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719 Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 39 Ausgegeben in Lüdenscheid am 28.09.2016 Jahrgang 2016 Inhaltsverzeichnis 20.09.2016 Märkischer Kreis Verfahren gemäß § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz WHG - Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVPG)…………………………………...721 21.09.2016 Stadt Lüdenscheid Anmeldung zu den Grundschulen (Schulanfänger) für das Schuljahr 2017/2018…………………………………..721 22.08.2016 Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer Menden Aufgebot……………………………………………………..722 22.08.2016 Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer Menden Kraftloserklärung……………………………………………722 19.09.2016 Stadt Plettenberg Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 650 Rittershausstraße…………………………………………..724 20.09.2016 Zweckverband für psychologische Beratungen und Hilfen Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung am 26.10.2016……………………………………………...725 23.09.2016 Stadt Balve Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule und der Vormittagsbetreuung im Primarbereich (Eltern- beitragssatzung)…………………………………………….726 13.09.2016 Jagdgenossenschaft Ihmert Tagesordnung der Genossenschaftsversammlung am 28.10.2016…………………………………………………..729 09.09.2016 Stadt Menden (Sauerland) Benennung einer Straße im Bereich des Bebauungs- plans Nr. 116 „Auf der Haar“………………………………730 26.09.2016 Stadt Iserlohn Tagesordnung der Sitzung des Rates am 04.10.2016…731 26.09.2016 Stadt Kierspe Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung von Daten…………………………………………………….…..733 22.09.2016 Stadt Kierspe Verwaltungsgebührensatzung………………………...…..734 22.09.2016 Stadt Kierspe 1. Änderung der Außenbereichssatzung für den Ortsteil „Elbringhausen“……………………………………738 22.09.2016 Stadt Kierspe 1. Änderung der Satzung „Zwischen vor dem Isern und Kirchstraße“…………………………………………….740 22.09.2016 Stadt Kierspe Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hauptstraße/ Meienborn“…………………………………………………..742

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Amtliches

Bekanntmachungsblatt

- Amtsblatt des Märkischen Kreises-

Nr. 39 Ausgegeben in Lüdenscheid am 28.09.2016

Jahrgang 2016

Inhaltsverzeichnis

20.09.2016 Märkischer Kreis

Verfahren gemäß § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG - Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG)…………………………………...721

21.09.2016 Stadt Lüdenscheid Anmeldung zu den Grundschulen (Schulanfänger) für das Schuljahr 2017/2018…………………………………..721

22.08.2016 Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer – Menden

Aufgebot……………………………………………………..722

22.08.2016 Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer – Menden

Kraftloserklärung……………………………………………722

19.09.2016 Stadt Plettenberg Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 650 –Rittershausstraße…………………………………………..724

20.09.2016 Zweckverband für psychologische Beratungen und Hilfen

Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung am 26.10.2016……………………………………………...725

23.09.2016 Stadt Balve

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule und der Vormittagsbetreuung im Primarbereich (Eltern-beitragssatzung)…………………………………………….726

13.09.2016 Jagdgenossenschaft Ihmert Tagesordnung der Genossenschaftsversammlung am 28.10.2016…………………………………………………..729

09.09.2016 Stadt Menden (Sauerland) Benennung einer Straße im Bereich des Bebauungs- plans Nr. 116 „Auf der Haar“………………………………730

26.09.2016

Stadt Iserlohn

Tagesordnung der Sitzung des Rates am 04.10.2016…731

26.09.2016 Stadt Kierspe Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung von Daten…………………………………………………….…..733

22.09.2016

Stadt Kierspe

Verwaltungsgebührensatzung………………………...…..734

22.09.2016 Stadt Kierspe 1. Änderung der Außenbereichssatzung für den Ortsteil „Elbringhausen“……………………………………738

22.09.2016 Stadt Kierspe 1. Änderung der Satzung „Zwischen vor dem Isern und Kirchstraße“…………………………………………….740

22.09.2016 Stadt Kierspe Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hauptstraße/ Meienborn“…………………………………………………..742

720

21.09.2016

Stadt Kierspe

Bebauungsplan „Tannenbaum“…………………………...745

22.09.2016

Stadt Kierspe

15. Änderung des Flächennutzungsplanes……………...747

22.09.2016

Stadt Kierspe

Bebauungsplan „Östlich Rathaus, Teil II“………………..750

21.09.2016 Stadt Kierspe Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015…………………………………………………..753

27.09.2016 Gemeinde Herscheid Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 36 „Oberer Rahlenberg“……………………………………….756

23.09.2016 Stadt Menden (Sauerland)

Satzung zur 1. Änderung der Gestaltungssatzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 116 Bereich östlich der Straße „Auf der Haar“…………………………758

23.09.2016 Stadt Menden (Sauerland) Bebauungsplan Nr. 116 Bereich östlich der Straße „Auf der Haar“, 1. Änderung………………………………760

23.09.2016 Stadt Meinerzhagen Sitzung des Rates am 04.10.2016 mit „Stunde der Öffentlichkeit“………………………………………………..762

26.09.2016 Stadt Balve Ergänzungssatzung für den Bereich „Nikolausstraße“ im Ortsteil Beckum………………………………………….765

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B e k a n n t m a c h u n g

Verfahren gemäß § 68 Abs. 2 Wasserhaushalts-gesetz – WHG

Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG)

-Feststellung der UVP-Pflicht-

Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG,

des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG

Die Stadt Werdohl, vertreten durch ihre Bürger-meisterin, Lüdenscheider Str. 6, 58791 Werdohl, beabsichtigt, auf dem Vorland der Lenne entlang der Dammstraße zwischen der Gaststätte „Vier Jahreszeiten“ (ehemaliges Schützenhaus) und dem Lennewehr den Westpark anlegen zu lassen. Neben der Schaffung von Erholungsmöglichkeiten und der Aufwertung der Flächen für die Bevölke-rung soll die landschaftliche Integration der Freiflä-che ehemaliger Schützenplatz erfolgen.

Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzel-falls gemäß § 3c UVPG durchgeführt.

Die Untere Wasserbehörde hat im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung ei-ner Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Unte-ren Wasserbehörde aufgrund überschlägiger Prü-fung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien sowie landesspezifi-scher Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Screening-Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformations-gesetzes bei der Unteren Wasserbehörde zugäng-lich. Lüdenscheid, 20.09.2016 Märkischer Kreis Der Landrat -Untere Wasserbehörde- Az.: 45.3-66.31.00-14 Im Auftrage S i e g Verwaltungsfachwirt

Anmeldung zu den Grundschulen (Schulanfänger) für das Schuljahr 2017/2018

Für die Grundschulen der Stadt Lüdenscheid sind folgende Anmeldetermine vorgesehen:

Montag, 24.10.2016 bis Dienstag, 15.11.2016.

Die Erziehungsberechtigten werden von den Grundschulen schriftlich eingeladen. Am 01. August 2017 werden alle Kinder schulpflich-tig, die bis zum Beginn des 30.09.2017 das 6. Le-bensjahr vollendet und im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt haben. Neben den Kindern, die im kommen-den Jahr schulpflichtig werden und in den zuständi-gen Grundschulen anzumelden sind, müssen auch die bisher vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder erneut angemeldet werden. Kinder, die nach dem 30.09.2017 das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsbe-rechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Die Anmeldung dieser Kin-der in der Schule gilt als Antrag. Nähere Einzelheiten werden den Erziehungsberech-tigten direkt mitgeteilt. Sollte eine schriftliche Mittei-lung nicht bis zum 03.11.2016 zugegangen sein o-der sollten sonstige Unklarheiten bestehen, steht das Sekretariat der zuständigen Schule oder der Fachdienst Schule und Sport der Stadt Lüdenscheid (Telefon: 17 14 31) für Auskünfte zur Verfügung. Lüdenscheid, den 21.09.2016 Der Bürgermeister Dieter Dzewas Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter www.luedenscheid.de in der Rubrik „Aktuelles / Öf-fentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

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Bekanntmachung der Stadt Plettenberg Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 650 –Rittershausstraße-

Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Rat der Stadt Plettenberg hat in seiner Sitzung am 06.09.2016 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 650 -Rittershausstr.- gemäß §§ 7 Gemeindeordnung NRW (GO NW) und 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) ein-schließlich seiner Begründung als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Auszug aus dem Geodatenportal des Märkischen Kreises : Märkischer Kreis, Geobasisdaten Vermessungs- und Katasteramt, Landesvermessungsamt NRW. Da der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufgestellt wurde, entfällt die Notwendigkeit einer Umweltprüfung. Der Bebauungsplan und die zugehörige Begründung sowie die zusam-menfassende Erklärung über die Behandlung der Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung werden ab sofort im Rathaus der Stadt Plettenberg, Grünestraße 12, Sachgebiet Stadt- und Umweltplanung, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: montags bis freitags von: 08:00 bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von: 14:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags von: 14:00 bis 17:00 Uhr. Auf Verlangen wird über deren Inhalte Auskunft erteilt. Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche in Folge der Festsetzung dieses Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Plettenberg, Sachgebiet Stadt- und Umweltplanung, Grü-nestraße 12 beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von

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drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögens-nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 (Zusammenstellung des Ab-wägungsmaterials), 2 (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung) und 3 (Begründung einschl. Umweltbericht) BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs-plans und des Flächennutzungsplans gem. § 214 Abs. 2 BauGB und der nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be-achtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen schriftlich gegenüber der Stadt Plettenberg, Sachgebiet Stadt- und Umweltplanung, Grünestraße 12, 58840 Plettenberg, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach-verhalts geltend gemacht. 3. Ebenso kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der GO NW bei der Auf-stellung des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-macht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-führt, b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Plettenberg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Der Bebauungsplan tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung:

Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 650 -Rittershausstr.-, dessen Inkrafttreten sowie die gesetz-lich vorgeschriebenen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Plettenberg, den 19.09.2016

der Bürgermeister Schulte

Zweckverband für psychologische Beratungen und Hilfen

Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für psychologische Beratungen und Hilfen

Am Mittwoch, den 26. Oktober 2016 um 13.00 Uhr, findet

im Sitzungsraum des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung, Corunnastr. 50, 58636 Iserlohn, 1. Obergeschoss, Raum 10

eine Verbandsversammlung des Zweckverbandes für psychologische Beratungen und Hilfen statt.

T A G E S O R D N U N G

I. Öffentlicher Teil

1. Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 hier: Feststellung Jahresabschluss, Feststellung der endgültigen Verbandsumlage, Verwendung Jahres-

überschuss und Entlastung des Verbandsvorstehers 2. Haushaltssatzung 2017 3. Verschiedenes

II. Nichtöffentlicher Teil

Im nichtöffentlichen Teil werden Personalangelegenheiten behandelt. Iserlohn, 20. September 2016

Walther Vorsitzende der Verbandsversammlung

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Satzung der Stadt Balve über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der

Offenen Ganztagsschule und der Vormittagsbetreuung im Primarbereich

(Elternbeitragssatzung) vom 21.09.2016

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 21.09.2016 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Ach-tes Buch (VIII) - in der Fassung der Bekanntma-chung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022) und des § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462), in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Sat-zung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Offene Ganztagsschule der St. Johannes Grundschule in Balve (OGS) bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Sylvester) und bei ausreichendem Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit außerunterrichtliche Angebote) an. Die Stadt Balve erhebt auf Grundlage dieser Sat-zung für die Inanspruchnahme der außerunterricht-lichen Angebote und der Vormittagsbetreuung im Primarbereich nach dem Schulgesetz NRW (SchulG NRW) einen monatlich zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen Beitrag.

§ 2 Aufnahme / Teilnahme

(1) Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule und der Vormittagsbetreuung im Primarbereich ist freiwillig und setzt eine Anmeldung in der Regel vor Beginn des Schuljahres voraus. Diese Anmeldung ist verbindlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08. – 31.07.). (2) Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufge-nommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. (3) Eine Anmeldung während des laufenden Schul-jahres ist in Ausnahmefällen (z.B. Zuzug) zum 1. ei-nes jeden Monats möglich, soweit wieder zu beset-zende Plätze vorhanden sind. (4) Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen An-geboten der OGS verpflichtet in der Regel zur Teil-nahme an fünf Tagen pro Woche. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Un-terrichtszeit, in der Regel von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mindestens jedoch bis 15.00 Uhr täg-

lich. Es besteht die Pflicht der täglichen Teilnahme am Mittagessen. Für das Mittagessen wird ein ge-sondertes monatliches Verpflegungsentgelt erho-ben. (5) Die Teilnahme an der Vormittagsbetreuung (in der Regel 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) verpflichtet nicht zu einer regelmäßigen und täglichen Teilnahme und nicht zur Teilnahme am Mittagessen.

§ 3 Abmeldung / Ausschluss

(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung einer Schülerin/eines Schülers durch die Erziehungsbe-rechtigten ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Mo-natsende möglich bei

1. Änderung der Personensorge für die Schü-

lerin/den Schüler,

2. Wechsel der Schule während des Schul-

jahres.

Im Übrigen ist eine vorzeitige, unterjährige Abmel-dung nur dann möglich, wenn der Platz im Folge-monat wieder neu besetzt werden kann. (2) Die Abmeldung in den Fällen des § 3 Abs. 1 hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Stadt Balve als Schulträger zu richten. (3) Eine Schülerin/ein Schüler kann durch den Schulträger nach Absprache mit der Schulleitung und der Leitung der Offenen Ganztagschule von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

1. das Verhalten der Schülerin/des Schülers

ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,

2. die Schülerin/der Schüler das Angebot

nicht regelmäßig wahrnimmt,

3. die erforderliche Zusammenarbeit mit den

Erziehungsberechtigten von diesen nicht

mehr möglich gemacht wird,

4. der Elternbeitrag trotz zweifacher Mahnung

nicht gezahlt wird,

5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt

haben, unvollständig oder unrichtig waren

beziehungsweise sind.

§ 4 Ferienbetreuung

(1) Das Angebot der Offenen Ganztagsschule kann nach vorheriger Bedarfsprüfung und rechtzeitiger verbindlicher Anmeldung in Absprache mit der Schulleitung und dem Träger der Offenen Ganz-tagsschule auch in den Ferien in Anspruch genom-men werden. Eine Ferienbetreuung ist aber nur möglich, wenn mindestens 10 Kinder angemeldet worden sind. (2) Für die Ferienbetreuung wird ein zusätzlicher El-ternbeitrag erhoben. Dieser ist der Anlage zur Sat-zung zu entnehmen. (3) Es besteht die Pflicht der Teilnahme am Mittag-essen. Für das Mittagessen wird ein gesondertes Verpflegungsentgelt erhoben.

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§ 5 Beitragspflichtiger Personenkreis

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. denen gleichgestellten Perso-nen. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetz-buch VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kin-dergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leis-tungen erhalten, an die Stelle der Personensorge-berechtigten. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamt-schuldner. § 6 Entstehung des Beitrages und Beitragszeit-

raum

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme ei-nes Kindes im außerunterrichtlichen Angebot der OGS oder in der Vormittagsbetreuung und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhält-nis endet. (2) Die Aufnahme des Kindes in außerunterrichtli-che Angebote im Rahmen der OGS oder in die Vormittagsbetreuung erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Sollte in begründeten Ausnahmefäl-len eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt er-folgen, so ist für diesen Monat der volle Beitrag zu zahlen (3) Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Offenen Ganztagsschule nicht berührt. Sie be-steht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Angebotes. (4) Bei ersatzloser ununterbrochener Schließung der Einrichtung durch Streik der Beschäftigten für länger als eine Woche, erstattet die Stadt Balve die Beiträge ab dem 6. Schließungstag anteilig.

§ 7 Fälligkeit

(1) Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag im Vo-raus festgesetzt und ist in 12 Monatsbeiträgen je-weils am 5. Tag eines jeden Monats fällig. (2) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitrei-bung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 8 Beitragshöhe

(1) Die Beitragshöhe für die außerunterrichtlichen Angebote der OGS ist abhängig vom Einkommen der Beitragspflichtigen. Für die Vormittagsbetreuung wird ein einheitlicher Pauschalbetrag erhoben. Alle Beiträge sind der Anlage zur Satzung zu entneh-men. (2) Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung für Kinder oder nutzt ein Angebot der Kindertagespfle-ge, so werden die Beiträge für das zweite Kind um 50 % ermäßigt; für jedes weitere Kind entfallen die Beiträge. Dies ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen. (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 dieser Satzung (Pflege-eltern im Rahmen des § 33 Sozialgesetzbuch VIII) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der An-lage zu dieser Satzung für die zweite Einkommens-gruppe ergibt, es sei denn, das nachgewiesene Ein-

kommen ist der ersten Einkommensgruppe zuzu-ordnen. (4) Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II und XII (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozial-hilfe) und dem Asylbewerberleistungsgesetz sind nach Vorlage des entsprechenden Nachweises von der Zahlung des Elternbeitrages befreit. (5) Auf Antrag können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den gleichgestellten Personen und dem Kind nicht zu-zumuten ist und für das Kind ein besonderer Förde-rungsbedarf besteht (§ 90 Absatz 3 SGB VIII).

§ 9 Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergeset-zes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Ein-kunftsarten und mit Verlusten des zusammen veran-lagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkom-men im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Ein-künfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind dem Zahlbetrag hinzurechnen. (2) Nicht hinzuzurechnen sind das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. das dieses er-setzende Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 EUR monatlich. (3) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Be-schäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist nach dem Absatz 1 er-mittelten Einkommen ein Betrag von 10% der Ein-künfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurech-nen. § 10 Nachweis des Einkommens / Mitwirkungs-

pflichten

(1) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshö-he ist das Einkommen des vorangegangenen Ka-lenderjahres. Abweichend davon ist das Zwölffache des aktuellen Einkommens zu Grunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder nied-riger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesen Fällen sind dem Einkom-men auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufen-den Jahr anfallen, z. B. Urlaubsgeld und Weih-nachtsgeld. (2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich der Stadt Balve mitzuteilen. Die Neu-festsetzung des Elternbeitrages erfolgt ab dem Ka-lendermonat nach Eintritt der Änderung. Die Stadt Balve ist - ungeachtet dieser Verpflichtung - berech-tigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse der Beitragspflichtigen regelmäßig und auch rückwirkend zu überprüfen (3) Die Beitragspflichtigen haben der Stadt Balve ihr Einkommen bei der Aufnahme und danach jährlich

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oder auf Verlangen schriftlich anzugeben und nach-zuweisen. Ohne Vorlage der geforderten Einkom-mensnachweise ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen.

§ 11 Beitragsfestsetzung

(1) Die Elternbeiträge werden von der Stadt Balve durch Festsetzungsbescheid erhoben. (2) Sind die Bemessungsgrundlagen nicht festzu-stellen, kann der Elternbeitrag vorläufig festgesetzt werden. Die endgültige Festsetzung erfolgt, sobald das Festsetzungshindernis beseitigt ist. (3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Festset-zungsbescheides ist der Elternbeitrag über das Schuljahr hinaus zu gleichen Fälligkeitsterminen unverändert zu entrichten.

§ 12 Beitreibung

Für Zwangsmaßnahmen nach dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 13 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne der §§ 1 Abs. 3 und § 20 Absatz 2b Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) handelt, wer die in § 10 dieser Satzung be-zeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-buße bis zu 5.000,-- EUR geahndet werden.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.10.2016 in Kraft. Anlage zu §§ 4 und 8 der Satzung der Stadt Balve über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inan-spruchnahme der Offenen Ganztagsschule in Balve (Elternbeitragssatzung)

1. Beiträge für die außerunterrichtlichen An-

gebote der OGS:

Jahreseinkommen monatl. Elternbeitrag

OGS

unter 17.000 € -

bis 21.000 € 22,50 €

bis 25.000 € 45,00 €

bis 37.500 € 67,50 €

bis 50.000 € 90,00 €

bis 62.500 € 112,50 €

bis 75.000 € 135,00 €

bis 87.500 € 157,50 €

über 87.500 € 180,00 €

2. Beitrag für die Vormittagsbetreuung:

monatlich 45,00 €

3. Beitrag für die Ferienbetreuung:

täglich für OGS-Kinder: 4,00 € täglich für übrigen Kinder: 6,00 €

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich be-kannt gemacht. Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemein-deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt

oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öf-fentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbe schluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist ge-

genüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tat-sache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Balve, 23.09.2016 Der Bürgermeister H. Mühling

JAGDGENOSSENSCHAFT IHMERT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Jagdgenosschenschaft Ihmert

Auskunft erteilt:

Geschäftsführer Friedhelm Hepping Am Höllberg 31, 58675 Hemer + Privat 02372 80 069 [email protected]

58675 Hemer, 13.09.2016

Einladung der Mitglieder der JG Ihmert (gemäß § 7 der Satzung) zur 8. Genossenschaftsversammlung am Freitag 28.10.2016 um 19:30 Uhr

im alten Bauernhaus, Stuken 1 in 58675 Hemer-Ihmert

Tagesordnungspunkte: 1. Begrüßung und Eröffnung 2. Genehmigung der Niederschrift der 7. Genossenschaftsversammlung

vom 23.10.2014. 3. Bericht der Kassenprüfer zur Kassenprüfung der Jagdjahre 2014 / 2015 und

2015 / 2016 sowie Bericht des Geschäftsführers gemäß § 14 der Satzung zur vg. Kassenführung und zum HH-Plan 2016 / 2017.

4. Entlastung des Vorstandes. 5. Wahl neuer Kassenprüfer/Innen. 6. Bericht des Geschäftsführers / Jagdvorstehers zur Erfüllung des Abschußplanes

für die Jagdjahre 2014 bis 2016.

7. Vorstellung neues Jagdkataster der JG Ihmert und Beschluss der Auskehr des Reinertrages (Neuverpachtung ab 01.04.2015) aus der Jagdnutzung 2015/2016 und 2016/2017 an die neuen Jagdgenossen/Innen.

8. Beschluss über die Höhe des Mindestbetrages der Auszahlung.

9. Ergänzungswahlen zum Jagdvorstand.

10. Verschiedenes.

Die Vertretungsvollmacht(en) >als Anlage beigefügt siehe §§ 7 u. 10 der Satzung< sind dem Geschäftsführer bis zum 10.10.2016 per Post / per Fax Privat 02372 80 069 oder per Internet [email protected] zuzusenden; Original ist am Tage der Genossenschaftsversammlung dem Jagdvorsteher vorzulegen.

Friedhelm Hepping Bodo Jacobsen Geschäftsführer Jagdvorsteher

Bekanntmachung der Stadt Menden (Sauerland) über die Benennung einer Straße im Bereich des Bebauungsplans Nr. 116 „Auf der Haar“

Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 beschlossen, die im Bereich des Bebauungsplans 116 - Auf der Haar – neu anzulegende Planstraße in Anlehnung an die Gewannenbezeichnung nordöstlich des Plangebietes als „Kleine Hardt“ zu benennen.

Die Benennung der Straße „Kleine Hardt“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Lage der Straße ist aus dem u. a. Übersichtsplan ersichtlich.

Menden, 09.09.2016 Die Stadt Menden als Träger der Straßenbaulast Der Bürgermeister im Auftrag gez. Wagenbach Fachbereichsleiter

Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Menden (Sauerland) unter „www.menden.de => Leben in Menden => Bürgerservice & Politik => Verwaltung => Rathaus“ veröffentlicht.

„Kleine Hardt“

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Amtliche Bekanntmachung

Sitzung des Rates der Stadt Iserlohn

Dienstag, 04.10.2016, 17:00 Uhr Ratssaal des Rathauses, Schillerplatz 7, 58636

Iserlohn

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Einwohnerfragestunde 3. Umbesetzungen von Ausschüssen und sonsti-

gen Gremien 4. Telekommunikationsgesellschaft Mark mbH (Te-

lemark); hier: Wahl eines zusätzlichen Mitglieds für den Aufsichtsrat

5. Direktvergabe an die MVG Märkische Verkehrs-

gesellschaft GmbH als interner Betreiber; Bezug: DS 9/1047, DS 9/1162, DS 9/1162-1

6. Erhöhung des jährlichen Zuschusses an den

Tierschutzverein Iserlohn & Umgebung e.V. hier: Antrag vom 05.08.2016

7. Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei der

Haushaltsaufstellung - Bürgerhaushalt; hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 15. August 2016; Bezug: DS 8/1054

8. 200 Jahre Eisernes Kreuz in der Grüne - städti-

sche Unterstützung für die geplante Jubilä-umsveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Grü-ner Ortsvereine hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 05.09.2016

9. Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von An-

geboten in Kindertageseinrichtungen, Kinderta-gespflege, Offenen Ganztagsschulen und Schu-le von 8 bis 13 Uhr - Satzungsänderung; hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentschei-dung

10. Beteiligung über die Stadtwerke Iserlohn GmbH

an der Märkische Windkraft Verwaltungs GmbH und der Windkraft Versetalsperre GmbH & Co. KG; hier: Vorlage der finalen Gesellschaftsver-träge; Bezug: DS 9/1050

11. Beteiligung an der Elementerra GmbH; hier:

Entsendung von Vertretern in die Gesellschaf-terversammlung; Bezug: DS 9/1064

12. Märkischer Stadtbetrieb Iserlohn/Hemer; hier: Jahresabschluss 2015 sowie Bestellung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Jahres-abschlussprüfung 2016

13. Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Iserlohn

mbH; Jahresabschluss 2015 14. Wirtschaftsplan 2017 der Gesellschaft für Wirt-

schaftsförderung Iserlohn mbH 15. Betr.: Veranstaltung des Weihnachtsmarktes in

Letmathe; hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 28. Ju-ni 2016 und Antrag der CDU-Fraktion vom 05. Juli 2016

16. Konzernabschluss 2015 sowie Jahresabschlüs-

se 2015 der in den Konzernabschluss der Ge-sellschaft für Kommunalwirtschaft Iserlohn mbH einbezogenen Gesellschaften

17. 83. Änderung des Flächennutzungsplans im Be-

reich "Roden - Holzweg" gem. § 2 BauGB hier: a) Beratung über eingegangene Stellung-nahmen b) Beschluss zur öffentlichen Auslegung

18. 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebau-

ungsplans Nr. 331 "Roden - Holzweg" gem. § 2 BauGB hier: a) Beratung über eingegangene Stellung-nahmen b) Beschluss zur öffentlichen Auslegung

19. 84. Änderung des Flächennutzungsplans im Be-

reich "Aucheler Straße" gem. § 2 BauGB hier: a) Beratung über eingegangene Stellung-nahmen b) Änderungsbeschluss

20. 82. Änderung des Flächennutzungsplans im Be-

reich "Sümmern - Ost" gem. § 2 BauGB hier: a) Beratung über eingegangene Stellung-nahmen b) Beschluss zur öffentlichen Auslegung

21. Bebauungsplan Nr. 406 Stellplatzanlage Eis-

sporthalle Seilersee; Neuaufstellung gem. § 13a BauGB hier: Aufstellungsbeschluss

22. Bebauungsplan Nr. 407 Ehemalige Tankstelle

Hohler Weg; Neuaufstellung gem. § 13a BauGB hier: Aufstellungsbeschluss

23. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 215

"Bernhard-Hülsmann-Weg" gem. § 13a BauGB hier: a) Beschluss über eingegangene Stellung-nahmen b) Satzungsbeschluss

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24. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 122 "Lös-sel - Kühlenberg" gem. § 13a BauGB hier: a) Beratung über eingegangene Stellung-nahmen b) Satzungsbeschluss

25. 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 159 "Alter

Markt ” gem. § 2 BauGB hier: 1. Beratung über eingegangene Stellungnah-men 2. Satzungsbeschluss

26. 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 151

"Ortskern Oestrich / Auf dem Beile" gem. § 13a BauGB a) Beratung über eingegangene Stellungnah-men b) Erneuter Beschluss zur öffentlichen Ausle-gung

27. Bebauungsplan Nr. 408 Alexanderhöhe gem. §

13a BauGB hier: Aufstellungsbeschluss Bezug: DS 9/1098

28. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 145

"Sümmern Nord" Hier: Satzungsbeschluss

29. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 337

"Sümmern Dahlbreite" Hier: Satzungsbeschluss

30. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 201 "Iser-

lohn Vinckestraße" Hier: 1. Beratung über eingegangene Stellungnah-men 2. Satzungsbeschluss Bezug: DS 9 / 0786

31. 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 201

"Vinckestraße” gem. § 2 BauGB 1. Beratung über eingegangene Stellungnah-men 2. Satzungsbeschluss

32. Bebauungsplan Nr. 409 Gesamtschule Nuß-

berg; Neuaufstellung gem. § 13a BauGB hier: Aufstellungsbeschluss Bezug: DS 9/1022

33. Bebauungsplan Nr. 361 "Dröschede - Kamp-

straße / Rauhe Hardt" gem. § 13a BauGB hier: a) Beratung über eingegangene Stellung-nahmen b) Satzungsbeschluss

34. Erschließungsvertrag nach § 11 Absatz 1 Bau-

gesetzbuch (BauGB) für das Baugebiet im Be-reich des Bebauungsplans Nr. 361 "Dröschede - Kampstraße / Rauhe Hardt" Bezug: DS 9/1004

35. Erschließungsvertrag nach § 11 Absatz 1 Bau-gesetzbuch (BauGB) für das Baugebiet im Be-reich des Bebauungsplans Nr. 352 "Kalthof - Am Sportplatz" Bezug: DS 9/0815

36. 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 196 "Iser-

lohn Stadtkern” gem. § 2 BauGB hier: 1. Beratung über eingegangene Stellungnah-men 2. Satzungsbeschluss

37. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 230

Nahversorgungszentrum Kalthof; 3. Änderung gem. § 13a BauGB hier: Aufstellungsbeschluss

38. Entwicklungskonzept ehemalige Hauptschule

Hennen 39. Verkehrsentwicklungsplan Hemer, Iserlohn,

Menden 2016 - Bezug zu DS9/1225 Nahverkehrsplan des Märkischen Kreises - Stellungnahme der Stadtverwaltung sowie zu DS9/1227 Radverkehrskonzept Iserlohn

40. Übernahme der Privatstraße Meisenweg durch

die Stadt Iserlohn 41. Offenlegung Baarbach In der Läger

hier: Fassung des Baubeschlusses 42. Stand der Arbeiten zu dem Sozialbericht mit

dem Schwerpunkt Armut 43. Antrag des Stadtmarketings auf Durchführung

von v erkaufsoffenen Sonntagen im Stadtteil Letmathe am 04.06.2017, 03.09.2017 und 03.12.2017

44. Antrag des Stadtmarketings auf Durchführung

von verkaufsoffenen Sonntagen im Stadtgebiet Iserlohn am 02.04.2017, 07.05.2017, 08.10.2017 und 17.12.2017

45. Jahresabschluss 2015 der Stadt Iserlohn 46. Gesamtabschluss des Konzerns Stadt Iserlohn

zum 31.12.2012 47. Bekanntgabe von unerheblichen über- und au-

ßerplanmäßigen Aufwendungen und Auszah-lungen in 2015

48. Budgetbericht der Stadt Iserlohn zum Stichtag

31.08.2016 49. Mitteilungen des Vorsitzenden und der Verwal-

tung 50. Beantwortung von Anfragen Hinweis: Nach vorheriger Anmeldung (mindestens 1 Tag vor der Sitzung) bei der Stadtverwaltung

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Iserlohn (Tel. 217-2153) ist in der Zeit von 17.00 bis 19.00 Uhr während der Sitzung eine Kinderbetreuung möglich. Nichtöffentliche Sitzung: Im anschließenden nichtöffentlichen Teil der Sitzung werden Personal-, Finanz- und Vertragsangelegenheiten beraten. Iserlohn, den 26.09.2016 Dr. Ahrens Bürgermeister

B E K A N N T M A C H U N G

Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung von

Daten

1. Melderegisterauskunft in besonderen Fällen

Nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Mel-debehörde in nachstehend genannten besonderen Fällen Auskünfte erteilen:

1. Die Meldebehörde darf Parteien, Wähler-gruppen und anderen Trägern von Wahl-vorschlägen im Zusammenhang mit Wah-len und Abstimmungen vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitigen Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmt ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

2. Die Meldebehörde darf auf Verlangen von

Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Al-ters- oder Ehejubiläen von Einwohnern er-teilen. Dabei werden Vor- und Familien-namen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums übermittelt. Alters-jubiläen sind 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Ge-burtstag jeder folgende Geburtstag. Eheju-biläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

3. Adressbuchverlagen darf zum Zwecke der Herausgabe von Adressbüchern Auskunft über Vornamen und Familiennamen, Dok-torgrad und derzeitige Anschriften sämtli-cher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.

Die betroffenen Personen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach § 50 Absatz 5 BMG zu widersprechen. 2. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bun deswehr

Zum Zwecke der Übersendung von Informationsma-terial übermitteln die Meldebehörden dem Bundes-amt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58 c Soldaten-gesetz – SG – jährlich bis zum 31.03. Namen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift mit deutscher Staatsangehörigkeit (Män-ner und Frauen), die im nächsten Jahr volljährig werden. Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Be-troffenen ihr nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldege-setz widersprochen haben. 3. Datenübermittlung an öffentlich- recht- liche Religionsgesellschaften

Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder aus dem Melderegister auch regelmäßig übermitteln. Nach § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Personen unter 14 Jahren bedürfen hierzu der Zustimmung ihres ge-setzlichen Vertreters. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Nieder-schrift einzulegen beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bürgerbüro, Springerweg 21, 58566 Kierspe. Bereits vor dieser Bekanntmachung erhobene Widersprüche werden berücksichtigt.

Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch über das Internet, Homepage des Stadt Kierspe, unter www.kierspe.de (Rat und Verwaltung > Bekanntma-chungen) eingesehen werden. Kierspe, den 26.09.2016 Stadt Kierspe Der Bürgermeister In Vertretung Olaf Stelse Beigeordneter

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B e k a n n t m a c h u n g

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 22.09.2016

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610) und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), in den jeweils z. Z. gültigen Fas-sungen, hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 20.09.2016 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Für die in der Tarifliste genannten Leistungen erhebt die Stadt Verwaltungsgebühren.

(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem

Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

§ 2 Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Tarifliste. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden, gebührenpflichtigen Leistungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarif-nummern erhoben.

(2) Für Leistungen, für welche die Tarifliste einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundens-ätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.

§ 3 Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind:

a) Besondere Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften Gebührenfreiheit besteht,

b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,

c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wis-senschaft etc.).

§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit

Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969.

§ 5 Auslagenersatz

Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

§ 6 Billigkeitsmaßnahmen

Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.

Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kom-munalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969.

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§ 7 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veran-lasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn be-trifft.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.

(2) Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden.

§ 9 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

sowie für Widerspruchsbescheide

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen,

so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

vom 21.10.1969 erhoben.

(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Wi-

derspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen

wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land

Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969.

§ 10 Beitreibung

Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV NRW. Seite 156, ber. 2005 S. 818, S 570) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 12.07.2010 außer Kraft.

Tarifliste zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kierspe

vom 22.09.2016

Tarif Gebühr Nr. Gegenstand Euro

A. Leistungen aller Sachgebiete

1 Abschriften und Auszüge

a) Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache für jede angefangene Seite 9,00

Abdrucke, die auf mechanischem Wege hergestellt werden, ausgenommen im Wege der Ablichtung, für jede angefangene Seite 2,00

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Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben.

b) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 25,00

c) Für die Herstellung von Fotokopien bis zum Format DIN A 4 für jede angefangene Seite 0,65 bei größeren Formaten als DIN A 4 je Seite 2,75

2 Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher Vorschriften je angefangene Seite 0,65 mindestens 2,75

3 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde 25,00

4 Sonstige Bescheinigungen 2,75

B, Sachgebiet 10, Zentrale Verwaltung

5 Abgabe von statistischen Druckstücken je Seite 5,00 mindestens jedoch 10,00

C. Sachgebiet 20, Finanzen

6 Für die Erteilung von Zweitausfertigungen für Bescheinigungen und Bescheide 3,00

7 Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde 25,00

8 Auszug aus dem Abgabenkonto für ein Rechnungsjahr 3,80

9 Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen 5,50

D. Sachgebiet 10, Bürgerbüro

10 Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen je Seite 4,00

11 Ersatz für verlorene Hundesteuermarken 4,00

E. Sachgebiet 61, Bauen und Planen; Sachgebiet 65, Gebäudemanagement; Sachgebiet 66, Tiefbau und Bauhof

12 Für die Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch je angefangene halbe Stunde 25,00

13 Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts 25,00

14 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 25,00 mindestens jedoch 60,00

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15 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, Ermittlungen und zwar für

a) Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde 25,00 b) Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde 50,00 c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 25,00

16 Lichtpausen und PLOTS

DIN A 4 8,00 DIN A 3 9,00 DIN A 2 11,00 DIN A 1 13,50 DIN A 0 16,00

17 Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen gemessen am Umfang der Ausschreibung

bis 25 Seiten: 0,40 ab 25 Seiten mindestens 10,00 höchstens 50,00

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durch-

geführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts-

vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kierspe, 22.09.2016 Frank Emde Bürgermeister Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch über das Internet, Homepage der Stadt Kierspe, unter www.kierspe.de (Rat & Verwaltung > Bekanntmachungen) eingesehen werden.

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B e k a n n t m a c h u n g

1. Änderung der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB; ehemals Artikel 2 § 4 Absatz 4 des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes (WoBauErlG)

für den Ortsteil „Elbringhausen“; Änderungs- und Offenlegungsbeschluss

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 die Änderung der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil „Elbringhausen“ beschlossen.

Der Satzungsbereich ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich. Das Verfahren wird nach § 13 BauGB durchgeführt. Danach ist weder eine frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange noch eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich. Die betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu be-teiligen. Der Beschluss des Rates der Stadt Kierspe vom 20.09.2016 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die zu ändernde Satzung liegt in der Zeit vom

07.10.2016 bis einschließlich 21.10.2016

beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Zimmer 29, Springerweg 21, 58566 Kierspe, während der Dienststunden montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr öffentlich aus. Während der Auslegungszeit hat jeder Bürger die Möglichkeit, sich über Ziele und Zwecke, die mit der Änderung der Außenbereichssatzung verfolgt werden, zu informieren. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der angemessenen Frist gegeben. Über die vorgebrachten Anregungen entscheidet der Rat der Stadt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnah-men können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim zuständi-gen Oberverwaltungsgericht unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom An-tragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Plan kann auch über das Internet, Homepage der Stadt Kierspe, unter www.kierspe.de (Rat und Verwaltung > Bekanntmachungen) eingesehen werden. Kierspe, den 22.09.2016 Frank Emde Bürgermeister

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B e k a n n t m a c h u n g

1. Änderung der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) „Zwischen Vor dem Isern und Kirchstraße“;

Änderungs- und Offenlegungsbeschluss

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 die Änderung der Satzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) – Klarstellungs- und Entwicklungssatzung beschlossen. Der Satzungsbereich ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich. Das Verfahren wird nach § 13 BauGB durchgeführt. Danach ist weder eine frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange noch eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich. Die betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu be-teiligen. Der Beschluss des Rates der Stadt Kierspe vom 20.09.2016 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Entwurf der 1. Änderung der Satzung liegt mit Begründung in der Zeit vom

07.10.2016 bis einschließlich 21.10.2016

beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Zimmer 29, Springerweg 21, 58566 Kierspe, während der Dienststunden montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr öffentlich aus. Während der Auslegungszeit hat jeder Bürger die Möglichkeit, sich über Ziele und Zwecke, die mit der Änderung der Satzung verfolgt werden, zu informieren. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der angemesse-nen Frist gegeben. Über die vorgebrachten Anregungen entscheidet der Rat der Stadt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnah-men können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim zuständi-gen Oberverwaltungsgericht unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom An-tragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Plan kann auch über das Internet, Homepage der Stadt Kierspe, unter www.kierspe.de (Rat und Verwaltung > Bekanntmachungen) eingesehen werden. Kierspe, den 22.09.2016 Frank Emde Bürgermeister

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B e k a n n t m a c h u n g

Bebauungsplan Nr. 9565/5 -49- „Gewerbegebiet Hauptstraße/Meienborn“; erneuter Aufstellungsbeschluss und Offenlegungsbeschluss

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 folgenden Beschluss gefasst: Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9565/5 -49- „Gewerbegebiet Hauptstraße/Meienborn“ wird für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu Beteiligenden wer-den von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Der Geltungsbereich ist aus dem anliegenden Planausschnitt ersichtlich. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9565/5 -49- „Gewerbegebiet Hauptstraße/Meienborn“ liegt mit der Be-gründung und dem Umweltbericht und den nach Einschätzungen der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegen-den umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit

vom 07.10.2016 bis einschließlich 07.11.2016

beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Zimmer 29, Springerweg 21, 58566 Kierspe während der Dienststunden montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass der Planentwurf einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB unterzogen wird. Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar: Schutzgut Mensch

- Wohn-, Wohnumfeld und Erholungsfunktion - Gesundheit und Wohlbefinden Schutzgut Tiere und Pflanzen

Biotopfunktion Tiere

Zur Prüfung, ob artenschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen, wurde eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung für die planungsrelevanten Tierarten durchgeführt. Pflanzen

Biotopvernetzungsfunktion Schutzgut Luft und Klima

Durchlüftungsfunktion, Luftreinigungsfunktion, Wärmeregulationsfunktion Schutzgut Landschaft

Erhaltung des Landschaftsbildes Schutzgut Boden

- Biotopbildungsfunktion - Grundwasserschutzfunktion - die Abflussregelungsfunktion Schutzgut Wasser

- Grundwasserdargebotsfunktion - Grundwasserneubildungsfunktion - Grundwasserschutzfunktion - Abflussregulation von Oberflächengewässern - Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

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Erhaltung historischer Kulturlandschaften. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat der Stadt Kierspe. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim zuständi-gen Oberverwaltungsgericht unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom An-tragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Plan kann auch über das Internet, Homepage der Stadt Kierspe, unter www.kierspe.de (Rat und Verwaltung > Bekanntmachungen) eingesehen werden. Kierspe, 22.09.2016 Frank Emde Bürgermeister

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B e k a n n t m a c h u n g

Bebauungsplan Nr. 0367/2 -86- „Tannenbaum“; Aufstellungsbeschluss

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 05.07.2016 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungs-planes Nr. 0367/2 -86- „Tannenbaum“ gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Danach wird für den Bereich Tannenbaum ein Bebauungsplan aufgestellt. Das Gebiet wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden durch die Volmestraße

Im Osten durch den VolmeFreizeitPark

Im Süden durch die Kölner Straße bis Höhe Hausnummer 27

Im Westen durch die Kölner Straße

Vor Beschlussfassung ist die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 und 4 BauGB durchzuführen. Der Beschluss des Rates vom 05.07.2016 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Der Planbereich ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich. Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-lange erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Der Plan kann auch über das Internet, Homepage der Stadt Kierspe, unter www.kierspe.de (Rat und Verwaltung > Bekanntmachungen) eingesehen werden.

Kierspe, den 21.09.2016 Frank Emde Bürgermeister

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B e k a n n t m a c h u n g

15. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Umwandlung von Misch- und Wohnbauflächen in gewerbliche und Mischbauflächen;

Offenlegungsbeschluss

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 folgenden Beschluss gefasst: Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu Beteiligenden werden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Der Geltungsbereich ist aus dem anliegenden Planausschnitt ersichtlich. Der Übersichtsplan liegt mit Begründung und dem Umweltbericht und den nach Einschätzungen der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit

vom 07.10.2016 bis einschließlich 07.11.2016

beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Zimmer 29, Springerweg 21, 58566 Kierspe während der Dienststunden montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass der Planentwurf einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB unterzogen wird. Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar: Schutzgut Mensch

- Wohn-, Wohnumfeld und Erholungsfunktion - Gesundheit und Wohlbefinden Schutzgut Tiere und Pflanzen

Biotopfunktion Tiere

Zur Prüfung, ob artenschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen, wurde eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung für die planungsrelevanten Tierarten durchgeführt. Pflanzen

Biotopvernetzungsfunktion Schutzgut Luft und Klima

Durchlüftungsfunktion, Luftreinigungsfunktion, Wärmeregulationsfunktion Schutzgut Landschaft

Erhaltung des Landschaftsbildes Schutzgut Boden

- Biotopbildungsfunktion - Grundwasserschutzfunktion - die Abflussregelungsfunktion Schutzgut Wasser

- Grundwasserdargebotsfunktion - Grundwasserneubildungsfunktion - Grundwasserschutzfunktion

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- Abflussregulation von Oberflächengewässern - Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Erhaltung historischer Kulturlandschaften. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat der Stadt Kierspe. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim zuständi-gen Oberverwaltungsgericht unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom An-tragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Plan kann auch über das Internet, Homepage der Stadt Kierspe, unter www.kierspe.de (Rat und Verwaltung > Bekanntmachungen) eingesehen werden. Kierspe, 22.09.2016 Frank Emde Bürgermeister

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B e k a n n t m a c h u n g

Bebauungsplan Nr. 0267/4 -85- „Östlich Rathaus, Teil II“; Offenlegungsbeschluss

Der Rat der Stadt Kierspe hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 folgenden Beschluss gefasst: Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0267/4 -85- „Östlich Rathaus, Teil II“ wird für die Dauer eines Monats ge-mäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu Beteiligenden werden von der öffent-lichen Auslegung benachrichtigt. Der Geltungsbereich ist aus dem anliegenden Planausschnitt ersichtlich. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0267/4 – 85- „Östlich Rathaus, Teil II“ liegt mit der Begründung, dem Um-weltbericht und den nach Einschätzungen der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit

vom 07.10.2016 bis einschließlich 07.11.2016

beim Bürgermeister der Stadt Kierspe, Bauverwaltungs- und Planungsamt, Zimmer 29, Springerweg 21, 58566 Kierspe während der Dienststunden montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr mittwochs 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass der Planentwurf einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB unterzogen wird. Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar: Schutzgut Mensch

- Wohn-, Wohnumfeld und Erholungsfunktion - Gesundheit und Wohlbefinden Schutzgut Tiere und Pflanzen

Biotopfunktion Tiere

Zur Prüfung, ob artenschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen, wurde eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung für die planungsrelevanten Tierarten durchgeführt. Pflanzen

Biotopvernetzungsfunktion Schutzgut Luft und Klima

Durchlüftungsfunktion, Luftreinigungsfunktion, Wärmeregulationsfunktion Schutzgut Landschaft

Erhaltung des Landschaftsbildes Schutzgut Boden

- Biotopbildungsfunktion - Grundwasserschutzfunktion - die Abflussregelungsfunktion Schutzgut Wasser

- Grundwasserdargebotsfunktion - Grundwasserneubildungsfunktion - Grundwasserschutzfunktion - Abflussregulation von Oberflächengewässern - Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

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Erhaltung historischer Kulturlandschaften. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat der Stadt Kierspe. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim zuständi-gen Oberverwaltungsgericht unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom An-tragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Plan kann auch über das Internet, Homepage der Stadt Kierspe, unter www.kierspe.de (Rat und Verwaltung > Bekanntmachungen) eingesehen werden. Kierspe, 22.09.2016 Frank Emde Bürgermeister

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B e k a n n t m a c h u n g

Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015

Gemäß § 103 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zur Zeit geltenden Fassung wurde die Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft Mähler & Grote GmbH, Kierspe, durch Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses in der Sitzung am 03.11.2015 mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Kierspe zum 31.12.2015 beauftragt.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat am 29.08.2016 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, den der Rechnungsprüfungsausschuss am 19.09.2016 unverändert übernommen hat.

Daraufhin hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 20.09.2016 folgenden Beschluss gefasst:

„Gemäß § 96 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen wird der vom Rechnungs-prüfungsausschuss ge-prüfte Jahresabschluss zum 31.12.2015 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 118.018.779,66 € und einem Jah-resergebnis von -2.571.401,98 € festgestellt. Der Jahresfehlbetrag wird aus der Allgemeinen Rücklage gedeckt. Dem Bürgermeister wird für das Haushaltsjahr 2015 die vorbehaltlose Entlastung erteilt.“

Der beigefügte Jahresabschluss der Stadt Kierspe zum 31.12.2015 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öf-fentlich bekannt gemacht. Er liegt zur Einsichtnahme ab dem 28.09.2016 bis zur Feststellung des folgenden Jah-resabschlusses im Rathaus Kierspe, Springerweg 21, Zimmer 21, öffentlich aus und ist im Internet unter www.kierspe.de einzusehen.

Das Rathaus ist geöffnet:

Montag – Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr Mittwoch: 14.00 - 17.00 Uhr

Kierspe, 21.09.2016

rank Emde Bürgermeister

Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch über das Internet, Homepage der Stadt Kierspe, unter www.kierspe.de (Rat & Verwaltung > Bekanntmachungen) eingesehen werden.

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Bilanz zum 31.12.2015
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Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 36 „Oberer Rahlenberg“ vom 26.09.2016 I. Satzungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Herscheid hat in seiner Sitzung am 26.09.2016 den Bebauungsplanes Nr. 36 „Oberer Rahlenberg“ einschließlich Begründung, landschaftspflegerischem Begleitplan und Artenschutzprüfung als Sat-zung beschlossen. Auf der Basis des geänderten Flächennutzungsplanes der Gemeinde Herscheid soll im Bereich des oberen Rah-lenberges zur Deckung des zukünftigen Wohnraumbedarfes ein neues Wohnbaugebiet ausgewiesen werden. Es sind 38 Einfamilienhausgrundstücke mit einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von rd. 700 m² vorgesehen. Die Erschließung soll über eine neue Erschließungsstraße mit Anbindung an die Räriner Straße (K6) sowie an die Bergstraße oberhalb der Turnhalle erfolgen. Diese Satzung beruht auf §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl I S. 1722) und § 7 der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666/SGV.NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496/SGV.NRW 2023). Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist aus der Anlage ersichtlich.“ II. Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Änderung des Bebauungspla-nes einschließlich Begründung liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an während der Öff-nungszeiten im Rathaus in Herscheid, Plettenberger Straße 27, Zimmer 326, zu jedermanns Einsicht aus. Mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises – Amtsblatt des Märkischen Kreises – tritt der Bebauungsplan Nr. 36 „Oberer Rahlenberg“ in Kraft. Hinweise

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die fristgemäße An-

meldung etwaiger Entschädigungsansprüche infolge der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Gemeinde Herscheid zu bean-tragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnach-teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-

rens- und Formvorschriften, 2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht inner-

halb von zwei Jahren seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

3. Nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann die Verlet-zung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Herscheid, 27. September 2016 Der Bürgermeister S c h m a l e n b a c h

Übersichtskarte Bebauungsplan Nr. 36 „Oberer Rahlenberg“

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Satzung zur 1. Änderung der Gestaltungssatzung im Geltungsbereich des

Bebauungsplanes Nr. 116 Bereich östlich der Straße „Auf der Haar“ mit Bekanntmachungsanordnung vom 23.09.2016

I.

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie des § 86 Abs. 1 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Menden (Sauerland) in seiner Sitzung am 20.09.2016 die 1. Änderung der Gestaltungssatzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 116 Bereich östlich der Straße „Auf der Haar“ als Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 116 der Stadt Menden für den Bereich östlich der Straße „Auf der Haar“. Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist aus dem als Anlage beigefügten Plan ersichtlich.

§ 2 Dächer

1. Dachneigung: 15° - 45° 2. Farbe der Deckdeckung: anthrazit, schwarz, dunkelbraun, rot Glasierte und glänzend engobierte Dachziegel sind unzulässig. 3. Doppelhäuser: einheitliche Dachgestaltung in Bezug auf die Dachneigung und

Farbe der Dacheindeckung (siehe 1. und 2.)

§ 3 Einfriedungen

Einfriedungen an Verkehrsflächen sind nur bis zu einer Höhe von 100 cm zulässig.

§ 4 Abweichungen

Von den Gestaltungsvorschriften kann die Stadt Menden Abweichungen gemäß § 73 BauO NRW zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Inte-ressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. § 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Anlage: Übersichtsplan zum Geltungsbereich der 1. Änderung der Satzung

über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 116 - Bereich östlich der Straße „Auf der Haar“

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II.

Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Sat-zung in Kraft. Sie liegt ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden montags bis freitags vormittags von 8.15 bis 12.30 Uhr und nachmittags montags bis mittwochs von 14.30 bis 16.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.30 bis 17.30 Uhr im Rathaus, Neumarkt 5, Abteilung Planung und Bauord-nung, 3. OG, Flurzone C, Zimmer C 336 bereit.

Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht wer-den, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts-

vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

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Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Menden (Sauerland) unter „www.menden.de - Leben in Menden - Bürgerservice und Politik - Verwaltung - Rathaus“ veröffentlicht. Menden (Sauerland), den 23.09.2016 Der Bürgermeister gez. Wächter (Wächter)

Bebauungsplan Nr. 116 Bereich östlich der Straße „Auf der Haar“,

1. Änderung der Stadt Menden (Sauerland)

I.

Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 die 1. Änderung des Bebauungspla-nes Nr. 116 Bereich östlich der Straße „Auf der Haar“ bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Fest-setzungen als Satzung im Verfahren gem. § 13 a BauGB beschlossen und die dazugehörige Begründung gebil-ligt. Der Beschluss erfolgt aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:

§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung,

§§ 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung,

i. V. m. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauN-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Arti-kel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I. S. 1548) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 116 ist aus dem beigefügten Übersichtsplan er-sichtlich.

II.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungs-plan in Kraft. Er liegt mit Begründung ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Rathaus, Neumarkt 5, Abteilung Planung und Bauordnung, 3. OG, Flurzone C, Zimmer C 336 bereit. Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die fristgerechte Anmeldung etwaiger Ent-schädigungsansprüche in Folge der Festsetzungen dieses Bebauungsplans wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Menden (Sauerland), Neumarkt 5, 58706 Menden (Sauerland), zu beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermö-gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

3. Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. 4. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-

Westfalen beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt,

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b) der Bebauungsplan als Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts-

vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Menden (Sauerland) unter „www.menden.de - Leben in Menden - Bürgerservice und Politik - Verwaltung - Rathaus“ veröffentlicht. Menden (Sauerland), den 23. September 2016 Der Bürgermeister gez. Wächter (Wächter)

23.09.2016

Bekanntmachung

der Stadt Meinerzhagen

Am 04.10.2016, 17:00 Uhr, findet in den Sitzungsräumen 1 - 3 des Rathausgebäudes 1, Bahnhof-straße 15, Meinerzhagen, eine Sitzung des Rates statt, zu der jedermann Zutritt hat.

P r o g r a m m A) Stunde der Öffentlichkeit

B) Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Sitzungsniederschrift Nr. 16 vom 07.07.2016

2. Antrag der Fraktion Linke & Piraten betr. Stolpersteine hier: Ratsbeschluss vom 23.05.2016 zur Vertagung

3. Antrag der SPD-Fraktion vom 12.09.2016 betr. "Gute Schule 2020"

4. Zustimmung zu bisher noch nicht beschlossenen erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Be-kanntgabe aller über- und außerplanmäßgen Aufwendungen und Aus-zahlungen im Haushaltsjahr 2015

5. Jahresabschluss 2015 hier: Übersicht über die im Jahresabschluss 2015 übertragenen Ermächtigungen gemäß § 22 GemHVO

6. Feststellung des Jahresabschlusses 2015, Behandlung des Jahres-fehlbetrages und Entlastung des Bürgermeisters

7. Haushaltssatzung und -plan für das Haushaltsjahr 2017 hier: Einbringung des Entwurfs

8. Anpassung der Satzung der Stadt Meinerzhagen zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 08.10.2015 an das Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen

9. Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft Interkom-munales Gewerbegebiet Grünewald mbH (EG Grünewald) hier: Jahresabschluss 2015 und Wirtschaftsplan 2017

10. Neubenennung von Ausschussmitgliedern hier: Nachbenennung durch die FDP-Fraktion

STADT MEINERZHAGEN Der Bürgermeister

11. Errichtung eines Familienbeirates in der Stadt Meinerzhagen Errichtung eines Seniorenbeirates in der Stadt Meinerzhagen Anträge der CDU-Fraktion

12. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meinerzhagen (Vergnügungssteuersatzung)

13. Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Fumberg/Butmicke“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung); hier: A) Prüfung der und Entscheidung über die von Behör- den/Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der öffentli- chen Auslegung des Satzungsentwurfs vorgelegten Stel- lungnahmen (Abwägung) B) Satzungsbeschluss

14. Satzung über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Orts-teil "Hardenberg" gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Klarstellungssatzung) i.V. mit einer Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflä-chen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "Hardenberg" gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) hier: Aufstellungsbeschluss

15. Regionale 2013-Projekt "Naturerlebnisgebiet Biggesee-Listersee" / "Sauerland-Seen" hier: Beschluss über eine reduzierte Aufwertung der Badestelle in Windebruch

16. Bau von zusätzlichen Stellplätzen im Bereich des bestehenden Park-platzes Kampstraße hier: Zustimmung zu außerplanmäßigen Auszahlungen

17. Genehmigung des Dringlichkeitsbeschlusses über die Zustimmung zur Gewinnverwendung des in 2015 durch den Baubetriebshof der Stadt Meinerzhagen erwirtschafteten Jahresgewinns in Höhe von 30.000 € zur Finanzierung eines neuen Lastkraftwagens

18. Widmung von Straßen im Stadtgebiet Meinerzhagen

19. Feststellung des Jahresabschlusses 2015 des Baubetriebshofes der Stadt Meinerzhagen

20. Entlastung der Mitglieder des Betriebsausschusses des Baube-triebshofes der Stadt Meinerzhagen für das Wirtschaftsjahr 2015

21. Bekanntgaben und Anfragen

C) Stunde der Öffentlichkeit

D) Tagesordnung

Nichtöffentliche Sitzung

22. Sitzungsniederschrift Nr. 16 vom 07.07.2016

23. Personalangelegenheit

24. Steuerangelegenheiten

25. Grundstücksangelegenheiten

26. Grundstücksangelegenheiten

27. Grundstücksangelegenheiten

28. Grundstücksangelegenheiten

29. Steuerangelegenheiten

30. Städtische Beteiligungen

31. Städtische Beteiligungen

32. Städtische Beteiligungen

33. Städtische Beteiligungen

34. Bekanntgaben und Anfragen

Diese Bekanntmachung kann auch unter www.meinerzhagen.de eingesehen werden. Meinerzhagen, 23.09.2016 gez. Nesselrath

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Bekanntmachung der Stadt Balve

Erstellung einer Ergänzungssatzung für den Bereich „Nikolausstraße“ im Ortsteil Beckum A Beschluss zur Aufstellung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Nikolausstra

ße“, Gemarkung Beckum, Flur 4, Flurstück 400 tlw. im Ortsteil Beckum B Annahme des Satzungsentwurfes

Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am 21.09.2016 beschlossen, für den Bereich „Nikolausstraße“, Gemarkung Beckum, Flur 4, Flurstück 400 tlw. im Ortsteil Beckum eine Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB aufzustellen. Gleichzeitig hat der Rat den Satzungsentwurf für den Bereich „Nikol-ausstraße“ im Ortsteil Beckum nebst Begründung, landschaftspflegerischen Begleitplan sowie artenschutz-rechtlicher Prüfung angenommen und den Bürgermeister beauftragt, die vorgeschriebene Beteiligung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen. Der Satzungsbereich ist aus dem beigefügten Übersichtsplan zu ersehen. Öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes nebst Anlagen

In der Zeit vom 07.10.2016 bis einschl. 07.11.2016 liegt der Entwurf dieser Ergänzungssatzung für den Bereich „Nikolausstraße“ im Ortsteil Beckum nebst Begründung, landschaftspflegerischen Begleitplan sowie artenschutz-rechtlicher Prüfung zu Jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Balve, Widukindplatz 1, 58802 Balve, Zimmer 44 öffentlich aus. Die Unterlagen können in der Zeit vom 07.10.2016 bis einschl. 07.11.2016

montags von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr dienstags bis donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr

im Rathaus der Stadt Balve, Widukindplatz 1, Zimmer 44, 58802 Balve, eingesehen werden. Während dieser Zeit hat Jedermann das Recht, den Entwurf nebst Anlagen einzusehen und sich die Planung er-läutern zu lassen. Während der Zeit der öffentlichen Auslegung können zu den ausliegenden Entwürfen Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgeben werden. Diese sind an den Bürgermeister der Stadt Balve, Postfach 13 63, 58797 Balve zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgerecht eingereichte Einwendungen vom Rat der Stadt Balve geprüft und somit Gegenstand der abschließenden Abwägungsentscheidung sein können. Ferner wird darauf hingewie-sen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die während des Beteiligungsverfahrens nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Balve, den 26.09.2016 Der Bürgermeister H. Mühling

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Übersichtsplan

Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den Stadtverwal-tungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lüdenscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wö-chentlich.