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BM.I Anerkennungs-ABC www.berufsanerkennung.at ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER QUALIFIKATIONEN AUS BERUF UND BILDUNG Stand: Mai 2012 Formale Bildungsabschlüsse und reglementierte Berufe

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BM.I

Anerkennungs-ABC

www.berufsanerkennung.at

ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER QUALIFIKATIONEN AUS BERUF UND BILDUNG

Stand: Mai 2012

Formale

Bildungsabschlüsse

und reglementierte

Berufe

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Mit freundlicher Unterstützung von:Norbert Bichl, Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, Perspektive - Anerkennungs- und Weiterbildungsberatungsstelle für Asylberechtigte und NeuzuwanderInnenMag. Alexander Hölbl, LL.M. , Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und JugendDr. Heinz Kasparovsky, Bundesministerium für Wissenschaft und ForschungMag. Thomas Mayr, Institut für Bildungsforschung der WirtschaftMag. Dr. Thomas Pfeffer, Donau-Universität Krems, Department für Migration und GlobalisierungMag. Reinhard Seitz, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzDr. Friederike Sözen, Dr. Alfred Freundlinger, Wirtschaftskammer Österreich

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Information für die Leserinnen und Leser der Broschüre . . . . . . . . . . . . . . . . . 2

Formen der Anerkennung nach Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

Allgemeine Informationen zum Österreichischen Bildungssystem . . . . . . . . . . . . 8

Wegweiser für die Anerkennung von reglementierten Berufen . . . . . . . . . . . . 10

Erste Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

WKO und WIFI Bildungs- und Berufsberatung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Inhalt

Zur besseren Lesbarkeit der Texte und Auflistungen wurde von

uns entweder die männliche oder weibliche Form von Personen

bezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies drückt keinesfalls eine

Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts aus.

In ständiger Kooperation mit unseren Partnern wird diese Broschüre laufend überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.

Diese Broschüre wurde

vom Staatssekretariat

für Integration in Zu-

sammenarbeit mit dem

Bundesministerium für

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

und der Donau-Universität Krems, Depart-

ment für Migration und Globalisierung,

erarbeitet. Sie basiert auf der Studie von

G. Biffl, T. Pfeffer und I. Skrivanek (2012)

“Anerkennung ausländischer Qualifika-

tionen und informeller Kompetenzen in

Österreich“, die im Auftrag des BMI durch-

geführt wurde und die unter folgender

Adresse herunter geladen werden kann:

http://www.donauuni.ac.at/imperia/md/

content/department/migrationglobali-

sierung/forschung/biffl-anerkennung-

validierung-2012.pdf

HerausgeberBundesministerium für InneresAbteilung III/8/b – IntegrationMinoritenplatz 9, 1014 Wien

© 2012 | Disclaimer: Diese Broschüre dient zur Darstellung von Basisinformationen, auf gewisse berufsspezi-fische Details wurde bewusst verzichtet. Wir arbeiten ständig an der Aktualisierung und Verbesserung dieses Handbuchs. Die angeführten Informationen sind mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt worden, Irrtümer in Einzelfällen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Angaben sind daher ohne Gewähr.

Für den Inhalt verantwortlichDr. Markus Benesch Mag. Nalan Gündüz Dr. Susanne Knasmüller

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Viele Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund haben im

Ausland Ausbildungen absolviert und Qualifikationen (Abschlüsse)

erworben. Die vorliegende Broschüre soll ihnen dabei helfen, diese

Qualifikationen möglichst gut im österreichischen Berufs- und Bildungs-

system zu verwerten.

Das Anerkennungs-ABC bietet einen umfassenden Überblick über die in

Österreich gebräuchlichen Verfahren zur Anerkennung (Nostrifikation,

Nostrifizierung, Gleichhaltung, etc.) von im Ausland erworbenen Qualifi-

kationen, unterschieden nach den Bereichen Schule, Hochschule, Lehre

und reglementierte Berufe, und benennt die für diese Verfahren zuständi-

gen Stellen. Die reglementierten Berufe sind in einer eigenen alphabeti-

schen Liste hervorgehoben, da es in diesem Bereich aufgrund der

verschiedenen Berufsgruppen eine besonders große Vielfalt an zuständi-

gen Stellen gibt.

Mit den Informationen dieser Broschüre sollen die Chancen von Bürgerin-

nen und Bürgern mit Migrationshintergrund am Arbeitsmarkt nachhaltig

verbessert und damit ein weiterer Beitrag zu einer erfolgreichen Integra-

tion hier in Österreich geleistet werden.

Rudolf Hundstorfer

Bundesminister für

Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz

Sebastian Kurz

Staatssekretär für

Integration

Vorwort

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Information für die Leserinnen und Leser der Broschüre

ALLGEMEIN

In Österreich gibt es keine einheitlichen Regelungen in

Bezug auf die formale Anerkennung von aus dem Ausland

mitgebrachten Qualifikationen. Diesbezügliche Regelungen

finden sich in einer Vielzahl von Bundes- und Landesgeset-

zen. Bei der formalen Anerkennung spricht man von:

• Nostrifikation (von schulischen Zeugnissen),

• Nostrifizierung (von akademischen Abschlüssen) und

• Gleichhaltung (von Lehrabschlüssen)

• beruflicher Anerkennung (Berufszulassung) im Sinne der

EU-Anerkennungsrichtlinie.

REGLEMENTIERTE BERUFE

Grundsätzlich ist eine Anerkennung nur für die Ausübung

von reglementierten Berufen (der Berufszugang und die

Berufsausübung ist durch Rechts- und Verwaltungsvorschrif-

ten an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation

gebunden) notwendig. Solche sind z.B. Architekten, Ärzte

oder Rechtsanwälte. Der Wegweiser (S. 10 – 19) geht auf die

Anerkennung von reglementierten Berufen näher ein.

Weitere Informations- und Anlaufstellen in den

Bundesländern sind in Planung.

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NICHTREGLEMENTIERTE BERUFE

Im Bereich der nichtreglementierten Berufe (z.B. Facharbei-

terInnen, Angestellte) hängt die qualifikationsadäquate

Verwendung von einer entsprechenden Vereinbarung

zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn bzw. von der

tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und ihrer Einstufung nach

dem jeweiligen Kollektivvertrag ab. Eine formale Anerken-

nung der Ausbildung ist in der Regel nicht notwendig. Der

Wert der mitgebrachten Qualifikationen hängt in erster

Linie von der Nachfrage am Arbeitsmarkt sowie der Aner-

kennung durch den/die ArbeitgeberIn und nicht von

speziellen Rechtsvorschriften ab.

HOCHSCHULAUSBILDUNGEN

Auch eine Nostrifizierung von Hochschulausbildungen ist in

vielen Fällen nicht notwendig. Im Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung ist das National Academic

Recognition Information Centre (NARIC) eingerichtet. NARIC

bewertet tertiäre Abschlüsse und ist offizielle Anlauf- und

Kontaktstelle für alle grenzüberschreitenden Anerkennungs-

fragen im Hochschulbereich. Die Bewertung der akademi-

schen Bildungsabschlüsse erfolgt im Rahmen eines

Gutachtens und stellt keine Anerkennung (Nostrifizierung)

dar. Sie kann aber den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleich-

tern. Das Nostrifizierungsverfahren selbst wird – sofern ein

solches überhaupt erforderlich ist – an den Universitäten,

Fachhochschulen bzw. Pädagogischen Hochschulen geführt.

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Formen der Anerkennung nach Ausbildung

Schule

NOSTRIFIKATION

Zuständigkeit: Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur.

Die Nostrifikation ausländischer Schulzeug-

nisse zielt auf die möglichst vollständige

Gleichhaltung der Inhalte und des Lernpen-

sums vorgelegter Zeugnisse mit österreichi-

schen Lehrplänen. Gröbere Abweichungen

müssen mit Ergänzungsprüfungen ausgegli-

chen werden. Die Nostrifikation ausländi-

scher Reifezeugnisse gehört als Sonderfall

ebenfalls in diese Kategorie.

GLEICHWERTIGKEIT

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität,

Fachhochschule bzw. Pädagogische

Hochschule

Um mit einem Studium beginnen zu können,

ist die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen

für den Zugang zum Hochschulstudium zu

überprüfen.

GLEICHWERTIGKEIT DURCH

ABKOMMEN

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität,

Fachhochschule bzw. Pädagogische

Hochschule

Die Gleichwertigkeit vieler Reifezeugnisse

basiert auf zwischenstaatlichen Abkommen.

Sie erfordert keine detaillierte inhaltliche

Prüfung.

GLEICHHALTUNG

Zuständigkeit: Bundesministerium für

Wirtschaft, Familie und Jugend

Bestehende Reifezeugnisse können in

manchen Fällen auch für Teile der Lehrausbil-

dung oder für den Zugang zu einem

Gewerbe angerechnet werden. Dazu ist die

Gleichhaltung von Reifezeugnissen für die

Lehrabschlussprüfung oder Gewerbeberechti-

gung notwendig.

BESTÄTIGUNG

Zuständigkeit: Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

In manchen Fällen kann aber auch schon die

formelle Bestätigung ausländischer Schul-

zeugnisse genügen.

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Hochschule

NOSTRIFIZIERUNG

Zuständigkeit: Universität, Fachhochschule,

bzw. Pädagogische Hochschule, mit deren

Abschluss ein ausländischer Grad gleichge-

halten werden soll.

Die Nostrifizierung ausländischer akademi-

scher Grade zielt auf die möglichst weitge-

hende Übereinstimmung mit

österreichischen Abschlüssen. Voraussetzung

für die Berechtigung, einen Nostrifizierungs-

antrag zu stellen, ist der Nachweis der

zwingenden beruflichen Notwendigkeit, der

nur für wenige Studienrichtungen (die auf

reglementierte Berufe vorbereiten) erbracht

werden kann. Für Abschlüsse aus der EU ist

sie meist nicht mehr notwendig.

GLEICHWERTIGKEIT

Zuständigkeit: Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung („NARIC“;

Nationales Informationszentrum für

akademische Anerkennung)

Mit manchen Ländern bestehen zwischen-

staatliche Verträge zu ausgewählten

hochschulischen Abschlüssen, die die

Gleichwertigkeit aufgrund bilateraler

Ab kommen regeln. Die Feststellung der

Gleichwertigkeit ist ein administrativer Akt.

ANERKENNUNG

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität

Fachhochschule, bzw. Pädagogische

Hochschule

Die Anerkennung von Prüfungen und

Diplomen für das (Weiter-)Studium ermög-

licht es, im Ausland absolvierte Prüfungen

für Teile des Studiums, oder Diplome als

Zugangsvoraussetzung für das Weiter-

studium (z.B. Master, PhD) anerkennen zu

lassen.

OFFIZIELLE EMPFEHLUNG

Zuständigkeit: Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung („NARIC“;

Nationales Informationszentrum für

akademische Anerkennung)

Die offizielle Empfehlung für die Bewertung

ausländischer Hochschuldiplome ist rechtlich

nicht bindend, aber dafür relativ unbürokra-

tisch zu bekommen und wird auch häufig

nachgefragt.

Weitere Informationen finden

Sie online unter www.naric.at

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Reglementierte Berufe

Zuständigkeit: Neben den branchenspezifischen Unterschieden (etwa zwischen freien Berufen,

reglementierten Gewerben, nichtärztlichen Gesundheitsberufen, pädagogischen Berufen, etc.)

in den Zuständigkeiten für Anerkennungsfragen kann sich die Zuständigkeit auch danach

unterscheiden, ob eine Qualifikation in der Europäischen Union (EU) / im Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR) / in der Schweiz oder in einem Drittland erworben wurde. Aufgrund

der großen Zahl an reglementierten Berufen und an zuständigen Berufsbehörden, wird im

Wegweiser ab Seite 12 auf die verschiedenen reglementierten Berufe und die jeweils zuständi-

gen Behörden gesondert eingegangen.

BEGRIFFSDEFINITON

Reglementierte Berufe sind solche Berufe,

für die gesetzliche Vorgaben existieren, die

das Recht zur Berufsausübung an die

Erbringung bestimmter Qualifikationsnach-

weise binden. Die Mehrheit der Berufe sind

nichtreglementierte Berufe. In manchen

Branchen (z.B. pädagogische Berufe,

Gesundheitsberufe) sind die Qualifikations-

nachweise an die Einzelperson gebunden, in

anderen Branchen (z.B. den meisten regle-

mentierten Gewerben) wird nur von den

Betriebsleitern eine bestimmte Qualifikation

gesetzlich eingefordert.

DRITTSTAATEN

Im Fall von Qualifikationen, die in Drittstaa-

ten erworben wurden, sind oft umfangrei-

chere inhaltliche Prüfungen notwendig, die

einer beruflichen Anerkennung vorangehen.

EUROPÄISCHE UNION / EURO­

PÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM /

SCHWEIZ

Für Qualifikationen, die in der Europäischen

Union (EU) / im Europäischer Wirtschafts-

raum (EWR) / in der Schweiz erworben

wurden, gibt es (nach Branche unterschied-

lich) die folgenden Formen der

Anerkennung:

• Anzeige grenzüberschreitender

Dienstleistungen

• Gleichhaltung von

Ausbildungsnachweisen

• Anerkennung von Berufserfahrungen

• Automatische Anerkennung auf Basis

harmonisierter Ausbildungserfordernisse

Formen der Anerkennung nach Ausbildung

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Lehre

Zuständigkeit: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Das duale System, das die Ausbildung in der Berufsschule mit praktischer Erfahrung im

Betrieb (Lehre) verbindet, ist eine Besonderheit deutschsprachiger Länder. Aufgrund

der Bekanntheit und des hohen Wertes, der einem Lehrabschluss am österreichischen

Arbeitsmarkt beigemessen wird, besteht die Möglichkeit zur Gleichhaltung des

ausländischen Berufsabschlusszeugnisses mit der ö. Lehrabschlussprüfung. Wenn die

direkte Gleichhaltung nicht möglich ist, können Lehrabschlussprüfungen im zweiten

Bildungsweg nachgeholt und dafür oft Teile des ausländischen Berufsabschlusszeug-

nisses angerechnet werden.

In der Regel ist eine Gleichhaltung (zB für eine Beschäftigung als FacharbeiterIn) nicht

erforderlich. Es reicht aus, wenn mit dem/der Arbeitgeber/in ein entsprechender

Arbeitsvertrag geschlossen wird.

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Allgemeine Informationen zum Österreichischen Bildungssystem

Elementarstufe 0 – 6 Jahre

Primarstufe6 – 10 Jahre

Sekundarstufe I10 – 14 Jahre

Dieser Bereich umfasst Bildungs- und Be-treuungseinrichtungen, die von Kindern vor dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht (6. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden können. Dazu zählen Kinderkrippen, Kinder-gärten, Sonderkindergärten, Horte, Kinder-gruppen, Spielgruppen und Tagesmütter sowie die Vorschulen. In Österreich besteht für alle Kinder im Alter von fünf Jahren eine Verpflichtung zum mindestens halbtägigen Besuch einer vorschulischen Kinderbetreu-ungseinrichtung (Kindergarten).

In Österreich beginnt die all-gemeine Schulpflicht mit dem vollendeten 6. Lebensjahr und beträgt 9 Jahre. Die erste Stufe der Schulpflicht ist die Primarstu-fe und umfasst 4 Jahre. Das schu-lische Angebot in dieser Stufe umfasst die Volksschule (Grund-schule) sowie die Sonderschule bzw. den integrativen/inklusiven Unterricht in der Regelschule.

Nach dem Abschluss der Primarstufe beginnt

die Sekundarstufe I. Diese umfasst die 5.-8.

Schulstufe. Mehrere Möglichkeiten stehen

den Schüler/innen offen. Besuch der: Haupt-

schule bzw. Neuen Mittelschule (NMS), der

Unterstufe der Allgemein bildenden Höheren

Schule (AHS) sowie Angebote der Sonder-

pädagogik/inklusive Bildung. Die Wahl des

Schultyps ist von den Leistungen, Eignungen

und der Benotung am Ende der Primarstufe

(4. Klasse) abhängig.

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Sekundarstufe II 14 – 18 Jahre

Postsekundarbereich und Nichtuniversitärer Tertiärbereichab 15 Jahre

Tertiärbereich ab 18 Jahre

Im Anschluss an die Sekundarstufe I folgt in der 9. Schulstufe die Sekundarstufe II. Es kann zwischen folgenden Schultypen gewählt werden: Polytechnische Schule als Vorbereitung auf Berufsschule und Lehre („Duales System“) ab der 10. Schulstufe, Berufsbildende Mittlere Schulen (BMS), Berufsbildende Höhere Schulen (BHS) und Oberstufe der Allgemein bildenden Höhe-ren Schule (AHS).

Auf diesem Niveau können nach der Absolvierung von 10 Schulstufen Schulen für allgemeine Gesundheits- und Kran-kenpflege besucht werden. Im Anschluss an allgemeine und berufsbildende Ausbildungsgänge besteht die Möglichkeit, im nicht-universitären Tertiärbereich z. B. eine (Werk-)meister-schule, ein Kolleg oder eine Ausbildung im kardiotechnischen Dienst zu absolvieren. Die Ausbildungen für Hebammen und für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst sowie in der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege wird im Rah-men von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen angeboten.

Im Anschluss an die allgemein- und berufsbildenden Ausbil-dungsgänge besteht auch die Möglichkeit, ein Studium an ei-ner Universität, Fachhochschule oder einer Pädagogischen Hochschule zu absolvieren.

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Wegweiser für die Anerkennung von reglementierten Berufen

Grundsätzliches

1. Die beiliegende Übersicht nennt die ersten und

wichtigsten Ansprechstellen für reglementierte Berufe.

2. Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszu-

gang und die Berufsausübung durch Rechts- und

Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer

bestimmten Qualifikation gebunden sind. Bei den

meisten Gewerben ist nur die Rolle des Betriebsleiters

(nicht die der Mitarbeiter) an bestimmte Qualifikatio-

nen gebunden und daher reglementiert; in anderen

Bereichen (z.B. in den Gesundheitsberufen) muss die

einzelne Person eine bestimmte Qualifikation vorwei-

sen, um zur Berufsausübung berechtigt zu sein.

3. In der Berufsgruppe „Gewerbe“ ist somit eine

Anerkennung ausländischer Qualifikationen nicht

erforderlichen, soweit nur eine unselbständige

Tätigkeit (z.B. Beschäftigung als Bodenleger) ange-

strebt wird.

4. Um sich einen reglementierten Beruf anerkennen zu

lassen, sind in den meisten Fällen mehrere weitere

Stellen zu kontaktieren bzw. zu konsultieren. Die

Information darüber ist beim ersten Ansprechpartner

erhältlich.

5. Für Ausbildungen und Berufsberechtigungen, die in

einem Staat der Europäischen Union, des Europäi-

schen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz erworben

worden sind, bestehen in einigen Bereichen andere

Zuständigkeiten als für Ausbildungen und Berufe, die

in Drittstaaten erworben worden sind.

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Wegweiser für die Anerkennung von reglementierten Berufen

6. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen

Stelle, welche Dokumente Sie (in Kopie, im Original,

beglaubigt und/oder übersetzt) vorlegen müssen und

über mögliche anfallende Gebühren.

7. In Zusammenhang mit akademischen Ausbildungen,

die an einer Hochschule absolviert worden sind,

können die Anforderungen für die Anerkennung/

Nostrifizierung zwischen den Universitäten, Fachhoch-

schulen bzw. Pädagogischen Hochschulen unterschied-

lich sein. Grundsätzlich gilt, dass die Anerkennung

oder Nostrifizierung einer reglementierten akademi-

schen Ausbildung nur einmalig an einer Hochschule

beantragt werden kann. Es empfiehlt sich, die betref-

fenden Hochschulen oder bei Bedarf das Bundesminis-

terium für Wissenschaft und Forschung („NARIC“,

Nationales Informationszentrum für akademische

Anerkennung, www.naric.at) vorab zu kontaktieren.

8. Bei der auf den folgenden Seiten angeführten Liste

orientieren Sie sich bitte zunächst an Ihrem Beruf und

wählen Sie dann die Zuständigkeit je nachdem, wo Sie

die Berufsqualifikation erworben haben. Beispiel: Sie

haben in Mexiko (einem Drittland) den Beruf „Diplo-

mierte medizinische Krankenschwester“ erlernt. So ist

das Amt der Landesregierung, wo Sie den Beruf

ausüben möchten, für die Anerkennung Ihres Berufes

zuständig. Wenn Sie den Beruf „Diplomierte medizini-

sche Krankenschwester“ jedoch in Spanien (einem

EU-Land) erlernt haben, dann ist das Bundesministe-

rium für Gesundheit für die Anerkennung zuständig.

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Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat

Altenarbeit, SozialbetreuerPflege- und Sozialbetreuungsberuf

Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung [1]

Apotheker Apotheker Österreichische Apothekerkammer Universität [2]

Arbeitsvermittler Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Architekt Architekt BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Universität [2]

Arzneimittelerzeuger Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Arzt Arzt / Freier Beruf Österreichische Ärztekammer Medizinische Universitäten [2]

Augenoptiker

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Bäcker

Bandagist

Baumeister (planend bzw. ausführend)

Bauträger

Berg- und SchiführerSportlehrer Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung

Bergsportlehrer

Berufsdetektiv Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Berufsjäger Befähigungsnachweis Amt des Landesregierung Amt der Landesregierung

Besamungstechniker

BestatterGewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Bewachung

Bilanzbuchhalter BilanzbuchhaltungsberufKammer der Wirtschaftstreuhänder, Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Parätitische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

BildhauerGewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Binder

Biomedizinischer AnalytikerNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Fachhochschule

Blumenbinder Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

A

B

[1] In jenem Bundesland, in dem sie Ihren Hauptwohnsitz haben. [2] Bitte beachten Sie die Ausführungen zu Punkt 7 auf Seite 11.

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Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat

Bodenleger

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Bootsbauer

Brunnenmeister

Buchbinder

Gewerblicher Buchhalter

Selbstständiger Buchhalter BilanzbuchhaltungsberufKammer der Wirtschaftstreuhänder, Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Parätitische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

Büchsenmacher

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Dachdecker

Dämmer (Kälte, Wärme, Schall und Brand)

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

DesinfektionsgehilfeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

DiätologeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Fachhochschule

Diplomierte medizinisch- technische Fachkraft

Nichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

Diplomierte/r Kinderkranken-schwester/pfleger

Diplomierte/r medizinische/r Gesundheits- und Krankenschwester/pfleger

Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger

Drechsler Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

D

Altenarbeit, Sozialbetreuer – Drechsler

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ

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Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat

DrogistGewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Drucker

Elektrotechniker Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Amt der Landesregierung

ErgotherapeutNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Fachhochschule

ErgotherapiegehilfeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

Erzieher Pädagogischer Beruf /Öffentlicher Dienst

Amt der Landesregierung Amt der LandesregierungFachlehrer

FleischerGewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Fliesenleger

ForstassistentLand- und Forst-wirtschafticher Beruf

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Universität für Bodenkultur

Förster Landwirtschaftlicher BerufBM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

ForstwirtLand- und Forst-wirtschafticher Beruf

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Universität für Bodenkultur

Fotograf

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Fremdenführer

Friseur

Fußpfleger

Gärtner

Gas- und Sanitärtechniker

Gastgewerbe

GesundheitspsychologeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Universität

GetreidemüllerGewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Gewerblicher Buchhalter

F

E

G

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15

Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat

Glaser

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Gold- und Silberschmied

Hafner

HebammeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

Österreichisches Hebammengremium Fachhochschule

HeilmasseurNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

Heimhelfer Pflegeberuf Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung

Heizungs- und Lüftungstechniker Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Höhlenführer Befähigungsnachweis Amt der Landesregierung

Hörgeräteakustiker

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Immobilienmakler

Immobilienverwalter

Ingenieurkonsulent Freier BerufKammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Universität

Inkassoinstitute

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Instrumentenerzeuger

Kälte- und Klimatechniker

Karosseriebauer, Karosserie-spengler, Karosserielackierer

Keramiker

Kindergartenhelfer Pädagogischer Beruf /Öffentlicher Dienst

Amt der Landesregierung Amt der LandesregierungKindergärtner

Kleidermacher Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Klinischer PsychologeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Universität

KommunikationselektronikerGewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Kontaktlinsenoptiker

Drogist – Kontaktlinsenoptiker

I

H

K

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ

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Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat

Kosmetiker

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Kosmetikerzeuger

Kraftfahrzeugtechniker

Krankenschwester/KrankenpflegerNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

KunststoffverarbeiterGewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Kürschner

LaborgehilfeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

Land- und Forstwirtschaftlicher Berater

Land- und Forst-wirtschafticher Beruf

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Universität

Landes- und GemeindebediensteterPädagogischer Dienst /Öffentlicher Dienst

Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung

LandmaschinentechnikerGewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Lebens- und Sozialberater

Lehrer an einer Allgemein Bilden-den Höheren Schule

Pädagogischer BerufBM für Unterricht, Kunst und Kultur

UniversitätLehrer an Berufsbildenden Höhe-ren Schulen

Lehrer an einer Berufsbildenden Mittleren Schule

Lehrer an einer Pflichtschule (Volksschule, Hauptschule, Poly-technische Schule, Sonderschule)

Pädagogischer BerufAmt der Landesregierung oder Landesschulrat

Pädagogische Hochschule

LogopädeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Fachhochschule

Maler und AnstreicherGewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Masseur

L

M

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17

Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat

Mechatroniker Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Medizinischer MasseurNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

Meister in der Land- oder in der Forstwirtschaft

Landwirtschaftlicher Beruf Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung

Metalltechniker

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Miederwarenerzeuger

Milchtechnologe

Modellbauer

NotfallsanitäterNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

Oberflächentechniker Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

OperationsgehilfeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

Optometrist Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

OrdinationsgehilfeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

Orgelbauer

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Orthopädieschuhmacher

Orthopädietechniker

OrthoptistNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Fachhochschule

Patentanwalt Freier Beruf Patentanwaltskammer Universität

Personalverrechner BilanzbuchhaltungsberufParitätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

Universität

Pflasterer Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

PflegehelferNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

Kosmetiker – Pflegehelfer

NO

P

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ

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18

Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat

PhysiotherapeutNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Fachhochschule

ProsekturgehilfeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

PsychotherapeutNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Universität

Pyrotechniker Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

RadiologietechnologeNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Fachhochschule

Rechtsanwalt Freier Beruf BM für Justiz Universität

Reisebüro Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

RettungssanitäterNichtärztlicher Gesundheitsberuf

BM für Gesundheit Amt der Landesregierung

SattlerGewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Schädlingsbekämpfer

Schluchtenführer Freier Beruf Amt der Landesregierung

Schneesportlehrer Sportlehrer Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung

SchuhmacherGewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Sicherheitsfachkraft

Sozialarbeiter (Diplomiert)Sozialberuf / Öffentlicher Dienst

Amt der Landesregierung Fachhochschule

Spediteure

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Spengler

Sprengungsunternehmer

Steinmetzmeister

Steuerberater Freier Beruf Kammer der Wirtschaftstreuhänder Universität, Fachhochschule

Stukkateur/Trockenausbauer Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

R

S

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19

Berufsbezeichnung Berufsgruppe Zuständigkeit EU, EWR, Schweiz Zuständigkeit Drittstaat

Tanzlehrer Freier Beruf Amt der Landesregierung Amt der Landesregierung

Tapezierer

Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und JugendTechnisches Büro

Textilreiniger

Tierarzt Tierarzt / Freier Beruf Österreichische Tierärztekammer Veterenärmedizinische Universität

Tischler

Gewerbe BM für Wirtschaft, Familie und Jugend BM für Wirtschaft, Familie und JugendÜberlassung von Arbeitskräften

Uhrmacher

Universitätsdozent

Pädagogischer Beruf BM für Wissenschaft und Forschung UniversitätUniversitäts- und Hochschulassistent

Unternehmensberater

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Vermögensberater

Versicherungsvermittler

Vulkaniseur

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (beeidet)

Freier Beruf Kammer f. Wirtschaftstreuhänder Universität, Fachhochschule

Zahnarzt Arzt / Freier Beruf Österreichische Zahnärztekammer Universität

Zahntechniker

GewerbeBM für Wirtschaft, Familie und Jugend

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Zimmermeister (ausführende Tätigkeit)

Zimmermeister (planend)

Zuckerbäcker

Physiotherapeut– Zuckerbäcker

U

T

V

Z

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ

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Erste Ansprechpartner

Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail

MINISTERIEN

Bundesministerium für Gesundheit

Radetzkystraße 2 1030 Wien

t +43 1 71100 – 0 f +43 1 71100 – 14300

www.bmg.at [email protected]

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7 1070 Wien

t +43 1 52636 – 86 t 0800 99 99 99

www.justiz.gv.at

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1, 1012 Wien

t +43 1 71100 – 0 f +43 1 5131679 – 9900

www.lebensministerium.at [email protected]

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5, 1014 Wien

t +43 1 53120 – 0 f +43 1 53120 – 3099

www.bmukk.gv.at [email protected]

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5 1014 Wien

t +43 1 53120 – 0 f +43 1 53120 – 9099

www.bmwf.gv.at [email protected]

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Stubenring 1 1011 Wien

t +43 1 71100 – 0www.bmwfj.at [email protected]

Eine gezielte Information der Betroffenen über alle Fragen betreffend Anerkennung/

Bewertung von ausländischen Qualifikationen bietet auch die Anerkennungs- und

Weiterbildungsberatungsstelle für Asylberechtigte und NeuzuwanderInnen „Perspektive“

http://www.waff.at/service-fuer-beschaeftigte/neu-zugewanderte-personen/perspektive/

in Wien an.

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Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail

LANDESREGIERUNGEN

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Europaplatz 1 7000 Eisenstadt

t +43 57 600 – 0 www.burgenland.at

Amt der Kärntner Landesregierung

Arnulfplatz 2 9021 Klagenfurt

t +43 50 536 – 22116 f +43 50 536 – 22825

www.ktn.gv.at [email protected]

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Landhausplatz 1 3109 St. Pölten

t +43 2742 9005 – 0 f +43 2742 9005 – 12060

www.noel.gv.at [email protected]

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Bahnhofplatz 1 4021 Linz

t +43 732 7720 – 10 f +43 732 7720 – 211677

www.land-oberoesterreich.gv.at [email protected]

Amt der Salzburger Landesregierung

Postfach 527 5010 Salzburg

t +43 662 8042 – 2448 f +43 662 8042 – 2929

[email protected]

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Friedrichgasse 9 8010 Graz

t +43 316 877 – 0 f +43 316 877 – 2294

www.steiermark.at [email protected]

Amt der Tiroler Landesregierung

Eduard Wallnöfer Platz 3 6020 Innsbruck

t +43 512 508 f +43 512 508 – 2185

www.tirol.gv.at [email protected]

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Römerstraße 15 6900 Bregenz

t +43 5574 511 – 0 f +43 5574 511 – 920095

www.vorarlberg.at [email protected]

Amt der Wiener Landesregierung

Rathaus 1010 Wien

t +43 1 4000 – 0 www.wien.gv.at

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Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail

KAMMERN

Österreichische ApothekerkammerSpitalgasse 31 1091 Wien

t +43 1 4088283 f +43 1 40414 – 152

www.apotheker.or.at

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Karlsgasse 9/2 1040 Wien

t +43 1 5055807 f +43 1 5053211

www.arching.at [email protected]

Österreichische ÄrztekammerWeihburggasse 10-12 1010 Wien

t +43 1 51406 – 0 f +43 1 51406 – 42

www.aerztekammer.at [email protected]

Paritätische Kommission Bilanzbuch-haltungsberufe – Geschäftsstelle

Grohgasse 3 1050 Wien

t +43 1 5450577 f +43 1 5450577 – 99

www.bilanzbuchhaltung.or.at [email protected]

Österreichischen Patentanwaltskammer

Linke Wienzeile 4/1/9 1060 Wien

t +43 1 5234382 f +43 1 5234382 – 15

www.patentanwalt.at [email protected]

Österreichische TierärztekammerHietzinger Kai 87 1130 Wien

t +43 1 5121766 f +43 1 5121470

www.tieraerztekammer.at

Kammer der WirtschaftstreuhänderSchönbrunnerstraße 222-228 Stg.1/6.Stock, 1120 Wien

t +43 1 811 73 – 0 f +43 1 811 73 – 100

www.kwt.or.at [email protected]

Österreichische ZahnärztekammerKohlmarkt 11/6 1010 Wien

t +43 5 0511 f +43 5 0511 – 1167

www.zahnaerztekammer.at [email protected]

FACHHOCHSCHULEN

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

Liechtensteinstraße 22A 1090 Wien

t +43 1 319 50 34 – 0 f +43 1 319 50 34 – 30

www.fhr.ac.at [email protected]

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULEN

PH NiederösterreichMühlgasse 67 2500 Baden

t +43 2252 88570 f +43 2252 88570 – 180

www.ph-noe.ac.at office(at)ph-noe.ac.at

PH OberösterreichKaplanhofstraße 40 4020 Linz

t +43 732 7470 – 0 f +43 732 7470 – 3090

www.ph-ooe.at [email protected]

PH Kärnten Viktor Frankl Hochschule

Hubertusstraße 1 9020 Klagenfurt

t +43 463 508508 f +43 463 508508 – 829

www.ph-kaernten.ac.at [email protected]

PH SalzburgAkademiestraße 23 5020 Salzburg

t +43 662 6388 – 0 f +43 662 6388 – 1010

www.phsalzburg.at [email protected]

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Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail

PH SteiermarkHasnerplatz 12 8010 Graz

t +43 316 8067 – 0 f +43 316 8067 – 3199

www.phst.at [email protected]

PH TirolPastorstraße 7 6010 Innsbruck

t +43 512 59923 f +43 512 59923 – 1099

www.ph-tirol.ac.at

PH Vorarlberg Liechtensteinerstraße 33 – 37 6800 Feldkirch

t +43 5522 31199 f +43 5522 31199 – 550

www.ph-vorarlberg.ac.at [email protected]

PH WienGrenzackerstraße 18 1100 Wien

t +43 1 60118 – 0www.phwien.ac.at [email protected]

UNIVERSITÄTEN KÄRNTEN

Alpen-Adria-Universität Klagenfurt

Universitätsstraße 65 – 67 9020 Klagenfurt

t +43 463 2700 – 9200 f +43 463 2700 – 9299

www.uni-klu.ac.at [email protected]

UNIVERSITÄTEN NIEDERÖSTERREICH

Donau-Universität KremsDr.-Karl-Dorrek-Straße 30 3500 Krems

t +43 2732 893 – 6000 f +43 2732 893 – 4000

www.donau-uni.ac.at [email protected]

UNIVERSITÄTEN OBERÖSTERREICH

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung, Linz

Hauptplatz 8 Postfach 6, 4010 Linz

t +43 732 7898 f +43 732 783508

www.ufg.ac.at [email protected]

Johannes Kepler Universität LinzAltenberger Straße 69 4040 Linz

t +43 732 2468 0 f +43 732 2468 8822

www.jku.at

UNIVERSITÄTEN SALZBURG

Universität Mozarteum Salzburg

Mirabellplatz 1 5020 Salzburg

t +43 662 6198 – 0 f +43 662 6198 – 3033

www.moz.ac.at [email protected]

Paris-Lodron-Universität Salzburg

Kapitelgasse 4 – 6 5020 Salzburg

t +43 662 8044 – 0 f +43 662 8044 – 214

www.uni-salzburg.at [email protected]

UNIVERSITÄTEN STEIERMARK

Karl-Franzens-Universität GrazUniversitätsplatz 3 8010 Graz

t +43 316 380 – 0 f +43 316 380 – 9030

www.uni-graz.at [email protected]

Medizinische Universität GrazUniversitätsplatz 4 8010 Graz

t +43 316 380 – 4360 f +43 316 380 – 9648

www.hygiene-graz.at [email protected]

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Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail

Montanuniversität LeobenFranz-Josef-Straße 18 8700 Leoben

t +43 3842 402 f +43 3842 402 – 7702

www.unileoben.ac.at [email protected]

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

Leonhardstraße 15 8010 Graz

t +43 316 389 – 0www.kug.ac.at [email protected]

Technische Universität GrazRechbauerstrasse 12 8010 Graz

t +43 316 873 – 0 f +43 316 873 – 6562

http://portal.tugraz.at [email protected]

UNIVERSITÄTEN TIROL

Universität InnsbruckInnrain 52 6020 Innsbruck

t +43 512 507 – 0 f +43 512 507 – 2973

www.uibk.ac.at [email protected]

Medizinische Universität InnsbruckInnrain 52 6020 Innsbruck

t +43 512 9003 – 0 f +43 512 9003 – 73001

www.i-med.ac.at [email protected]

UNIVERSITÄTEN WIEN

Universität WienDr.-Karl-Lueger-Ring 1 A - 1010 Wien

t +43 1 4277 – 0 www.univie.ac.at

Akademie der bildenden Künste Wien

Schillerplatz 3 A - 1010 Wien

t +43 1 58816 – 1818 f +43 1 58816 – 1898

www.akbild.ac.at [email protected]

Universität für angewandte Kunst Wien

Oskar-Kokoschka-Platz 2 1010 Wien

t +43-1-71133-0www.dieangewandte.at [email protected]

Universität für Bodenkultur Wien

Gregor-Mendel-Straße 33 1180 Wien

t +43 1 47654 – 0www.boku.ac.at [email protected]

Medizinische Universität Wien

Spitalgasse 23 1090 Wien

t +43 1 40160 – 0 f +43 1 40160 – 910000

www.meduniwien.ac.at [email protected]

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

Anton-von-Webern-Pl 1 1030 Wien

t +43 1 71155 – 0 f +43 1 71155 – 199

www.mdw.ac.at

Technische Universität Wien

Karlsplatz 13 1040 Wien

t +43 1 58801 – 0 f +43 1 58801 – 41099

www.tuwien.ac.at

Veterinärmedizinische Universität Wien

Veterinärplatz 1 1210 Wien

t +43 1 25077 – 0 f +43 1 25077 – 1090

www.vu-wien.ac.at

Wirtschaftsuniversität WienAugasse 2-6 1090 Wien

t +43 1 31336 – 0 f +43 1 31336 – 740

www.wu.ac.at [email protected]

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BIC.AT

BerufsInformationsComputerDer BerufsInformationsComputer BIC.at (www.bic.at) der Wirtschaftskammern Öster-reichs ist ein frei zugängliches Onlinetool, das zu rund 1.600 Berufen ausführliche Be-schreibungen samt Aus- und Weiterbildungs-möglichkeiten bietet. Ein Interessenprofil, Tipps zur Berufswahl und Bewerbungstipps erleichtern in mehreren Sprachen den Zu-gang zur Berufsorientierung.

CHANCE BILDUNG

Zukunft sichern: Bildungs- und Berufswahl

für Personen mit MigrationshintergrundDie Broschüre „Chance Bildung – Zukunft sichern“ informiert unter anderem über das österreichische Bildungssystem, die Lehrausbildung, den Berufswahl- und Bewerbungsprozess und den Weg in den österreichischen Arbeitsmarkt. Die Broschüre wurde von den Bildungs- und Berufsberater/innen der WIFIs und Wirtschaftkammern

gemeinsam mit dem ibw entwickelt und ist auf Deutsch und Englisch, in einer kurzen „Elternversion“ auch in fünf weiteren Spra-chen in den Bildungs- und Berufsberatungs-einrichtungen der Wirtschaftskammern und WIFIs erhältlich.

Professionelle Hilfe bei der Suche nach der passenden Ausbildung bieten die Fachleute der

WKO und WIFI Bildungs- und Berufsberatung. Sie kennen sowohl den Arbeitsmarkt als auch

die damit verbundenen Anforderungen. Anhand von persönlichen Gesprächen, psychologi-

schen Tests wie der Potenzialanalyse und umfassenden Analysen werden die Interessen erfasst

und gemeinsam die ideale Ausbildung ermittelt. Die Angebote richten sich sowohl an Jugend-

liche als auch an Erwachsene. Die ausdrückliche Zielsetzung ist die objektive Information über

alle relevanten Bildungswege und Berufsmöglichkeiten.

WKO und WIFI Bildungs- und Berufsberatung

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Einrichtung Postalische Anschrift Telefon / Fax Website / E-Mail

BIWI Berufsinformation der Wiener Wirtschaft

Währinger Gürtel 97 1180 Wien

t +43 1 51450 – 6518www.biwi.at [email protected]

WIFI BerufsinformationszentrumRödlstraße 1 3100 St. Pölten

t +43 2742 890 – 2702www.wifi-biz.at [email protected]

WIFI BurgenlandRobert-Graf-Platz 1 7000 Eisenstadt

t +43 5 90907 – 5140www.bgld.wifi.at [email protected]

Karriereberatung der Wirtschafts-kammer Salzburg

Julius-Raab-Platz 4 5027 Salzburg

t +43 662 8888 – 276www.wks-karriereberatung.at [email protected]

Karriereberatung der Wirtschafts-kammer Oberösterreich

Wiener Straße 150 4024 Linz

t +43 5 90909 – 4021http://wko.at/ooe/karriere [email protected]

WIFI Berufs- und BildungsconsultingEgger-Lienz-Straße 116 6020 Innsbruck

t +43 5 90905 – 7244http://tirol.wifi.at/berufsberatung [email protected]

BIFO Beratung für Bildung und BerufBahnhofstraße 24 6850 Dornbirn

t +43 5572 31717 – 0www.bifo.at [email protected]

WIFI Steiermark LehrlingsberatungKörblergasse 111 8010 Graz

t +43 316 602 – 1234 [email protected]

Berufsausbildung der Wirtschafts-kammer Kärnten

Koschutastraße 3 9020 Klagenfurt

t +43 5 90904 – 850http://wko.at/ktn [email protected]

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