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info Anregungen und Tipps von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Rechtsanwalt ECOVISinfo Ausgabe 3/2013 Rechnungswesen Unternehmen online: die Zahlen jederzeit im Griff Seite 2 Urheberrecht Die eigenen Ideen schützen Seite 5 Bilanzierung Wie viel Entlastung bringt das MicroBilG? Seite 9 Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis: „Beim Erwerb von Bestandsimmobilien, beim Kauf vom Bauträger oder als Bauherr fährt stets am besten, wer alle Fragen vorher lückenlos klärt.”

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infoAnregungen und Tipps von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Rechtsanwalt ECOVISinfo Ausgabe 3/2013

RechnungswesenUnternehmen online:die Zahlen jederzeit im GriffSeite 2

UrheberrechtDie eigenenIdeen schützenSeite 5

BilanzierungWie viel Entlastungbringt das MicroBilG?Seite 9

Stefan Reichert,Fachanwalt für Bau- undArchitektenrecht bei Ecovis:„Beim Erwerb vonBestandsimmobilien,beim Kauf vom Bauträgeroder als Bauherr fährtstets am besten,wer alle Fragen vorherlückenlos klärt.”

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2 ECOVIS Info 3/2013

Persönlich gut beraten ist ein Unter-nehmer, wenn er von dem Steu-

erexperten seines Vertrauens weitmehr erhält als frühzeitige Informa-tionen und hilfreiche Hinweise. „Erbraucht auch Unterstützung und Ent-lastung bei allen Geschäftsprozessen,die mit Zahlen zu tun haben und aufden Zweck des Ganzen hinauslaufen:Umsatz machen und Gewinn erzie-len“, weiß Florian Regenfelder,Rechtsanwalt und Steuerberater beiEcovis.Diese zahlengetriebenen Dienstleis-tungen sind Buchführung, Jahresab-schluss, Steuererklärung, Personal-verwaltung, Rechnungswesen sowiedie Vorbereitung auf eine Betriebs-prüfung. „Das Rechnungswesen wirdzu einem Kernbereich der Betriebs-führung, weil es in seinen Zahlen dasgesamte Unternehmen widerspie-gelt“, konstatiert Ecovis-Steuerbera-ter Heiko Beyer. Es hat sich durch dasaufkommende Bewusstsein für Pro-zessmanagement und die ausgefeil-ten Software-Werkzeuge enormweiterentwickelt. „Deshalb sprechenwir inzwischen von Rechnungswe-sen 2.0 als einer neuen Dimension.“

Kasse onlineDen ersten Schritt in die neue Dimen-sion für Ecovis und seine Mandantensetzte Beyer selbst, als er 2006 dieOnline-Kasse entwickelte. Ausgangs-punkt war das Kassenbuch von Hand-werkern und Händlern, die viel mitBargeld zu tun haben. Das Systemnahm alle Zahlungsbewegungen ent-sprechend den Vorgaben der Fi-nanzverwaltung auf und stellte sieMandanten wie Ecovis-Kanzleien zurVerfügung. Es entwickelte die Kauf-mannstradition des sorgfältig geführ-

ten, handgeschriebenen Kassenbuchsweiter. Beyer hat das System mehr-fach an neue Bedürfnisse der Man-danten angepasst und mit weiterenSoftware-Werkzeugen angereichert.Doch das papierlose Büro war langeZeit nur wohlklingende Zukunfts-musik. Die Gegenwart erstickte in Pa-pier – Kopien, Telefaxe, ausgedruckteComputerdateien. Steuerberater ken-nen von ihren Mandanten das Zwei-Ordner-System: ein Ordner mit denbereits bezahlten und einer mit dennoch unbezahlten Rechnungen, da-zu die stets problematische Suchenach Vorgängen und Details. Frühermusste eine Eingangsrechnung imUnternehmen zum Erfassen, Prüfenund Weiterbearbeiten bis zu viermalin die Hand genommen werden.

Unternehmen onlineHeute genügt ein einziger Arbeits-schritt; denn im Rechnungswesen 2.0ist jeder Vorgang durchgängig digi-talisiert. Die Rechnung wird einge-scannt und elektronisch weiterverar-beitet. Das System verknüpft den Be-leg automatisch mit dem Buchungs-satz bis hin zu den Kontoauszügen.Beyer: „Es läuft so einfach wie beimOnline-Banking. Der Mandant erhältvon seinem Steuerberater eine eige-ne Kennung bei Ecovis, fertig.“ Da-mit profitiert er von den Vorteilen:unkomplizierter Zugang zum System,hohe Geschwindigkeit in der Ab-wicklung, Transparenz aller Vorgän-ge und rasche Verfügbarkeit von In-formationen.Das verbessert die Zusammenarbeitvon Mandant und Kanzlei. Denndie Prozesse werden enger aufein-ander abgestimmt und laufen amEnde synchron.

Für das „Unternehmen online“ müs-sen komplexe Abläufe auch zwischenunterschiedlichen Unternehmen undihren gewachsenen IT-Landschaftengeregelt werden.So tauschen vier Beteiligte große Da-tenmengen zur Bearbeitung aus: derMandant, seine Bank, sein Steuer-berater und der IT-Dienstleister. Vor-aussetzung ist, dass der Mandant denSteuerberater gegenüber der Bankermächtigt, seine Kontodaten abzu-rufen. Steuerberater und Mandantkönnen jederzeit auf die Zahlungs-eingangsdaten zugreifen und sich ei-nen aktuellen Überblick verschaffen.Aktuell heißt vorerst noch „zeitnah“.Früher dauerte es nahezu sechs Wo-chen vom Eingang der Rechnung bis

„Die Zeiten des handgeschriebenen Kassenbuchs sind endgültig vorbei.Denn jetzt können unsere Mandanten und wir Rechnungswesen undGeschäftsprozesse synchron zusammenschalten – quasi mit einem Mausklick.“Heiko Beyer, Steuerberater bei Ecovis

Die Zahlen jederzeit im GriffDer Umgang mit den Unternehmenszahlen geht längst über die Buchhaltunghinaus und wird zum Kernbereich der Betriebsführung.

RECHNUNGSWESEN

Was wir Ihnenbieten können� Buchführung

� Rechnungswesen

� Jahresabschluss

� Steuererklärung

� Personalverwaltung

� Unterstützung beiBetriebsprüfung

� Steuerung online

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ECOVIS Info 3/2013 3

„Digitalisierte Buchführung ist die Zukunft: immer tagesaktuell mitweltweitem Zugriff, zeitsparend und in allen Branchen einsetzbar. Wir führenonline bereits die Bücher für Winzer, Ärzte und Computerexperten.“Philipp Bartzack, Steuerberater bei Ecovis

zum Abschluss des gesamten Bu-chungsvorgangs. Ecovis-Steuerbera-ter Regenfelder: „Aus heutiger Sichtwar das ein gewaltiger Buchungs-verzug. Dieser Zeitraum hat sich durchdie Online-Verfahren auf etwa eineWoche verkürzt.“ Zudem hat derMandant das Risiko, stets Personalfür besondere Engpässe wie Urlaubs-zeiten vorhalten zu müssen, auf sei-ne externen Dienstleister übertragen.Doch das alles ist erst der Anfang.

Zusammen mit dem SoftwarehausSAP arbeitet Ecovis an der nächstenStufe. Das Programm „SAP Businessby design“ ist eine moderne Cloud-Lösung. Der Steuerberater wirkt imSystem zeitgleich mit. Er läuft denBuchungsvorgängen nicht mehrhinterher, sondern kann auf identi-sche Daten zugreifen und rasch re-agieren, um Fehlsteuerungen ver-meiden zu helfen.

Steuerung online„Unsere Mandanten gewinnen mitdiesem System einen großen Vorteil“,so Regenfelder. „Sie können jetzt da-mit ihr Unternehmen steuern und ha-ben zugleich einen externen Con-troller, nämlich ihren Steuerberater,

der ihr Unternehmen bestens kenntund ihnen von jedem Ort der Weltaus zuarbeiten kann.“ Als einzige Bu-chungsschnittstelle zwischen Unter-nehmen und Steuerberater ist der Be-leg übrig geblieben. Bereits mit demEinscannen von Papierbelegen oderdem Online-Versand digitalisierterRechnungen wird der Geschäftsvor-gang ausgelagert.Der digitalisierten Buchführung ge-hört die Zukunft, da ist sich PhilippBartzack, Steuerberater bei Ecovis,ganz sicher: „Sie wird sich in der Brei-te durchsetzen.“ Denn die Lösung istnicht an eine Branche gebunden, son-dern spartenübergreifend. „Wir füh-ren online bereits die Bücher für Win-zer, Ärzte und Computerexperten.“

Transparente und schnellverfügbare Daten helfen beider Betriebsprüfung

Je größer der Betrieb, desto ehereine Betriebsprüfung. Dabei gehtdie Finanzverwaltung nach Größen-klassen vor, die seit Januar 2013wieder einmal neu festgelegtwurden. Näheres finden Sie aufSeite 2 unserer Broschüre „So be-stehen Sie die Betriebsprüfung“:www.ecovis.com/betriebspruefung

Alle Beteiligten tun sich bei der Prü-fung leichter, wenn Unternehmens-daten transparent aufbereitet undrasch verfügbar sind. Dazu könnenwir Sie mit unseren individuellenLösungen für Ihr persönliches Rech-nungswesen 2.0 unterstützen.

TIPPMehr zum Themaunter www.ecovis.com/rechnungswesen

TIPP

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Werbungskosten

DoppelteHaushaltsführungErwachsene berufstätigeKinder, die zusammen mitihren Eltern oder einemElternteil an ihrem Lebens-mittelpunkt in einem gemein-samen Haushalt wohnen,können die Aufwendungenfür eine Zweitwohnung amBeschäftigungsort steuerlichabsetzen. Denn ein eigenerHausstand setzt eine abge-schlossene Wohnung nichtvoraus (BFH-Urteil, 16. Januar2013, VI R 46/12).

Einkommensteuer

Steuerberatungs-kostenSeit 2006 sind Steuerbera-tungskosten nur noch imEinkünftebereich absetzbar.Kosten wie für das Aus-füllen des Einkommensteuer-mantelbogens hingegennicht mehr. Da die Rechtspre-chung diese Einschränkungnicht beanstandet, ist bei derAufteilung der Steuerbe-ratergebühren genaues Maßanzusetzen.

Werbungskosten

LeerstandWohnimmobilienpräzisiert, unter welchen Vor-aussetzungen Aufwendungenfür langjährig leer stehendeWohnimmobilien als vorabentstandene Werbungskostenbei den Einkünften aus Ver-mietung und Verpachtung ab-ziehbar sind (BFH-UrteiI,11. Dezember 2012, X R 14/12).

kurz & bündig

Das bisherige Verfahren zur Vermittlung undBeschäftigung von Saisonkräften mit Ein-

stellungszusage bzw. Arbeitsvertrag entfällt fürBürger aus den EU-Mitgliedsländern Polen,Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slo-wenien, Estland, Lettland, Litauen, Malta undZypern. Dringend empfiehlt sich aber derAbschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags,da ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhält-nis begründet wird. Wichtig: Hinsichtlich derSozialversicherungspflicht ändert sich nichts.Allerdings muss schon zu Beginn des Beschäf-tigungsverhältnisses geklärt sein, welchem So-zialversicherungsrecht die Saisonarbeitskräftewährend ihrer vorübergehenden Tätigkeit inDeutschland unterliegen und wie gegebenen-falls die Sozialversicherungsbeiträge in die je-weiligen EU-Mitgliedsstaaten abgeführt werden.

Saisonarbeitnehmer:Schriftlicher Vertrag nötig

4 ECOVIS Info 3/2013

Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einersteuerermäßigten Lieferung mit einem Umsatzsteuersatz von 7 Pro-

zent als auch im Rahmen einer sonstigen Leistung mit dem regulärenSteuersatz abgegeben werden. Wenn es sich vorwiegend um eineLieferung von Speisen handelt, gelten 7 Prozent , wenn der Dienstleis-tungsanteil jedoch überwiegt, sind 19 Prozent anzusetzen. Da eineAbgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungselementen oft sehrschwierig ist, muss der Steuerberater eine Einzelfallbetrachtungvornehmen. Bei der Abgrenzung kommt es dabei nicht auf die Anzahlder zusätzlich vorhandenen Dienstleistungselemente an, sondern aufeine qualitative Betrachtung. Das am 20. März 2013 veröffentlichteSchreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgrenzungvon Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe vonSpeisen und Getränken enthält zahlreiche Beispiele, die die neue Recht-sprechung berücksichtigen.

Speisen: In welchen Fällen gelten 7 Prozent, wann 19 Prozent?

Dienstwagen:Die 1-Prozent-Regelung bleibt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an der Rechtspre-chung fest, wonach die 1-Prozent-Regelung auf

Grundlage der Bruttolistenpreise von Neuwagen grund-sätzlich keine Besonderheiten in Bezug auf die Art desDienstwagens sowie dessen Nutzung berücksichtigt.Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug bleiben un-erheblich, unabhängig davon, ob sie werterhöhendoder wertverringernd sind. Wie bisher ist daher beieinem gebraucht erworbenen Fahrzeug der Brutto-listenneupreis anzusetzen. Der BFH folgt auch nichtdem Einwand, dass heutzutage Neufahrzeuge kaumnoch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis ver-kauft würden und der Gesetzgeber deshalb Anpas-sungen vornehmen müsse (BFH-Urteil, 13.12.2012,VI R 51/11). Als Alternative zur 1-Prozent-Regelungbleibt also nur das äußerst aufwendige und um-ständliche Führen eines Fahrtenbuchs.

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„Über das Geschmacksmusterrecht kann manLizenzforderungen und Schadensersatzansprüche geltendmachen, aber auch Nachahmungen gezielt untersagen.“Marc Quandel, Rechtsanwalt bei Ecovis

Eigene Ideen schützenUrheberrechte haben nicht nur Erfinder und Künstler. Auch Unternehmen können vieles schützen –vom Markennamen bis zum Design ihrer Produkte.

URHEBERRECHT

” Wann greifen Urheber-und Markenrechte undwie kann man sie geltendmachen?

” Welche Formen von De-sign und Produktgestal-tung lassen sich durchGeschmacksmuster recht-lich schützen?

” Sollte man Geschmacks-muster eintragen lassen?

” Welche Rechtsansprüchekann man durch Ge-brauchsmuster und Mar-kenrechte durchsetzen?

” Helfen auch notarielleHinterlegungen beimSchutz von Urheber-rechten?

Worüber wirreden sollten

Für eine gute Fotoausrüstung sindsie unverzichtbar: Der Objektiv-

deckel schützt vor Schmutz, dieGegenlichtblende vor Lichteinstrah-lung. Doch das Auf- und Abnehmenkostet Zeit. Ein taiwanesischer Her-steller hat unter dem MarkennamenHoocap jetzt Deckel und Blende ineinem Produkt vereint, bei dem manbeide Teile durch einfaches Auf- undZuklappen schnell in Stellung bringt.Im Juli gibt es dafür den„red dotaward 2013“ für Produktdesign.Ebenso hilfreich für den Verkaufser-folg: Der Hersteller hat die Markeschützen lassen. „Das ist elementar,wenn man Vertrieb und Werbung füreine neue Marke aufbaut“, sagt Dr.Markus Selders, Geschäftsführer derSBD Trade UG in Aachen, die Hoo-cap exklusiv in Europa vertreibt.Nicht nur bei preisgekrönten Pro-dukten lohnt es sich, rechtzeitig fürgewerblichen Rechtsschutz zu sor-

gen. Den gibt es nicht allein auf derBasis von Patenten für technische Er-findungen. So kann man mit Mar-kenrechten den eigenen Produkt-namen von ähnlichen Waren oderDienstleistungen abheben. Über dasGeschmacksmusterrechthaben Unternehmen dieMöglichkeit, sich Rechts-ansprüche auf neuartigeäußerliche Gestaltungen ih-rer Produkte zu sichern. „Da-mit lassen sich Lizenzforderun-gen, Schadensersatzansprüche oderdas Untersagen von Nachahmungengeltend machen“, sagt Marc Quan-del, Rechtsanwalt bei Ecovis.

Eine besondere Rolle spielt diesesRecht in der Automobilindustrie, inder sich Hersteller beispielsweisedurch Geschmacksmuster für ihreScheinwerfer oder Außenspiegel ab-sichern.

Maximal 25 Jahre geschütztSie tun dies nicht zuletzt, um denNachbau aus Fernost zu verhindern.Doch auch Gartenstühle oder Möbel,Textilmuster, Modekollektionen oderSoftwareprogramme und viele an-dere Produkte können so geschützt

werden – auch auf europäischer Ebe-ne. Wichtig: Wer das Geschmacks-muster amtlich registrieren lässt, ge-nießt einen Schutz von bis zu 25 Jah-ren. „Bei Vertragsverhandlungen oderRechtsstreitigkeiten stärkt das die ei-gene Position erheblich“, sagt Quan-del. Nicht eingetragene Geschmacks-muster dagegen sind schwerer nach-zuweisen. Sie schützen zudem le-diglich vor Nachahmungen und sindnur für drei Jahre gültig.Auch auf das reine Urheberrecht,wie es typischerweise Künstler undJournalisten geltend machen, solltensich Unternehmen beim Produktde-sign nicht verlassen. Zwar könnensich zum Beispiel die Hersteller derberühmten Bauhaus-Produkte aufdieses Recht berufen. Generell aberverlangt die Rechtsprechung hier eine„Schöpfungshöhe“, die sich deutlichvom Durchschnitt abhebt. „Mit Blickauf das Design von Industrieproduk-

ten fallen 90 Prozent aller Produktenicht unter das Urheberrecht“, warntHarald Schleicher, Rechtsanwalt undFachanwalt für gewerblichen Rechts-schutz bei Ecovis. Er rät dazu, auf je-den Fall an eine Geschmacksmuster-

Registrierung zu denken.„Um Nachahmungen

zu vermeiden, am bes-ten schon frühzeitig,

bevor man das Produkteinem Kunden überhaupt

anbietet“, empfiehlt Schleicher.Allerdings sollte man ebenso

prüfen, ob man mit einem neuenProdukt nicht auch selbst bereits be-stehenden Formenschutz verletzt.

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TIPPMehr zum Themaunter www.ecovis.com/medienrecht

TIPP

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Der zweite Teil der Serie über Immo-bilien befasst sich mit dem Bau undErwerb von Wohnhäusern undGewerbeimmobilien, zu denen eineigener separater Grund gehört.

Alle Rechtsgeschäfte, die dasGrundstücksrecht betreffen, al-

so Übertragungen, Dienstbarkeitenoder Pfandrechte, müssen von einemNotar beurkundet werden. Dafür ver-langt der Notar Gebühren, die je nachKaufpreis variieren.Viele Verkäufer und Käufer haben anden Notar falsche Erwartungen undsehen seine Rolle ähnlich der einesRechtsanwalts. Aber seine Aufgabeist neutral. Er hat das ordnungsge-mäße Zustandekommen des Kauf-vertrags amtlich zu prüfen, zu beur-kunden, was man ihm vorlegt, unddie einzelnen Abwicklungsschritte zuüberwachen. Zu seinen Pflichten zähltes jedoch nicht, für die Interessen dereinen oder anderen Vertragsparteieinzutreten.Das zeigt sich daran, dass der Notarauch Verträge beurkundet, die einenanderen als den zwischen den Par-teien vereinbarten Kaufpreis fest-schreiben. Diese nicht ganz selteneGestaltungsvariante geht von Käu-fern aus, die an der Sparschraube

drehen wollen. Sie möchten die vonihnen zu entrichtende Grunder-werbsteuer reduzieren, die je nachBundesland zwischen 3,5 und 5,5Prozent des Kaufpreises beträgt. Weretwa für ein Reiheneckhaus 300.000Euro bezahlen muss, hat dazu nochzwischen 10.500 und 16.500 EuroGrundsteuer an den Fiskus zu über-weisen. Für viele ein Motiv, den Kauf-preis zu splitten: Sie schreiben in denVertrag eine geringere Summe undzahlen den Rest zum vereinbarten Be-trag bar auf die Hand, um die Grund-erwerbsteuer zu drücken.Abgesehen davon, dass dieses Vor-gehen in der Regel nur einige Hun-dert Euro Ersparnis bringt, bewirkt esdie Nichtigkeit des ganzen Vertragsund Ermittlungen wegen Hinterzie-hung der Grunderwerbsteuer. „Vorsolchen Varianten kann ich nur war-nen“, sagt Stefan Reichert, Fachan-walt für Bau- und Architektenrechtbei Ecovis.

Expertenrat ist empfehlenswertErfahrene Baujuristen verblüfft beiImmobilieninteressenten immer wie-der die Sorglosigkeit, mit der sie denBau oder Kauf eines Hauses – meistdie größte Investition im Leben – an-gehen. Vor der Anschaffung einesToasters oder Rasenmähers lesen sieTestzeitschriften, um die richtige Kauf-entscheidung zu treffen. Aber bei Im-mobilien scheinen manche plötzlichihrem Bauchgefühl zu folgen und ent-wickeln mehr Optimismus, als im ge-schäftlichen Alltag gut ist. „Doch ge-rade hier lohnt es sich immer, aufNummer sicher zu gehen und einenSachverständigen einzuschalten“, rätReichert. „Wer schon mehrere Hun-derttausend Euro investiert, sollte die

vergleichsweise minimalen Kosten füreinen Gutachter nicht scheuen. Dasgilt vor allem, wenn Mängel deutlicherkennbar oder zumindest zu ver-muten sind.“

Pflichten auf beiden SeitenSorglosigkeit und Nachlässigkeit derKäufer sind oftmals auch die Ursa-che dafür, dass der Erwerb von Be-standsimmobilien zu unvorhergese-henen Zusatzkosten führt, wenn spä-ter Mängel am Gebäude auftreten.Zu den klassischen Problemen zäh-len Feuchtigkeitsschäden. Hier darfder Verkäufer nichts arglistig ver-schweigen, sondern muss alles of-fenlegen und entsprechende Hin-weise geben. Die Rechtsprechung hateindeutig dem Verkäufer eine Infor-mationspflicht auferlegt.Doch dem entspricht auch eine Er-kundungspflicht des Kaufinteressen-ten, der das Objekt kritisch prüfenund den Verkäufer direkt nach Män-geln und Schäden fragen soll. Chris-tian Fiedler, Fachanwalt für Bau- undArchitektenrecht bei Ecovis: „ImGrunde ist es ein ständiges Wech-selspiel zwischen Offenbarungspflichtdes Verkäufers und Fragen des Kauf-interessenten.“ Auf jeden Fall solltendie Fragen und Auskünfte protokol-liert und im Kaufvertrag festgehaltenwerden.

Der Bauträgervertrag:Sicher, aber wenig flexibelAuf etwas sichererem Boden scheintsich der Käufer zu bewegen, der seinEigenheim direkt vom Bauträger er-wirbt. Egal ob vor Ort errichtet oderals Fertighaus angeliefert: Die Rechts-geschäfte mit Bauträgern sind durchMusterverträge geregelt, die der Kauf-

„Die Suche nach Mängeln am Gebäude ist ein ständiges Wechselspielzwischen der bestehenden Offenbarungspflicht des Verkäufers und denkonsequenten Fragen des Kaufinteressenten.“Christian Fiedler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis

6 ECOVIS Info 3/2013

” Wann lohnt sich Erwerbauf Erbpachtbasis?

” Wie kann ich mich beimErwerb von Bestandsim-mobilien vor Schäden amBauwerk schützen?

” Welche Vor- und welcheNachteile habe ich beimBauträgervertrag?

” Kann ich einen Sicher-heitseinbehalt gesondertvereinbaren?

” Was muss ich beachten,wenn ich einen Immobi-lienmakler einschalte?

” Wie kann ich frühzeitigvor dem Grunderwerbklären, was das Baurechtüberhaupt zulässt undwelche Altlasten es gibt?

” Was muss alles imArchitektenvertragstehen?

Worüber wirreden sollten

Kaufen oder bauen: Alles lückenlos klärenOb zur gewerblichen oder privaten Nutzung – beim Erwerb von Bestandsimmobilien, beim Kauf vom Bauträgeroder als Bauherr fährt stets am besten, wer sämtliche auftretende Fragen mit den Vertragspartnern bespricht.

IMMOBIL IEN

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„Mit den Vertragspartnern über alles zu sprechen, alles aufden Tisch zu legen, was man will und wo die Grenzen sind – das istder beste Ansatz, nicht nur wenn es um Immobilien geht.“Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis

interessent nicht nach Belieben ab-ändern kann. Ob ihm dies zu seinemVorteil gelingt, hängt von der Markt-macht ab. In Ballungsgebieten wieBerlin, Hamburg oder München miteiner überhitzten Nachfrage hat derBauträger die stärkere Position.Eine entscheidende Grundlage ist dieBaubeschreibung. Sie muss eindeu-tig und umfassend sein. Alles, wasnicht geregelt ist, aber vom Kaufin-teressenten gewünscht wird, ist eingesonderter Zusatz und damit imZweifel ein kostenpflichtiger Nach-trag. Für den gar nicht so seltenenFall, dass der Bauträger insolvent wirdund der Bau unfertig bleibt, solltevorbeugend eine Bauträgerbürgschaftverlangt werden. Einen Teilschutz bie-tet die Makler- und Bauträgerver-ordnung, indem sie die Zahlung ent-sprechend dem Baufortschritt odernach einer Bürgschaft regelt.Generell hat der Bauträgervertrag denVorteil, dass er dem Käufer eine

scheinbar angenehme Komplettlö-sung bringt. Er liefert ihm das Hausschlüsselfertig und stellt für ihnein Rundum-sorglos-Paket dar, weiles bei möglichen Mängeln nur ei-nen einzigen Ansprechpartner, denBauträger, gibt. Doch auch wenn sichdieser sehr kundenfreundlich gibt:„Der Einzige, der ganz auf IhrerSeite steht und Ihre Interessen un-eingeschränkt wahrnimmt“, so Chris-tian Fiedler, „ist Ihr Rechtsanwalt.“

Aufs Architektenbudget achtenKein Haus von der Stange gekauft,sondern individuell und kreativ ge-plant und mit hochwertigen Materi-alien errichtet – so wünschen sich’sdie meisten Interessenten, zumindestinsgeheim. Wer den persönlichenBautraum verwirklichen will, wählteinen Architekten aus und schließtmit ihm einen speziellen Architek-tenvertrag ab. In der Regel, so die Er-fahrung der Baujuristen, spricht man

jedoch zu viel über Planung und zuwenig über Geld, was später zu ei-nem bösen Erwachen führen kann.Daher sollte man frühzeitig das Ge-samtbudget fixieren und Höchstbe-träge für einzelne Sonderposten aus-weisen. Unverzichtbar ist es auch, ei-nen klaren Zeitrahmen für die ganzeBauphase bis zum Bezugstermin miteinzelnen Fristen festzulegen.„Bauherren müssen unbedingt mitdem Architekten darüber reden, waser machen soll und was es kostendarf“, empfiehlt Stefan Reichert. „Mitden Vertragspartnern über alles zusprechen, alles auf den Tisch zu le-gen, was man will und wo die Gren-zen sind – das ist generell der besteAnsatz, nicht nur wenn es um Im-mobilien geht.“

In der nächsten Ausgabevon ECOVIS info lesen Sie:Immobilien finanzieren, Förde-rung nutzen, Steuern sparen.

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Tribut an den EU-BinnenmarktSeit dem 1. März 2013 müssen deutsche Kapitalgesellschaften Dividendeneinnahmen ausinländischem Streubesitz voll versteuern.

KÖRPERSCHAFTSTEUER

„Durch die Neuregelung verliert die vermögensverwaltende GmbHihren Vorteil als Spardose, in der man bisher Dividenden aus einem Aktienportfoliosteuerfrei ansammeln konnte.“Bernd Sacher, Steuerberater bei Ecovis

” Gibt es Möglichkeiten,durch eine Änderung derBeteiligungsstrukturen,insbesondere Straffung,über die Streubesitz-schwelle zu kommen unddamit die Dividendenauch künftig körper-schaftsteuerfrei zu verein-nahmen?

” Welche Sonderregelun-gen gelten für Umwand-lungsfälle? Wie wirken siesich aus?

” Wie werden Wert-papierleihen bei derBeteiligungsquoteberücksichtigt?

Worüber wirreden sollten

8 ECOVIS Info 3/2013

Auch Gerechtigkeit hat ihren Preis.Diese Erfahrung machen seit

Kurzem inländische Unternehmen inder Rechtsform der GmbH, AG oderGenossenschaft, die sogenannteStreubesitzdividenden kassieren. Un-ter Streubesitz versteht man dabeieinen Anteil von weniger als 10 Pro-zent an einer anderen Körperschaftmit Sitz im Inland. In diesem Fall unter-liegen die nach dem 28. Februar 2013zufließenden Ausschüttungen – an-ders als bisher – in voller Höhe derKörperschaftsteuer.Ausgelöst wurde die Neuregelungdurch ein Urteil des Europäischen Ge-richtshofs (EuGH) vom 20. Oktober2011. Der Stein des Anstoßes: Nachder bisherigen Rechtslage konnteninländische Körperschaften Dividen-den aus heimischen Quellen faktischzu 95 Prozent körperschaftsteuerfreivereinnahmen, und zwar unab-hängig von der Beteiligungshöhe.Körperschaften mit Sitz in einem

anderen Staat der EUbzw. des EuropäischenWirtschaftsraums (EWR)wurde dieses Privilegdagegen verwehrt, wenn

ihr Anteil an

der inländischen Körperschaft weni-ger als 10 Prozent betrug. Diese Un-gleichbehandlung aber verstoße ge-gen die Kapitalverkehrsfreiheit im eu-ropäischen Binnenmarkt, entschiedder EuGH.

Auf inländische KörperschaftenausgedehntDamit war der deutsche Gesetzge-ber am Zug. „Weil es der Bundesratwegen der erwarteten Steuerausfäl-le ablehnte, auch die ausländischenEmpfänger-Körperschaften steuerfreizu stellen, wurde die Besteuerung derStreubesitzdividenden auf die inlän-dischen Körperschaften ausgedehnt“,

erklärt André Rogge, Steuerbe-rater bei Ecovis.Demnach sind die Dividenden

bei der empfangendenKörperschaft steuer-

pflichtig, wenn ihre un-mittelbare Beteiligung

am Grund- oder Stamm-kapital (ersatzweise Ver-

mögen) der ausschütten-den inländischen Körper-schaft zu Beginn des Ka-lenderjahrs weniger als10 Prozent beträgt. Um-gekehrt gilt der unter-

jährige Erwerb einer Beteiligung vonmindestens 10 Prozent als zu Jah-resbeginn erfolgt, sodass dann dieSteuerbefreiung greift.Unmittelbare Beteiligung heißt: Streu-besitzanteile, die von verschiedenenKapitalgesellschaften in einem Kon-zern gehalten werden, dürfen nichtaufaddiert werden. „Je mehr Betei-ligungsebenen, desto höher ist dieGesamtsteuerbelastung“, sagt Eco-vis-Steuerberaterin Mandy Goldmann.

Ein Schlüsselbegriff„Um eine Umgehung durch Poolingvon Anteilen zu vermeiden“, gilt zu-dem: Wenn eine Personengesellschaftzwischengeschaltet ist, wird derenBeteiligung nicht als Ganzes be-trachtet, sondern einer dahinterste-henden Kapitalgesellschaft als Mit-unternehmerin anteilig zugerechnet.Beispiel: Eine GmbH & Co. KG ist zu30 Prozent an der X-GmbH beteiligt,der Anteil der Geschäftsführungs-GmbH an der KG beträgt 20 Pro-zent – und damit an der X-GmbHdurchgerechnet 6 Prozent, sodass dieDividenden steuerpflichtig sind.„Durch die Neuregelung verliert dievermögensverwaltende, also nichtgewerblich tätige GmbH, ihren Vor-teil als Spardose, in der man bisherDividenden aus einem Aktienport-folio steuerfrei ansammeln konnte“,sagt Bernd Sacher, Steuerberater beiEcovis. Kleiner Trost: Gewinne ausder Veräußerung von Anteilen an in-ländischen Körperschaften bleibenzu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei.Unverändert gilt auch, dass Dividen-den aus Beteiligungen von wenigerals 15 Prozent am Grund- oderStammkapital im Regelfall der Ge-werbesteuer unterliegen.

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„Die Vorschriften des MicroBilG sind bereits für Geschäftsjahre,die am 31. Dezember 2012 enden, anwendbar. Daher sollten im Vorfeld derJahresabschlusserstellung wichtige Voraussetzungen geklärt werden.“Michael Tippelt, Steuerberater bei Ecovis

Um mindestens 36 MillionenEuro jährlich will die Bundesre-

gierung die Wirtschaft durch dasBilanzrechtsänderungsgesetz fürKleinstkapitalgesellschaften („Micro-BilG“) entlasten. Den Unternehmenwird weniger Verwaltungsaufwandbei der Rechnungslegung in Aussichtgestellt. Zudem winken Erleichte-rungen hinsichtlich der Offenlegung.Doch was auf den ersten Blick so er-freulich wirkt, ist keine Garantie fürwirkliche Entlastungen. „Da die Vor-schriften bereits für Geschäftsjahre,die am 31. Dezember 2012 enden,anwendbar sind, sollten im Vorfeldder Jahresabschlusserstellung wich-tige Voraussetzungen geklärt wer-den“, rät Michael Tippelt, Steuerbe-rater bei Ecovis.Grundsätzlich gilt: Eine Kleinstkapi-talgesellschaft liegt vor, wenn an zweiaufeinanderfolgenden Bilanzstich-tagen zwei der drei folgendenSchwellenwerte nicht überschrittenwerden: eine Bilanzsumme von350.000 Euro, Umsatzerlöse von700.000 Euro und die Beschäftigungvon zehn Arbeitnehmern im Jahres-durchschnitt. Zu den wichtigsten Er-leichterungen gehört eine stark ver-kürzte Bilanz, die sich auf die Buch-

stabenpositionen wie Anlage- undUmlaufvermögen oder Eigenkapital,Rückstellungen und Verbindlichkei-ten beschränkt. Ebenso darf die Ge-winn- und Verlustrechnung (GuV) ei-ne deutlich reduzierte Gliederungs-tiefe aufweisen. „Wesentliche Ent-lastung bringt der Verzicht auf einenAnhang, wenn unter der Bilanz ganzbestimmte Angaben gemacht wer-den“, erläutert Jürgen Brunnhuber,Steuerberater bei Ecovis. Dazu ge-hören – sofern relevant – Erläute-rungen zu Haftungsverhältnissensowie zu Vorschüssen und Kreditenan Mitglieder der Geschäftsführung,des Beirats oder des Aufsichtsrats.

Infobedarf der Financiers klärenIn der Praxis droht man dennoch sehrschnell an Grenzen zu stoßen. For-dern Bank oder andere Gläubiger ei-nen detaillierten Jahresabschluss, somüssen doch wieder die ausführlicheBilanz, die GuV sowie ein Anhang er-stellt werden. „Unternehmen solltendeshalb den Informationsbedarf fi-nanzierender Institute oder Personenfrühzeitig abklären“, betont BeateSchotte, Steuerberaterin bei Ecovis.Sie verweist zudem darauf, dass esbei der laufenden Buchführung

wegen der steuerlichen Anforderun-gen und mit Blick auf die E-Bilanznicht zu Entlastungen kommt.Viele Unternehmer sehen einen Vor-teil darin, dass Kleinstkapitalgesell-schaften ihre Bilanz jetzt lediglichbeim Unternehmensregister hinter-legen müssen. Sie ist damit nicht mehrautomatisch im Bundesanzeiger ab-rufbar. Eine Einsichtnahme ist für Drit-te nur noch auf Antrag und gegenZahlung einer Gebühr möglich.Insgesamt lässt sich das MicroBilG inden unterschiedlichsten Varianten an-wenden. Auch eine verkürzte Bilanzund GuV mit Anhang oder eine aus-führliche Bilanz und GuV ohne An-hang ist möglich. „Oft bietet sich al-lein schon wegen der Interessen derBanken ein vollständiger Jahresab-schluss an. Deswegen kann man aberweiterhin den verkürzten Jahresab-schluss ohne Anhang beim Bundes-anzeiger hinterlegen und so den Kon-kurrenten den Einblick in das Unter-nehmen erschweren“, so Tippelt.

ECOVIS Info 3/2013 9

” Kann mein Unternehmendie Sonderregelungen fürKleinstkapitalgesellschaf-ten nutzen und wie kannes davon profitieren?

” Welche Informationsan-sprüche stellt mein Kredit-institut an die Bilanz?

” Welche Folgen für dielaufende Buchführungresultieren aus den neuenVorschriften?

” Welche handelsrecht-lichen Offenlegungs-pflichten muss meinUnternehmen erfüllen?

Worüber wirreden sollten

Wie viel Entlastung bringt das MicroBilG?Das neue Bilanzrechtsänderungsgesetz MicroBilG verspricht umfassende Erleichterungen fürKleinstkapitalgesellschaften. Wer sie nutzen will, sollte genau hinsehen.

BILANZIERUNG

A. Anlagevermögen 40.000,00 €B. Umlaufvermögen 19.500,00 €C. Rechnungs-

abgrenzungsposten 500,00 €

60.000,00 €

A. Eigenkapital 45.000,00 €B. Rückstellungen 5.000,00 €C. Verbindlichkeiten 9.700,00 €D. Rechnungs-

abgrenzungsposten 300,00 €

60.000,00 €

KleinstkapitalgesellschaftMusterbilanz zum 31.12.2012

1.2.3.4.5.6.7.8.

UmsatzerlöseSonstige ErträgeMaterialaufwandPersonalaufwandAbschreibungenSonstige AufwendungenSteuernJahresüberschuss

20.000,00 €1.000,00 €5.000,00 €1.500,00 €1.500,00 €2.000,00 €3.000,00 €8.000,00 €

Muster Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2012

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„Die Installierung einer Photovoltaikanlage kann eineDachsanierung erforderlich machen. Welche Kosten hierbei abzugsfähig sind,muss der Bundesfinanzhof noch klären.“Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis

10 ECOVIS Info 3/2013

Lukratives Kraftwerk auf dem DachDie eigene Photovoltaikanlage auf dem Dach beschert privaten Grundbesitzern zwanzig Jahresichere Erträge. Steuerlich gelten besondere Spielregeln.

SOLARFÖRDERUNG

VERÖFFENTL ICHUNGSPFL ICHT

Wer seinen Grundbesitz miteiner Photovoltaikanlage

bestückt, sichert sich durch das Er-neuerbare-Energien-Gesetz (EEG)immer noch gute Gewinne. Zwarwurden die gesetzlich garantiertenPreise für Solarstrom seit April 2012drastisch reduziert. Da jedoch auchdie Preise für schlüsselfertige Solar-stromsysteme rapide gefallen sind,erzielen umweltbewusste Anlegerweiterhin auskömmliche Renditen.Mit dem sauberen Saft aus der Steck-dose stehen Investoren auch steuer-lich auf der Sonnenseite. Wer seinenÖko-Strom ins öffentliche Netz ein-speist, gilt umsatzsteuerlich als Unter-nehmer. Bei Stromerlösen von bis zu17 500 Euro jährlich gilt – wenn nichtbereits eine weitere unternehmeri-sche Tätigkeit vorliegt und dadurchinsgesamt nicht die Grenzen über-schritten werden – zunächst die Klein-unternehmer-Regelung.„Stromproduzenten schulden demFiskus damit keinen Cent Umsatz-steuer. Im Gegenzug dürfen sie kei-ne Vorsteuern vom Finanzamt zu-rückfordern“, so Ines Wollweber,Steuerberaterin bei Ecovis. Strom-unternehmer können deshalb frei-

willig auf die Kleinunternehmer-Re-gelung verzichten und sich vom Fi-nanzamt für mindestens fünf Jahreals vollwertiger Unternehmer einstu-fen lassen. Auf der einen Seite kas-sieren Anlagenbetreiber dann nebender Einspeisevergütung zusätzlichnoch Umsatzsteuer von 19 Prozentvom Stromnetzbetreiber, die abzu-führen ist. Dafür erstattet das Fi-nanzamt die auf den Baukosten las-tende Vorsteuer. Nur der Nettokauf-preis der Anlage muss mit Erspartemoder Krediten finanziert werden.

Gewinnermittlungauf eigene FaustMit der Solaranlage erzielt man Ein-künfte aus Gewerbebetrieb. Strom-erzeuger müssen den übers Jahrerzielten Gewinn oder Verlust selbsterrechnen. Die vom Netzbetreiber ge-zahlte Stromvergütung sowie derWertansatz für selbst verbrauchtenStrom plus Umsatzsteuer muss ab-züglich Abschreibung, Zinsen, ge-zahlter Vorsteuern und laufenderBetriebskosten versteuert werden.Wer zu Beginn seiner unternehmeri-schen Karriere rote Zahlen schreibt,kann die Verluste in seiner Steuerer-

klärung mit anderen Einkünften steu-ersparend verrechnen. Solarunter-nehmer dürfen den Kaufpreis für dieSolaranlage von der Steuer absetzen,allerdings nicht auf einen Schlag.Das Finanzamt legt eine Nutzungs-dauer von 20 Jahren zugrunde undakzeptiert die Investitionskosten nurscheibchenweise über eine jährlicheAbschreibungsrate. „Im Anschaf-fungsjahr wird die Abschreibung zeit-anteilig erst ab dem Monat der In-betriebnahme gewährt. Zusätzlichkönnen Kleinbetriebe, wenn sie be-stimmte Größenmerkmale einhalten,innerhalb der ersten fünf Jahre eineSonderabschreibung von weiteren20 Prozent des Kaufpreises nutzen”,sagt Wolfgang Vogel, Steuerberaterbei Ecovis.Müssen Investoren vor der Montageeiner Photovoltaikanlage ein maro-des Dach instand setzen lassen,können sie die entstandenen Kostenanteilig als Betriebsausgaben abset-zen (Urteil des Finanzgerichts Mün-chen vom 2. August 2012 – Az. 15K 770/12). Durch eine zweite Ent-scheidung ist die Rechtslage hier aller-dings noch strittig. Ist aus statischenGründen eine Verstärkung der Dach-sparren vorgenommen worden, umdie Solaranlage überhaupt montie-ren zu können, sind diese Kosten vollabzugsfähig. „Die übrigen Kostender Dachsanierung sind als gemisch-te Aufwendungen entsprechend denfür die Vermietung des Innenraumsund des Dachs anfallenden fiktivenVermietungsentgelten aufzuteilenund anteilig als betrieblicher Erhal-tungsaufwand abzugsfähig”, so Eco-vis-Experte Vogel. Gegen das Urteilhat die Finanzverwaltung Revisioneingelegt (Az. des BFH: X R 32/12).

” Was muss man steuerlichbeachten, wenn vor In-stallation der Solaranlagedas Dach saniert wird?

” Was gilt steuerlich, wennman den Strom zum Teilauch privat verbraucht?

” Wie macht man Investi-tionen steuerlich optimalbeim Finanzamt geltend?

Worüber wirreden sollten

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interna

Das Interesse an Sprachen ist für Stephan Behrin-ger, Geschäftsführender Gesellschafter der POD

Int. Personalberatung GmbH in Würzburg, zum be-ruflichen Schlüssel geworden. Der studierte Be-triebswirt beherrscht sieben Fremdsprachen. SeineSpanisch-Kenntnisse brachten ihn auf die Erfolgs-spur: Ein Studienkollege holte für seine Firma, ein Fa-milienunternehmen im Sanitär- und Heizungsgroß-handel, wegen des Fachkräftemangels kurzerhandMitarbeiter aus Spanien. So entstand die Geschäfts-idee: Beide gründeten 2012 eine international aus-gerichtete Personalberatung für qualifizierte Fach-kräfte aus EU-Ländern. Schwerpunkt ist derzeit dasHandwerk. Die Würzburger vermitteln spanische An-lagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klima-technik. Behringer: „Wir wollen den Spaniern einedauerhafte Existenz auf dem deutschen Arbeitsmarktermöglichen. Deshalb holen wir sie nicht auf Leih-basis, sondern erst, wenn sie einen Arbeitsvertragmit einem Betrieb haben.“ Die Kandidaten bringenzwar keine duale Ausbildung, wohl aber Branchen-erfahrung mit. Sie erhalten noch in ihrer Heimat ei-nen mehrmonatigen Sprachkurs sowie einen Praxis-kurs mit einem deutschen Fachhandwerker. Seit Fir-mengründung übernimmt Ecovis für POD den Jah-resabschluss und die gesamte steuerliche Betreuung.„Ausschlaggebend war, dass Ecovis in unserem mo-mentanen Zielland Spanien und auch europaweit ver-treten ist – wir denken bei unserer Unternehmens-entwicklung schon eine Stufe weiter.“

PRESSESPIEGELPRESSESPIEGEL

Keine gemeinsame SacheKommt die Ehefrau einesSteuerbetrügers – egal obder Vermögensgewinne oderden Lohn seiner Schwarz-arbeit nicht versteuert –ungeschoren davon? Oderhaftet sie für die Steuer-schulden mit, wenn sie beieiner gemeinsamen Ver-anlagung ihre Unterschriftunter die Steuererklärungsetzt? „Jeder unterschreibtnur für die Richtigkeit dereigenen Einkünfte. Es gibtkeinen Generalverdachtgegen Ehegatten”, sagtAlexander Littich, Rechtsan-walt bei Ecovis.Aus: „WirtschaftsWoche“,13. Mai 2013

Familiengeist führtzum ErfolgMittelständische Unterneh-men haben große Defizite,was die Regelung der Nach-folge betrifft. Zu diesemErgebnis kommt eine aktu-elle Studie der Hoch-schule für angewandteWissenschaften Würzburg-Schweinfurt mit demMittelstandsunternehmenEcovis.Aus: „trans aktuell“,5. April 2013

Jetzt können Extras vomChef teuer werden„Der Gesetzgeber hat dasMerkmal ,zusätzlich zumohnehin geschuldeten Ar-beitslohn’ nach Ansicht desBFH eingeführt, um eineschlichte Umwandlung vonBarlohn in steuerlich be-günstigte Zusatzleistungenzu verhindern”, erklärtUte Spohrer, Steuerberaterinbei Ecovis.Aus: „Die Welt“, 2. April 2013

Für den Mittelstand der besteWirtschaftsprüfer: EcovisEin guter Markenname, Größe und internatio-nale Bedeutung bringen nicht immer den ent-scheidenden Qualitätsvorsprung. Zu diesem Er-gebnis kamen die Marktforscher des DeutschenInstituts für Service-Qualität. Die von ihnen be-fragten 300 Führungskräfte aus mittelständi-schen Unternehmen sehen die höhere Mittel-standskompetenz weniger bei den „Big 4“ ge-nannten vier Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-ten als bei anderen. In fast allen der KriterienKompetenz, Projektschritte, Leistung, Weiter-empfehlung, Wiederwahl und Zusammenarbeitbelegt Ecovis hervorragende Ergebnisse. Ins-gesamt setzten die Manager Ecovis an die Spit-ze als „bester Wirtschaftsprüfer für den Mittel-stand“. Das Wirtschaftsmagazin „Markt undMittelstand“ hatte die Studie in Auftrag gege-ben. Zur Beurteilung standen die zehn umsatz-und mitarbeiterstärksten Wirtschaftsprüfungs-unternehmen in Deutschland, denen die Be-fragten durchweg ein hohes Wissensniveau undgroße Kompetenz bescheinigten.

Mitarbeiterkompetenztag BerlinLebenslanges Lernen praktiziert Ecovis neben derpermanenten Fortbildung in der hauseigenen Aka-demie und den einzelnen Kanzleien auch auf demalljährlichen Mitarbeiterkompetenztag. Rund 300Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen diesmalnach Berlin und besuchten 19 Workshops in jeweilsdrei Durchgängen. Themen waren aktuelle Ent-wicklungen im Steuerrecht, die e-Bilanz, Praxis-fragen aus Informationstechnik, Marketing undArbeitsorganisation sowie persönliches Zeit- undGesundheitsmanagement. Mit einem selbst orga-nisierten Crashkurs in Englisch leisten Auszubil-dende von Ecovis einen besonderen Beitrag.

StephanBehringer hat sichauf international

ausgerichtetePersonalberatung

spezialisiert

ECOVIS Info 3/2013 11

Der Türöffner für Fachkräfte

Mandant im Fokus

www.pod-personalberatung.de

POD Int. Personalberatung GmbH ist Mandant von Frank Rumpel,Steuerberater bei Ecovis in Würzburg.

Wirtschaftsprüfer

EcovisRölfs RPWKGTESMBPWCBDORödl & PartnerDeloitteErnst & YoungKPMG

* Punkte auf einer Skala von 0 bis maximal 100

Punkte*prüfer

84,684,684,183,580,380,280,178,276,274,0

Rangprüfer

123456789

10

Qualitäts-urteil

sehr gutsehr gutsehr gutsehr gutsehr gutsehr gutsehr gut

gutgutgut

Ergebnis Kundenbefragung Wirtschaftsprüfer(DISQ Deutsches Institut für Service-Qualität, Hamburg 2013)

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Herausgeber: ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel. +49 (0)89-58 98 266, Fax +49 (0)89-58 98 280Konzeption und Realisation: EditorNetwork Medien GmbH, 80805 MünchenRedaktionsbeirat: Ernst Gossert, Ulf Knorr (Steuerberater); Uwe Lange, Ingrid Westphal-Westenacher (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater); Dr. Tobias Schulze,Andreas Hintermayer (Rechtsanwälte); Josef Häusler, Prof. Dr. Bernd Romeike (Unternehmensberater).

ECOVIS info basiert auf Informationen, die wir als zuverlässig ansehen. Eine Haftung kann jedoch aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage nichtübernommen werden.

ECOVIS – DAS UNTERNEHMEN IM PROFILEcovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros inDeutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 4.000 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunterneh-men und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltigzu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprü-fer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS Akademie istzudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dassdie Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.Adressen und Berater Ihrer Ecovis-Kanzlei finden Sie unter www.ecovis.com/standorte