rechtsprechung zu Missbrauch

durch einen Teil der Auftraggeber kam, hat der Bundesgerichtshof

seine einschlägige Rechtsprechung schrittweise wieder gelockert.

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Grundsätze der ständigen Rechtsprechung

Die Prüffähigkeit ist Selbstzweck

Maßgeblich ist das berechtigte Informations- und Kontrollinteresse

des Auftraggebers

Es kommt nicht nur auf den abstrakt objektiven Maßstab an,

sondern auch auf die Umstände des Einzelfalles, also das

vorhandene oder nicht vorhandene Fachwissen des Auftraggebers

Und nicht vergessen: Die nicht prüffähige Rechnungen wird nach

wohl herrschender Meinung fällig, wenn die Prüffrist ohne

substantiierte Rügen abgelaufen ist.

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Praktische Beispiele

Klare Kriterien der Rechtsprechung gibt es nicht.

Es wird wohl so sein, dass bei HOAI-Grundleistungen soweit der

entsprechende Leistungsbereich derartige Tabellen beinhaltet

Die einschlägige Kostenermittlung vorliegen und transparent sein

muss (soweit die Kostenermittlung von einem anderen direkt durch

den AG beauftragten Planer kommen muss, darf man zunächst

schätzen)

Die wesentlichen Honorarparameter wie die Honorarzone und die

Interpolation, getrennter Ausweis von Nebenkosten usw. werden im

Ergebnis enthalten und transparent sein müssen

Der Leistungsstand muss enthalten und transparent sein. Dies wird

bei teilweise erbrachten Grundleistungen meistens erfordern, dass

die entsprechenden Punkte der Leistungsphase aufgeteilt sind, und

zwar anhand der Ingenieurleistungen und nicht des

Bauleistungsstandes.

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Weitere Einzelheiten zur Prüffähigkeit

Soweit Stundenlohnarbeiten (rechtswirksam) vereinbart wurden,

wird man wohl die Stundennachweise beifügen müssen und zwar in

aussagefähiger Form

Soweit (bei Ingenieurleistungen eher ausnahmsweise)

Pauschalhonorar oder Fälligkeit nach Zeitplan vereinbart wurde,

kann es entweder sehr einfach oder sehr kompliziert werden.

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!

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Kernaussagen: (1) BFH Urteil vom 14.05.2014 ist über den entscheidenden Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. (Veröffentlichung im BStBl vom 23.12.2014) (2) Grundsatz: Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst bei Abnahme oder SR sondern bei Entstehung Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 (2) HOAI ist auch bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und bei Abschlagszahlungen nach § 15 (2) HOAI n.F. anzuwenden. (3) Im Ergebnis: Abrechnung von „bereits verdienten“ Ansprüchen aus erbrachten Leistungen; anders bei Vorschuss. (4) Anwendung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 23.12.2014 beginnen (Anwendungsregelung). (5) Verteilung des Übergangsgewinns auf das Wj. der Anwendung und das Folgejahr/ die beiden folgenden Wirtschaftsjahre (Härtefallregelung)

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1) BFH ändert jahrzehntelange Praxis der steuerlichen Gewinnrealisierung 2) Somit künftig von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz ? 3) Ausdehnung der neuen Grundsätze auf alle Werkverträge gem. § 631a BGB 4) Was ist eine „abnahmefähige Leistung“ ? 5) Was ist eine „prüffähige Rechnung“ ? 6) Drohverlustrückstellung vs. Verbindlichkeitsrückstellung (Nacharbeiten,

Gewährleistung) 7) Abschlagsrechnungen innerhalb noch nicht abgeschlossener

Leistungsphasen 8) Umgang mit künftigen Unterdeckungen aus Gesamtprojekt/ Rückzahlung von

Abschlagszahlungen wg. später reduzierter anrechenbarer Kosten 9) Problem eingeschränkten Verlustverrechnung (Verlustrücktrag nur 1 Jahr und

Mindestbesteuerung)

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Abschlagrechnung Gewinn-realisierung

Unfertige Leistung

Leistung abnahmefähig und prüffähige Rechnung bis 31.12.

x x in HBil wenn keine Abnahme bis 31.12

Rechnungstellung vor Leistungsbeginn (Anzahlung)

x

Leistung abnahmefähig bis 31.12. und prüffähige Rechnung bis JA Erstellung im Folgejahr

x x in HBil wenn keine Abnahme bis 31.12

Leistung abnahmefähig bis 31.12. und prüffähige Rechnung nach JA Erstellung im Folgejahr

x in HBil wenn Abnahme bis

31.12

x (BFH ?)

Leistung nicht abgeschlossen/ abnahmefähig und prüffähige Rechnung

x

Leistung abgeschlossen/ abnahmefähig bis 31.12. und keine prüffähige Rechnung

x in HBil wenn Abnahme bis

31.12

x

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Aufwand 50

Erlös 48

1 2 3

Aufwand 40

Aufwand 10

Erlös 12

Erlös 60

Gewinn 10 Gewinn

8

Gewinn 2

Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist.

Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.

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14%

24%

42%

45%

zu versteuerndes Einkommen

Steu

ersa

tz

Soweit finales Besteuerungssubjekt natürliche Person: BFH-Ansicht ggf. günstiger

8.3

55

/ 1

6.7

10

13

.47

0/

26

.94

0

52

.88

1/

10

4.7

62

25

0.7

31

/ 5

01

.46

2

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Weiter: Bewertung unfertiger

(Teil-)Leistungen sofern noch nicht

abgeschlossen und daher keine

Abschlagsrechnung

Im Zweifel Rücksprache mit

Ihrem Steuerberater !

Künftig: Handelsbilanz und

abweichende Steuerbilanz

(Mehraufwand)

Praxistipp: Verbindlichkeitsrück

stellungen für Nacharbeiten bilden und dokumentieren.

Zweifelhaft: Gewinnrealisierung bei (wiederholten)

Abschlägen in laufender

Leistungsphase

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SOLL-Versteuerung?

IST-Versteuerung?

Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten

Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten

Liquiditätsrisiko Problematisch bei z.B. vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalten mit Zahlung ggf. erst nach einigen Jahren = Vorfinanzierung der USt

Auf Antrag

Wenn Vorjahresumsatz nicht mehr als 500.000 Euro - oder

Wenn Freier Beruf nach § 18 (1) Nr. 1 EStG (Nicht Bilanzierer)

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§ 13 UStG

Leistung Teilleistung Anzahlung

Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.

Bei Istversteuerung: mit Ablauf des VZ der Vereinnahmung

Bei Sollversteuerung: mit Ablauf des VAZ der

Leistungsausführung

Vereinnahmung bevor Leistung oder Teilleistung ausgeführt wurde.

Werkleistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

Ausnahme: Auch bei Sollversteuerung erst mit Vereinnahmung der Anzahlung

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Leistungen nach der Verordnung über Honorare für Architekten - und Ingenieurleistungen (HOAI) (1) Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der HOAI zu Grunde liegen, werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in der HOAI , insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar ist. Allein die Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-)Honorars führt nicht zur Annahme von Teilleistungen im Sinne des § 13 I Nr. 1a S. 3 UStG. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen anzunehmen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI abgerechnet werden.

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BFH v. 08.03.2012

Zum Begriff der Uneinbringlichkeit i.S.d. § 17 UStG 1."Uneinbringlich" ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Das ist der Fall, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde. 2. Eine Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit, wonach diese z.B. erst bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder erst nach Abschluss eines Klageverfahrens in Bezug auf die Entgeltforderung vorläge, ließe sich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbaren. Leitsatz:

Neuere Rechtsprechung

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Alles bleibt, wie es ist, USt-Schuld aus Anzahlungen ist

(weiterhin) erst bei Erhalt der

Anzahlung in USt-VA anzumelden

Im Zweifel Rücksprache mit

Ihrem Steuerberater !

Aufgliederung in Leistungsphasen nach HOAI führt

nicht zur Annahme von Teilleistungen

Praxistipp: Bei nachhaltiger

Uneinbringlichkeit USt-Rückforderung

nach § 17 UStG prüfen !

(BFH v. 08.03.2012, V R 49/10)

Nur Schlussrechnung

führt zur USt-Schuld auch vor Zahlungseingang

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