Anpreisung, Werbung, Verkauf und …...Radio, TV, Film, Kino wurden die Möglichkeiten der Werbung...

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31.03.2014 1 Alt gegen Neu Anpreisung, Werbung, Verkauf und Abgabebestimmungen Werner Heggli Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz Inspektor Abteilung Chemikaliensicherheit Alt gegen Neu WIKIPEDIA: ANPREISUNG (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem eine Partei initiativ ein Angebot abgibt, das für sie bindend ist und vom anderen Teil nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur Abgabe eines Angebots ein (Einladung zur Abgabe eines Angebots = invitatio ad offerendum). Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann. Eine bloße Aufforderung und kein Antrag liegt vor, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann oder will, insbesondere über die Vertragsparteien oder den zur Verfügung stehenden Warenvorrat. Dem Anbieter fehlt aus diesem Grund der Rechtsbindungswille. Dies trifft beispielsweise auf Auslagen in Geschäften zu. Zusätzlich kann auch der Preis nicht genau bestimmbar sein. Dies kann bei Werbung für der Fall sein, deren Preis erst durch tagesaktuelle Kurse bestimmt wird. Bei der Emission von Wertpapieren des Kapitalmarktes (Effekten) fehlt es dem Emittenten auch deshalb am Bindungswillen, um im Falle einer Überzeichnung seiner Wertpapiere nicht gezwungen zu sein, mehr als das geplante Maximalemissionsvolumen zu begeben. Es steht ihm somit offen, weniger oder repartierte Zuteilungen vorzunehmen. Einzelfälle Anpreisungen finden sich zum Beispiel auch in Katalogen und Werbeprospekten, auf Plakaten etc. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt ist kein Angebot im Rechtssinne. Hier gibt erst der Kaufinteressent durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung ab, die vom Kassierer angenommen oder abgelehnt wird. Warenangebote auf Internet-Seiten sind in der Regel Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und kein Angebot Für die Fälle, in denen die Preisauszeichnung und der in der Kasse gespeicherte Preis eines Artikels nicht übereinstimmen, ist strittig, was gilt: Ob die Preisauszeichnung einer Ware zum Beispiel im Supermarktregal ein verbindliches Angebot darstellt, wird in der Fachliteratur überwiegend bejaht, von vielen Gerichten jedoch verneint. Dies mit der Begründung, dass dem Auslegen der Ware nicht alle Erklärungstatbestandsmerkmale einer Willenserklärung gegeben sind, da der sog. Rechtsbindungswille, also der Wille, sich schon im vorhinein verbindlich auf ein Geschäft einzulassen, fehlt, ansonsten könnte z.B. ein zahlungsunfähiger Kunde einen wirksamen Kaufvertrag über den gesamten Bestand des Kaufhauses schließen. Entsprechend handelt es sich beim Vorlegen der Ware an der Kasse (in wenigen Ausnahmefällen, um die Annahme eines Angebotes) i.d.R. um die Abgabe eines Angebotes. Es gilt zudem eine "Annahme des Angebotes" durch eine zweite Willenserklärung, die von der ersten Willenserklärung abweicht (z.B anderer Preis), als Ablehnung sowie gleichzeitig als neues Angebot, welches der Kunde in diesem Fall annehmen oder ablehnen kann. Aus denselben Gründen hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung eines bestimmten Ausstellungsstücks (etwa aus dem Schaufenster eines Geschäfts). Er nimmt eben kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages an (womit der Vertrag geschlossen wäre und der Anspruch bestünde), sondern gibt erst selbst das Angebot ab, das der Anpreisende auch ausschlagen kann. WIKIPEDIA: WERBUNG Als Werbung wird die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen, zwecks Bekanntmachung, Verkaufsförderung oder Imagepflege von meist gewinnorientierten Unternehmen bzw. deren Produkten und Dienstleistungen, selten auch für unentgeltliche, nicht gewinnorientierte Dienste oder Informationen, verstanden. Werbung kommt klassisch als Impuls, Anpreisung, Anregung, Stimulation oder Suggestion daher, um eine spezifische Handlung, ein gewisses Gefühl oder einen bestimmten Gedanken bei anderen Menschen anzuregen und zu erzeugen. Sie dient sowohl der gezielten und bewussten als auch der indirekten und unbewussten Beeinflussung des Menschen zu meist kommerziellen Zwecken. Teils durch emotionale (Suggestion), teils durch informelle Botschaften, spricht Werbung bewusste und unbewusste Bedürfnisse an oder erzeugt neue. Werbung wird über das rein optische Vorhandensein eines bedürfnisgerechten Angebotes wie eines ansprechenden Früchtestandes, über verbales Anpreisungen durch Marktschreier oder über Schrift und Text wie Tafeln, Plakate, Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen sowie über Bilder verbreitet. Durch die modernen Medien wie Radio, TV, Film, Kino wurden die Möglichkeiten der Werbung vielschichtiger, komplexer und dadurch teilweise kaum bewusst erkennbar oder nur unterschwellig und versteckt, so im Product Placement oder im Sponsoring. WIKIPEDIA: VERKAUF (Übereignung beweglicher Sachen) - Erwerb vom Berechtigten Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willensübereinstimmung der Vertragspartner (Einigung), sondern die Übereignung muss grundsätzlich durch einen Realakt nach außen erkennbar werden (Übergabe). Der Einigung mit dem Berechtigten ist die Einigung mit dem ermächtigten Nichtberechtigten gleich. Einigung Einigung ist – ein vom Grundgeschäft (beispielsweise dem Kauf) zu trennendes (→ Abstraktionsprinzip) – dingliches Rechtsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Es unterliegt bei beweglichen Sachen keiner besonderen Form. Die Einigung kann bei beweglichen Sachen bedingt erklärt werden (→ Eigentumsvorbehalt). Übergabe Übergabe ist der Verlust jeder Form des Besitzes beim Veräußerer in Verbindung mit der Verschaffung irgendeiner Form des Besitzes beim Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers. Der Besitz wird in der Regel durch Verschaffung des unmittelbaren Eigenbesitzes eingeräumt. Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache (etwa weil er sie vorher gemietet oder geliehen hatte) genügt die bloße Einigung. Man spricht dann von der Übereignung kurzer Hand (lat.: brevi manu traditio). Will der Veräußerer Besitz behalten (→ Sicherungsübereignung; Finanzierung durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (dt. Besitzmittlungsverhältnis; z. B. Leihvertrag bei Sicherungsübereignung oder „Leasing“vertrag bei Rückmietverkauf) verschaffen; er selbst wird dann mittelbarer Besitzer. Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten (etwa weil sie der Veräußerer verliehen hat), so tritt an die Stelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten. Als Übergabe gilt auch, wenn der Veräußerer keinen Besitz hat und den unmittelbaren Besitzer anweist, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz zu verschaffen und der unmittelbare Besitzer dies tut (sog. Geheißerwerb). VERKÄUFER will HOHE VERKÄUFE KÄUFER will ALLES ERHALTEN Welche Kommunikations- mittel ? Anpreisung Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lateinisch: invitatio ad offerendum) bezeichnet eine nichtrechtsgeschäftliche Handlung zur Vertragsanbahnung . Werbung Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen zwecks Bekanntmachung, Verkaufsförderung oder Imagepflege von Unternehmen bzw. deren Produkten und Dienstleistungen Verkauf (sgespräch) bezeichnet:Übereignung einer Sache oder die Übertragung eines Rechts gegen Entgelt im rechtlichen Sinne Vertrieb, ein wirtschaftlicher Vorgang

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31.03.2014

1

Alt gegen Neu

Anpreisung, Werbung, Verkauf

und Abgabebestimmungen

Werner Heggli

Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz

Inspektor Abteilung Chemikaliensicherheit

Alt gegen Neu WIKIPEDIA: ANPREISUNG (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)

Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem eine Partei initiativ ein Angebot abgibt, das für sie bindend ist und vom anderen Teil nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur

Abgabe eines Angebots ein (Einladung zur Abgabe eines Angebots = invitatio ad offerendum). Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den

Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann.

Eine bloße Aufforderung und kein Antrag liegt vor, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann oder will, insbesondere über die

Vertragsparteien oder den zur Verfügung stehenden Warenvorrat. Dem Anbieter fehlt aus diesem Grund der Rechtsbindungswille. Dies trifft beispielsweise auf Auslagen in Geschäften zu. Zusätzlich kann auch der

Preis nicht genau bestimmbar sein. Dies kann bei Werbung für Wertpapiere der Fall sein, deren Preis erst durch tagesaktuelle Kurse bestimmt wird. Bei der Emission von Wertpapieren des Kapitalmarktes (Effekten)

fehlt es dem Emittenten auch deshalb am Bindungswillen, um im Falle einer Überzeichnung seiner Wertpapiere nicht gezwungen zu sein, mehr als das geplante Maximalemissionsvolumen zu begeben. Es steht ihm

somit offen, weniger oder repartierte Zuteilungen vorzunehmen.

Einzelfälle

Anpreisungen finden sich zum Beispiel auch in Katalogen und Werbeprospekten, auf Plakaten etc. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt ist kein Angebot im Rechtssinne. Hier gibt erst der

Kaufinteressent durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung ab, die vom Kassierer angenommen oder abgelehnt wird.

Warenangebote auf Internet-Seiten sind in der Regel Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und kein Angebot

Für die Fälle, in denen die Preisauszeichnung und der in der Kasse gespeicherte Preis eines Artikels nicht übereinstimmen, ist strittig, was gilt: Ob die Preisauszeichnung einer Ware zum Beispiel im Supermarktregal

ein verbindliches Angebot darstellt, wird in der Fachliteratur überwiegend bejaht, von vielen Gerichten jedoch verneint. Dies mit der Begründung, dass dem Auslegen der Ware nicht alle

Erklärungstatbestandsmerkmale einer Willenserklärung gegeben sind, da der sog. Rechtsbindungswille, also der Wille, sich schon im vorhinein verbindlich auf ein Geschäft einzulassen, fehlt, ansonsten könnte z.B.

ein zahlungsunfähiger Kunde einen wirksamen Kaufvertrag über den gesamten Bestand des Kaufhauses schließen.

Entsprechend handelt es sich beim Vorlegen der Ware an der Kasse (in wenigen Ausnahmefällen, um die Annahme eines Angebotes) i.d.R. um die Abgabe eines Angebotes. Es gilt zudem eine "Annahme des

Angebotes" durch eine zweite Willenserklärung, die von der ersten Willenserklärung abweicht (z.B anderer Preis), als Ablehnung sowie gleichzeitig als neues Angebot, welches der Kunde in diesem Fall annehmen

oder ablehnen kann.

Aus denselben Gründen hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung eines bestimmten Ausstellungsstücks (etwa aus dem Schaufenster eines Geschäfts). Er nimmt eben kein Angebot zum Abschluss

eines Kaufvertrages an (womit der Vertrag geschlossen wäre und der Anspruch bestünde), sondern gibt erst selbst das Angebot ab, das der Anpreisende auch ausschlagen kann.

WIKIPEDIA: WERBUNG

Als Werbung wird die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen, zwecks Bekanntmachung, Verkaufsförderung oder Imagepflege von meist gewinnorientierten

Unternehmen bzw. deren Produkten und Dienstleistungen, selten auch für unentgeltliche, nicht gewinnorientierte Dienste oder Informationen, verstanden. Werbung kommt klassisch als Impuls, Anpreisung, Anregung,

Stimulation oder Suggestion daher, um eine spezifische Handlung, ein gewisses Gefühl oder einen bestimmten Gedanken bei anderen Menschen anzuregen und zu erzeugen.

Sie dient sowohl der gezielten und bewussten als auch der indirekten und unbewussten Beeinflussung des Menschen zu meist kommerziellen Zwecken. Teils durch emotionale (Suggestion), teils durch informelle

Botschaften, spricht Werbung bewusste und unbewusste Bedürfnisse an oder erzeugt neue. Werbung wird über das rein optische Vorhandensein eines bedürfnisgerechten Angebotes wie eines ansprechenden

Früchtestandes, über verbales Anpreisungen durch Marktschreier oder über Schrift und Text wie Tafeln, Plakate, Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen sowie über Bilder verbreitet. Durch die modernen Medien wie

Radio, TV, Film, Kino wurden die Möglichkeiten der Werbung vielschichtiger, komplexer und dadurch teilweise kaum bewusst erkennbar oder nur unterschwellig und versteckt, so im Product Placement oder im

Sponsoring.

WIKIPEDIA: VERKAUF (Übereignung beweglicher Sachen) - Erwerb vom Berechtigten

Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willensübereinstimmung der Vertragspartner (Einigung), sondern die Übereignung muss grundsätzlich

durch einen Realakt nach außen erkennbar werden (Übergabe). Der Einigung mit dem Berechtigten ist die Einigung mit dem ermächtigten Nichtberechtigten gleich.

Einigung

Einigung ist – ein vom Grundgeschäft (beispielsweise dem Kauf) zu trennendes (→ Abstraktionsprinzip) – dingliches Rechtsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Es unterliegt bei beweglichen

Sachen keiner besonderen Form. Die Einigung kann bei beweglichen Sachen bedingt erklärt werden (→ Eigentumsvorbehalt).

Übergabe

Übergabe ist der Verlust jeder Form des Besitzes beim Veräußerer in Verbindung mit der Verschaffung irgendeiner Form des Besitzes beim Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers. Der Besitz wird in der Regel

durch Verschaffung des unmittelbaren Eigenbesitzes eingeräumt. Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache (etwa weil er sie vorher gemietet oder geliehen hatte) genügt die bloße Einigung. Man spricht dann von

der Übereignung kurzer Hand (lat.: brevi manu traditio). Will der Veräußerer Besitz behalten (→ Sicherungsübereignung; Finanzierung durch Sale-Lease-Back-Verfahren), so muss er dem Erwerber durch

Vereinbarung eines Besitzkonstituts (dt. Besitzmittlungsverhältnis; z. B. Leihvertrag bei Sicherungsübereignung oder „Leasing“vertrag bei Rückmietverkauf) unmittelbaren Besitz verschaffen; er selbst wird dann

mittelbarer Besitzer. Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten (etwa weil sie der Veräußerer verliehen hat), so tritt an die Stelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten.

Als Übergabe gilt auch, wenn der Veräußerer keinen Besitz hat und den unmittelbaren Besitzer anweist, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz zu verschaffen und der unmittelbare Besitzer dies tut (sog.

Geheißerwerb).

VERKÄUFER will

HOHE VERKÄUFE

VERKÄUFER will

HOHE VERKÄUFE

KÄUFER will

ALLES ERHALTEN

KÄUFER will

ALLES ERHALTEN

Welche

Kommunikations-

mittel ?

Anpreisung Die Aufforderung zur Abgabe

eines Angebots (lateinisch:

invitatio ad offerendum)

bezeichnet eine

nichtrechtsgeschäftliche

Handlung zur

Vertragsanbahnung

.

Werbung Verbreitung von

Informationen in der

Öffentlichkeit oder an

ausgesuchte

Zielgruppen zwecks

Bekanntmachung,

Verkaufsförderung oder

Imagepflege von

Unternehmen bzw.

deren Produkten und

Dienstleistungen

Verkauf

(sgespräch) bezeichnet:Übereignung

einer Sache oder die

Übertragung eines Rechts

gegen Entgelt im

rechtlichen Sinne Vertrieb,

ein wirtschaftlicher

Vorgang

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Alt gegen Neu WIKIPEDIA: ANPREISUNG (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)

Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem eine Partei initiativ ein Angebot abgibt, das für sie bindend ist und vom anderen Teil nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur

Abgabe eines Angebots ein (Einladung zur Abgabe eines Angebots = invitatio ad offerendum). Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den

Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann.

Eine bloße Aufforderung und kein Antrag liegt vor, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann oder will, insbesondere über die

Vertragsparteien oder den zur Verfügung stehenden Warenvorrat. Dem Anbieter fehlt aus diesem Grund der Rechtsbindungswille. Dies trifft beispielsweise auf Auslagen in Geschäften zu. Zusätzlich kann auch der

Preis nicht genau bestimmbar sein. Dies kann bei Werbung für Wertpapiere der Fall sein, deren Preis erst durch tagesaktuelle Kurse bestimmt wird. Bei der Emission von Wertpapieren des Kapitalmarktes (Effekten)

fehlt es dem Emittenten auch deshalb am Bindungswillen, um im Falle einer Überzeichnung seiner Wertpapiere nicht gezwungen zu sein, mehr als das geplante Maximalemissionsvolumen zu begeben. Es steht ihm

somit offen, weniger oder repartierte Zuteilungen vorzunehmen.

Einzelfälle

Anpreisungen finden sich zum Beispiel auch in Katalogen und Werbeprospekten, auf Plakaten etc. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt ist kein Angebot im Rechtssinne. Hier gibt erst der

Kaufinteressent durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung ab, die vom Kassierer angenommen oder abgelehnt wird.

Warenangebote auf Internet-Seiten sind in der Regel Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und kein Angebot

Für die Fälle, in denen die Preisauszeichnung und der in der Kasse gespeicherte Preis eines Artikels nicht übereinstimmen, ist strittig, was gilt: Ob die Preisauszeichnung einer Ware zum Beispiel im Supermarktregal

ein verbindliches Angebot darstellt, wird in der Fachliteratur überwiegend bejaht, von vielen Gerichten jedoch verneint. Dies mit der Begründung, dass dem Auslegen der Ware nicht alle

Erklärungstatbestandsmerkmale einer Willenserklärung gegeben sind, da der sog. Rechtsbindungswille, also der Wille, sich schon im vorhinein verbindlich auf ein Geschäft einzulassen, fehlt, ansonsten könnte z.B.

ein zahlungsunfähiger Kunde einen wirksamen Kaufvertrag über den gesamten Bestand des Kaufhauses schließen.

Entsprechend handelt es sich beim Vorlegen der Ware an der Kasse (in wenigen Ausnahmefällen, um die Annahme eines Angebotes) i.d.R. um die Abgabe eines Angebotes. Es gilt zudem eine "Annahme des

Angebotes" durch eine zweite Willenserklärung, die von der ersten Willenserklärung abweicht (z.B anderer Preis), als Ablehnung sowie gleichzeitig als neues Angebot, welches der Kunde in diesem Fall annehmen

oder ablehnen kann.

Aus denselben Gründen hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung eines bestimmten Ausstellungsstücks (etwa aus dem Schaufenster eines Geschäfts). Er nimmt eben kein Angebot zum Abschluss

eines Kaufvertrages an (womit der Vertrag geschlossen wäre und der Anspruch bestünde), sondern gibt erst selbst das Angebot ab, das der Anpreisende auch ausschlagen kann.

WIKIPEDIA: WERBUNG

Als Werbung wird die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen, zwecks Bekanntmachung, Verkaufsförderung oder Imagepflege von meist gewinnorientierten

Unternehmen bzw. deren Produkten und Dienstleistungen, selten auch für unentgeltliche, nicht gewinnorientierte Dienste oder Informationen, verstanden. Werbung kommt klassisch als Impuls, Anpreisung, Anregung,

Stimulation oder Suggestion daher, um eine spezifische Handlung, ein gewisses Gefühl oder einen bestimmten Gedanken bei anderen Menschen anzuregen und zu erzeugen.

Sie dient sowohl der gezielten und bewussten als auch der indirekten und unbewussten Beeinflussung des Menschen zu meist kommerziellen Zwecken. Teils durch emotionale (Suggestion), teils durch informelle

Botschaften, spricht Werbung bewusste und unbewusste Bedürfnisse an oder erzeugt neue. Werbung wird über das rein optische Vorhandensein eines bedürfnisgerechten Angebotes wie eines ansprechenden

Früchtestandes, über verbales Anpreisungen durch Marktschreier oder über Schrift und Text wie Tafeln, Plakate, Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen sowie über Bilder verbreitet. Durch die modernen Medien wie

Radio, TV, Film, Kino wurden die Möglichkeiten der Werbung vielschichtiger, komplexer und dadurch teilweise kaum bewusst erkennbar oder nur unterschwellig und versteckt, so im Product Placement oder im

Sponsoring.

WIKIPEDIA: VERKAUF (Übereignung beweglicher Sachen) - Erwerb vom Berechtigten

Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willensübereinstimmung der Vertragspartner (Einigung), sondern die Übereignung muss grundsätzlich

durch einen Realakt nach außen erkennbar werden (Übergabe). Der Einigung mit dem Berechtigten ist die Einigung mit dem ermächtigten Nichtberechtigten gleich.

Einigung

Einigung ist – ein vom Grundgeschäft (beispielsweise dem Kauf) zu trennendes (→ Abstraktionsprinzip) – dingliches Rechtsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Es unterliegt bei beweglichen

Sachen keiner besonderen Form. Die Einigung kann bei beweglichen Sachen bedingt erklärt werden (→ Eigentumsvorbehalt).

Übergabe

Übergabe ist der Verlust jeder Form des Besitzes beim Veräußerer in Verbindung mit der Verschaffung irgendeiner Form des Besitzes beim Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers. Der Besitz wird in der Regel

durch Verschaffung des unmittelbaren Eigenbesitzes eingeräumt. Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache (etwa weil er sie vorher gemietet oder geliehen hatte) genügt die bloße Einigung. Man spricht dann von

der Übereignung kurzer Hand (lat.: brevi manu traditio). Will der Veräußerer Besitz behalten (→ Sicherungsübereignung; Finanzierung durch Sale-Lease-Back-Verfahren), so muss er dem Erwerber durch

Vereinbarung eines Besitzkonstituts (dt. Besitzmittlungsverhältnis; z. B. Leihvertrag bei Sicherungsübereignung oder „Leasing“vertrag bei Rückmietverkauf) unmittelbaren Besitz verschaffen; er selbst wird dann

mittelbarer Besitzer. Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten (etwa weil sie der Veräußerer verliehen hat), so tritt an die Stelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten.

Als Übergabe gilt auch, wenn der Veräußerer keinen Besitz hat und den unmittelbaren Besitzer anweist, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz zu verschaffen und der unmittelbare Besitzer dies tut (sog.

Geheißerwerb).

VERKÄUFER will

HOHE VERKÄUFE

VERKÄUFER will

HOHE VERKÄUFE

KÄUFER will

ALLES ERHALTEN

KÄUFER will

ALLES ERHALTEN

Welche

Kommunikations-

mittel ?

Anpreisung Die Aufforderung zur Abgabe

eines Angebots (lateinisch:

invitatio ad offerendum)

bezeichnet eine

nichtrechtsgeschäftliche

Handlung zur

Vertragsanbahnung

.

Werbung Verbreitung von

Informationen in der

Öffentlichkeit oder an

ausgesuchte

Zielgruppen zwecks

Bekanntmachung,

Verkaufsförderung oder

Imagepflege von

Unternehmen bzw.

deren Produkten und

Dienstleistungen

Verkauf

(sgespräch) bezeichnet:Übereignung

einer Sache oder die

Übertragung eines Rechts

gegen Entgelt im

rechtlichen Sinne Vertrieb,

ein wirtschaftlicher

Vorgang

Gefahrensymbole

Mittel zu

schwach

Hinweise auf

negative

Aspekte

Störfaktoren für

erfolgreichen (VER)KAUF ?

Alt gegen Neu

GRUND für diese STÖRFAKTOREN

Es gibt Produkte mit einem derartigen Gefahrenpotential, dass die

Gesellschaft die Folgen der Verbreitung dieser Produkte nicht

akzeptieren will!

Es gibt Produkte mit einem derartigen Gefahrenpotential, dass die

Gesellschaft die Folgen der Verbreitung dieser Produkte nicht

akzeptieren will!

Beispiele:

- Gefährliche Chemikalien

- Mikroorganismen

- Neophyten

- Sprengstoff / Waffen

- Alkohol, Nikotin, Drogen

- …..

Gesetzliche Regelungen *

zur ungehinderten

Verbreitung derartiger

Produkte

* z.B. das Chemikalienrecht !!!

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Alt gegen Neu

Chemikalienrecht (ChemG)

mit dem Ziel:

Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor

schädlichen Einwirkungen durch Chemikalien!

ChemG S

elb

stk

on

tro

lle

So

rgfa

ltsp

flic

ht

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Der INVERKEHRBRINGER von Chemikalien

muss

INFORMATIONEN

zu den Gefahren (Kennzeichnung, SDB, …)

und

mögliche SCHUTZMASSNAHMEN (Verpackung, …)

ERARBEITEN

und

entlang der Lieferkette

in der gesetzlich geforderten Form

WEITERGEBEN

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4

Alt gegen Neu

Sorgfaltspflicht

Der VERWENDER muss beim

UMGANG mit Chemikalien

die

INFORMATIONEN

zu den Gefahren und

die möglichen SCHUTZMASSNAHMEN

beim

VERWENDEN

UMFÜLLEN

LAGERN

ENTSORGEN

der Chemikalien

BEACHTEN !

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

INFORMATIONSELEMENTE:

- Kennzeichnung:

- Etikette mit Gefahrenpiktogrammen, Signalwort und H- und P-Sätzen

- Sicherheitsdatenblatt (SDB, MSDS) mit detaillierteren Angaben

- allenfalls Gebrauchsanweisung

SCHUTZELEMENTE:

- Verpackung

- Kindersicherer Verschluss

- Tastbare Warnzeichen

Vorschriften zur

Anpreisung

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Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zur

Anpreisung

Anforderungen an die Etikette: WAS? • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten

• Nennmenge des Stoffes oder …

• Details zu "Wann Adressangabe und allfällige Kennzeichnungserleichterungen" http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13871/13945/14278/index.html?lang=de

• Produktidentifikatoren gemäss Art. 18

… den Handelsnamen … und die Identität aller im Gemisch enthaltenen,

einstufungsrelevanten Stoffe …

• wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäss Art. 19

• wo zutreffend Signalwörter gemäss Art. 20

• wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäss Art. 21

• wo zutreffend Sicherheitshinweise gemäss Art. 22

• bei Bioziden und Pflanzenschutzmitteln: Zulassungsnummern

• bei Wasch- und Reinigungsmitteln: Zusatzkennzeichnungen gemäss ChemRRV

• allfällig weitere, gemäss zusätzlichen Auflagen aus ChemV und ChemRRV

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zur

Anpreisung

Anforderungen an die Etikette: WIE ? • leicht lesbar (mindestens wie Arial 6…7 pt)

• dauerhaft

• zwei Landessprachen oder Sprache des Verkaufsgebietes

• Erleichterungen für Kleinstpackungen unter 125 ml

• Etikette mind. 40x60 mm*

• Piktogramm mind. 1x1 cm*

* Ausnahmen für Apotheken und Drogerien für Gebinde bis 3 Liter

Weiterführende Angaben und Literatur:

- FAQ's Kennzeichnung

(http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13871/13945/14294/index.html?lang=de)

- Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

(http://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp)

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Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zur

Anpreisung

• dicht: Inhalt darf weder auslaufen noch rausdiffundieren

• beständig gegenüber Inhalt

Anforderungen an die Verpackung

• hält den zu erwartenden Belastungen stand

• Verschluss lockert sich nicht, wo nötig wieder verschliessbar

• darf nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern

• keine Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten

• nicht verwechselbar mit Verpackungen von Lebensmitteln,

kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln

• wo nötig kindersicherer Verschluss und tastbare Warnzeichen http://www.bag.admin.ch/themen/chemikalien/00249/12611/index.html?lang=de&download=NHzLpZe

g7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCHeYB3gWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--

Weiterführende Angaben und Literatur:

- Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

(http://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zur

Werbung

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Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zur

Werbung

• Werbung für chemische Produkte darf weder zu einer

- falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder

deren Umweltverträglichkeit noch zu

- unsachgemässer Verwendung oder Entsorgung verleiten (Art. 75, ChemV)

Grundsätze zur Werbung für chemische Produkte

• Angaben wie ungiftig, unschädlich, umweltfreundlich, ökologisch oder alle sonstigen

Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften der

Chemikalie hinweisen oder nicht mit deren Einstufung im Einklang stehen, dürfen

nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung der Chemikalie

erscheinen (Art. 25, Abs. 4, CLP-V)

• Beispiele von zulässigen bzw. unzulässigen Werbeaussagen sind zu finden in der

Wegleitung Vollzug Werbung (http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13871/13949/index.html?lang=de)

• "Kleider machen Leute" die Anpreisung bestimmt die Rechtsunterworfenheit,

also ob es sich beim Produkt um ein Biozid, ein Pflanzenschutzmittel, ein

Medizinprodukt oder ein …. handelt. Bsp.:

70%iger Alkohol mit Handelsname "Desinfektionsreiniger" ist eine biozide

Anpreisung (oder Auslobung) und wird damit zum zulassungspflichtigen Biozid!

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zur

Werbung

Online- bzw. Internet-Shops / Versandhandel

Bemerkungen Nötige Angaben Stoffe und Zubereitungen

Pflanzenschutzmittel

Biozidprodukte

• Angabe der gefährlichen Eigenschaft(en)

jedes Produktes, z.B.

- „Reizendes Produkt“ (mit R36)

- „Sensibilisierend“ (mit R 42)

• Nur wenn der Kunde das Produkt vor dem

Kauf nicht mehr sehen kann: Online-Shops

oder Kataloge mit Bestellschein

• Zusammenfassung in Listenform (z.B.

Preisliste) möglich.

• „Biozide sicher verwenden. Vor

Gebrauch stets Kennzeichnung und

Produktinformation lesen.“

• Angaben wie Stoffe/Zubereitungen

• bei jeglicher Werbung: nur für zugelassene

Biozidprodukte!

• „Pflanzenschutzmittel vorsichtig

verwenden. Vor Verwendung stets

Etikette und Produktinformationen lesen“

• angemessene Warnhinweise und -

symbole

• bei jeglicher Werbung: nur für zugelassene

Pflanzenschutzmittel!

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Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zur

Werbung

• Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 (siehe später) dürfen zu

Werbezwecken nur an berufliche oder gewerbliche VerwenderInnen abgegeben

werden.

(Art. 83, ChemV)

Warenmuster

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zum

Verkauf

ChemV

Schutz vor gefährlichen Einwirkungen von Chemikalien!

Schutzniveau entsprechend dem Gefahrenpotential der Chemikalien

=>

Einteilung der Chemikalien aufgrund der Einstufung / Kennzeichnung:

in

Gruppe 1 - Chemikalien

Gruppe 2 - Chemikalien

alle anderen Chemikalien und

Formulierung der kennzeichnungsabhängigen Folgepflichten

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Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zum

Verkauf

Anhang 6, ChemV

Schutz vor gefährlichen Einwirkungen von Chemikalien!

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zum

Verkauf

Anhang 6, ChemV

Schutz vor gefährlichen Einwirkungen von Chemikalien!

Gruppe 1: Gruppe 2:

Diese Aufzählung ist

ABSCHLIESSEND !!!

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Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zum

Verkauf

ChemV

Schutz vor gefährlichen Einwirkungen von Chemikalien!

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zum

Verkauf

ChemV

Schutz vor gefährlichen Einwirkungen von Chemikalien!

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Alt gegen Neu Schutz vor gefährlichen Enwirkungen von Chemikalien!

Übersicht Folgepflichten

Bereich Gruppe 1 Gruppe 2 Bemerkungen

Abgabe

Grosshandel

• Sachkenntnis*

• Information

• Sorgfaltspflicht * Sachkenntnis ab

1.6.2015

Abgabe

Detailhandel

• Verbot • Sachkenntnis

• Information

• keine Selbst-

bedienung

• nur an Mündige

• keine

Warenmuster

Spezialregelungen

für gewisse

Biozidprodukte,

Pflanzenschutz-

mittel,

Pfeffersprays

Aufbewahrung

• für Unbefugte unerreichbar (unter Verschluss)

Diebstahl, Verlust • Information

der Polizei

• keine formellen

Pflichten

Irrtümliches

Inverkehrbringen

• Information der kantonalen

Chemikalienfachstelle

«mangelhafte

Produkte»

Entsorgung /

Rücknahme

• Rücknahmepflicht für Verkäufer

• Rückgabepflicht für Verwender

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zum

Verkauf

• Chemikalien der Gruppe 1 an die breite Öffentlichkeit - akut sehr giftige Chemikalien

- explosionsgefährliche Chemikalien

- krebserzeugende, erbgutverändernde und

fortpflanzungsgefährdende Chemikalien

- Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel aus Gruppe 2, Bst. a & b

Abgabeverbote

• Chemikalien der Gruppe 2 und Selbstverteidigungsprodukte

(Pfeffersprays) an unmündige Personen

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Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zum

Verkauf

Ausschluss der Selbstbedienung • Chemikalien der Gruppe 2 und Selbstverteidigungsprodukte

können von Privaten nicht selbst entnommen werden

- abgeschlossen

- hinter Verkaufstheke

- Schrank mit Hinweis «Personal verlangen»

Abgabebeschränkungen

• Ausstellen von Leerpackungen möglich

Abgabe von Warenmustern an Private • Chemikalien der Gruppe 2, Selbstverteidigungsprodukte und

Motorentreibstoffe dürfen nicht als Warenmuster an Private

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zum

Verkauf

Wer Gruppe 2-Chemikalien oder

Selbstverteidigungsprodukte an Private abgibt

• Muss über die erforderlichen Schutzmassnahmen

und vorschriftsgemässe Entsorgung informieren

• benötigt dafür den Nachweis der Sachkunde

• muss unaufgefordert CAP melden

Informationspflicht und Ausbildung

Die Aufzeichnungspflicht entfällt - wird aber empfohlen (Produktehaftpflicht)!

Betrifft primär folgende Produkte:

• ätzende Produkte (Entkalker, Ablaufreiniger)

• umweltgefährliche Produkte in Packungen über 1 kg

• Pfeffersprays

• Poolchemikalien mit R31

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Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zum

Verkauf

Informationspflicht: Abgabe der SDB

siehe

Vortrag

Sicher-

heits-

daten-

blatt" (Ruedi

Schuler)

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Vorschriften zum

Verkauf

Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die breite

Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu

haben, muss in allgemein verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer

Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.

Online- bzw. Internet-Shops / Versandhandel

Wo erforderlich gilt:

•die Sachkenntnispflicht

•einfordern eines Altersnachweises

•Versand nur eingeschrieben

mit eigenhändiger Übergabe

Achtung:

Eingestellte Angebote können

zu Herstellerpflichten führen!

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Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

weitere Themen im

Handel

Aufbewahrung / Lagerung

Chemikalien müssen

- übersichtlich

- von anderen Waren getrennt

aufbewahrt werden

In unmittelbarer Nähe

dürfen keine

- Lebensmittel

- Heilmittel

- Futtermittel

aufbewahrt werden

Chemikalien der Gruppen 1

und 2 sind für Unbefugte

unzugänglich aufzubewahren.

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

weitere Themen im

Handel

Diebstahl / Verlust / Irrtum

Irrtum, Produktmangel

Gruppe 1 & Gruppe 2

Diebstahl, Verlust

Gruppe 1 Produkte:

Meldung an: Kantonale Behörde Polizei

Information: Öffentlichkeit Bundesamt für Polizei

Hersteller / Händler Verlierer / Bestohlener

falls erforderlich

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Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen:

- Verpflichtung zur Rücknahme von nicht gewerblichen Verwendern

- Produkte gemäss Sortiment

- Kleinmengen kostenlos

- sachgemässe Entsorgung durch Händler

Entsorgung / Rücknahme

weitere Themen im

Handel

zusätzlich für Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel:

-Rücknahmepflicht von allen Verwendern

-Produkte gemäss Sortiment

-im Kleinverkauf kostenlos

-Rückgabepflicht von Resten für Verwenderinnen

an Verkaufsstelle oder Sammelstelle

Alt gegen Neu

Selbstkontrolle

Abfüllen / Umfüllen / Offenverkauf

weitere Themen im

Handel

Als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der

Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt:

- unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin,

- unter eigenem Handelsnamen,

- in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen

Verpackung, oder

- für einen anderen Verwendungszweck.

Herstellerin: Jede natürliche oder juristische Person …, die Stoffe, Zubereitungen

oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt

Durch Umfüllen wird man schnell zur Herstellerin und muss die

HERSTELLERPFLICHTEN

beachten!

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Alt gegen Neu

Anpreisung, Werbung, Verkauf, Abgabebestimmungen

ZUSAMMENFASSUNG

- Produkt einstufen, kennzeichnen, SDB erstellen

- Produkte-Meldung bzw. - Zulassung

- Anhand der Einstufung / Kennzeichnung

- Etikette gestalten (Zulassungsnummer, …)

- Verpackung wählen

- Zusatzanforderungen beachten (Zulassungsnummer, tastbare

Warnzeichen, …)

- Abgabebestimmungen (Gruppe1, 2, andere?) => Folgepflichten

- ….

- Produkt gesetzeskonform und erfolgreich verkaufen!

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