AMTSBLATT - bonn.de · 846 Ungültigkeitserklärung von Quittungen für die Annahme von...

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Herausgeber: Bundesstadt Bonn, Der Oberbürgermeister, Presseamt, Stadthaus, Berliner Platz 2, 53103 Bonn 77-24 71, Fax: 77-24 68, E-Mail: [email protected] Internet: www.bonn.de Erscheinungsweise: Mittwochs nach Bedarf, Bezugsquellen: Auskunftsstellen der Stadtverwaltung: Stadthaus, Rathäuser Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg, Versand erfolgt als PDF-Datei per E-Mail: 77-24 71 845 AMT S BLATT DER BUNDESSTADT BONN 48. Jahrgang 10 . August 2016 Nummer 34 Inhalt Seite Termin des Beueler Bürgerfestes 845 Öffentliche Zustellung nach § 10 des Landeszustellungsgesetzes NRW vom 07.03.2006 (GV NRW. S. 94 /SGV NRW 2010) in der zurzeit gültigen Fassung - Zustellung eines Bescheides (Kassen- und Steueramt) 845 Fischerprüfung 2016 845 Ungültigkeitserklärung von zwei Quittungsblöcken für die Annahme von Zahlungsmitteln 846 Öffentliche Zahlungserinnerung 846 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Land- tagswahl am 14. Mai 2017 847 Bekanntmachung der Mitglieder des Kreiswahlausschusses 2017 850 Jahresabschluss zum 31.12.2015 der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn 851 Termin des Beueler Bürgerfestes Gemäß § 1 Abs. 3 der am 26.04.2012 vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenen Ordnungsbehördli- chen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen aus Anlass des „Beueler Bürgerfestes“ wird hiermit als Termin des diesjährigen Beueler Bürgerfes- tes der 4. September 2016 als verkaufsoffener Sonntag bekannt gegeben. gez. Borchert Öffentliche Zustellung nach § 10 des Landeszustel- lungsgesetzes NRW vom 07.03.2006 (GV NRW. S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung Der Bescheid (Aktenzeichen: 2000.1154.4104 GewStB und ZB) der Bundesstadt Bonn – Amt 21-22 – vom 10.08.2016 sowie der Bescheid (Aktenzeichen: 205/5100/1769 MB) vom 10.08.2016 des Finanzamtes Bonn-Innenstadt für Murat Gündogdu, früher wohnhaft Vonsbach 35, 53619 Rheinbreitbach, jetzt unbekannten Aufenthaltes, liegt zur Abholung durch den Empfänger oder eines Bevollmächtigten während der Dienststunden im Kassen- und Steueramt im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn, Etage 14 A bereit. Die oben angegebenen Schriftstücke werden hiermit öf- fentlich zugestellt. Zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung die- ser Benachrichtigung gelten die genannten Bescheide als zugestellt und die Fristen für den Rechtsbehelf be- ginnen zu laufen. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen können Rechtsverluste drohen. Bonn, den 10.8.2016 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. Martina Lawitzke Fischerprüfung 2016 Am Samstag, dem 5.11.2016 findet bei der Stadtverwal- tung der Bundesstadt Bonn eine Fischerprüfung statt. Anmeldeschluss: 10.10.2016 (Eingangsstempel der Behörde) Anmeldungen an: Untere Fischereibehörde bei den Bürgerdiensten der Bundesstadt Bonn Bonn, den 28.7.2016 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. Borchert

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Herausgeber: Bundesstadt Bonn, Der Oberbürgermeister, Presseamt, Stadthaus, Berliner Platz 2, 53103 Bonn 77-24 71, Fax: 77-24 68, E-Mail: [email protected] Internet: www.bonn.de Erscheinungsweise: Mittwochs nach Bedarf, Bezugsquellen: Auskunftsstellen der Stadtverwaltung: Stadthaus, Rathäuser Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg, Versand erfolgt als PDF-Datei per E-Mail: 77-24 71

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AMTSBLATT DER BUNDESSTADT BONN

48. Jahrgang 10 . August 2016 Nummer 34

Inhalt Seite Termin des Beueler Bürgerfestes 845 Öffentliche Zustellung nach § 10 des

Landeszustellungsgesetzes NRW vom 07.03.2006 (GV NRW. S. 94 /SGV NRW 2010) in der zurzeit gültigen Fassung

- Zustellung eines Bescheides (Kassen- und Steueramt)

845

Fischerprüfung 2016 845

Ungültigkeitserklärung von zwei Quittungsblöcken für die Annahme von Zahlungsmitteln

846

Öffentliche Zahlungserinnerung 846 Aufforderung zur Einreichung von

Kreiswahlvorschlägen für die Land-tagswahl am 14. Mai 2017

847

Bekanntmachung der Mitglieder des

Kreiswahlausschusses 2017 850

Jahresabschluss zum 31.12.2015 der

Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn

851

Termin des Beueler Bürgerfestes Gemäß § 1 Abs. 3 der am 26.04.2012 vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenen Ordnungsbehördli-chen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs-stellen aus Anlass des „Beueler Bürgerfestes“ wird hiermit als Termin des diesjährigen Beueler Bürgerfes-tes der 4. September 2016 als verkaufsoffener Sonntag bekannt gegeben.

gez. Borchert

Öffentliche Zustellung nach § 10 des Landeszustel-lungsgesetzes NRW vom 07.03.2006 (GV NRW. S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung Der Bescheid (Aktenzeichen: 2000.1154.4104 GewStB und ZB) der Bundesstadt Bonn – Amt 21-22 – vom 10.08.2016 sowie der Bescheid (Aktenzeichen: 205/5100/1769 MB) vom 10.08.2016 des Finanzamtes Bonn-Innenstadt für Murat Gündogdu, früher wohnhaft Vonsbach 35, 53619 Rheinbreitbach, jetzt unbekannten Aufenthaltes, liegt zur Abholung durch den Empfänger oder eines Bevollmächtigten während der Dienststunden im Kassen- und Steueramt im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn, Etage 14 A bereit. Die oben angegebenen Schriftstücke werden hiermit öf-fentlich zugestellt. Zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung die-ser Benachrichtigung gelten die genannten Bescheide als zugestellt und die Fristen für den Rechtsbehelf be-ginnen zu laufen. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen können Rechtsverluste drohen. Bonn, den 10.8.2016 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. Martina Lawitzke Fischerprüfung 2016 Am Samstag, dem 5.11.2016 findet bei der Stadtverwal-tung der Bundesstadt Bonn eine Fischerprüfung statt. Anmeldeschluss: 10.10.2016 (Eingangsstempel der Behörde) Anmeldungen an: Untere Fischereibehörde bei den Bürgerdiensten der Bundesstadt Bonn Bonn, den 28.7.2016 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. Borchert

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Ungültigkeitserklärung von Quittungen für die Annahme von Zahlungsmitteln

Zwei Quittungsblöcke eines Mitarbeiters des Kas-sen- und Steueramtes wurden gestohlen. Die im ersten Block noch nicht benutzten Quittungen mit den laufenden Nummern 204 799 und 204 800 so-wie der unbenutzte zweite Block mit den Quittungs-nummern 205 251 bis 205 300 werden aus Sicher-heitsgründen für ungültig erklärt.

Hinweise auf eine unbefugte Benutzung werden er-beten an: Bundesstadt Bonn, Amt 10-23, Berliner Platz 2, 53103 Bonn

Bonn, den 25.07.2016

Der Oberbürgermeister In Vertretung gez. Fuchs Stadtdirektor

Öffentliche Zahlungserinnerung Hiermit erinnern wir an die Zahlung der am 15.08.2016 fällig werdenden Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer und Zweitwoh-nungssteuer. Bei verspäteter Zahlung müssen die gesetzlich vorge-schriebenen Säumniszuschläge berechnet werden. Falls Mahnung und ggf. zwangsweise Einziehung er-forderlich werden, entstehen weitere Kosten. Bitte geben Sie bei der Überweisung das Kassenzei-chen an. Wer abbuchen lässt, spart sich Arbeit und Wege. Unter Telefon 77 2300 gibt die Stadtkasse Auskunft über das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren. Bonn, den 10.08.2016 Bundesstadt Bonn Der Oberbürgermeister Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde

Bundesstadt Bonn Bonn, den 10. 08.2016 Der Oberbürgermeister - Kreiswahlleiter -

1. B e k a n n t m a c h u n g

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

für die Landtagswahl am 14. Mai 2017

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Gemäß § 19 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) – SGV. NRW.1110 -, in Verbindung mit § 22 der Landeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, 964), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666) – SGV. NRW. 1110 -, fordere ich hiermit auf, Kreiswahlvorschläge für die am 14. Mai 2017 stattfindende Landtagswahl in den Wahlkreisen

29 Bonn I und 30 Bonn II

einzureichen.

1 Einreichungsfrist Die Kreiswahlvorschläge müssen bis zum 27. März 2017, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Kreiswahlleiter, Bürgerdienste der Bundesstadt Bonn, Wahlamt (33-0), Stadthaus Etage 4 B, Berliner Platz 2, 53103 Bonn, schriftlich eingereicht werden.

Sie sind nach Möglichkeit so frühzeitig zu übergeben, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Kreiswahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

2 Wahlvorschlagsrecht / Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge 3.1 Kreiswahlvorschläge können sowohl von Parteien als auch von einzelnen Wahl-

berechtigten und von Gruppen von Wahlberechtigten eingereicht werden. Ein/e Bewerber/in darf - unbeschadet seiner/ihrer Bewerbung in einer Landesreserveliste – nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

3.2 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 a der LWahlO eingereicht werden. Sie müssen enthalten

• Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach der Bewerberin bzw. des Bewerbers,

• den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort.

• den Wahlkreis

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Die im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der Landeswahlordnung neu aufgenommenen Angaben zur E-Mail-Adresse oder zum Postfach dienen dem Schutz der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber. Es ist vorgesehen, diese Angaben bei der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle der genauen Anschrift zur Erreichbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu verwenden. Postleitzahl, Straße und Hausnummer sollen von der Veröffentlichung ausgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sollen ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer hierzu seine Zustimmung erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die erforderlichen Formblätter für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge werden bei den Bürgerdiensten - Wahlamt -, Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn, kostenlos be-reitgehalten. Auf Wunsch, möglichst nach vorheriger Terminabsprache, findet auch eine Beratung der Wahlvorschlagsträger statt.

3.3 Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der/dem Vorsitzenden oder Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein (§ 19 LWahlG). Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner/innen des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.

3.4 Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können einen Wahlvorschlag nur ein-reichen, wenn sie nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben.

3.5 Kreiswahlvorschläge der Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder im Landtag Nordrhein-Westfalen ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerberinnen bzw. Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a der Landeswahl-ordnung unter Beachtung folgender Vorschriften einzureichen:

• Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

• Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich ausfüllen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung in deutlich lesbarer Schrift (Druckschrift) anzugeben.

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• Für jede/n Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der Bürger-dienste der Stadt Bonn (einzureichen beim Wahlamt, Stadthaus Berliner Platz 2) beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist.

• Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift gemäß einer beabsichtigten Änderung der Landeswahlordnung auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die Bewerber/innen für die Wahlkreise 29 Bonn I und 30 Bonn II können in einer ge-meinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

Folgende Parteien sind im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus Nordrhein-Westfalen seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten und müssen daher weder Unterstützungsunterschriften noch Strukturelemente einer Partei nachweisen:

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

Freie Demokratische Partei (FDP)

DIE LINKE (DIE LINKE)

Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) 4 Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge

Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der gemeinsame Kreiswahl-ausschuss für die Wahlkreise 29 Bonn I und 30 Bonn II am Mittwoch, 29. März 2017, 16.00 Uhr, im Stadthaus Berliner Platz 2. Sitzungssaal 1. Die Sitzung ist öffentlich.

gez. Sridharan Kreiswahlleiter

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Bundesstadt Bonn Bonn, den 10.08.2016 Der Oberbürgermeister - Kreiswahlleiter -

Bekanntmachung Gemäß § 10 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) – SGV. NRW.1110 - in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Landeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, 964), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666) – SGV. NRW. 1110 - wurde für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl am 14. Mai 2017 in den Wahlkreisen 29 Bonn I und 30 Bonn II durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom 30.06.2016 ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Kreiswahlleiter und sechs Beisitzern/Beisitzerinnen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Landeswahlordnung werden die Namen der Beisitzerinnen und Beisitzer des Kreiswahlausschusses und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter bekannt gegeben. 1. Beisitzer/innen: 2. stellvertr. Beisitzer/innen: 1.1 CDU 2.1 CDU Krämer-Breuer, Monika Burgsmüller, Ludwig Klemmer, Johannes Fenninger, Georg 1.2 SPD 2.2 SPD Dr. Schüller, Gereon Post, Karl-Heinz Öztoprak, Binnaz Apelt, Elke 1.3 Grüne 2.3 Grüne Achtermeyer, Tim Heinzel, Monika 1.4 FDP 2.4 FDP Thomas, Frank Conrads-Hassel, Elmar Zum stellvertretenden Kreiswahlleiter wurde Herr Stadtdirektor Wolfgang Fuchs ernannt. gez. Sridharan Kreiswahlleiter

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Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Jahresabschluss zum 31.12.2015 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 30.06.2016 bezüglich des Jahresabschlusses 2015 (Bilanz zum 31.12.2015, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn folgenden Beschluss gefasst:

1. Der Rat nimmt von dem Prüfungsergebnis der bestellten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Hans M. Klein + Partner Kenntnis und stellt den Jahresabschluss 2015 der Seniorenzentren mit einer Bilanzsumme von 11.026.290,79 EUR, einem handelsrechtlichen Jahresfehlbetrag von 75.425,13 EUR sowie den Lagebericht fest.

2. Der Jahresfehlbetrag aus dem Jahr 2010 in Höhe von 253.357,31 EUR wird durch Entnahme aus der Kapitalrücklage ausgeglichen. Durch die Verrechnung des Fehlbetrags aus 2010 mit der Kapitalrücklage und dem Jahresfehlbetrag 2015 verringert sich der bestehende Verlustvortrag von 1.034.914,34 EUR auf 856.982,16 EUR.

3. Dem Betriebsleiter der Seniorenzentren, Herrn Marc Biedinger, wird für das Jahr 2015

Entlastung erteilt.

Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht liegen bis zur Erstellung des Jahresabschlusses 2016 im Hause der Seniorenzentren, Flemingstr. 2, 53123 Bonn – während der Dienstzeit – öffentlich aus. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat am 07.07.2016 folgenden Prüfungsvermerk für den Jahresabschluss 2015 der Seniorenzentren erteilt:

Abschließender Vermerk der GPA NRW Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2015 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dipl.-Kfm. Hans M. Klein + Partner, Köln, bedient. Diese hat mit Datum vom 29.04.2016 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. „Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn, Bonn, für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung des Betriebsleiters der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen.

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Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Betriebsleiters der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“ Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dipl.-Kfm. Hans M. Klein + Partner ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den 07.07.2016 GPA NRW Im Auftrag gez. (Harald Debertshäuser) Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Biedinger Betriebsleiter

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