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Sonderausgabe 02/21 vom 11. Januar 2021 3. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Allgemeinverfügung der Stadt Gera zum............................................................................................................................................................................... 1 Bekämpfung der Geflügelpest....................................................................................................................................................................................................... 4 Impressum..................................................................................................................................................................................................................................................... 4 Allgemeinverfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions- schutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. No - vember 2020 (BGBI. I S. 2397) Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Ge- sundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infekti- onskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) in Verbindung mit § 13 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektions- schutz-Grundverordnung-2.ThürSARS-CoV-2-IfS-Grund- VO-), vom 7. Juli 2020, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschär- fung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindäm- mung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infekti- onsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 9. Ja- nuar 2021 i. V. m. dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen über die Arbeitsweise der Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtli- cher Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allge- mein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona- Eindämmungserlass), § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungs- verfahrensgesetz (ThürVwVfG), nach sorgfältiger Abwä- gung und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen über die landesrechtlichen Regelungen hinaus nachfol- gende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet der kreisfreien Stadt Gera an: Teil 1: Verweis auf geltendes Thüringer Recht I. Es wird auf die Regelungen der Zweiten Thürin- ger Verordnung über grundlegende Infektions- schutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (2. ThürSARS-CoV- 2-IfS-GrundVO) vom 07. Juli 2020, zuletzt geän- dert am 9. Januar 2021, verwiesen. II. Es wird auf die Regelungen der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaß- nahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungs- maßnahmenverordnung – 3. ThürSARS-CoV-2- SonderEindmaßnVO) vom 14. Dezember 2020, zuletzt geändert am 9. Januar 2021, verwiesen. III. Es wird auf die Regelungen der Fünften Thürin- ger Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Co- ronavirus SARS-CoV-2 (Fünfte Thüringer Quaran- täneverordnung) vom 07. November 2020, zu- letzt geändert am 9. Januar 2021, verwiesen. IV. Es wird auf die Regelungen der Thüringer Ver- ordnung über die Infektionsschutzregeln zur Ein- dämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 verwiesen.

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Sonderausgabe 02/21 vom 11. Januar 2021 3. Jahrgang

InhaltsverzeichnisAllgemeinverfügung der Stadt Gera zum............................................................................................................................................................................... 1

Bekämpfung der Geflügelpest....................................................................................................................................................................................................... 4

Impressum..................................................................................................................................................................................................................................................... 4

Allgemeinverfügung der Stadt Gera zum

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions-schutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. No -vember 2020 (BGBI. I S. 2397)

Der Oberbürgermeister der Stadt Gera ordnet als Ge-sundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a desGesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infekti-onskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz— IfSG) in Verbindung mit § 13 der Zweiten ThüringerVerordnung über grundlegende Infektionsschutzregelnzur Eindämmung der Ausbreitung des CoronavirusSARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektions-schutz-Grundverordnung-2.ThürSARS-CoV-2-IfS-Grund-VO-), vom 7. Juli 2020, zuletzt geändert durch Artikel 2der Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschär-fung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindäm-mung einer sprunghaften Ausbreitung des CoronavirusSARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infekti-onsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderungder Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 9. Ja-nuar 2021 i. V. m. dem Erlass des Thüringer Ministeriumsfür Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen überdie Arbeitsweise der Gesundheitsbehörden und dieDurchführung weitergehender infektionsschutzrechtli-cher Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen,zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allge-mein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass), § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungs-verfahrensgesetz (ThürVwVfG), nach sorgfältiger Abwä-gung und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessenüber die landesrechtlichen Regelungen hinaus nachfol-gende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichenGesundheit und Sicherheit im Gebiet der kreisfreienStadt Gera an:

Teil 1: Verweis auf geltendes Thüringer Recht

I. Es wird auf die Regelungen der Zweiten Thürin-ger Verordnung über grundlegende Infektions-schutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitungdes Coronavirus SARS-CoV-2 (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 07. Juli 2020, zuletzt geän-dert am 9. Januar 2021, verwiesen.

II. Es wird auf die Regelungen der Dritten ThüringerVerordnung über außerordentliche Sondermaß-nahmen zur Eindämmung einer sprunghaftenAusbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (DritteThüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungs-maßnahmenverordnung – 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom 14. Dezember 2020,zuletzt geändert am 9. Januar 2021, verwiesen.

III. Es wird auf die Regelungen der Fünften Thürin-ger Verordnung zu Quarantänemaßnahmen fürEin- und Rückreisende zur Bekämpfung des Co-ronavirus SARS-CoV-2 (Fünfte Thüringer Quaran-täneverordnung) vom 07. November 2020, zu-letzt geändert am 9. Januar 2021, verwiesen.

IV. Es wird auf die Regelungen der Thüringer Ver-ordnung über die Infektionsschutzregeln zur Ein-dämmung der Ausbreitung des CoronavirusSARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, derweiteren Jugendhilfe, Schulen und für denSportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)vom 19. August 2020 verwiesen.

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Sonderausgabe Amtsblatt 02/21

Teil 2: Allgemeinverfügung der Stadt Gera

§ 1 Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im öffentli-chen Raum

(1) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1Satz 2 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaß-nVO ist an allen Orten der Innenstadt mit Publi-kumsverkehr (unter freiem Himmel) und in dersonstigen Öffentlichkeit (unter freiem Himmel),an denen sich Personen auf engem Raum odernicht nur vorübergehend aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt imStadtgebiet Gera für folgende Bereiche beimBetreten und Aufenthalt unter freiem Himmelzwischen 07:00 bis 21:00 Uhr:a) Heinrichstraße, Zentrale Umsteigestelle; die

Flächen sind in der Anlage 1 gekennzeich-net. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Allge-meinverfügung.

b) Markt der Stadt Gera; begrenzt durch dieGebäudekante (Fassade) am Markt unddurch die Zugänge Große Kirchstraße, Klei-ne Kirchstraße, Schuhgasse, Jüdengasse,den Durchgang Standesamt und den Durch-gang Sorge. Die betreffende Fläche ist in derAnlage 2 gekennzeichnet. Die Anlage 2 istBestandteil der Allgemeinverfügung.

(2) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentli-cher Personennahverkehr) und § 6 Abs. 2 (Ge-schäfte mit Publikumsverkehr) der 2. Thür-SARS-CoV-2-lfSGrundVO und § 5 der 3. Thür-SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO geregeltenBereiche hinaus im Stadtgebiet Gera eineMund-Nasen-Bedeckung in folgenden Berei-chen zu tragen: 1. beim Betreten und Aufenthalt überdachter

Verkehrsflächen von Einkaufszentren undTank-stellen,

2. beim Betreten und Aufenthalt von/an Ortenzur Abgabe von Speisen und Getränken zumMitnehmen bzw. Ausliefern,

3. unter freiem Himmel auf allen festgesetztenWochenmärkten.

(3) Von der Verpflichtung unter Absatz 1 und 2 aus-genommen sind Kinder bis zur Vollendung des6. Lebensjahres sowie Personen, denen dieVerwendung einer Mund-Nasen-Bedeckungwegen Behinderung oder aus gesundheitlichenGründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durchein ärztliches Attest glaubhaft zu machen.

§ 2 Häusliche Quarantäne/Absonderung

(1) Personen, die Kenntnis davon erhalten, dasseine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfü-gung bei ihnen vorgenommene molekularbio-logische Untersuchung auf das Vorhandenseindes Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) oderein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfü-gung bei ihnen vorgenommener Antigentestein positives Ergebnis aufweist (SARS-CoV-2-Infizierte), begeben sich unverzüglich in diehäusliche Quarantäne. Angehörige des Haus-haltes der nach Satz 1 beschriebenen Personbegeben sich ebenfalls unverzüglich in diehäusliche Quarantäne.

(2) Für Personen nach Absatz 1 sowie im Fall dermündlichen, fernmündlichen oder elektronischübermittelten Anordnung der häuslichen Qua-rantäne/Absonderung gegenüber der betroffe-nen Person durch das Gesundheitsamt derStadt Gera, ist - bis zur schriftlichen Benach-richtigung durch das Gesundheitsamt der StadtGera - für diese Person bereits vorläufig unter-sagt1. die Wohnung zu verlassen2. Besuch von Personen zu empfangen, die

nicht dem Haushalt angehören.

(3) Ausgenommen von Absatz 2 Ziffer 1 sind1. jeweils einmal täglich der Weg zum Post-

kasten bzw. zu den Abfallbehältern, wobeijedoch Handschuhe und eine Mund-Nasen-Bedeckung (Mund und Nase müssen be-deckt sein) zu tragen sind.

2. Wege im Rahmen von medizinischen Not-fällen, wobei hier jedoch das Verbot derNutzung von ÖPNV sowie Taxen gilt. Zudemhat sich die betroffene Person den Arztbe-such mit Datum und Uhrzeit von dem be-handelnden Arzt bestätigen zu lassen.

(4) Weiterhin haben die nach Absatz 1 und 2 be-troffenen Personen jeden, der aus behördlichenoder tatsächlichen Gründen persönlichen Kon-takt zu diesen aufnimmt, auf die Quarantäne/Absonderung hinzuweisen. Dies gilt insbeson-dere gegenüber medizinischem Personal, Poli-zei, Feuerwehr, Ordnungsbehörde, Jugendamt,Vollstreckungsdienst und Lieferdienst, damitder notwendige Eigenschutz für die Kontakt-person erfolgen kann.

§ 3 Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stelleneine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSGdar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 €geahndet werden.

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Sonderausgabe Amtsblatt 02/21

§ 4 Inkrafttreten, Aufhebung

(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. Januar2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 1. Febru-ar 2021.

(2) Die Allgemeinverfügung vom 18. Dezember2020 wird aufgehoben.

(3) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick aufdie Entwicklung des Infektionsgeschehens inder kreisfreien Stadt Gera fortlaufend auf Wir-kung und Erforderlichkeit hin überprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb ei-nes Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhobenwerden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Nie-derschrift bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12, 07545Gera einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittelsde-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die [email protected] erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftformhingegen nicht.

Hinweise

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfü-gende Teil der Allgemeinverfügung öffent-lich be-kanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemein-verfügung kann bei der Stadt Gera, Kornmarkt 12,Pforte, während der Öffnungszeiten montags bis don-nerstags 09:00 — 15:00 Uhr und freitags 09:00 —13:00 Uhr eingesehen werden. Der Volltext nebst Be-gründung kann ferner unter www. corona.gera.de ein-gesehen werden.Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, einWiderspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügungauch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einemWiderspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsge-richt Gera, Rudolf-Diener-Str. 1 in 07545 Gera kann dieAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Wi-derspruchs beantragt werden.

Gera, den 11. Januar 2021

J u l i a n V o n a r bOberbürgermeister

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Anlage 2 zum § 1 Absatz 1b Allgemeinverfügung der Stadt Gera: Be-reich Markt

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1a Allgemeinverfügung der Stadt Gera:Bereich Heinrichstraße / Zentrale Umsteigestelle

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Sonderausgabe Amtsblatt 02/21

Bekämpfung der Geflügelpest

Anordnung von Maßnahmen nach Geflügelpest-Verordnung i.V. mit Tiergesundheitsgesetz

Auf der Grundlage des § 13 der Bekanntmachung derNeufassung der Geflügelpest-Verordnung vom 15.Oktober 2018 (BGBl.I S.1665) in Verbindung mit § 38Abs.11 der Bekanntmachung der Neufassung desTiergesundheitsgesetzes vom 21. November 2018(BGBl.I S.1938), zuletzt geändert durch Artikel 100 desGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl.I S.1626) er-lässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs-amt (VLÜA) der Stadtverwaltung Gera folgende

Allgemeinverfügung

1. Es wird die Aufstallung zur Haltung von Geflügel ingeschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung,die aus einer überstehenden, nach oben gegen Ein-träge gesicherten dichten Abdeckung und einer ge-gen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Sei-tenbegrenzung bestehen muss, für das gesamte Ter-ritorium der Stadt Gera angeordnet.

2. Alle Geflügelhalter im Territorium der Stadt Gera,die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflü-gels bisher noch nicht nachgekommen sind, habendie Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veteri-när- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt-verwaltung Gera anzuzeigen.

3. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1.und 2. getroffenen Regelungen wird angeordnet.

4. Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die öf-fentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksamund gilt bis auf Widerruf.

5. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb ei-nes Monats nach seiner Bekanntgabe Widersprucherhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oderzur Niederschrift beim Veterinär- und Lebensmittel-überwachungsamt, Gagarinstraße 68 in 07545 Geraeinzulegen.Er kann auch bei jedem anderen Amt der Stadtver-waltung Gera eingelegt werden.Der Widerspruch kann auch mittels Ihrer DE-Mail mitAbsenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an die DE-Mail-Adresse [email protected] erhoben werden.

Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt zur Fristwahrung nicht.

Gera, 11. Januar 2021

Im Auftrag

Kurt DannenbergBürgermeister

Hinweise:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß §37 TierGesG keine aufschiebende Wirkung. Dies be-deutet, dass die Anordnungen befolgt werden müs-sen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stel-len Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr.3 i.V.m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit ei-nem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndetwerden.

Impressum

Das Amtsblatt der Stadt Gera ist das offizielle Mitteilungsblatt derStadtverwaltung Gera.Herausgeber und Druck: Stadtverwaltung Gera, Team Kommunika-tion, Anschrift: Kornmarkt 12, 07545 Gera, Telefon/Fax: 0365 838-1101/1105, E-Mail: [email protected]: Claudia Steinhäußer (verantw.), Monique HubkaErscheinungsweise: in der Regel wöchentlich, jeweils Freitag. Das Amtsblatt wird auf der Homepage der Stadt Gera(www.gera.de/amtsblatt) veröffentlicht. Es kann als kostenfreier Newsletter abonniert werden. Der Abonne-mentpreis für die Übersendung per Post beträgt 90 Euro jährlich inkl. Versandkosten (reiner Portoersatz). Bestellungen für das Abon-nement sind ebenso wie die Kündigung des Abonnements oder Adressänderungen schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) an die

oben genannte Anschrift des Herausgebers zu senden. Die Kündi-gung muss zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres mit einer Frist von 6 Wochen (Datum des Poststempels, des Faxes oder der E-Mail) erfolgen. Darüber hinaus liegt das Amtsblatt an folgenden Stellen kostenlos zur Abholung bereit:• Pforte Rathaus, Kornmarkt 12 Gera• StadtService H35, Heinrichstraße 35 Gera• Dezernat Soziales, Gagarinstraße 99/101 Gera (Empfangs-

bereich)• Dezernat Bau und Umwelt, Amthorstraße 11• Ortsteile der Stadt Gera• Stadtteilbüros Lusan und Bieblach

Auf die kostenlose Bereitstellung besteht kein Rechtsanspruch, sieist freiwillig und kann ganz oder teilweise ohne Angaben von Grün-den unterbleiben.

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