ALTERNATIVER TITEL FÜR DIE SW-DRUCKVERSION

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JGS-Anlagen ‒ Anforderungen gemäß AwSV und Bauproduktenrecht Vortrag bei den Neuwieder Baustofftagen 2019 der MPVA Neuwied und des TÜV Rheinland am 13.02.2019 © Februar 2019 Erich Jaeger Folie 1

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JGS-Anlagen ‒

Anforderungen gemäß AwSV und

Bauproduktenrecht

Vortrag bei den Neuwieder Baustofftagen 2019

der MPVA Neuwied und des TÜV Rheinland am

13.02.2019

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VORTRAGSGLIEDERUNG

1. Über die SGD Nord

2. Anforderungen der AwSV an JGS-Anlagen

3. Anforderungen nach Bauordnungsrecht

4. Bauprodukte und Bauarten für JGS-Anlagen

5. Anforderungen der TRwS 792 (nur kurz angerissen)

6. Nützliche Links

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1. ÜBER DIE SGD NORD

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Die SGD Nord und ihre Aufgaben Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ist eine Obere

Landesbehörde des Landes Rheinland-Pfalz.

Als moderne Bündelungsbehörde vereint sie Gewerbeaufsicht, Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Raumordnung, Landesplanung, Naturschutz und Bauwesen sowie eine Servicestelle für Unternehmer und Existenzgründer unter einem Dach.

Die SGD Nord steht für Kompetenz und sorgt für eine zügige, rechtssichere Bearbeitung von Genehmigungsverfahren. Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität von Rheinland-Pfalz als Wirtschaftsstandort und gesundem Lebensraum.

Die SGD Nord hat ihren Sitz in Koblenz und ist in Montabaur, Idar-Oberstein und Trier vertreten.

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2. ANFORDERUNGEN DER AWSV AN

JGS-ANLAGEN

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ABKÜRZUNGEN

WHG = Wasserhaushaltsgesetz

AwSV = Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

JGS-Anlagen = Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft-anlagen (siehe§ 2 Absatz 13 AwSV)

awg = allgemein wassergefährdend

TRwS = Technische Regel wassergefährdender Stoffe

aaRdT = allgemein anerkannten Regeln der Technik

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WASSERRECHT

JGS-Anlagen sind nach§2 Absatz 13 AwSV Anlagen zum Lagern und Abfüllen von

Wirtschaftsdünger (wie Gülle),

Jauche,

tierische Ausscheidungen nicht landwirtsch. Herkunft (auch mit Einstreu gemischt),

Silagesickersaft und

Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann.

Diese Stoffe gelten nach§3 Absatz 2 Nr. 1 bis 5 AwSV als allgemein wassergefährdend (awg)

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WASSERRECHT

Nach § 62 WHG müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

den Besorgnisgrundsatz bzw. bestmöglichen Schutz der Gewässer einhalten (Absatz 1),

den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (Absatz 2)

und die Anforderungen der AwSV erfüllen.

Das gilt mit und ohne Eignungsfeststellung einer Anlage! Das Verwaltungsverfahren ist letztlich egal.

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JGS-ANLAGEN ‒ WAS GILT?

Für JGS-Anlagen gelten von Kapitel 3 der AwSV nur§16, §24 Absatz 1 und 2 und §51 Die übrigen Kapitel der AwSV schließen JGS-Anlagen nicht aus

Die konkreten Anforderungen an JGS-Anlagen enthält Anlage 7 AwSV

Die TRwS 792 „JGS-Anlagen“ (August 2018) konkretisiert die Anforderungen der AwSV

Die DIN 11622-2 und 11622-5 (September 2015) regeln Behälter bzw. Fahrsilos aus Beton

Sonstige Technische Bestimmungen nach Baurecht

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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

(ANLAGE 7 ABSATZ 2)

Für Planung, Bauausführung und Betrieb von JGS-Anlagen gilt:

awg-Stoffe dürfen nicht austreten,

Undichtheiten der Anlagenteile müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein,

austretende awg-Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt werden und

bei Betriebsstörungen angefallene verunreinigte Gemische sind ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen.

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Rückhaltung wird nicht gefordert!

Unterschied zum

Besorgnisgrundsatz!

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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

(ANLAGE 7 NR. 2)

Das bedeutet: JGS-Anlagen müssen

flüssigkeitsundurchlässig,

standsicher und

gegen die zu erwartenden mechanischen, ther-mischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.

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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

(ANLAGE 7 NR. 2)

Für JGS-Anlagen dürfen nur Bauprodukte, Bauarten und Bausätze verwendet werden, für die

die baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweise vorliegen, sofern bei diesen

die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden.

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ANZEIGE-, FACHBETRIEBS-

UND PRÜFPFLICHTEN

Für Anlagen > 25 m³ Silagesickersaft

> 500 m³ Jauche/Gülle („sonstige JGS-Anlage“) und

> 1.000 m³ Festmist oder Silage

bestehen folgende Verpflichtungen:

Anzeigepflicht für Errichtung, Stilllegung oder wesentliche Änderung der JGS-Anlagen (Nr. 6.1)

Fachbetriebspflicht für Errichtung und Instandsetzung (Nr. 2.4)

Sachverständigenprüfung (einschließlich Rohrleitungen) vor Inbetriebnahme und auf Anordnung (Nr. 6.4).

Bei Erdbecken zudem alle 5 Jahre (im Wasserschutzgebiet alle 30 Monate).

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ABSTÄNDE (§51 AWSV)

JGS-Anlagen müssen folgende Mindestabstände einhalten:

50 m zu genutzten Quellen oder Trinkwasserbrunnen (auch private)

20 m zu oberirdischen Gewässern

Bei Unterschreitung ist nachzuweisen, dass der Gewässerschutz auf andere Weise gewährleistet ist.

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3. ANFORDERUNGEN NACH

BAUORDNUNGSRECHT

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ABKÜRZUNGEN

BRL = Bauregelliste (in RLP bislang noch gültig)

MVV TB = Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (wird künftig die BRL ersetzen )

DIBt = Deutsches Institut für Bautechnik

abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

abP = allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

aBG = allgemeine Bauartgenehmigung

vBG = vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

ZiE = Zustimmung im Einzelfall

ETA = Europäische Technische Bewertung © Februar 2019 Erich Jaeger Folie 16

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BAUORDNUNGSRECHT

ALLGEMEIN

Musterbauordnung (MBO)

Basis der Landesbauordnungen

Von der Bauministerkonferenz beschlossen zwecks Vereinheitlichung des Bauordnungsrechts

Wird von den Bundesländern unterschiedlich umgesetzt, insbesondere in Verfahrensfragen

Landesbauordnung RLP (LBauO)

Sie wird 2019 an die MBO angepasst

Diverse Landesverordnungen

BauuntPrüfVO, GarVO, FeuVO, VStättVO, ÜZVO …

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Ist kein Gesetz!

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BAUORDNUNGSRECHT

ALLGEMEIN

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BAUORDNUNGSRECHT

Anforderungen an bauliche Anlagen

(§3 MBO):

Bauliche Anlagen dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden.

Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der EU-BauPVO sind zu berücksichtigen.

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BAUORDNUNGSRECHT

Anforderungen an Bauarten/Bauprodukte

(§§16a und 16b MBO):

Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen … die baurechtlichen Anforderungen erfüllen und für ihren Anwendungszeck tauglich sind.

Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen … die baurechtlichen Anforderungen erfüllen und gebrauchstauglich sind.

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BAUORDNUNGSRECHT

Technische Baubestimmungen

(§85a MBO):

Die Konkretisierung der Anforderungen nach§3 MBO erfolgt durch Technische Baubestimmungen.

Die TB sind zu beachten.

Abweichungen sind bei gleichwertigen Lösungen grds. möglich, sofern nicht in den TB ausgeschlossen.

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WASSERRECHT +

BAUORDNUNGSRECHT

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Wie kommen denn nun die wasserrechtlichen

Anforderungen in das Baurecht?

Schnittstelle ist die

„Wasserbauprüfverordnung“ (WasBauPVO)

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WASSERRECHT +

BAUORDNUNGSRECHT

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WASSERRECHT +

BAUORDNUNGSRECHT

Die Wasserbauprüfverordnung (WasBauPVO) basiert auf§ 85 Absatz 4a MBO.

Demnach kann mittels RVO vorgeschrieben werden, dass die Regelungen zu Bauprodukten und Bauarten auch für Anforderungen aus anderen Rechtsvor-schriften (hier: Wasserrecht) anzuwenden sind.

Bei Bauprodukten/Bauarten für LAU-Anlagen dürfen also Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnach-weise (abZ, abP, aBG) sowie Ü-Zeichen gefordert werden.

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In der LBauO RLP war das bislang ähnlich geregelt!

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Muster-WasBauPVO

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§ 1

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnach-weise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach §§ 16a Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 5 sowie §§ 17, 18, 19, 21 bis 25 MBO erforderlich:

1. Abwasserbehandlungsanlagen

a) …

2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:

a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,

b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,

c) Behälter,

d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,

e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und

f) Sicherheitseinrichtungen.

§ 2

§ 16b Abs. 2 MBO bleibt unberührt. § 1 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

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WASSERRECHT +

BAUORDNUNGSRECHT

§ 85 Absatz 4a MBO hat eine Bedingung:

„… wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.“

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WASSERRECHT

Nach §63 Absatz 4 WHG gelten folgende Anlagenteile als geeignet:

1. Bauprodukte im Sinne der EU-BauPVO, wenn

a) Bauprodukte von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und

b) die erklärten Leistungen alle wesentliche Merkmale der hEN oder ETA umfassen, die dem Gewässerschutz dienen

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Ist für Bauprodukte, die in AwSV-Anlagen

angewandt werden, (nahezu) nicht relevant!

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WASSERRECHT

Nach §63 Absatz 4 WHG gelten folgende Anlagenteile als geeignet:

2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nr. 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,

3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasser-rechtlichen Anforderungen gewährleistet,

4. …

5. …

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Verwendbarkeitsnachweise bei LAU-Anlagen:

abZ für das Bauprodukt

aBG für die Bauart

abZ mit integrierter Bauartgenehmigung

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WASSERRECHT

Anlage 7 Nr. 2.1 AwSV:

Für JGS-Anlagen dürfen nur Bauprodukte, Bauarten und Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.

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Verwendbarkeitsnachweise bei JGS-Anlagen:

abZ für das Bauprodukt

aBG für die Bauart

abZ mit integrierter Bauartgenehmigung

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WASSERRECHT +

BAUORDNUNGSRECHT

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MVV TB

Die MVV TB ist in vier Teile gegliedert

Teil A enthält TB zur Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke

Teil B enthält TB, die zusätzlich zu berücksichtigen sind

Teil C enthält TB für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung und für Bauarten

Teil D nennt Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

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MVV TB

Wasserrechtliche Anforderungen finden sich in der MVV TB vor allem unter:

A 1.2.8.6, A 1.2.8.9 und A 1.2.8.10

B 3.2.2.x

B 4.1.x

C 2.12.1.3 und C 2.12.1.9

C 2.15.x

C 3.8 und C 3.17

und andere

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Für JGS-Anlagen relevant:

A 1.2.8.6

B 4.1.1

C 2.12.1.3

C 2.12.1.9

Page 33: ALTERNATIVER TITEL FÜR DIE SW-DRUCKVERSION

MVV TB

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Page 34: ALTERNATIVER TITEL FÜR DIE SW-DRUCKVERSION

MVV TB

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Anlage B 4.1/1 (Auszug)

LAU-Anlagen sowie darin verwendete Bauprodukte und Bauarten müssen zusätzlich zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufgrund der wasserrechtlichen Anforderungen gegenüber wassergefährdenden Stoffen (Chemikalien und deren Gemische) über die jeweilige Dauer der Chemi-kalienbeanspruchung beständig, flüssigkeitsundurchlässig bzw. dicht sein. Das gilt in gleichem Maße auch für Dichtkonstruktionen in LAU-Anlagen, deren Flüssigkeitsundurchlässigkeit bzw. Dichtheit wiederherge-stellt wurde. Im Besonderen gelten die Anforderungen auch für Schweiß- und Klebenähte von Abdichtungen und Bauteilen mit dichtender Funktion sowie für Verbindungen von Rohrleitungen.

Rissbreitenbeschränkung bei Betonbauteilen in LAU-Anlagen:

unbeschichtete Bauteile: wcal ≤ 0,1 mm

ausgekleidete oder beschichtete Bauteile: Rissbreite w abgestimmt auf die Leistung des jeweiligen Abdichtungsmittels.

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BAUPRODUKTE UND

BAUARTEN

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BAUPRODUKTE UND

BAUARTEN

Das nationale Baurecht kennt

Bauprodukte und

Bauarten.

Das EU-Bauproduktenrecht kennt

Bauprodukte und

Bausätze.

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BAUPRODUKTE

Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen … die baurechtlichen Anforderungen erfüllen und gebrauchstauglich sind (§16b MBO).

MVV TB Teil C enthält Technische Bau-bestimmungen für nationale Bauprodukte.

Ein Verwendbarkeitsnachweis (abZ, abP oder ZiE*) ist erforderlich bei wesentlicher Abweichung von den TB sowie für nationale Bauprodukte, für die keine TB oder aaRdT existieren.

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* Die ZiE ist für Bauprodukte, die in AwSV-Anlagen verwendet werden, nicht relevant!

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BAUPRODUKTE

„Geregelte“ Bauprodukte sind zum Beispiel

Tanks nach DIN 6608 oder 6616

Auffangwannen nach StawaR

FD- oder FDE-Beton nach BUmwS

Fugenbleche nach BUmwS

Abwasserrohre aus PVC-U für JGS nach DIN EN 1401-1

Betonschalungssteine nach DIN 11622-22

Selbsttätig schließende Zapfventile nach DIN EN 13012

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BAUPRODUKTE

„Nicht geregelte“ Bauprodukte sind zum Beispiel

Kunststofftanks zur Lagerung wS

Fugendichtstoffe für LAU- oder JGS-Anlagen

Fugenbänder für LAU-Anlagen

Beschichtungssysteme für LAU- oder JGS-Anlagen

Kunststoffdichtungsbahnen für L-Anlagen

Rückhaltesysteme (Havariebehälter) für LAU-Anlagen

© Februar 2019 Erich Jaeger Folie 39

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BAUARTEN

Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen … die baurechtlichen Anforderungen erfüllen und für ihren Anwendungszeck tauglich sind (§16a MBO).

Ein Anwendbarkeitsnachweis (aBG oder vBG*) ist erforderlich bei wesentlicher Abweichung von den TB sowie für Bauarten, für die keine aaRdT existieren.

Bislang sind für AwSV-Anlagen keine Bauarten in MVV TB Teil C geregelt.

C 4 regelt Bauarten, die nur eines abP bedürfen. © Februar 2019 Erich Jaeger Folie 40

* Die vBG ist für Bauarten, die in AwSV-Anlagen angewendet werden, nicht relevant!

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BAUARTEN

„Nicht geregelte“ Bauarten sind zum Beispiel

Leckageerkennungssysteme für JGS- und Biogasanlagen

Walzasphaltdichtschichten für JGS- und Biogasanlagen

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4. BAUPRODUKTE UND BAUARTEN

FÜR JGS-ANLAGEN

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Page 43: ALTERNATIVER TITEL FÜR DIE SW-DRUCKVERSION

PLANUNGSPHASE

Zu klärende Fragen:

Was fordert das Wasserrecht?

Was fordert das Baurecht?

Welche TB oder aaRdT sind zu beachten?

Welche Bauprodukte sind geregelt?

Für welche Bauprodukte benötige ich eine abZ oder ein abP?

Für welche Bauarten benötige ich eine aBG?

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Page 44: ALTERNATIVER TITEL FÜR DIE SW-DRUCKVERSION

GÜLLEBEHÄLTER +

SICKERSAFTBEHÄLTER

AwSV und TRwS 792 beachten

Betonbehälter: DIN 11622-2 beachten

Behälter aus anderen Werkstoffen: abZ erf.

Unbeschichtete Fugenbleche: DIN 11622-2 beachten

Beschichtete Fugenbleche: abZ erf.

Fugenbänder: abZ erf.

Beschichtungen + Auskleidungen: abZ erf.

Befestigungsmittel + Schalungsanker: DIN 11622-2 beachten

Leckageerkennungssysteme: abZ mit aBG erf. © Februar 2019 Erich Jaeger Folie 44

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FAHRSILOS

AwSV und TRwS 792 beachten

Betonbauteile: DIN 11622-5 beachten

Asphaltdichtschichten: abZ mit aBG erf.

Rinnen und Abläufe: abZ erf.

Unbeschichtete Fugenbleche: DIN 11622-5 beachten

Fugendichtstoffe: abZ erf. Wichtig: zulässige Kontaktmaterialien beachten!

Beschichtungen + Auskleidungen: abZ erf.

Schalungsanker: DIN 11622-5 beachten

© Februar 2019 Erich Jaeger Folie 45

Page 46: ALTERNATIVER TITEL FÜR DIE SW-DRUCKVERSION

ROHRLEITUNGEN

AwSV und TRwS 792 beachten

Abwasserrohre aus PVC-U: MVV TB C 2.12.1.3

Abwasserrohre aus UP-GFK: MVV TB C 2.12.1.9

Andere Rohrwerkstoffe: abZ erf.

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Page 47: ALTERNATIVER TITEL FÜR DIE SW-DRUCKVERSION

5. ANFORDERUNGEN DER TRWS 792

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Page 48: ALTERNATIVER TITEL FÜR DIE SW-DRUCKVERSION

TRwS 792

Die TRwS 792 regelt:

Fassungsvermögen

Standort

Bau und Betrieb

Leckageerkennung

Pflichten

Sachverständigenprüfung

Bestehende Anlagen

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Page 49: ALTERNATIVER TITEL FÜR DIE SW-DRUCKVERSION

TRwS 792

Die TRwS 792 ist allgemein anerkannte Regel der Technik

Gleichwertige abweichende Lösungen sind im Einzelfall möglich

Baurechtliche Anforderungen sind gleich-rangig und zusätzlich einzuhalten

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5. NÜTZLICHE LINKS

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NÜTZLICHE LINKS

GeoPortal Wasser Karten und Daten rund um das Wasser

http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/391/

SGD Nord / SGD Süd Arbeitshilfen, Planungshinweise und Merkblätter zum Thema wassergefährdende Stoffe

https://sgdnord.rlp.de/index.php?id=7963

sowie

https://sgdsued.rlp.de/de/service/downloadbereich/wasserwirtschaft-abfallwirtschaft-bodenschutz/

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NÜTZLICHE LINKS

DIBt Infos über Technische Baubestimmungen, allg. bauaufsichtliche Zulassungen und mehr

https://www.dibt.de/de/

Ministerium der Finanzen RLP Infos über Baurecht und Bautechnik

https://fm.rlp.de/de/themen/bauen-und-wohnen/baurecht-und-bautechnik/

Umwelt-Online (kostenpflichtig) Zugriff auf viele Gesetze und Regelwerke https://www.umwelt-online.de/

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Regionalstelle Wasserwirtschaft,

Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier

Deworastraße 8

54290 Trier

Besuchen Sie uns im Internet: https://sgdnord.rlp.de/

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