Amtliches - Märkischer Kreis · Die Zahlen der Bilanz 201 sind als Anlage beig3 e-fügt. 2....

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Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 40 Ausgegeben in Lüdenscheid am 01.10.2014 Jahrgang 2014 Inhaltsverzeichnis 30.09.2014 Stadt Plettenberg Jahresabschluss der Stadt Plettenberg für das Haushaltsjahr 2011………………………………………….985 24.09.2014 Stadt Iserlohn Bekanntmachung der Namen der Beisitzer des Wahl- ausschusses der Stadt Iserlohn und ihrer Stellvertreter…986 12.09.2014 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde Tagesordnung zur 1. Sitzung des Wahlprüfungsaus- schusses der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde am 27.10.2014………………………………………………..987 30.09.2014 Gemeinde Schalksmühle Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle über den Beschluss des Rates der Gemeinde Schalksmühle vom 29.09.2014 über die Feststellung der Bilanz zum 31.12.2013………………………………………………….....987 24.09.2014 Stadtentwässerungsbetrieb Lüdenscheid -AöR Satzung zur Aufhebung von Satzungen aus dem Entwässerungsbereich in der Stadt Lüdenscheid vom 24.09.2014……………………………………………... 989 24.09.2014 Stadtentwässerungsbetrieb Lüdenscheid -AöR Zweite Satzung vom 24.09.2014 zur Änderung der Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Lüdenscheid (Entwässerungssatzung) vom 01.08.2010...989 30.09.2014 Gemeinde Schalksmühle Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle über den Beschluss des Rates der Gemeinde Schalksmühle vom 29.09.2014 über die Feststellung der Gesamtbilanz zum 31.12.2013………………………………………………991 24.09.2014 Stadt Lüdenscheid Anmeldung zu den Grundschulen (Schulanfänger) für das Schuljahr 2015/2016…………………………………...1004 24.09.2014 Stadt Lüdenscheid Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates und der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid am 25. Mai 2014…………………………………………………1004 24.09.2014 Stadt Lüdenscheid Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Integrations- rates der Stadt Lüdenscheid am 25. Mai 2014…………..1005 30.09.2014 Gemeinde Schalksmühle Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates und des Bürgermeisters der Gemeinde Schalksmühle am 25.05.2014…………………………………………………...1005 25.09.2014 Stadt Hemer Bebauungsplan Nr. 51 „Industriepark Edelburg“, 4. vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses……...1006 24.09.2014 Stadt Hemer Bebauungsplan Nr. 57 „Geitbecke“, 3. Änderung hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses……...1008 983

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Amtliches

Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises-

Nr. 40 Ausgegeben in Lüdenscheid am 01.10.2014

Jahrgang 2014

Inhaltsverzeichnis 30.09.2014 Stadt Plettenberg Jahresabschluss der Stadt Plettenberg für das

Haushaltsjahr 2011………………………………………….985

24.09.2014 Stadt Iserlohn Bekanntmachung der Namen der Beisitzer des Wahl-ausschusses der Stadt Iserlohn und ihrer Stellvertreter…986

12.09.2014 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde

Tagesordnung zur 1. Sitzung des Wahlprüfungsaus-schusses der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde am 27.10.2014………………………………………………..987

30.09.2014 Gemeinde Schalksmühle

Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle über den Beschluss des Rates der Gemeinde Schalksmühle vom 29.09.2014 über die Feststellung der Bilanz zum 31.12.2013………………………………………………….....987

24.09.2014 Stadtentwässerungsbetrieb Lüdenscheid -AöR

Satzung zur Aufhebung von Satzungen aus dem Entwässerungsbereich in der Stadt Lüdenscheid vom 24.09.2014……………………………………………... 989

24.09.2014 Stadtentwässerungsbetrieb Lüdenscheid -AöR

Zweite Satzung vom 24.09.2014 zur Änderung der Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Lüdenscheid (Entwässerungssatzung) vom 01.08.2010...989

30.09.2014 Gemeinde Schalksmühle

Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle über den Beschluss des Rates der Gemeinde Schalksmühle vom 29.09.2014 über die Feststellung der Gesamtbilanz zum 31.12.2013………………………………………………991

24.09.2014 Stadt Lüdenscheid Anmeldung zu den Grundschulen (Schulanfänger) für das Schuljahr 2015/2016…………………………………...1004

24.09.2014 Stadt Lüdenscheid

Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates und der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid am 25. Mai 2014…………………………………………………1004

24.09.2014 Stadt Lüdenscheid Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Integrations- rates der Stadt Lüdenscheid am 25. Mai 2014…………..1005

30.09.2014 Gemeinde Schalksmühle

Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates und des Bürgermeisters der Gemeinde Schalksmühle am 25.05.2014…………………………………………………...1005

25.09.2014 Stadt Hemer

Bebauungsplan Nr. 51 „Industriepark Edelburg“, 4. vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses……...1006

24.09.2014 Stadt Hemer Bebauungsplan Nr. 57 „Geitbecke“, 3. Änderung hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses……...1008

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29.09.2014 Stadt Hemer Satzung über die Aufhebung der Satzung vom 25.07.1972 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Hemer, I. Abschnitt“……………………………1009

29.09.2014 Stadt Hemer

Satzung über die Aufhebung der Satzung vom 18.06.1980 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Hemer, II. Abschnitt“, und zur Aufhebung der Satzung vom 15.01.1981 zur 1. Änderung der vor- genannten Satzung………………………………………....1011

30.09.2014 Gemeinde Schalksmühle

3. Satzung vom 30.09.2014 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Ge- meinde Schalksmühle (Vergnügungssteuersatzung) vom 19.09.2006……………………………………………..1013

23.09.2014 Stadt Balve Benennung von Straßen und Plätzen…………………….1015

24.09.2014 Stadt Kierspe Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Kierspe am 25.05.2014……….1016

24.09.2014 Stadt Kierspe 13. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kierspe vom 24.09.2014……………………………………1016

24.09.2014 Stadt Kierspe

6. Satzung zur Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Kierspe vom 24.09.2014……………………………………………..1018

16.09.2014 Stadt Kierspe Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Kierspe für das Haushaltsjahr 2015………………..1024

22.09.2014 Stadt Kierspe

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) – Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung durch die Meldebehörden………………………………….1024

25.09.2014 Stadt Kierspe Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 22 „Ver-brauchermarkt-Schmiedestraße“ Satzungsbeschluss….1025

29.09.2014 Stadt Balve Erstellung einer Ergänzungssatzung für den Bereich „Zur Hinsel“ im Ortsteil Beckum…………………………...1026

30.09.2014 Stadt Halver 1. Berichtigung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Halver…………………………………………….1028

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Plettenberg

Jahresabschluss der Stadt Plettenberg für das Haushaltsjahr 2011 1. Der Rat der Stadt Plettenberg hat am 09.09.2014 bei einer Gegenstimme beschlossen:

Der Jahresabschluss 2011 mit einem Jahresüberschuss von 3.938.189,63 € bei einer Bilanzsumme von 278.036.948,86 € wird festgestellt sowie dem Bürgermeister gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 erteilt. Laut Prüfung schließt die Stadt Plettenberg das Haushaltsjahr 2011 mit einem Überschuss von insgesamt 3.938.189,63 € ab. Dieser Überschuss wird in die Ausgleichsrücklage eingestellt, die damit wieder einen Bestand von 3.938.189,63 € aufweist. Die Allgemeine Rücklage beläuft sich auf insgesamt 135.460.137,55 €. Die Prüfung wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner, Köln, durchgeführt. Diese hat einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 26.08.2014 übernommen wurde. 2. Schlussbilanz 31.12.2011 Aktiva Passiva 1. Anlagevermögen 1. Eigenkapital 139.398.327,18 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 180.885,64 2. Sonderposten 81.427.453,48 1.2 Sachanlagen 209.685.064,78 3. Rückstellungen 36.461.065,96 1.3 Finanzanlagen 54.548.945,79 4. Verbindlichkeiten 19.100.685,65 2. Umlaufvermögen 5. Passive Rechnungsabgrenzung 1.649.416,59 2.1 Vorräte 226.080,89 2.2 Forderungen u.sonst. Vermögensge-genst. 4.374.481,61 2.3 Wertpapiere d. Umlaufvermögens 0,00 2.4 Liquide Mittel 7.790.930,24 3. Aktive Rechnungsabgrenzung 1.230.559,91 Bilanzsumme 278.036.948,86 Bilanzsumme 278.036.948,86 3. Ergebnisrechnung 2011 4. Finanzrechnung 2011 + Ordentliche Erträge 71.693.176,54 + EZ lfd. Verwaltungstätigkeit 66.591.125,98 - Ordentliche Aufwendungen 67.750.502,35 - AZ lfd. Verwaltungstätigkeit 58.684.743,25 = Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit 3.942.674,19 = Saldo lfd. Verwaltungstätigkeit 7.906.382,73 + Finanzergebnis -4.484,56 + EZ aus Investitionstätigkeit 3.389.662,74 = ordentliches Ergebnis 3.938.189,63 - AZ aus Investitionstätigkeit 6.720.362,77 + außerordentliches Ergebnis 0,00 = Saldo aus Investitionstätigkeit -3.330.700,03 = Jahresergebnis 3.938.189,63

Finanzmittelüberschuss/fehlbetrag 4.575.682,70 + Saldo aus Finanzierungstätigkeit 370.877,94 = Änderung Finanzmittelbestand 4.946.560,64 + Anfangsbestand Finanzmittel 2.844.369,60

- Änderung Bestand fremder Fi-nanzmittel 0,00

= Liquide Mittel 7.790.930,24

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Bekanntmachung Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) öffentlich bekannt gemacht. Die Feststellung des Jahresabschlusses ist dem Landrat des Märkischen Kreises als untere staatliche Verwal-tungsbehörde in Lüdenscheid mit Schreiben vom 19.09.2014 angezeigt worden. Der Jahresabschluss 2011 mit seinen Anlagen liegt vom 29.09.2014 bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2012, Mo - Do 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr ( Do bis 17.00 Uhr), Fr 8.00 - 12.00 Uhr, im Rathaus in Plettenberg, Grünestr. 12, Zimmer 248/249/250 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Plettenberg, 30.09.2014 Der Bürgermeister Müller

Bekanntmachung

der Namen der Beisitzer des Wahlausschusses der Stadt Iserlohn und ihrer Stellvertreter

Gemäß §6 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1993 (GV.NRW.S.592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. Dezember 2013 (GV.NRW.S.730), SGV.NRW. 1112 werden hiermit die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses der Stadt Iserlohn und ihrer Stellvertreter öffentlich bekanntgemacht (Stellvertreter in Klammern) CDU Ratsmitglied Michael Schmitt (Ratsmitglied Paul Ziemiak) Ratsmitglied Jörg Teckhaus (Ratsmitglied Karsten Meininghaus) Ratsmitglied Fabian Tigges (Ratsmitglied Frank Ständeke) SPD Ratsmitglied Dimitrios Axourgos (Ratsmitglied Michael Hufnagel) Ratsmitglied Gabriele Stange (Ratsmitglied Ralf Langner) Die Linke Ratsmitglied Wolfgang Albrecht (Ratsmitglied Manuela Karbe) Iserlohn, 24.09.2014 Stadt Iserlohn Der Bürgermeister als Wahlleiter Dr. Ahrens

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Bekanntmachung

der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde

Einladung zur 1. Sitzung

Am Montag, dem 27.10.2014 findet eine öffentliche Sitzung des Wahlprüfungsausschusses der Ge-meinde Nachrodt-Wiblingwerde statt, zu der hiermit eingeladen wird.

Tagungsort: Hotel-Restaurant Raststatt, Hagener Straße 4, Nachrodt-Wiblingwerde

Beginn: 16.30 Uhr

Tagesordnung:

1. Prüfung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde vom 25.05.2014

2. Bekanntgaben und Anfragen Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde Herscheid, 12.09.2014 Birgit Tupat Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle

über den Beschluss des Rates der Gemeinde Schalksmühle vom 29.09.2014 über die Feststel-lung der Bilanz zum 31.12.2013. 1. Beschluss über die Feststellung der Bilanz Gemäß § 101 Abs. 3 GO NRW hat der Rechnungs-prüfungsausschuss am 08.04.2014 einen uneinge-schränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Daraufhin hat der Rat der Gemeinde Schalksmühle in seiner Sitzung am 29.09.2014 folgenden Be-schluss einstimmig gefasst: a) Der Rat nimmt den Bestätigungsvermerk des

Rechnungsprüfungsausschusses zur Prüfung der Bilanz zum 31.12.2013 zur Kenntnis.

b) Die Bilanz der Gemeinde Schalksmühle zum

31.12.2013 mit einer Bilanzsumme von 93.851.723,68 € wird festgestellt.

c) Dem Bürgermeister wird vorbehaltlos nach § 96

GO NRW Entlastung erteilt. d) Außerdem beschließt der Rat, den Jahresüber-

schuss 2013 in Höhe von 262.327,25 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen.

e) Die Prüfung des Abschlusses 2014 wird weiter-

hin nicht von einem Wirtschaftsprüfer durchge-führt; der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt diese Aufgabe ohne vorherige örtliche Prüfung durch einen Dritten wahr.

Die Zahlen der Bilanz 2013 sind als Anlage beige-fügt. 2. Bekanntmachung Die als Anlage beigefügte Bilanz der Gemeinde Schalksmühle zum 31.12.2013 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Die Bilanz der Gemeinde Schalksmühle zum 31.12.2013 liegt zur Einsichtnahme ab dem 02.10.2014 bis zur Feststellung des folgenden Jah-resabschlusses während der allgemeinen Öff-nungszeiten montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rat-haus Schalksmühle, Rathausplatz 1, Zimmer 37, öf-fentlich aus. Schalksmühle, 30.09.2014 Der Bürgermeister Gez. Schönenberg

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Aktiva Passiva

31.12.2013 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2012

1. Anlagevermögen 1. Eigenkapital

1.1 Allgemeine Rücklage 38.537.935,92 38.537.935,92

1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 64.767,35 56.117,98 davon aus Deckungsrücklage 0,00 300.023,91

1.2 Sonderrücklagen 0,00 0,00

1.2 Sachanlagen 1.3 Ausgleichsrücklage 5.154.237,89 5.154.783,14

1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 262.327,25 43.954.501,06 -545,25

1.2.1.1 Grünflächen 1.351.423,23 1.352.143,94

1.2.1.2 Ackerland 238.967,99 240.047,99 2. Sonderposten

1.2.1.3 Wald, Forsten 1.901.071,88 1.901.124,88 2.1 Zuwendungen 17.497.782,39 17.518.552,75

1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke 2.150.013,38 5.641.476,48 2.153.543,38 2.2 Beiträge 13.669.613,45 14.043.498,63

1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.3 Gebührenausgleich 52.671,59 42.604,81

1.2.2.1 Kindertageseinrichtungen 1.787.357,10 1.814.916,95 2.4 Sonstige Sonderposten 55.820,00 31.275.887,43 37.740,00

1.2.2.2 Schulen 8.367.294,33 8.582.820,15

1.2.2.3 Wohnbauten 0,00 0,00 3. Rückstellungen

1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude 10.396.406,53 20.551.057,96 10.669.268,50 3.1 Pensionsrückstellungen 7.355.061,00 7.284.490,00

1.2.3 Infrastrukturvermögen 3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten 0,00 0,00

1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 6.564.286,63 6.546.153,08 3.3 Instandhaltungsrückstellungen 1.357.302,92 482.058,65

1.2.3.2 Brücken und Tunnel 1.464.411,22 1.491.052,12 3.4 Sonstige Rückstellungen 481.588,29 9.193.952,21 873.065,95

1.2.3.3 Gleisanlagen 0,00 0,00

1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen 15.761.567,02 16.002.989,28 4. Verbindlichkeiten

1.2.3.5 Straßennetz einschl. Wege, Plätze und 25.749.905,32 25.995.631,30 4.1 Anleihen 0,00 0,00

Verkehrslenkungsanlagen 4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen

1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens 1.926.171,29 51.466.341,48 2.009.562,11 4.2.1 von verbundenen Unternehmen 0,00 0,00

1.2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden 0,00 0,00 4.2.2 von Beteiligungen 0,00 0,00

1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 15.965,91 16.963,78 4.2.3 von Sondervermögen 0,00 0,00

1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 1.825.212,68 1.923.530,09 4.2.4 vom öffentlichen Bereich 5.576.762,62 5.896.053,16

1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 914.959,91 928.655,01 4.2.5 vom privaten Kreditmarkt 1.977.267,82 2.114.420,42

1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 300.167,86 54.522.647,84 64.414,65 4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung 0,00 16.157,04

4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 0,00 0,00

1.3 Finanzanlagen 4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 419.440,42 362.402,18

1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 0,00 4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 28.459,45 27.705,88

1.3.2 Beteiligungen 753,00 3,00 4.7 Sonstige Verbindlichkeiten 428.766,62 729.427,52

1.3.3 Sondervermögen 1.508.543,10 1.508.543,10 4.8 Erhaltene Anzahlungen 389.344,84 8.820.041,77

1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens 5.951.440,76 5.951.440,76

1.3.5 Ausleihungen 0,00 0,00 5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 607.341,21 543.565,17

1.3.5.1 an verbundene Unternehmen 0,00 0,00

1.3.5.2 an Beteiligungen 0,00 0,00

1.3.5.3 an Sondervermögen 0,00 0,00

1.3.5.4 sonstige Ausleihungen 0,00 7.460.736,86 88.240.686,49 0,00

2. Umlaufvermögen

2.1 Vorräte

2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren 35.416,70 33.115,92

2.1.2 Geleistete Anzahlungen 0,00 35.416,70 0,00

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und

Forderungen aus Transferleistungen

2.2.1.1 Gebühren 194.486,61 21.865,86

2.2.1.2 Beiträge 10.389,25 11.776,00

2.2.1.3 Steuern 950.375,42 706.806,23

2.2.1.4 Forderungen aus Transferleistungen 425.256,50 331.746,77

2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen 50.786,19 1.631.293,97 45.937,40

2.2.2 Privatrechtliche Forderungen

2.2.2.1 gegenüber dem privaten Bereich 420.531,69 474.727,79

2.2.2.2 gegenüber dem öffentlichen Bereich 15.166,38 583,22

2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen 0,00 0,00

2.2.2.4 gegen Beteiligungen 0,00 0,00

2.2.2.5 gegen Sondervermögen 4.096,53 439.794,60 4.375,99

2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände 1.762,94 2.072.851,51 63,17

2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00 0,00

2.4 Liquide Mittel 3.474.956,61 5.583.224,82 2.798.845,30

3. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 27.812,37 25.150,27

93.851.723,68 93.663.915,97 93.851.723,68 93.663.915,97

Bilanz zum 31.12.2013 - Gemeinde Schalksmühle

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Bekanntmachung des Stadtentwässerungs-

betriebes Lüdenscheid -AöR- (SEL)

Satzung zur Aufhebung von Satzungen aus dem Entwäs-

serungsbereich in der Stadt Lüdenscheid vom 24.09.2014

Gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-chung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Verwal-tungsrat des Stadtentwässerungsbetrieb Lüden-scheid – AöR (SEL) am 23. September 2014 fol-gende Satzung beschlossen:

§ 1 Folgende Satzungen werden rückwirkend zum 01.01.2014 aufgehoben:

- Satzung über die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasser-schutzgebieten vom 06.09.2011

- Satzung über die Dichtheitsprüfung von

privaten Abwasserleitungen und Fristver-änderungen gemäß § 61a Landeswasser-gesetz (Fristensatzung) vom 06.09.2011

§ 2 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntma-chung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich be-kannt gemacht. Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-meindeordnung beim Zustandekommen dieser Sat-zung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder

ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffent-lich bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen-über der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be-zeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lüdenscheid, 24.09.2014 Der Verwaltungsratsvorsitzende Dieter Dzewas Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter www.luedenscheid.de in der Rubrik "Aktuelles / Öf-fentliche Bekanntmachungen" eingesehen werden.

Bekanntmachung des Stadtentwässerungs-

betriebes Lüdenscheid -AöR- (SEL)

Zweite Satzung vom 24.09.2014 zur Änderung der Satzung über die Grundstück-sentwässerung in der Stadt Lüdenscheid (Ent-

wässerungssatzung) vom 01.08.2010 Der Verwaltungsrat des Stadtentwässerungsbetrieb Lüdenscheid – AöR (SEL) hat am 23. September 2014 beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Lüdenscheid (Entwässerungssatzung) vom 01.08.2010 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 6 c erhält folgende Fassung:

In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseiti-gung durch ein Druckentwässerungsnetz er-folgt, gehört die Druckstation (Pumpenschacht, Pumpe, Steuerung) zur öffentlichen Abwasser-anlage.

2. § 2 Nr. 7 b erhält folgende Fassung:

Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Ge-bäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehö-ren auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwas-ser anfällt, sowie Schächte und Inspektionsöff-nungen. Auch erdverlegte Zuleitungen zu einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube sind Hausanschlussleitungen.

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3. § 2 Nr. 7 c wird neu aufgenommen:

Bei Druckentwässerungsnetzen sind die Lei-tungen vom Haus bis zur Druckstation und die Druckleitung von der Druckstation zum öffentli-chen Drucknetz Anschlussleitungen.

4. § 12 erhält folgende Fassung:

Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze

(1) Führt der SEL aus technischen oder wirt-

schaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazu-gehörige Steuerung zu dulden. Die Ent-scheidung über Art, Ausführung und Be-messung des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft der SEL. Die Lage des Pumpenschachtes wird vom SEL in Ab-stimmung mit dem Grundstückseigentümer festgelegt. Die Druckstation und die Druck-leitung zum öffentlichen Drucknetz werden auf Kosten des Eigentümers vom SEL er-stellt. Danach geht die Druckstation in das Eigentum des SEL über, der SEL führt die Wartung und Unterhaltung der Druckstati-on durch. Die Druckleitung vom Pum-penschacht bis zum öffentlichen Druckent-wässerungsnetz verbleibt im Eigentum des Grundstückseigentümers.

(2) Der SEL kann zur Erfüllung seiner Aufga-

ben eine Fachfirma mit der Wartung der Druckpumpe beauftragen.

(3) Die Druckstation muss jederzeit frei zu-

gänglich und zu öffnen sein. Eine Über-bauung oder Bepflanzung des Pum-penschachtes ist unzulässig. Änderungen an der Druckstation bedürfen der Zustim-mung des SEL.

5. § 13 Abs. 13 erhält folgende Fassung:

Der SEL kann jederzeit fordern, dass die zur Grundstücksentwässerung gehörenden Abwas-seranlagen in den Zustand gebracht werden, dass die Anforderungen an die Abwasserbesei-tigung eingehalten und sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und unterhalten werden.

6. § 15 erhält folgende Fassung:

Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen -Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw vom 17. Oktober 2013 (SüwVO Abw GV NRW 2013, S. 601 ff). Private Abwas-

serleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw so zu errichten und zu betreiben, dass die An-forderungen an die Abwasserbeseitigung ein-gehalten werden. Hierzu gehört auch die ord-nungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlas-sungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW ge-genüber dem SEL.

7. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem SEL auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechni-schen Abwasseranlagen und der An-schlussleitungen zu erteilen und auf Auf-forderung des SEL die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung gem. SüwVO Abw inklusive Anlagen dem SEL vorzulegen.

8. § 22 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

§ 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 4

die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnun-gen, Einsteigeschächte und Druckstationen nicht frei zugänglich hält oder Änderungen an einer Druckstation ohne Zustimmung des SEL vornimmt.

9. § 22 Abs. 1 Nr. 11 erhält folgende neue Fas-

sung:

§ 16 Abs. 2

dem SEL die abwassererzeugenden Betriebs-vorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzu-reichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.

10. § 22 Abs. 1 Nr. 12 erhält folgende neue Fas-

sung:

§ 18 Abs. 1 dem SEL keine Auskünfte über Bestand und Zustand erteilt oder die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung gem. SüwVO Abw inklusive Anlagen dem SEL auf Aufforde-rung nicht vorlegt.

Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntma-chung in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich be-kannt gemacht. Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-meindeordnung beim Zustandekommen dieser Sat-zung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, b) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder

ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffent-lich bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen-über der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be-zeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lüdenscheid, 24.09.2014 Der Verwaltungsratsvorsitzende Dieter Dzewas Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter www.luedenscheid.de in der Rubrik "Aktuelles / Öf-fentliche Bekanntmachungen" eingesehen werden.

Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle

über den Beschluss des Rates der Gemeinde Schalksmühle vom 29.09.2014 über die Feststel-lung der Gesamtbilanz zum 31.12.2013

1. Beschluss über die Feststellung der Gesamtbilanz

Gemäß § 116 Abs. 6 GO NRW hat der Rechnungs-prüfungsausschuss am 08.04.2014 einen uneinge-schränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Daraufhin hat der Rat der Gemeinde Schalksmühle in seiner Sitzung am 29.09.2014 folgenden Be-schluss einstimmig gefasst: f) Der Rat nimmt den Bestätigungsvermerk des

Rechnungsprüfungsausschusses zur Prüfung der Gesamtbilanz zum 31.12.2013 zur Kennt-nis, gleichzeitig bestätigt der Gemeinderat den geprüften Gesamtabschluss 2013.

g) Die Gesamtbilanz der Gemeinde Schalksmühle

zum 31.12.2013 wird mit einer Summe von 94.056.573,30 € festgestellt.

h) Dem Bürgermeister wird vorbehaltlos Entlas-tung erteilt.

i) Außerdem beschließt der Rat, den Jahresüber-

schuss 2013 in Höhe von 228.048,39 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen.

j) Der Beteiligungsbericht 2013 wird zur Kenntnis

genommen. k) Im Übrigen beschließt der Rat, die Prüfung des

Gesamtabschlusses 2014 weiterhin nicht von einem Wirtschaftsprüfer durchführen zu lassen; der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt diese Aufgabe ohne vorherige örtliche Prüfung durch einen Dritten wahr.

Die Zahlen der Gesamtbilanz 2013 sind als Anlage beigefügt.

2. Bekanntmachung Die als Anlage beigefügte Gesamtbilanz der Ge-meinde Schalksmühle zum 31.12.2013 wird hiermit gemäß § 116 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Beteiligungsbericht 2013 gem. § 117 Abs. 2 GO NRW veröffentlicht. Die Gesamtbilanz der Gemeinde Schalksmühle zum 31.12.2013 und der Beteiligungsbericht 2013 liegen zur Einsichtnahme ab dem 02.10.2014 bis zur Fest-stellung des folgenden Jahresabschlusses während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis mitt-wochs von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus Schalksmühle, Rathausplatz 1, Zimmer 37, öffentlich aus. Schalksmühle, 30.09.2014 Der Bürgermeister Gez. Schönenberg

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Aktiva Passiva

31.12.2013 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2012

1. Anlagevermögen 1. Eigenkapital

1.1 Allgemeine Rücklage 38.537.935,92 38.537.935,92

1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 64.767,35 56.117,98 davon aus Deckungsrücklage 0,00 300.023,91

1.2 Sonderrücklagen 0,00 0,00

1.2 Sachanlagen 1.3 Ausgleichsrücklage 5.387.366,37 5.204.491,72

1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.4 Gesamtjahresergebnis 228.048,39 182.874,65

1.2.1.1 Grünflächen 1.351.423,23 1.352.143,94 1.5 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter 44.153.350,68

1.2.1.2 Ackerland 238.967,99 240.047,99

1.2.1.3 Wald, Forsten 1.901.071,88 1.901.124,88 2. Sonderposten

1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke 2.150.013,38 5.641.476,48 2.153.543,38 2.1 Sonderposten für Zuwendungen 17.497.782,39 17.518.552,75

1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.2 Sonderposten für Beiträge 13.669.613,45 14.043.498,63

1.2.2.1 Kindertageseinrichtungen 1.787.357,10 1.814.916,95 2.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich 52.671,59 42.604,81

1.2.2.2 Schulen 8.367.294,33 8.582.820,15 2.4 Sonstige Sonderposten 55.820,00 31.275.887,43 37.740,00

1.2.2.3 Wohnbauten 0,00 0,00

1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude 10.396.406,53 20.551.057,96 10.669.268,50 3. Rückstellungen

1.2.3 Infrastrukturvermögen 3.1 Pensionsrückstellungen 7.355.061,00 7.284.490,00

1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 6.564.286,63 6.546.153,08 3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten 0,00 0,00

1.2.3.2 Brücken und Tunnel 1.464.411,22 1.491.052,12 3.3 Instandhaltungsrückstellungen 1.357.302,92 482.058,65

1.2.3.3 Gleisanlagen 0,00 0,00 3.4 Steuerrückstellungen 0,00 0,00

1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen 15.761.567,02 16.002.989,28 3.5 Sonstige Rückstellungen 487.588,29 9.199.952,21 879.065,95

1.2.3.5 Straßennetz einschl. Wege, Plätze und 25.749.905,32 25.995.631,30

Verkehrslenkungsanlagen 4. Verbindlichkeiten

1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens 1.926.171,29 51.466.341,48 2.009.562,11 4.1 Anleihen

1.2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden 0,00 0,00 4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen

1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 15.965,91 16.963,78 4.2.1 von verbundenen Unternehmen 0,00 0,00

1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 1.825.212,68 1.923.530,09 4.2.2 von Beteiligungen 0,00 0,00

1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 914.959,91 928.655,01 4.2.3 von Sondervermögen 0,00 0,00

1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 300.167,86 54.522.647,84 64.414,65 4.2.4 vom öffentlichen Bereich 5.576.762,62 5.896.053,16

4.2.5 vom privaten Kreditmarkt 1.977.267,82 2.114.420,42

1.3 Finanzanlagen 4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung 0,00 16.157,04

1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 0,00 4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 0,00 0,00

1.3.2 Anteile an assoziierten Unternehmen 0,00 0,00 4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 419.440,42 362.402,18

1.3.3 Übrige Beteiligungen 753,00 3,00 4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 28.459,45 27.705,88

1.3.4 Sondervermögen 0,00 0,00 4.7 Sonstige Verbindlichkeiten 428.766,62 729.427,52

1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens 5.951.440,76 5.951.440,76 4.8 Erhaltene Anzahlungen 389.344,84 8.820.041,77 0,00

1.3.6 Ausleihungen 0,00 0,00

1.3.6.1 an verbundene Unternehmen 0,00 0,00 5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

1.3.6.2 an Beteiligungen 0,00 0,00

1.3.6.3 an Sondervermögen 0,00 0,00 607.341,21 543.565,17

1.3.6.4 sonstige Ausleihungen 0,00 5.952.193,76 86.732.143,39 0,00

2. Umlaufvermögen

2.1 Vorräte

2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren, zum Verkauf bestimmte Grundstücke 968.159,90 965.859,12

2.1.2 Geleistete Anzahlungen 0,00 968.159,90 0,00

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und

Forderungen aus Transferleistungen

2.2.1.1 Gebühren 194.486,61 21.865,86

2.2.1.2 Beiträge 10.389,25 11.776,00

2.2.1.3 Steuern 950.375,42 706.806,23

2.2.1.4 Forderungen aus Transferleistungen 425.256,50 331.746,77

2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen 50.786,19 1.631.293,97 45.937,40

2.2.2 Privatrechtliche Forderungen

2.2.2.1 gegenüber dem privaten Bereich 420.531,69 474.727,79

2.2.2.2 gegenüber dem öffentlichen Bereich 15.166,38 583,22

2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen 0,00 0,00

2.2.2.4 gegen Beteiligungen 0,00 0,00

2.2.2.5 gegen Sondervermögen 0,00 435.698,07 0,00

2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände 1.762,94 2.068.754,98 63,17

2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00 0,00

2.4 Liquide Mittel 4.259.702,66 7.296.617,54 3.618.149,67

3. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 27.812,37 25.150,27

4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

94.056.573,30 93.903.044,45 94.056.573,30 93.903.044,45

Gesamtbilanz zum 31.12.2013 - Gemeinde Schalksmühle

C:\Users\kasnakidou.k\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\CREHB08E\Gesamtbilanz

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Beteiligungsbericht 2013

Gemäß § 117 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194 – SGV. NRW. 2023 -) hat die Gemeinde einen Beteiligungs-

bericht zu erstellen. Die Bestimmung verpflichtet die Gemeinden zur Information der Ratsmit-

glieder und Einwohner einen Bericht über ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung

zu erstellen, jährlich fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen.

Im Nachfolgenden werden Erläuterungen zu den einzelnen Gesellschaften gegeben. Grundsätzlich

kann für alle Beteiligungen der Gemeinde Schalksmühle angenommen werden, dass das Erfor-

dernis des öffentlichen Zwecks erfüllt ist. Ein öffentlicher Zweck liegt immer dann vor, wenn die

Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens eine im öffentlichen Interesse gebotene Versor-

gung der Einwohner zum Ziel haben. Bei den gemeindlichen Beteiligungen handelt es sich um

Gesellschaften, die die Einwohner der Gemeinde mit Energie, Wohnungen oder Verkehrsleistun-

gen versorgen und somit unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Der öffentliche Zweck der

Gesellschaften folgt aus ihrer Aufgabenstellung. Die Belieferung der Bevölkerung mit Energie,

die Versorgung mit Wohnraum sowie die Unterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs

sind lebenswichtige Bedürfnisse der Gemeinschaft und gehören daher zur sogenannten Daseins-

vorsorge. Die Daseinsvorsorge ist eine öffentliche Aufgabe, die dem Staat oder den kommunalen

Körperschaften obliegt. Hierin liegt auch das Ziel für jede der nachfolgenden Beteiligungen.

Der Beteiligungsbericht beinhaltet u.a. eine Darstellung der wirtschaftlichen Daten des betreffen-

den Unternehmens mittels Zeitreihenvergleich von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Ziel ist es, die Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Beteiligungen zu

erhöhen.

Die Verrechnung möglicher Dividendenerträge mit Verlusten des Betriebes gewerblicher Art

„Schwimmhalle Löh“ führt zur Erstattung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages.

1) Südwestfalen Energie und Wasser AG (ENERVIE AG), Hagen

Am 21.06.2006 wurde auf Initiative der Städte Hagen und Lüdenscheid sowie der Energieanbieter

in der Märkischen Region die SEWAG AG (jetzt ENERVIE AG) gegründet. Die ENERVIE –

Südwestfalen Energie und Wasser AG ist der regionale Unternehmensverbund der Mark-E AG,

der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH und der ENERVIE AssetNetWork GmbH im südlichen

Nordrhein-Westfalen und der bundesweit tätigen lekker Energie GmbH.

Organe der ENERVIE AG sind die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat, der Beirat und der Vor-

stand.

Die Gemeinde Schalksmühle hält einen Anteil von 911.219,00 € = 0,79 % am Grundkapital von

114,9 Mio. €. Der erste Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Zur Beratung der Gesellschaft in

wichtigen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen der Energieversorgung existiert ein Beirat. Er

besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden

sowie aus je einem Vertreter der Aktionäre und derjenigen Konzessionsgemeinden, die nicht Ak-

tionäre der Mark E sind. An den Sitzungen des Beirates nehmen die Mitglieder des Vorstandes

und des Aufsichtsrates teil. Die Gemeinde Schalksmühle wird in der Hauptversammlung und im

Beirat durch den Bürgermeister vertreten.

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Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Der Jahresüberschuss stieg gegenüber dem Vorjahr um 9,5 Mio. € auf 23,7 Mio. €. Davon wurden

9,2 Mio. € in die Gewinnrücklagen eingestellt. Der Bilanzgewinn erhöhte sich um 1,6 Mio. €. Die

Ergebnisentwicklung der ENERVIE wird wesentlich durch die Einzelergebnisse ihrer Tochterge-

sellschaften Mark-E, Stadtwerke Lüdenscheid und ENERVIE AssetNetWork, die über Ergeb-

nisabführungsverträge mit der ENERVIE verknüpft sind, geprägt. Dadurch erfolgt eine phasen-

gleiche Vereinnahmung der Einzelergebnisse. Die lekker Energie dagegen ist nicht durch einen

Ergebnisabführungsvertrag mit der ENERVIE verbunden, so dass das Ergebnis der lekker Energie

nicht in das Ergebnis der ENERVIE einfließt. Den Gewinnabführungen der Mark-E von 58,7 Mi-

o. € (im Vorjahr 39,2 Mio. €) und der Stadtwerke Lüdenscheid von 8,7 Mio. € (im Vorjahr 8,2

Mio. €) steht der übernommene Verlust der ENERVIE AssetNetWork von 25,5 Mio. € (im Vor-

jahr 23,4 Mio. €) gegenüber. Im Geschäftsjahr 2012 hat sich das Beteiligungsergebnis auf 41,8

Mio. € erhöht. Dadurch entsteht im Einzelabschluss der ENERVIE ein Ergebnis der gewöhnli-

chen Geschäftstätigkeit von 38,7 Mio. € (im Vorjahr 24,5 Mio. €). Nach Abzug der Steuern ver-

bleibt ein Jahresüberschuss von 26,1 Mio. €.

Die Hauptversammlung hat am 29.04.2013 beschlossen, eine Dividende von 17,0 Mio. € auf das

dividendenberechtigte Grundkapital von 114,9 Mio. € (rund 14,8 Prozent) auszuschütten.

Die Bilanzsumme hat sich gegenüber dem Vorjahr von 1.095,3 Mio. € um 35,6 Mio. € auf

1.130,9 Mio. € erhöht. Der Anstieg des Anlagevermögens um 36,0 Mio. € auf 779,8 Mio. € ist im

Wesentlichen auf die getätigten Investitionen zurückzuführen, während das Umlaufvermögen im

Vergleich zum Vorjahr nahezu konstant geblieben ist. Das wirtschaftliche Eigenkapital hat sich

um 4,1 Mio. € erhöht. Es beinhaltet neben dem Eigenkapital (229,6 Mio. €) den anteiligen passi-

ven Unterschiedsbetrag sowie die anteiligen Investitions- und Baukostenzuschüsse. Ein wesentli-

cher Posten des langfristigen Fremdkapitals sind die Pensionsrückstellungen.

Gesamtaussage zur voraussichtlichen Entwicklung

Die bereits Ende 2011 erkennbare Abschwächung des weltweiten Wirtschaftswachstums hat sich

in 2012 fortgesetzt, was sich dämpfend auf die Strom- und Gasnachfrage auswirkt. Preisrückgän-

ge bei Steinkohle und Emissionszertifikaten sowie ständig zunehmende Einspeisungen aus rege-

nerativer Energieerzeugung führen zu deutlich niedrigeren Stromgroßhandelspreisen.

Um kurzfristige Absatz- und Preisrisiken zu vermeiden, verkauft die ENERVIE AG die Erzeu-

gung ihrer Kraftwerke möglichst auf Termin und sichert die Brennstoffe und Emissionsrechte

preislich ab. Die Durchschnittspreise, die dabei erzielt werden, liegen insbesondere bei den Gas-

kraftwerken deutlich unter den Vergleichswerten des Vorjahres. Eine Trendwende ist zurzeit noch

nicht absehbar. In den kommenden zwei Jahren erwartet die ENERVIE entsprechend der Bran-

chenentwicklung Ergebnisse, die deutlich unter dem des Geschäftsjahres 2012 liegen werden.

Mittel- bis langfristig geht die ENERVIE davon aus, dass ihre Anstrengungen hinsichtlich konse-

quenter Kostensenkungen erfolgreich sein werden und zusammen mit dem eingeleiteten Maß-

nahmenbündel sowie einer langfristig stabilen Marktentwicklung wieder zu einer deutlichen Stei-

gerung der Ertragskraft des ENERVIE Konzerns führen werden.

Aussage zur geplanten Ausschüttung 2013

Die ENERVIE Gruppe ist sich der schwierigen energie- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbe-

dingungen bewusst und hat Maßnahmen eingeleitet, die gesetzten Ziele der Mittelfristplanung

trotz der unsicheren Marktlage zu erreichen. Zum heutigen Zeitpunkt geht die ENERVIE wiede-

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rum von einer attraktiven Gewinnausschüttung an ihre Anteilseigner für das Geschäftsjahr 2013

aus.

Kennzahlen zum Jahresabschluss

2012 2011 2010

Bilanzsumme 439,6 Mio. € 442,4 Mio. € 478,5 Mio. €

Bilanzgewinn 17,0 Mio. € 17,1 Mio. € 17,0 Mio. €

Jahresüberschuss 23,7 Mio. € 14,2 Mio. € 24,4 Mio. €

Einstellung in andere Gewinnrückla-

gen

9,2 Mio. € 0,0 Mio. € 2,0 Mio. €

Zahl der Mitarbeiter (Konzern) 1.776 1.792 1.806

Auswirkungen auf den Haushalt:

Für 2012 wurde eine Dividende von 14,8 % des anteiligen Grundkapitals ausgeschüttet.

2) Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH, Lüdenscheid

Die Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH, Lüdenscheid, betreibt den öffentlichen Personennah-

verkehr im Gebiet des Märkischen Kreises sowie Gelegenheitsverkehre. Gegenstand des Unter-

nehmens ist die Beförderung von Personen und Gütern mit eigenen oder fremden Fahrzeugen und

die Durchführung aller mit einem Verkehrsbetrieb zusammenhängenden Maßnahmen. Die Gesell-

schaft kann andere Unternehmen dieser Art kaufen, gründen oder sich an ihnen beteiligen sowie

wirtschaftliche Verträge, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind, mit anderen Gesellschaften

abschließen. Zweck der Gesellschaft sind die Bildung eines einheitlichen öffentlichen Verkehrs-

systems im Märkischen Kreis sowie seiner Eingliederung in den Verkehrsverbund Raum 4 (Ruhr-

Lippe) des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Eingliederung in die Verkehrsgemeinschaft Ruhr-

Lippe erfolgte zum 01.01.1990. Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, der

0,00 € 50.000.000,00 €

100.000.000,00 € 150.000.000,00 € 200.000.000,00 € 250.000.000,00 € 300.000.000,00 € 350.000.000,00 € 400.000.000,00 € 450.000.000,00 €

€ %

Eigenkapital 303.043.445,04 € 68,5

Sonderposten 0,00 € 0,0

Rückstellungen 6.493.812,78 € 1,5

Verbindlichkeiten 132.829.401,21 € 30,0

passive RAP 0,00 € 0,0

Bilanzsumme 442.366.659,03 € 100,0

Bilanzkennzahlen Passiva Südwestfalen Energie und Wasser AG

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Aufsichtsrat und die Geschäftsführung. Die Gemeinde Schalksmühle hält 56.906,79 € = 1,05 %

der Geschäftsanteile in Gesamthöhe von 5.410.541,82 €. Sie ist durch ein gewähltes Ratsmitglied

in der Gesellschafterversammlung vertreten.

Umsatz- und Ertragsentwicklung

Die Umsatzerlöse verminderten sich im Vergleich zum Vorjahr um 0,4 Mio. € auf 33,4 Mio. €.

Die Verminderung betrifft im Wesentlichen erhöhte Erträge aus dem Linien- und Schülersonder-

verkehr (- 0,1 Mio. € auf 28,2 Mio. €) sowie die Ausgleichsleistungen für die Beförderung von

Schülern und Schwerbehinderten (-0,2 Mio. € auf 4,0 Mio. €). Die Ausgleichsleistungen im Vor-

jahr enthielten 0,7 Mio. € aus Vorjahren.

Die sonstigen betrieblichen Erträge erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahr um 0,7 Mio. € auf

4,2 Mio. €. Sie betreffen im Wesentlichen erhöhte Erträge aus Zuwendungen zur Förderung der

Servicequalität im ÖPNV gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (+1,4 Mio. €), verminderte Erträge

aus der Auflösung von Rückstellungen (-0,4 Mio. €) und verminderte Erträge aus der Erstattung

von Schadensfällen (-0,1 Mio. €).

Die betrieblichen Aufwendungen stiegen im Jahresvergleich um 2,7 Mio. €. Der Anstieg resultiert

aus erhöhten Materialaufwendungen (+ 2,0 Mio. €) und Personalaufwendungen (+0,7 Mio. €).

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen bleiben nahezu konstant.

Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand ver-

minderten sich um 0,1 Mio. € infolge der Verrechnung der Zuschüsse bei den Anschaffungs-

/Herstellungskosten ab dem Jahr 2010.

Das Finanzergebnis blieb mit einem Wert von -0,2 Mio. auf dem Vorjahresniveau. Es wird im

Wesentlichen aus den Aufwendungen aus der Anpassung langfristiger Rückstellungen bestimmt.

Insgesamt beträgt der von der MKG-Märkische Kommunale Wirtschafts-GmbH auszugleichende

Verlust 15,8 Mio. €. Er liegt damit um 2,4 Mio. € über dem Vorjahreswert und um 1,2 Mio. €

unter dem Planansatz.

Vermögens- und Finanzlage

Die Bilanzsumme erhöhte sich im Geschäftsjahr im Vergleich zum Vorjahr um 136 T€ auf 31,8

Mio. €. Auf das Anlagevermögen, vorwiegend Busse und Betriebshöfe, entfallen 71,2 % der Bi-

lanzsumme (Vorjahr 71,4 %); dieses erhöhte sich um 52 T€. Bei Verrechnung der Sonderposten

aus Zuweisungen der öffentlichen Hand mit dem Sachanlagevermögen erhöhte sich dies um 1.151

T€. Das kurzfristig gebundene Vermögen verminderte sich um 84 T€. Ursächlich dafür sind die

erhöhten Forderungen gegen verbundene Unternehmen (+1.320 T€) im Wesentlichen bedingt

durch das reduzierte Jahresergebnis, erhöhte Vorräte (+ 12 T€), verminderte Forderungen gegen

Dritte (-798 T€) sowie verminderte liquide Mittel (-450 T€). Die Eigenkapitalquote beträgt bei

Verrechnung der Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand mit dem Sachanlagever-

mögen 45,6 % (Vorjahr 47,7 %). Die Passivseite ist gekennzeichnet durch Verminderungen im

langfristigen Bereich (-1.023 T€) und Erhöhung im kurzfristigen Bereich (+1.159 T€). Im lang-

fristigen Bereich verminderte sich der Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand (-

1.099 T€), da Zugänge an Zuschüssen direkt dem Anlagevermögen zugerechnet werden; es er-

höhte sich der Saldo der langfristigen Rückstellungen für Pensionen und Altersteilzeit (+ 76 T€).

Die Erhöhung im kurzfristigen Bereich ist gekennzeichnet durch erhöhte Verbindlichkeiten ge-

genüber Dritten (+1.307 T€), im Wesentlichen im Bereich der sonstigen Rückstellungen und

verminderten Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (-148 T€). Die Liquidität

wurde im Rahmen der Verlustabdeckung aus Mitteln der MKG sichergestellt. Darüber hinaus hat

die Gesellschaft eine Kreditlinie in Höhe von 800 T€. Das Finanzmanagement ist darauf ausge-

richtet, Verbindlichkeiten innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen und Forderungen innerhalb

der Zahlungsziele zu vereinnahmen. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen be-

tragen zum Bilanzstichtag 4 % (Vorjahr 6 %) der Bilanzsumme.

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Prognose

Die MVG wird auch zukünftig nachhaltig das Ziel verfolgen, sich als kostengünstiger und ser-

viceorientierter Dienstleister auf einem qualitativ hohen Niveau unter den Anbietern im ÖPNV zu

behaupten. Zur Erreichung dieses Ziels erfolgt eine konsequent umweltfreundliche Erneuerung

der Busflotte. So genügen seit Jahren alle neu angeschafften Busse den höchsten Umweltansprü-

chen. Für das Jahr 2013 sind Investitionen in Höhe von 4,2 Mio. € geplant. Der größte Teil dieser

Investitionen (3,2 Mio. €) gilt der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen. Es wird ein Ergebnis von ./.

16,7 Mio. € (Stand 06/2012) erwartet. Vorgänge, die für die Beurteilung der Vermögens, Finanz-

und Ertragslage von besonderer Bedeutung wären, haben sich nach Abschluss des Geschäftsjahres

bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses 2012 nicht ereignet.

Kennzahlen zum Jahresabschluss

2012 2011 2010

Bilanzsumme 31,8 Mio. € 31,7 Mio. € 34,7 Mio. €

Umsatzerlöse 33,4 Mio. € 33,7 Mio. € 32,1 Mio. €

Erträge aus Verlustübernahme 15,8 Mio. € 13,3 Mio. € 15,8 Mio. €

Fahrgäste in Mio. im Linienverkehr 32,9 33,0 32,9

Zahl der Mitarbeiter 419 413 420

Auswirkungen auf den Haushalt:

Für 2012 wurde keine Dividende ausgeschüttet; die Gemeinde beteiligt sich über die Kreisumlage

an der Verlustabdeckung.

0,00 €

5.000.000,00 €

10.000.000,00 €

15.000.000,00 €

20.000.000,00 €

25.000.000,00 €

30.000.000,00 €

35.000.000,00 €

€ %

Eigenkapital 12.586.523,37 € 39,5

Sonderposten 4.237.618,32 € 13,3

Rückstellungen 10.140.918,02 € 31,9

Verbindlichkeiten 3.909.031,30 € 12,3

passive RAP 964.193,35 € 3,0

Bilanzsumme 31.838.284,36 € 100,0

Bilanzkennzahlen Passiva Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH

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3) Wohnungsgesellschaft Halver-Schalksmühle mbH, Halver

Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversor-

gung von breiten Schichten der Bevölkerung. Die Gesellschaft nutzt und verwaltet eigenen

Grundbesitz, sie errichtet, verpachtet und vermietet eigene Gebäude jeder Nutzungsart. Organe

der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung.

Die Gemeinde Schalksmühle ist am Stammkapital von 1.898.298,93 € mit 317.563,39 € = 16,73

% beteiligt. Sie ist durch ein gewähltes Mitglied in der Gesellschafterversammlung sowie durch

den Bürgermeister und einen weiteren Vertreter im Aufsichtsrat vertreten.

Vermögens- und Finanzlage

Die Bilanzsumme verminderte sich im Vergleich zum Vorjahr um 1.096 T€ auf 46 Mio. €. Auf

das Anlagevermögen entfallen dabei mit 85,6 % / 39,3 Mio. € (Vorjahr: 86,3 % / 40,6 Mio. €).

Das Umlaufvermögen beträgt 6,6 Mio. € (Vorjahr 6,4 Mio.). Das Guthaben bei Kreditinstituten

beläuft sich in 2012 auf 1,6 Mio. € (Vorjahr: 1,3 Mio. €). 2012 wurden 800 T€ in die Bauerneue-

rungsrücklage eingestellt.

Umsatz- und Ertragsentwicklung

Der Jahresüberschuss verminderte sich im Vergleich zum Vorjahr um 633 T€ auf 338 T€. Die

Minderung liegt an den Umsatzerlösen aus dem Verkauf von Grundstücken (-515 T€) und der

Veränderung des Bestandes an zum Verkauf bestimmter Grundstücke (-335 T€). Die Sonstigen

betrieblichen Aufwendungen sanken von 351 T€ auf 473 T€ (-122 T€). Im Ergebnis wurde im

Jahr 2012 ein Jahresüberschuss von 338 T€ erwirtschaftet.

Die Wohnungsgesellschaft Halver-Schalksmühle mbH konnte im Jahr 2012 uneingeschränkt und

fristgerecht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

Kennzahlen zum Jahresabschluss

2012 2011 2010

Bilanzsumme 45.938 T€ 47.034 T€ 45.832 T€

Bilanzgewinn 338 T€ 971 T€ 108 T€

Umsatzerlös 10.381 T€ 10.796 T€ 10.560 T€

Jahresüberschuss 338 T€ 971 T€ 571 T€

Einstellung in Rücklagen 0 0 - 463 T€

Eigener Wohnungsbestand 1.866 1.868 1.850

Zahl der Mitarbeiter 36 35 35

Auswirkungen auf den Haushalt:

Für 2012 wurde eine Dividende von 6 % auf das gezeichnete Kapital ausgeschüttet.

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4) Mark Wohnungsgesellschaft mbH, Lüdenscheid

Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversor-

gung von breiten Schichten der Bevölkerung. Die Gesellschaft nutzt und verwaltet eigenen

Grundbesitz; sie errichtet, verpachtet und vermietet eigene Gebäude jeder Nutzungsart. Im Rah-

men der Grundstücksverwaltung kann sie Grundbesitz erwerben, belasten und veräußern. Sie

kann eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere Ge-

sellschaften zu gründen, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an anderen Unternehmen zu

beteiligen und Zweigstellen zu errichten. Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterver-

sammlung, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung. Die Gemeinde Schalksmühle ist am

Stammkapital von 2.267.100,00 € mit 55.000,00 € = 2,43 % beteiligt. Sie ist durch ein Ratsmit-

glied in der Gesellschafterversammlung vertreten.

Vermögens- und Finanzlage

Die Bilanzsumme hat sich um 707 T€ auf 27.048 T€ erhöht. Das Anlagevermögen hat sich um

246 T€ und das Umlaufvermögen um 461 T€ erhöht. Das langfristige Vermögen beträgt 22.814

T€ (84,3 %).

Das Eigenkapital hat sich im Geschäftsjahr 2012 um 310 T€ auf 8.812 T€ erhöht. Der Anteil an

der Bilanzsumme beträgt 32,6 %. Die Rückstellungen sind um 92 T€ gestiegen; die Verbindlich-

keiten einschließlich Rechnungsabgrenzungsposten sind um 305 T€ gestiegen. Die lang- und mit-

telfristigen Vermögenswerte von 22.814 T€ sind vollständig durch langfristige Fremdmittel in

Höhe von 15.237 T€ und langfristiges Eigenkapitel in Höhe von 8.709 T€ finanziert. Die Vermö-

gens- und Kapitalverhältnisse sind weiterhin geordnet. Zahlungsfähigkeit hat jederzeit bestanden.

Ertragslage

Das Jahr 2012 schloss mit einem Jahresüberschuss von 412.204,04 €. Die Verbesserung des Er-

gebnisses der Hausbewirtschaftung resultiert saldiert im Wesentlichen aus deutlich gesunkenen

Instandhaltungskosten und Erlösschmälerungen, denen insbesondere gestiegene Verwaltungskos-

0,00 € 5.000.000,00 €

10.000.000,00 € 15.000.000,00 € 20.000.000,00 € 25.000.000,00 € 30.000.000,00 € 35.000.000,00 € 40.000.000,00 € 45.000.000,00 € 50.000.000,00 €

€ %

Eigenkapital 17.634.520,55 € 38,4

Sonderposten 0,00 € 0,0

Rückstellungen 2.851.582,32 € 6,2

Verbindlichkeiten 25.451.421,05 € 55,4

passive RAP 498,49 € 0,0

Bilanzsumme 45.938.022,41 € 100,0

Bilanzkennzahlen Passiva Wohnungsbaugesellschaft Halver-Schalksmühle mbH

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ten gegenüber stehen. Zudem sind höhere Abschreibungen auf Sachanlagen sowie gestiegene Ka-

pitalkosten angefallen. Die Unterdeckung im sonstigen und neutralen Bereich in Höhe von 66 T€

wurde im Wesentlichen durch Aufwendungen für das 100-jährige Firmenjubiläum sowie den

Zinsanteil für Pensionsrückstellungen verursacht.

Im Geschäftsjahr 2012 wurde eine Dividende in Höhe von 9 % auf die dividendenberechtigte

Stammeinlage ausgeschüttet. Aus dem Bilanzgewinn in Höhe 412.204,04 € wurde ein Betrag von

103.099,50 € ausgeschüttet. Der verbleibende Betrag in Höhe von 309.104,54 € wurde den ande-

ren Gewinnrücklagen zugeführt.

Kennzahlen zum Jahresabschluss

2012 2011 2010

Bilanzsumme 27.048 T€ 26.341 T€ 25.400 T€

Bilanzgewinn 412 T€ 264 T€ 247 T€

Umsatzerlöse 5.946 T€ 6.039 T€ 6.022 T€

Einstellung in Rücklagen 161 T€ 144 T€ 365 T€

Jahresüberschuss 412 T€ 264 T€ ./. 118 T€

Eigener Wohnungsbestand 1.364 1.364 1.416

Zahl der Mitarbeiter 13 12 12

Auswirkungen auf den Haushalt:

Für 2012 wurde eine Dividende von 9 % der Stammeinlage ausgeschüttet.

0,00 €

5.000.000,00 €

10.000.000,00 €

15.000.000,00 €

20.000.000,00 €

25.000.000,00 €

30.000.000,00 €

€ %

Eigenkapital 8.811.481,35 € 32,6

Sonderposten 0,00 € 0,0

Rückstellungen 1.661.090,00 € 6,1

Verbindlichkeiten 16.575.065,70 € 61,3

passive RAP 0,00 € 0,0

Bilanzsumme 27.047.637,05 € 100,0

Bilanzkennzahlen Passiva Mark Wohnungsbaugesellschaft mbH

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5) Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des „Freizeitschwerpunktes Glörtalsperre“. Mit der

Errichtung bezweckt die Gesellschaft die Förderung des Sports und der Erholung der im regiona-

len Einzugsbereich wohnenden Bevölkerung. Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterver-

sammlung und die Geschäftsführung. Die Gemeinde Schalksmühle ist am Stammkapital von

25.000,00 € mit 750,00 € = 3,00 % beteiligt. Sie ist durch den Bürgermeister in der Gesellschaf-

terversammlung vertreten.

Vermögens- und Finanzlage

Das Vermögen des Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH (FSG) erhöhte sich um 0,9 % auf

578 T€ (Vorjahr: 574 T€). Das langfristige Vermögen wird vollständig durch langfristiges Kapital

finanziert. Aufgrund des Jahresüberschusses in Höhe von 11 T€ hat sich die Eigenkapitalquote

von 72,0 % im Vorjahr auf 73,4 % erhöht. Das Eigenkapital beträgt zum Stichtag 424 T€ (Vor-

jahr: 413 T€).

Durch die Betriebskostenzuschüsse der Gesellschafter in Höhe von 92 T€ war die Zahlungsfähig-

keit jederzeit gewährleistet. Der Finanzmittelbestand beträgt zum Stichtag 301 T€ (Vorjahr: 281

T€) und ist somit um 20 T€ gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Zur Investition der Wasserkraftan-

lage wurde der FSG ein langfristiges Darlehen über ursprünglich 123 T€ gewährt, das zum Be-

richtsstichtag mit 81 T€ valutiert.

Ertragslage

Die Erträge der FSG bestehen überwiegend aus den Betriebskostenzuschüssen der Gesellschafter

von unverändert 92 T€. Weitere Einnahmen resultieren aus den erwirtschafteten Parkplatzgebüh-

ren von 39 T€ (Vorjahr: 37 T€) bzw. den erhöhten Parkgeldern in Höhe von 12 T€ (Vorjahr: 10

T€), den Pachteinnahmen von 11 T€ (Vorjahr: 9 T€) und der Einspeisung aus der Wasserkraftan-

lage in Höhe von 16 T€ (Vorjahr: 16 T€). Insgesamt ergaben sich Erträge in Höhe von 173 T€,

die sich um 3 T€ gegenüber dem Vorjahr erhöht haben.

Den Erträgen stehen im Wesentlichen die Betriebskosten für die Staumauer von unverändert 51

T€ und die Kosten für den Freizeitbereich gegenüber. Im Jahr 2012 wurden keine wesentlichen,

sich außerordentlich auf das Finanzbudget auswirkenden Instandhaltungsaufwendungen durchge-

führt. Die Abschreibungen blieben im Berichtsjahr bei 27 T€. Insgesamt erhöhten sich die Be-

triebskosten bedingt durch die Wettersituation um 7 T€. Das Betriebsergebnis minderte sich von

16 T€ auf 12 T€.

Durch die Einbeziehung des Finanzergebnisses (unverändert -1 T€) ergibt sich ein Jahresüber-

schuss in Höhe von 11 T€ gegenüber einem Jahresüberschuss aus dem Vorjahr in Höhe von 15

T€.

Prognose

Die beabsichtigte Qualitätssteigerung des Standortes Glörtalsperre und die Verbesserung der Ge-

samtsituation sowie die Optimierung der Einnahmesituation ist durch das Votum der Jury nicht

im Rahmen von Erlebnis NRW möglich. Durch Kooperationsvereinbarungen mit Dritten bzw.

durch eigene Investitionen sollen Teile der Ideenkonzeption unabhängig von der Förderung reali-

siert werden. Durch die Erweiterung des Parkplatzes soll langfristig die Qualität für die Besucher

und die Finanzsituation der FSG verbessert werden.

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Ferner wird die Geschäftsführung versuchen, für die „Bausteine“ der Ideenkonzeption, die nicht

rentierlich sind und für die es keine Kooperationspartner gibt, weiterhin die Finanzierung über die

Bereitstellung von Fördermitteln zu erreichen.

Kennzahlen zum Jahresabschluss

2012 2011 2010

Bilanzsumme 578 T€ 574 T€ 572 T€

Erträge 173 T€ 170 T€ 192 T€

Jahresüberschuss 11 T€ 15 T€ 20 T€

Einstellung Rücklage Staumauer 15 T€ 15 T€ 15 T€

Bilanzgewinn/-verlust -5 T€ 0 T€ 5 T€

Auswirkungen auf den Haushalt:

Für 2012 wurde keine Dividende ausgeschüttet; die Gemeinde Schalksmühle leistet einen jährli-

chen Betriebskostenzuschuss von 3.067,74 €.

0,00 €

100.000,00 €

200.000,00 €

300.000,00 €

400.000,00 €

500.000,00 €

600.000,00 €

€ %

Eigenkapital 424.264,02 € 78,6

Sonderposten 0,00 € 0,0

Rückstellungen 3.935,00 € 0,7

Verbindlichkeiten 111.465,85 € 20,7

passive RAP 0,00 € 0,0

Bilanzsumme 539.664,87 € 100,0

Bilanzkennzahlen Passiva Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH

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Beteiligungen der Gemeinde Schalksmühle

Ge

me

ind

e

Sch

alks

hle

Südwestfalen Energie und Wasser AG 0,79 %

Märkische Verkehrsgesellschaft

GmbH 1,05 %

Wohnungsgesellschaft Halver-Schalksmühle

mbH 16,73 %

Mark Wohnungsgesellschaft

mbH 2,43 %

Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH

3,0 %

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Bekanntmachung der Stadt Lüdenscheid

Anmeldung zu den Grundschulen (Schulan-fänger) für das Schuljahr 2015/2016

Für die Grundschulen der Stadt Lüdenscheid sind folgende Anmeldetermine vorgesehen:

Montag, 20.10.2014 bis Freitag, 14.11.2014 Die Erziehungsberechtigten werden von den Grundschulen schriftlich eingeladen. Am 01. August 2015 werden alle Kinder schulpflich-tig, die bis zum Beginn des 30.09.2015 das 6. Le-bensjahr vollendet und im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt haben. Neben den Kindern, die im kommen-den Jahr schulpflichtig werden und in den zuständi-gen Grundschulen anzumelden sind, müssen auch die bisher vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder erneut angemeldet werden. Kinder, die nach dem 30.09.2015 das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsbe-rechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Die Anmeldung dieser Kin-der in der Schule gilt als Antrag. Nähere Einzelheiten werden den Erziehungsberech-tigten direkt mitgeteilt. Sollte eine schriftliche Mittei-lung nicht bis zum 30.10.2014 zugegangen sein o-der sollten sonstige Unklarheiten bestehen, steht das Sekretariat der zuständigen Schule oder der Fachdienst Schule und Sport der Stadt Lüdenscheid (Telefon: 17 14 31) für Auskünfte zur Verfügung. Lüdenscheid, 24.09.2014 Der Bürgermeister Dieter Dzewas Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter www.luedenscheid.de in der Rubrik „Aktuelles / Öf-fentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

Bekanntmachung der Stadt Lüdenscheid Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates und der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Lü-

denscheid am 25. Mai 2014 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat in seiner Sitzung vom 01. September 2014 nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss am 28. August 2014 die Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Lüden-scheid und die Wahl zum Bürgermeister am 25. Mai 2014 gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d des Geset-zes über die Kommunalwahlen in Nordrhein Westfa-len (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) – SGV. NRW. 1112 – beschlossen. Es wurden keine Einsprüche erhoben und auch die Vorprüfung hat keine Beanstandungen ergeben. Die Entscheidung des Rates der Stadt Lüdenscheid wird hiermit gemäß § 65 Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) vom 31.August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch die Ver-ordnung vom 03. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730) – SGV. NRW. 1112 – öffentlich bekannt ge-macht. Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 41 Kom-munalwahlgesetz binnen eines Monats nach Be-kanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arns-berg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, erhoben wer-den. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle zu erklären. Die Klage steht auch der Auf-sichtsbehörde zu. Falls die Frist durch das Ver-schulden eines vom Kläger Bevollmächtigten ver-säumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Ein Vorverfahren nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsge-richtsordnung findet nicht statt. Lüdenscheid, den 24.09.2014 Der Bürgermeister Dieter Dzewas Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter www.luedenscheid.de in der Rubrik "Aktuelles / Öf-fentliche Bekanntmachungen" eingesehen werden.

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Bekanntmachung der Stadt Lüdenscheid

Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Integra-tionsrates der Stadt Lüdenscheid am

25. Mai 2014 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat in seiner Sitzung vom 01. September 2014 nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss am 28. August 2014 die Gültigkeit der Wahl des Integrationsrates der Stadt Lüdenscheid am 25. Mai 2014 gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Kom-munalwahlen in Nordrhein Westfalen (Kommunal-wahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) – SGV. NRW. 1112 – in Verbindung mit § 14 der Satzung über die Wahlordnung für die Wahl des Integrations-rates der Stadt Lüdenscheid vom 26.03.2014, be-schlossen. Es wurden keine Einsprüche erhoben und auch die Vorprüfung hat keine Beanstandungen ergeben. Die Entscheidung des Rates der Stadt Lüdenscheid wird hiermit gemäß § 65 Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verord-nung vom 03. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730) – SGV. NRW. 1112 – öffentlich bekannt gemacht. Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 41 Kom-munalwahlgesetz binnen eines Monats nach Be-kanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arns-berg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, erhoben wer-den. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle zu erklären. Die Klage steht auch der Auf-sichtsbehörde zu. Falls die Frist durch das Ver-schulden eines vom Kläger Bevollmächtigten ver-säumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Ein Vorverfahren nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsge-richtsordnung findet nicht statt. Lüdenscheid, den 24.09.2014 Der Bürgermeister Dieter Dzewas Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter www.luedenscheid.de in der Rubrik "Aktuelles / Öf-fentliche Bekanntmachungen" eingesehen werden.

Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle

Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates und des Bürgermeisters der Gemeinde

Schalksmühle am 25.05.2014 Auf Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses hat der Rat der Gemeinde Schalksmühle in seiner Sit-zung am 29.09.2014 gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70 / SGV. NRW. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564) beschlossen, die Wahl des Rates und des Bürgermeisters der Ge-meinde Schalksmühle am 25.05.2014 für gültig zu erklären, da kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb der Einspruchsfrist erhoben wurde und auch kein von Amts wegen festzustellender Verstoß gegen die Wahlgesetze vorliegt. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 65 Satz 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967 / SGV. NRW. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.12.2013 (GV. NRW. S. 730) öffentlich bekannt gemacht. Gegen diesen Beschluss kann gem. § 41 KWahlG binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbe-amten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Falls die Frist durch das Verschulden eines vom Kläger Bevoll-mächtigten versäumt werden sollte, so würde des-sen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Ein Vorverfahren nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Schalksmühle, 30.09.2014 Der Bürgermeister Gez. Schönenberg

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Bekanntmachung der Stadt Hemer

Bebauungsplan Nr. 51 „Industriepark Edelburg“, 4. vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

I. Der Rat der Stadt Hemer hat in seiner Sitzung am 16.09.2014 die 4. vereinfachte Änderung des Bebau-ungsplan Nr. 51 „Industriepark Edelburg“ als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung ohne Angaben nach § 2 a BauGB gebilligt. Die Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW Seite 666 / SGV.NW 2023) in der derzeit geltenden Fassung sowie auf §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung der Be-kanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I Seite 2414) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 23.01.1990 (BGBl I Seite 132) in der derzeit geltenden Fassung. Der Geltungsbereich der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 „Industriepark Edelburg“ ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Ziel und Zweck der 4. vereinfachten Bebauungs-planänderung ist es, die bislang durch die einzuhal-tende Abbauschutzzone von 300 m Abstand zum ehemaligen Steinbruch Edelburg eingeschränkte Nut-zung des Industriegebietes westlich der Straße „In-dustriepark“ nunmehr ohne Einschränkungen ent-sprechend der umgebenden Gebietsausweisung nut-zen zu können. Die Abbauschutzzone ist mittlerweile durch das 42. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans auf-gehoben worden. Die 42. Änderung des FNP ist seit dem 30.05.2012 wirksam. Somit wurde die Bebau-ungsplanänderung aus dem FNP entwickelt.

II. Bekanntmachungsanordnung Der Beschluss der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 „Industriepark Edelburg“ als Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan Nr. 51 „Industriepark Edelburg“, 4. vereinfachte Änderung mit Begründung liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Hemer, Hademareplatz 44, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Zimmer 702, öffentlich zu jedermanns Ansicht aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Aus-kunft erteilt.

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Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, ein Umweltbericht nach § 2 a, die Angaben nach § 3 Abs. 2 S. 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie eine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB liegen nicht vor, da ein vereinfachte Änderungsverfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wurde. Mit der Bekanntmachung tritt die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr.51 „Industriepark Edelburg“ in Kraft. III. Hinweise 1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung

etwaiger Entschädigungsansprüche in Folge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne-ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches kann dadurch her-beigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Hemer, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Hademareplatz 44, Zimmer 704, beantragt. Nach § 44 Absatz 4 Baugesetzbuch erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögens-nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

2. Nach § 215 Absatz 1 Baugesetzbuch sind

o eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvor-

schriften, o eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und o nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemer, Hademareplatz 44, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Zimmer 704, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

3. Ebenso kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Aufstellung des Bebau- ungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Aufstellung des Bebauungsplanes als Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntge-macht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hemer vorher gerügt und dabei die ver-

letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hemer, 25.09.2014 Der Bürgermeister gez. Michael Esken

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Bekanntmachung der Stadt Hemer

Bebauungsplan Nr. 57 „Geitbecke“, 3. Änderung hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

I.

Der Rat der Stadt Hemer hat in seiner Sitzung am 16.09.2014 den Bebauungsplan Nr. 57 „Geitbecke“, 3. Ände-rung als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung ohne Angaben nach § 2 a BauGB gebilligt.

Die Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW Seite 666 / SGV.NW 2023) in der derzeit geltenden Fassung sowie auf §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung der Be-kanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I Seite 2414) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl I Seite 132) in der derzeit geltenden Fassung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 57 „Geitbecke“, 3. Änderung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.

II. Bekanntmachungsanordnung Der Beschluss des Bebauungsplans Nr. 57 „Geitbe-cke“, 3. Änderung als Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan Nr. 57 „Geitbecke“, 3. Änderung mit Begründung liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an während der Dienststun-den im Rathaus der Stadt Hemer, Hademareplatz 44, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Zimmer 703, öffentlich zu jedermanns Ansicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Ge-mäß § 13 Abs. 3 BauGB sind eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, ein Umweltbericht nach § 2 a, die Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2, welche Arten umwelt-bezogener Informationen verfügbar sind sowie eine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB nicht vorhanden. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 57 „Geitbecke“, 3. Änderung in Kraft.

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III. Hinweise 1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung

etwaiger Entschädigungsansprüche in Folge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne-ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches kann dadurch her-beigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Hemer, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Hademareplatz 44, Zimmer 704, beantragt. Nach § 44 Absatz 4 Baugesetzbuch erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögens-nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

2. Nach § 215 Absatz 1 Baugesetzbuch sind

o eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvor-schriften,

o eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

o nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemer, Hademareplatz 44, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Zimmer 703, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

3. Ebenso kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt, b) die Aufstellung des Bebauungsplanes als Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntge-

macht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hemer vorher gerügt und dabei die ver-

letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hemer, 24.09.2014 Der Bürgermeister gez. Michael Esken

Bekanntmachung der Stadt Hemer

Satzung über die Aufhebung der Satzung vom 25.07.1972 über die förmliche Festlegung des Sanierungs-gebietes „Stadtkern Hemer, I. Abschnitt“

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und § 162 Abs. 2 BauGB in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2424), zuletzt geän-dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) hat der Rat der Stadt Hemer in seiner Sitzung vom 16.09.2014 folgende Satzung beschlossen:

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Satzung

über die Aufhebung der Satzung vom 25.07.1972 über die förmliche Festlegung des Sanie-rungsgebietes „Stadtkern Hemer, I. Abschnitt“

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und § 162 Abs. 2 BauGB in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2424), zuletzt geän-dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) hat der Rat der Stadt Hemer in seiner Sitzung vom 16.09.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Die Satzung der Stadt Hemer über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Hemer, I. Ab-schnitt“ vom 25.07.1972 wird aufgehoben.

§ 2 Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsver- bindlich. Hinweise:

Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NRW wird hingewiesen:

A. § 215 Abs. 1 BauGB NRW:

Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schrift-lich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. B. § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts-rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-führt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts-vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Stadt Hemer, Rathaus, Zimmer Nr. 701, während der Dienststunden (Montags - Donnerstags: 8.30 - 12 Uhr und 14- 16 Uhr, Freitags: 8.30 - 12 Uhr) eingesehen werden. Hemer, den 22.09.2014 Der Bürgermeister gez. Michael Esken

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I. Übereinstimmungsbestätigung: Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Aufhebungssatzung mit dem Ratsbeschluss vom 16.09.2014 des Rates der Stadt Hemer übereinstimmt und dass nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999, zuletzt geändert durch VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 442, ber. S. 481), verfahren wor-den ist.

II. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Aufhebungssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Gebührensatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durch-

geführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hemer vorher gerügt und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hemer, den 29.09.2014 Der Bürgermeister gez. Michael Esken

Bekanntmachung der Stadt Hemer

Satzung über die Aufhebung der Satzung vom 18.06.1980 über die förmliche Festlegung des Sanierungs-gebietes „Stadtkern Hemer, II. Abschnitt“, und zur Aufhebung der Satzung vom 15.01.1981 zur 1. Ände-

rung der vorgenannten Satzung Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und § 162 Abs. 2 BauGB in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2424), zuletzt geän-dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) hat der Rat der Stadt Hemer in seiner Sitzung vom 16.09.2014 folgende Satzung beschlossen:

Satzung

zur Aufhebung der Satzung vom 18.06.1980 über die förmliche Festlegung des Sanierungsge-bietes „Stadtkern Hemer, II. Abschnitt“, und zur Aufhebung der Satzung vom 15.01.1981 zur 1.

Änderung der vorgenannten Satzung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und § 162 Abs. 2 BauGB in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2424), zuletzt geän-dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) hat der Rat der Stadt Hemer in seiner Sitzung vom 16.09.2014 folgende Satzung beschlossen:

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§ 1 Die Satzung der Stadt Hemer über die förmliche Festsetzung des Sanierungs-gebietes „Stadtkern Hemer, II. Ab-schnitt“ vom 18.06.1980 und die Satzung vom 15.01.1981 zur 1. Änderung der vorgenannten Satzung werden aufgehoben.

§ 2 Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Hinweise:

Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NRW wird hingewiesen:

A. § 215 Abs. 1 BauGB NRW:

Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schrift-lich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. B. § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts-rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-führt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts-vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Stadt Hemer, Rathaus, Zimmer Nr. 701, während der Dienststunden (Montags - Donnerstags: 8.30 - 12 Uhr und 14- 16 Uhr, Freitags: 8.30 - 12 Uhr) eingesehen werden. Hemer, den 22.09.2014 Der Bürgermeister gez. Michael Esken

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I. Übereinstimmungsbestätigung: Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Aufhebungssatzung mit dem Ratsbeschluss vom 16.09.2014 des Rates der Stadt Hemer übereinstimmt und dass nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999, zuletzt geändert durch VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 442, ber. S. 481), verfahren wor-den ist.

II. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Aufhebungssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Gebührensatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durch-

geführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hemer vorher gerügt und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hemer, den 29.09.2014 Der Bürgermeister gez. Michael Esken

Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle

I.

3. Satzung vom 30.09.2014 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Schalksmühle (Vergnügungssteuersatzung) vom 19.09.2006

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878 ff) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Gemeinde Schalksmühle in seiner Sitzung vom 29.09.2014 fol-gende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Schalksmühle (Vergnügungssteuersat-zung) vom 19.09.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.02.2012 wird wie folgt geändert. § 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordnung verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 7 an-gegeben worden ist, und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten be-misst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.

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Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 2,3 v. H. des Spieleinsatzes Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 42,00 € 2. in Gaststätten und sonstigen Orten für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 2,3 v. H. des Spieleinsatzes Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 € 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten

bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Men-schen und / oder Tiere dargestellt werden, oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verlet-zende Praktiken zum Gegenstand haben

240,00 €

Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Sofern Apparate mit Gewinnmöglichkeit verwendet werden, die die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 noch nicht ausweisen können, bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röh-ren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v. H. des Einspielergebnisses Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 42,00 € 2. in Gaststätten und sonstigen Orten für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v. H. des Einspielergebnisses Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 € 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten

bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Men-schen und / oder Tiere dargestellt werden, oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verlet-zende Praktiken zum Gegenstand haben

240,00 €

§ 5a wird gestrichen. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 5 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Gemeinde eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen bzw. Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerk-ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Geräte-typ, Gerätenummer, die fortlaufenden Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 5 notwendigen Angaben enthalten müssen. In § 10 wird das Wort „Steueranmeldungen“ durch das Wort „Steuererklärungen“ ersetzt. In § 11 wird das Wort „Steueranmeldungen“ durch das Wort „Steuererklärungen“ ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.

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II. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Ge-meinde Schalksmühle (Vergnügungssteuersatzung) vom 19.09.2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-

führt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Schalksmühle vorher gerügt und dabei die

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Schalksmühle, 30.09.2014 Der Bürgermeister Gez. Schönenberg

Bekanntmachung der Stadt Balve Benennung von Straßen und Plätzen

Der Ausschuss der Stadt Balve „Schule, Kultur, Soziales, Sport“ hat in seiner Sitzung am 10.09.2014 beschlos-sen: Die im Bebauungsplan Nr. 4 „Am Schieberg“ noch befindliche Planstraße in Hohlweg zu benennen.

Balve, den 23.09.2014 Der Bürgermeister H. Mühling

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Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Bür-germeisters und des Rates der Stadt Kierspe

am 25.05.2014 Der Rat der Stadt Kierspe hat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss in seiner 3. Sit-zung am 23. September 2014 festgestellt, dass die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl des Rates am 25. Mai 2014 nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahl-ordnung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ein-sprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen wurden nicht erhoben. Gemäß § 40 des Kommunalwahlge-setzes (KWahlG) hat der Rat beschlossen, dass die Wahlen vom 25. Mai 2014 gültig sind. Gemäß § 65 Kommunalwahlordnung gebe ich nach-folgend den Beschluss des Rates öffentlich be-kannt: 1. Der Rat der Stadt Kierspe stellt fest, dass die

Wahl des Bürgermeisters und die Wahl des Rates am 25.05.2014 nach den Bestimmun-gen des Kommunalwahlgesetzes NRW und der Kommunalwahlordnung NRW ordnungs-gemäß durchgeführt wurde und

a) eine mangelnde Wählbarkeit eines Ver-

treters/einer Vertreterin nicht vorliegt, b) Unregelmäßigkeiten bei der Vorberei-

tung der Wahl oder bei der Wahlhand-lung nicht vorgekommen und

c) Einsprüche gegen die Wahlergebnisse nicht erhoben worden sind.

2. Der Rat beschließt, gemäß § 40 Kommunal-

wahlgesetz NRW die Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Kierspe für gültig zu erklären.

Gemäß § 41 KWahlG kann gegen den Beschluss über die Gültigkeit der Wahlen binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorverfahren nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1 in 59821 Arnsberg, schriftlich einzu-reichen oder dort zur Niederschrift des Urkundsbe-amten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsver-kehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzge-richten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2012 (GV.NRW. S 548) eingereicht werden. Kierspe, den 24.09.2014 Olaf Stelse Wahlleiter

Bekanntmachung der Stadt Kierspe

13. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kierspe vom 24.09.2014

Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der aktuellen Fassung, hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 23.09.2014 folgende 13. Änderung der Hauptsat-zung beschlossen:

Artikel 1 § 3 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: (2) Für diese Ortschaft wird vom Rat ein/e Orts-

vorsteher/-in gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der/Die Orts-vorsteher/-in muss in der Ortschaft wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der/Die Ortsvorsteher/-in führt die Bezeichnung Ortsbürgermeister/-in.

(3) Der/Die Ortsbürgermeister/-in hat die Belan-

ge seiner/ihrer Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Auf-gabe ist er/sie jederzeit berechtigt und ver-pflichtet, Wünsche, Anregungen und Be-schwerden aus seiner/ihrer Ortschaft aufzu-greifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung zuständigen Ausschuss wei-terzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sol-len den/die Ortsbürgermeister/-in vor der Entscheidung über die Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfol-gen, wenn der/die Ortsbürgermeister/-in in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, An-regungen oder Beschwerden vorgetragen hat.

(4) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist

berechtigt, den/die Ortsbürgermeister/-in für den Bereich seiner/ihrer Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.

§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Eine Einwohnerversammlung soll insbeson-

dere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Gemeinde handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

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§ 6 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: (2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in

den Aufgabenbereich der Stadt Kierspe fallen, sind vom Bürgermeister/von der Bürgermeis-terin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der/Die Antragsteller/in ist hierüber zu unter-richten.

(3) Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die

weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, An-sichten etc.), sind ohne Beratung vom Bür-germeister/von der Bürgermeisterin zurückzu-geben.

(4) Für die Erledigung von Anregungen und Be-

schwerden im Sinne von Absatz 1 bestimmt der Rat den Hauptausschuss, der diese inhalt-lich zu prüfen hat. Danach überweist er diese an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung be-rechtigte Stelle nicht gebunden ist.

§ 6 Abs. 8 erhält folgende Fassung: (8) Der/Die Antragsteller/-in ist über die Stellung-

nahme der zuständigen Stelle durch den Bür-germeister/die Bürgermeisterin zu unterrich-ten.

§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates

oder der Ausschüsse sowie mit dem Bür-germeister/der Bürgermeisterin und dem/der allgemeinen Vertreter/-in bedürfen der Ge-nehmigung des Rates.

§ 13 erhält folgende Fassung: § 13 Stellvertretende Bürgermeister/-in Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter/-innen des Bür-germeisters/der Bürgermeisterin. Sie vertreten den/die Bürgermeister/-in bei der Leitung der Rats-sitzungen und bei der Repräsentation. § 14 erhält folgende Fassung: § 14 Bürgermeister/in

(1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm/ihr durch Gesetz übertragen sind. Seine/Ihre Zu-ständigkeit richtet sich nach den Bestim-mungen der Gemeindeordnung, dem be-stehenden Ortsrecht sowie den Beschlüs-sen des Rates der Stadt Kierspe.

(2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin

trägt bei feierlichen Anlässen eine Amts-kette.

(3) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist dafür verantwortlich, dass dem Rat nichts vorenthalten wird, was nach § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung zu dessen Zustän-digkeit gehört. Der Rat kann sich jederzeit einen bestimmten Kreis von Geschäften oder die Erledigung eines Einzelfalles vor-behalten.

(4) Bei Erledigung seiner/ihrer Aufgaben hat

der Bürgermeister/die Bürgermeisterin nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob es sich um ein einfa-ches Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.

(5) Der/Die Bürgermeister/in wird ermächtigt:

a) die Pflichtigen zu den Gemeinde-abgaben heranzuziehen,

b) Grundstücksgeschäfte bis zu einer Vertragssumme von 2.500,00 Euro abzuschließen,

c) jede Geldforderung der Stadt bis zur Höhe von 2.500,00 Euro aus Billigkeitsgründen zu erlassen oder, vorbehaltlich späterer Geltendma-chung, niederzuschlagen,

d) über Anträge auf Gewährung von Ratenzahlung für Geldforderungen der Stadt zu entscheiden, soweit der festgesetzte Gesamtbetrag in-nerhalb von zwei Jahren – vom Ta-ge der Rechtskraft des Bescheides - abgetragen wird,

e) Klage vor Gericht zu erheben, so-fern der Streitwert den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigt

f) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche abzuschließen. Die wirt-schaftliche Wertbemessung der vergleichsweise aufgegebenen Forderungs- bzw. Rechtspositionen darf 5.000,00 Euro nicht überschrei-ten,

g) Aufträge bis zu 50.000,00 Euro zu vergeben, wobei alle Aufträge im Wert von mehr als 30.000,00 Euro und weniger als 50.000,00 Euro in nächstmöglicher Sitzung dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu bringen sind,

h) das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Bauvorhaben nach §§ 33 bis 35 BauGB mit Ausnahme der Bauvorhaben von besonderer Be-deutung zu erteilen,

i) das Einvernehmen gemäß § 19 BauGB zu erteilen.

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(6) Weitere Ermächtigungen können dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin durch Beschluss des Rates übertragen werden.

§ 15 erhält folgende Fassung: § 15 Beigeordnete/Beigeordneter

(1) Der Rat kann eine Beigeordnete/einen Beigeordneten bestellen.

(2) Ist eine Beigeordnete/ein Beigeordneter

bestellt, wird diese/r allgemeine/r Vertre-ter/-in des Bürgermeisters/der Bürgermeis-terin. Ist ein/e Beigeordnete/r nicht vorhan-den, so bestellt der Rat den/die allgemei-ne/n Vertreter/-in. Weitere Vertreter/-innen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin können vom Rat bestellt werden.

§ 16 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung im Be-kanntmachungsblatt des Märkischen Kreises im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unab-wendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die öffentliche Bekanntmachung durch ein-wöchigen Aushang im Rathaus, Springerweg 21, sowie in dem Aushangkasten vor dem Rathaus vollzogen.

(3) Bei öffentlicher Zustellung gemäß § 10 Ver-

waltungszustellungsgesetz erfolgt neben der in Absatz 1 vorgesehenen öffentlichen Be-kanntmachung der Aushang im Rathaus der Stadt Kierspe, Springerweg 21.

§ 17 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen

Entscheidungen trifft der Bürgermeister/die Bürgermeisterin, soweit durch diese Hauptsatzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Entscheidungen bei Bediensteten mit Füh-rungsfunktion, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis der Bediensteten zur Gemeinde verän-dern, sind im Einvernehmen mit dem Bür-germeister/der Bürgermeisterin durch den Hauptausschuss zu treffen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Der Bürgermeis-ter/Die Bürgermeisterin stimmt bei diesen Entscheidungen nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz zwei oder drei, trifft der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Entscheidung allein.

Artikel 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemein-deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öf-fentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist ge-genüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tat-sache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kierspe, 24.09.2014 Frank Emde Bürgermeister

Bekanntmachung der Stadt Kierspe

6. Satzung zur Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der

Stadt Kierspe vom 24.09.2014 Aufgrund des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der aktuellen Fassung hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 23.09.2014 folgende 6. Änderung der Geschäfts-ordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Kierspe beschlossen:

Artikel 1 § 1 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung

einer Einladung an alle Ratsmitglieder sowie

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an den/die Beigeordneten/Beigeordnete. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form. Auf An-trag kann an Stelle einer schriftlichen Einla-dung diese auch auf elektronischem Wege er-folgen. In der Einladung sind Zeit, Ort und Ta-gesordnung anzugeben. Außerdem sind die Erläuterungen zu den einzelnen Verhand-lungsgegenständen (Vorlagen) beizufügen. Anlagen werden grundsätzlich über das Ratsinfosystem zur Verfügung gestellt und nicht mehr in Papierform. Anlagen können auf Wunsch schriftlich zur Verfügung gestellt wer-den.

(3) Die örtliche Tagespresse ist zu den öffentli-

chen Sitzungen des Rates regelmäßig unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung der dazugehörigen Erläuterungen einzuladen.

§ 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) In besonders dringenden Fällen kann die La-

dungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt wer-den. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Einladung erfolgt schriftlich in gedruckter oder elektronischer Form (Ratsin-fosystem).

§ 3 – Aufstellung der Tageordnung - erhält fol-

gende Fassung: (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin setzt

die Tagesordnung fest. Er/Sie hat dabei Vor-schläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftli-cher oder elektronischer Form spätestens am 14. vollen Tag vor dem Sitzungstermin von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Anträge, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen ge-genüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem De-ckungsvorschlag verbunden werden.

(2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin legt

ferner die Reihenfolge der einzelnen Tages-ordnungspunkte fest und bestimmt unter Be-achtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sit-zung behandelt werden sollen.

(3) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die

nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Kier-spe fällt, weist der Bürgermeister/die Bürger-meisterin in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsord-nungsbeschluss vom Rat von der Tagesord-nung wieder abzusetzen ist.

(4) Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffent-

lichen und bei Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil. Als regelmäßige Punkte sind auf jede Ta-gesordnung zu setzen:

a) je eine Stunde der Öffentlichkeit (Einwohnerfragestunde) zu Beginn und gegen Ende des öf-fentlichen Sitzungsteils,

b) Sachstandsbericht bzw. Bericht über die Ausführung von Beschlüssen der letzten Sitzung,

c) Festsetzung der zur Veröffentlichung freizugebenden Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung (Aufhebung der Schweigepflicht),

d) Mitteilungen, e) Anfragen an den Bürgermeister/die

Bürgermeisterin. § 5 - Anzeigepflicht bei Verhinderung – erhält

folgende Fassung (1) Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer

Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüg-lich dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin mitzuteilen.

(2) Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig ver-

lassen wollen, haben dies dem Bürgermeis-ter/der Bürgermeisterin beziehungsweise dem Schriftführer/der Schriftführerin spätestens zu Beginn der Sitzung mitzuteilen.

§ 6 Absätze 1 und 3 erhalten folgende Fassung: (1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Je-

dermann hat das Recht, als Zuhörerin und Zu-hörer an öffentlichen Ratssitzungen teilzuneh-men, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind - außer im Falle des § 18 (Stunde der Öffentlichkeit) - nicht be-rechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteili-gen.

(3) Darüber hinaus kann auf Antrag des Bürger-

meister/der Bürgermeisterin oder eines Rats-mitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlich-keit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung be-gründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in ge-eigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöf-fentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Abs. 2 S. 3 bis 5 GO).

§ 7 – Vorsitz – erhält folgende Fassung: (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin führt

den Vorsitz im Rat. Im Falle seiner/ihrer Ver-hinderung übernimmt sein/ihr Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin den Vorsitz. Die Rei-henfolge der Stellvertretung bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Abs. 2 GO.

(2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat die

Sitzung sachlich zu leiten. Er/Sie handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht (§ 51 GO) aus.

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§ 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bür-

germeister/die Bürgermeisterin die ordnungs-gemäße Einberufung sowie die Beschlussfä-higkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Rat ist be-schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ge-setzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschluss-unfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO).

§ 9 Absätze 1 und 4 erhalten folgende Fassung: (1) Muss ein Mitglied des Rates annehmen, nach

§§ 31, 43 Abs. 2, 50 Abs. 6 GO von der Mit-wirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Aus-schließungsgrund vor Eintritt in die Verhand-lung unaufgefordert dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin anzuzeigen und den Sitzungs-raum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sit-zung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörerschaft bestimmten Teil des Sitzungs-raumes aufhalten.

(4) Die Regelungen gelten auch für den Bürger-

meister/die Bürgermeisterin mit der Maßgabe, dass er/sie die Befangenheit dem/der stellver-tretenden Bürgermeister/Bürgermeisterin vor Eintritt in die Verhandlungen anzeigt.

§ 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin und

der/die Beigeordnete nehmen an den Sitzun-gen des Rates teil. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist berechtigt und auf Verlan-gen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu ei-nem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch der/die Beigeordne-te ist hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin verlangt (§ 69 Abs. 1 GO).

§ 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunk-

tes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Kierspe fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstim-men.

§ 12 Absätze 1, 3, 5 und 7 erhalten folgende

Fassungen: (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ruft je-

den Punkt der Tagesordnung nach der vorge-sehenen oder beschlossenen Reihenfolge un-ter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstan-des auf und stellt die Angelegenheit zur Bera-tung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf

Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglie-der oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den An-tragstellenden Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstat-tung vorgesehen, so erhält zunächst der Be-richterstatter/die Berichterstatterin das Wort.

(3) Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen will,

hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzei-tig, so bestimmt der Bürgermeister/die Bür-germeisterin die Reihenfolge der Wortmeldun-gen.

(5) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist be-

rechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.

(7) Bei Haushaltsreden soll eine Gesamtredezeit

von 1 Stunde nicht überschritten werden. Die Fraktionen erhalten eine Redezeit von 10 Mi-nuten.

§ 13 – Anträge zur Geschäftsordnung - erhält

folgende Fassung: (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jeder-

zeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:

a) auf Schluss der Aussprache (§ 14), b) auf Schluss der Rednerliste (§ 14), c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin, d) auf Vertagung, e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, g) auf namentliche oder geheime Abstim-mung, h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.

(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt,

so darf noch je ein Ratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des § 16 Abs. 3 Abs. 4 bedarf es keiner Abstimmung.

Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat ge-sondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere An-träge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bür-germeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Abstimmung. § 14 - Schluss der Aussprache, Schluss der

Rednerliste – erhält folgende Fassung: Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerlis-te geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag ge-

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stellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits vorlie-genden Wortmeldungen bekannt. § 16 Absätze 1, 3 und 6 erhalten folgende Fas-

sung: (1) Nach Schluss der Aussprache stellt der Bür-

germeister/die Bürgermeisterin die zu dem Ta-gesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitest gehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bür-germeister/die Bürgermeisterin die Reihenfol-ge der Abstimmung.

(3) Auf Antrag von mindestens einer Fraktion oder

zwei Mitgliedern des Rates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes/jeder Stimmberechtig-ten in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürger-

meister/von der Bürgermeisterin bekannt ge-geben und in der Niederschrift festgehalten.

§ 17 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fas-

sung: (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche

Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister/die Bür-germeisterin zu richten. Anfragen sind mindes-tens fünf Werktage vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zuzu-leiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu er-folgen, wenn der Fragesteller/die Fragestelle-rin es verlangt.

(2) Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berech-

tigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssitzung bis zu zwei mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der Rats-sitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeis-ter/die Bürgermeisterin zu richten. Die Anfra-gen müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Be-antwortung ermöglichen. Der Fragesteller/Die Fragestellerin darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller/die Fragestelle-rin auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beant-wortung verwiesen werden.

(3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden,

wenn a) sie nicht den Bestimmungen der Abs.

1 oder 2 entsprechen, b) die begehrte Auskunft demselben o-

der einem anderen Ratsmitglied in-nerhalb der letzten sechs Monate be-reits erteilt wurde,

c) die Beantwortung offenkundig mit ei-nem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

§ 18 - Stunde der Öffentlichkeit – erhält folgende Fassung:

(1) In der Stunde der Öffentlichkeit ist jeder Ein-

wohner/jede Einwohnerin berechtigt, an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin mündliche Anfragen zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt Kierspe beziehen.

(2) Melden sich mehrere Einwoh-

ner/Einwohnerinnen gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Frage-steller/Jede Fragestellerin ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.

(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Re-

gelfall mündlich durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Ist eine sofortige Beantwor-tung nicht möglich, so kann der Fragestel-ler/die Fragestellerin auf eine schriftliche Be-antwortung verwiesen werden. Eine Ausspra-che findet nicht statt.

§ 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein

Ratsmitglied oder der Bürgermeister/die Bür-germeisterin der offenen Abstimmung wider-spricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/der zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gel-ten als Stimmenthaltung.

§ 20 - Ordnungsgewalt und Hausrecht – erhält

folgende Fassung: (1) In den Sitzungen des Rates handhabt der Bür-

germeister/die Bürgermeisterin die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner/Ihrer Ord-nungsgewalt und seinem/ihrem Hausrecht un-terliegen - vorbehaltlich der § 21 bis 23 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt o-der sonst die Würde der Versammlung ver-letzt, kann vom Bürgermeister/von der Bür-germeisterin zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

(2) Entsteht während einer Sitzung des Rates un-

ter der Zuhörerschaft störende Unruhe, so kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhö-rerschaft bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 21 - Ordnungsruf und Wortentziehung – erhält

folgende Fassung: (1) Rednerinnen und Redner, die vom Thema ab-

schweifen, kann der Bürgermeister/die Bür-germeisterin zur Sache rufen.

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(2) Rednerinnen und Redner, die ohne Wortertei-

lung das Wort an sich reißen oder die vorge-schriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürger-meister/die Bürgermeisterin zur Ordnung ru-fen.

(3) Hat eine Rednerin/ein Redner bereits zweimal

einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ord-nungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Bür-germeister/die Bürgermeisterin ihr/ihm das Wort entziehen, wenn die Rednerin/der Red-ner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaß-nahme gibt. Einer Rednerin/Einem Redner, der/dem das Wort entzogen ist, darf es in der-selben Ratssitzung zu dem betreffenden Ta-gesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.

§ 23 - Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen –

erhält folgende Fassung. (1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 22 die-

ser Geschäftsordnung steht dem/der Betroffe-nen der Einspruch zu.

(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnah-

me befindet alsdann der Rat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des/der Betroffenen. Diesem/Dieser ist Gelegenheit zur Stellung-nahme zu geben. Die Entscheidung des Rates ist dem/der Betroffenen zuzustellen.

§ 24 Absätze 1, 3 bis 5 erhalten folgende Fas-

sung: (1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist

durch den Schriftführer/die Schriftführerin eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten: a) die Namen der anwesenden und der feh-

lenden Ratsmitglieder, b) die Namen der sonstigen an den Beratun-

gen teilnehmenden Personen, c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns,

einer etwaigen Unterbrechung und der Be-endigung der Sitzung,

d) die behandelten Beratungsgegenstände, e) die Namen der Ratsmitglieder, die gemäß

§ 31 GO NRW an der Beratung und Ab-stimmung nicht teilgenommen haben,

f) die gestellten Anträge, g) die gefassten Beschlüsse und die Ergeb-

nisse von Wahlen. (3) Der Schriftführer/Die Schriftführerin wird vom

Rat bestellt. Soll ein Bediensteter/eine Be-dienstete der Stadtverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin.

(4) Die Niederschrift wird von dem Bürgermeis-

ter/der Bürgermeisterin und dem/der vom Rat bestellten Schriftführer/Schriftführerin unter-zeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmit-

gliedern in der Form zuzuleiten, wie die Einbe-rufung erfolgt. Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, der in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt wurden.

(5) Niederschriften der öffentlichen Ratssitzungen

sind auch interessierten Bürgerinnen und Bür-gern während der Dienststunden der Verwal-tung zugänglich zu machen.

§ 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat ge-

fassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in ge-eigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der Bürgermeis-ter/die Bürgermeisterin den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls au-ßerdem im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.

§ 26 – Grundregel – erhält folgende Fassung: Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht § 28 dieser Geschäftsordnung abweichende Regelungen ent-hält. An die Stelle des Bürgermeisters/der Bürgermeiste-rin bzw. des Rates tritt bei Ausschüssen der/die je-weilige Ausschussvorsitzende bzw. Ausschuss. § 28 Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 erhalten folgen-

de Fassung: (1) Der/Die Ausschussvorsitzende setzt die Ta-

gesordnung im Benehmen mit dem Bürger-meister/der Bürgermeisterin fest (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO). Der/Die Ausschussvorsitzende ist auf Verlangen des Bürgermeisters/der Bür-germeisterin bzw. auf Antrag einer Fraktion verpflichtet, einen Gegenstand in die Tages-ordnung aufzunehmen. Die Fragen der Einwohnerinnen und Einwoh-ner an einen Ausschuss dürfen sich nur auf die Fragen beziehen, die nach der Zuständigkeits-ordnung dem Ausschuss vorbehalten sind.

(2) Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Aus-schusssitzungen unterrichtet der Bürgermeis-ter/die Bürgermeisterin die Öffentlichkeit in ge-eigneter Weise, ohne dass es einer öffentli-chen Bekanntmachung nach § 4 dieser Ge-schäftsordnung bedarf.

(3) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist

über § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsord-nung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger (stimmberechtigte Ausschussmitglieder nach § 58 Abs. 3 GO) übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, so-

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lange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festge-halten ist.

(5) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin und

der/die Beigeordnete sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegen-heiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie sind be-rechtigt und auf Verlangen mindestens eines Ausschussmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.

(6) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist zu

allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er/Sie hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Ver-langen jederzeit das Wort zu erteilen.

(7) An den nichtöffentlichen Sitzungen eines Aus-

schusses können die stellvertretenden Aus-schussmitglieder und alle Ratsmitglieder als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Sach-kundige Bürgerinnen und Bürger und sach-kundige Einwohnerinnen und Einwohner, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern ge-wählt worden sind, können an den nichtöffent-lichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zu-hörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Mitglieder anderer Ausschüsse können an einer Aus-schusssitzung teilnehmen, soweit deren Auf-gabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

(8) In den Ausschüssen ist eine Niederschrift über

die Beschlüsse aufzunehmen. Die Nieder-schrift ist dem Bürgermeister/der Bürgermeis-terin und den Ausschussmitgliedern in der Form zuzuleiten, wie auch die Einberufung er-folgt. Dabei ist sicherzustellen, dass unberech-tigte Dritte keinen Zugriff auf den Teil der Nie-derschrift nehmen können, der in nichtöffentli-cher Sitzung behandelt wurden.

§ 30 Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung: (2) Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeis-

ter/der Bürgermeisterin von dem Fraktionsvor-sitzenden/der Fraktionsvorsitzenden schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des/der Fraktionsvorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters sowie aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthal-ten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen oder sonsti-ge Erklärungen abzugeben. Unterhält die Frak-tion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu ent-halten.

(3) Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören,

können von einer Fraktion als Hospitantinnen und Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Frak-tion zählen Hospitantinnen und Hospitanten nicht mit.

(4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktions-sitz) sowie die Aufnahme und das Ausschei-den von Mitgliedern sind dem Bürgermeis-ter/der Bürgermeisterin von dem/der Frakti-onsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzei-gen.

(5) Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbei-

tung personenbezogener Daten (i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW) die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnah-men zu treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes NRW entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbe-zogenen Daten zu löschen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 lit.b DSG NRW).

§ 32 Absätze 1 bis 3 und 6 erhalten folgende

Fassung: (1) Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse

sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kennt-nisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienan-gehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Ein-zelfällen ist dem Bürgermeister/der Bürger-meisterin auf Verlangen Auskunft über die ge-troffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ge-ben.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen

oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, aus-genommen im erforderlichen Umfang bei Ver-hinderung an den Stellvertreter/die Stellvertre-terin, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Rat.

(3) Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse

sind bei einem Auskunftsersuchen eines/einer Betroffenen nach dem Landesdatenschutzge-setz verpflichtet, der Bürgermeister/der Bür-germeisterin auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW).

(6) Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die

Vernichtung bzw. die Löschung aller vertrauli-chen Unterlagen gegenüber dem Bürgermeis-ter/der Bürgermeisterin schriftlich zu bestäti-gen.

§ 33 – Schlussbestimmungen - erhält folgende

Fassung: Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung schrift-lich oder in elektronischer Form zur Verfügung zu

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stellen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist ebenso zu verfahren.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Änderung wird hiermit öffentlich be-kannt gemacht. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemein-deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder

ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffent-lich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen-über der Stadt vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be-zeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kierspe, 24.09.2014 Frank Emde Bürgermeister

Bekanntmachung der Stadt Kierspe Der Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Kier-spe für das Haushaltsjahr 2015 nebst Anlagen liegt gem. § 80 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der aktuellen Fassung

im Rathaus der Stadt Kierspe, 58566 Kierspe, Springerweg 21,

Zimmer 21, während der Dauer des Beratungsverfahrens (bis 25. November 2014) öffentlich aus:

montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr zusätzlich montags bis donnerstags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Weitere Informationen sind unter der Adresse http://www.kierspe.de im Internet verfügbar. Gegen den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Kierspe für das Haushaltsjahr 2015 und deren An-lagen können Einwohner oder Abgabenpflichtige in-nerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe, Einwendungen erheben. Über die Einwendungen beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung. Kierspe, 16.09.2014 Frank Emde Bürgermeister

Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) – Widerspruchsmöglichkeit gegen die

Datenübermittlung durch die Meldebehörden

Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 01.07.2011 wird die Erfassung von Wehrpflich-tigen – außerhalb des Spannungs- und Verteidi-gungsfalles – ausgesetzt. An die Stelle der Wehrer-fassung tritt die Erhebung personenbezogener Da-ten bei den Meldebehörden. Die Meldebehörden übermitteln nach § 58 des Wehrpflichtgesetzes dem Bundesamt für Wehrver-waltung zum Zweck der Übersendung von Informa-tionsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Da-ten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauf folgenden Jahr volljährig werden:

• Familienname • Vornamen • gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlungen sind nicht zulässig, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melde-rechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen ha-ben. Wer in 2016 volljährig wird und nicht damit einver-standen ist, dass seine Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung weitergeleitet werden, kann dieser Datenübermittlung widersprechen.

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Der Widerspruch ist bei der Stadt Kierspe, Sprin-gerweg 21, 58566 Kierspe schriftlich oder zur Nie-derschrift einzureichen. Zum 31.03.2015 werden die Daten an das Bundes-amt für Wehrverwaltung übermittelt. Kierspe, 22. September 2014

Frank Emde Bürgermeister

Bekanntmachung der Stadt Kierspe

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 22 „Verbrauchermarkt-Schmiedestraße“

Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 23.09.2014 den Vorhabenbezogenen Bebauungs-plan „Verbrauchermarkt-Schmiedestraße“ mit fol-gendem Inhalt als Satzung beschlossen: Nach Prüfung der zu dem Vorhabenbezogenen Be-bauungsplan Nr. 22 „“Verbrauchermarkt-Schmiedestraße“ vorgebrachten Anregungen, wer-den diese teilweise zurückgewiesen. Der Vorha-benbezogene Bebauungsplan bleibt unverändert. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBL.I S. 2414), zu-letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), sowie § 86 der Bau-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW in der Fassung vom 14.07.1994, GVNRW S. 666) in den zurzeit gültigen Fassungen wird der Vorhabenbezogene Bebau-ungsplan Nr. 22 „Verbrauchermarkt-Schmiedestraße“ mit Begründung als Satzung be-schlossen. Bekanntmachungsanordnung Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 22 „Verbrauchermarkt-Schmiedestraße“ tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Amtli-chen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Krei-ses in Kraft und liegt mit Begründung beim Bür-germeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Springerweg 21, 58566 Kierspe, wäh-rend der Dienststunden montags bis donnerstags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung werden hiermit gemäß § 10 BauGB öffentlich bekanntge-macht. Die Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan Nr. 22 „Verbraucherstraße-Schmiedestraße“ wird mit dem Tage dieser Be-kanntmachung rechtsverbindlich. Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Pla-nungsschäden infolge dieser Satzung wird hinge-wiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe zu beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschä-digungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jah-ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-ligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berück-sichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-planes sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntma-chung des Bebauungsplanes unbeachtlich, es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend ge-macht. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. 3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften nach der Gemeindeordnung kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jah-res seit der Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemachten werden, es sei denn, a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß be-kannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Satzungsbe-schluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist ge-genüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache be-zeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kierspe, 25.09.2014 In Vertretung: Olaf Stelse Beigeordneter

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Bekanntmachung der Stadt Balve

Erstellung einer Ergänzungssatzung für den Bereich „Zur Hinsel“ im Ortsteil Beckum A Beschluss zur Aufstellung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB für den Bereich „Zur

Hinsel“ Gemarkung Beckum, Flur 4 Flurstück 440 tlw. im Ortsteil Beckum B Annahme des Satzungsentwurfes

Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung vom 25.06.2014 beschlossen, für den Bereich „Zur Hinsel“ Gemarkung Beckum, Flur 4 Flurstück 440 tlw. im Ortsteil Beckum eine Satzung gemäߧ 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB aufzustellen. Gleichzeitig hat der Rat den Satzungsentwurf für den Bereich „Zur Hinsel“ im Ortsteil Beckum nebst Begründung, landschaftspflegerischen Begleitplan sowie artenschutzrechtlicher Prüfung angenommen und den Bürgermeister beauftragt, die vorgeschriebene Beteiligung im verein-fachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen.

Der Satzungsbereich ist aus dem beigefügten Übersichtsplan zu ersehen.

Öffentlich Auslegung des Satzungsentwurfes nebst Anlagen In der Zeit vom 08.10.2014 bis einschl. 10.11.2014 liegt der Entwurf dieser Ergänzungssatzung für den Bereich „Zur Hinsel“ im Ortsteil Beckum nebst Begründung, landschaftspflegerischen Begleitplan sowie artenschutzrecht-licher Prüfung zu Jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Balve, Widukindplatz 1, 58802 Balve, Zimmer 44 öf-fentlich aus. Die Unterlagen können in der Zeit vom 08.10.2014 bis einschl. 10.11.2014

montags von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr dienstags bis donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr im Rathaus der Stadt Balve, Widukindplatz 1, Zimmer 44, 58802 Balve, eingesehen werden. Während dieser Zeit hat Jedermann das Recht, den Entwurf nebst Anlagen einzusehen und sich die Planung er-läutern zu lassen. Während der Zeit der öffentlichen Auslegung vom 08.10.2014 bis einschl. 10.11.2014 können zu den ausliegen-den Entwürfen Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Diese sind an den Bürger-meister der Stadt Balve, Postfach 13 63, 58797 Balve, zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgerecht eingereichte Einwendungen vom Rat der Stadt Balve geprüft und somit Gegenstand der abschließenden Abwägungsentscheidung sein können. Ferner wird darauf hingewie-sen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die während des Beteiligungsverfahrens nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Balve, den 29.09.2014 Der Bürgermeister H. Mühling

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Übersichtsplan für die Satzung „Zur Hinsel“

----- = Geltungsbereich

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Halver

1. Berichtigung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Halver Der Rat der Stadt Halver hat in seiner Sitzung am 26.03.2012 die 22. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Auf dem Dorfe“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) als Satzung beschlossen. Am 01.05.2012 ist diese Satzung in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt (Erweiterung des Wohngebietes in nordwestlicher Richtung, da die Fläche für Gemein-bedarf am Bächterhof nicht mehr erforderlich ist). Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des o. g. Bebauungsplans angepasst. Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vor-schriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung. Mit dieser Bekanntma-chung wird die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Halver wirksam. Der Geltungsbereich der 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes liegt in der westlichen Ortsmitte von Halver am Bächterhof (s. Planausschnitt). Planbereich:

Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan vom 19.03.1999

Darstellung der 1. Berichtigung

Die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes kann im Verwaltungsgebäude Von-Vincke-Str. 26, Zimmer 4, 58553 Halver, während der Dienststunden ab dem Tag der Bekanntmachung von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und

Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des

Bebauungsplanes und Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

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Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht wer-den, es sei denn,

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-führt,

2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan (Änderung / Berichtigung) ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- und Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt Halver vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts-

vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Halver, 30.09.2014

Der Bürgermeister gez. Dr. Bernd Eicker (Dr. Bernd Eicker)

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Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lü-denscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lü-denscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche An-forderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Be-kanntmachungsblatt erscheint wöchentlich.

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