Akkreditierungsstelle - Kopie.pdfEN13450:2002+AC:2004 Gesteinskörnungen für Gleisschotter...

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DAkkS I Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Spittelmarkt 10 110117 Berlin Güteüberwachung Kies, Sand, Splitt und Recycling- Baustoffe Niedersachsen-Bremen e. V. Frau Dr. Silke Steph Schulze-Delitzsch-Straße 25 30938 Burgwedel Ihr Antrag auf Reakkreditierung vom 13.02.2017 Akkreditierungsnummer: D-ZE-18410-01 Sehr geehrte Frau Dr. Steph, aufgrund Ihres Antrags ergeht folgender AKKREDITIERUNGSBESCHEID: I. Ihnen wird die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/lEe 17065:2013 für den in der Urkunde mit der Nummer D-ZE-18410-01-00 und deren Anlage beschriebenen Bereich als Bestand- teil dieses Bescheides befristet bis zum 18.07.2022 erteilt. 11. Ihre bisherige mit Bescheid/Urkunde vom 19.07.2017 erteilte Akkreditie- rung (Urkundennummer D-ZE-18410-01-00) wird durch diese Akkreditie- rung ersetzt und für ungültig erklärt. 111. Ihnen wird die Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols der DAkkS im Rahmen und für die Dauer der Akkreditierung gemäß Ziffer I. entsprechend Ihrem Antrag nach Maßgabe der Regeln für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen zur Verwendung der Akkreditierungsur- kunde und des Akkreditierungssymbols der DAkkS (Dokument 71 SO0 011) erteilt. IV. Ihnen wird aufgegeben, 1. die DAkkS unverzüglich über Änderungen oder Vorkommnisse schrift- lich zu informieren, die sich auf Ihre fachliche Kompetenz und Eig- nung zur Konformitätsbewertung auswirken können. Hierzu zählen insbesondere Änderungen im Leitungs-/Schlüsselpersonal, in den Ei- gentumsverhältnissen der Konformitätsbewertungsstelle sowie Än- derungen bzgl. wesentlicher räumlicher und apparativer Vorausset- zungen für die Akkreditierung. Akkreditierungsstelle Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Standort Berlin Ansprechpartner: Evelyn Körner Tel: +4930670591-403 Fax: +49 30 670591-77403 evelyn. [email protected] 19.12.2017 Aktenzeichen: ZE-18410-01 2017 R1 Geschäftsführer: Dr.-Ing. Stephan Finke Vorsitzender des Aufsichtsrates: Prof. Dr. Manfred Hennecke Sitz: Berlin, AG Berlin-Charlotten- burg HRB 122846 B USt-ldNr: DE815123526 Berliner Volksbank IBAN: DE 52 100900008841025009 BIC: BEVODEBBXXX Standort Berlin Spittelmarkt 10 10117 Berlin Tel: 030670591-0 Fax: 030 670591-15 Standort Braunschweig Bundesallee 100 38116 Braunschweig Tel: 0531592-1901 Fax: 0531592-1905 Standort Frankfurt Europa-Allee 52 60327 Frankfurt am Main Tel: 069610943-0 Fax: 069 610943-90 www.dakks.de ZE-18410-012017 R1 vom 19.12.2017 1/4

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  • DAkkS I Deutsche Akkreditierungsstelle GmbHSpittelmarkt 10 110117 Berlin

    Güteüberwachung Kies, Sand, Splitt und Recycling-Baustoffe Niedersachsen-Bremen e. V.Frau Dr. Silke StephSchulze-Delitzsch-Straße 2530938 Burgwedel

    Ihr Antrag auf Reakkreditierung vom 13.02.2017

    Akkreditierungsnummer: D-ZE-18410-01

    Sehr geehrte Frau Dr. Steph,

    aufgrund Ihres Antrags ergeht folgender

    AKKREDITIERUNGSBESCHEID:

    I. Ihnen wird die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte nachDIN EN ISO/lEe 17065:2013 für den in der Urkunde mit der NummerD-ZE-18410-01-00 und deren Anlage beschriebenen Bereich als Bestand-teil dieses Bescheides befristet bis zum 18.07.2022 erteilt.

    11. Ihre bisherige mit Bescheid/Urkunde vom 19.07.2017 erteilte Akkreditie-rung (Urkundennummer D-ZE-18410-01-00) wird durch diese Akkreditie-rung ersetzt und für ungültig erklärt.

    111. Ihnen wird die Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbolsder DAkkS im Rahmen und für die Dauer der Akkreditierung gemäß ZifferI. entsprechend Ihrem Antrag nach Maßgabe der Regeln für akkreditierteKonformitätsbewertungsstellen zur Verwendung der Akkreditierungsur-kunde und des Akkreditierungssymbols der DAkkS (Dokument 71 SO0011) erteilt.

    IV. Ihnen wird aufgegeben,

    1. die DAkkS unverzüglich über Änderungen oder Vorkommnisse schrift-lich zu informieren, die sich auf Ihre fachliche Kompetenz und Eig-nung zur Konformitätsbewertung auswirken können. Hierzu zähleninsbesondere Änderungen im Leitungs-/Schlüsselpersonal, in den Ei-gentumsverhältnissen der Konformitätsbewertungsstelle sowie Än-derungen bzgl. wesentlicher räumlicher und apparativer Vorausset-zungen für die Akkreditierung.

    Akkreditierungsstelle

    DeutscheAkkreditierungsstelle GmbHStandort Berlin

    Ansprechpartner:Evelyn KörnerTel: +4930670591-403Fax: +49 30 670591-77403evelyn. [email protected]

    19.12.2017

    Aktenzeichen:ZE-18410-01 2017 R1

    Geschäftsführer:Dr.-Ing. Stephan Finke

    Vorsitzender des Aufsichtsrates:Prof. Dr. Manfred Hennecke

    Sitz: Berlin, AG Berlin-Charlotten-burg HRB 122846 BUSt-ldNr: DE815123526

    Berliner VolksbankIBAN: DE 52 100900008841025009BIC: BEVODEBBXXX

    Standort BerlinSpittelmarkt 1010117 BerlinTel: 030670591-0Fax: 030 670591-15

    Standort BraunschweigBundesallee 10038116 BraunschweigTel: 0531592-1901Fax: 0531592-1905

    Standort FrankfurtEuropa-Allee 5260327 Frankfurt am MainTel: 069610943-0Fax: 069 610943-90

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    ZE-18410-012017 R1vom 19.12.20171/4

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  • Akkreditierungsstelle

    V. Die Akkreditierung erfolgt unter dem Vorbehalt der nachträglichen Auf-nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

    VI. Die Akkreditierung ist so lange gültig, wie die DIN EN ISO/lEe 17065:2013im angegebenen Ausgabestand, nach der Ihnen die Akkreditierung erteiltwurde, von der Europäischen Kommission gemäß ihren Mitteilungen imAmtsblatt der Europäischen Union im Rahmen der Durchführung der Ver-ordnung (EG) Nr. 765/2008 als harmonisierte Norm im Sinne des Art. 2Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 geführt wird (auflösende Bedin-gung). Dies bedeutet, dass diese Akkreditierung erlischt, wenn die zu-grundeliegende Akkreditierungsnorm im angegebenen Ausgabestandnicht mehr harmonisiert ist (Zeitpunkt der Beendigung der Annahme derKonformitätsvermutung für die ersetzte Norm).

    VII. Sie tragen die Kosten für das Akkreditierungsverfahren.

    BEGRÜNDUNG

    Sie haben mit Schreiben vom 13.02.2017 bei der DAkkS die Reakkreditierungals Zertifizierungsstelle für Produkte beantragt.

    Die DAkkS ist gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Akkredi-tierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG) LV.m. § 1 Abs. 1der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Ak-kreditierungsstellengesetz (AkkStelleGBV) sachlich und örtlich für die Akkre-ditierung in der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

    Zu I: Aufgrund der Prüfung der von Ihnen eingereichten Unterlagen undNachweise sowie der Begutachtung vor Ort kam die DAkkS zu dem Ergebnis,dass Sie für die in der anliegenden Akkreditierungsurkunde genannten Berei-che die Anforderungen gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2008 LV.m. § 2 Abs. 1 AkkStelleG und der DIN EN ISO/lEe 17065:2013erfüllen.

    Ihrem Antrag auf Reakkreditierung konnte daher für diese Bereiche entspro-chen und die Akkreditierung unter den O.g. Auflagen erteilt werden.

    Die Befristung der Akkreditierung ist erforderlich, um die in derDIN EN ISO/lEe 17011:2005, Abschnitt 7.11.3, vorgegebene maximale Lauf-zeit einer Akkreditierung umzusetzen.

    Zu 11: Diese Akkreditierung übernimmt den bestehenden Akkreditierungsum-fang der bisherigen Akkreditierung, soweit die Kompetenz hierfür noch be-steht. Es besteht daher kein Bedürfnis mehr, die bisherige Akkreditierung da-neben aufrecht zu erhalten.

    Ihr Eintrag in der Datenbank der akkreditierten Stellen wird entsprechendaktualisiert.

    ZE-18410-012017 R1vom 19.12.20172/4

  • (~DAk~~"h'Akkreditierungsstelle

    Zu 111:Aufgrund der erfolgreichen Akkreditierung und Ihres Antrags zur Nut-zung des Akkreditierungssymbols war die Verwendung gemäß § 6 AkkSte"eGLV.m. §§ 1, 3 und 4 der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Ak-kreditierungssymbols der Akkreditierungsste"e (SymboIVO) zu gestatten.

    Zu IV: Diese Nebenbestimmungen werden aufgrund § 36 Verwaltungsverfah-rensgesetz (VwVfG) festgesetzt. Sie sind erforderlich, angemessen und geeig-net, um sicherzustellen, dass von Ihnen jederzeit die für die Akkreditierungerforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Im Einzelnen:

    Zu Auflage Nr. 1:Gemäß § 3 Satz 1AkkSte"eG kann die Akkreditie-rungsste"e jede Konformitätsbewertungsste"e dazu verpflichten, diezur Festste"ung und Überwachung der fachlichen Kompetenz undEignung erforderlichen Auskünfte zu übermitteln.Die Auflage so" sicherstellen, dass die Akkreditierungsste"e über alleÄnderungen Ihrer Konformitätsbewertungsste"e in Kenntnis gesetztwird, die Ihre fachliche Kompetenz und Eignung betreffen können.Dies ist erforderlich, um auch zwischen den Begutachtungen Er-kenntnisse darüber zu erlangen, ob die Akkreditierungsanforderun-gen weiterhin vollständig eingehalten werden und ob weitere Maß-nahmen erforderlich sind.

    Zu V: Der Auflagenvorbehalt beruht auf § 36 Abs. 1und 2 Nr. 5 VwVfG. Die-ser ist zulässig und erforderlich. Durch den Vorbehalt können im Nachhineinauftretende oder ermittelte Abweichungen durch Auflagen korrigiert wer-den, ohne dass die Akkreditierung ausgesetzt werden muss.

    Zu VI: Rechtsgrundlage der auflösenden Bedingung ist § 36 Abs. 1VwVfG.Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Ne-benbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen so", dass die ge-setzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

    Die auflösende Bedingung stellt sicher, dass Akkreditierungen auf der Grund-lage einer nicht mehr harmonisierten Norm keine Fortgeltung haben.

    Die Akkreditierung wird in Art. 2 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 defi-niert als Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsste"e, dass eineKonformitätsbewertungsste"e die in harmonisierten Normen festgelegtenAnforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeitdurchzuführen. Danach besteht eine gesetzliche Regelung, die fordert, dassAkkreditierungen nur auf der Grundlage harmonisierter Normen erteilt wer-den. Diese Regelung beschränkt einerseits die A"einzuständigkeit der natio-nalen Akkreditierungsste"en auf die Akkreditierung nach harmonisiertenNormen, gibt aber andererseits dem Fortgelten einer Akkreditierung auf derGrundlage einer nicht mehr harmonisierten Norm oder Normversion eineeindeutige Schranke vor. Auch die Regelung in Art. 11Abs. 2 der Verordnung(EG) Nr. 765/2008 spricht dafür, dass es nach dem Willen des europäischenGesetzgebers nur solche Akkreditierungen wirksam geben so", die auf har-monisierten Normen beruhen.

    ZE-18410-01 2017 R1vom 19.12.20173/4

  • (~DAk~~"heAkkreditierungsstelle

    Zu VII: Gemäß § 7 Abs. 1 Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) i.V.m.§§ 1,2 der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelieKostV) sindindividuell zurechenbare öffentliche Leistungen der DAkkS im Zusammen-hang mit der Akkreditierung kostenpflichtig. Die Kosten sind von Ihnen alsGebührenschuldner gemäß § 6 Bundesgebührengesetz (BGebG) zu zahlen, daIhnen die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist.

    Über die Höhe der Gebühren ergeht jeweils ein gesonderter Bescheid.

    Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass auch nach erfolgter AkkreditierungGebühren anfallen werden (z. B. Überwachung und Änderung einer Akkredi-tierung).

    RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi-derspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der DeutschenAkkreditierungsstelle GmbH, Spittelmarkt 10,10117 Berlin zu erheben.

    Mit freundlichen Grüßen

    I~Dr. Heik a?ke

    lei/erin

    Anlage:Akkreditierungsurkunde Nr. D-ZE-18410-01-00 mit Anlage(Beschreibung des Akkreditierungsumfanges)

    Zur Information:Die nächste Überwachungsbegutachtung wird nach jetziger Planung im April2018 stattfinden. Dieser Termin ist noch nicht verbindlich.

    ZE-18410-012017 R1vom 19.12.20174/4

  • Akkreditierungsstelle

    Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH

    Beliehene gemäß § 8 Absatz 1 AkkStelleG LV.m. § 1 Absatz 1 AkkStelleGBVUnterzeichnerin der Multilateralen Abkommenvon EA, ILACund IAF zur gegenseitigen Anerkennung

    Akkreditierung

    Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH bestätigt hiermit, dass die Zertifizierungsstelle

    Güteüberwachung Kies, Sand, Splitt und Recycling-BaustoffeNiedersachsen Bremen e.V.Schulze-Delitzsch-Straße 25, 30938 Burgwedel

    die Kompetenz nach DIN EN ISO/IEC17065:2013 besitzt, Zertifizierungen von Produkten,Prozessen und Dienstleistungen in folgenden Bereichen durchzuführen:

    Zertifizierung von Bauprodukten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungentsprechend dem Teil 11 a des Verzeichnisses der Prüf-, Überwachungs- undZertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis)

    Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (System 2+ zur Bewertung undÜberprüfung der Leistungsbeständigkeit) im Rahmen der Verordnung Nr. 305/2011 zurFestlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten(Bauproduktenverordnung)

    Die Akkreditierungsurkunde gilt nur in Verbindung mit dem Bescheid vom 19.12.2017 mit derAkkreditierungsnummer D-ZE-18410-01 und ist gültig bis 18.07.2022. Sie besteht aus diesem Deckblatt,der Rückseite des Deckblatts und der folgenden Anlage mit insgesamt 03 Seiten.

    II

    IBerlin, 19.12.2017 Im Auftrag D4eik

    AbteilUngSlevrin

    Registrierungsnummer der Urkunde: D-ZE-18410-01-00

    Siehe Hinweise auf der Rückseite

  • Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH

    Standort BerlinSpittelmarkt 1010117 Berlin

    Standort Frankfurt am MainEuropa-Allee 5260327 Frankfurt am Main

    Standort BraunschweigBundesallee 10038116 Braunschweig

    Die auszugsweise Veröffentlichung der Akkreditierungsurkunde bedarf der vorherigen schriftlichenZustimmung der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Ausgenommen davon ist die separateWeiterverbreitung des Deckblattes durch die umseitig genannte Konformitätsbewertungsstelle inunveränderter Form.

    Es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass sich die Akkreditierung auch auf Bereiche erstreckt,die über den durch die DAkkS bestätigten Akkreditierungsbereich hinausgehen.

    Die Akkreditierung erfolgte gemäß des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (AkkStelleG) vom31. Juli 2009 (BGBI. I s. 2625) sowie der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachungim Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (AbI. L 218 vom 9. Juli 2008, S. 30).Die DAkkS ist Unterzeichnerin der Multilateralen Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung derEuropean co-operation for Accreditation (EA), des International Accreditation Forum (IAF) undder International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC). Die Unterzeichner dieser Abkommenerkennen ihre Akkreditierungen gegenseitig an.

    Der aktuelle Stand der Mitgliedschaft kann folgenden Webseiten entnommen werden:EA: www.european-accreditation.orgILAC: www.ilac.orgIAF: www.iaf.nu

    http://www.european-accreditation.orghttp://www.ilac.orghttp://www.iaf.nu

  • (~DAk~~"h'Akkreditierungsstelle

    Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH

    Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZE-18410-01-00nach DIN EN ISO/lEe 17065:2013

    Gültigkeitsdauer: 19.07.2017 bis 18.07.2022 Ausstellungsdatum: 19.12.2017

    Urkundeninhaber:

    Güteüberwachung Kies, Sand, Splitt und Recycling-BaustoffeNiedersachsen Bremen e.V.Schulze-Delitzsch-Straße 25, 30938 Burgwedel

    Zertifizierungen von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen in den Bereichen:

    Zertifizierung von Bauprodukten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung entsprechenddem Teil 11a des Verzeichnisses der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach denLandesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis)

    Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (System 2+ zur Bewertung undÜberprüfung der Leistungsbeständigkeit) im Rahmen der Verordnung Nr. 305/2011 zurFestlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten(Bauproduktenverordnung)

    verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite

  • Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZE-18410-01-00

    (~DAk!~scheAkkreditierungsstelle

    1 Zertifizierung von Bauprodukten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungentsprechend dem Teil 11 a des Verzeichnisses der Prüf-, Überwachungs- undZertifizierungsstellen nach den landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis) - Ausgabe 2017

    Beton- und StahlbetonbauPÜZ-Verzeichnis, TeilIlaIfd.Nr.1.1/8

    Recycling-ZuschlagZ-3.43-".

    2 Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (System 2+ zur Bewertung undÜberprüfung der Leistungsbeständigkeit) im Rahmen der Verordnung Nr. 305/2011 zurFestlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten(Bauproduktenverordnung)

    Entscheidung / Beschluss System1) Technische Spezifikationder KommissionEN 12620:2002+A1:2008Gesteinskörnungen für BetonEN 13043:2002+AC:2004Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächen-behandlungen für Straßen, Flugplätze und andereVerkehrsflächenEN 13055-1:2002+AC:2004Leichte Gesteinskörnungen - Teil 1: LeichteGesteinskörnungen für Beton, Mörtel undEinpressmörtel

    1998/598/EGEN 13055-2:2004Leichte Gesteinskörnungen - Teil 2: Leichte

    2002/592/EG Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächen-Zuschläge mit hohen 2+ behandlungen sowie für ungebundene und gebundenesicherheitstechnischenAnforderungen

    VerwendungEN 13139:2002+AC:2004Gesteinskörnungen für MörtelEN 13242:2002+A1:2007Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulischgebundene Gemische für den Ingenieur- undStraßenbauEN 13383-1:2002+AC:2004Wasserbausteine - Teil 1: AnforderungenEN 13450:2002+AC:2004Gesteinskörnungen für GleisschotterEN 13285:2010 2)Ungebundene Gemische - Anforderungen

    "1) Systemzur Bewertung und Uberprüfung der Leistungsbeständigkeit2) Entscheidungund harmonisierte Fassungder Norm in Vorbereitung (vorgesehenesSystem:2+)

    Gültigkeitsdauer: 19.07.2017 bis 18.07.2022 Ausstellungsdatum: 19.12.2017 Seite 2 von 3

  • Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZE-18410-01-00

    (~DAk!~"h'Akkreditierungsstelle

    Die Anforderungen entsprechend Artikel 43 der Bauproduktenverordnung an eine Zertifizierungs-stelle für Produkte und eine Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolleentsprechend Anhang Vder Bauproduktenverordnung werden erfüllt.

    Der Zertifizierungsstelle ist es gestattet, ohne dass es einer vorherigen Zustimmung derDeutschen Akkreditierungsste//e GmbH bedart in den Zertifizierungsprogrammen neueRevisionen der Produktnormen anzuwenden.Der Zertifizierungsste//e ist es gestattet ohne dass es einer vorherigen Zustimmung derDeutschen Akkreditierungsstelle GmbH bedart die Zertifizierungsprogramme für die nachfolgendaufgeführte Produkt gruppe auf neue Produkte innerhalb der Produktfamilie anzuwenden:

    Zuschläge mit hohen sicherheitstechnischen AnforderungenZusch/äge/GesteinskörnungenSystem 2+

    verwendete Abkürzungen:

    EG Europäische GemeinschaftEN Europäische Norm

    Gültigkeitsdauer: 19.07.2017 bis 18.07.2022 Ausstellungsdatum: 19.12.2017 Seite 3 von 3