Abwesenheiten im Unterrichtswesen - · PDF fileDatum der letzten Anpassung: 05.07.2017 Seite...

2

Click here to load reader

Transcript of Abwesenheiten im Unterrichtswesen - · PDF fileDatum der letzten Anpassung: 05.07.2017 Seite...

Page 1: Abwesenheiten im Unterrichtswesen - · PDF fileDatum der letzten Anpassung: 05.07.2017 Seite 1. OSU - FSU - AHS - Kaleido-DG Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen ab dem 50. Lebensjahr

Abwesenheiten im Unterrichtswesen

OSU - FSU -AHS -

Kaleido-DGUrlaub wegen verringerter Dienstleistungen ab dem 50. Lebensjahr oder

2 Kinder zu Lasten, die jünger als 14 Jahre sind

Dauer: Eine minimale Dauer ist nicht festgelegt.Die Gesamtdauer von 5 Jahren darf nicht überschritten werden.

Zeitweilige Personalmitglieder: bestimmte Dauer: Nein unbestimmte Dauer: Ja

Definitive Personalmitglieder:

Dir.-, Lehr-, Erziehungshilfs-, paramedizinisches und sozialpsychologisches Pers. JaReligionslehrer: JaKaleido - DG: JaVerwaltungspersonal: Nein

Finanzielles Dienstalter: Ja

Mit Gehalt ? Ja Die Gehaltssubvention wird im Verhältnis zu den geleisteten Diensten gezahlt.

Tätigkeit erlaubt ? Nein

Ersatz erlaubt ? Ja

Wird die Stelle vakant ? Nein

JaKündbar ? Das Personalmitglied kann den Urlaub am ersten Tag eines Schuljahres beenden undsein vorheriges Amt wiederaufnehmen. Der entsprechende Antrag muss vor dem 15.März des vorhergehenden Schuljahres über den Schulleiter beim Ministerium eingereichtwerden. Aus außergewöhnlichen familiären Gründen und mittels einer einmonatigenKündigungsfrist kann dem Personalmitglied vom Minister die Genehmigung erteiltwerden, seinen vollen Stundenplan vor dem normalen Urlaubsende wiederaufzunehmen.Im Interesse des Dienstes kann diese Kündigungsfrist gekürzt werden und dasPersonalmitglied wird früher als vorgesehen in den Dienst zurückgeholt.Eine Wiederaufnahme des vollen Stundenplans nach dem 1. Mai ist nicht gestattet.

Gesetzliche Bestimmungen:KE-04.09.1989D-14.12.1998 (FSU)D-29.03.2004 (OSU)D-27.06.2005 (AHS)D-31.03.2014 (Kaleido-DG)D-26.06.2006

Prozedur:Ein Personalmitglied, das das Alter von 50 Jahren erreicht hat oder mindestens 2 Kinder zu Lasten hat, die jünger als 14Jahre sind, kann einen Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wenn es sein Amt als Hauptamtausübt und die Arbeitszeit weiterhin mindestens die Hälfte und höchstens 4/5 eines vollständigen Stundenplans beträgt.

Das Personalmitglied reicht mindestens drei Monate im Voraus einen schriftlichen Antrag beim Schulträger ein. Genehmigtder Schulträger den Urlaub, übermittelt er dem Fachbereich Unterrichtspersonal des Ministeriums der DeutschsprachigenGemeinschaft das entsprechende UADL-Formular (FSU) bzw. das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses (OSU). Wird o.e.Antragsfrist nicht eingehalten, kann der Schulträger den Urlaub dennoch genehmigen, insofern die reibungsloseFunktionsweise des Dienstes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Wichtige Bemerkungen:Personalmitgliedern in Beförderungsämtern, Fachbereichsleitern, Unterdirektoren, Werkstattleitern und Koordinatoren desRegelsekundarschulwesens und des Teilzeitunterrichts ist diese Urlaubsform nicht zugänglich. Die bei Kaleido-DGbeschäftigten Koordinatoren und Zweigstellenleiter dürfen einzig und allein eine Verringerung von 1/5 beantragen. DieKoordinatoren im Regelsekundarschulwesen können den Urlaub allerdings wohl auf ihre Tätigkeit im Anwerbungsamt legen.

Der Urlaub muss entweder am 1. Tag des Schuljahres, am 1. Oktober oder am 1. Januar beginnen.

Seite 1Datum der letzten Anpassung: 05.07.2017

Page 2: Abwesenheiten im Unterrichtswesen - · PDF fileDatum der letzten Anpassung: 05.07.2017 Seite 1. OSU - FSU - AHS - Kaleido-DG Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen ab dem 50. Lebensjahr

OSU - FSU -AHS -

Kaleido-DGUrlaub wegen verringerter Dienstleistungen ab dem 50. Lebensjahr oder

2 Kinder zu Lasten, die jünger als 14 Jahre sind

Der Urlaub wird nicht durch einen Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen oder durch eine Zurdispositionstellung wegenKrankheit oder Gebrechen beendet.

Der Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen oder familienbedingten Gründen, der Urlaub wegen verringerterDienstleistungen für Personalmitglieder, die das 50. Lebensjahr erreicht haben, und der Urlaub wegen verringerterDienstleistungen für Personalmitglieder, die 2 Kinder unter 14 Jahren zu ihren Lasten haben,werden kumuliert. DieGesamtdauer darf allerdings 5 Jahre nicht überschreiten.

Während des Urlaubs wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied die Tätigkeit ausübt, die es unmittelbar vorherausgeübt hat.

Verliert das Personalmitglied seine Stelle während des Urlaubs, so geht der Urlaub zu Ende und das Personalmitglied wird zurDisposition wegen Stellenmangels gestellt. Diese Regel wird auf Grund einer Vereinbarung der Reaffektierungskommissionallerdings nicht angewandt.

Wenn der dem Personalmitglied zugeteilte Stundenplan im Laufe des Urlaubs unvollständig wird, wird der Urlaub nur dannbeibehalten, wenn der Stundenplan nicht geringer ausfällt als die Hälfte der Regelarbeitszeit, die für das ausgeübte Amtnormalerweise festgelegt ist.

Für ein Personalmitglied, das zum Zeitpunkt der Genehmigung des Urlaubs zwei Kinder zu Lasten hat, die nicht älter als 14Jahre sind, das aber diese Voraussetzung im Laufe des Schuljahres nicht mehr erfüllt, geht der Urlaub erst nach denSommerferien, d.h. am 31. August des laufenden Schuljahres zu Ende (es sei denn die Gesamtdauer von max. 5 Jahren istvorher schon erreicht).

Der Urlaub wird bei der Berechnung der Ruhestandspension in Betracht gezogen, insofern der Zeitkredit hoch genug ausfällt,um diesen abzudecken.

Seite 2Datum der letzten Anpassung: 05.07.2017