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Abwesenheiten im Unterrichtswesen OSU - FSU - AHS - Kaleido-DG Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen Dauer: Der Urlaub wird für eine Zeitspanne von 12 Monaten gewährt und ist um jeweils 12 Monate verlängerbar. Die Gesamtdauer darf 10 Jahre der Laufbahn nicht überschreiten. Ab dem 50. Lebensjahr kann der Urlaub unbegrenzt in Anspruch genommen werden. Zeitweilige Personalmitglieder: bestimmte Dauer: Nein unbestimmte Dauer: Ja Definitive Personalmitglieder: Dir.-, Lehr-, Erziehungshilfs-, paramedizinisches und sozialpsychologisches Pers. Ja Religionslehrer: Ja Kaleido - DG: Ja Verwaltungspersonal: Ja Finanzielles Dienstalter: Ja Mit Gehalt ? Ja Die Gehaltssubvention wird im Verhältnis zu den geleisteten Diensten gezahlt (pro rata), selbst während der Schulferien. Tätigkeit erlaubt ? Ja Nebentätigkeiten sind im Rahmen der Bestimmungen der Ämterhäufung erlaubt. Unbeschadet der Gesetzgebung in Sachen Lehrermangel, darf diese Nebentätigkeit ab September 2003 allerdings nicht mehr im Unterrichtswesen ausgeübt werden. Ersatz erlaubt ? Ja Wird die Stelle vakant ? Nein Ja Kündbar ? Der Urlaub kann vorzeitig auf Antrag des Personalmitglieds oder des Schulträgers beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. Im Interesse des Dienstes kann diese Kündigungsfrist gekürzt werden und das Personalmitglied wird früher als vorgesehen in den Dienst zurückgeholt. Gesetzliche Bestimmungen: KE Nr. 94 vom 28.09.1982 D-14.12.1998 (FSU) D-29.03.2004 (OSU) D-27.06.2005 (AHS) D-31.03.2014 (Kaleido-Ostbelgien) D-26.06.2006 Prozedur: Ein begründeter Antrag ist spätestens 3 Monate vor Urlaubsbeginn beim Schulträger einzureichen, der den Urlaub gewährt, sofern die Funktionsweise der schulischen Einrichtung nicht negativ beeinträchtigt oder gefährdet wird. Der Schulträger übermittelt das UADL-Formular (FSU, AHS, Kaleido-Ostbelgien) bzw. das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses (OSU) anschließend dem Fachbereich Unterrichtspersonal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Ist die o.e. Antragsfrist nicht eingehalten worden, kann der Schulträger den Urlaub dennoch unter denselben Bedingungen gewähren. Wichtige Bemerkungen: Der Urlaub beginnt jeweils am 1. September eines jeden Schuljahres. Das Personalmitglied einer Unterrichtseinrichtung, das in den Genuss dieses Urlaubs kommt, muss mindestens die Hälfte eines vollständigen Stundenplans leisten. Der Urlaub wird nur verlängert, wenn die Funktionsweise der schulischen Einrichtung oder des PMS-Zentrums nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Antrag auf Verlängerung muss mindestens 3 Monate vor Ende des laufenden Urlaubs vom Personalmitglied eingereicht werden. Personalmitgliedern in Beförderungsämtern, Fachbereichsleitern, Unterdirektoren, Werkstattleitern und Koordinatoren des Seite 1 Datum der letzten Anpassung: 06.07.2017

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Abwesenheiten im Unterrichtswesen

OSU - FSU -AHS -

Kaleido-DGUrlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen

Dauer: Der Urlaub wird für eine Zeitspanne von 12 Monaten gewährt und ist um jeweils 12 Monate verlängerbar.Die Gesamtdauer darf 10 Jahre der Laufbahn nicht überschreiten. Ab dem 50. Lebensjahr kann der Urlaub unbegrenztin Anspruch genommen werden.

Zeitweilige Personalmitglieder: bestimmte Dauer: Nein unbestimmte Dauer: Ja

Definitive Personalmitglieder:

Dir.-, Lehr-, Erziehungshilfs-, paramedizinisches und sozialpsychologisches Pers. JaReligionslehrer: JaKaleido - DG: JaVerwaltungspersonal: Ja

Finanzielles Dienstalter: Ja

Mit Gehalt ? Ja Die Gehaltssubvention wird im Verhältnis zu den geleisteten Diensten gezahlt (pro rata),selbst während der Schulferien.

Tätigkeit erlaubt ? Ja Nebentätigkeiten sind im Rahmen der Bestimmungen der Ämterhäufung erlaubt.Unbeschadet der Gesetzgebung in Sachen Lehrermangel, darf diese Nebentätigkeit abSeptember 2003 allerdings nicht mehr im Unterrichtswesen ausgeübt werden.

Ersatz erlaubt ? Ja

Wird die Stelle vakant ? Nein

JaKündbar ? Der Urlaub kann vorzeitig auf Antrag des Personalmitglieds oder des Schulträgersbeendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. Im Interesse des Dienstes kanndiese Kündigungsfrist gekürzt werden und das Personalmitglied wird früher alsvorgesehen in den Dienst zurückgeholt.

Gesetzliche Bestimmungen:KE Nr. 94 vom 28.09.1982D-14.12.1998 (FSU)D-29.03.2004 (OSU)D-27.06.2005 (AHS)D-31.03.2014 (Kaleido-Ostbelgien)D-26.06.2006

Prozedur:Ein begründeter Antrag ist spätestens 3 Monate vor Urlaubsbeginn beim Schulträger einzureichen, der den Urlaub gewährt,sofern die Funktionsweise der schulischen Einrichtung nicht negativ beeinträchtigt oder gefährdet wird. Der Schulträgerübermittelt das UADL-Formular (FSU, AHS, Kaleido-Ostbelgien) bzw. das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses (OSU)anschließend dem Fachbereich Unterrichtspersonal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Ist die o.e. Antragsfrist nicht eingehalten worden, kann der Schulträger den Urlaub dennoch unter denselben Bedingungengewähren.

Wichtige Bemerkungen:Der Urlaub beginnt jeweils am 1. September eines jeden Schuljahres.

Das Personalmitglied einer Unterrichtseinrichtung, das in den Genuss dieses Urlaubs kommt, muss mindestens die Hälfteeines vollständigen Stundenplans leisten.

Der Urlaub wird nur verlängert, wenn die Funktionsweise der schulischen Einrichtung oder des PMS-Zentrums nichtbeeinträchtigt wird. Der entsprechende Antrag auf Verlängerung muss mindestens 3 Monate vor Ende des laufenden Urlaubsvom Personalmitglied eingereicht werden.

Personalmitgliedern in Beförderungsämtern, Fachbereichsleitern, Unterdirektoren, Werkstattleitern und Koordinatoren des

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Kaleido-DGUrlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen

Regelsekundarschulwesens und des Teilzeitunterrichts ist diese Urlaubsform nicht zugänglich. Die beiKaleido-Ostbelgienbeschäftigten Koordinatoren und Zweigstellenleiter dürfen einzig und allein eine Verringerung von 1/5beantragen. Die Koordinatoren im Regelsekundarschulwesen können den Urlaub allerdings wohl auf ihre Tätigkeit imAnwerbungsamt legen.

Personalmitglieder in Auswahlämtern mit Ausnahme der Direktionssekretäre(innen) werden im Anwerbungsamt ersetzt.Direktionssekretäre(innen) werden im Auswahlamt ersetzt.

Der Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen wird nicht durch einen Urlaub wegen Krankheitoder Gebrechen oder durch eine Zurdispositionsstellung wegen Krankheit oder Gebrechen beendet. Im Fall einerZurdispositionsstellung wegen Krankheit oder Gebrechen wird die Wartegehaltssubvention auf Grundlage derGehaltssubvention berechnet, die während des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen für dieeffektiv geleisteten Dienste gezahlt wurde.

Verliert das Personalmitglied während des Urlaubs seine Stelle, so geht der Urlaub zu Ende und das Personalmitglied wird zurDisposition wegen Stellenmangels gestellt. Diese Regelung wird auf Grund einer Vereinbarung derReaffektierungskommission allerdings nicht angewandt.

Der Urlaub wird bei der Berechnung der Ruhestandspension nicht berücksichtigt.

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