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AGRAR- UND FORSTRECHTAT 2 und 3

Version 1.1.07

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Inhalt• Kulturflächenschutz• Jagdwesen• Fischereiwesen• Natur- und Landschaftsschutz• Forstwesen• Tierzucht• Bienenzucht• Land- und Forstwirtschaftliche Berufsvertretung

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KULTURFLÄCHENSCHUTZ(Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz)

Ziele• Sicherung der Almwirtschaft• Entwicklung der Almen• Neuaufforstung von Grundflächen• Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen

Almschutz und Almentwicklung• Erhaltung und Wirkung der Almen sichern• Feststellungsverfahren bei Zweifeln, ob Grundfläche Bestandteil einer Alm ist• Bewilligung der Agrarbehörde bei Neuaufforstungen auf Almen• Verzeichnis der Almen (Almbuch)

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Neuaufforstung• Anpflanzung forstlichen Bewuchs• Grundfläche mehr als 1000 m²• Durchschnittliche Breite 10 m• Christbaumkulturen, Energieholzflächen, Duldung des natürlichen Anfluges• Anzeigepflicht bzw. Ausweisung im Flächenwidmungsplan• Neuaufforstungen über zwei Hektar: gesonderte Ausweisung im Grünland als

"Neuaufforstungsgebiete"• Neuaufforstungen bis zu zwei Hektar: entw. Ausweisung im Flächenwidmungsplan

oder Anzeige an den Bürgermeister• Anzeigeverfahren: binnen 8 Wochen bescheidmäßige Untersagung

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Feldschutz • Verbot in Gärten, auf Äckern und Wiesen zur Zeit des Graswuchses unbefugt zu

gehen, lagern, reiten und mit Fahrzeugen zu fahren oder abzustellen• Verbot auf landwirtschaftlichen Grundflächen unbefugt Feuer zu entzünden • Verbot der Aneignung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Übertretungen des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes• Geldstrafe bis 5.000 Euro• Bei rechtswidriger Neuaufforstung – Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

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JAGDWESEN(Oö. Jagdgesetz)

Begriff des JagdrechtesJagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden.Jagdrecht umfasst die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtunga) im Jagdgebiet das Wild zu hegenb) im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignenc) sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und auch das

Gelege des Federwildes anzueignen. Letzteres nur, soweit dem keine anderen Gesetze entgegenstehen.

WildhegeWeidgerechte Maßnahmen zur Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und

gesunden Wildstandes und zum Schutz des Wildes gegen Raubwild, Raubzeug, Futternot und Wilderer.

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Jagdberechtigte• In Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer (Eigenjagd).• In genossenschaftlichen Jagdgebieten die Jagdgenossenschaft (Genossenschaftsjagd).

Jagdausübungsberechtigte • In Eigenjagdgebieten Eigentümer, Pächter oder Jagdverwalter• In genossenschaftlichen Jagdgebieten Pächter oder Jagdverwalter

Wildgehege• Eingezäunte Fläche, auf der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder

sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird• Höchstens 20 ha groß• Größer als 4 ha: Bewilligungspflicht• Kleiner als 4 ha: Anzeigepflicht

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Tiergärten• Eingezäunte Flächen, auf denen Wild zum Zwecke der Schaustellung gehalten wird • Bewilligungspflicht (mind. Fläche von 10 ha und öffentliches Interesse im Hinblick

auf Fremdenverkehr)

Eigenjagdgebiet• Eine im Alleineigentum oder gemeinschaftlichem Eigentum stehende

zusammenhängende jagdlich nutzbare Grundfläche• Mindestens 115 ha• Feststellung als Eigenjagdgebiet durch Bezirksverwaltungsbehörde

Genossenschaftliche Jagdgebiet• Alle im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen, nicht als Eigenjagdgebiet

festgestellten Grundstücke

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Jagdgenossenschaft • Gesamtheit der Eigentümer aller jener Grundstücke, bezüglich derer ein land-

und forstwirtschaftlicher Einheitswert festgesetzt ist und die zu einem genossenschaftlichen Jagdgebiet gehören.

• Organe: Jagdausschuss (bestehend aus 9 Mitgliedern - 6 Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder hat der Ortsbauernausschuss aus dem Kreis der Jagdgenossen und 3 Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder hat die Gemeindevertretung zu wählen) und Obmann

Jagdperiode • Für Reviere mit überwiegendem Hochwildbestand 9 Jahre• Im Übrigen 6 Jahre• Jagdjahr: Beginn 1. April, Ende 31. März des Folgejahres

Verpachtung des Jagdrechtes Nur an Jagdgesellschaft, physische Person oder juristische Person

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Die Nutzung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet hat jeweils auf die Dauer der Jagdperiode durch Verpachtung zu erfolgen (wenn keine Verpachtung möglich – Jagdverwalter)

Pachtentgelt• Kommt den Jagdgenossen zu, im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das

genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke.• Ausnahme: Flächen, die Bestandteil eines Wildgeheges oder Tiergarten sind.

Einspruchsrecht der Jagdgenossen • Gegen Beschlüsse des Jagdausschusses (betreffend Verpachtung der Jagd,

Aufteilung des Pachtentgeltes).• Kundmachung dieser Beschlüsse an der Gemeindetafel durch vier Wochen• Einbringung der Einsprüche innerhalb offener Frist beim Gemeindeamt mit

begründetem Gegenantrag.

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Schonzeiten

Schonzeitenverordnung setzt fest, welche zu den jagdbaren Tieren zählenden Wildarten zu bestimmten Zeiten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden dürfen. Dient der Vermehrung des Wildes. Ausnahmebewilligung der Landesregierung möglich.

Abschusssperre, Zwangsabschuss

Anordnung der Abschusssperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde bei übermäßiger Nutzung des Wildbestandes.

Zwangsabschuss: Verminderung des Wildbestandes überhaupt, im Interesse der Landeskultur oder Fischerei.

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Abschussplan • Regelt den Abschuss des Schalenwildes (mit Ausnahme des Schwarzwildes) von

Auer- und Birkwild.• Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. • Meldepflicht des Abschusses an die Bezirksverwaltungsbehörde.

• Angemessene Wildfütterung zur Notzeit• Ruhezone• Wildwintergatter• Verbote: Jagd zur Nachtzeit (Ausnahmen)

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Jagdliche Legitimationena) Jagdkarteb) Jagdgastkartec) Jagderlaubnisschein

Niemand darf in Oberösterreich ohne gültige Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte die Jagd ausüben. Zusätzlich Jagderlaubnisschein (wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes jagt).

Jagdkarte • Ausstellung durch

Bezirksverwaltungsbehörde (Hauptwohnsitzsprengel).

• Für ganz Oberösterreich für ein Jagdjahr gültig.

• Jährlich zu leistender Mitgliedsbeitrag an den Oö. Landesjagdverband

• Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung

Jagdgastkarte Geltungsdauer 4 Wochen

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Jagdkarte (Voraussetzungen für die Ausstellung)

Nachweis• Der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit• Jagdliche Eignung• Ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung• Kein Verweigerungsgrund darf vorliegen

Jagdgastkarte• Für Personen, die in anderem Bundesland eine gültige Jagdkarte besitzen• Über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb Österreichs ihren Hauptwohnsitz haben

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Schadenersatzpflicht für Jagd- und Wildschäden

1. Flächenschutz und Einzelpflanzenschutz zulässig

2. Wildschaden– Schaden innerhalb des Jagdgebietes– Von jagdbaren Tieren verursacht– An Grund und Boden– An noch nicht eingebrachten Erzeugnissen

3. Jagdschaden– Schaden verursacht durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdgäste, Jagdschutzorgane,

Jagdhunde– An Grund und Boden– An noch nicht eingebrachten Erzeugnissen

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Anspruch auf Ersatz eines Jagd- und Wildschadens • Binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens (sonstiger Verlust

des Anspruches) beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigtem geltend zu machen,

• Wenn zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem keine gütliche Vereinbarung zustande kommt, binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten ist Schadenersatzanspruch beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission anzubringen.

Jagd- und Wildschadenskommission • Eingerichtet beim Gemeindeamt, Erstreckung auf das Jagdgebiet.

Kommission besteht aus Obmann und zwei Mitgliedern; Schriftführer ist ein Bediensteter der Gemeinde

• Obmann (Stellvertreter) wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellt und angelobt. Bei Anmeldung eines Schadenersatzanspruches erfolgt Aufforderung an Jagdausübungsberechtigten und Geschädigten binnen drei Tagen unter Festsetzung des Verhandlungstages je einen Vertrauensmann in die Kommission zu entsenden.

• Gegen Bescheid der Kommission keine Berufung an Bezirksverwaltungsbehörde sondern Anrufung des Gerichts.

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Jagdschutz • Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Wilderern• Verpflichtung nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der

Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes hinzuwirken. • Regelmäßig, dauernd und ausreichend. Durch Jagdschutzorgane (Jagdhüter oder

Berufsjäger) oder durch Jagdausübungsberechtigten selber.

Jagdschutzorgan • Die Bestellung wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt; • Angelobung auf eine gewissenhafte Pflichterfüllung unter bestimmten

Voraussetzungen befugt, von der Dienstwaffe Gebrauch zu machen.

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Oö. Landesjagdverband • Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd• Körperschaft öffentlichen Rechts• Sitz in St. Florian, Schloss Hohenbrunn• Ordentliche Mitglieder sind Inhaber einer gültigen Jagdkarte

Jagdbehörden • I. Instanz: Bezirksverwaltungsbehörde • II. Instanz: Landesregierung • Fachliche Beratung: Bezirksjagdbeirat und Landesjagdbeirat

Übertretungen des Jagdgesetzes• Geldstrafe bis zu 2.200 Euro• Verfall von Gegenständen• Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen

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FISCHEREIWESEN (Oö. Fischereigesetz, Oö. Fischereiverordnung)

Das Fischereirecht • Ausschließliche Berechtigung in einem Fischwasser Wassertiere zu

hegen, zu fangen und sich anzueignen.• Ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer

Liegenschaft verbundenes Recht, das Eigentum und dessen Übertragung unterliegen den Vorschriften des Privatrechtes (soweit im Oö. Fischereigesetz nicht anderes bestimmt ist).

• Entscheidung durch das ordentliche Gericht im Streitfall• Verpflichtung einen nach Art und Menge angemessenen Fischbestand

zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht beeinträchtigt wird.

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• Fischereiberechtigter: Eigentümer oder Bewirtschafter • Bewirtschafter: Eigentümer, Pächter, oder Verwalter

• Koppelfischereirechte: Mehrere selbständige, sich überlagernde Fischereirechte an einem Fischwasser

Verpachtung• Pachtdauer: Mindestens neun Jahre, Verkürzung auf sechs Jahre unter bestimmten

Voraussetzungen möglich (Bewilligung)• Pachtvertrag ist der Behörde innerhalb vier Wochen nach Abschluss vom Pächter

zur Genehmigung vorzulegen. • Ohne Bewilligung der Behörde darf das Fischereirecht nur ungeteilt veräußert

oder verpachtet werden.

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Fischereibuch • Im Interesse der Rechtssicherheit und Erfassung aller im Rahmen der

Fischerei maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse• Besteht aus Hauptbuch, Urkundensammlung, Verzeichnis der

Fischereiberechtigten• A-Blatt: Daten des Fischwassers, Grundstücksnummern, genaue

Beschreibung• B-Blatt: Daten des Fischereiberechtigten• Öffentliches Buch• Einsichtnahmemöglichkeit durch Jedermann• Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteils

als richtig (Ausnahme: Eintragungen im Grundbuch)

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Bewirtschaftung und Besatz • Das Fischwasser ist ausreichend mit standortgerechtem und gesundem

Besatzmaterial zu besetzen. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, insbesondere Zwecke der Wissenschaft oder bei Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung kann die Behörde den Bewirtschafter für eine bestimmte Zeit von der Besatzpflicht befreien.

• Bei Überfischung (wenn Fischbestand durch übermäßige Entnahme unter angemessenes Ausmaß sinkt) kann die Behörde dem Bewirtschafter für einen bestimmten Zeitraum die Ausgabe von Lizenzen beschränken bzw. jede Befischung untersagt werden

• Aussetzen von nichtheimischen Wassertieren ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Festlegung der heimischen Wassertiere in Oö. Fischereiverordnung.

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Fischerlegitimationen Wer den Fischfang ausübt, benötigt eine auf seinen Namen lautende gültigeFischerkarte mit Lichtbild, Fischergastkarte (in Verbindung mit amtlichem Lichtbildausweis) oder in anderem Bundesland oder Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild oder in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Ordentlicher Wohnsitz im Ausland) und die schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers.

Fischerkarte • Vollendung des 12. Lebensjahres• Nachweis der fischereilichen

Eignung• Nichtvorliegen von

Verweigerungsgründen• Bezirksverwaltungsbehörde

Fischergastkarte • Auf Antrag des Bewirtschafters auf

dessen Namen• Bezirksverwaltungsbehörde• Vom Bewirtschafter vollständig und in

dauerhafter Schrift auszufüllen. • Unterschrift des Fischergastes• Der Fischergast muss das

12.Lebensjahr vollendet haben.• Gültigkeit drei Wochen.• Höchstens zwei Fischergastkarten pro

Kalenderjahr.

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Schriftliche Bewilligung(Lizenz)

Hat zu enthalten:• Namen des Bewirtschafters und des Lizenznehmers.• Bezeichnung des Fischwassers, die von der Lizenz erfassten Gewässerbereiche

sowie die bewilligten Fangmittel.• Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung.• Ausstellungsdatum und Unterschrift des Bewirtschafters• Darf nur an Personen mit einer gültigen Fischerlegitimation ausgestellt werden.

• Bewirtschafter und Personen, die den Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters ausüben, benötigen keine Lizenz

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Fischereischutz Bewirtschafter oder Fischereirevierausschuss können zum Schutz der Fischerei

(Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Interesse einer geordneten Fischerei) Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung beantragen

Schonzeiten und Mindestfangmaße • Sind durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.• Fangverbot für Wassertiere während der Schonzeit. • Während der Schonzeit oder unter dem Mindestfangmaß gefangene Wassertiere

sind sofort zurückzusetzen.• Ausnahmebewilligung durch die Landesregierung.

Weidgerechtigkeit:Verwendung von Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden, die den Grundsätzen der

Weidgerechtigkeit entgegenstehen, sind verboten.

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Oö. Landesfischereiverband • Vertretung der Interessen und Förderung der Fischerei.• Körperschaft öffentlichen Rechts.• Sitz in Linz.• Ordentliche Mitglieder sind die Bewirtschafter von in Oberösterreich

gelegenen Fischwässern.

BehördenI. Instanz: BezirksverwaltungsbehördeII. Instanz: LandesregierungIn einigen Fällen ist die Landesregierung I. und damit letzte Instanz.

Übertretungen des Oö. Fischereigesetzes:Geldstrafe bis 2.200 EuroVerfall von Gegenständen

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NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ(Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001)

Ziel:• Erhaltung der heimischen Natur und Landschaft in ihren Lebens- und

Erscheinungsformen• Heimische Natur und Landschaft gestalten und pflegen und dem Menschen

eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern. • Öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz

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Gesetz schützt insbesondersa) Das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltesb) Den Artenreichtum der heimischen Tier-, Pilz- und Pflanzenwelt

(Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz)

c) Die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert der Landschaftd) Mineralien und Fossiliene) Naturhöhlen und deren Besucher

Umsetzung der FFH-Richtlinie sowie Vogelschutzrichtlinie

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Natur- und Landschaftsschutz

• Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bei zB Neubau oder Umlegung von Straßen, Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen mit einer Fläche von mehr als 20.000 m² oberirdischen, elektrischen Leitungsanlagen für über 30.000 Volt, Seilbahnen, Schleppliften, Campingplätzen

• Anzeigepflichtige Vorhaben mit Untersagungsmöglichkeit• Im Bereich von Seen und Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts

ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen nicht verletzt werden.

• Schutz des Landschaftsbildes und Naturhaushaltes (gilt auch für Donau, Inn und Salzach, einschließlich des unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifens), für sonstige stehende Gewässer und deren Ufer bis zu 200 m landeinwärts; gilt auch für fast alle übrigen Flüsse und Bäche einschließlich eines 50 m breiten Geländestreifens.

• Grundflächen oberhalb von 1.200 m sowie Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen und Trockenrasen dürfen mit einspurigen Fahrzeugen nicht befahren werden

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Landschaftsschutzgebiet

• Erklärung durch Verordnung der Landesregierung• Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit• Erholungswert besondere Bedeutung• Wenn allgemein zugänglich und für die Erholung oder Vermittlung von

Wissen für die Natur besonders geeignet ► Bezeichnung Naturpark

Geschützte Landschaftsteile

• Erklärung durch Verordnung der Landesregierung• Kleinräumige naturnahe Teile der Landschaft oder Naturlandschaften,

Parkanlagen oder Alleen, die das Landschaftsbild besonders prägen, beleben oder gliedern, oder für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind.

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Landschaftspflege • Landschaftspflegepläne• Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes• Erhaltung des Erholungswertes, wie der Herstellung der Landschaft• Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften der

Pflanzen-, Pilz- und Tierarten• Bojenpläne für Seen

Naturdenkmale

• Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Werten, besonderem Gepräge, das sie dem Landschaftsbild verleihen, erhaltungswürdig sind zB Wasserfälle, Felsbildung und Schluchten, Bäume, oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen;

• Durch Bescheid der Oö. Landesregierung

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Naturhöhlen Schauhöhlen

• Ein für Menschen zugänglicher, durch Naturvorgänge gebildeter ganz, oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossener unterirdischer Hohlraum.

• Allgemeiner Schutz• Besonderer Höhlenschutz

durch bescheidmäßige Erklärung zum Naturdenkmal, das Betreten ist nur ausnahmeweise bzw. mit Bewilligung der Behörde gestattet

• Sind Naturhöhlen, die öffentlich zugänglich gemacht werden und deren Ausgestaltung und Benützung für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung von der Behörde bewilligt worden ist.

• Betriebsordnung: geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenordnung)

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Europaschutzgebiete Naturschutzgebiete

• Durch Verordnung der Landesregierung

• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie

• Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes führen könnten, unterliegen der Bewilligungspflicht der Landesregierung

• Völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe, Beherbergung selten gewordener Tierarten, Pflanzen oder Pflanzengesellschaften,

• Reich an Naturdenkmalen, • Durch Verordnung der

Landesregierung, Eingriffe in das Naturschutzgebiet sind verboten (Ausnahmen).

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Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tierarten

• Allgemeiner Schutz, der sich auf sämtliche wildwachsende Pflanzen und Pilze, sowie freilebende nicht jagdbare Tiere erstreckt.

• Besonderer Schutz für die durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützten Arten.

• Allgemeiner Schutz: Verbot wild wachsende Pflanzen oder Pilze mutwillig zu beschädigen oder vernichten, missbräuchlich oder übermäßig zu nutzen.

• Freilebende nicht jagdbare Tiere dürfen ohne besonderen Grund nicht beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden.

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Besonderer Schutz • Oö. Artenschutzverordnung• Vollkommen geschützte Pflanzen und Pilze darf man weder ausgraben oder von

ihrem Standort entfernen, nicht beschädigen oder vernichten, erwerben oder weitergeben, befördern, verkaufen, zum Verkauf anbieten.

• Teilweise geschützte Pflanzen und Pilze mit ihren unterirdischen Teilen dürfen von ihrem Standort nicht entnommen werden, von oberirdischen Teilen dürfen nur ein Handstrauß bzw. einzelne Zweige bzw Polster oder Lager vom Standort entfernt werden.

• Durch Verordnung der Landesregierung geschützte Tiere dürfen in allen Entwicklungsformen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten.

• Land- und gebietsfremde Tiere dürfen in der freien Natur nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt oder angesiedelt werden.

• Schutz von Mineralien und Fossilien: Nicht mutwillig zerstören oder beschädigen. Sammelbewilligung der Behörde bei erwerbsmäßigem Sammeln oder Verkaufen

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Erlassung von Verordnungen• Vertragsnaturschutz vor Einleitung eines Begutachtungsverfahrens mit

dem betroffenen Grundeigentümer, Verhandlungen über den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen

• Im Planungsstadium eine öffentliche Information geben• Während des Begutachtungsverfahrens ist der Verordnungsentwurf samt

planlicher Darstellung des Schutzgebietes für sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht- und Stellungnahmemöglichkeit aufzulegen

• Für erhebliche Vertragsminderungen oder Wirtschaftserschwernisse als Folge der Unterschutzstellung besteht ein Entschädigungsanspruch.

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Behörden• I. Instanz Bezirksverwaltungsbehörde

(Landesregierung)• Landesregierung führt ein Landesnaturschutzbuch, in welchem alle

durch Verordnung der Landesregierung getroffenen Maßnahmen, sowie alle Bescheide, Naturdenkmale, Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Schauhöhlen einzutragen sind.

• Einsichtnahmemöglichkeit• Bestellung von freiwilligen ehrenamtlichen Naturwacheorganen:

Oberösterreichische Naturwacht

Übertretungen • Geldstrafe von 2.000 bis 35.000 Euro• Verfall von Gegenständen bzw. widerrechtlich gefangenen Tieren,

gesammelten Pflanzen, Pilzen, Mineralien oder Fossilien• Herstellung des vorherigen bzw. des bescheidmäßigen Zustandes kann

aufgetragen werden.

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FORSTWESEN(Forstgesetz 1975, Oö. Waldteilungsgesetz, Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz)

Waldbegriff• Holzgewächse (Nadelgehölze wie Fichte, Kiefer, Lärche, Tanne, usw. und

Laubgehölze wie Eiche, Ulme, Esche, Pappel, Ahorn, usw.• Bestockte Grundflächen soweit die Bestockung mindestens eine Fläche

von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. • Auch solche Grundflächen, deren Bewuchs wegen Nutzung, Schlägerung

oder sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder ganz beseitigt ist. • Weiters dauernd unbestockte Flächen, die in unmittelbaren räumlichen und

forstbetrieblichem Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (Bringungsanlagen, Holzlagerplätze).

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Neubewaldung

• Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen nach Ablauf von 10 Jahren nach der Aufforstung (Saat, Pflanzung) dem Forstgesetz, bei Naturverjüngung (Anflug) dann, wenn die Kronen der Bäume mit wenigstens 3 m Höhe die Fläche von zumindest 5/10 überschirmen.

• Bei Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

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Begriffe

• Überschirmung: Überdeckung des Bodens durch die Baumkronen

• Kampfzone des Waldes: Zone zwischen der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbestandes und der natürlichen Baumgrenze

• Windschutzanlagen: Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern, die dem Schutz insbesondere landwirtschaftlicher Grundstücke vor Windschäden und der Schneebindung dienen.

• Räumden: Waldflächen, deren Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 3/10 aufweist.

• Kahlflächen: Waldflächen ohne jeglichen Bewuchs.

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Erhaltung des Waldes

1. Wiederbewaldung

2. Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen

3. Waldteilung

4. Waldverwüstung

5. Rodung

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1. Wiederbewaldung Entstandene Kahlflächen und Räumden sind vom Waldeigentümer rechtzeitig mit geeignetem Forstpflanzenmaterial oder Samen wieder zu bewalden

2. Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzena) Überhang von Ästen und das Eindringen von Wurzeln in ein an Wald

angrenzendes Grundstück ist zu dulden, wenn die Beseitigung den Wald gefährden würde (Windschäden, Sonnenbrand), Anspruch auf Entschädigung nur wenn die überhängenden Äste oder eingedrungenen Wurzeln die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundes wesentlich beeinträchtigen.

b) Deckungsschutz: 40 m breiter Waldstreifen, der zum Schutz des nachbarlichen Waldes vor Windgefährdung nicht gefällt werden darf.

3. Waldteilung• Teilung von Waldgrundstücken verboten, wenn die Fläche unter ein für die

Walderhaltung und zur zweckmäßigen Waldbewirtschaftung erforderliches Mindestmaß sinken würde.

• Ausnahmen erteilt die Behörde (siehe Oö. Waldteilungsgesetz)

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4. Waldverwüstung• Liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen eine

Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldbodens bzw. des Bewuchses herbeigeführt wird.

• Richtet sich ausdrücklich gegen Jedermann. • Ablagerung von Abfall im Wald: Entfernungsauftrag an die Person,

die die Ablagerung vorgenommen hat oder hierfür die Verantwortung trägt, lässt sich solche Person nicht feststellen, so hat die Gemeinde die Entfernung des Abfalles auf ihre Kosten durchzuführen. Wird nachträglich der Verantwortliche festgestellt, so ist ihm der Kostenersatz vorzuschreiben.

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5. Rodung• Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche

der Waldkultur (Rodung) ist verboten.• Rodungsbewilligung: Wenn entweder ein besonderes öffentliches

Interesse an der Erhaltung als Wald nicht entgegensteht oder ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendungsart des Waldbodens vorhanden ist und gleichzeitig das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwogen wird.

• Öffentliche Interessen: Umfassende Landesverteidigung, öffentlicher Verkehr, Bergbau, Energiewirtschaft, Verbesserung der Agrarstruktur, Siedlungswesen, Naturschutz

• Anmeldepflichtige Rodungen: bis 1.000 m², ergeht innerhalb von sechs Wochen keine abschlägige Mitteilung, darf die Rodung ohne weitere Bewilligung durchgeführt werden.

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Wälder mit Sonderbehandlung(Schutzwald, Bannwald, Biotopschutzwald)

Schutzwald• Wälder, deren Standort durch Wind, Wasser und andere abtragende Kräfte

gefährdet ist und die zusätzlich eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens des Bewuchses und zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern (Standortschutzwälder)

• Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen und Anlagen oder kultivierten Boden, insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutz- oder Wohlfahrtswirkung erfordern (Objektschutzwälder)

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Bannwald• Eine Bannlegung ist durch Bescheid auszusprechen, wenn der Bannzweck

Abwehr von Gefahren die mit der Bannlegung verbundenen Nachteile (Einschränkung der Waldbewirtschaftung) überwiegt.

Biotopschutzwald• Biotopschutzwälder (Wälder mit besonderem Lebensraum) sind im

Wesentlichen Naturwaldreservate, Waldflächen in Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Schutzgebieten nach der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie. Zur Vermeidung von Naturschutzkonflikten kann die Forstbehörde mit Bescheid bestimmte Regelungen des Forstgesetzes in diesen Wäldern außer Kraft setzen.

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Benützung des Waldes zu Erholungszwecken

• Jedermann ist gestattet, zu Erholungszwecken Wald zu betreten und sich dort aufzuhalten.

• Ausnahmen: Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von 3 m nicht erreicht hat. Bannwälder für die die Behörde ein Verbot des Betretens durch Unbefugte ausgesprochen hat.

• Erholungswald: Erklärung durch Bescheid der Behörde, wenn ein öffentliches Interesse an der Benützung von Wald für die Erholung der Bevölkerung insbesondere von Ballungsräumen besteht oder wenn die Schaffung, Erhaltung und Gestaltung von Erholungsräumen in Fremdenverkehrsgebieten wünschenswert erscheint.

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Forstschutz • Schutz vor Waldbrand• Schutz vor Forstschädlingen• Forstschädliche Luftverunreinigungen

Schutz vor Waldbrand • Entzünden von Feuer im Wald, in der Kampfzone des Waldes, in Waldnähe bei

besonderen Umständen durch hiezu nicht befugte Personen ist verboten. • Befugte Personen sind der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz-,

Jagdschutzorgane und Forstarbeiter, sowie sonstige Personen, die im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers sind.

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Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz

• Ein Waldbrand ist ein Feuer, das auf einer Grundfläche, die Wald iSd ForstG 1975, Kampfzone oder Windschutzanlage ist, wenn das Feuer geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs zu verursachen

• Jedermann, der einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflichtet, diesen nach Kräften zu löschen und den Abschluss der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen.

• Ist ein Löschen nicht möglich, oder nicht zumutbar, so ist sofort Meldung, insbesondere bei der nächsten Brandmeldestelle, zu erstatten.

• Im Rahmen der Brandmeldung und Bekämpfung sind weitreichende Mitwirkungs- bzw. Duldungspflichten normiert, zur Bekämpfung selbst sind in erster Linie die öffentlichen Feuerwehren heranzuziehen. Daneben kann jedoch jedermann, soweit das notwendig ist, von der Gemeinde zur Erbringung von Sachleistungen gegen Kostenersatz bzw. Entschädigung verpflichtet werden.

• Kosten der Waldbrandbekämpfung sind vom Bund zu tragen.

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Schutz vor Forstschädlingen, forstschädliche Luftverunreinigungen

• Forstschädlinge sind sowohl tierische als auch pflanzliche Schädlinge, Insekten, Pilze, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

• Waldeigentümer, Forst- und Forstschutzorgane haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefährliche Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.

• Forstschädliche Luftverunreinigungen sind Luftverunreinigungen, die messbare Schäden am Waldboden oder Bewuchs verursachen.

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BringungIst der Transport von Holz, sowie sonstiger Forstprodukte aus dem Wald bis zur

nächsten öffentlichen Verkehrsanlage.

Forstliche Bringungsanlagen (bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig sind):a) Forststraßenb) Forstliche Materialseilbahnen

Befristete Bringung über fremden Boden:Grundsätzlich ist jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte befugt, Holz-

oder sonstige Forstprodukte auf die mindestschädliche Weise über fremden Grund zu bringen.

Mangels Einigung der Parteien hat die Behörde über die Notwendigkeit und Art und Weise der Bringung zu entscheiden.

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Bringungsgenossenschaften• Zusammenschluss der Grundeigentümer zur Errichtung, Erhaltung und

Benützung von Bringungsanlagen, die über Liegenschaften führen oder sie erschließen.

• Bildung durch freie Übereinkunft aller Beteiligten und Genehmigung der Satzung (Freiwillige Genossenschaft)

• Oder durch Beschluss der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstrebenden Minderheit und Genehmigung der Satzung (Genossenschaft mit Beitrittszwang)

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Generelle Nutzungsbeschränkungen

• Schutz hiebsunreifer Bestände (Hiebsreife idR 60 Jahre in Hochwaldbeständen, pflegliches Ausmaß wird überschritten wenn 6/10 der Überschirmung nach Einzelstammentnahmen übrigbleibt)

• Verbot von Kahlhieben (best. Größe, negative Auswirkungen)• Gewisse Fällungen bedürfen einer Bewilligung der Forstbehörde.• Waldeigentümer haben, wenn sie über einen Pflichtbetrieb verfügen, ab 1.000 ha

Wald geeignetes, fachlich ausgebildetes Forstpersonal (Forstorgane) zu bestellen.• Forstschutzorgane: werden zum Schutz des Waldes und der Rechte der

Waldeigentümer bestellt und von der Bezirksverwaltungsbehörde angelobt.

BehördenI. Instanz BezirksverwaltungsbehördeII. Instanz Landeshauptmann bzw. bei Betriebsanlagen der UVSBei Übertretungen des Forstgesetzes Geldstrafen bis max. 7.270 Euro oder Arrest bis zu

vier Wochen. Verfolgungsverjährungsfrist beträgt ein Jahr.

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TIERZUCHT(Oö. Tierzuchtgesetz)

Zweck ist die Förderung der tierischen Erzeugung bei landwirtschaftlichen Nutztieren, insbesondere Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, damit

• die Leistungsfähigkeit der Tiere und die Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung unter Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Tiere erhalten und verbessert werden.

• die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen.

• Zuchtfortschritte möglichst rasch in den Produktionsbereich übertragen werden,

• die genetische Vielfalt erhalten wird.

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Erreichung der angestrebten Ziele durch a) die Kontrolle des Inverkehrbringens von Zuchttierenb) Ausbau der künstlichen Besamung der Eizellen- und Embryoübertragung

und entsprechende Überwachung der Besamungsstationen bzw. Embryo-Transfer-Einrichtungen sowie der einzelnen Besamungs- oder Übertragungsberechtigten. Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass im erforderlichen Umfang männliche Zuchttiere zur Verfügung stehen, sofern die Belegung der zur Zucht bestimmten weiblichen Tiere nicht auf andere Weise sichergestellt ist.

c) Kostenvorschreibung durch die Gemeinden: Deckgebühren oder Gemeindeabgabe (Deckumlage)

Zuständigkeit:Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im übertragenen WirkungsbereichBerufung an die LandesregierungGeldstrafen bis zu 7.200 Euro

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Das Oö. Bienenzuchtgesetz regelt • das Halten und die Zucht von Bienen• die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft) sowie die damit im

Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse• die Abstandsvorschriften zur Grundgrenze (10 m, unter bestimmten

Voraussetzungen bis zu 50 m)• Maßnahmen gegen Raubbienen, Vorschriften über die Beförderung von

Bienen, die Bienenwanderung sowie die Bienenzucht

Zuständigkeit:Bürgermeister (Magistrat), teilweise Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung bzw.

LandwirtschaftskammerGeldstrafe bis zu 720 Euro

BIENENZUCHT(Oö. Bienenzuchtgesetz)

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LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE BERUFSVERTRETUNG

• Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vertritt die Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen.

• Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeiterkammer) vertritt die Interessen der Arbeitnehmer.

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Aufgaben der Landwirtschaftskammer

• Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967• Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Linz• Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der Interessen der

Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen und kulturellen Interessen der Land- und Forstwirte unter Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe in Oberösterreich.

• Bezirksbauernkammern für jeden politischen Bezirk für den Bereich einer Gemeinde sind Ortsbauernschaften eingerichtet.

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Mitglieder der Landwirtschaftskammer

• Alle natürlichen und juristischen Personen, Eigentümer oder Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mindestens 2 ha.

• Deren Familienangehörige, wenn sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz unterliegen und keiner anderen gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehören, aber auch land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie deren Verbände.

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Organe der Landwirtschaftskammer

• Vollversammlung, deren 35 Mitglieder den Titel „Landwirtschaftskammerrat“ führen

• Ausschüsse der Vollversammlung: zwingend Hauptausschuss und Kontrollausschuss

• Präsident• Die Bäuerinnenbeiräte der Bezirksbauernkammern• Die Obmännerkonferenzen• Die Bezirksbauernkammerobmänner• Die Ortsbauernausschüsse• Die Ortsbauernobmänner

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Landarbeiterkammer

• Oö. Landarbeiterkammergesetz• Aufgabe: die wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen

ihrer Mitglieder wahrzunehmen, zu vertreten und zu fördern.• Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Linz• Mitglieder sind alle Arbeitnehmer, die im Land Oberösterreich auf land- und

forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie Personen, die im Anschluss an eine solche Beschäftigung nicht länger als ein halbes Jahr arbeitslos sind.

Organe der Landarbeiterkammer

• Vollversammlung: deren 34 Mitglieder den Titel „Kammerrat“ führen• Die Ausschüsse: z.B. Hauptausschuss, Kontrollausschuss• Präsident• Präsidium: bestehend aus Präsidenten und den zwei Vizepräsidenten