Aktueller Stand und mögliche Auswirkung der EU … · 2019-01-31 · Wie geht es weiter? 2022 Die...
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Aktueller Stand und
mögliche Auswirkung
der EU-Mehrwertsteuerreform
2
1992-2019
Okt.-Dez.2017
Pläne, u.a. 5 „quick-fixes“
für eine weitreichende
MWST.-Reform und Stärkung der
Verwaltungszusammenarbeit
zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
Das System soll auch für die
Unternehmen verbessert und
modernisiert werden.
1967
Beschluss für ein endgültiges
Mehrwertsteuersystem
(P) freie Wahl der MWSt.-Sätze
Jan. 2018
KOM-Richtlinienvorschlag für
Sonderregelungen für
Kleinunternehmen und Anpassung
der Mehrwertsteuersätze
Mehrwertsteuerübergangsregelung:
Abschaffung der Steuerkontrollen
an den Grenzen
3
22. Juni 2018
4. Dez. 2018
25. Mai
2018
KOM schlägt ein endgültiges
Mehrwertsteuersystem und
technische Maßnahmen vor
EU-Mitgliedsstaaten einigen sich über
die Instrumente zur Schließung von
Steuer-lücken im EU
Mehrwertsteuersystem
Rat der EU nimmt “4 schnelle
Lösungen" an
2019
- ermäßigte oder Nullsteuersätze auf
elektronische Publikationen möglich
- Besteuerung von Unternehmern auf
elektronischen Marktplätzen
sicherstellen: Pflichten von
Marktplatzbetreibern und der dort
handelnden Unternehmen (28.2. / 30.9.)
Financial Accounting
2022Wie geht es weiter?
Die Mitgliedstaaten erlassen und
veröffentlichen spätestens am
31. Dezember 2019:
• die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die
erforderlich sind, um den 4 quick-
fixes nachzukommen.
• Sie wenden diese
Rechtsvorschriften ab dem 1.
Januar 2020 an.
Umsetzung der
4 „Quick-Fixes“1.
Jan. 2020
Innergemeinschaftliche Lieferungen
(B2B). Der Verkäufer soll statt einer
steuerfreien innergemeinschaftlichen
Lieferung zukünftig eine steuerpflichtige
Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat
erbringen.
2028(Umbau MOSS zum zentralen One-Stop-Shop (OSS)
für Dienstleistungen und innergemeinschaftliche
Lieferungen
endgültiges Mehrwertsteuersystem,
d.h. auch Anwendung der neuen
Regelungen auf alle Dienstleistungen
Fazit und Plan
4
5
4 „Quick-Fixes“
KonsignationslagerregelungEinführung einer einheitlichen EU
Konsignationslagerregelung
Reihengeschäfte - Definition Definition des Reihengeschäfts +
Zuordnung der steuerfreien
Lieferung Umsatzsteuer-
IdentifikationsnummerDie USt-IdNr. wird für
innergemeinschaftliche Lieferungen
materiell-rechtliche Anforderung
BelegnachweiseNachweis der grenzüberschreitenden
Lieferung vereinheitlicht
Zertifizierter
Steuerpflichtiger
entfällt (zunächst)
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WARUM ÄNDERUNGEN?
7
Bildquelle: https://ec.europa.eu/taxation_customs/fight-against-tax-fraud-tax-evasion/missing-part-de
Patient
Umsatzsteuer
Reform des EU-Mehrwertsteuersystems
Warum?
Kompliziert
Die Einhaltung der Mehrwertsteuerregelungen ist kompliziert und in der EU uneinheitlich
Teuer
Die Befolgungskosten liegen bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen um 11 Prozent höher (ca. 938 Mio. Euro jährlich)
Verlust durch Betrug
Geschätzte 41-50 Mrd. Euro jährlich gehen den Mitgliedstaaten EU weit durch Betrug verloren
150-160 Milliarden fehlen jährlich
Dieser Betrag steht den Mitgliedstaaten nicht für andere Haushaltsausgaben zur Verfügung
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WIE?
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Versandhandel & elektronische Dienstleistungen
01.01.2019: Neue Umsatzschwelle von 10.000 Euro
§ 3 a Abs. 5 Satz 3 bis 5 UStG
Seit dem 01.01.2019 gilt eine einheitliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro
• für Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen sowie
• für elektronisch erbrachte Dienstleistungen und
• Telekommunikationsdienstleistungen für Verbraucher innerhalb der EU
Später soll die Schwelle für alle grenzüberschreitenden Versandhandelsgeschäfte gelten.
Die Steuer bis zu diesem Grenzwert wird im jeweiligen Ansässigkeitsstaat gezahlt. Im Hinblick auf
Rechnungsstellung und Aufbewahrung gelten die Regelungen des Landes, in dem das Unternehmen registriert ist.
Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, bindet den Unternehmer aber zwei (2) Jahre. Er hat in diesem
Fall das Recht am Leistungsort – dort wo der Empfänger insbesondere seinen Wohnsitz hat, anzuwenden.
10
MOSS
Mehrwertsteuer
Nur
bestim
mte
Leis
tung
an K
unden
Finanzverwaltung (FV)
Umsatzschwelle 10.000 EUR oder Optierung
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Besteuerung von Unternehmern auf
elektronischen Marktplätzen
sicherstellen
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Versandhandel & elektronische Dienstleistungen
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(Drucksache 372/18 vom 10.08.2018 – Artikel 9)
Problem:
Umsatzsteuerhinterziehungen beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von
elektronischen Marktplätzen, insbesondere beim Handel mit Waren aus Drittländern.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für
deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten sowie zum anderen für
die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz
ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können.
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Einfügung eines neuen § 22 Buchstabe f UStG
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (§ 25 e Abs. 5 und 6 UStG) haben Lieferungen eines Unternehmers,
die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung
oder Versendung im Inland beginnt oder endet, folgende Unterlagen vorzuhalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden
Unternehmers
2. seine die Steuernummer und wenn vorhanden UST-ID
3. Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Bescheinigung nach Satz 2
(Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die steuerliche Erfassung des Lieferers -
längstens 3 Jahre - ) und deren Gültigkeit im Zeitpunkt der Lieferung
4. den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort sowie
5. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes
Aufbewahrungspflicht der Unterlagen: 6 Jahre (§ 147 AO)
Versandhandel & elektronische Dienstleistungen
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Einfügung eines neuen § 22 Buchstabe e UStG:
Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (Gefährdungshaftung)
Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines
Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist.
Er haftet nicht, wenn:
1. eine Bescheinigung nach § 22 f Abs. 1 Satz 2 oder eine elektronische Bestätigung
nach § 22 f Abs. 1 Satz 6 vorliegt.
2. die Registrierung auf dem elektr. Marktplatz des Betreibers nicht als Unternehmer erfolgt
ist und der Betreiber die Anforderungen nach § 22 f Abs. 2 erfüllt.
Dies gilt nicht, wenn der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte
haben müssen. Zum Beispiel dass nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, das die
Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden oder das Finanzamt darauf hingewiesen hat, dass der
liefernde Unternehmer die Steuern nicht entrichtet (Sperrung des Accounts notwendig).
Versandhandel & elektronische Dienstleistungen
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Übergangsfristen:
Betreiber von elektronischen Marktplätzen haften für die nicht entrichtete Umsatzsteuer im Hinblick auf
Umsätze von in § 22 f Absatz 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmern (ohne Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der Europäischen Union oder in einem Staat , auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist) , soweit das dem Umsatz zugrunde
liegende Rechtsgeschäft nach dem 28. Februar 2019 abgeschlossen wird.
Für die nicht entrichtete Umsatzsteuer im Hinblick auf Umsätze von Unternehmer mit Sitz im Inland, in der
Europäischen Union oder in einem Staat , auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, haften sie, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 30.
September 2019 abgeschlossen wird.
Versandhandel & elektronische Dienstleistungen
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Innergemeinschaftliche Lieferungen
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Innergemeinschaftliche Lieferungen
Gesetzliche Grundlage für die Steuerfreiheit:
§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert oder versendet,
der Abnehmer ist
• ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
• eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr
Unternehmen erworben hat, oder
• bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber und
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den
Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Belegnachweis erforderlich. Grundlage dafür ist § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG in § 17a Abs. 1 UStDV.
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DE FRBewegte Lieferung= Rechnung ohne Umsatzsteuer
Aktueller UmgangInnergemeinschaftliche Lieferung
inner-gemeinschaftlicher Erwerb
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Nachweise
22
Blick in die Zukunft
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Ausblick:
Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG
Alter Grundsatz:
Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sind im
Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern und unter den Voraussetzungen einer
Steuerbefreiung steuerfrei.
Ausnahmen: Steuerschuldner: Artikel 193, 194a, 199a und 199b
Neuer Grundsatz:
Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sind im
Bestimmungsmitgliedstaat mit den dort vorgesehenen Steuersätzen zu besteuern.
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DE FRRechnung mit französischer Umsatzsteuer
Zukunftsmusik: 1.1.2022 ?
Geplante neue Regelung für die innergemeinschaftliche Lieferung:
20% / 10% / 5,5 %, 2,1 %?
i.g.E
Der Lieferant soll grundsätzlich die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes
schulden
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Beispiel: Steuersätze in Frankreich
Normalsteuersatz von 20 %:
findet auf die Mehrzahl der verkauften Waren und Dienstleistungen Anwendung.
Verringerter Steuersatz von 10 % (seit dem 01.01.2014):
findet insbesondere Anwendung auf bestimmte landwirtschaftliche Produkte, auf Transporte,
Restaurantrechnungen, Theater und ähnliche Aufführungen, Bücher und Renovierungsarbeiten an
Wohnhäusern, die über zwei Jahre alt sind.
Stark verringerter Steuersatz 5,5 %:
findet insbesondere Anwendung auf bestimmte Lebensmittel, Energielieferungen und Dienstleistungen für
Personen mit Behinderungen sowie Arbeiten zur Verbesserung des Energieverbrauchs von Wohnungen.
Sondersteuersatz von 2,1 %:
findet insbesondere Anwendung auf Medikamente, die von der Sozialversicherung rückerstattet werden, den
Verkauf von Schlachtvieh an Nicht-Steuerpflichtige, bei der Paritätskommission registrierte Presse
Veröffentlichungen.
26
(P) Welche
Umsatzsteuerhöhe?
Lie
feru
ng u
nd L
eis
tungen a
n K
unden
27
TAX-Compliance
Achtung!
Bei jeder einzelnen Lieferung und Leistung ist zu ermitteln
• wo der Kunde ansässig ist,
• wie hoch die zu berechnende Mehrwertsteuer ist
(Regelsteuersatz, ermäßigter Steuersatz)
• Aktualisierung der eigenen Datenbank
28
Dreiecksgeschäfte/
Reihengeschäfte
29
DE NL FR
DE oder NL veranlassen den Transport
bL
Aktuelle Regelung
Dreiecksgeschäft
bL
30
DE NL BE FR SP
bL? bL?bL? bL?
Es kann nur eine bewegte steuerfreie Lieferung
geben!
Nur welche ist dies?
Aktuelle Regelung
Reihengeschäft
31
DE NL BE FR SP
WER veranlasst den Transport?
Nachweis der Beförderungslieferung?
bL? bL?bL? bL?
Aktuelle Regelung
Reihengeschäft
32
DE NL BE FR SP
Bsp.: Angenommen DE veranlasst den Transport
bL rLrL rL
Aktuelle Regelung
Reihengeschäft
Auftraggeber
Auftragnehmer
UST.-ID NL
33
DE NL BE FR SP
Bsp.: Angenommen NL veranlasst den Transport
rL rLbL rL
Aktuelle Regelung
Reihengeschäft
Auftraggeber„frei Haus“
Auftragnehmer
„ab Werk“
UST.-ID NL
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Ausblick auf eine neue Reihengeschäftsregelung
Neuer Artikel 36a MwStSystRL
Grundsatz: Die erste Lieferung in der Reihe soll die warenbewegte steuerfreie Lieferung sein.
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(1) Werden dieselben Gegenstände nacheinander geliefert und werden diese Gegenstände aus einem
Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der
Reihe versandt oder befördert, so wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung an den
Zwischenhändler zugeschrieben.(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung von Gegenständen
durch den Zwischenhändler zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die Mehrwertsteuer-
Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder
befördert werden, erteilt wurde.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zwischenhändler“ einen Lieferer innerhalb der
Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers), der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen
Dritten versendet oder befördert.
DE NL BE FR SP
Bsp.: Angenommen DE veranlasst den Transport
bL rLrLrL
NeuregelungReihengeschäft
Auftraggeber
Auftragnehmer
UST.-ID NL
36
DE NL BE FR SP
Bsp.: Angenommen NL veranlasst den Transport
rL rLrLbLAuftraggeber
Auftragnehmer
UST.-ID DE
37
NeuregelungReihengeschäft
TAX-Compliance
Reihengeschäfte
Bei jeder einzelnen Lieferung ist u.a. zu ermitteln:
• wer Zwischenhändler ist
• zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung für die eigene Lieferung in Anspruch genommen werden kann.
Dazu gehört es festzustellen:
• wo die Beförderung oder Versendung der Ware tatsächlich beginnt
• die Unternehmereigenschaft und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Vertragspartners
abzufragen/überprüfen (insb. im Hinblick auf den Ort des Transportbeginns)
• wie hoch ggfs. die zu berechnende Mehrwertsteuer ist
(Regelsteuersatz, ermäßigter Steuersatz)
• Aktualisierung der eigenen Datenbank
• Belegnacheise für das Verbringen beschaffen
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Nachweise
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Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
(Artikel 138 bis 142 der Richtlinie 2006/112/EG) - Artikel 45a
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gem. Artikel 138 wird vermutet, dass
Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets,
jedoch innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurden, wenn eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
40
a) Der Verkäufer gibt an, dass die Gegenstände von ihm oder auf
seine Rechnung von einem Dritten befördert oder versandt wurden,
und
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er ist im Besitz von mindestens 2 einander nicht widersprechenden Nachweisen
nach Absatz 3 Buchstabe a,
- die von zwei voneinander unabhängigen Parteien – vom Verkäufer und vom Erwerber –
ausgestellt wurden,
oder
eines Schriftstücks nach Absatz 3 Buchstabe a
in Verbindung mit einem nicht widersprüchlichen Nachweis nach Absatz 3 Buchstabe b,
die die Beförderung oder den Versand bestätigen und
von zwei voneinander unabhängigen Parteien – vom Verkäufer und vom Erwerber –ausgestellt wurden.
b) Der Verkäufer ist im Besitz folgender Unterlagen:
i) einer schriftlichen Erklärung der Person, die die Gegenstände erwirbt, aus der hervorgeht, dass
die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten befördert oder versandt
wurden, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist. In diesem
Dokument sind das:
- Ausstellungsdatum,
- Name und Anschrift des Erwerbers,
- Menge und Art der Gegenstände,
- Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände sowie
- bei Lieferung von Fahrzeugen deren Identifikationsnummer sowie die
- Identifikationsnummer der Person angegeben, die die Gegenstände auf Rechnung des
Erwerbers entgegennimmt;
42
ii) mindestens zwei der einander nicht widersprechenden Nachweise nach Absatz 3 Buchstabe
a, die von zwei voneinander unabhängigen Parteien – vom Verkäufer und vom Erwerbers –
ausgestellt wurden, oder
eines Schriftstücks nach Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit einem nicht
widersprüchlichen Nachweis nach Absatz 3 Buchstabe b, die die Beförderung oder den
Versand bestätigen und von zwei voneinander unabhängigen Parteien – vom Verkäufer und
vom Erwerber – ausgestellt wurden.
Der Erwerber der Gegenstände legt dem Verkäufer die schriftliche Erklärung gemäß
Buchstabe b Ziffer i spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vor.
(2) Eine Steuerbehörde kann Vermutungen gemäß Absatz 1 widerlegen.
43
(3) Für die Zwecke von Abs. 1 werden folgende Nachweise
der Beförderung oder des Versands akzeptiert:
a) Beförderungs-/Versandunterlagen, z.B.
• ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief,
• ein Konnossement,
• eine Luftfracht-Rechnung,
• eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände
b) andere Dokumente:
• eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand der Gegenstände oder
• Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder des Versands der Gegenstände
belegen;
• von einer öffentlichen Stelle wie z. B. einem Notar ausgestellte offizielle Unterlagen, die die
Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen;
• eine im Bestimmungsmitgliedstaat von einem Lagerinhaber ausgestellte Quittung, durch die
die Lagerung der Gegenstände in dem Mitgliedstaat bestätigt wird.
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Mehrwertsteuer-
Identifikationsnummer
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Mehrwertsteueridentifikationsnummer, neu Artikel 262 MwStSystRL (Auszug)
(1) Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (MwSt.-ID) muss eine
zusammenfassende Meldung abgeben, in der Folgendes aufgeführt ist:
a) die Erwerber mit MwSt.-ID, denen er Gegenstände unter den Bedingungen des Art. 138 Absatz 1 und
des Art. 138 Absatz 2 Buchstabe c geliefert hat;
b) die Personen mit MwSt.-ID, denen er Gegenstände geliefert hat, die ihm im Rahmen eines
innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Art. 42 geliefert wurden;
c) die Steuerpflichtigen sowie die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit MwSt.-ID, für die er
Dienstleistungen erbracht hat, die keine Dienstleistungen sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem der
Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Dienstleistungsempfänger
gemäß Art. 196 der Steuerschuldner ist.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Angaben meldet jeder Steuerpflichtige die MwSt.-ID der
Steuerpflichtigen, für die die Gegenstände, die im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß den
in Artikel 17a festgelegten Voraussetzungen versandt oder befördert werden, bestimmt sind sowie jede
Änderung der gemeldeten Angaben.“
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Achtung: Es gibt keine zentrale Datenbank.
!!! Die Website der Kommission ist mit den MwSt.-Datenbanken der jeweiligen Mitgliedstaaten
verbunden, die Überprüfung erfolgt daher „nur“ anhand der dort verfügbaren Angaben.
In einigen Mitgliedstaaten ist eine zusätzliche Registrierung für grenzübergreifende Geschäfte
innerhalb der EU erforderlich.
Wird dies versäumt, ist keine Abfrage über MIAS möglich.
TIPP:
Bei unbefriedigenden Abfrageergebnissen in MIAS, auch die eigene Steuerverwaltung fragen.
Möglicherweise sind Daten anders oder noch nicht erfasst worden.
Aktueller Umgang
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
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Die Vorlage einer gültigen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer wird ab dem 1. Januar 2020 materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Achtung: MIAS Eintrag genau prüfen!
- die Gegenstände werden an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige
juristische Person geliefert, die als solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat
handeln, in dem die Versendung oder Beförderung beginnt;
- der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den/die Lieferung erfolgt, ist
für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert, in dem
die Versendung/Beförderung beginnt;
- in der gem. Art. 262 vom Lieferer vorgelegten Zusammenfassenden Meldung (ZM) wird der Erwerber
der Gegenstände aufgeführt.
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TAX-Compliance
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
Abfrage / Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in MIAS
• bei Fehlermeldungen zunächst das Format prüfen (korrekte Anzahl von
Zeichen, korrekte Länge, korrektes Länderkürzel
• besteht die Fehlermeldung weiterhin, Unternehmen auffordern, sich an seine
Steuerverwaltung zu wenden, damit die Daten in MIAS aktualisiert werden
(MIAS-Daten können nur von den nationalen Steuerverwaltungen aktualisiert werden).
• besteht der Fehler weiterhin, nur Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen
TIPP: FAQ der Kommission nutzen
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Konsignationslagerregelung
50
Von einem Konsignationslager („Call-off stock“)
wird gesprochen, wenn ein Lieferer Gegenstände in
einen Mitgliedstaat verbringt, in dem er nicht
ansässig ist, um sie zu einem späteren Zeitpunkt an
einen bereits bekannten Erwerber zu verkaufen.
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Aktuelle Regelung in Deutschland zum Konsignationslager (Grundsatz)
Grundsatz:
heute muss sich ein Lieferer, der in einem anderen EU-Land ansässig ist, in dem EU-Land in dem sich das
Lager befindet steuerlich registrieren (die „Vereinfachungen“ mancher EU-Mitgliedstaaten führen zu
Problemen und Mehraufwand)
ig. Verbringen ig. Erwerb steuerbare Lieferung
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Rechtsprechung Konsignationslager
BFH:
Urteile vom 20.10.2016 und vom 16.11.2016 zur Frage der steuerlichen Behandlung von Konsignationslagern.
BFH widersprach damit inhaltlich der bisherigen strengen Verwaltungsauffassung und ermöglichte die
Annahme einer einheitlichen Lieferung auch bei zeitweiser Unterbrechung des Liefervorgangs.
Ausländische Unternehmen vermeiden so bei der Lieferung von Waren in ein Konsignationslager ein
innergemeinschaftliches Verbringen.
Mit BMF-Schreiben vom 10.10.2017 hat das BMF diese Rechtsprechung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
übernommen und zwischenzeitlich immer wieder verlängert.
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1. Januar 2020:
Konsignationslagerregelung „vereinfacht“
Mit der Entnahme liegt
eine
innergemeinschaftliche
mehrwertsteuerbefreite
Lieferung vor
innergemeinschaftlicher
Erwerb gilt als
vorgenommen+ ZM
Konsignationslager
< 12 Monate
Übertragung der Befähigung, wie
ein Eigentümer über die
Gegenstände zu verfügen, innerhalb
von 12 Monaten
Vereinbarung zur Übernahme des Eigentums
Regis
ter
!
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 31.10.2018 die
Nichtbeanstandungsfrist für die Anwendung der Neufassung der
Verwaltungsauffassung für Lieferungen über ein sog. Konsignationslager
bis zum 01.01.2020 verlängert.
Neu: Art. 17a MwStSystRL
54
Ausblick zur Konsignationslagerregelung
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 17a wird eingefügt:
Die Verbringung von Gegenständen seines Unternehmens durch einen
Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer
Konsignationslagerregelung ist nicht wie eine Lieferung von Gegenständen gegen
Entgelt zu behandeln.
(1) Für den Zweck dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass eine
Konsignationslagerregelung vorliegt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
55
Neue Konsignationslagerregelung
a) Gegenstände werden von einem Steuerpflichtigen oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen
Mitgliedstaat im Hinblick darauf versandt oder befördert, zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen
anderen Steuerpflichtigen geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden
Steuerpflichtigen zur Übernahme des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist;
b) der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, hat in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände
versandt oder befördert werden, weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung;
c) der Steuerpflichtige, an den die Gegenstände geliefert werden sollen, hat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, und sowohl seine Identität als auch die
ihm von diesem Mitgliedstaat zugewiesene Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer sind dem unter Buchstabe b
genannten Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt;
d) der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, trägt die Verbringung der Gegenstände in das in
Artikel 243 Absatz 3 vorgesehene Register ein und nimmt die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände
erwirbt, sowie die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände
versandt oder befördert werden, zugewiesen wurde, gemäß Artikel 262 Absatz 2 in die zusammenfassende Meldung
auf.
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Ausblick zur Konsignationslagerregelung
"Artikel 262“ (ZM)
Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine
zusammenfassende Meldung abgeben, in der Folgendes aufgeführt ist:
(1) ...
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Informationen meldet jeder Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer-
Identifikationsnummern der Steuerpflichtigen, für die die Gegenstände bestimmt sind, die im Rahmen
einer Konsignationslagerregelung gemäß den in Artikel 17a festgelegten Voraussetzungen versandt
oder befördert werden, sowie jede Änderung der gemeldeten Informationen.
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I. Register für die Anwendung der Konsignationslagerregelung
In dem Register gemäß Artikel 243 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG, das jeder
Steuerpflichtige führt, der Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung
verbringt, sind die folgenden Informationen verzeichnet:
• der Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden,
• das Datum des Versands oder der Beförderung der Gegenstände;
• die von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, ausgestellte
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, für den die Gegenstände bestimmt
sind;
• der Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden,
• die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lagerinhabers,
• die Anschrift des Lagers, in dem die Gegenstände bei Ankunft gelagert werden, und
• das Ankunftsdatum der Gegenstände im Lager;
• Wert, Beschreibung und Menge der im Lager angekommenen Gegenstände
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Register für die Anwendung der Konsignationslagerregelung
Fortsetzung der zu verzeichnenden Informationen:
• die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die in Buchstabe b genannte
Person unter den Voraussetzungen gemäß Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG ersetzt;
• Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der gelieferten Gegenstände,
• das Datum, an dem die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 17a Absatz 3 Buchstabe a
der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt,
• die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Käufers;
• Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der Gegenstände und das Datum, an
dem eine Voraussetzung und der entsprechende Grund gemäß Artikel 17a Absatz 7 gegeben
sind;
• Wert, Beschreibung und Menge der zuruckgesandten Gegenstände und Rücksendedatum der
Gegenstände gemäß Artikel 17a Absatz 5 der Richtlinie 2006/112/EG.
59
II. Register für die Anwendung der Konsignationslagerregelung
In dem Register gemäß Artikel 243 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG, das jeder
Steuerpflichtige führt, an den Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung
geliefert werden, sind die folgenden Informationen verzeichnet:
• die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände im
Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbringt;
• Beschreibung und Menge der für ihn bestimmten Gegenstände;
• Ankunftsdatum der für ihn bestimmten Gegenstände im Lager;
• Steuerbemessungsgrundlage, Beschreibung und Menge der an ihn gelieferten Gegenstände und
das Datum, an dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 17a
Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt;
• Beschreibung und Menge der Gegenstände und das Datum, an dem die Gegenstände auf
Anordnung der in Buchstabe a genannten Person aus dem Lager entnommen wurden;
60
II. Register für die Anwendung der Konsignationslagerregelung
• Beschreibung und Menge der zerstörten oder fehlenden Gegenstände und
- das Datum der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor im Lager
angekommenen Gegenstände oder
- das Datum, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.
Wenn die Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung an einen Lagerinhaber
befördert oder versandt werden, der mit dem Steuerpflichtigen, für den die Lieferung der
Gegenstände bestimmt ist, nicht identisch ist, müssen die Informationen gemäß den Buchstaben c,
e und f im Register dieses Steuerpflichtigen nicht verzeichnet sein."
61
TAX-Compliance
Konsignationslager
Bei jeder einzelnen Beförderung oder Versendung sind die Vielzahl der Eintragungen
im Register sorgfältig vorzunehmen und die geforderten Daten zu erfassen.
Stimmen Sie sich mit der IT ab, ob dazu Anpassungen in der EDV notwendig sind.
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EU-Kommissionsvorschläge zur ersten Änderung der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) – Quick Fixes
- Einführung eines „zertifizierten Steuerpflichtigen“(= zuverlässiger Steuerpflichtige)
- Steuerpflichtiger (Unternehmer) der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Umsätze
im Bezug auf ein Konsignationslager, innergemeinschaftlichen Erwerb,
innergemeinschaftliches Verbringen, innergemeinschaftliche Lieferung bewirkt oder zu
bewirken beabsichtigt, kann diesen Status erhalten.
Kriterien des neuen Art. 17a Abs. 2 MwStSystRL gelten für Steuerpflichtige mit dem Status
AEO als erfüllt.
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- Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die steuer- oder
zollrechtlichen Vorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit
begangen haben.
- Antragsteller weist ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeit und der Warenbewegung nach, entweder
mittels eines Systems zur Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das
geeignete Steuerkontrollen ermöglicht, oder mittels eines zuverlässigen oder bescheinigten internen
Prüfpfads.
- Antragsteller weist seine Zahlungsfähigkeit nach. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der
Steuerpflichtige sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen
Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen, oder durch Vorlage von
Garantien durch Versicherungen, anderen Finanzinstitutionen oder sonstige in wirtschaftlicher Hinsicht
zuverlässige Dritte.
ABER:
Der Vorschlag zum zertifizierten Steuerpflichtigen (Art. 13 a MwStSystRL) könnte wieder aufgegriffen
werden.
64
Einfuhrumsatzsteuer
65
Die Einfuhr von Waren in die Europäische Union
Zoll & EUSt.
DE DE
Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer wird in Deutschland aktuell angedacht
FA
EUSt.-Vorsteuer
66
Die Einfuhr von Waren in die Europäische Union
Verfahrenscode 4200 möglich
Zoll & EUSt.
DE DK
Steuerbefreit ist die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im
Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S.v. §§ 4
Nr. 1 b), 6a UStG verwendet werden (steuerbefreite Anschlusslieferung).
67
Rechtsprechung 2018Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Juni 2018 / Rechtssache C-108/17
UAB „Enteco Baltic“ gegen Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas
Problem:
In diesem Fall ging es wieder um die Bedeutung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung einer
Steuerbefreiung.
Konkret um die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung (das
sogenannte Verfahren 4200) Es wurde eine andere Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer als der des tatsächlichen
Erwerbers angegeben.
Entscheidung:
Der EuGH hat auch jetzt wieder entschieden, dass die Angabe der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers
lediglich eine formelle Anforderung ist und keine materielle Voraussetzung für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer.
Das Urteil enthält auch Ausführungen zum guten Glauben und zur Beweiskraft von im Steueraussetzungsverfahren
ausgestellten Belegen.
68
Einfuhr von Waren
Umsatzsteuerliche Definition des Einfuhrbegriffs:
EuGH-Urteile: Eurogate II C-225/14 vom 2.6.2016 und Wallenborn C-571/15 vom 01.06.2017
UStAE 15.8 laut BMF Schreiben vom 18.5.2018
Abschnitt (14) Ein Unternehmer kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern die
Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind.
Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im
Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach im Rahmen
seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einsetzt.
Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Überführung in die
Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht über den Gegenstand
besitzt.
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Rechtsprechung 2018
EuGH-Urteil vom 19. April 2018, Rechtssache C-580/16
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs – Art. 42 – Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die
Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind – Art. 141 – Befreiung – Dreiecksgeschäft –
Vereinfachungsmaßnahmen
Mit Art. 141 der Mehrwertsteuerrichtlinie soll vermieden werden, dass sich der Zwischenunternehmer in einer
Umsatzfolge, wie sie in diesem Artikel beschrieben ist, im Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände
mehrwertsteuerlich registrieren lassen und eine Steuererklärung abgeben muss.
Art. 141 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung
erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder
befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aber für den konkreten
innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats
verwendet.
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Rechtsprechung 2018
EuGH-Urteil vom 19. April 2018, Rechtssache C-580/16
• mit dem Urteil sind Dreiecksgeschäfte einfacher gemacht worden.
• wenn der mittlere Unternehmer im Abgangsland ansässig bzw. registriert ist, kann die
Vereinfachungsregelung dennoch angewendet und damit dem Unternehmen gegebenenfalls
eine Registrierung im Ausland erspart werden.
• auch mit diesem Urteil schränkt der EuGH formelle Anforderungen ein. Eine nicht oder zu
spät abgegebene Zusammenfassende Meldung erachtet er als unschädlich.
• möglicherweise könnte dies auch für andere formelle Vorgaben wie die Rechnungsstellung
gelten.
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